LVwG T LVwG-2024/43/0222-6

LVwG-2024/43/0222-6Landesverwaltungsgericht27.03.2025

Regest

Verletzung des baubehördlichen Auftrags

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/43/0222-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.43.0222.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Y vom 04.01.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 340,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Y vom 04.01.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen:

„1.Datum/Zeit:30.06.2023 – 01.08.2023

Ort:**** Y, Adresse 3 (die nord-

westlichste gelegene Räumlichkeit im Erdgeschoss des Hauses Adresse 3)

Mit Bescheid vom 20.01.2022, ZI. ***, wurde Ihnen, Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, gemäß § 46 Abs 6 lit c Tiroler Bauordnung 2018 die weitere über den bewilligten Verwendungszweck „Geschäftslokal mit Nebenräumen“ hinausgehende Nutzung der im Anwesen Adresse 3, **** Y, im Erdgeschoß, nördlich der Tiefgarageneinfahrt befindlichen Räumlichkeiten, nämlich zur gewerblichen Beherbergung von Gästen, sowie die Überlassung dieser Räumlichkeiten an Dritte zur gewerblichen Beherbergung, mit sofortiger Wirkung untersagt. Ihre Beschwerde gegen den angeführten Bescheid wurde mit Urteil des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 28.11.2022, ZI. LVwG-2022/22/1273-9, als unbegründet abgewiesen.

Entgegen dem angeführten Bescheid vom 20.01.2022 haben Sie, Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, die als „Geschäftslokal mit Nebenräumen“ bewilligte Räumlichkeit Top *** – das ist die nordwestlichste gelegene Räumlichkeit im Erdgeschoss des Hauses Adresse 3, **** Y - auf der Online-Plattform „X“ angeboten und zumindest im oben angeführten Zeitraum zur gewerblichen Beherbergung von Gästen benutzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

1. § 67 Abs lit o Z 2 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl.Nr. 44/2022, in Verbindung mit § 46 Abs. 6 lit. c TBO 2022, LGBl.Nr. 44/2022.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 1.700,00

0 Tage(n) 15 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 67 Abs 1 lit. o Z. 2 TBO 2022, LGBl.Nr. 44/2022.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 170,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 1.870“

Begründung des bekämpften Bescheids

Die belangte Behörde verwies auf die von ihr angestellten Ermittlungen und insbesondere auf das Ergebnis des am 24.07.2023 durchgeführten Lokalaugenscheins. Die hierbei angetroffene Person habe die Wohnung (gemeinsam mit 2 weiteren Personen) über X für den Zeitraum vom 30.06.2023 bis zum 01.08.2023 gebucht und zu Erholungszwecken genutzt. Er habe alle Dienstleistungen „wie angeboten“ erhalten.

Auf X würden die Räumlichkeiten als „Apartment“, „Unterkunft“, durch öffentlichen Verkehr für Reisezwecke, Schifahren und Snowboarden gut erschlossen und mit folgender Ausstattung beworben:

„Badezimmer: Föhn, Shampoo, Warmwasser

Schlafzimmer und Wäsche: Waschmaschine, Grundausstattung, Handtücher, Bettwäsche, Seife und Toilettenpapier, Kleiderbügel

[…]“

Hinsichtlich der Qualifikation als gewerbliche Beherbergung von Gästen verwies die belangte Behörde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Landesverwaltungsgerichts. Bei der demnach erforderlichen Einzelfallbeurteilung sei vor allem auf den Gegenstand des Vertrags sowie Nebenabreden (etwas Beistellung von Bettwäsche und Bettzeug, Reinigung, Handtücher und WLAN-Zugang etc) abzustellen. Zusätzlich müsse auch die Art und Weise, wie sich der Betrieb nach außen darstelle, berücksichtigt werden. Bei der Vermietung über touristische Online Plattformen wie X sei selbst dann von einer gewerblichen Beherbergung von Gästen auszugehen, wenn Dienstleistungen in einem sehr untergeordneten Rahmen erbracht würden.

In Anbetracht der Aussage das am 24.07.2023 angetroffenen Gastes und des Inserats auf X sei gegenständlich eine gewerbliche Vermietung zu konstatieren.

Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass selbst dann noch von einer gewerblichen Beherbergung von Gästen auszugehen, wäre, wenn die angetroffenen Gäste die Wohnung tatsächlich zu „Berufszwecken“ über X gebucht hätten. Dies, da auch in diesem Fall die Kriterien für eine gewerbliche Beherbergung von Gästen realisiert würden.

Auf der subjektiven Tatseite sei dem Beschwerdeführer zumindest grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Der Beschwerdeführer hätte angesichts des Vorliegens eines Ungehorsamsdelikts das von ihm behauptete Fehlen eines Verschuldens beweisen müssen. Dies sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Eine maßgerechte Person hätte sich nach dem Untersagungsbescheid vom 20.01.2022 gründlichst und umfangreich darüber informiert, wie die Räumlichkeiten von nun an rechtlich korrekt vermietet werden könnten.

Bei der Strafbemessung wertete die belangte Behörde die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe seien nicht hervorgekommen. Als Verschuldensform wurde zumindest grobe Fahrlässigkeit angenommen.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten, rechtzeitig Beschwerde.

Beschwerdevorbringen

Der Beschwerdeführer brachte vor, er haben „in Rücksicht“ auf den Bescheid des Stadtmagistrats Y vom 20.01.2022, wonach die im Erdgeschoss gelegenen Geschäftslokale nicht für die gewerbliche Beherbergung von Gästen benützt werden dürften, diese rein für geschäftliche Zwecke am Markt angeboten. Nur als solche habe er sie inseriert, eine Anpreisung auf X indiziere entgegen der Ansicht der belangten Behörde keine Vermietung zu Wohn- oder Erholungszwecken. Auf dieser Plattform könnten Objekte für jeglichen Zweck angemietet werden.

Im Strafzeitraum seien die Räumlichkeiten nur für Geschäftszwecke vermietet gewesen.

Der Umstand, dass die Mieter dieses Objekt für andere als den vereinbarten Zweck nutzten, könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden. Er trage hierfür keine Verantwortung oder gar Verschulden.

In der Beschwerde wurden folgende Anträge gestellt:

Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Aufhebung des bekämpften Bescheids

Zurückverweisung an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung

Am 17.03.2025 führte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde der Beschwerdeführer sowie FF, der seitens der belangten Behörde den Lokalaugenschein vom 24.07.2023 durchgeführt hatte, Zeuge einvernommen.

II.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer des Anwesens Adresse 3, **** Y.

Mit Bescheid vom 20.01.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs 6 lit c TBO 2018 die weitere über den bewilligten Verwendungszweck „Geschäftslokal mit Nebenräumen“ hinausgehende Nutzung der im Anwesen Adresse 3, **** Y, im Erdgeschoß, nördlich der Tiefgarageneinfahrt befindlichen Räumlichkeiten, nämlich zur gewerblichen Beherbergung von Gästen, sowie die Überlassung dieser Räumlichkeiten an Dritte zur gewerblichen Beherbergung mit sofortiger Wirkung untersagt. In diesem Bescheid wird weiters ausgeführt: „Der Bereich im Erdgeschoss nördlich der Tiefgarageneinfahrt, der als Ausstellungsfläche mit 2 Büros, WC, Abstellraum und Flur genehmigt wurde, wurde umgebaut und wird nun gewerblich vermietet, wobei es sich nun um 2 Einheiten handelt. […] Eine Baubewilligung für die Änderung des Verwendungszweckes und des Umbaus liegt nicht vor.“

Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 28.11.2022, LVwG-2022/22/1273-9, bestätigt.1

Im Strafzeitraum (30.06.2023 bis 01.08.2023) nutzten Personen die vom oe Bescheids vom 20.01.2022 umfasste Räumlichkeit Top *** – das ist die nordwestlichst gelegenen Räumlichkeit im Erdgeschoss des Hauses, der linke Eingang von der Straßenseite aus gesehen – zu Wohnzwecken im Rahmen eines Erholungsurlaubs. Sie hatten die Räumlichkeiten per X vom Beschwerdeführer gemietet.2

