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LVwG-2025/48/0279-2•LVwG T LVwG-2025/48/0279-2
LVwG-2025/48/0279-2Landesverwaltungsgericht25.03.2025
Ersatzvornahme von Maßnahmen laut Bauauftrag<br/><br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M., über die Beschwerde des AA vertreten durch BB, Adresse 1, ****Z gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.12.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz iVm der Tiroler Bauordnung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 06.12.2017, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer aufgetragen, binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides das Gebäude Adresse 2, **** X auf Gst. **1, KG X, samt dem am Nordosteck des Grundstücks errichteten Nebengebäude im Ausmaß von 6 m x 3,5 m zu beseitigen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 31.01.2018, Zahl LVwG-2018/38/0110, abgewiesen und wurde die Leistungsfrist für die Entfernungsmaßnahmen bis zum 30.8.2018 erstreckt und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands dieses Grundstückes als Freilandfläche aufgetragen. Der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.08.2018, VwGH Ra 2018/06/0043, zunächst aufschiebende Wirkung zuerkannt; mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.10.2019, VwGH Ra 2018/06/0043 und 0068, wurde sie jedoch zurückgewiesen.
Über einen in diesem Verfahren gestellten Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers entschied das Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.03.2018, LVwG- 2018/38/0110. Mit Beschluss vom 16.07.2019, VwGH Ra 2018/06/0068, erkannte der Verwaltungsgerichtshof der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision aufschiebende Wirkung zu, wies sie jedoch mit Erkenntnis vom 25.10.2019, VwGH Ra2018/06/0043 und 0068 zurück.
Verfahren zur nachträglichen Erlangung einer Baubewilligung
In dem parallel geführten Verfahren zur Erlangung einer Baubewilligung für die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen wies die Baubehörde das betreffende Bauansuchen mit Bescheid vom 10.02.2020, ***, ab. Das Landesverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom 09.04.2020, LVwG-2020/38/064, als unbegründet ab. Der gegen dieses Erkenntnis erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 01.07.2020, E 1886/2020, aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss vom 30.11.2021, E 1886/2020-9, lehnte der Verfassungsgerichtshof deren Behandlung jedoch ab und trat die Angelegenheit dem Verwaltungsgerichtshof Entscheidung ab. Der Verwaltungsgerichtshof wies daraufhin die Revision des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 17.05.2022, Ra 2022/06/0019, zurück.
Verfahren betreffend die Feststellung des vermuteten Baukonsenses
Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Baubehörde vom 01.07.2022, 131-9/11/2022, abgewiesen, und durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 15.11.2022, LVwG-2022/38/2450 bestätigt. Der Verfassungsgerichtshof erkannte mit Beschluss vom 03.01.2023, E 3523/2022, der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. Mit Erkenntnis vom 28.02.2023, E 3523/2022, lehnte er jedoch die Behandlung dieser Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Der Verwaltungsgerichtshof wies sodann die Revision mit Beschluss vom 12.06.2023, Ra 2023/06/0086, zurück.
Möglichkeit einer Änderung des Flächenwidmungsplans
Nachdem die Abweisung des oe Bauansuchen zur nachträglichen Erlangung einer Baubewilligung mit einer Unvereinbarkeit mit dem Flächenwidmungsplan begründet worden war, bemühte sich der Beschwerdeführer um entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplans. Bis dato befindet sich das verfahrensgegenständliche Grundstück des Beschwerdeführers im Freiland und erfolgte kein Umwidmungsverfahren.
Zum Vollstreckungsverfahren
Mit Schreiben vom 12.05.2020, ***, forderte die Bezirkshauptmannschaft Y den Beschwerdeführer auf, die mit Bescheid der Baubehörde vom 06.12.2017 bzw mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 31.01.2018 aufgetragenen Maßnahmen bis längstens 20.12.2020 zu bewerkstelligen. Widrigenfalls müsse diese Maßnahme auf seine Kosten und Gefahr durch die Behörde vorgenommen werden. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines rechtsfreundlichen Vertreters mit Wirkung vom 10.05.2020 zugestellt. Mit Schreiben vom 01.12.2020, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass das Vollstreckungsverfahren bis zum Vorliegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes unterbrochen sei.
Mit dem per E-Mail übermittelten Schreiben vom 28.07.2022, *** teilte die belangte Behörde der Gemeinde X mit, dass nach Übermittlung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.05.2022 das Vollstreckungsverfahren nunmehr fortgesetzt werde; dem Beschwerdeführer wurde dieses Schreiben nicht übermittelt.
