LVwG T LVwG-2024/41/2427-5; LVwG-2024/41/2738-3

LVwG-2024/41/2427-5; LVwG-2024/41/2738-3Landesverwaltungsgericht27.03.2025

Regest

Fehlende Warnweste<br/>Verweigerung Vorführung zum Amtsarzt<br/>Entzug Lenkberechtigung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/41/2427-5 ; LVwG-2024/41/2738-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.41.2427.5.

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen

das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 17.07.2024, Zl *** (LVwG-2024/41/2427), betreffend Übertretungen nach dem KFG und der StVO, sowie

gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 20.09.2024, Zl *** (LVwG-2024/41/2738), betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung,

nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

A)Zur Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 17.07.2024, Zl *** (LVwG-2024/41/2427):

1. Der Beschwerde zu Spruchpunkt 1. wird insofern Folge gegeben, als die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 140,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) auf Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden) herabgesetzt wird.

2. Die Beschwerde zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird als unbegründet abgewiesen.

3. Die Beschwerde zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als es im Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) nunmehr zu lauten hat wie folgt:

„Sie haben sich am 01.04.2024 um 15:09 Uhr in der Verkehrsinspektion, **** Z, Adresse 2 nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei einer Landespolizeidirektion tätigen Arzt vorführen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie am 01.04.2024 gegen 14:53 Uhr das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** (A) auf dem Adresse 3 in Z Richtung Norden in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt haben.“

Bei der Verwaltungsübertretung, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG), hat es zu lauten wie folgt: „§ 5 Abs 1, Abs 5 und Abs 9 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 6/2017 iVm § 99 Abs 1 lit b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 90/2023“.

Bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) hat es zu lauten: „§ 99 Abs 1 lit b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 90/2023“.

4. Die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde werden neu bestimmt mit Euro 180,00.

5. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 330,00 zu bezahlen.

6. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

B)Zur Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 20.09.2024, Zl *** (LVwG-2024/41/2738):

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A)Zu LVwG-2024/41/2427 (Verwaltungsstrafverfahren):

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 17.07.2024, Zl *** wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:01.04.2024, 14:50 Uhr

Ort:**** Z, Adresse 3

Betroffenes Fahrzeug:LKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben als Lenker/in während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung im Sinne der Verordnung vom 11. Mai 1999, BGBl. II Nr. 152/1999, telefoniert. Dies wurde bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt. Sie haben die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl Ihnen dies angeboten wurde.

2. Datum/Zeit:01.04.2024, 14:53 Uhr

Ort:**** Z, Adresse 3

Betroffenes Fahrzeug:LKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben keine geeignete, der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitgeführt.

3. Datum/Zeit:01.04.2024, 15:09 Uhr

Ort:**** Z, Adresse 3

Betroffenes Fahrzeug:LKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben sich am 01.04.2024 um 15:09 Uhr in der Verkehrsinspektion, **** Z, Adresse 2 nach Aufforderung eines besonders geschulten Organ der Bundespolizei geweigert, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei einer Landespolizeidirektion tätigen Arzt vorführen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt haben.“

Dadurch habe der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs 3c KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 140,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt wurde, zu Spruchpunkt 2. habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs 10 KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs 1 Z 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 25,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Stunden) verhängt wurde, zu Spruchpunkt 3. habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 5 erster Satz und Abs 9 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs 1 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt wurde. Des Weiteren wurden dem Beschwerdeführer die Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt der rechtfreundlich vertretene Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass das Verwaltungsstrafverfahren mangelhaft geblieben sei, zumal die Einvernahme der vom Beschwerdeführer angebotenen Zeugin CC, bei der es sich um die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers handle und welche vor Ort bei der Amtshandlung anwesend gewesen sei, unterblieben sei. Der Beschwerdeführer habe die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht begangen.

Unrichtig sei, dass der Beschwerdeführer das Mobiltelefon in der linken Hand am linken Ohr gehalten und telefoniert habe, ebenso unrichtig sei, dass der Beschwerdeführer nur eine Hand am Lenkrad gehabt habe. Es sei vielmehr so gewesen, dass der Beschwerdeführer bei der Shell Tankstelle am Adresse 4 das KFZ geparkt habe, zumal die Zeugin CC in das dortige Geschäft gegangen sei, um Einkäufe zu erledigen. Während der Beschwerdeführer auf seine Lebensgefährtin gewartet habe, habe er einen Anruf seines Dienstgebers erhalten. Als die Lebensgefährtin retour gekommen sei, habe der Beschwerdeführer das Telefon an diese übergeben und habe die Zeugin den Lautsprecher aktiviert, sodass der Beschwerdeführer das Telefonat fortsetzen habe können. Der Beschwerdeführer habe den Motor gestartet und habe über die Freisprecheinrichtung des Telefons weitergesprochen. Das Telefon habe ausschließlich die Lebensgefährtin gehalten, welche auch das Telefonat beendet habe, letztlich aufgelegt habe und das Telefon auf den mittleren der drei Sitze im Frontbereich gelegt habe.

Es werde weiters bestritten, dass der Beschwerdeführer keine Warnkleidung mit weiß reflektierenden Streifen mitgeführt habe, die Warnweste habe sich im Fahrzeug befunden und sei den Beamten vorgewiesen worden.

Unrichtig sei auch die Anschuldigung, dass sich der Beschwerdeführer geweigert habe, sich zum Zweck der Feststellung des Grades einer Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei einer LPD tätigen Arzt vorführen zu lassen. Eine solche Aufforderung sei niemals an den Beschwerdeführer ergangen. Der Beschwerdeführer habe sich auch nicht in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden und werde auch bestritten, dass der Beschwerdeführer in diesem Zustand ein KFZ gelenkt habe. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Symptome einer Beeinträchtigung durch Suchtgift gezeigt, er habe an diesem Tag gearbeitet und sei stocknüchtern gewesen. Richtig sei lediglich, dass der Beschwerdeführer aufgrund des provozierenden Verhaltens des Beamten erregt gewesen sei, er habe sich durch die unbegründete Polizeikontrolle schikaniert gefühlt.

