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LVwG-2025/49/0132-7•LVwG T LVwG-2025/49/0132-7
LVwG-2025/49/0132-7Landesverwaltungsgericht26.03.2025
Sphynx-Katzen<br/>Qualzucht<br/>Qualzuchtmerkmale<br/>Import<br/>Zucht<br/>Zuchtabsicht<br/>Verfall<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 19.12.2024, ***, betreffend Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz (TSchG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im ersten und zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses jeweils bei der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) und Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) das Tierschutzgesetz (TSchG) in der Fassung BGBl I Nr 130/2022 zu zitieren ist.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt € 180,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Am 23.1.2024 wurden vom Amtstierarzt der belangten Behörde dem Beschwerdeführer die Kätzin „BB“ (Chipnummer ***) und der Kater „CC“ (Chipnummer ***) behördlich abgenommen.
Über die am 23.1.2024 und zuvor bereits am 8.1.2024 erfolgte Tierschutzkontrolle durch den Amtstierarzt erstattete dieser das amtstierärztliche Gutachten vom 29.1.2024, ***:
„1. Sachverhalt
Aufgrund einer Meldung durch die Tierklinik X, dass Herr AA 2 Zuchtkatzen der Rasse Sphinx halte und plane, mit den beiden Katzen in Österreich zu züchten, wurde AA im Schreiben *** vom 07.11.2023 aufgefordert einen Zuchtantrag auszufüllen und dem Referat Amtstierarzt zu übermitteln. Da keine Rückmeldung erfolgte, wurde die Tierhaltung am 08.01.2024 durch den Amtstierarzt DD, Bezirkshauptmannschaft Y, kontrolliert.
Am 23.01.2024 erfolgte eine weitere Tierschutzkontrolle durch den Amtstierarzt DD in Begleitung von EE und FF, beide Juristen an der Bezirkshauptmannschaft Y.
Der Befund wurde eigenständig am 08.01.2024 ca. 16:45 Uhr in Adresse 1, **** Z erhoben. Die Kontrolle erfolgte unangemeldet. Der Tierhalter Herr AA war anwesend.
Tierbestand: 2 Katzen:
1. Name „CC“, ChipNr. ***, männlich nicht kastriert, geb. 23.09.2021 Rasse: Sphinx, völlig nackt (haarlos), keine Vibrissen; laut Angabe des Tierhalters wurde die Katze von einer Züchterin aus Z übernommen; ungarischer Heimtierausweis mit der Nr. HU 21 2473496
2. Name „BB“, ChipNr. ***, weiblich nicht kastriert, geb. 03.05.2023 Rasse: Sphinx, nackt, Vibrissen nur rudimentär; wurde vom Tierhalter aus Ungarn importiert; ungarischer Heimtierausweis mit der Nr. ***
Ein Stammbaum (Pedigree) beider Tiere einer ungarischen Firma wird vorgewiesen (siehe Anhang).
Der Tierhalter wird aufgeklärt, dass es sich um Tiere mit Qualzuchtmerkmalen handelt und die Zucht in Österreich gesetzlich verboten ist. Er wird aufgefordert die Tiere kastrieren zu lassen. Der Tierhalter gibt mehrfach an, dass eine Kastration nicht in Frage käme, da er mit den Katzen züchten wolle; wenn es in Österreich nicht möglich sei, werde er in Ungarn damit züchten; er sei eh nur mehr ca. ein halbes Jahr im Land; den Wert der Katzen beziffert er mit 1500 - 3000€; der Name der Züchterin aus Z wird nicht bekannt gegeben.
Im Rahmen der Kontrolle am 23.01.2024 in **** Z, Adresse 1, wurde dem Tierhalter AA nochmals ausführlich erläutert, dass der Import, der Erwerb und die Weitergabe bzw. Vermittlung von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen verboten ist und dass die von ihm gehaltenen Katzen Qualzuchtmerkmale aufweisen würden. Auch wurde erläutert, dass die Vermehrung/Zucht solcher Tiere ebenfalls ausdrücklich verboten ist. Weiters wurde dem Halter seine mehrfach geäußerte Absicht, mit den beiden betreffenden Tieren züchten zu wollen, vorgehalten und hat der Halter dies nochmals unmissverständlich bestätigt und ebenfalls unmissverständlich klargemacht, dass eine Kastration der Katzen für ihn vollkommen ausgeschlossen sei und er, wenn es in Österreich nicht möglich sei, eben in Ungarn züchten werde. Daraufhin wurde erklärt, dass die Tiere nun mitgenommen werden. Daraufhin äußerte der Halter, dass wenn er über die Abnahme informiert worden wäre, er die Tiere umgehend nach Ungarn verbracht hätte. Ergänzend gab er an, dass die Katzen sehr teuer seien und er ohnehin beabsichtige, in ca. einem halben Jahr nach Ungarn zurückzukehren.
Auf weitere Nachfrage, woher der Kater stammt, gab der Halter an, diesen von GG, Adresse 2 in **** Z erhalten zu haben.
Telefonisch gab GG an, den Kater an Herrn AA abgegeben zu haben. Der Kater sei über das Internet von ihr zur Zucht bestellt und von einer ungarischen Züchterin gebracht worden (siehe Heimtierausweis); Sie habe den Kater dann aber doch nicht haben wollen, da ihr dieser nicht zugesagt habe und habe ihn daher an Herrn AA weitergegeben.
Darüber hinaus ist der Behörde bekannt geworden, dass der Tierhalter mit der Kätzin die Tierklinik X aufgesucht hat, da die Kätzin Ende Oktober Anfang November mehrmals durch den Kater gedeckt worden sei. Am 05. und 06.11.2023 erfolgte dort ein medikamentöser Trächtigkeitsabbruch, da die Kätzin für eine Zucht noch zu jung war. Eine Kastration wäre nicht in Frage gekommen, da geplant gewesen sei mit dem Tier zu züchten. Die Kätzin sei allerdings schon geschlechtsreif gewesen, da sie ja rollig wurde und so das Decken durch den Kater duldete.
1. Es gilt als gesichert, dass Herr AA gegen § 8 Abs. 2 Tierschutzgesetz verstoßen hat. Er hat eine Katze (den Kater) mit Qualzuchtmerkmalen erworben und eine Weitere (die Kätzin) aus Ungarn importiert.
Beide og. Katzen waren nackt. Der Kater hatte gar keine Tasthaare (Vibrissen), die Tasthaare der weiblichen Katze waren nur stark rudimentär vorhanden.
Die Haarlosigkeit der Sphinx ist auf die autosomal rezessiven Gene h, hd oder hr zurückzuführen (PEDERSEN 1991; WILLER, 1992). Die Haarlosigkeit wird also vererbt. Tasthaare sind ein wesentliches Sinnesorgan für die Katze. Ihnen kommt vor allem im Dunkeln zur Orientierung Bedeutung bei, aber auch beim Fangen und Abtasten der Beute, beim Untersuchen von Gegenständen und bei der Aufnahme sozialer Kontakte (BRUNNER, 1994; LEYHAUSEN, 1996). Wenn sie fehlen bzw. so umgestaltet sind, dass ihre Funktion verlorengeht, ist das als Körperschaden zu bewerten, der die Katze in ihrer Fähigkeit zu arttypischem Verhalten so einschränkt, dass dies zu andauernden Leiden führt (siehe dazu Gutachten zur Qualzucht im Anhang).
2. § 5 Abs. 1 Tierschutzgesetz verbietet es einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen. Gemäß Abs. 2 Z 1 verstößt gegen Abs. 1 insbesondere, wer Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen: (...) e) Haarlosigkeit, (...).
Gemäß § 4 Abs. 14 Tierschutzgesetz gilt als Zucht, die Fortpflanzung von Tieren unter Verantwortung des Halters durch
a) gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts oder
b) gezielte oder nicht verhinderte Anpaarung oder
c) das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder
d) durch Anwendung von Techniken der Reproduktionsmedizin.
Demnach ist es verboten geschlechtsreife Tiere verschiedenen Geschlechts mit Qualzuchtmerkmalen zu halten, gezielt zu Verpaaren bzw. die Anpaarung nicht zu verhindern oder bestimmte Tiere mit Qualzuchtmerkmalen zum Decken heranzuziehen, da dies zu Züchtungen führen würde die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden iSd. § 5 Abs. 2 Z 1 Tierschutzgesetz verbunden sind.
Der Tierhalter hat seine beiden Qualzuchtmerkmale aufweisenden Katzen verschiedenen Geschlechts gemeinsam in der Wohnung ausdrücklich zum Zweck der Zucht gehalten und die Vornahme einer Kastration aufgrund die Züchtungsabsicht kategorisch ausgeschlossen.