Bereits seit Anfang 2023 bis jedenfalls zum 24.07.2023 (unverändert konnte es die belangte Behörde auch noch am 11.12.2023 abrufen) waren die Räumlichkeiten auf X inseriert als „Gemütliche Kunstalpen Ap. Business Room – Center/University“. Die Kurzbeschreibung war überschrieben mit „Gesamte Unterkunft: Apartment“ und „4 Gäste, 1 Schlafzimmer, 3 Betten“, ein Foto von aufgebetteten Betten folgte unter der Textzeile „Wo du schlafen wirst“. Zu letzterem Zeitpunkt waren als Grundausstattung in der Kategorie „Schlafzimmer und Wäsche“ Handtücher, Bettwäsche, Seife und Toilettenpapier“ gelistet. Der Langtext zur Unterkunft lautete:

„Schöner und gemütlicher Firmenarbeitsplatz, Geschäftsräume – Wohnung im Zentrum! […] Ganz in der Nähe der öffentlichen Verkehrsmittel für Reisen und Skifahren oder Snowboarden. […] Ausgestattet mit Shampoo, Kleiderbügel, Handtücher, Bettwäsche etc“ […]“3

Bereits im Zeitpunkt der Buchung durch die bei der Kontrolle am 24.07.2023 angetroffenen Gäste auf X, wurden die Räumlichkeiten auf Aibnb zur gewerblichen Beherbergung von Gästen (siehe zur rechtlichen Komponente unter Punkt V.1.) angeboten und zu diesem Zweck über die Plattform vermietet.4

Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen dem Beschwerdeführer und den Personen, die im Tatzeitraum die verfahrensgegenständlichen Räumlichkeiten nutzten, vereinbart gewesen wäre, dass die Räumlichkeiten nicht zu Wohnzwecken verwendet werden dürften.5

Am 30.10.2023 inserierte der Beschwerdeführer die Räumlichkeiten auf der Webseite der Österreichischen Hochschülerschaft ÖH Wohnungsbörse - Dein Studium. Deine ÖH. Dein Zuhause. („Finde dein neues Zuhause auf der Wohnungsbörse der ÖH Y“). Dies mit der Beschreibung: „Geschäftslokal – Art A. allein für berufliche, geschäftliche Nutzung – mitten im Zentrum/Klinik/Un[…] right to have an nice stay in Y, Center of Alps. Very close to public transportation for trave[…] Skiing or Snowboarding“.6

III.Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des obigen entscheidungsrelevanten Sachverhalts nahm das Landesverwaltungsgericht Einsicht in den vorgelegten Akt der belangten Behörde. Weiters wurden die oben zu Punkt I. angeführten Verfahrensschritte gesetzt. Zu den obigen Feststellungen ist im Einzelnen festzuhalten:

1Diese Feststellungen sind unbestritten und konnten unbedenklich aus dem Behördenakt übernommen werden.

2Zur tatsächlichen Nutzung im Strafzeitraum liegt im Behördenakt ein Bericht über einen am 24.07.2023 durchgeführten Lokalaugenschein ein. Bei diesem wurden in den gegenständlichen Räumlichkeiten zwei Person angetroffen, die laut dem der Erhebungsperson vorgelegten (und ebenfalls im Akt befindlichen) Buchungsbeleg „32 noches en Y“ (32 Nächte in Y) mit „3 camas“ (3 Betten) gemeinsam mit einer dritten Person über X gebucht hatten. Weiters gab eine der angetroffenen Personen gegenüber der Erhebungsperson an, dass ihr Aufenthalt Erholungswecken diene. Der Beschwerdeführer beanstandete diesen bereits der bekämpften Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhalt nur insofern, als die Behörde richtig hätte feststellen müssen, „dass die Vermietung nicht zum Zwecke der gewerblichen Gästevermietung stattgefunden“ habe. Er brachte lediglich vor, dass er die Räumlichkeiten im Strafzeitraum „ausschließlich für Geschäftszwecke“ inseriert und vermietet hatte. Die Anpreisung über X indiziere noch keine Vermietung zu Wohn- und Erholungszwecken, dort könnten Objekte für jeglichen Zweck angemietet werden. „Der Umstand, dass Mieter dieses Objekt für andere als den vereinbarten Zweck nutzen“, könne nicht ihm angelastet werden. Dass die am 24.07.2023 angetroffenen Gäste sich zu Wohn- bzw Erholungszwecken in den Räumlichkeiten aufhielten, stellte er hingegen gerade nicht in Frage. Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht keinerlei Zweifel, dass dieses Sachverhaltselement von der belangten Behörde zutreffend festgestellt wurde – dies insbesondere in Anbetracht der oben dargestellten Ermittlungsschritte von Behörde und Verwaltungsgericht sowie auch des Fehlens eines diesbezüglichen Beschwerdevorbringens.