Es sei auch bei der Amtshandlung zunächst lediglich von einem Alkoholtest die Rede gewesen, erst später sei ein Drogentest angesprochen worden. Der Beschwerdeführer sei mit dem Alkoholtest sofort einverstanden gewesen, obschon hierfür eigentlich keine Veranlassung bestanden habe. Der Alkohol-Vortest sei negativ verlaufen, der Beschwerdeführer habe keinen Alkohol konsumiert gehabt, da er doch von seiner Arbeit gekommen sei. Erst danach sei der Beschwerdeführer gefragt worden, ob er ebenfalls mit einem Drogentest einverstanden sei, auch diesbezüglich sei der Beschwerdeführer sofort einverstanden gewesen. Auf die Aufforderung des Beamten in einen Becher zu urinieren, habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er hierzu derzeit nicht in der Lage sei, da er keinerlei Harndrang habe und nicht auf Befehl urinieren könne. Daraufhin sei dem Beschwerdeführer vom Beamten mitgeteilt worden, dass er den Beschwerdeführer in diesem Fall auf den Posten mitnehmen würde, woraufhin er auf den Posten Adresse 5 verbracht worden sei. Auf dem Posten sei der Beschwerdeführer vom Beamten nochmals gefragt worden, ob er jetzt in den Becher urinieren würde oder nicht, woraufhin der Beschwerdeführer dem Beamten wiederum angezeigt habe, dass er nicht könne und er sich nicht weiter unter Druck setzen lasse und einen Bereitschaftsanwalt wolle. Der Beamte habe dem Beschwerdeführer daraufhin mitgeteilt, dass er telefonieren könne, mit wem er wolle. Nachdem der Beschwerdeführer seine Forderung wiederholt habe, habe der Beamte lediglich gesagt, dass der Beschwerdeführer jetzt gehen könne, sein Führerschein sei eingezogen und er bekomme Post.

Beantragt wurde, nach Einvernahme des Beschwerdeführers, dessen Lebensgefährten sowie der Meldungsleger, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt, in den behördlichen Führerscheinakt sowie in die entsprechenden Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Des Weiteren wurde am 27.01.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugin CC sowie des Zeugen RevInsp DD erfolgte.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer lenkte am 01.04.2024 gegen 14:50 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen *** (A) in **** Z, Adresse 3 auf Höhe HNr 20 in Richtung Norden. Dabei hat er als Lenker während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung telefoniert. Er hatte das Handy in der linken Hand im Bereich des linken Ohres. Er wurde von der Streife „Verkehr 5“ der SPK Verkehrsinspektion Z nach Nachfahrt mit dem Dienstfahrzeug in weiterer Folge im Bereich Adresse 3, **** Z einer allgemeinen Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Bei der Nachfahrt wurde vom Meldungsleger wahrgenommen, dass sich der Beschwerdeführer beim Lenken des Fahrzeuges am Mittelstreifen orientiert. Leiter der Amtshandlung war der Meldungsleger RI DD. Dem Beschwerdeführer wurde in Bezug auf die ihm zur Last gelegte Übertretung des § 102 Abs 3 5. Satz KFG die Zahlung einer Organstrafverfügung angeboten. Diese wurde von ihm verweigert. Weiters hat der Beschwerdeführer als Lenker des oa PKW keine geeignete, der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitgeführt.

Im weiteren Verlauf der Amtshandlung fielen dem Meldungsleger RI DD beim Beschwerdeführer gerötete Bindehäute auf und machte der Beschwerdeführer auf den Beamten einen unruhigen und „hibbeligen“ Eindruck. Laut Eindruck des Meldungslegers war auch der Erregungszustand des Beschwerdeführers hoch. Der Beschwerdeführer wurde vom Meldungsleger über einen möglichen Alkohol- oder Drogenkonsum gefragt, dies wurde vom Beschwerdeführer verneint. Der Beschwerdeführer gab gegenüber dem Meldungsleger dabei jedoch an, dass er am Vorabend gefeiert und Alkohol getrunken habe.

Dem Beschwerdeführer wurde – ein vorher durchgeführter Alkovortest ergab einen Wert von 0,03 mg/l – die Durchführung eines freiwilligen Suchtgift-Vortestes (freiwillige Harnabgabe) mehrfach angeboten, welcher in weiterer Folge jedoch vom Beschwerdeführer nicht durchgeführt wurde.

Vom Meldungsleger RI DD wurde der Beschwerdeführer aufgrund der oben angeführten Symptome in weiterer Folge bereits an Ort und Stelle der Amtshandlung zur Vorführung zum Amtsarzt aufgefordert. Der Beschwerdeführer fuhr in weiterer Folge im Dienstfahrzeug der Beamten zunächst noch zur Verkehrsinspektion Z, Adresse 2, **** Z, mit. Nach nochmaligem Anfrage auf Durchführung einer freiwilligen Harnabgabe, gab der Beschwerdeführer an, dass er keine Lust mehr habe und verweigerte auf der Verkehrsinspektion schließlich die Vorführung zur amtsärztlichen Untersuchung mit den Worten, dass er nicht zum Arzt wolle. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin um 15:09 Uhr auf der Verkehrsinspektion der Führerschein vorläufig abgenommen, die Weiterfahrt untersagt und hat der Beschwerdeführer daraufhin die Verkehrsinspektion verlassen.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen zu den Personen- und Fahrzeugdaten des Beschwerdeführers stützen sich auf die Anzeige der SPK Verkehrsinspektion Z und die Angaben des Beschwerdeführers selbst. Vom Beschwerdeführer wird nicht in Abrede gestellt, dass er das gegenständliche Fahrzeug zur angeführten Tatzeit am angeführten Tatort gelenkt hat. Dies ergibt sich auch aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus der dem Verfahren zugrundeliegenden Anzeige, der Einvernahme des Meldungslegers RI DD und – wie bereits ausgeführt – auch aus der Aussage des Beschwerdeführers selbst.