Mit Schreiben vom 24.08.2022 bzw 20.09.2022 lud die belangte Behörde die CC, die DD sowie die EE ein, Angebote zur Durchführung der gegenständlichen Ersatzvornahme zu stellen. Die CC stellte mit Datum vom 31.08.2022 ein Angebot in der Höhe von € 71.536,76, welches dem Anschreiben zufolge einen Monat ab Angebotsdatum gültig war. Die beiden weiteren angefragten Firmen stellten kein Angebot. Mit Schreiben vom 29.11.2022 übermittelte die belangte Behörde diesen Kostenvoranschlag an den Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs. Der Beschwerdeführer nahm daraufhin mit Eingabe vom 12.12.2022 Stellung. Mit E-Mail vom 19.01.2023 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass mit der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens aufgrund der im Verfahren betreffend die Feststellung eines vermuteten Baukonsenses ergangenen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) „vorerst zugewartet“ werde.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.10.2023, ***, wurde dem Beschwerdeführer die Vorauszahlung der für die Beseitigung der baulichen Anlage voraussichtlich anfallenden Kosten in der Höhe von € 71.536,76 (inkl 20% Mwst) binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheids aufgetragen. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11.07.2024, LVwG-2023/43/2775, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge gegeben und dieser Bescheid behoben. Da die Frist datumsmäßig bestimmt und bereits abgelaufen war, muss nach Ansicht des Gerichts eine neue Paritionsfrist als Voraussetzung für die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrags festgelegt werden. Vor der Erlassung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts konnte eine Neufestsetzung nicht wirksam erfolgen, da das Vollstreckungsverfahrens des Verfahrens durch das höchstgerichtliche Verfahren unterbrochen war. In Ermangelung einer abgelaufenen wirksamen Paritionsfrist lag daher die Voraussetzung für die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages nicht vor.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.07.2024 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 4 VVG 1991 für den Fall, dass die im Bescheid vom 06.12.2017, Zl ***, aufgetragenen Maßnahmen nicht bis längstens 15.11.2024 bewerkstelligt worden sind, angedroht, dass diese Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Beschwerdeführers dadurch die Behörde vorgenommen werden. Dem Beschwerdeführervertreter wurde diese Verfahrensanordnung am 05.08.2024 mittels RSb zugestellt.
Mit Schreiben vom 05.12.2025 wurde der belangten Behörde von der Gemeinde X bestätigt, dass aufgrund des Lokalaugenscheins vom 05.12.2024 der Abbruch bis dato nicht begonnen worden sei. Daraufhin wurde der Bescheid über die Anordnung der Ersatzvornahme vom 23.12.2024 zu *** zur Beseitigung der baulichen Anlage auf Grundstück Nr **1, KG X, samt dem am Nordosteck des Grundstückes errichteten Nebengebäude zu entfernen und abzutragen, da der Verpflichtung gemäß dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 06.12.2017, ***, nicht nachgekommen wurde und dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.07.2024, ***, angedroht wurde.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter die gegenständliche Beschwerde ein und führte aus, dass ab Zustellung der Androhung der Vollstreckung am 05.08.2024 ein unverzügliches Tätigwerden dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, bis zum 15.11.2024 die geschuldete Leistung zu erbringen, da eine Frist von rund drei Monaten zur Erbringung der geschuldeten Leistung aufgrund der Größe des Wohnhauses und der bestehenden besonderen Umständen (Zustellung in Urlaubszeit, einspuriger, unbefestigter Zufahrtsweg, mangelnder Wasserdruck, alpine Höhenlage mit Schneefall und gefrorenem Boden ab November bis einschließlich März) nicht ausgereicht habe.
