LVwG T LVwG-2024/28/2324-16

LVwG-2024/28/2324-16Landesverwaltungsgericht25.03.2025

Regest

Nicht vorhandenes Kontrollsystem<br/>Schwerer Arbeitsunfall<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/28/2324-16

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.28.2324.16

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.07.2024, Zl ***, wegen einer Übertretung nach der Elektroschutzverordnung, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 100,00, zu bezahlen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.07.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:

„AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** X, Adresse 2, hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC mit Sitz in **** W, Adresse 3, und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 Abs. I Verwaltungsstrafgesetz 1991 folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:

Gemäß § 12 Abs. 1 der Elektroschutzverordnung 2012 haben Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen, dass vor dem Beginn von Arbeiten, die im spannungsfreien Zustand durchgeführt werden, der Arbeitsbereich eindeutig festgelegt wird und die Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Dabei sind insbesondere die fünf Sicherheitsregeln einzuhalten:

1. Freischalten,

2. gegen Wiedereinschalten sichern,

3. Spannungsfreiheit feststellen,

4. Erden und Kurzschließen: a) in Hochspannungsanlagen jedenfalls, b) in Kleinspannungsoder Niederspannungsanlagen, wenn die Gefahr besteht, dass die Anlage unter Spannung gesetzt wird,

5. benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken.

Am 25.07.2023 um ca. 10:50 Uhr wurden auf der auswärtigen Arbeitsstelle der CC in **** Z, Adresse 4 (DD Tankstelle) in einem Verteiler elektrotechnische Installationsarbeiten durchgeführt, bei denen sämtliche Abdeckungen bzw. Sicherungsmaßnahmen im Verteiler entfernt wurden bzw. nicht vorhanden waren. Eine Abschaltung der Netzzuleitung bis zum vorhandenen Leistungsschalter wurde

nicht durchgeführt. Somit standen die nicht abgedeckten und damit vollständig zugänglichen Kabelschuhe des Leistungsschalters unter Spannung. Die Arbeitnehmerin EE versuchte im Nahbereich dieser Gefahrenstelle ein Kabel unter einer Tragschiene durchzuziehen. Diese verklemmte sich, die Arbeitnehmerin rutschte mit der linken Hand ab und berührte in weiterer Folge mit dem linken Armgelenk die in der unmittelbaren Nähe liegenden stromführenden Kabelschuhe, wodurch diese im Berührungsbereich schwere Verletzungen (Verbrennungen 2. Grades) erlitt.

Daher wurde seitens der Arbeitgeberin, der CC, nicht dafür Sorge getragen, dass die gegenständlichen Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Die fünf elektrotechnischen Sicherheitsregeln wurden nicht vollständig eingehalten. Es wurden sämtliche Schutzabdeckungen des Verteilers abgenommen, und es wurde unterlassen, die benachbarten spannungsführenden Teile (hier unter Spannung stehende Kabelschuhe der Leistungsschalter — Zuleitung) abzudecken. Dadurch wurde § 12 Abs. I Elektroschutzverordnung 2012 zuwidergehandelt, wonach der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass vor dem Beginn von Arbeiten, die im spannungsfreien Zustand durchgeführt werden, der Arbeitsbereich eindeutig festgelegt wird und die Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden.

Die CC hat daher als Arbeitgeberin die Verpflichtungen betreffend die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen bzw. die Einrichtung, Beschaffenheit und Erhaltung von Arbeitsplätzen verletzt. AA hat dies als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC zu verantworten.

AA hat dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 12 Elektroschutzverordnung 2012, BGBI. Il Nr. 33/2012 i.V.m. § 130 Abs. 1 Z 19 Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz BGBI. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 126/2017 i.V.m. § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBI. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 3/2008

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über AA folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von:

Gemäß:

500,00 Euro

20 Stunden

§ 130 Abs. 1 Z 19 Arbeitnehmer-lnnenschutzgesetz BGBI. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 126/2017

Ferner hat AA gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro zu bezahlen. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens beträgt daher 50 00 Euro.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher:

550,00 Euro“

Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt:

„In umbezeichneter Rechtssache wurde dem Beschwerdeführer das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.07.2024, GZI. , am 30.072024 zugestellt.