3Die entsprechenden Screenshots sind im Behördenakt enthalten. Der Beschwerdeführer bestätigte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich, dass dies das Inserat war, welches er bezüglich der verfahrensgegenständlichen Räumlichkeit bereits seit Anfang 2023 und bis zum Strafzeitraum auf X geschaltet hatte. Das auf den X-Auftritt zielende Vorbringen des Beschwerdeführers bezieht sich ausdrücklich auf den Stand nach dem Strafzeitraum: So verweist er in seiner Rechtfertigung vom 28.10.2023 auf seine „derzeit auf der Seite von X eingestellten Inserate“ und einen abgewandelten Text: „Art Alps Ap. Geschäft/Büro – Zentr./Klinik/Univers.“ bzw „Cosy Art Alps Ap. Business room – Center/University“ mit der Beschreibung „Geschäftslokal – Art A. allein für berufliche, geschäftliche Nutzung – Mitten im Zentrum/Klinik/Universität“ bzw „Nice and cosy Company Workplace, Business premises“.

4Diese Feststellung konnte das Verwaltungsgericht anhand der vorliegenden Beweismittel ohne jeden Zweifel treffen. Das bereits oben zu Punkt II. auszugsweise wiedergegebene Angebot richtete sich eindeutig auf die gewerbliche Beherbergung (siehe zur rechtlichen Komponente unter Punkt V.1.). Ausdrücklich wird hier von einer „Unterkunft“ einem „Apartment“ geschrieben. Teil des Angebots sind ein Schlafzimmer bzw 3 Betten sowie Bettwäsche, Handtücher etc. Angepriesen wird die gute Lage „für Reisen“, Schifahren und Snowboarden.

Das Verwaltungsgericht ist überzeugt, dass das Angebot der gegenständlichen Räumlichkeiten bereits zum Buchungszeitpunkt mit dem am 24.07.2023 dokumentierten Inhalt (oder einem vergleichbaren Inhalt) online war. Dies zunächst auf Grund der von den Mietern der Räumlichkeiten am 24.07.2023 vorgelegten Buchungsbestätigung über 32 Nächte und 3 Betten und deren Erklärung gegenüber der Erhebungsperson, dass sie die Räumlichkeiten zu Erholungszwecken gebucht hätten. Des Weiteren aufgrund ihrer Aussage, dass sie die Dienstleistungen – insbesondere eine Ausstattung des Schlafzimmers mit Bettwäsche – wie angeboten erhalten hätten. Der Zeugen FF, der am 24.07.2023 den Lokalaugenschein durchgeführt und mit den Mietern gesprochen hatte, erläuterte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht näher, dass er derartige Befragungen anhand der per IPad live abgefragten konkreten X-Anzeigen durchzuführen pflegt. Außerdem liegen Bewertungen des Angebots auf X bereits ab dem Jahr 2020 vor (Screenshots im Behördenakt), in welchen ausdrücklich von einer Wohnung (Feb 2020, CC; Feb 2022, DD) und Unterkunft (Aug 2021, EE) die Rede ist. Aus diesen Bewertungen ist weiters ersichtlich, dass die Aufenthalte touristischen Zwecken dienten („um die Stadt zu erkunden“ – Feb 2020, CC; „Lage perfekt für einen Aufenthalt in der Stadt“ – Aug 2021, EE).

5Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich angesichts der von diesen Personen vorgelegten Buchungsbestätigung über 32 Nächte und 3 Betten als reine Schutzbehauptung. Auch lautete bei Buchung auf X der Text nachweislich auf „Unterkunft“, „Wo du schlafen wirst“, „1 Schlafzimmer“ und „3 Betten“. In der mündlichen Verhandlung zu diesen Diskrepanzen befragt, konnte er sie nicht erklären bzw behauptete er, er habe lediglich vergessen, den die Betten betreffenden Teil der Anzeige zu entfernen. Diese Rechtfertigung erachtet das Verwaltungsgericht nicht als glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer ein langjähriger und professioneller Vermieter ist, der aufgrund des vorangehenden Verfahrens sensibilisiert sein musste. Er behauptete zwar, eine Nutzung lediglich als Geschäftsräumlichkeit mit dem Mieter vereinbart zu haben, konnte hierzu jedoch keinerlei Belege vorlegen. Zu seinem Vorbringen, er habe Anfragen zur touristischen Nutzung „stets abgelehnt“ legte der Beschwerdeführer mehrere Ausdrucke vor, vor allem aus der Zeit nach Ende des Tatzeitraums (22.11.2023, 30.11.2023), vor. Hierzu muss festgehalten werden, dass Nachweise über die Versendung von Absagen aus den angegebenen Gründen nicht geeignet sind zu beweisen, dass andere Angebote nicht ungeachtet des beabsichtigten (touristischen) Verwendungszwecks trotzdem angenommen wurden.

6Einen entsprechenden Ausdruck von der Website legte der Beschwerdeführer mit seiner Rechtfertigung vom 28.10.2023 vor.

IV.Rechtslage:

§ 67 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 (WV), lautet (auszugsweise):

(1) Wer

[…]

[…]

[…]“

V.Erwägungen:

1. Objektive Tatseite

Zur objektiven Tatseite ist zunächst festzuhalten, dass es aufgrund des oben zitierten § 67 Abs 1 lit o Z 2 TBO 2022 unter Strafe steht, einem Auftrag, in welchem eine Benützungsuntersagung nach § 46 Abs 6 erster Satz leg cit ausgesprochen wurde, nicht nachzukommen. Wie oben zu Punkt II. festgestellt werden konnte, wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Räumlichkeiten mit Bescheid vom 20.01.2022, Zl ***, (bestätigt durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 28.11.2022, LVwG-2022/22/1273-9) die Benützung zur gewerblichen Beherbergung von Gästen, sowie die Überlassung dieser Räumlichkeiten an Dritte zur gewerblichen Beherbergung mit sofortiger Wirkung untersagt.

Ebenfalls konnte oben zu Punkt II. festgestellt werden, dass im vorgeworfenen Tatzeitraum (30.06.2023 bis 01.08.2023) die Räumlichkeiten von mehreren Personen für Wohnzwecke im Rahmen eines Erholungsurlaubs genutzt wurden. Die belangte Behörde legte im bekämpften Straferkenntnis ausführlich dar, dass diese Form der Nutzung als gewerbliche Beherbergung zu qualifizieren ist. Diese zutreffenden Erläuterungen, welche vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen wurden, schließt sich das Verwaltungsgericht an. Eine Mietdauer von mindestens einem Monat – wie von Beschwerdeführer ins Treffen geführt, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.

Es ergibt sich somit, dass die objektive Tatseite gegenständlich verwirklicht wurde.

2. Subjektive Tatseite

Grundsätzlich genügt gemäß § 5 Abs 1 Satz 1 VStG im Verwaltungsstrafrecht zur Strafbarkeit (bereits leichte) Fahrlässigkeit, außer die jeweilige Verwaltungsnorm trifft hinsichtlich des Verschuldens eigene Anordnungen. Es gilt die Verschuldensvermutung des § 5 Abs 1 Satz 2 VStG, wonach Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sog „Ungehorsamsdelikt“ – als solches stellt sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung dar) und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es tritt daher insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 408 ff). Der Fahrlässigkeitsbegriff des § 5 VStG umfasst neben der bewussten Fahrlässigkeit auch die unbewusste Fahrlässigkeit, dh die sorgfaltswidrige Verkennung der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung.

Das Beschwerdevorbringen bezieht sich ausschließlich auf die subjektive Tatseite. Sinngemäß beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass er die Räumlichkeiten nicht zur gewerblichen Beherbergung, sondern bloß als Geschäftsräume angeboten und vermietet habe. Eine davon abweichende Nutzung durch die Mieter habe er nicht zu verantworten.

Diesbezüglich konnte oben zu Punkt II. festgestellt werden, dass die Räumlichkeiten auch bereits bei der Buchung durch die am 24.07.2023 angetroffenen Urlauber zur gewerblichen Beherbergung von Gästen angeboten und vermietet wurden und das Unterlassen einer solchen Nutzung mit diesen Urlaubern nicht vereinbart war. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dem sei nicht so gewesen, stellt sich dies als reine Schutzbehauptung dar, die dem zu Punkt II. eindeutig festgestellten Sachverhalt eklatant widerspricht.