Er habe auch bei der Landwirtschaftskammer Tirol die Erstellung eines Betriebskonzeptes und die Planung eines Schafstalles auf dem Grundstück in Auftrag gegeben. Aus diesen Unterlagen sei zu entnehmen, dass gemäß „§ 47 Abs TROG 2022 ein ‚Wirtschaftsgebäude, Schafhaltung und Wohngebäude mit max. 150 m2 Wohnfläche“ sowie „Forst- und Fischereibetrieb mit Betriebsinhaberwohnung mit max. 150 m2 Wohnnutzfläche‘“ entsprechend den Vorgaben des § 36 Abs 2 lit c TROG 2022 für die Änderung des Flächenwidmungsplanes vorliegen. Mit dieser Sonderflächenwidmung wäre die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für das gegenständliche Wohnhaus auf dem Grundstück möglich. Der Gemeinderat X habe zwar am 24.05.2023 die Sonderflächenwidmung Forst- und Fischereibetrieb mit Betriebsinhaberwohnung mit knapper Mehrheit abgelehnt, jedoch würde sich aller Voraussicht nach eine Mehrheit im Gemeinderat für eine Sonderflächenwidmung mit Viehhaltung finden. Die Pläne müssten derzeit erneut umgestaltet werden, da die Aufsichtsbehörde angeregt habe, dass die entsprechende ursprüngliche Planung ein Anbau des Wohngebäudes an den Stall zu machen sei. Sobald diese Umplanung von Seiten der Landwirtschaftskammer vorgenommen worden sei, sei die Einbringung eines Antrags auf Umwidmung beim Gemeinderat und eines Bauansuchens auf Erteilung der nachträglichen Baubewilligung für das gegenständliche Wohnhaus geplant.
Des Weiteren wurde die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht, da dem Beschwerdeführer mittels Schreiben vom 30.07.2024 die Ersatzvornahme angedroht worden sei, jedoch diesem keine angemessene Nachfrist zur Umsetzung des Titelbescheides von der belangten Behörde gesetzt worden sei. Ohne Setzung einer angemessenen Nachfrist, in welcher die tatsächlichen Möglichkeiten der Erbringung der bescheidmäßig vertretbaren Leistung möglich gewesen sei, habe die gegenständliche Vollstreckungsverfügung nicht ergehen dürfen. Bei richtiger Beurteilung hätte auch die Androhung der Ersatzvornahme am 30.07.2024 und sohin mitten in der Urlaubszeit und Gerichtsferien nicht zugestellt werden dürfen und sei die Frist von drei Monaten zu kurz bemessen, da die tatsächliche Möglichkeit der Erbringung bis 15.11.2024 nicht gegeben sei.
Im Übrigen wurde die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht, insbesondere da der Titelbescheid die ausreichende Bestimmtheit nicht aufweisen würde. Auf dem Grundstück Nr **1 würden sich mehrere Gebäude befinden und auch ein Pavillon, der eine Baubewilligung laut Bescheid vom 22.12.2003 aufweise (Beilage ./4). Es befinde sich daher auf dem gegenständlichen Grundstück auch eine baurechtlich bewilligte bauliche Anlage und ein Nebengebäude, welche im Titelbescheid der Androhung der Ersatzvornahme klar von den zu beseitigenden baulichen Anlagen abzugrenzen seien. Es wäre daher leicht möglich gewesen, im Titelbescheid das zu beseitigende Wohngebäude näher zu bestimmen oder auch das Nebengebäude oder sonstige bauliche Anlagen, welche ebenfalls auf dem Grundstück zu finden seien (Holzschuppen, Hundezwinger, Terrassenvordach, Terrasse, Außenstiege, Pavillon/Saunahütte etc). Es seien daher alle baulichen Anlagen, die auf dem Grundstück verbleiben dürften, im Bescheid zu nennen gewesen. Es sei daher der Spruch des Titelbescheids vom 06.12.2017 unklar geblieben. Auch das Ausmaß des Nebengebäudes (Holzschuppen) entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen und bleibe unklar, welches am Nordosteck errichtete Nebengebäude überhaupt im Titelbescheid gemeint sei und ob der daran anschließende Hundezwinger auch zu entfernen sei und ob der Pavillon mit Sauna, die Außenstiege und die Terrasse samt Überdachung bestehen bleiben können. Ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerlicher Entscheidung könne daher der gegenständliche Titelbescheid durch Ersatzvornahme nicht vollstreckt werden. Schließlich könne nicht verstanden werden, was nach dem Titelbescheid als Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes als Freifläche zu verstehen sei. Die Unklarheit ergebe sich insbesondere aus den konsensgemäß errichteten Nebengebäuden und baulichen Anlagen und der bereits 1988 bestehenden Versiegelung. Im Übrigen seien die Pflichten, deren Ersatzvornahme angedroht wird, nicht klar abgegrenzt. Es werde dem Beschwerdeführer nicht klar vor Augen geführt, welche konkreten Leistungen der Beschwerdeführer durchzuführen habe.