Binnen offener Frist erhebt der Beschwerdeführer die

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht.

Inhaltsübersicht:

1. Beschwerdegegenstand/Anfechtungserklärung:2

2. Sachverhalt:2

3. Zulässigkeit der Beschwerde4

4. Beschwerdegründe:4

5. Beschwerdeanträge:17

1 .Beschwerdeqeqenstand/ Anfechtunqserklärunq:

1.1. Der Beschwerdeführer erhebt das bei der belangten Behörde, Bezirkshauptmannschaft Y, gemäß § 12 VwGVG einzubringende Rechtsmittel der Beschwerde gegen das von der belangten Behörde erlassene Straferkenntnis, GZI. ***, vom 26.07.2024/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20250325_LVwG_2024_28_2324_16_00/image001.jpg

1.2. Das angefochtene Straferkenntnis wird in seinem gesamten Umfang bekämpft und ist mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften, der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

2. Sachverhalt:

2.1. Am 25.07.2023 kam es bei der DD-Tankstelle, Adresse 4, **** Z, im Zuge von elektrotechnischen Installationsarbeiten zu einem Unfall. Eine Mitarbeiterin der CC, bei der der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer tätig ist, wurde dabei verletzt.

2.2. Bei der gegenständlichen Arbeits-/Unfallstelle handelt es sich um eine sogenannte „auswärtige Arbeitsstelle". Die Arbeiten werden nicht in den Räumlichkeiten der CC durchgeführt, sondern bei der DD-Tankstelle, die weder von der Firma CC noch von der Firma CC, sondern von einer „dritten Partei' betrieben wird.

2.3. Die verunfallte Arbeitnehmerin und ihr Kollege FF (Leasingnehmer) sind

Elektrofachkräfte mit entsprechender Ausbildung und Kenntnis aller Sicherheitsvorschriften, insbesondere der fünf Sicherheitsregeln der Elektrotechnik. Beide ausführenden Fachkräfte gaben an, am Unfalltag alle Sicherheitsvorschriften eingehalten zu haben (siehe hiezu auch Dokumentation Polizei, Bericht vom 25.97.2023, Telefonnotiz vom 31.07.2023; ON 22).

2.4. Die Vorbereitungsarbeiten für den Anlagenumbau bzw. die Umklemmarbeiten begannen um 8:00 Uhr, um 10:00 Uhr wurde die Anlage, wie mit dem Anlagenbetreiber vereinbart, abgeschalten (Leistungsschalter AUS). Nach Abschaltung wurden sofort alle für den Umbau relevanten stromführenden Anlagenteile auf Spannungsfreiheit geprüft. Insofern wurden die 5 Sicherheitsregeln der Elektrotechnik, bis auf Pkt. 5, nämlich das Abdecken oder Abschranken benachbarter spannungsführender Teile, durchgeführt. Dies wurde deshalb so vorgenommen, weil die Umklemmarbeiten in diesem Bereich überhaupt nicht geplant waren (Stellungnahme 30.01.2024).

2.5. Es kam zu dem Unfall, weil sich die betroffene Mitarbeiterin EE, nachdem sie ein Kabel „verklemmte", beim „Lösungsversuch des verklemmten Kabels" an dem /Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20250325_LVwG_2024_28_2324_16_00/image002.jpgnicht von der Arbeit betroffenen — Kabelschuh des Netzzugangs verbrannte (Verbrennung 2. Grades).

2.6. Mit Schreiben vom 30.01.2024 wurde seitens der Geschäftsführung der CC zum Schreiben des Arbeitsinspektorats vom 05.122023 Stellung bezogen. Mit 18.03.2024, GZI- *** wurde Anzeige aufgrund des Verdachts einer Ubertretung der Elektroschutzverordnung 2012 erstattet. Im weiteren Verlauf folgte eine Eingabe des Beschwerdeführers am 04.04.2024, es wurde das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.05.2024, GZI. *** zur Rechtfertigung aufgefordert. Es folgte eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers mit 03.06.2024, eine Stellungnahme des Arbeitsinspektorates für Tirol vom 10.06.2024, GZI. ***, sowie eine Eingabe des Beschwerdeführers am 05.07.2024.

