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LVwG-2023/15/2819-9Landesverwaltungsgericht26.03.2025
bewilligungsfreier Wegabschnitt<br/>Betrachtung als Gesamtanlage<br/>Durchführung von Sanierungsarbeiten<br/>damit keine Gesamtänderung<br/>Interessen des Naturschutzes nicht berührt<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.10.2023, Zl ***, betreffend einen Wiederherstellungsauftrag nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y wurde der AA die (nachträgliche) naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Forststraße „CC" mit einer Gesamtlänge von 440 Ifm auf den Grundstücken **1, **2 und **3, alle KG ***** X, erteilt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol gab der dagegen erhobenen Beschwerde des Landesumweltanwalts mit Erkenntnis vom 16.08.2023, Zl LVwG-2023/15/1715-2, Folge und wies den Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung mangels der rechtzeitigen Vorlage von vollständigen Projektunterlagen (§ 43 TNSchG 2005) zurück.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshautmannschaft Y (belangte Behörde) vom 23.10.2023, Zl ***, wurde der AA (Beschwerdeführerin), Rosenheim, als Verantwortliche für die Errichtung bzw. Sanierung der Weganlage „CCweg“ auf den Grundstücken der Nrn.: **3, **1 und **2, alle KG ***** X, in Spruchpunkt A. gemäß § 17 TNSchG 2005 mit einer Fristsetzung bis zum 30.06.2024 aufgetragen wie folgt:
1. „Rückbau der Weganlage auf die ursprüngliche Wegbreite des bestehenden Traktorwegs mit 2,5 m (Planumbreite von Traktorwegen nach Stand der Technik bei max. 3,7 m).
a. Der Rückbau hat auf der Hangseite (südliche Seite der Weganlage) zu erfolgen um weitere Beeinträchtigungen für die mittlerweile wieder ausgebildeten Feuchtbereiche bergseits (nördlich der Weganlage) zu vermeiden.
b. Das am Wegesrand zwischengelagerte Böschungs- und Oberbodenmaterial ist dabei wieder aufzutragen und die hangseitigen Böschungen sind wieder entsprechend auszuformen.
c. Die Materialablagerungen auf der manipulierten Wegstrecke sind ebenfalls ordnungsgemäß zu entfernen bzw. wieder einzubauen.
d. Offene Bereiche der Weganlage (Böschungen und Fahrbahn) sind mit einem standortgerechten und höhenangepassten Saatgut vollständig zu begrünen.
2. Sämtliche im Zuge des Wegebaus neu errichteten Entwässerungen, Wasserableitungen, o. ä. sind rückzubauen und der vorherige Zustand wiederherzustellen.
3. Die Verrohrung der Quellflur zur talseitigen Ableitung des Wassers ist ganzheitlich zu entfernen und eine naturnahe Furt herzustellen.
4. Der Abschluss der Arbeiten ist der Bezirkshauptmannschaft Y mittels Fertigstellungsmeldung inkl. Maßnahmenbericht und Fotodokumentation schriftlich anzuzeigen.“
In Spruchpunkt B. wurde die DD mit Sitz in **** W als Ökologische Bauaufsicht für das gegenständliche Verfahren bestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. In ihrem Rechtsmittel bringt die Beschwerdeführerin auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass die von ihr am verfahrensgegenständlichen Weg durchgeführten Arbeiten lediglich Sanierungsarbeiten (und damit keine Erweiterung) des in den 1970 bis 1980er Jahren errichten Forstweges, welcher darüber hinaus im Jahr 1988 kollaudiert worden sei, umfasst haben. Eine Änderung oder Erweiterung des Weges, der nach den damals in Kraft stehenden Bestimmungen keiner (naturschutzrechtlichen) Bewilligungspflicht unterlegen sei, sei nicht erfolgt. In Summe werde der angefochtene Bescheid zur Gänze angefochten, dessen ersatzlose Behebung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
In dieser Sache fanden beim Landesverwaltungsgericht Tirol zwei mündliche Verhandlungen am 16.11.2024 und am 20.02.2025 im Beisein des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, eines Vertreters des Landesumweltanwaltes, der belangten Behörde, zweier Amtssachverständige für die Fachbereiche Vermessungstechnik (Geoinformation) und Naturkunde sowie zweier Zeugen statt.