In weiterer Folge wird die Angemessenheit der Fristsetzung moniert, da es sich um ein unterkellertes und mehrstöckiges Wohnhaus auf über 1.300 müA handle, welches durch einen teils nicht asphaltierten, teils steilen einspurigen Forstweg erschlossen sei. Die mangelnde Zufahrt, außerordentliche hohe Lage und mangelnder Wasseranschluss würden Umstände darstellen, die den gegenständlichen Abbruch erschweren. Im Übrigen würden viele Bauunternehmen im August auf Urlaub gehen und könnten daher seriöse Angebotslegungen nicht erfolgen. Eine Zufahrt für ein 4-Achs-Kippfahrzeug sowie einen 20 Tonnen Mobilbagger sei auch nicht möglich. Im Übrigen mangle es an Wasserdruck. Bei einer richtigen rechtlichen Beurteilung sei daher bei Androhung der Ersatzvornahme eine Frist von mindestens sechs Monaten in den Sommermonaten für den Abriss erforderlich. Im Übrigen fehle die Konkretisierung der Vollstreckungsverfügung und würde der Titelbescheid mit der Vollstreckungsverfügung überschritten werden. Die Androhung der Ersatzvornahme konkretisiere nicht den Titelbescheid, sondern sei der Spruch der Vollstreckungsverfügung noch unbestimmter als der Titelbescheid selbst. Diese noch unbestimmtere Anordnung der Ersatzvornahme beschwere den Beschwerdeführer in unzulässiger Weise.
Der Beschwerdeführer beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, da es dem Beschwerdeführer ermöglicht werden soll und rechtlich legitim sei, die Möglichkeit zur rechtlichen Sanierung des gegenständlichen Wohngebäudes durch Erlangen einer nachträglichen Baubewilligung in Folge einer Widmungsänderung einzuräumen. Nach der stRsp des Verwaltungsgerichtshofs auch zur TBO sei im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens über die nachträgliche Baubewilligung der Bauauftrag grundsätzlich nicht zu vollstrecken. Es bestehe kein gewichtiges öffentliches Interesse an sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides vom 23.12.2024 vor.
Als Beweis für dieses Vorbringen wurde die Parteieneinvernahme, die Zeugeneinvernahme FF von der Landwirtschaftskammer und die Durchführung eines Lokalaugenscheins beantragt. Vorgelegt wurden der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 22.12.2003, Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts vom 31.01.2018 zur ***, Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.07.2024, Gutachten GG vom 02.08.2022, Betriebsplan vom 20.11.2023, Entwurfsplan Schafstall vom November 2023, Klimatabelle W, einzuholendes bautechnisches Sachverständigengutachten angeboten zum Beweis dafür, dass die vom 05.08.2024 bis 15.11.2024 gesetzte Nachfrist zu kurz gewesen sei, um die geschuldete Leistung zu erbringen. Es wurde beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Bescheid ersatzlos zu beheben und das gegenständliche Vollstreckungsverfahren einzustellen, in eventu den bekämpften Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
II.Sachverhalt
Mit dem Bauansuchen vom 21.10.1988 beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung für den Ausbau und die Instandsetzung des Forst- und Fischereihauses auf dem Gst Nr **1, KG X, Adresse 2, **** X. Mit Bescheid vom 30.12.1988 zur *** wurde die baubehördliche Bewilligung für teilweise Zubauten und Abänderungen des Bestandsgebäudes erteilt. Entgegen des Bewilligungsbescheides vom 30.12.1988 wurde jedoch das Gebäude zur Gänze abgetragen, obwohl weder für den Abbruch, noch für den Neubau eine Genehmigung beantragt und erteilt wurde. Darüber hinaus erfolgte durch den Neubau eine lagemäßige Verschiebung des Forst- und Fischereihauses um ca 4,0 m gegenüber der ursprünglichen Lage in nordwestliche Richtung sowie eine grundrissmäßige Neuausrichtung (Drehung des Gebäudekörpers). Für dieses Gebäude existiert folglich kein gültiger Baukonsens und ist die Baubewilligung vom 30.12.1988 darüber hinaus mittlerweile erloschen (LVwG 05.06.2016, 2016/38/0972; 31.01.2018, LVwG-2018/38/0110).