2.7. Mit dem gegenständlich bekämpften Straferkenntnis spricht die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer zu Unrecht aus, dass dieser als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC das Zuwiderhandeln gegen § 12 Abs 1 Elektroschutzverordnung 2012 zu verantworten habe. Der Arbeitgeber habe dafür Sorge zu tragen, dass vor Beginn von Arbeiten, die im spannungsfreien Zustand durchgeführt werden, der Arbeitsbereich eindeutig festgelegt wird und die Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer habe S 12 Elektroschutzverordnung 2012, BGBI. Il Nr. 33/2012 iVm S 130 Abs 1 Z 19 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz, BGBI. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 126/2017 iVm § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBI. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 3/2008 verletzt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 130 Abs 1 Z 19 Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz eine Strafe in Höhe von EUR 500,00 verhängt. Zudem wurde der Beschwerdeführer dazu verpflichtet, die Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 in Höhe von EUR 50,00 zu bezahlen.

Beweis:AktDDnhalt zu *** PV,

weitere Beweise vorbehalten.

3. Zulässigkeit der Beschwerde:

3.1. Gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 26.072024 zu GZI. *** ist gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG die Beschwerde an das gemäß Art 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 Abs 2 Z 1 letzter Satz VwGVG zuständige Landesverwaltungsgericht zulässig. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch das angefochtene Straferkenntnis in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten subjektivöffentlichen Rechten verletzt und ist daher gemäß § 132 Abs I Z I B-VG zur Erhebung der Beschwerde legitimiert.

3.2. Das angefochtene Straferkenntnis vom 26.07.2024 zu GZI. *** wurde an die Vertreter des Beschwerdeführers am 30.07.2024 zugestellt. Die gegenständliche Beschwerde ist daher jedenfalls rechtzeitig und kommt dem Straferkenntnis iSd § 13 iVm § 41 VwGVG aufschiebende Wirkung zu.

4. Beschwerdegründe:

4.1. Es werden die Beschwerdegründe

4. 1 .1 .der Verletzung von Verfahrensvorschriften

4.1.2. der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung/ Aktenwidrigkeit und

4. 1 .3.der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides

geltend gemacht.

4.2. Verletzunq von Verfahrensvorschriften:

4.2.1. Gemäß § 24 VStG iVm § 37 AVG herrscht das Amtswegigkeitsprinzip; dh. der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vollständig und amtswegig zu ermitteln.

Der VwGH spricht in seiner ständigen Rechtsprechung davon, dass der Behörde die Pflicht zur weiteren Wahrheitsfindung zukommt und demnach für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteienvorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen hat. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen? Darüber hinaus hat die Behörde die ihr zur Verfügung stehenden Beweise unmittelbar aufzunehmen.3

4.2.1.1. Die belangte Behörde kommt diesen Grundprinzipien nicht nach. So wird in sämtlichen schriftlichen Eingaben die Zeugeneinvernahme von den beiden Elektrofachkräften beantragt. Insbesondere mit Schriftsatz vom 03.06.2024 wird zudem eine ladungsfähige Adresse der beiden Elektrofachkräfte bekannt gegeben.

4.2.1.2. Im Übrigen hat sich der Beschuldigte auch stets bereit erklärt (etwa im Schriftsatz vom 03.06.2024, 6), persönlich bei der Behörde vorzusprechen. Obwohl, wie sich aus den Feststellungen der Behörde ergibt, der Sachverhalt nicht vollständig geklärt war, insbesondere auch zu den „Unterweisungen" keine Informationen vorlagen und die von der Behörde monierte Kontrollpflicht in diesem Zusammenhang keiner Überprüfung zugänglich war, wurde der Beschuldigte nicht zusätzlich aufgefordert, bei der Behörde vorzusprechen.