Der Beschwerdeführer widerspricht den polizeilichen Schilderungen des Sachverhaltes im Wesentlichen dahingehend, dass keine Symptome einer Beeinträchtigung durch Suchtgift vorgelegen seien, und führt aus, dass er sich in keinem durch Suchtgift beeinträchtigtem Zustand befunden und in diesem Zustand ein KFZ gelenkt habe. Vom Beschwerdeführer wird weiters in Abrede gestellt, dass eine Aufforderung zur Vorführung zu einem bei der LPD tätigen Arzt ergangen sei und folglich dass er sich geweigert habe, sich zum Zweck der Feststellung des Grades einer Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei einer LPD tätigen Arzt vorführen zu lassen.

Zu den vom Meldungsleger festgestellten Symptomen ist auszuführen, dass der einvernommene Meldungsleger RI DD den gegenständlichen Sachverhalt, wie er sich damals abgespielt hat, in den wesentlichen Punkten völlig nachvollziehbar und schlüssig schildern konnte. Der Beamte gab entscheidungswesentlich einerseits in der zeitnah nach dem Vorfall erstatteten Anzeige und andererseits in dessen Einvernahme glaubhaft an, dass ihm beim Beschwerdeführer gerötete Bindehäute auffielen, der Beschwerdeführer einen sehr unruhigen und „hibbeligen“ Eindruck auf ihn machte und auch der Erregungszustand des Beschwerdeführers hoch gewesen sei. Laut den wiederum übereinstimmenden Angaben des Meldungsleger in der Anzeige sowie in dessen Aussage vor dem erkennenden Gericht wurde von ihm im Zuge der Nachfahrt wahrgenommen, dass sich der Beschwerdeführer am Mittelstreifen orientierte, was sich für den Meldungsleger als auffällige Fahrweise darstellte. Ergänzend zu den Angaben in der Anzeige führte der Meldungsleger in dessen Einvernahme diesbezüglich noch glaubhaft aus, dass er den Beschwerdeführer über einen möglichen Alkohol- oder Drogenkonsum gefragt habe, was vom Beschwerdeführer verneint worden sei, wobei in weiterer Folge vom Beschwerdeführer angegeben worden sei, dass er am Vorabend gefeiert und Alkohol getrunken habe.

Auch wenn in der schriftlichen Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer keinerlei Symptome einer Beeinträchtigung durch Suchtgift gezeigt habe, der Beschwerdeführer am Vorfallstag stocknüchtern gewesen sei und an diesem Tag gearbeitet habe, ist dem die glaubwürdige Aussage des Meldungslegers entgegenzuhalten, welche vollinhaltlich mit den Angaben in der sehr zeitnah nach dem gegenständlichen Vorfall erstatteten Anzeige übereinstimmt. Die Aussage des Beschwerdeführers in dessen Einvernahme, wonach er den ganzen Vormittag zu Hause gewesen sei, an diesem Tag nichts gegessen und nichts getrunken habe und auch keine Drogen konsumiert habe, ist laut Ansicht der erkennenden Richterin nicht geeignet, die entsprechenden Ausführungen des Meldungslegers hinsichtlich der von ihm festgestellten Symptome zu widerlegen. Nur am Rande ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in Gesamtschau mit dessen Einvernahme auch nicht völlig schlüssig sind. So wurde in der Beschwerde zunächst noch vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am Vorfallstag stocknüchtern gewesen sei und an diesem Tag gearbeitet hatte. Dass der Beschwerdeführer am Vorfallstag gearbeitet hätte, wurde vom Beschwerdeführer in dessen Einvernahme nicht bestätigt, vielmehr führte dieser – dem widersprechend – aus, dass er den ganzen Vormittag zu Hause gewesen sei. Der vom Meldungsleger beschriebene hohe Erregungszustand des Beschwerdeführers während der Amtshandlung wurde vom Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Eingabe nicht in Abrede gestellt, sondern mit der Begründung, er habe sich provoziert gefühlt, eingeräumt. Der Beschwerdeführer hat dies in seiner Aussage dann jedoch versucht dies relativiert darzustellen, indem er befragt zu seinem Verhalten anlässlich der Amtshandlung ausführte, er habe immer alles getan, was man ihm gesagt habe.

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer zunächst die Durchführung eines freiwilligen Harntest „angeboten“ wurde, ergibt aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere der dem Verfahren zugrundeliegenden Anzeige sowie auch aus der Einvernahme des Beschwerdeführers. Dass dieser freiwillige Harntest nicht durchgeführt wurde, ist ebenso unstrittig. Nachdem dem Beschwerdeführer nicht die Verweigerung der (freiwilligen) Harnabgabe zur Last gelegt wird, sondern die Verweigerung der Vorführung zum Amtsarzt, ist laut Ansicht der erkennenden Richterin auch nicht weiter darauf einzugehen, aus welchen Gründen die Durchführung der freiwilligen Harnabgabe schlussendlich unterblieb. Nur am Rande wird diesbezüglich ausgeführt, dass auch der Meldungsleger in seiner Einvernahme zum Vorhalt, wonach der Beschwerdeführer zum freiwilligen Harntest aufgefordert worden sei und mitgeteilt habe, dass er derzeit nicht urinieren könne, aussagte, dass dies durchaus möglich gewesen sei, dass jedoch – wenn ein freiwilliger Harntest nicht möglich sei – standardmäßig eine Aufforderung zur Untersuchung beim Amtsarzt erfolge.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer - nachdem ihm die Durchführung eines freiwilligen Harntests angeboten wurde – zur klinischen Untersuchung aufgefordert wurde, basiert im Wesentlichen auf der dem Verfahren zugrundeliegenden Anzeige des Meldungslegers sowie auf der Aussage des Zeugen RI DD in dessen Einvernahme vor dem erkennenden Gericht. Bereits in der zeitnah nach der Amtshandlung erstatteten Anzeige vom 03.04.2024 führte der Meldungsleger aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Symptome und des hohen Erregungszustandes zur amtsärztlichen Untersuchung aufgefordert worden sei. Der Zeuge hat auch anlässlich seiner Einvernahme vor dem erkennenden Gericht - über Vorhalt der Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach es keine Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung gegeben habe – übereinstimmend mit den Angaben in der Anzeige, widerspruchsfrei und glaubhaft angegeben, dass er den Beschwerdeführer dezidiert bereits an Ort und Stelle aufgefordert habe, einer amtsärztlichen Untersuchung nachzukommen (Tonbandprotokoll vom 27.01.2025, S 16). Dies wurde vom Zeugen auch nach nochmaligem Vorhalt der Aussagen des Beschwerdeführers bestätigt und gab dieser an, dass er zu 100 Prozent sagen könne, dass eine Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung vor Ort erfolgt sei. Sowohl der Anzeige, der Aussage des Meldungslegers als auch der Aussage des Beschwerdeführers selbst, ist weiters zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge die Streife zunächst auch noch auf die Verkehrsinspektion Z, Adresse 2, begleitet habe.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach eine Aufforderung, sich zu einem Amtsarzt vorführen zu lassen, nicht ergangen sei, ist hingegen wenig glaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten. In Gesamtschau der vorliegenden Beweisergebnisse wäre es laut Ansicht der erkennenden Richterin auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Beschwerdeführer ansonsten (außer zur Vorführung zur klinischen Untersuchung) aufgefordert worden wäre, in weiterer Folge mit dem Dienstfahrzeug in die Verkehrsinspektion mitzufahren.