Die Errichtung eines eingeschoßigen Pavillons und eines zweigeschoßigen Saunahauses wurde mit Bescheid des Bürgermeisters vom 22.12.2003, ***, auf diesem Gst Nr **1 genehmigt. Diese beiden baulichen Anlagen sind nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 06.12.2017, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer aufgetragen, binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheids das Gebäude Adresse 2, **** X auf Gst Nr **1, KG X, samt dem am Nordosteck des Grundstücks errichteten Nebengebäude im Ausmaß von 6 m x 3,5 m zu beseitigen. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 31.01.2018, LVwG-2018/38/0110, wurde die Leistungsfrist bis zum 30.08.2018 erstreckt. Mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.10.2019, Ra 2018/06/0043 und 0068, wurde die Revision dagegen zurückgewiesen. Auch sämtliche andere Verfahren zur Erwirkung einer Baubewilligung sind rechtkräftig beendet und gibt es auch keinen vermuteten Baukonsens der zu beseitigenden baulichen Anlagen, wie dies rechtkräftig festgestellt wurde (LVwG 15.11.2022, LVwG-2022/38/2450; VwGH 12.06.2023, Ra 2023/06/0086). Ein Verfahren zur Umwidmung des Grundstücks wurde bis dato nicht eingeleitet oder durchgeführt.
Der Verpflichtung gemäß dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 06.12.2017, ***, ist der Beschwerdeführer bis dato nicht nachgekommen, Dem Beschwerdeführer war zuvor mit Schreiben vom 30.07.2024, ***, die Ersatzvornahme bei nicht fristgerechter Durchführung bis längstens 15.11.2024 der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 6.12.2017, ***, aufgetragenen Maßnahmen angedroht wurde.
Mit Schreiben der Gemeinde X vom 05.12.2024 wurde von der belangten Behörde nach einem Lokalaugenschein bestätigt, dass der Abbruch noch nicht begonnen wurde. Mit der bekämpften Vollstreckungsverfügung vom 23.12.2024 wurde die Ersatzvornahme zur Beseitigung des ohne baurechtlichen Konsens errichteten Gebäudes sowie dem am Nordosteck des Grundstücks errichteten Nebengebäudes auf Grundstück Nr **1, KG X, angeordnet.
Der Beschwerdeführer hat bisher nicht mit der Durchführung der Abbucharbeiten laut Bescheid vom 6.12.2017, ***, begonnen. Er strebt vielmehr nach wie vor eine baurechtliche Sanierung an, wofür jedoch eine Umwidmung erforderlich wäre, wie er dies selbst in der Beschwerde vorbringt. Eine derartiges Umwidmungsverfahren wurde zuletzt – wie der Beschwerdeführer selbst ausführt – vom Gemeinderat abgelehnt.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in die beim Landesverwaltungsgericht geführten Akten betreffend die oben genannten Verfahren. Sämtliche Verfahren sind dazu rechtskräftig abgeschlossen und ist der baupolizeiliche Auftrag trotz entsprechende Androhung der Ersatzvornahme bei nicht fristgerechter Umsetzung bis 15.11.2024 nicht umgesetzt werden. Die Zustellung der Androhung der Ersatzvornahme an den Beschwerdeführervertreter wird in der Beschwerde selbst mit 05.08.2024 bestätigt.
Dass der Beschwerdeführer die Umsetzung und die Entfernung der baulichen Maßnahmen auch nicht beabsichtigt, lässt sich auch seiner Beschwerde entnehmen, in der er zum Ausdruck bringt, dass er nach wie vor der Meinung ist, dass er die baulichen Maßnahmen mit Hilfe eines landwirtschaftlichen Betriebskonzepts und darauf aufbauender Umwidmung des Grundstückes baurechtlich genehmigt werden könnte und nicht dem Beseitigungsauftrag entsprechen will. Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde auch nicht, dass er bis dato keine Beseitigungsmaßnahmen gesetzt hat oder hätte setzen wollen. Aus dem Lokalaugenschein der Gemeinde ergab sich gleichermaßen, dass bisher noch keine Umsetzung erfolgte. Vielmehr hat der Beschwerdeführer auch nicht einmal Kostenangebot zur Umsetzung des baupolizeilichen Auftrags durch Professionisten eingeholt, wie er selbst in der Beschwerde ausführte.
Ein Verfahren zu Umwidmung des gegenständlichen Grundstücks wird zwar vom Beschwerdeführer angestrebt, jedoch vom Gemeinderat bis dato abgelehnt. Die beiliegenden Dokumente können auch keine neue Sachlage dartun, die zu erheben gewesen wäre, da alle Bewilligungs- und Feststellungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sind.