Im Übrigen wurde Beweis aufgenommen durch eine Einsichtnahme in den Behördenakt zur Zl. *** sowie den Gerichtsakt zur Zl. LVwG-2023/15/2819-7.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Grundstücke Nr.: **1, **2 und **3, alle KG X. Auf den vorangeführten Grundstücken, ehemals im Eigentum des Herrn FF, wurde in den 1970er bis 1980er Jahren auf hm 1600 bis 1650 eine Forststraße („Adresse 2“) mit einer Länge von ca. 500 lfm errichtet. Die mit Schreiben des Herrn FF samt Beilagen vom 25.02.1975 angezeigte Errichtung der Forststraße wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.04.1975, Zl. ***, gemäß dem zu diesem Zeitpunkt in Geltung stehenden § 8 Forstrechts-Bereinigungsgesetz, BGBl. Nr. 222/1962, zur Kenntnis genommen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.08.1991, Zl. ***, wurde Herrn FF die forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß dem zu diesem Zeitpunkt in Geltung stehenden § 6 Abs 1 lit. k TNSchG 1991, LGBl Nr 29/1991, für die Errichtung einer (anschließenden) Forststraße („Adresse 2“) auf den Grundstücken Nrn.: **4, **5, **6 und **3, alle KG X, mit einer Länge von ca. 2.300 lfm, erteilt. Die Errichtung diente dem Ausbau des Forstwegenetzes bzw. der Walderschließung der im Eigentum des Herrn FF gestandenen Waldgrundstücke. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.10.1993, Zl. ***, wurde die Anlage kollaudiert. Bis auf das Gst. Nr. **4 (am obersten Rand der Weganlage) befinden sich alle Grundstücke im nunmehrigen Eigentum der Beschwerdeführerin.
Festgehalten wird, dass sich der verfahrensgegenständliche Wiederherstellungsauftrag auf Teilabschnitte des ursprünglichen, sohin in den 1970er bzw. 80er Jahren, erbauten Forstwegs („Adresse 2“) auf den Grundstücken Nr.: **1, **2 und **3, alle KG X bezieht. Die Beschwerdeführerin führte in den letzten Jahren auf dem unteren Abschnitt des Weges (hm 1.650 bis 1.660) auf einer Länge von 440 lfm Sanierungsarbeiten durch. Im Zuge der Sanierungsarbeiten wurde zunächst eine Mittelbombierung der Wegtrasse durchgeführt. Die bergseitig gelegenen Spitzgräben (Entwässerungsrinnen) wurden „ausgekehrt“ und das daraus gewonnene Material zur Auffüllung der talseitigen Böschungen verwendet. Zudem wurde die Grasnarbe auf der Wegtrasse partiell entfernt und das gewonnene Material wiederum für die Auffüllung der talseitigen Böschungen verwendet. Weiters wurden zwei bereits bestehenden Rohdurchlässe (ca. DN 200) durch zwei Kunststoffrohre (ca. DN 300) ausgetauscht.
Festgehalten wird, dass die Wegtrasse bergseitig durch die Spitzgräben und talseitig durch die Wegböschungen begrenzt wird. Auf dem sanierten Abschnitt des Weges weist der Forstweg in etwa eine Breite von 4,2 m auf. Durch die Sanierungsarbeiten kam es weder zu einem Ausbau des Weges hinsichtlich der Länge noch der Breite. Durch die vorangeführten Sanierungsarbeiten (Bombierung des Fahrweges, Aufschüttung der Böschungen und Austausch der bestehenden Rohrdurchlässe) werden die Interessen des Naturschutzes nicht berührt bzw. beeinträchtigt.