Da eine Kastration der Katzen für den Tierhalter nicht in Frage kam, eine Qualzucht nicht anders verhindert werden konnte und zudem ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Tierschutzgesetz vorlag, wurden beide og. Katzen am 23.01.2024 gemäß § 37 Abs. 2a behördlich abgenommen und ins Tierheim W gebracht. Gemäß § 37 Abs. 2a Tierschutzgesetz abgenommene Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des §17 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991.
Um verwaltungsstrafrechtliche Würdigung wird ersucht.
Für den Bezirkshauptmann:
DD“
Mit Schriftsatz vom 14.2.2024 erhob der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde gegen die erfolgte Abnahme der zwei Katzen am 23.1.2024 und stellte ergänzend einen Ausfolgungsantrag.
Die Maßnahmenbeschwerde vom 14.2.2024 wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 23.4.2024, LVwG-2024/14/0501-7, als unbegründet ab. Die Abnahme der Kätzin „BB“ sei gemäß §§ 37 Abs 2a iVm 8 Abs 2 iVm 5 Abs 2 Z 1 TSchG und des Katers „CC“ sei gemäß §§ 37 Abs 1 iVm 5 Abs 2 Z 1 iVm 4 Z 14 TSchG zu Recht erfolgt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol stellte nachstehenden Sachverhalt fest: „Der Kater CC, geboren 23.9.2021, und die Katze BB, geboren 3.5.2023, sind Sphynx-Katzen und verfügen über einen Stammbaum. Beide Tiere haben keine Körperbehaarung. Die Tasthaare (Vibrissen) sind bei der Katze nur rudimentär ausgebildet, beim Kater gar nicht. Der Beschwerdeführer erwarb den Kater CC Ende Juni 2022, die Katze BB im August 2023. Er wollte die Sphynx-Katzen züchten. Nicht festgestellt werden kann, dass von ungarischen Behörden bzw einem ungarischen Tierarzt festgestellt wurde, dass bei den Tieren keine Qualzuchtmerkmale vorliegen. Am 6.11.2023 meldete die Tierklinik X der belangten Behörde, die sechs Monate alte Katze BB sei unkastriert und ungewollt gedeckt worden. Ebenfalls halte der Beschwerdeführer zusätzlich einen unkastrierten Kater und plane die Rasse zu züchten. Es wurde in der Tierklinik X ein Trächtigkeitsabbruch durchgeführt. Einen Tag später forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer schriftlich auf, einen Zuchtantrag ausgefüllt zu übermitteln. Nachdem ein solcher nicht einlangte, führte der Amtstierarzt am 8.1.2024 eine Kontrolle vor Ort durch. Dabei stellte er fest, der Beschwerdeführer hielt diese beiden unkastrierten Katzen voneinander nicht räumlich getrennt. Er teilte unmissverständlich mit, eine Kastration der Tiere kommt für ihn nicht in Betracht, da er diese Katzen zum Zwecke der Zucht angeschafft hatte. Am 23.1.2024 erfolgte eine weitere Tierschutzkontrolle durch den Amtstierarzt sowie zwei Vertreter der belangten Behörde. Dabei gab der Beschwerdeführer wiederum eindringlich an, einer Kastration keinesfalls zuzustimmen, da er beide Tiere zum Zweck der Zucht erwarb und deshalb im zuchtfähigem Zustand erhalten will. Er erläuterte die Herkunft sowie den hohen Wert der beiden Tiere. Darüber hinaus gab er an, wenn er von der Abnahmeabsicht der belangten Behörde gewusst hätte, hätte er die Katzen unverzüglich nach Ungarn gebracht. Daraufhin wurden die Tiere in Transportboxen abtransportiert und im Tierheim W untergebracht. Aufgrund einer eitrigen Entzündung der Gebärmutter – offenbar als Folge der hormonellen Therapie zur Durchführung des Trächtigkeitsabbruchs am 6.11.2023 – wurde die Katze BB am 12.2.2024 kastriert.“ In den rechtlichen Erwägungen führte das Landesverwaltungsgericht aus, der Beschwerdeführer habe die Kätzin „BB“ der Rasse Sphynx mit nur rudimentär ausgeprägten Tasthaaren und somit mit dem Vorliegen von Qualzuchtmerkmalen im August 2023 entgegen dem seit September 2022 geltenden Verbot, Tiere mit Qualzuchtmerkmalen zu erwerben (§ 8 Abs 2 TSchG), erworben. Die Abnahme gemäß § 37 Abs 2a TSchG sei daher zu Recht erfolgt. Die Kätzin „BB“ sei aufgrund einer eitrigen Entzündung der Gebärmutter am 12.2.2024 kastriert worden. Beim Kater „CC“ würden ebenfalls Qualzuchtmerkmale aufgrund des kompletten Fehlens der Tasthaare vorliegen und aufgrund des Vorliegens einer Zucht gemäß § 4 Z 14 TSchG zum Zeitpunkt der Abnahme sei ein Verstoß gegen § 5 Abs 2 Z 1 TSchG vorgelegen. Da der Kater nach wie vor nicht kastriert sei, liege wiederum das Verbot von Qualzüchtungen gemäß § 5 Abs 2 Z 1 TSchG vor, da – bei Rückgabe des Katers an den Beschwerdeführer – immer noch das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken und somit eine Zucht gemäß § 4 Z 14 lit c TSchG vorliegen würde. Die Abnahme sei somit zu Recht gemäß § 37 Abs 1 TSchG erfolgt. Eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof bzw eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhob der Beschwerdeführer dagegen nicht.
Mit Bescheid vom 15.5.2024, ***, entschied die belangte Behörde über die am 23.1.2024 gemäß § 37 Abs 2a iVm § 8 Abs 2 bzw § 37 Abs 1 iVm § 5 Abs 2 TSchG abgenommenen zwei Katzen und erklärte die Kätzin „BB“ gemäß § 37 Abs 3 letzter Satz TSchG iVm § 17 VStG und den Kater „CC“ gemäß § 40 Abs 1 TSchG für verfallen.
Die Tierschutzombudsperson führte in ihrer Stellungnahme vom 4.9.2024, ***, aus: „Hinsichtlich des Vorwurfs der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25.6.2024: Gemäß § 8 Abs 2 TSchG ist es verboten, Tiere mit Qualzuchtmerkmalen zu importieren, zu erwerben, zu vermitteln, weiterzugeben, auszustellen oder zu bewerben bzw. in der Werbung abzubilden. Davon ausgenommen ist die Vermittlung und die Weitergabe von Tieren im Sinne des § 30 Abs. 1 sowie von einzelnen, individuell bestimmten Tieren im Sinne des § 8a Abs. 2 Z 5 durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person und die Weitergabe im Wege der Erbschaft. Aus dem Sachverhalt geht zweifellos hervor, dass der Beschuldigte trotz vorhandener Qualzuchtmerkmale die Katze „BB“ in Ungarn erworben und nach Österreich importiert hat sowie dass er den Kater „CC“ in Österreich erworben und damit die geforderten Tatbestandsmerkmale des § 8 Abs. 2 TSchG erfüllt hat. Dies wird vom Beschuldigten im Grunde nicht bestritten, sondern bestätigt. Aus Sicht der Tierschutzombudsperson gilt es als gesichert und besteht kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte den geforderten Tatbestand des § 8 Abs. 2 TSchG verwirklicht hat. Hinsichtlich des Vorwurfs der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 3.3.2025: Gemäß § 5 Abs. 1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit e TSchG verstößt gegen Abs. 1 wer Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen: Haarlosigkeit. Im Zuge der ersten Kontrolle am 8.1.2024 wurde durch den Amtstierarzt DD festgestellt, dass der Kater „CC“ gar keine Tasthaare besitzt und bei der Kätzin „BB“ die Tasthaare nur rudimentär vorhanden sind. Darüber hinaus sind beide Katzen haarlos bzw. nackt. Der Beschuldigte hat seine beiden nicht kastrierten Katzen verschiedenen Geschlechts gemeinsam in der Wohnung gehalten. Nach Ansicht der Tierschutzombudsperson wird aufgrund des Akteninhaltes davon ausgegangen, dass der Beschuldigte die zwei Katzen explizit zum Zweck der Zucht gekauft und gehalten hat. Es ist bereits durch die nicht getrennte Haltung der beiden Sphynx-Katzen unterschiedlichen Geschlechts zu einer Trächtigkeit gekommen, welche jedoch von einem Tierarzt medikamentös abgebrochen wurde. Gemäß § 4 Z 14 TSchG wird eine Zucht angenommen bei einer Fortpflanzung von Tieren unter der Verantwortung des Halters durch (lit a) gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts oder durch (lit b) gezielte oder nicht verhinderte Anpaarung. In Anbetracht des vorliegenden Sachverhalts gilt es aus Sicht der Tierschutzombudsperson als gesichert, dass der Beschuldigte auch diese ihm in der zweiten Aufforderung zur Rechtfertigung zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zweifellos in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen hat.“.