Da die gegenständliche Sache vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt des Titelbescheides auszugehen war, waren die beantragten Beweise auch nicht aufzunehmen, da diese nicht relevant sind, zumal der Titelbescheid rechtkräftig ist. Es wurde auch nicht bestritten, dass die Leistungsfrist bereits ungenützt abgelaufen ist. Aus der Beschwerde ist vielmehr zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer selbst nicht einmal bestrebt ist, den Bauauftrag zu erfüllen, so dass auch keine weiteren Erhebungen erforderlich waren, die er beantragt hat, zumal sie auch nicht für dieses Vollstreckungsverfahren relevant sind.
Da im vorliegenden Fall die Feststellungen unzweifelhaft aus der Aktenlage zu treffen waren, Zeugeneinvernahmen und sonstige angebotene Beweise nicht aufzunehmen waren, da der Titelbescheid rechtskräftig ist, konnte von der mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ließ sich erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Sach- und Rechtslage (unstrittig) geklärt ist. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 09.02.2006, Nr. 4533/02 (Freilinger u.a. gg Österreich) klargestellt, dass Annexverfahren, die keine Entscheidung in der Hauptsache enthalten, grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK fallen. Das gilt auch für ein Vollstreckungsverfahren, das allein der Durchsetzung einer bereits im Titelverfahren getroffenen Entscheidung über ein civil right dient (vgl VwGH 24.01.2013, 2011/06/0184, mwN). Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
IV.Rechtslage:
§ 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl Nr 53/1991, idF BGBl I Nr 14/2022, lautet:
„Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen
a) Ersatzvornahme
§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
[…]“
V.Erwägungen:
Jeder Ersatzvornahme nach § 4 VVG muss eine den Inhalt dieser Ersatzvornahme umschreibende Vollstreckungsverfügung vorangehen (VwGH 29.09.1989, 88/18/0370). Voraussetzung für die Vollstreckung ist, dass ein entsprechender Titel vorliegt und der Verpflichtete seine Verpflichtung innerhalb der gesetzlichen Frist nicht nachgekommen ist (VwGH 22.10.1990, 90/10/0003). Die Vollstreckungsbehörde ist gemäß § 4 VVG zur Androhung der Ersatzvornahme berechtigt, wenn trotz Androhung der Ersatzvornahme mit den erforderlichen Arbeiten noch nicht begonnen wurde, mag auch ein Unternehmen mit der Ausführung dieser Arbeiten schon beauftragt worden sein (VwGH 08.09.1981, 81/05/0079).
Dem Eigentümer der Sache, an der die Ersatzvornahme vorzunehmen ist, steht an sich nur die in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzte Paritionsfrist zur Vornahme der Arbeit zur Verfügung. Dies bedeutet, dass das eigentliche Vollstreckungsstadium bereits mit dem Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Frist beginnt, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass diese Androhung nicht als Bescheid zu werten ist. Ab diesem Zeitpunkt bis zum tatsächlichen Abschluss der Ersatzvornahme sind die Eigentümer der hiervon betroffenen Liegenschaft als Verpflichtete anzusehen und zwar in dem Sinn, dass ihnen die Kosten der Vollstreckung zur Last fallen (VwGH 06.06.1989, 84/05/0035).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch zur Tiroler Bauordnung darf im Falle der Anhängigkeit eines Verfahrens über eine nachträgliche Baubewilligung ein baupolizeilicher Auftrag grundsätzlich nicht vollstreckt werden (VwGH 13.12.2011, 2010/05/0148; 23.11.2010, 2008/06/0070). Gleiches gilt auch im Falle eines anhängigen Feststellungsverfahren nach § 36 TBO 2022 (VwGH 09.06.2020, Ra 2019/06/0029; 19.12.2012, 2012/06/0032). Lediglich die Vollstreckbarkeit des Bauauftrags ist gegebenenfalls bei der Anhängigkeit eines weiteren Bauansuchens nicht gegeben (VwGH 23.11.2010, 2008/06/0070), jedoch ist eine Vollstreckung auch trotz der Anhängigkeit eines allfälligen Bewilligungsverfahrens möglich, wenn bereits feststeht, dass der Bau nicht bewilligt werden kann und er trotzdem neuerlich eingereicht wird (VwGH 23.09.2010, 2010/06/0007). Nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofs sind allfällig zukünftige Änderungen des Flächenwidmungsplanes im Verfahren zur Erlassung und Vollstreckung eines Entfernungsauftrages irrelevant (vgl etwa VwGH 09.10.2000, 2000/10/0136 mwN).