4.2.1.3. Der Sachverhalt ist schon deshalb nicht geklärt, weil ua

(i)zwar unrichtigerweise festgestellt wurde, dass sämtliche Abdeckungen entfernt wurden, dafür aber kein Beweisergebnis vorliegt

(ii)sich aus dem Akteninhalt nicht ergibt, ob Abdeckungen überhaupt entfernt wurden oder, ob im Sicherungskasten keine Abdeckungen vorhanden waren (es findet sich in der rechtlichen Beurteilung eine solche, zu der Feststellung widersprüchliche dislozierte Feststellung);

(iii)trotz erster Eingabe des Beschwerdeführers und auch Angaben bei der Polizei davon ausgegangen wurde, dass die Netzzuleitung gänzlich nicht abgeschaltet wurde,

(iv)Angaben darüber rechtirrig interpretiert wurden, inwieweit Einschulungen und Unterweisungen der Elektrofachkräfte erfolgt sind.

(v)zu den Kontrollsystemen keine Feststellungen getroffen wurden, /Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20250325_LVwG_2024_28_2324_16_00/image003.jpgund die Behörde aus nicht nachvollziehbaren bzw. aus dem Akteninhalt nicht ersichtlichen Gründen die Kenntnis der 5 Sicherheitsregeln bei den erfahrenen Elektrofachkräften wohl bezweifelt, obwohl die Verunfallte selbst sowie FF bei der Polizei angaben, dass die Sicherheitsvorkehrungen eingehalten wurden, die beide von einer Unachtsamkeit der Verunfallten ausgingen (ON 22, 2), erfahren sind, und bisher unfallfrei waren.

4.2.1.4. Das Übergehen des Beweisanbots stellt einen Verfahrensmangel dar. Die belangte Behörde wäre zumindest dazu verpflichtet gewesen, auszuführen, weshalb insbesondere auf die Zeugeneinvernahmen aber auch auf die ergänzende Einvernahme des Beschuldigten verzichtet wurde. Die Angaben bei der Polizei, die im Übrigen auch Akteninhalt sind, verdeutlichen bereits, dass die beiden Zeugen dahingehend entsprechende Sachverhaltselemente vorgetragen hätten, die dazu geeignet gewesen wären, eine andere Entscheidung herbeizuführen.

4.2.1.5. Ebenso fehlt eine Begründung, weshalb der angebotene Lokalaugenschein unterblieben ist.

4.2.1.6. Der Bescheidleidetaufgrund dieser Verletzung von Verfahrensvorschriften an Rechtswidrigkeit.

4. 2 2/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20250325_LVwG_2024_28_2324_16_00/image004.jpgIm Übrigen sind gemäß § 24 VStG iVm S 60 AVG in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdiqunq maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützten Beurteilungen der Rechtsrüge klar und übersichtlich zusammenzufassen.

4.2.2.1. Die Bescheidbegründung ist demgemäß in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle zugänglicherweise darzutun. Es ist unter anderem ersichtlich zu machen, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangt, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und weshalb sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtet.

4.2.2.2. Der Beschwerdeführer ist dadurch in die Lage zu versetzen, auf Grundlage der Bescheidausfertigung die Erfolgschancen einer weiteren Rechtsverfolgung abzuschätzen und ihr Vorgehen darauf abzustellen.5

4.2.2.3. Diese Voraussetzungen erfüllt das vorliegende Straferkenntnis nicht. Die Behörde führt lediglich aus, dass sich die maßgebenden Umstände widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akt ergeben würden und es keine widersprechenden Anhaltspunkte für den festgestellten Sachverhalt gäbe. Dies ist unrichtig.

4.2.2.4. Im Übrigen ist dem Straferkenntnis nicht zu entnehmen, ob und inwieweit sich die belangte Behörde mit dem Bericht der PI Reichenau vom 25.07.2023 sowie der Einstellungsverfügung des Ermittlungsverfahrens, sohin mit dem gesamten Akteninhalt, auseinandersetzte. Zwar wird auf den Bericht verwiesen, hier aber vielmehr auf die Bilderdokumentation eingegangen.