III.Beweiswürdigung:
Die allgemeinen Feststellungen, insbesondere die Eigentumsverhältnisse an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken und die Bewilligungshistorie der Weganlage sind aktenkundig und unstrittig. Des Weiteren sind die allgemeinen Daten zu der Weganlage, wie Höhen und Längenangaben, den im Akt einliegenden Planunterlagen und Bewilligungsbescheiden der in der Vergangenheit geführten Verfahren zu entnehmen und auch weitestgehend unstrittig.
Die von der Beschwerdeführerin durchgeführten Arbeiten an der Weganlage – soweit diese unstrittig waren - wurden von den Verfahrensbeteiligten grundsätzlich nachvollziehbar an Hand der von ihnen durchgeführten Ortsaugenscheine und Lichtbilder beschrieben.
Strittig war, ob die Beschwerdeführerin den Forstweg im Zuge der von ihr durchgeführten Arbeiten verbreiterte. Die Feststellung, dass die von der Beschwerdeführerin gesetzten Maßnahmen zu keiner Wegverbreiterung führten, ist auf die glaubwürdige Zeugenaussage des FF (BFI V) in der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2025 zu stützen. Der Zeuge, welcher die verfahrensgegenständliche Weganlage im Rahmen mehrerer Ortsaugenscheine im August 2022, zuletzt am 25.08.2022, besichtigte, konnte eine Wegverbreiterung ausschließen. Die vom Zeugen plausibel dargelegten Schlussfolgerungen erschienen für das Gericht nachvollziehbar und in sich stimmig. Eine bergseitige Verbreiterung der Wegtrasse konnte von vornhinein aufgrund der natürlichen Gegebenheiten des Weges ausgeschlossen werden, da der Weg bergseitig durch die vorgegebenen Spitzgräben eine natürliche Begrenzung erfährt. Wie der Zeuge zur vorgenommenen Aufschüttung der talseitigen Böschungen nachvollziehbar erläuterte, entspricht es der üblichen Vorgehensweise bei einer Forstwegsanierung, dass das von der Wegtrasse entfernte Material (Humusschicht und Grasbewuchs) zur Aufschüttung der - im gegenständlichen Fall nur mehr gering vorhandenen - talseitigen Böschungen, die ihrerseits zur Befestigung des Weges notwendig sind, verwendet wird, um nicht auf umständliche Weise abtransportiert zu werden. Weiters erläuterte der Zeuge, dass das natürliche Material bzw. dessen Qualität aus fachlicher Sicht für eine Verbauung zum Zweck einer Wegverbreiterung nicht geeignet sei. Vielmehr erscheint es für das Gericht nahliegend, dass der nunmehr sanierte Forstweg bereits in dieser Form ursprünglich – sohin bei seiner Errichtung in den 1970/80er Jahren - bestanden hat, letztlich auch deswegen, um auch bei den damaligen Gegebenheiten für den intendierten Zweck des Holztransportes mittels großspuriger Fahrzeuge überhaupt geeignet zu sein. Hierfür bildete auch die in der niederschriftlich festgehaltenen forstrechtlichen Anzeige samt Beilagen des Herrn FF vom 25.02.1975 angegebene Wegbreite von 4,5 m einen weiteren Anhaltspunkt. Dieser begründeten Annahme steht auch die Stellungnahme der Amtssachverständigen für Geoinformation DI GG in der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2024 nicht entgegen. Die von der Amtssachverständigen durchgeführten Orthomessungen - basierend auf der Auswertung von Laserscanndaten aus den Jahren 2002, 2015 und 2018 - ergaben eine mittlere Wegbreite von 3,2 m innerhalb des messbaren Zeitraums von 2002 bis 2018. Mangels vorhandener bzw. verwertbaren Daten aus früheren Jahren konnte die Amtssachverständige jedoch keine exakten Messergebnisse zu den vorherigen Jahren, sohin dem Errichtungszeitraum des Forstweges, liefern.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die bereits vorhandenen zwei Rohdurchlässe (zwei Gülleschläuche mit einem Durchmesser von ca DN 200) durch zwei neue Rohdurchlässe mit einem größeren Durchmesser von DN 300 ersetzte, ergibt sich aus den glaubwürdigen Zeugenaussagen des Zeugen JJund des Zeugen DI KK (Vertreter der BF).