Die Frage der Rechtmäßigkeit eines in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides kann weder im Verfahren betreffend die Anordnung der Ersatzvornahme noch in jenem über die Vorauszahlung der Kosten aufgeworfen werden (VwGH 29.04.2005, 2003/05/0238). Eine Ersatzvornahme setzt voraus, dass der Verpflichtete mit der Leistung in Verzug ist, das heißt insbesondere die im Leistungsbescheid vorgeschriebene Leistungsfrist nicht eingehalten hat (VwGH 28.04.2011, 2007/07/0071). Irrelevant ist dabei, ob die Leistungserbringung faktisch möglich war. Mit der Ersatzvornahme soll vielmehr der im Vollstreckungstitel aufgetragene Zustand auch in jenen Fällen hergestellt werden, in denen der Verpflichtete nicht willens oder in der Lage ist, die geschuldete, ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nach auch durch einen Dritten zu bewerkstellende Leistung zu erbringen (VwGH 26.02.2015, 2011/07/0155).
Ist der Titelbescheid bereits ausreichend bestimmt, bedarf es keiner weiteren Bestimmung mehr im Vollstreckungsbescheid (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0099). Der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme ergehen kann (VwGH 10.10.2014, Ra 2014/03/0034). Ein behördlicher Auftrag ist bereits dann ausreichend konkretisiert, wenn einem Fachmann erkennbar ist, welche Maßnahmen durchzuführen sind. Einer ausdrücklichen Anführung von mit der fachgerechten Durchführung notwendiger Weise verbundenen einzelnen Arbeiten bedarf es nicht (VwGH 28.09.2010, 2009/05/0265).
Die im rechtskräftigen Bauauftrag beschriebenen Maßnahmen, konkret Abbrucharbeiten von konkret beschriebenen baulichen Anlagen, sind ausreichend konkret und daher ohne Zweifel erkennbar und umsetzbar. Die Ausführung des Beschwerdeführers, dass andere bauliche Anlagen oder sonstige Gegenstände im rechtskräftigen Titelbescheid vom Bauauftrag ausgeschlossen hätten sein müssen, kann nicht gefolgt werden. Im Übrigen sind Einwendungen gegen den Titelbescheid, der ausreichend konkret gefasst ist, im Vollstreckungsverfahren nicht zielführend.
Bei der Vollstreckung der Anwendung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme nach § 4 VVG kann auch die Unmöglichkeit der Leistung nicht angewendet werden (VwGH 28.05.2015, 2012/07/0283). Die Ersatzvornahme besteht ausschließlich darin, den im Titelbescheid aufgetragenen Zustand herzustellen (VwGH 16.10.1990, 87/05/0027). Die Behörde hat bei der Androhung der zur Durchführung der Ersatzvornahme erforderlichen Maßnahmen mithin auch bei der Auswahl der Gewerbetreibenden völlig freie Hand und kommt der verpflichtenden Partei in dieser Hinsicht kein Mitspracherecht zu (VwGH 21.05.1992, 92/06/0025). Die Ersatzvornahme ist jedenfalls so lange zulässig, als der Pflicht nicht zur Gänze nachgekommen wurde (VwGH 11.01.2012, 2010/06/0272).
Die Rechtsprechung bejaht auch für den Fall der Vollstreckung einer vertretbaren Leistung durch Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG (der die Setzung einer Frist nicht ausdrücklich vorsieht) die Verpflichtung der Behörde zur Setzung einer Paritionsfrist, die so zu bemessen ist, dass sie – bei unverzüglichem Tätigwerden ab Zustellung der Androhung der Vollstreckung – zur Erbringung der geschuldeten Leistung ausreicht (VwGH 2011/07/0155, 26.02.2015). Im Bescheid über die Anordnung der Ersatzvornahme ist – anders als in der Verfahrensordnung über die Androhung der Ersatzvornahme – keine Frist mehr vorzusehen (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0099).
Dass die Umsetzung der angeordneten Maßnahmen im rechtskräftigen Bauauftrag nicht einmal begonnen wurde, konnte aus der Beschwerde sowie der Bestätigung der Gemeinde unzweifelhaft entnommen werden. Die nachträgliche Frist bis 15.11.2024 in der Androhung der Ersatzvornahme ist sohin ungenützt verstrichen.