4.2.25. Unzutreffend ist weiters, wenn die belangte Behörde davon spricht, dass es Zugeständnisse hinsichtlich „nachweislicher Belehrungen" gegeben habe. Hier wäre vielmehr, wie bereits erwähnt, eine Einvernahme der Betroffenen erforderlich gewesen. In dem zitierten Schriftsatz führt der Beschwerdeführer vielmehr unter Pkt 5 aus, dass eine Unterweisung erfolgte, nach der Reha eine neuerliche erfolgen wird und wird lediglich angegeben (noch dazu im Konjunktiv „eine schriftliche Sicherheitsuntenveisung hätte zu keinem anderen Unfallhergang geführt". Nachweislich iSd § 14 ASchG ist nicht mit schriftlich gleichzusetzen. Der Wortlaut des S 14 ASchG verwendet den Begriff „nachweislich" und nicht „schriftlich". Der Gesetzgeber hat bewusst eine breitere Nachweismöglichkeit zulassen wollen. Wäre eine schriftliche Form zwingend erforderlich gewesen, hätte der Gesetzgeber dies explizit im Gesetzeswortlaut verankert.

4.2.26. Die Beweiswürdigung ist teilweise unrichtig, jedenfalls unvollständig und wird die Rechtsverfolgung durch die Partei und die nachprüfende Kontrolle durch das Verwaltungsgericht unzweifelhaft beeinträchtigt. Das Straferkenntnis entspricht nicht den Vorgaben des AVG und belastet die aus Sicht des Beschwerdeführers nicht hinreichende Begründung den Bescheid mit einem Verfahrensmangel.6 Der Bescheid leidet an Rechtswidrigkeit.

4.2.3. Das Straferkenntnis ist bereits aus diesem Grund ersatzlos zu beheben/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20250325_LVwG_2024_28_2324_16_00/image005.jpg

4.2.4. Hätte die belangte Behörde die vorgesehenen Bestimmungen des AVG eingehalten, wäre sie aufgrund des dann erhobenen bzw. geklärten Sachverhaltes zu dem Ergebnis gekommen, dass das Verfahren einzustellen ist und der Beschwerdeführer jedenfalls nicht gemäß § 12 ERV 2012 verwaltungsstrafrechtlich für den schicksalhaften Verlauf des Unfalls verantwortlich zu machen ist.

Beweis:wie bisher,

ZV FF, Adresse 5, **** V, ZV EE, Adresse 6, **** U, Angebotener Lokalaugenschein.

4.3. Unrichtige Sachverhaltsfeststellunq aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung /Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20250325_LVwG_2024_28_2324_16_00/image006.jpgAktenwidriqkeit:

4.3.1. Bekämpft werden nachstehend von der Behörde getroffenen Feststellungen:

„Dazu wurden sämtliche Abdeckungen bzw. Sicherungsmaßnahmen im

Verteiler entfernt. "

„Eine Abschaltung der Netzzuleitung bis zum vorhandenen Leitungsschalter wurde nicht durchgeführt. Benachbarte spannungsführende Teile wurden nicht abgedeckt. "

4.3.1.1. Diese Feststellungen der Behörde sind korrektur- bzw. ergänzungsbedüffiig. Es trifft zu, dass Kabelschuhe teilweise nicht abgedeckt waren. Jedoch trifft es nicht zu, dass sämtliche Abdeckungen im betroffenen Kabelverteilerkasten fehlten. Insbesondere ist aus ON 2.3., sprich Lichtbild 3 und 4, ersichtlich, dass die Abdeckung nördlich des Verteilerkastens vorhanden waren und lediglich die Abdeckungen im unteren Bereich betroffenen waren.