Insgesamt konnte aufgrund des umfangreichen Beweisverfahrens davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin keine maßgeblichen Änderungen an der Weganlage vornahm, sondern lediglich Sanierungsarbeiten an der bereits ursprünglich in dieser Form bestandenen Weganlage durchführte. Die Feststellung, dass die einzelnen Maßnahmen darüber hinaus auch nicht nachteilig in die Interessen des Naturschutzes eingreifen, ist auf die Stellungnahme der Amtssachverständigen für Naturkunde LL, in der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2025 zu stützen. Die Amtssachverständige führte aus, dass sowohl die bombierte Errichtung des Weges und die Aufschüttung der Böschungen keine Interessen des Naturschutzes berühren, letzteres sogar den Interessen des Naturschutzes besser diene, als ein Abtransport des Materials. Die Amtssachverständige schlussfolgerte, dass bei der Annahme, es sei zu keiner Wegverbreiterung und zu einem bloßen Austausch der Verrohrungen gekommen, aus Sicht des Naturschutzes keine Grundlage für einen Wiederherstellungsauftrag bestehe.
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005), LGBl. Nr. 26/2005 idF LGBl. Nr. 73/2024, lauten wie folgt:
§ 6
Allgemeine Bewilligungspflicht
Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:
(…)
d) der Neubau von Straßen und Wegen oberhalb der Seehöhe von 1.700 Metern oder mit einer Länge von mehr als 500 Metern, mit Ausnahme von Straßen, für die in einem Bebauungsplan die Straßenfluchtlinien festgelegt sind, und von Güterwegen nach § 4 Abs. 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes;
(…)
f) die Änderung von Anlagen nach lit. a bis e, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, sowie jede über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen;
§ 17
Rechtswidrige Vorhaben
(1) Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid
a)die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und
b)die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.
(2) Bei Gefahr im Verzug können durch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
a)die weitere Ausführung des Vorhabens nach Abs. 1 eingestellt oder die Verwendung einer Anlage unterbunden und
b)die unerlässlichen Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden.
(3) Trifft eine Verpflichtung nach Abs. 1 nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch dann, wenn ein Vorhaben erheblich abweichend von der naturschutzrechtlichen Bewilligung ausgeführt wurde. In diesem Fall kann auch auf Antrag die Herstellung des der naturschutzrechtlichen Bewilligung entsprechenden Zustandes aufgetragen werden.
V.Erwägungen:
Voraussetzung für einen naturschutzrechtlichen Wiederherstellungsauftrag nach § 17 TNSchG 2005 ist, dass ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt wird. In einem solchen Fall hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid die weitere Ausführung oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und die Wiederherstellung des früheren Zustands bzw. den Interessen des Naturschutzes bestmöglichen Zustandes (§ 1 Abs 1) aufzutragen.
Vorab ist festzuhalten, dass sich der verfahrensgegenständliche Wiederherstellungsauftrag auf Teilabschnitte des in den 1970er bzw. 80er Jahren errichteten „Adresse 2s“ bezieht, welcher (isoliert für sich gesehen) aufgrund der damaligen Bewilligungsfreiheit im Tiroler Naturschutzgesetz vom 28.11.1974, LGBl. Nr. 15/1975, auch bei Vorliegen eines nach der derzeitigen Rechtslage einschlägigen Bewilligungstatbestandes im TNSchG 2005, nicht bewilligungspflichtig ist. Jedoch wurde im Jahr 1991 das bestehende Wegenetz durch eine weitere Forststraße („Adresse 2“) ausgebaut. Beide Forstwege stehen nicht nur in einem zeitlichen, sondern auch einem räumlichen und einem funktionellen Naheverhältnis zueinander, zumal der „Adresse 2“ an den „Adresse 2“ anschließt und der Walderschließung der von der Weganlage betroffenen Grundstücke, im jetzigen Eigentum der Beschwerdeführerin, dient. Im Hinblick der Ziele des Naturschutzgesetzes (§ 1 Abs 1 TNSchG 2005) sind damit beide Forstwege als eine zusammenhängende Anlage zu werten (vgl. dazu die EB zur RV der TNSchG Novelle 1997, LBGl Nr. 33/1997, S. 14). Beide Wege weisen zusammen jedenfalls eine Länge von mehr als 500 m auf und unterliegen nicht dem Güter- und Seilbahnwegegesetz, sodass die (gesamte) Weganlage - wie auch bereits die Errichtung des „Adresse 2s II“ im Jahr 1991 - unter das Regime des TNSchG 2005 fällt. Daraus folgt, dass eine nach der derzeitigen Rechtslage vorgenommenen Änderung an der Anlage gemäß § 6 lit d iVm § 6 lit f TNSchG 2005 bewilligungspflichtig wäre, sofern dadurch die Interessen des Naturschutzes gemäß § 1 Abs 1 TNSchG 2005 berührt werden.