Die Rechtmäßigkeit des der Vollstreckung zugrundeliegenden Titelbescheides kann im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht mehr in Frage gestellt werden (VwGH 29.09.2016, Ra 2014/07/0092). Die Ersatzvornahme stellt im VVG zur Erbringung vertretbarer Leistungen ausdrücklich vorgesehene Zwangsmittel dar. Eine Unverhältnismäßigkeit iSd § 2 VVG, kommt schon aus diesem Grund nicht in Betracht (VwGH 27.04.2017, Ro 2015/07/0037). Die von der belangten Behörde gesetzten Nachfrist, für deren Verstreichen ohne Erfüllung der Verpflichtungen durch den Beschwerdeführer die Ersatzvornahme nach § 4 VVG angedroht wurde, stellt keine „Fristerstreckung“ dar, sondern bezieht sich auf die vor Durchführung der Ersatzvornahme nach dem Gesetz erforderliche „vorherige Androhung“ gemäß § 4 Abs 1 VVG (VwGH 20.08.2021, Ra 2021/10/0125).
Unzulässig ist die Vollstreckung dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen oder die tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkung andere geworden sind (VwGH 19.09.2006, 2004/05/0159).
Aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich sohin, dass mangels Änderungen des Sachverhalts und der Rechtslage auch der Bauauftrag nicht in Frage gestellt werden kann, der rechtskräftig ist und ausreichend bestimmt ist, um zu erkennen, welche baulichen Anlagen innerhalb welcher Frist zu beseitigen gewesen wären. Es wurden dementsprechend auch die Vollstreckungsandrohung mit Schreiben vom 30.07.2024 mit einer Paritionsfrist bis 15.11.2024 dem Beschwerdeführervertreter am 05.08.2024 zugestellt. Der gegenständliche Bauauftrag vom 06.12.2017 wurde mit Erkenntnis dahingehend geändert, als die Leistungsfrist zur Entfernung bis 30.08.2018 verlängert wurde, da durch die exponierte Lage im Winter eine Entfernung und ein Abtransport des Gebäudes nur erschwert möglich sein wird. Die nun nochmalige Leistungsfrist in der Anordnung der Ersatzvornahme vom 30.07.2024 bis 15.11.2024 kann daher jedenfalls nicht als zu kurz oder nicht angemessen erkannt werden. Dass die Leistungserbringung auch in den Sommermonaten nicht möglich ist, wurde zwar mit „Gerichtsferien“ und Urlaubszeit im August argumentiert. Da die nochmalige Frist in der Ersatzvornahmeanordnung jedoch sogar bis 15.11.2024 festgesetzt wurde, kann aus diesen Argumenten jedenfalls keine unangemessene Nachristsetzung erkannt werden.
Trotzdem wurde nach wie vor keinerlei Maßnahme gesetzt, die Verpflichtungen und Leistungen laut dem Bauauftrag zu erfüllen. Es wurde auch nicht einmal vorgebracht und behauptet, dass er die Leistungen umsetzen wollte. Allein die Ausführungen dahingehend, dass der Titelbescheid nicht zu Recht und nicht konkret genug ergangen sei und dementsprechend der Abriss weder zulässig noch innerhalb der Frist als angemessen zu werten sei, ist daher nicht zu beurteilen. Das Vorbringen zu einem neuerlich angestrebten Umwidmungsverfahren ist nach der stRsp auch nicht zu beurteilen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Ersatzvornahme nur für die Entfernung der konkret beschriebenen baulichen Anlagen angedroht wurde, jedoch nicht für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands dieses Grundstückes als Freilandfläche nach der Entfernung. Die dahingehenden Einwendungen des Beschwerdeführers sind hier daher unbeachtlich.
Eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Vollstreckung unzulässig machen könnte, liegt daher nicht vor. Eine Neubeurteilung der rechtkräftig entschiedenen Sache war daher nicht zulässig.
Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass beim Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden, da der Beschwerdeführer sich gegen den rechtskräftigen Titelbescheid wendet, den er offensichtlich nicht akzeptiert. Auch wurde nicht vorgebracht, dass ein neuerliches Baubewilligungsverfahren anhängig ist, zumal selbst vorgebracht wurde, dass erst eine Umwidmung erfolgen müsste die weder angeregt noch beschlossen worden ist. Es gab sohin auch keine Änderungen des Sachverhalts oder der rechtlichen Situation.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Müller, LL.M.
(Richterin)
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