LVwG T LVwG-2025/44/0102/3

LVwG-2025/44/0102/3Landesverwaltungsgericht26.03.2025

Regest

Wasserversorgungsanlage<br/>Rodung<br/>fehlende Zustimmungserklärung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/44/0102/3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.44.0102.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Architekt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 05.12.2024, Zl ***, betreffend eines Rodungsantrages für die Wasserversorgungsanlage Oberseehütte nach dem ForstG 1975,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahren:

Die Beschwerdeführerin betreibt die Wasserversorgungsanlage Adresse 3, zu der eine Quellfassung und ein Hochbehälter auf dem im Eigentum der Gemeinde stehenden Grundstück Nr **1, KG Z, gehört. Die Wasserversorgungsanlage besteht zumindest seit dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.12.1993, ***.

Im Jahr 2019 wurde ein neuer Hochbehälter eingebaut. Mit Schreiben vom 08.07.2024, überarbeitet am 16.10.2024, hat die Beschwerdeführerin um die forstrechtliche Rodungsbewilligung für den eingezäunten Bereich des Hochbehälters im Ausmaß von 556 m2 angesucht. Dieser Rodungsantrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.12.2024 mangels Nachweis der gemäß § 19 Abs 1 Z 2 ForstG 1975 erforderlichen Zustimmung der Waldeigentümerin gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 31.12.2024 an das Landesverwaltungsgericht, wonach – auf das Wesentliche zusammengefasst – davon auszugehen sei, dass die Waldeigentümerin im ursprünglichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zugestimmt habe. Im Zuge des Austauschs des Hochbehälters seien keine forstrechtlich relevanten Maßnahmen gesetzt worden.

Das Landesverwaltungsgericht hat ein Gutachten des forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen CC vom 31.01.2025, ***, eingeholt, das der Beschwerdeführerin am 12.02.2025 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde.

II.Sachverhalt:

Der Rodungsantrag lässt nicht eindeutig erkennen, für welche konkrete Fläche im Ausmaß von 556 m² eine Rodungsbewilligung beantragt wird. Entgegen dem Antrag ist die Freihaltefläche um den Hochbehälter in natura nicht eingezäunt. Die im Antrag enthaltenen Fotos eines eingezäunten Bereiches stellen nicht den Hochbehälter, sondern die oberhalb liegende Quellfassung dar. Im Lageplan des Antrags ist der eingezäunte Bereich an der falschen Stelle eingezeichnet. Die verbale Beschreibung, die Fotos und der Lageplan im Antrag widersprechen sich somit. Unabhängig davon befinden sich jedoch sowohl der Hochbehälter als auch die Quellfassung auf dem im Eigentum der Gemeinde Z stehenden Grundstück Nr **1. Die Beschwerdeführerin hat keine Zustimmung der Grundeigentümerin zur beantragten Rodung vorgelegt.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem forstwirtschaftlichen Amtssachverständigengutachten vom 31.01.2025, dem die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs nicht entgegengetreten ist. Unstrittig ist, dass sich die beantragte Rodung auf ein im Eigentum der Standortgemeinde befindliches Grundstück bezieht und, dass keine aktuelle Zustimmungserklärung der Gemeinde zur nun beantragten Rodung vorgelegt wurde.

IV.Rechtslage:

Forstgesetz 1975 (ForstG 1975):

„Rodungsverfahren

§ 19. (1) Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:

(…)

2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich oder obligatorisch Berechtigte in Ausübung seines Rechtes unter Nachweis der Zustimmung des Waldeigentümers,

(…)“

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):

„Anbringen

§ 13. (…)

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“

V.Erwägungen:

Im Fall des § 19 Abs 1 Z 2 ForstG 1975 kann der Rodungsantrag nur unter Nachweis der Zustimmung des Grundeigentümers gestellt werden. Die Zustimmung des Grundeigentümers muss liquid nachgewiesen werden. Liquid ist ein Nachweis dann, wenn ein entsprechender Beleg vorgelegt wird, auf Grund dessen es keinesfalls fraglich sein kann, ob die Zustimmung erteilt wurde. Bedarf es diffiziler Erwägungen über Fortgeltung und Inhalt einer Zustimmungserklärung, dann liegt der vom Gesetz geforderte unzweifelhafte Zustimmungsnachweis nicht vor. Wird die Zustimmung nicht beigebracht, liegt ein Formgebrechen vor, das zu einer Zurückweisung des Antrages zu führen hat (vgl VwGH 08.08.2018, Ra 2018/10/0096).

Es ist daher nicht ausreichend, dass die Beschwerdeführerin eine historische Zustimmung der Grundeigentümerin zu einer wasserrechtlichen Bewilligung vermutet. Notwendig wäre vielmehr eine aktuelle Zustimmung zum konkret beantragten Vorhaben. Da eine solche unstrittig nicht vorliegt, hat die Behörde den Rodungsantrag zurecht gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen.

Festzuhalten ist auch, dass im Beschwerdeverfahren über die Zurückweisung eines Antrags gemäß § 13 Abs 3 AVG lediglich die Frage zu klären ist, ob die Zurückweisung im Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt ist. Die Behebung eines Mangels, der zur Zurückweisung des Anbringens geführt hat, kann somit im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nicht mehr nachgeholt werden. Eine allenfalls im Beschwerdeverfahren erfolgte Nachreichung von Unterlagen würde somit nichts am Vorliegen des diesbezüglichen Zurückweisungsgrundes im Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde ändern. Für das Landesverwaltungsgericht besteht auch kein Raum, der Beschwerdeführerin die Nachreichung der Unterlagen erneut aufzutragen oder auf deren Vorlage zu warten (vgl VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102).

Der Vollständigkeit halber wird noch angemerkt, dass sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Widersprüche in den Antragsunterlagen ergeben haben. Diese lassen nämlich nicht eindeutig erkennen, für welche konkrete Fläche auf dem Gemeindegrundstück überhaupt eine Rodungsbewilligung begehrt wird. Auch aus diesem Grund sind die Antragsunterlagen unzureichend und der Antrag zurückzuweisen.

Und sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, dass im Zuge des Austauschs des Hochbehälters keine forstrechtlich relevanten Maßnahmen gesetzt worden seien, verkennt sie den Verfahrensgegenstand. Im vorliegenden Verfahren ist ausschließlich über den von der Beschwerdeführerin gestellten Rodungsantrag, nicht jedoch über allfällige forstrechtliche Übertretungen beim Austausch des Hochbehälters abzusprechen. Das eingeholte forstfachliche Gutachten hat jedenfalls ergeben, dass sowohl der Bereich des Hochbehälters als auch die eingezäunte Fläche der Quellfassung derzeit Wald iSd ForstG 1975 darstellen. Im Bereich des Hochbehälters stockt nämlich nach wie vor forstlicher Bewuchs, der von sonstigen Waldflächen umgeben ist. Und der Bereich der Quellfassung war bis zum Jahr 2016 bewaldet und ist ebenfalls von Waldflächen umgeben. Eine Rodungsbewilligung für den im Jahr 2016 entfernten forstlichen Bewuchs liegt nicht vor. Gemäß § 5 Abs 2 ForstG 1975 ist daher immer noch von Wald auszugehen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 19 Abs 1 Z 2 ForstG 1975 kann der Rodungsantrag nämlich nur unter Nachweis der Zustimmung des Grundeigentümers gestellt werden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

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