Auch wenn die Zeugin CC, bei der es sich um die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers handelt, auf Nachfrage durch den Beschwerdeführervertreter, ob – solange die Zeugin dabei war – gesagt wurde, dass eine amtsärztliche Untersuchung erfolgen müsse, dies verneinte, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Zeugin lediglich bei der Amtshandlung vor Ort und nicht mehr im Dienstfahrzeug der Beamten und auf der Verkehrsinspektion anwesend war. Zum anderen ist die Zeugin während der gesamten Amtshandlung laut eigenen Angaben im Fahrzeug gesessen, während die Amtshandlung im Freien stattfand. Auch ausgehend von der Aussage der Zeugin, dass beide Fenster geöffnet gewesen seien und die Amtshandlung zunächst fahrerseitig geführt worden seien und in weiterer Folge auf der Beifahrerseite fortgesetzt worden seien, erscheint deren Angabe, wonach sie die Amtshandlung vollständig verfolgen habe können (Tonbandprotokoll vom 27.01.2025, S 12), widersprüchlich. So führte die Zeugin etwa auch aus, dass – während der Beschwerdeführer den Alkoholtest machen habe müssen – sie in der Zwischenzeit ein Gespräch mit dem zweiten Beamten geführt habe (vgl Tonbandprotokoll vom 27.01.2025, S 9). Bereits aufgrund dieser Aussage ergibt sich, dass die Zeugin die mit dem Beschwerdeführer geführte Amtshandlung – zumal sie sich währenddessen zumindest zeitweise mit dem zweiten Beamten unterhielt – nicht zur Gänze, verfolgen konnte. Die Zeugin erweckte darüber hinaus laut Ansicht der erkennenden Richterin bei der Beantwortung dieser Frage einen zögerlichen Eindruck. Die Frage wurde zunächst von der Zeugin mit einem Kopfschütteln und erst in weiterer Folge mit „Nein“ beantwortet. Der Meldungsleger führte in diesem Zusammenhang hingegen glaubhaft aus, dass die Zeugin CC das Fahrzeug zum damaligen Zeitpunkt nicht verlassen habe und die Amtshandlung nicht die ganze Zeit in der Nähe der Zeugin stattgefunden habe. Nur am Rande ist in diesem Zusammenhang ua auch auszuführen, dass die Amtshandlung im Bereich einer bekanntermaßen vielbefahrenen Straße stattfand.

Auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Vorführung zum Amtsarzt schlussendlich in der Verkehrsinspektion verweigerte, stützt sich auf den Akt der belangten Behörde, insbesondere auf die Anzeige des Meldungslegers sowie auf dessen Aussage vor dem erkennenden Gericht. Ergänzend zu den Angaben in der Anzeige führte der Meldungsleger noch detailliert, schlüssig und glaubhaft aus, dass der Beschwerdeführer die Aufforderung zur Vorführung zum Amtsarzt ausdrücklich mit den Worten, dass er nicht zum Arzt wolle, verweigert und dies in weiterer Folge auch durch Verlassen der Verkehrsinspektion körperlich kundgetan habe.

Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach keine Aufforderung zur Vorführung zum Amtsarzt gestellt worden sei und demzufolge auch keine Verweigerung stattgefunden habe, konnten – wie oben bereits detailliert ausgeführt wurde – nicht überzeugen.

Zur Feststellung, wonach der Beschwerdeführer als Lenker während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung telefoniert hat und das Handy in der linken Hand im Bereich des linken Ohres gehalten hat, ist auszuführen, dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zur inkriminierten Tatzeit während des Lenkens ein Telefonat geführt hat. Bestritten ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zweck das Handy in der Hand gehalten habe. Laut den Ausführungen des Beschwerdeführers habe er das Telefonat über die Freisprecheinrichtung geführt und habe das Handy seine Lebensgefährtin gehalten.