Im gegenständlichen war also zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin festgestellten Arbeiten und Maßnahmen an der Weganlage, zu einer Änderung der Weganlage führten und wenn ja, ob dadurch die Interessen des Naturschutzes berührt werden.
Derartige Maßnahmen – die zu einer Änderung der Weganlage führten – nahm die Beschwerdeführerin jedoch nicht vor. Die von der Beschwerdeführerin auf dem verfahrensgegenständlichen Wegabschnitt durchgeführten Arbeiten sind als Erhaltungsarbeiten bzw. Sanierungsarbeiten zu qualifizieren. Maßgebliches Beurteilungskriterium hierfür ist, dass die festgestellten Sanierungsarbeiten und Erhaltungsarbeiten, konkret die vorgenommene Mittelbombierung des Weges, die Entfernung der Grasnarbe, das Aufschütten der Böschungen und der Austausch der Rohrdurchlässe, nur in dem erforderlichen Ausmaß und Umfang durchgeführt wurden, um einen bereits rechtmäßig bestehenden Forstweg wieder für die Holzbringung nach dem Stand der Technik benutzbar zu machen (s. etwa VwGH 08.10.2014, 2013/10/0200, in einem gegenteiligen Fall, wonach der Ausbau von bereits bestandenen „Schleifgassen“ eben erst zu einer Wegerrichtung führte). Das umfangreiche Ermittlungsverfahren lieferte dahingehend konkrete Anhaltspunkte, sodass davon auszugehen ist, dass die sanierte Wegtrasse bestehend aus Bankett, Fahrbahn und Böschungen, bereits in dieser Form ursprünglich bei ihrer (bewilligungsbefreiten) Errichtung bestanden hat. Des Weiteren wurden im Zuge der von der Beschwerdeführerin durchgeführten Arbeiten nur schadhafte Teile durch Ausbesserung der Schäden und durch Ersetzung der nicht mehr dem Stand der Technik entsprechenden Rohdurchlässe in einen den Anforderungen eines Forstweges entsprechenden Zustand versetzt und wurden darüber hinaus keine Ausbau- und Erweiterungsmaßnahmen gesetzt (vgl. insbesondere VwGH 20.09.2012, 2009/10/0139; zum Begriff der Instandhaltung einer Weganlage s. VwGH 25.02.2003, 2002/10/0171 mwN). Selbst bei der Annahme, es handle sich um eine Änderung der Weganlage, ergab das durchgeführte Ermittlungsverfahren, dass durch die festgestellten Arbeiten an der Weganlage die Interessen des Naturschutzes nicht berührt werden.
Insgesamt erfolgte somit keine Anlagenänderung, die die Interessen des Naturschutzes berührt, sodass der verfahrensgegenständliche Wiederherstellungsauftrag seiner rechtlichen Grundlage entbehrt. Der Beschwerde war damit Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Beurteilung der festgestellten Maßnahmen an der Anlage als Sanierungsarbeiten bzw. Instandhaltungsmaßnahmen, die zu keiner Anlagenänderung führten, war auf die gesicherte und in den Erwägungen zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückzugreifen. Gleiches gilt bei der Beurteilung der sonstigen, im gegenständlichen Fall aufgetauchten, Rechtsfragen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Richter)
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