Die Tierschutzombudsperson führte in ihrer weiteren Stellungnahme vom 14.10.2024, TOP-STR/IL-624/3-2024, auszugsweise aus: „Wie bereits die belangte Behörde im Bescheid nachvollziehbar begründet hat, wird der Verfall der Katzen von der Tierschutzombudsperson sowohl aus spezial- aber auch generalpräventiven Gründen als erforderlich angesehen. Herr AA (in der Folge: der Beschwerdeführer) zeigte sich im Zuge der erfolgten Tierschutzkontrollen äußerst uneinsichtig was die Qualzuchtproblematik seiner Katzen anbelangt. Er gab ausdrücklich an, dass er die Katzen zum Zwecke der Zucht gekauft hatte und lehnte eine Kastration seiner Tiere vehement ab. … Aus dem Verwaltungsstrafakt zu Zl. *** geht hervor, dass der Beschwerdeführer offenbar zuchtfähige Katzen unterschiedlicher Geschlechter zusammengehalten und eine Verpaarung der Tiere nicht verhindert hat. Am 05. und 06.11.2023 sei in der Tierklinik X bei der Katze „BB“ ein medikamentöser Trächtigkeitsabbruch durchgeführt worden, da das Tier für eine Zucht noch zu jung gewesen war. Der von der Behörde an den Beschwerdeführer übermittelten Aufforderung, einen Zuchtantrag auszufüllen und dem Referat Amtstierarzt zu übermitteln, ist er nicht nachgekommen. Aufgrund der Feststellungen des Amtstierarztes im Zuge der Kontrolle am 08.01.2024 bezüglich der Haarlosigkeit der Tiere und der komplett fehlenden bzw. lediglich rudimentär vorhandenen Vibrissen wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine Zucht mit diesen Tieren gem. § 5 Abs. 2 Ziff. 1 TSchG verboten ist. Dennoch beharrte der Beschwerdeführer darauf, mit den Tieren züchten zu wollen. … Aus Sicht der Tierschutzombudsperson ist der Verfall der beiden Sphinx-Katzen des Beschwerdeführers aufgrund der erörterten Vorkommnisse erforderlich. Betreffend den Kater „CC“, der nach wie vor unkastriert ist, ist aus Sicht der Tierschutzombudsperson der Verfall jedenfalls gerechtfertigt und erforderlich, um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer weitere Verstöße gegen das Tierschutzgesetz gemäß § 5 Abs. 2 Ziffer 1 begeht. Betreffend die Katze „BB“, bei der es sich trotz der mittlerweile durchgeführten Kastration weiterhin um ein phänotypisch für jedermann offensichtliches Qualzuchttier handelt, die vom Beschwerdeführer zur Bedienung des „Marktes“ für Interessenten an Qualzuchttieren aus wirtschaftlichen Überlegungen erworben wurde, ist der Verfall des Tieres ebenfalls jedenfalls gerechtfertigt und erforderlich, um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer weiterhin diesen „Markt“ bedienen kann und die Haltung von klassischen, für jedermann erkennbaren Qualzuchttieren damit gefördert wird. Der Gesetzgeber stellt klar, dass der Erwerb, der Import, die Zucht und die Weitergabe derartiger Tiere verboten ist. Bei Zurückstellung der Katzen könnten diese einerseits weiter veräußert werden und andererseits wäre die Haltung von Katzen mit Qualzuchtmerkmalen trotz des Verbots des § 8 Abs. 2a TSchG und nach Bezahlung der dafür anfallenden Verwaltungsstrafe, weiterhin überaus attraktiv. Der Kater „CC“ kann darüber hinaus selbst immer noch als Zuchttier verwendet werden und ohne Kastration bestünde somit die Gefahr, dass weitere Qualzuchttiere produziert werden. Gemäß der sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers ergebenden Prognose muss davon ausgegangen werden, dass für diesen nicht der Schutz der Tiere, sondern die Erzielung eines Gewinnes unter Ausnützung derselben im Vordergrund steht.“
Mit Erkenntnis vom 29.10.2024, LVwG-2024/49/1635-6, gab das Landesverwaltungsgericht Tirol der gegen den Bescheid vom 15.5.2024, *** erhobenen Beschwerde Folge und behob diesen. In den rechtlichen Erwägungen führte das Landesverwaltungsgericht Tirol auszugsweise aus: „Zu den verfahrensgegenständlichen Verfallaussprüchen ist zunächst festzuhalten, der Grund für die Abnahme eines Tieres gemäß § 37 Abs 2a TSchG liegt in der Sicherung der Verwaltungsstrafsanktion des Verfalls iSd § 17 VStG iVm § 37 Abs 3 letzter Satz TSchG (LVwG Wien 12.5.2023, VGW-101/042/5627/2023). Beim Verfall gemäß § 40 Abs 1 TSchG handelt es sich ebenfalls um keine reine Sicherungsmaßnahme, sondern kommt diesem jedenfalls auch Strafcharakter zu. Dies ergibt sich bereits aus dem jeweiligen Verweis auf § 17 VStG, zumal § 17 VStG erst dann zum Tragen kommen kann, wenn eine Verwaltungsvorschrift den Verfall als Strafe vorsieht. Bereits aus dem gesetzlichen Verweis auf § 17 VStG folgt somit, ein Verfallsausspruch gemäß § 40 Abs 1 TSchG ist (auch) als Strafe zu qualifizieren (vgl VwGH 15.6.2023, Ra 2023/02/0029). Der Beschwerdeführer stellte im Schriftsatz vom 14.2.2024 überdies einen Ausfolgungsantrag in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen zwei Katzen („Ich möchte meine 2 Katzen CC und BB wieder zurückerhalten, da die Abnahme nicht gerechtfertigt ist“). Über diesen Ausfolgungsantrag vom 14.2.2024 sprach die belangte Behörde bis dato nicht ab. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Verfallsaussprüche gemäß § 37 Abs 3 letzter Satz TSchG und § 40 Abs 1 TSchG, die den Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bilden, haben jedenfalls verfahrensgegenständlich, wie zuvor ausgeführt, Strafcharakter, dies auch unter Verweis auf die Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, und wären als solche daher grundsätzlich im Rahmen eines Strafverfahrens mittels Straferkenntnis und nicht im Administrativverfahren unter Anwendung des AVG auszusprechen (vgl VwGH 15.6.2023, Ra 2023/02/0029; LVwG Wien 12.5.2023, VGW-101/042/5627/2023; Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 17 Rz 9 [Stand 1.7.2023, rdb.at]).“ Eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof bzw eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde dagegen nicht erhoben.
Mit E-Mail vom 12.11.2024 teilte der Amtstierarzt der belangten Behörde mit, der Beschwerdeführer sei soeben im Büro gewesen und habe sich dem Stand der Katzen erkundigt. Auf die Frage, ob er einer Kastration zustimmen würde, habe er sich dahingehend geäußert, dass er den Kater „ganz“ zurückhaben möchte und er einer Kastration nicht zustimme.
In der Niederschrift vom 28.11.2024 betreffend die Möglichkeit der Rückgabe des Katers „CC“ im Fall der Kastration hielt die belangte Behörde fest: „Es wird dargelegt, dass es um den Kater CC geht und dass hier aktuell geprüft werde, ob eine Rückgabe des Katers an den Halter möglich bzw. zulässig sei. Hierzu wird erläutert, dass eine Rückgabe aber nur nach einer Kastration möglich sei, sodass ein Züchten mit dem Kater ausgeschlossen werden könne. Darauf wird angegeben: Ich bleibe dabei, der Kater soll nicht kastriert werden; ich habe verstanden, dass ich in Österreich nicht züchten darf; der Kater muss ganz bleiben; ich bekomme den Kater; Auf dezidierte Nachfrage: Ich würde den Kater zurücknehmen, wenn er kastriert ist, ich will aber nicht, dass er kastriert wird; auf Nachfrage: auch die Katze will ich wiederhaben; Daraufhin wird schnell und tlw. kaum bis gar nicht verständlich gesprochen, versstanden wurde, dass die Entscheidung des Gerichts (Maßnahmenbeschwerde) falsch sei, dass dies der Richter nicht richtig entschieden habe, sinngemäß dürfte gemeint gewesen sein, dass der Richter bewusst gegen ihn entschieden habe; er beschuldigte auch den Richter gelogen zu haben (eventuell war aber auch der Amtstierarzt gemeint); insgesamt werde AA immer aufgebrachter; er sagt: die Katzen kommen zu mir zurück; der Kater wird nicht kastriert“ (dies als Befehl an die Leiterin der Amtshandlung). Es wird dann erläutert, dass eine Rückgabe nur in kastrierter Form in Aussicht gestellt werden kann, da seinerseits stets Zuchtabsicht (wenn auch für Ungarn) geäußert wurde; es würde schneller gehen, wenn er freiwillig die Kastration veranlassen würde, dann könnte der Kater voraussichtlich zeitnah nach der Kastration abgeholt werden; Daraufhin verfällt AA wieder in die aufgebrachte bis zornige Sprache, beschwerte sich, äußerte sinngemäß, dass dies alles nicht richtig sei und dass er seine Katzen zurückbekommt; Abschließend schlug AA mit den Fäusten auf den Tisch und verließ begleitet von einer Unmutsäußerung den Raum; Aufgrund dessen, dass das Gespräch seitens des AA abgebrochen wurde, erfolgte keine Unterschrift oder Ausfolgung einer Kopie der Niederschrift;“.