Der Meldungsleger bestätigte in seiner Einvernahme mehrfach und glaubhaft, dass er unzweifelhaft wahrnehmen habe können, dass der Beschwerdeführer das Handy am linken Ohr gehabt habe (etwa Tonbandprotokoll vom 27.01.2025, S 14). Der Zeuge führte dabei weiters detailliert aus, dass er vom Standpunkt des Dienstfahrzeuges aus eine sehr gute Sicht gehabt habe und zum damaligen Zeitpunkt sehr gut in das Fahrzeug, konkret in die Fahrerkabine einsehen habe können. Der Meldungsleger gab darüber hinaus auch schlüssig und nachvollziehbar an, dass der Beschwerdeführer mit einer Geschwindigkeit von ca 30 km/h im Kreisverkehr unterwegs gewesen sei, das Fahrzeug dann auf ca 50 km/h beschleunigt haben dürfte und er unter Zugrundelegung dieser Geschwindigkeiten den Beschwerdeführer einige Sekunden beoachtet haben dürfte. Laut den Aussagen des Meldungslegers sei für ihn bei Annäherung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers, klar ersichtlich gewesen, dass der Beschwerdeführer nur mit der rechten Hand gelenkt habe und mit der linken Hand ein Telefon in der Hand, konkret am Ohr, gehalten habe (Tonbandprotokoll vom 27.01.2025, S 13). Der Zeuge RI DD führte des Weiteren auch noch schlüssig und nachvollziehbar aus, dass das Dienstfahrzeug nicht versteckt gewesen sei und diese üblicherweise von den Lenkern recht schnell wahrgenommen werde, weshalb die Lenker normalerweise so reagieren würden, dass sie die Hand mit dem Handy sehr schnell „herunterziehen“ würden. Laut den weiteren Ausführungen des Meldungsleger sei dies im Fall des Beschwerdeführers nicht so gewesen, weshalb er davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer das Dienstfahrzeug nicht bemerkt habe. Der Meldungsleger gab in der mündlichen Verhandlung weiters an, dass ihm bei der anschließenden Nachfahrt auch aufgefallen sei, dass sich der Lenker am Mittestreifen orientiert habe, was ein Indiz dafür dargestellt habe, für eine auffällige Fahrweise gewesen sei.

Selbst ausgehend von der Aussage der Zeugin CC konnte dieser zwar entnommen werden, dass diese das Handy bei der Wegfahrt des Fahrzeuges und auch bei der Anhaltung selbst in der Hand gehalten habe, diese Aussage schließt jedoch nicht aus, dass der Beschwerdeführer in dem dazwischen liegendem Zeitraum auch selbst mit dem Handy in der Hand telefoniert hat, und ist die Aussage der Zeugin daher nicht geeignet, die detaillierten, schlüssigen, nachvollziehbaren und glaubhaften Ausführungen des Meldungslegers zu entkräften.

Im Übrigen ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer tatsächlich zu diesem Zeitpunkt mit seinem Dienstgeber telefoniert hat und hätte der Meldungsleger dies gar nicht erkennen können, wenn das Telefon sich tatsächlich zum Zeitpunkt der entsprechenden Wahrnehmung des Beamten von der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in der Hand gehalten worden wäre. Diesfalls hätte der Meldungsleger nicht wissen können, dass der Beschwerdeführer tatsächlich telefoniert hat.

Der Meldungsleger ist als Polizist ein Organ der Straßenaufsicht. Es zählt insbesondere zu seinen dienstlichen Aufgaben, Verwaltungsübertretungen wahrzunehmen und diese zu beschreiben. Er hat als Zeugen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ausgesagt und angegeben, den Beschwerdeführer beobachtet zu haben, als dieser das Handy am linken Ohr gehalten habe. Der Meldungsleger müsste im Falle einer falschen Zeugenaussage mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen, während es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, seine Sicht der Dinge darzutun, ohne mit derartigen Konsequenzen rechnen zu müssen. Insofern folgt das Landesverwaltungsgericht Tirol der Zeugenaussagen und kommt zu den obigen Sachverhaltsfeststellungen.

Zum Beweisanbot der Durchführung einer Inaugenscheinnahme des verfahrensgegenständlichen KFZ bei der Zulassungsbesitzerin zum Beweis dafür, dass das Fahrzeug zum Vorfallszeitpunkt über eine Freisprecheinrichtung verfügt habe, ist anzumerken, dass eine Inaugenscheinnahme lediglich Aufschluss darüber geben könnte, ob das Fahrzeug zum gegenständlichen Zeitpunkt über eine Freisprecheinrichtung verfügt. Im Übrigen ist selbst bei Vorhandensein einer Freisprecheinrichtung nicht gesichert, dass damit zwangsläufig sämtliche Telefonate auch tatsächlich über die Freisprecheinrichtung geführt werden, weshalb von diesem Beweisantrag Abstand genommen werden konnte.

Auch die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer zum inkriminierten Tatzeitpunkt keine geeignete Warnkleidung mitgeführt hat, basiert im Wesentlichen auf den Angaben in der Anzeige des Meldungslegers sowie auf dessen Aussage vor dem erkennenden Gericht. Der Meldungsleger konnte sich auch diesen Sachverhalt betreffend noch an die Amtshandlung erinnern und den Verlauf diesbezüglich detailliert schildern. Der Meldungsleger führte auch dabei mehrfach aus, dass ihm definitiv keine Warnkleidung vorgewiesen wurde und er den Eindruck gehabt habe, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Fahrzeug zuvor nicht vertraut gemacht habe.

In Gesamtschau der vorliegenden Beweisergebnisse ist zusammenfassend auszuführen, dass sich das erkennende Gericht vollinhaltlich den Angaben des Meldungslegers in der polizeilichen Anzeige sowie seinen Angaben vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol anschließt. Es besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Anlass, die Aussage des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen. Der Zeuge RI DD hat vor Gericht einen äußerst glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und den Vorfall detailliert, nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei geschildert. Der Zeuge erweckte in keiner Phase der Einvernahme den Anschein, den Beschwerdeführer in irgendeiner Art und Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen und wäre es auch unerfindlich, welche Umstände den Zeugen veranlasst hätten sollen, diesbezüglich falsche Angaben zu machen. Für das Landesverwaltungsgericht sind dabei keinerlei Zweifel entstanden, dass sich der Vorfall wie vom Meldungsleger geschildert, zugetragen hat.

IV.Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl Nr 267/1967 idF BGBl I Nr 35/2023 lauten auszugsweise wie folgt:

§ 102.

Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

[…]

(3) Der Lenker muß die Handhabung und Wirksamkeit der Betätigungsvorrichtungen des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges kennen. Ist er mit ihrer Handhabung und Wirksamkeit noch nicht vertraut, so darf er das Fahrzeug nur mit besonderer Vorsicht lenken. Er muss die Lenkvorrichtung während des Fahrens mit mindestens einer Hand festhalten. Er hat sich im Verkehr der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend zu verhalten. Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung sowie jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, verboten. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und den Stand der Technik durch Verordnung die näheren Vorschriften bezüglich der Anforderungen für Freisprecheinrichtungen festzulegen. Freisprecheinrichtungen müssen den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Freisprecheinrichtungen entsprechen.