Die Räumlichkeiten wurden auf X – bunt gemischt – sowohl als Geschäftsraum und „Firmenarbeitsplatz“, als auch als Wohnung, ausgestattet mit Betten samt Bettwäsche, idealer Ausgangspunkt fürs Schifahren und Snowboarden, sowie als Apartment (auch abgekürzt mit Ap.), bezeichnet. Angesichts dieser ganz offensichtlich mit Bedacht gewählter Formulierungen kommt das Verwaltungsgericht zu dem eindeutigen Schluss, dass der Beschwerdeführer mit voller Absicht die Räumlichkeiten (auch) zur gewerblichen Beherbergung anbot und tatsächlich vermietete.

Das vorgeworfene Delikt wurde also auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

3. Strafbemessung

Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschuldigte hat, wie oben gezeigt, eine Verwaltungsübertretung nach § 67 Abs 1 lit o Z 2 TBO 2022 verwirklicht. Der Strafrahmen nach dieser Vorschrift beträgt bis zu € 36.000. Im vorliegenden Fall wurde durch die belangte Behörde eine Strafe in der Höhe von € 1.700,00 verhängt. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Zweck der Bestimmung ist zu verhindern, dass Baulichkeiten für andere als die bewilligten Zwecke genutzt werden, weil damit Gefährdungen und Nachteile sowohl für die Nutzer als auch für die Allgemeinheit einhergehen können.

Bei der Strafbemessung wertete die belangte Behörde einzig die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd, als erschwerend nichts. Als Verschuldensform nahm die belangte Behörde zumindest grobe Fahrlässigkeit an. Dem schließt sich das Verwaltungsgericht an – siehe dazu auch die Ausführungen zum obigen Punkt V.2.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer keineswegs einsichtig zeigte. Vielmehr argumentiert er unbeirrt, er würde sich an den Untersagungsbescheid vom 20.01.2022 halten. In seiner Rechtfertigung vom 28.10.2022 ließ er sich sogar dazu hinreißen, dies durch Vorlage eines bei der Wohnungsbörse der Österreichischen Hochschülerschaft im Oktober 2023 geschalteten Inserats beweisen zu wollen. Entsprechend dem oben zu Punkt II. festgestellten Sachverhalt schrieb er hier von einem „Geschäftslokal – Art A.“, wobei es sich bei „Art A.“ weder um eine auf der Website der ÖH-Wohnungsbörse verwendete Bezeichnung, noch sonst um eine im Immobilienbereich gebräuchliche Abkürzung handelt. Das Verwaltungsgericht kann nur zu dem Schluss kommen, dass die Bezeichnung „Art A.“ wiederum auf ein Apartment bzw eine Wohnung hinweisen soll und der Beschwerdeführer vielleicht vermeinte, es sei durch die Verwendung der englischen Sprache zwar für den Leser der Anzeige, aber nicht für die Behörde ersichtlich, dass tatsächlich eine Beherbergung angeboten wird („a nice stay in Y“, „for Skiing or Snowboarding“). Ebenso rechtfertigte er sich, dass bei einer späteren Kontrolle durch die Task Force „X“ keine Beanstandung ergeben hätte, räumte er auf Rückfragen des Verwaltungsgerichts jedoch ein, dass zum Zeitpunkt dieser Kontrolle (die bezeichnender Weise bei der Behörde gar nicht aktenkundig ist) die Räumlichkeiten gar nicht vermietet gewesen seien.

Die Höhe der von der belangten Behörde verhängten Strafe ist deswegen jedenfalls als tat- und schuldangemessen anzusehen.

VI.Ergebnis

Wie oben ausführlich erläutert, hat der Beschwerdeführer das ihm vorgeworfene Delikt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht und ist die durch die belangte Behörde vorgenommene Strafbemessung nicht zu bemängeln.

VII.Unterlassene mündliche Verkündung:

Eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage nicht möglich. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl. Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu § 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; vgl Ra 2019/02/0110).

VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Schmalzl

(Richterin)

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