Im Aktenvermerk vom 4.12.2024, ***, hielt die belangte Behörde fest: „AA hat während des gesamten Verfahrens hinweg (auch vor Gericht), klar deklariert, züchten zu wollen. Auch gab er an, verstanden zu haben, dass dies in Österreich nicht erlaubt ist und hat geäußert, dies daher künftig in Ungarn tun zu wollen, wo es erlaubt sei. Er hat stets vehement zum Ausdruck gebracht, dass die Tiere keinesfalls kastriert werden dürfen, er hat in diesem Zusammenhang sogar Drohungen ausgesprochen für den Fall, dass die Behörde die Tiere kastrieren würde. Auch hat er in diesem Zusammenhang bereits bei der Abnahme den Wert der Tiere betont und die Zucht als Anschaffungsgrund angegeben. Bis heute wird darauf beharrt, dass der Kater keinesfalls kastriert werden dürfe (Verweis auf den diesbezüglichen harten Befehlston gegenüber EE bei der Einvernahme vom 28.11.2024 und den AV des Amtstierarztes vom 12.11.2024). All dies spricht deutlich für eine (nach wie vor bestehende) Zuchtabsicht, wenn er auch die Ausübung in seine Heimat nach Ungarn zu verlegen gedenkt. Dass er eine Kastration nach wie vor ausdrücklich verweigert, obwohl dargelegt wurde, dass eine Rückgabe nur nach Kastration in Aussicht steht, unterstreicht seine Geisteshaltung in diesem Punkt. Wenn tatsächlich keine Zuchtabsicht bestehen sollte, erscheint es mehr als fraglich, warum dann derart vehement auf den Erhalt der Zuchtfähigkeit bestanden wird; würde es dem Halter tatsächlich nur um die Fortsetzung der Haltung der Tiere gehen, dürfte die Kastration eigentlich kein derart großes Thema sein. Eine Einsicht dahingehend, dass die Tiere Qualzuchtmerkmale aufweisen und solche Tiere im Sinne des Tierwohls keinesfalls gezüchtet werden sollten, ist nicht ersichtlich.“.
Mit Bescheid vom 13.12.2024, ***, lehnte die belangte Behörde die Ausfolgungsanträge vom 14.2.2025 ab. Eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhob der Beschwerdeführer dagegen nicht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 19.12.2024, ***, legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im ersten Spruchpunkt zur Last, er habe am 7.8.2023 die Katze „BB“, weiblich, nicht kastriert, geboren am 3.5.2023, Rasse: Sphinx, mit Qualzuchtmerkmalen (Tasthaare der Katze waren nur stark rudimentär vorhanden) aus Ungarn entgegen § 8 Abs 2 TSchG importiert, obwohl es verboten sei, Tiere mit Qualzuchtmerkmalen zu importieren, zu erwerben, zu vermitteln, weiterzugeben, auszustellen oder zu bewerben bzw in der Werbung abzubilden und habe er hierdurch gegen § 8 Abs 2 TSchG verstoßen. Im zweiten Spruchpunkt legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, bei der tierschutzrechtlichen Kontrolle am 8.1.2024 in **** Z, Adresse 1, sei durch den Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Y festgestellt worden, der Kater „CC“, geboren 23.9.2021 habe gar keine Tasthaare (Vibrissen). Der Tierhalter habe seine beiden Qualzuchtmerkmale aufweisenden Katzen (Kater „CC“, geboren 23.9.2021 und Katze „BB“, geboren 3.5.2023) verschiedenen Geschlechts gemeinsam in der Wohnung ausdrücklich zum Zweck der Zucht gehalten. Er habe dadurch eine Züchtung vorgenommen, bei der vorhersehbar gewesen sei, dass sie für die Nachkommen der Katzen mit starken Leiden verbunden sei (Qualzüchtungen). Er habe hierdurch gegen § 5 Abs 1 und 2 Z 1 lit e TSchG verstoßen. Die belangte Behörde verhängte jeweils gemäß § 38 Abs 1 TSchG eine Geldstrafe von € 450,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) und erklärte die Katze „BB“ gemäß § 37 Abs 3 letzter Satz TSchG iVm § 17 VStG und den Kater „CC“ gemäß § 40 Abs 1 TSchG iVm § 17 VStG für verfallen. Begründend führte die belangte Behörde in Bezug auf die Verfallsaussprüche insbesondere aus, gemäß § 8 Abs 2 TSchG sei es verboten, Tiere mit Qualzuchtmerkmalen zu importieren, zu enterben, zu vermitteln, weiterzugeben, auszustellen oder zu bewerben bzw in der Werbung abzubilden (Bestimmung in Geltung seit 1.9.2022, BGBl 2022/130). Gemäß § 37 Abs 2a TSchG seien Organe der Behörde berechtigt, Personen, die gegen § 8 Abs 2 und 3 oder § 8a verstoßen, die Tiere abzunehmen. Gemäß § 37 Abs 3 letzter Satz TSchG würden nach Abs 2a abgenommene Tiere dem Verfall iSd § 17 VStG unterliegen. Wie dargelegt, sei die Katze „BB“ seitens der Behörde am 23.1.2024 dem Beschuldigten gemäß § 37 Abs 2a TSchG zu Recht abgenommen worden. Zum Fall dieser Abnahme werde im § 37 Abs 3 letzter Satz TSchG normiert, diese Tiere würden dem Verfall iSd § 17 VStG unterliegen. Durch diesen letzten Satz des § 37 Abs 3 TSchG werde die Behörde zur Verhängung der Verwaltungsstrafe des Verfalls iSd § 17 VStG ermächtigt. Der Halter habe die Katze entgegen den geltenden Bestimmungen des Tierschutzgesetzes importiert. Es habe keinerlei Einsicht hinsichtlich des Vorliegens von Qualzuchtmerkmalen und der Notwendigkeit, die Vermehrung solcher Tiere zur Verhinderung weiteren Tierleids zu unterlassen bzw zu unterbinden, bestanden. Daher sei der Verfall daher sowohl aus spezial- aber auch generalpräventiven Gründen zwingend erforderlich, zumal auch nur so der weitere Erwerb, Import und die finanziell lukrative Zucht solcher Tiere auf Dauer eingedämmt werden könne. Würden die auf Basis des Abs 2a abgenommenen Tiere an die Halter zurückgestellt werden, könnten sie zum einen faktisch weiter veräußert und damit (auch generell) der Markt für diese Tiere weiterhin bedient werden und zum anderen hätte es in Bezug auf das Verbot des § 8 Abs 2a TSchG lediglich den Effekt, der illegale Import werde zwar mit Bezahlung einer allfälligen Verwaltungsstrafe bedroht, der Erwerb und die anschließende Haltung würde aber unter Inkaufnahme von eventuell anfallenden „Mehrkosten“ faktisch uU (weiterhin) attraktiv bleiben. Nach § 5 Abs 1 TSchG sei es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Gemäß § 37 Abs 1 TSchG seien Organe der Behörde verpflichtet, wahrgenommene Verstöße gegen §§ 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden. Gemäß Abs 2 leg cit seien Organe der Behörde verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden werde, der erwarten lasse, das Tier werde ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage sei, Abhilfe zu schaffen. Sie seien berechtigt, ein Tier Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich sei. Gemäß § 40 Abs 1 TSchG würden Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen habe, dem Verfall iSd § 17 VStG unterliegen, wenn zu erwarten sei, der Täter setze sein strafbares Verhalten fort oder werde es wiederholen. Gemäß Abs 2 leg cit sei ein für verfallen erklärtes Tier im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen in Freiheit zu setzen oder an solche Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung biete. Sei all dies nicht möglich, könne das Tier schmerzlos getötet werden. Mit Erkenntnis vom 23.4.2024, LVwG-2024/14/0501-7, habe das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt, die Abnahme der Katze und des Katers sei zu Recht erfolgt. Die ha Behörde habe gemäß § 40 Abs 1 TSchG den Verfall iSd § 17 VStG zu erklären, wenn zu erwarten sei, der Täter setze sein strafbares Verhalten fort oder werde es wiederholen. Genau dies sei jedenfalls zu erwarten: Der Beschuldigte habe am 28.11.2024 vor der ha Behörde angegeben, der Kater solle auf keinen Fall kastriert werden. Von Seiten des Beschuldigten sei stets Zuchtabsicht geäußert worden. Daraus resultiere die Verfallserklärung gemäß § 40 Abs 1 TSchG, da zu erwarten sei, der Beschuldigte setze sein strafbares Verhalten fort oder werde es wiederholen. Gemäß § 1 TSchG sei das Wohlbefinden der Tiere das Schutzziel dieses Gesetzes und habe der Beschuldigte gröblich dagegen verstoßen. Hinsichtlich der Prognose, der Halter setze sein strafbares Verhalten fort oder werde es wiederholen, werde demgemäß auf die Ausführungen zur Einsichtigkeit des Tierhalters und dessen Aussagen betreffend die Zuchtabsicht verwiesen. Eine positive Prognose könne auf Basis dieser Sachlage aus Sicht der Behörde nicht getroffen werden. Insgesamt würden die Verfallsaussprüche daher als verhältnismäßig erachtet.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer wie folgt aus:
Betreff: Beschwerde gegen die Straferkenntnis ***
Sehr geehrte Damen und Herren!