[…]

(10) Der Lenker hat auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung und eine geeignete, der ÖNORM EN 471 oder der ÖNORM EN ISO 20471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitzuführen. Der Lenker hat diese Warnkleidung im Falle des § 89 Abs. 2 StVO 1960 beim Aufstellen der Warneinrichtung oder im Falle des § 46 Abs. 3 StVO 1960, wenn er sich auf einer Autobahn oder Autostraße außerhalb des Fahrzeuges aufhält, in bestimmungsgemäßer Weise zu tragen. Der Lenker hat bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ausgenommen Fahrzeuge der Klasse M1 und bei anderen als leichten Anhängern pro Fahrzeug jeweils mindestens einen Unterlegkeil mitzuführen.

[…]“

§ 134.

Strafbestimmungen

(1) Wer

[…]

(3c) Wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die in § 102 Abs. 3 fünfter Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird oder aus Beweismaterial aus bildgebender Verkehrsüberwachung gemäß §§ 98a, 98b, 98c, 98d oder 98e StVO 1960 einwandfrei erkennbar ist, eine Verwaltungsübertretung, welche im Falle einer Anhaltung mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 100 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, oder wenn die Übertretung anhand von Beweismaterial aus bildgebender Verkehrsüberwachung festgestellt wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 140 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen. Erfolgt die Übertretung durch eine Person, die sich noch in der Probezeit befindet, so sind auch im Falle einer Anhaltung die Daten der Person (Name, Geburtsdatum) sowie Zeit und Ort der Übertretung zu erfassen und es ist die Führerscheinbehörde davon zu verständigen.

[…]“

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 6/2017 (§ 5), und BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 90/2023 (§ 99)

lauten wie folgt:

„§ 5.

Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

[…]

(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

[…]

(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2

(6) (Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Abs. 4a zu einem Arzt gebracht werden, ist eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen; die Betroffenen haben diese Blutabnahme vornehmen zu lassen.

(Anm.:Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 92/1998)

(8) Ein bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabender Arzt hat eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen, wenn eine Person

(9) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten auch für Personen, von denen vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs. 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

(9a) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, den Speichel von in Abs. 2 und 2b genannten Personen auf das Vorliegen von Suchtgiftspuren zu überprüfen, sofern zwar keine Vermutung im Sinne des Abs. 9 vorliegt, aber vermutet werden kann, dass sie sich nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befinden oder zum Zeitpunkt des Lenkens befunden haben, in der sie ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermögen. Die Überprüfung des Speichels ist mit Speichelvortestgeräten oder streifen, die das Vorliegen von Suchtgiftspuren im Speichel anzeigen, vorzunehmen. Ergibt die Überprüfung des Speichels das Vorliegen von Suchtgiftspuren oder wird die Überprüfung verweigert, so gilt dies als Vermutung der Beeinträchtigung durch Suchtgift. Diesfalls haben die genannten Organe gemäß Abs. 9 vorzugehen; andernfalls hat ein Vorgehen gemäß Abs. 9 zu unterbleiben.

(10) (Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Abs. 9 zu einem Arzt gebracht werden, ist nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

[…]“

V.Erwägungen:

Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Gemäß § 102 Abs 3 KFG 1967 ist während des Fahrens dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung sowie jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, verboten.

Auf Sachverhaltsebene wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das hier in Rede stehende Mobiltelefon in der Hand gehalten und ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung telefoniert hat, weshalb er den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt hat, nachdem auch eine Anhaltung samt Angebot einer Organstrafverfügung vorliegt.

Was die subjektive Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich beim gegenständlichen Delikt um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

„Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschwerdeführer hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat daher ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekanntzugeben oder vorzulegen. Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, weshalb er die vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat, wobei von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen ist.

Zur Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Milderungs- und/oder Erschwerungsgründe sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen.

Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.

In Anbetracht des normierten Strafrahmens nach § 134 Abs 3c zweiter Satz KFG 1967 – im Fall der Nichtbezahlung der Organstrafverfügung – von bis zu 140 Euro sowie unter Berücksichtigung obgenannter Strafzumessungsgründe ergibt sich unter Zugrundelegung von lediglich fahrlässigem Verhalten, dass die von der belangten Behörde festgesetzte Strafhöhe (die Höchststrafe) als überhöht anzusehen war, weshalb die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen auf Euro 100,00 herabzusetzen war. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe war gemäß § 16 Abs 2 iVm § 19 VStG neu zu bemessen und spruchgemäß herabzusetzen.

Angesichts der erfolgten Strafherabsetzung waren die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde hinsichtlich Spruchpunkt 1. neu zu bemessen.

Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Aufgrund des geführten Ermittlungsverfahrens und des im Zuge der Beweiswürdigung festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm zu Spruchpunkt 2. vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht vorwerfbar begangen hat.

Auch bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein „Ungehorsamsdeliktes“, somit tritt insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Eine solche Glaubhaftmachung ist dem Beschuldigten jedoch nicht gelungen und war daher hinsichtlich des Verschuldens von (zumindest) Fahrlässigkeit auszugehen.

Zur Strafbemessung:

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sowie die Intensität der Beeinträchtigung können nicht als unerheblich angesehen werden. Als Verschuldensgrad war von Fahrlässigkeit auszugehen.

Unter Zugrundelegung der vorliegenden Strafzumessungskriterien haben sich gegen die von der belangten Behörde zu Spruchpunkt 2. verhängten Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Diese bewegen sich im untersten Bereich des gesetzlich normierten Strafrahmens und sind nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes schuld- und tatangemessen und verhältnismäßig.

Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses:

In rechtlicher Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Regelungen des § 5 Abs 9, Abs 9a und Abs 10 StVO im Zusammenhang mit der Überprüfung von Fahrzeuglenkern, bei denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, von einem dreistufigen Vorgehen ausgehen:

In einem ersten Schritt muss seitens der polizeilichen Organe ein diesbezüglicher Verdacht verifiziert und allenfalls erhärtet werden (zB durch einen Harntest). Ist aus verschiedensten Gründen ein derartiger Verdacht gegeben, hat sich der Proband (Abs 9 leg cit) in einem zweiten Schritt einer klinischen Untersuchung zu unterziehen. Ergibt diese klinische Untersuchung, dass eine Beeinträchtigung vorliegt, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, ist in einem dritten Schritt eine Blutabnahme vorzunehmen. Auch diese Blutabnahme hat der Proband zu dulden (Abs 10 leg cit).

Hinsichtlich der Bestimmung des § 5 StVO 1960 ist es maßgeblich, ob der einschreitende Polizeibeamte im Zuge der Amtshandlung aufgrund der von ihm wahrgenommenen Umstände mit gutem Grund die Vermutung haben konnte, dass der Beschuldigte sich zum Zeitpunkt des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hat (vgl VwGH vom 25.10.2013, 2013/02/0003).

Ob bei einer Person vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ist vom Straßenaufsichtsorgan als ges Vorführungsvoraussetzung aufgrund spezifischer Suchtgiftsymptome, die den Verdacht der Suchtgiftbeeinträchtigung begründen, festzustellen. Als Verhaltensweisen bzw Auffälligkeiten, die auf eine mögliche Suchtgiftbeeinträchtigung hinweisen, gelten zum Beispiel hastige Erregtheit, Unruhe und Zittern, gerötete Augenbindehäute, lichtstarre Pupillen etc [vgl Pürstl, StVO-ON16Anmerkung 39 zu § 5 (Stand 15.9.2023, rdb.at)].

Vor dem Hintergrund und in Gesamtschau der beim Beschwerdeführer anlässlich der Amtshandlung festgestellten Symptome, wie gerötete Bindehäute, Unruhe, hoher Erregungszustand etc, war der kontrollierende Beamte im konkreten Einzelfall laut Ansicht der erkennenden Richterin berechtigt, den Beschwerdeführer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einer klinischen Untersuchung aufzufordern. Darauf, ob die festgestellten spezifischen Symptome tatsächlich einer anderen Ursache geschuldet sind, kommt es - gemäß höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl etwa VwGH 27.07.2022, Ra 2022/02/0049 ua) - für die Frage, ob die zur Erkennung von Suchtgiftbeeinträchtigungen besonders geschulten Beamten zu Recht vermuten durften, dass eine solche Beeinträchtigung vorliegt, nicht an.

Zum ausführlichen Beschwerdevorbringen, wonach dem Beschwerdeführer – nach Befragung am Anhalteort, ob er mit einem Drogentest einverstanden wäre – die Abgabe von Harn nicht möglich gewesen sei, ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer verfahrensgegenständlich nicht die Verweigerung der Abgabe einer (freiwilligen) Harnprobe, sondern die Verweigerung der ärztlichen Untersuchung iSd Abs 9 StVO bzw die Verweigerung der Vorführung zur ärztlichen Untersuchung zur Last gelegt wird, weshalb sich ein näheres Eingehen auf diesen Beschwerdepunkt erübrigt.

Wie unter Punkt II. dieses Erkenntnisses festgestellt wurde, hat der Beschwerdeführer die Aufforderung des Meldungslegers, sich zur klinisch Untersuchung vorführen zu lassen, schlussendlich verweigert.

Lediglich der Vollständigkeit halber und am Rande ist an dieser Stelle im Hinblick auf die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er auf der Verkehrsinspektion gesagt habe, dass er einen Bereitschaftsanwalt haben möchte und „dass bis dahin nichts mehr passiere“ (Tonbandprotokoll vom 27.01.2025, S 6) zu entgegen, dass gemäß ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl etwa VwGH vom 12.04.1985, 85/18/0200 ua) die Tat bereits mit der Weigerung vollendet ist, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung, sich einem Arzt vorführen zu lassen, gegeben sind. Eine Weigerung mit Vorbehalt, etwa dahin, vorher noch mit einem Rechtsanwalt sprechen zu wollen, vermag bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen die Strafbarkeit ebensowenig auszuschließen wie eine spätere Bereitschaft, der Anordnung Folge zu leisten.

Der Beschwerdeführer hat daher den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt.

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Es sind keine Umstände hervorgekommen, die am Vorliegen zumindest fahrlässigen Verhaltens des Beschwerdeführers Zweifel aufkommen hätte lassen (vgl § 5 Abs 1 VStG). Der Beschwerdeführer hat somit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 5 erster Satz iVm Abs 9 StVO begangen und auch zu verantworten.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO beträgt der Strafrahmen bei Übertretungen dieser Bestimmung Euro 1.600,00 bis Euro 5.900,00. Die belangte Behörde hat im Gegenstandsfall die Mindeststrafe in Höhe von Euro 1.600,00 über den Beschwerdeführer verhängt.

Aus den vom Landesverwaltungsgericht eingeholten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mehrere, zum Tatzeitpunkt rechtskräftige und bis dato ungetilgte – wenngleich nicht einschlägige – Strafvormerkungen aufweist. So scheinen in den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen etwa Übertretungen nach § 9 Abs 1 StVO (zur Zahl VStV/923300686401/2023, Rechtskraft: 26.04.2023), nach § 103 Abs 2 KFG (zur Zahl VStV/921301202218/2021, Rechtskraft: 19.08.2021), nach § 8 Abs 4 StVO (zur Zahl MagIbk/109230034648, Rechtskraft 22.06.2023) sowie nach § 14 Abs 1 lit a iVm§ 8 Abs 1 Tiroler Parkabgabengesetz (zur Zahl MagIbk/109230009257, Rechtskraft 24.06.2023) auf.

Der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit des Beschwerdeführers liegt sohin nicht vor. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Bei den Einkommens- und Vermögensverhältnissen war von durchschnittlichen Vermögensverhältnissen auszugehen.