Hiermit erhebe ich rechtzeitig Beschwerde gegen alle Punkte der Straferkenntnis der BH Innsbruck vom 19.12.2024.
Begründung:
Ich wollte Rat beim Tierarzt in X, weil die beiden Katzen miteinander gespielt haben und es ist mir für einen Moment so vorgekommen, dass der Kater versucht hat, das Weibchen das erste Mal zu decken, welches noch sehr jung war. Sie zeigte keinerlei Anzeichen von Paarungswillen oder Geschlechtsreife. Aber ich dachte, dass ich mich lieber vergewissern sollte, da ich die Bewilligung für das Züchten in Ungarn bekommen habe, in der steht, dass man eine Katze in ihrem ersten Lebensjahr nicht decken lassen kann.
Ich habe ihn wegen diesem Fall um einen Rat gefragt. Er sagte mir, dass die Katze dann zwei Injektionen bekommt und das war’s. Ich fragte ihn ob es eine Möglichkeit gibt, einen Ultraschall oder ein Röntgenbild zu machen, um sicherzugehen, ob sie in ein paar Wochen trächtig ist oder nicht, dass ich jetzt schon weiß, welche Möglichkeiten ich in diesem Fall habe. Er sagte, sie sollte die zwei Injektionen bekommen und das war's. Er fragte mich, ob ich sie züchten wolle, ich sagte ja, aber ich wollte sie in Ungarn züchten. Er gab an, wenn ich sie in diesem Land züchten möchte, müsste ich eine Genehmigung bei der Bezirkshauptmannschaft beantragen, aber es sei unwahrscheinlich, dass ich eine bekommen werde, da die Katze zu wenig Schnurrhaare / -bart hat. Ich bedankte mich bei ihm für seine Hilfe, nahm einen Stift und schrieb alles auf ein Stück Papier auf. Ich verstehe überhaupt nicht warum er diese Meldung gemacht hat.
Ich habe das Formular von der Bezirkshauptmannschaft bekommen. Wenn ich das Formular ausgefüllt hätte, hätte das bedeutet, dass ich die Katze züchten werde, also habe ich das nicht ausgefüllt. Ich habe versucht telefonischen Kontakt mit der Bezirkshauptmannschaft vor der Kontrolle im Jahr 2023 herzustellen, ich habe ihnen gesagt, was das Problem ist. Bei der Kontrolle, die DD gemacht hat, haben wir uns geeinigt, dass es möglich ist, einen Kastrationschip zu haben, der jedes Jahr erneuert werden muss. Das würde auch der Bezirkshauptmannschaft passen. Ich habe um eine schriftliche Kopie davon und der Kontrolle gebeten, die ich nachher zeigen kann, wenn mich jemand diesbezüglich fragt, damit es keine Missverständnisse gibt. Wenn das nicht möglich ist, werde ich meine Katzen sofort außer Landes bringen.
Er fragte, von wem ich die Katze gekauft habe, leider konnte ich mich nicht an den Familiennamen der Person erinnern, ich gab ihm nur den Vornamen und eine Telefonnummer von einer Frau namens GG. Ich sagte ihm, dass ich nicht wüsste, ob sie noch unter dieser Nummer zu erreichen sei und dass sie ihre Telefonnummer vielleicht geändert hätte. Er hat dann gemeint, dass er sie kennt. DD hat dann erklärt, dass ich alles per Post erhalten würde und ich mich dann an die Vereinbarung über die Kastration halten müsste. Zu mir sagte er, dass alles in Ordnung ist.
Am 23.01.2024 kamen Leute von der Bezirkshauptmannschaft wieder und sagten mir, dass die Zeit abgelaufen ist und ich muss meine Katzen abgeben. Welche Zeit fragte ich, nachdem ich auf die schriftliche Antwort wartete. Sie sagten, sie hätten es vergessen. Sie wollten meine Katzen haben und ich sagte, dass wir die Katzen sofort chippen lassen können, wenn sie mir schriftlich bestätigen, dass die Behörde damit einverstanden ist, oder ich bringe sie aus dem Land, wie ich es gesagt habe.
Ich will sie sowieso nicht dauerhaft kastrieren, da ich nicht so lange im Land bleiben will. Sie haben die Katzen gefordert, ich war damit nicht einverstanden. Sie fragten weiter nach den Katzen, ich sagte ihnen, sie sollen mir ein Papier aushändigen. Nachdem ich gefragt habe, warum sie die Katzen mitnehmen wollen, antwortete EE, dass ich beim Google nachschauen soll. Darauf antwortete ich, dass sie nachschauen sollen warum sie sie nicht mitnehmen dürfen. Aber DD listete mündlich auf in wie vielen Punkten ich bestraft werden kann. Sie werden auch die Polizei rufen wenn ich die Katzen nicht übergebe. Sie haben dann die Polizei gerufen, nachdem ich ihnen sagte, dass ich die Katzen so nicht abgeben werde. Also kam die Polizei, sie sagten mir wer sie waren und was sie wollten, sie fragten mich was ich nicht verstehe, ich sagte ihnen, dass ich kein schriftliches Papier über die Kontrolle erhalten hatte, auf die wir uns geeinigt hatten, nichts darüber warum und wer die Katzen mitnehmen wollte. Dann machten sie eine handschriftliche Notiz an Ort und Stelle darüber, wer die Katzen mitnahm. Die einzige Antwort auf die Befürchtungen des Amtes, dass ich in ein anderes Land züchten möchte, ist, dass sie nicht wissen, welche Kriterien sie erfüllen müssen, und dass sie eine Entscheidung treffen, die auf diesen Befürchtungen basiert, die ich nicht akzeptiere.
Ich kann mit mehreren Unterlagen beweisen, dass meine Katzen gesund waren, als sie mitgenommen wurden. Bei dem einzigen Besuch, den sie mir erlaubten, waren die Katzen schrecklich abgemagert, im Heim habe ich das bei der Mitarbeiterin erwähnt, die sagte, es sei besser, wenn sie weniger als zu viel fressen. Die Katzen waren offensichtlich in einem schlechten Zustand. Nach ein paar Monaten versuchte ich erneut um einen Besuch zu bitten, das Tierheim hat mich eine Woche lang hingehalten, aber schlussendlich durfte ich die Katzen nicht besuchen.
Wie Sie sehen, deckt sich die Aussage von der Bezirkshauptmannschaft an vielen Stellen nicht mit der Realität. Bei der ersten Anhörung vor dem Gericht wurde mir gesagt, dass es eine Anhörung geben würde, bei der ich einen Dolmetscher bekommen würde, was ohne Erklärung abgesagt wurde.
Deshalb werde ich die Strafe nicht akzeptieren und möchte meine Katzen so schnell wie möglich zurückhaben.
Gleichzeitig beantrage ich eine öffentliche mündliche Verhandlung und die Beigebung eines Gerichtsdolmetschers.“
Mit Schriftsatz vom 17.1.2025, ***, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung vor.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichts Tirol und die Aussagen des Beschwerdeführers im Beisein einer Dolmetscherin für die ungarische Sprache, der Vertreterin der belangten Behörde und der Tierschutzombudsperson in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.3.2025 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol.
II.Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Kätzin „BB“, geboren 3.5.2023, Chipnummer ***, und des Katers „CC“, geboren 23.9.2021, Chipnummer ***.
Die beiden Katzen gehören der Rasse „Sphynx“ an. Sie haben keine Körperbehaarung. Die Tasthaare (Vibrissen) sind bei der Kätzin nur rudimentär ausgebildet, beim Kater gar nicht. Es liegen dadurch bei beiden Tieren Qualzuchtmerkmale vor.
Die Kätzin erwarb der Beschwerdeführer in Ungarn und verbrachte sie am 7.8.2023 nach Tirol. Den Kater erwarb er am 29. oder 30.6.2022 in Z.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine Zuchtbewilligung für Sphynx-Katzen in Ungarn. Er informierte sich über eine Zucht mit der Kätzin vor ihrer Verbringung nach Österreich in Ungarn und erhielt dort die Auskunft, sie ist gesund und für eine Zucht geeignet. Er wollte mit den beiden Katzen züchten.
Der Beschwerdeführer suchte Anfang November 2023 mit der Kätzin die Tierklinik X auf, da sie Ende Oktober bzw Anfang November mehrmals durch den Kater gedeckt worden ist. Am 5.11.2023 und 6.11.2023 erfolgte dort ein medikamentöser Trächtigkeitsabbruch, weil die Kätzin noch zu jung war.
Am 6.11.2023 meldete die Tierklinik X der belangten Behörde, die sechs Monate alte Kätzin sei unkastriert und ungewollt gedeckt worden. Ebenfalls halte der Beschwerdeführer zusätzlich einen unkastrierten Kater und plane die Rasse zu züchten und sei in der Tierklinik X ein Trächtigkeitsabbruch durchgeführt worden.
Einen Tag später forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7.11.2023, ***, schriftlich auf, einen Zuchtantrag ausgefüllt zu übermitteln. Nachdem ein solcher nicht einlangte, führte der Amtstierarzt am 8.1.2024 eine Kontrolle vor Ort durch. Dabei stellte er fest, der Beschwerdeführer hielt diese beiden unkastrierten Katzen voneinander nicht räumlich getrennt. Er teilte unmissverständlich mit, eine Kastration der Tiere kommt für ihn nicht in Betracht, da er diese Katzen zum Zwecke der Zucht angeschafft hatte.
Am 23.1.2024 erfolgte eine weitere Tierschutzkontrolle durch den Amtstierarzt sowie zwei Vertreter der belangten Behörde. Dabei gab der Beschwerdeführer wiederum eindringlich an, einer Kastration keinesfalls zuzustimmen, da er beide Tiere zum Zweck der Zucht erwarb und deshalb im zuchtfähigem Zustand erhalten will. Er erläuterte die Herkunft sowie den hohen Wert der beiden Tiere. Darüber hinaus gab er an, wenn er von der Abnahmeabsicht der belangten Behörde gewusst hätte, hätte er die Katzen unverzüglich nach Ungarn gebracht. Daraufhin wurden die Tiere behördlich abgenommen, in Transportboxen abtransportiert und im Tierheim W untergebracht.
Die Kätzin wurde aufgrund einer eitrigen Entzündung der Gebärmutter – offenbar als Folge der hormonellen Therapie zur Durchführung des Trächtigkeitsabbruchs am 6.11.2023 – am 12.2.2024 kastriert. Der Kater ist bis dato nicht kastriert.
Der Beschwerdeführer sprach sich mehrmals vor der belangten Behörde und zuletzt auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich wegen möglichen gesundheitlichen Problemen gegen eine Kastration des Katers aus.
Mit Schriftsatz vom 14.2.2024 erhob der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde gegen die erfolgte Abnahme der zwei Katzen am 23.1.2024 und stellte zudem einen Ausfolgungsantrag.
Die Maßnahmenbeschwerde vom 14.2.2024 wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 23.4.2024, LVwG-2024/14/0501-7, als unbegründet ab. Eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof bzw eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhob der Beschwerdeführer dagegen nicht.
Mit Bescheid vom 13.12.2024, ***, lehnte die belangte Behörde die Ausfolgungsanträge vom 14.2.2025 ab. Eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhob der Beschwerdeführer dagegen nicht.
III.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt steht unbestritten fest und ergibt sich widerspruchs- und zweifelsfrei aus den Akten der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichts Tirol, insbesondere auch aus dem amtstierärztlichen Gutachten vom 29.1.2024, ***, aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 23.4.2024, LVwG-2024/14/0501-7, und dem diesbezüglichen Verhandlungsprotokoll vom 12.3.2024 und dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 29.10.2024, LVwG-2024/49/1635-6, und dem diesbezüglichen Verhandlungsprotokoll vom 22.10.2024, sowie dem Beschwerdevorbringen und den in der öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffenen Äußerungen des Beschwerdeführers, der Vertreterin der belangten Behörde und der Tierschutzombudsperson. Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer nicht, die Kätzin am 7.8.2023 von Ungarn nach Österreich verbracht zu haben und sie am 8.1.2024 zusammen mit dem Kater voneinander nicht räumlich getrennt in seiner Wohnung gehalten zu haben.
IV.Rechtslage
Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 idF BGBl I Nr 130/2022:
„Verbot der Tierquälerei
§ 5.
(1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
1. Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen:
(…)
e) Haarlosigkeit,
(…)
Verbot der Weitergabe, des Erwerbs, des Imports sowie der Ausstellung bestimmter Tiere
§ 8.
(…)
(2) Es ist verboten, Tiere mit Qualzuchtmerkmalen zu importieren, zu erwerben, zu vermitteln, weiterzugeben, auszustellen oder zu bewerben bzw. in der Werbung abzubilden. Davon ausgenommen ist die Vermittlung und die Weitergabe von Tieren im Sinne des § 30 Abs. 1 sowie von einzelnen, individuell bestimmten Tieren im Sinne des § 8a Abs. 2 Z 5 durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person und die Weitergabe im Wege der Erbschaft.
(…)
Sofortiger Zwang
§ 37.
(1) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, wahrgenommene Verstöße gegen §§ 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck erforderlichenfalls, insbesondere wenn das Weiterleben für das Tier mit nicht behebbaren Qualen verbunden wäre, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.
(2) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.
(2a) Organe der Behörde sind berechtigt, Personen, die gegen § 8 Abs. 2 und 3 oder § 8a verstoßen, die Tiere abzunehmen.
(3) Für abgenommene Tiere gilt § 30. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen, so sind sie zurückzustellen. Andernfalls sind die Tiere als verfallen anzusehen. Nach Abs. 2a abgenommene Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des § 17 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991.
(…)
Verfall
§ 40.
(1) Unbeschadet der §§ 37 Abs. 3 letzter Satz und § 39 Abs. 3 unterliegen Gegenstände, die zur Übertretung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, dem Verfall im Sinne des § 17 VStG, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird.
(…)“
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991:
„Verfall
§ 17.
(1) Sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, dürfen nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, daß die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde.“
V.Erwägungen
Gemäß § 8 Abs 2 TSchG ist es verboten, Tiere mit Qualzuchtmerkmalen zu importieren, zu erwerben, zu vermitteln, weiterzugeben, auszustellen oder zu bewerben bzw in der Werbung abzubilden.
Gemäß § 5 Abs 1 ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Gemäß Abs 2 lit e leg cit verstößt nach Abs 1 insbesondere, wer 1. Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen: Haarlosigkeit.
Der Beschwerdeführer verbrachte die Qualzuchtmerkmale aufweisende Kätzin am 7.8.2023 von Ungarn nach Österreich (erster Spruchpunkt). Am 8.1.2024 hielt der Beschwerdeführer die unkastrierte Kätzin zusammen mit dem unkastrierten und ebenfalls Qualzuchtmerkmale aufweisenden Kater voneinander nicht räumlich getrennt in seiner Wohnung zum Zweck der Zucht (§ 4 Z 14 lit a und b TSchG, zweiter Spruchpunkt), womit wiederum Qualzüchtungen bei den Nachkommen vorhersehbar waren. Eine Deckung der Kätzin durch den Kater erfolgte bereits im Vorfeld und führte bei ihr zu einem Trächtigkeitsabbruch am 5.11.2023 und 6.11.2023.
Der Beschwerdeführer beging somit die ihm in den beiden Spruchpunkten des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht.
Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, bei den gegenständlichen zwei Verwaltungsübertretungen handelt es sich jeweils um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG, zumal zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der einzelne Schaden noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Bei derartigen Delikten ist dann von Fahrlässigkeit auszugehen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet, die Richtigkeit einer Tatsache wird wahrscheinlich gemacht. Der Beschwerdeführer hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und ein Beweismittel zum Beleg desselben bekanntzugeben oder vorzulegen. Der Beschwerdeführer vermochte verfahrensgegenständlich nicht aufzuzeigen, dass ihm nicht einmal Fahrlässigkeit treffen sollte: Vom Beschwerdeführer wurde lediglich vorgebracht, er habe sich in Bezug auf die Kätzin in Ungarn hinsichtlich einer beabsichtigten Zucht mit ihr informiert und dabei mitgeteilt bekommen, die Kätzin sei gesund. Dass rudimentär ausgebildete oder fehlende Tasthaare bei Sphynx-Katzen in Ungarn kein Qualzuchtmerkmal darstellen, wurde von ihm behauptet, jedoch nicht weiter belegt und konnte er diesbezüglich auch im Rahmen des Maßnahmenbeschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol keine Unterlagen vorlegen. Er kann sich folglich auch nicht darauf berufen und ein mangelndes Verschulden geltend machen. Vielmehr wäre es am Beschwerdeführer gelegen, sich rechtzeitig, das heißt vor Verbringung der Kätzin nach Österreich sich in Bezug auf das Vorliegen von Qualzuchtmerkmalen zu informieren, nachdem er, wie von ihm selbst mehrmals im Verfahren behauptet, eine Zuchtabsicht mit der Kätzin, die aufgrund der nur rudimentär vorhandenen Tasthaare ein Qualzuchtmerkmal aufweist, verfolgte. Nachdem der Beschwerdeführer in Ungarn auch über eine Zuchtbewilligung verfügt, ist davon auszugehen, dass er über entsprechende Kenntnisse mit Züchtungen von Sphynx-Katzen verfügt und ihm dabei die Problematik mit Qualzuchtmerkmalen bei dieser Rasse im Besonderen bekannt sein müsste und daher von ihm ein entsprechendes Augenmerk bei einem beabsichtigten Züchten mit derartigen Tieren zu legen wäre. Dennoch hielt der Beschwerdeführer an seiner Zuchtabsicht fest und erwarb in weiterer Folge auch noch den Kater, welcher gar keine Tasthaare aufweist. Die gemeinsame Haltung der beiden Katzen führte in weiterer Folge zu einer Deckung der Kätzin und einem Trächtigkeitsabbruch. Spätestens nach dem Aufsuchen der Tierklinik X und dem Schreiben der belangten Behörde vom 7.11.2023 betreffend eines Zuchtantrags hätte sich der Beschwerdeführer ernsthaft über die Zulässigkeit der Zucht mit den beiden Katzen informieren müssen. Der Beschwerdeführer reagierte in weiterer Folge nicht auf das Schreiben vom 7.11.2023 und schloss bei den beiden Tierschutzkontrollen am 8.1.2024 und am 23.1.2024 jeweils vehement, nach entsprechendem Hinweis auf ein Vorliegen von Qualzuchtmerkmalen bei beiden Katzen, die ein Zuchtverbot bedingen, eine Kastration der beiden Katzen aus und hielt an seiner Zuchtabsicht fest, wenn auch allenfalls nach erfolgter Rückkehr nach Ungarn. Der Beschwerdeführer weigerte sich auch nach erfolgter Abnahme der beiden Katzen am 23.1.2024 eine Kastration vorzunehmen. Die Kätzin musste nach deren Abnahme aus medizinischen Gründen infolge des Trächtigkeitsabbruchs kastriert werden. In Bezug auf den Kater schloss der Beschwerdeführer zuletzt auch noch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.3.2025 eine Kastration aus. Die Trächtigkeitsunterdrückung mittels eines Hormonchips stellt in diesem Zusammenhang bei Tieren, wie den beiden verfahrensgegenständlichen Katzen, keine Alternative zur Kastration dar. Nicht nur, dass eine solche hormonelle Therapie nur temporär wirkt, stellt sie zudem ein gesundheitliches Risiko unter Verweis auf das Vorbringen der Tierschutzombudsperson in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.3.2025 für das Tier dar. Eine Fortpflanzung bei derartigen Tieren kann nur durch eine Kastration zur Gänze ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf ein mangelndes Verschulden berufen, indem er vorbrachte, er habe auf eine entsprechende (schriftliche) Information von der belangten Behörde bzw vom Amtstierarzt gewartet, welche er aber nie erhalten habe. Diesbezüglich ist aufzuführen, auch wenn ihm allenfalls eine derartige Information in Aussicht gestellt wurde, so wäre es trotzdem an ihm gelegen, zeitnah von sich aus nochmals aktiv mit der belangten Behörde bzw dem Amtstierarzt in Kontakt zu treten.
Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer somit kein mangelndes Verschulden glaubhaft machen. Es ist von einer schuldhaften Pflichtverletzung und wie die belangte Behörde bereits in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses feststellte, durch die vom Beschwerdeführer erfolgte Verbringung der Kätzin mit vorhandenen Qualzuchtmerkmalen von Ungarn nach Österreich und die mehrfach erklärte Zuchtabsicht von vorsätzlichem Handeln auszugehen.
Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen folglich auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sind als erheblich anzusehen. Ziel des Tierschutzgesetzes ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere. Zweck der gegenständlichen Bestimmungen ist es insbesondere, den Import bzw die Verbringung von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen vom Ausland nach Österreich zu unterbinden sowie Züchtungen mit Qualzuchtmerkmalen aufweisenden Tieren zu verhindern und damit das durch Qualzuchtmerkmale entstehende Tierleid dem Grunde nach einzudämmen.
Als Verschuldensgrad ist – wie bereits erwähnt – von einer vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen und zeigt der Beschwerdeführer insbesondere in Bezug auf die Notwendigkeit einer Kastration des Katers bis dato keine Einsicht.
Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten erstattete der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol keine Angaben. Im Verfahren vor der belangten Behörde gab er an, über ein monatliches Einkommen von € 1.400,00 zu verfügen. Es war folglich von unterdurchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. Einschlägige Vormerkungen nach dem Tierschutzgesetz liegen nicht vor und war dies – wie bereits von der belangten Behörde bei der Festsetzung der Strafhöhe bereits berücksichtigt – als mildernd zu werten. Weitere Milderungsgründe wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ergeben sich solche auch nicht aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde. Erschwerungsgründe sind darüber hinaus im Verfahren nicht zu Tage getreten.
Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol erscheinen – unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafbemessungsregeln und eines gemäß § 38 Abs 1 TSchG zur Anwendung gelangenden Strafrahmens von bis zu € 7.500,00, im Wiederholungsfall bis zu € 15.000,00 – die von der belangten Behörde mit jeweils € 450,00 festgesetzten Geldstrafen in Ansehung des Unrechtsgehalts der Taten und des Ausmaßes des Verschuldens angebracht, tat- und schuldangemessen, dies auch unter Bedachtnahme auf die Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse im Sinne des § 19 VStG, insbesondere hinsichtlich der finanziellen Situation des Beschwerdeführers. Mit den verhängten Geldstrafen wird der mögliche Strafrahmen lediglich im Ausmaß von 6 % ausgeschöpft. Die festgesetzten Geldstrafen erweisen sich daher auch bei ungünstigen Einkommensverhältnissen jedenfalls als nicht zu hoch. Die Verhängung einer Geldstrafe ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs selbst dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte gar kein Einkommen bezieht (VwGH 15.10.2002, 2001/21/0087, mwN). Selbst auch das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse bedeutet nicht, es besteht ein Anspruch auf Verhängung lediglich der Mindeststrafe (VwGH 1.10.2014, Ra 2014/09/0022; 16.9.2009, 2009/09/0150, mwN).
Die verhängten Geldstrafen erweisen sich verfahrensgegenständlich auch aus spezialpräventiven Gründen für erforderlich und war eine Herabsetzung der Geldstrafen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol jedenfalls nicht geboten. Die verhängten Strafen sollen damit nicht nur den Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt seiner Taten vor Augen führen, sondern auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abhalten. Die verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen dienen letztlich dem Schutz des Lebens und des Wohlbefindens von Tieren.
Gemäß § 37 Abs 3 letzter Satz TSchG unterliegen nach § 37 Abs 2a TSchG abgenommene Tiere dem Verfall im Sinne des § 17 VStG.
Gemäß § 40 Abs 1 TSchG unterliegen unbeschadet der §§ 37 Abs 3 letzter Satz und § 39 Abs 3 Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, dem Verfall im Sinne des § 17 VStG, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird.
Zu den verfahrensgegenständlich zusätzlich zu den verhängten Geldstrafen von der belangten Behörde erklärten Verfallaussprüchen ist zunächst festzuhalten, der Grund für die Abnahme eines Tieres gemäß § 37 Abs 2a TSchG liegt in der Sicherung der Verwaltungsstrafsanktion des Verfalls iSd § 17 VStG iVm § 37 Abs 3 letzter Satz TSchG (LVwG Wien 12.5.2023, VGW-101/042/5627/2023). Beim Verfall gemäß § 40 Abs 1 TSchG handelt es sich ebenfalls um keine reine Sicherungsmaßnahme, sondern kommt diesem jedenfalls auch Strafcharakter zu. Dies ergibt sich bereits aus dem jeweiligen Verweis auf § 17 VStG, zumal § 17 VStG erst dann zum Tragen kommen kann, wenn eine Verwaltungsvorschrift den Verfall als Strafe vorsieht. Bereits aus dem gesetzlichen Verweis auf § 17 VStG folgt somit, ein Verfallsausspruch gemäß § 40 Abs 1 TSchG (auch) ist als Strafe zu qualifizieren (vgl VwGH 15.6.2023, Ra 2023/02/0029).