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe, bei der es sich um die Mindeststrafe handelt, ist schuld- und tatangemessen sowie verhältnismäßig.

Der Beschwerde kommt daher keine Berechtigung zu und war diese spruchgemäß abzuweisen. Dabei war eine geringfügige Änderung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses vorzunehmen, es handelt sich dabei aber um bloße Präzisierungen, das Landesverwaltungsgericht war daher zu diesem Modifikationen gemäß § 50 VwGVG berechtigt.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist gemäß § 52 Abs 2 VwGVG für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit Euro 10,00 zu bemessen (hier hinsichtlich Spruchpunkt 2 mit Euro 10,00 und hinsichtlich Spruchpunkt 3. Mit Euro 320,00)zu bemessen.

B)Zu LVwG-2024/41/2738 (Führerscheinentzugsverfahren):

I.Verfahrensgang:

Mit Mandatsbescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 03.04.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung der Klassen AM/A1/A2/B wegen Aberkennung seiner Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von sechs Monaten (vom 01.04.2024 bis inklusive 01.10.2024) entzogen, sowie weiters das Recht aberkannt, von einer allfällig im Ausland erworbenen Lenkberechtigung für die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahme wurde die Absolvierung einer Nachschulung gemäß § 4 FSG-NV angeordnet. Schließlich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert bis zum Ablauf der Entzugsdauer ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. Seitens der belangten Behörde wurde ua dabei darauf hingewiesen, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnungen endet.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 20.09.2024, Zl ***, wurde obgenannter Mandatsbescheid vom 03.04.2024 zur Gänze bestätigt.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt der rechtfreundlich vertretene Beschwerdeführer wiederum - im Wesentlichen gleichlautend mit der Beschwerde gegen das Straferkenntnis - aus, dass sich der Beschwerdeführer nicht geweigert habe, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei einer LPD tätigen Arzt vorführen zu lassen, es sei eine solche Aufforderung niemals an den Beschwerdeführer ergangen. Der Beschwerdeführer habe sich nicht in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden, er habe keinerlei Symptome einer Beeinträchtigung durch Suchtgift gezeigt. Er sei am Vorfallstag stocknüchtern gewesen und habe an diesem Tag gearbeitet. Es sei lediglich zutreffend, dass der Beschwerdeführer aufgrund des provozierenden Verhaltens des Beamten erregt gewesen sei, er habe sich durch die unbegründete Polizeikontrolle schikaniert gefühlt.

Beantragt wurde, nach Einvernahme des Beschwerdeführers, der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und der Meldungsleger, den Mandatsbescheid vom 03.04.2024 nicht zu bestätigen, in eventu den angefochtenen Bescheid der LPD vom 20.09.2024, Zl *** wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes eventualiter wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Aufgrund dieser Beschwerdevorbringen wurden die behördlichen Akten (Verwaltungsstrafakt, sowie Führerscheinakt) dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerden vorgelegt.

II.Sachverhalt:

Die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) sind an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden (vgl etwa VwGH 30.06.1998, 98/11/0134; VwGH 08.08.2022, 2001/11/0210 uva). Aufgrund dieser Bindungswirkung ist gegenständlich davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer Herr AA, geb am XX.XX.XXXX, wohnhaft in der Adresse 5, **** Z, am 01.04.2024 gegen 15:09 Uhr in der Verkehrsinspektion in **** Z, Adresse 2, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert hat, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem Arzt vorführen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass er zur angeführten Zeit am angeführten Ort das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** (A) am angeführten Ort in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.

III.Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 154/2021 (§§7, 24) und BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 15/2005 (§ 25) lauten auszugsweise wie folgt:

„Verkehrszuverlässigkeit

§ 7.

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

[…]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

[…]

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

[…]“

„Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24.

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

[…]

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

[…]“

„Dauer der Entziehung

§ 25.

(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

[…]

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.“

„Sonderfälle der Entziehung

§ 26.

(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

[…]“

IV.Erwägungen:

Die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) sind an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden (vgl VwGH 30.06.1998, 98/11/0134, VwGH 08.08.2002, 2001/11/0210 ua).

Zum gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren führte das Landesverwaltungsgericht ein Beschwerdeverfahren zur Zl LVwG-2024/41/2427 durch (Punkt A) und wurde die Beschwerde des AA gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion vom 17.07.2024, Zl *** auch hinsichtlich Spruchpunkt 3., als unbegründet abgewiesen. Dadurch hat der Beschwerdeführer auch die ihm zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene Verwaltungsübertretung des § 5 Abs 1, Abs 5 und Abs 9 StVO iVm § 99 Abs 1 lit b StVO begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.600,00 verhängt. Insofern wird auf die obigen Ausführungen unter Punkt A) dieses Erkenntnisses verwiesen.

Aufgrund der vorliegenden Bindungswirkung bwz aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist vom oben dargelegten Sachverhalt auszugehen. Damit steht fest, dass gegenständlich eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG vorliegt (hier konkret eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO) und somit von einer fehlenden Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 FSG auszugehen ist.

Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist, ist von der Behörde die Lenkberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen.

Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (§ 7 FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren (vgl VwGH vom 25.11.2003, 2002/11/0124).

Die Bestimmung des § 26 FSG sieht ein Sonderregime von (Mindest-)Entziehungsdauern vor, die von der Grundregel des § 25 Abs 3 FSG abweichen. Im Fall einer Begehung eines Deliktes nach § 99 Abs 1 StVO ist gemäß § 26 Abs 2 FSG eine Mindestentzugsdauer von sechs Monaten festzulegen.

Es war somit nach § 26 Abs 2 Z 1 FSG die 6-monatige Entziehung der Lenkberechtigung durch die Behörde rechtmäßig.

Auch die begleitend angeordneten Maßnahmen wurden alle samt auf die entsprechenden Rechtsgrundlagen (§ 24 FSG) gestützt und von der belangten Behörde ordnungsgemäß angeordnet.

Es war daher unter B) Führerscheinentzugsverfahren LVwG-2024/41/2738 spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist sowohl im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch im führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Thalhammer

(Richterin)

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