Die belangte Behörde begründete den Verfallsausspruch der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Kätzin damit, der Halter habe die Katze entgegen den geltenden Bestimmungen des Tierschutzgesetzes importiert. Es habe keinerlei Einsicht hinsichtlich des Vorliegens von Qualzuchtmerkmalen und der Notwendigkeit, die Vermehrung solcher Tiere zur Verhinderung weiteren Tierleids zu unterlassen bzw zu unterbinden, bestanden. Daher sei der Verfall daher sowohl aus spezial- aber auch generalpräventiven Gründen zwingend erforderlich, zumal auch nur so der weitere Erwerb, Import und die finanziell lukrative Zucht solcher Tiere auf Dauer eingedämmt werden könne. Würden die auf Basis des Abs 2a abgenommenen Tiere an die Halter zurückgestellt werden, könnten sie zum einen faktisch weiter veräußert und damit (auch generell) der Markt für diese Tiere weiterhin bedient werden und zum anderen hätte es in Bezug auf das Verbot des § 8 Abs 2a TSchG lediglich den Effekt, der illegale Import werde zwar mit Bezahlung einer allfälligen Verwaltungsstrafe bedroht, der Erwerb und die anschließende Haltung würde aber unter Inkaufnahme von eventuell anfallenden „Mehrkosten“ faktisch uU (weiterhin) attraktiv bleiben. Diesen Ausführungen ist grundsätzlich zu folgen, in dem die belangte Behörde ausführt, lediglich mit der Verhängung einer Geldstrafe bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs 2 TSchG kann nicht in jedem Fall das Auslangen gefunden werden und sah folglich der Gesetzgeber zusätzlich die Möglichkeit eines Verfallsausspruchs gemäß § 17 VStG zur Sicherstellung des Schutzzweckes der übertretenen Norm vor. Verfahrensgegenständlich erscheint insbesondere aufgrund der Einstellung und des Verhaltens des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens zum Vorliegen von Qualzuchtmerkmalen sowie zur Zuchtabsicht und Kastration die Erklärung des Verfalls der Kätzin ergänzend zur Geldstrafe aus spezialpräventiven Gründen für erforderlich. Der Beschwerdeführer verbrachte die Kätzin von Ungarn nach Österreich nicht nur allein zur Haltung, sondern – erschwerend – mit einer klaren Zuchtabsicht. Insgesamt ist der Verfallsausspruch bezogen auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt daher als verhältnismäßig anzusehen.
Den Verfallsausspruch des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Katers begründete die belangte Behörde damit, gemäß § 40 Abs 1 TSchG sei der Verfall iSd § 17 VStG zu erklären, wenn zu erwarten sei, der Täter setze sein strafbares Verhalten fort oder werde es wiederholen. Genau dies sei jedenfalls zu erwarten: Der Beschuldigte habe am 28.11.2024 vor der ha Behörde angegeben, der Kater solle auf keinen Fall kastriert werden. Von Seiten des Beschuldigten sei stets Zuchtabsicht geäußert worden. Daraus resultiere die Verfallserklärung gemäß § 40 Abs 1 TSchG, da zu erwarten sei, der Beschuldigte setze sein strafbares Verhalten fort oder werde es wiederholen, dies unter Verweis auf die Ausführungen zur Einsichtigkeit des Tierhalters und dessen Aussagen betreffend die Zuchtabsicht. Eine positive Prognose könne auf Basis dieser Sachlage aus Sicht der Behörde nicht getroffen werden. Diesen Ausführungen der belangten Behörde ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu folgen. Der Beschwerdeführer stimmte bei den Tierschutzkontrollen am 8.1.2024 und 23.1.2024 als auch in weiterer Folge am 28.11.2024 vor der belangten Behörde und zuletzt in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.3.2025 weiterhin einer Kastration des Katers nicht zu. Er begründete dies in der Verhandlung zwar mit aus allenfalls durch eine Kastration resultierenden gesundheitlichen Problemen, dennoch stellt auch unter Verweis auf die vorigen Ausführungen eine Hormontherapie, welche nur eine temporäre Trächtigkeitsunterdrückung bewirkt, verfahrensgegenständlich keine Alternative dar. Die Äußerungen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, wonach er nicht mehr züchten möchte, stehen klar im Widerspruch zu seiner mehrfach geäußerten Zuchtabsicht im Laufe des Verfahrens. Auch seine zuvor getätigten Aussagen, er habe verstanden, in Österreich nicht züchten zu dürfen und deshalb werde er in Ungarn seiner Zuchttätigkeit weiter aufgrund seiner dort bestehenden Zuchtbewilligung nachgehen, spricht für eine dem Grunde nach weiterhin bestehende Zuchtabsicht. Die Zuchtabsicht wird insbesondere durch die Aussagen des Beschwerdeführers untermauert, wonach er die Kätzin in Ungarn erwarb und sich in Bezug auf eine Zucht mit ihr informierte, in Österreich den Kater erwarb, die Kätzin in weiterer Folge von diesem gedeckt wurde, die belangte Behörde mit Schreiben vom 7.11.2023 dem Beschwerdeführer einen Zuchtantrag übermittelte, welcher unbeantwortet blieb, daraufhin Tierschutzkontrollen am 8.1.2024 und am 23.1.2024 erfolgten, an welchen er bei beiden unmissverständlich zu verstehen gab, er stimme einer Kastration nicht zu, da er beabsichtigt zu züchten. Eine weiterhin bestehende Zuchtabsicht ergibt sich jedenfalls durch die auch bis dato nicht erfolgte Zustimmung zur Kastration und bliebe eine Zuchtmöglichkeit zu einem späteren Zeitpunkt lediglich mit einer Hormontherapie weiterhin bestehen. Allein aus der fehlenden über Monate hinweg nicht erfolgten Zustimmung zur Kastration führt eine Prognose zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weiterhin Züchtungen mit dem Kater – auch in Österreich – vornehmen könnte und ist somit folglich zu erwarten, dass er das verfahrensgegenständlich strafbare Verhalten fortsetzen bzw wiederholen wird. Die zuletzt vom Beschwerdeführer gegen eine weiterhin bestehende Zuchtabsicht getätigten Aussagen und die Begründung zur Ablehnung der Kastration sind in diesem Zusammenhang in Zusammenschau mit seinen zuvor mehrmals getätigten Aussagen als Schutzbehauptungen zu werten. Aufgrund der zu prognostizierenden weiterhin bestehenden Zuchtabsicht ist insgesamt der von der belangten Behörde erklärte Verfallsausspruch des Katers ebenfalls ergänzend zur verhängten Geldstrafe bezogen auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt als verhältnismäßig anzusehen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, nicht zuletzt aufgrund der mehrmals am Beginn des Verfahrens geäußerten Zuchtabsicht, dies untermauert durch die erfolgte Deckung der Kätzin und dem daraufhin erfolgten Trächtigkeitsabbruch, der nicht wirklich bestehenden Einsicht hinsichtlich dem Vorliegen von Qualzuchtmerkmalen bei beiden Katzen, der Weigerung, eine dauerhafte Zucht mittels Kastration zu unterbinden, wofür ihm die belangte Behörde auch aktiv die Möglichkeit einräumte und im Übrigen bei der Kätzin eine Kastration nur aufgrund einer medizinischen Notwendigkeit (offene Gebärmutterentzündung) erfolgte, erscheinen zusammenfassend die Verhängung der Geldstrafen von jeweils € 450,00 und ergänzend die Verfallsaussprüche durch die belangte Behörde bezogen auf den verfahrensgegenständlich konkreten Einzelfall, insbesondere aufgrund einer halterbezogenen Prognose, wonach eine weitere Zucht mit dem unkastrierten Kater nicht auszuschließen ist und der Beschwerdeführer sein strafbares Verhalten damit fortsetzen oder wiederholen könnte, und dem Umstand, dass der Gesetzgeber unter Verweis auf § 37 Abs 3 letzter Satz TSchG explizit den Verfall iSd § 17 VStG bei einer Tierabnahme gemäß § 8 Abs 2 iVm § 37 Abs 2a TSchG vorsah und damit zum Ausdruck brachte, dass aufgrund des Schutzzwecks des § 8 Abs 2 TSchG neben der Verhängung einer Geldstrafe auch ergänzend ein Verfallsausspruch erfolgen kann, wenn sich dies im Einzelfall für erforderlich und verhältnismäßig erweist, verhältnismäßig und damit zu Recht erfolgt.
Der Kostenspruch stützt sich auf § 52 VwGVG.
Hingewiesen wird, der Gesetzgeber hat für den Fall, dass die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist, in § 54b Abs 3 VStG die Möglichkeit vorgesehen, bei der Behörde einen Antrag auf Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung einzubringen.
Insgesamt war spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter V. zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Außerlechner
(Richter)
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