4.3.1.2. Die Behörde stellte an anderer Stelle selbst disloziert fest, dass Abdeckungen bzw. Sicherungsmaßnahmen entfernt bzw. l...] nicht vorhanden waren (Seite 12, vorletzter Absatz)

4.3.1.3. Wie auch das Arbeitsinspektorat in der Stellungnahme vom 05.07.2024 zutreffend ausführt, ist es unabhängig davon, ob die Abdeckungen im Verteilerkasten von den beteiligten bzw. verletzten Arbeitnehmern abgenommen wurden, Aufgabe der ausführenden Elektrofachkraft" benachbarte spannungsführende Teile abzudecken.

4.3.1.4. Unerwähnt blieb weiters die Stellungnahme der beiden Geschäftsführer der CC. Darin wird insbesondere in Pkt. 7. der Arbeitsunfall und dessen Ablauf festgehalten. Hingewiesen wird darauf, dass die Vorbereitungsarbeiten für den Anlagenumbau bzw. die Umklemmarbeiten und 8:00 Uhr begonnen haben und um 10:00 Uhr mit dem Anlagenbetreiber vereinbart wurde, dass eine Abschaltunq der Anlage (Leistungsschalter AUS) zu erfolgen hat. Weiters wird erwähnt: „Nach der Abschaltung wurden sofort alle für den Umbau relevanten stromführenden Anlagenteile auf Spannungsfreiheit geprüft. Insofern wurden die 5 Sicherheitsregeln der Elektrotechnik, bis auf Pkt. 5. — benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken —, von unseren Mitarbeitern eingehalten. Laut Aussagen von Frau EE und Herrn FF war ihnen dieser Umstand sehr wohl bewusst./Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20250325_LVwG_2024_28_2324_16_00/image007.jpg

Auch FF (dessen Aussage die Verunfallte telefonisch bestätigte) führte aus, dass der gesamte Stromkreislauf, bis auf die Netzzuleitung der „Tiwag" abgeschalten gewesen sei (ON 2.2. 2).

4.3.1.5. Im Übrigen ist auch hier anzumerken, dass aufgrund des Akteninhaltes gerade nicht festgestellt werden kann, ob Abdeckungen im relevanten Bereich überhaupt vorhanden waren. Ein Beweisergebnis, wonach eine Abdeckung der (benachbarten) Teile am Unfalltag durch die ausführenden Mitarbeiter erfolgte, liegt nicht vor. Dies spiegelt sich auch in der fehlenden Beweiswürdigung wider. Die getroffene Feststellung ist daher nicht vom Akteninhalt gedeckt und liegt in diesem Punkt Aktenwidrigkeit vor. Eine Aktenwidrigkeit liegt dann vor, wenn sich die Behörde bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, wenn also der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde.7 Genau das ist hier geschehen.

4.3.1.6. Zu diesem Beweisergebnis wären daher vielmehr die folgenden (Negativ-) Feststellungen zu treffen gewesen:

,Es kann nicht festgestellt werden, ob Schutzabdeckungen von Anfang an vorhanden waren. Im Zeitpunkt des Unfalles

fehlten 3 Abdeckungen im Verteiler. Im nördlichen Bereich des Verteilers finden sich Abdeckungen. Eine Abschaltung der Netzzuleitung wurde in Entsprechung der 5 Sicherheitsregeln der Elektrotechnik mit dem Anlagenbetreiber veranlasst. Der gesamte Stromkreislauf, bis auf die Netzzuleitung der „ Tiwag" war abgeschalten.

4.3.1.7. Aus dieser Feststellung ergibt sich in rechtlicher Hinsicht, dass der Beschwerdeführer und seine Mitarbeiter, also den ausführenden und erfahrenen Elektrofachkräften, die fünf Sicherheitsregeln bekannt sind, jedenfallseine Abschaltungveranlasstunddie Arbeitsschutzvorschriften ernst genommen werden. Die nördlichen Kabelschuhe wurden entsprechend den Sicherheitsregeln auch geschützt bzw. nicht abgedeckt.

Die bekannten 5 Sicherheitsregeln der Elektrotechnik wurden allenfalls hinsichtlich der Abdeckung bzw. Abschrankung benachbarter Teile von den ausführenden Elektrofachkräften nicht umgesetzt.

Hätte sich die Behörde mit der oben dargestellten Stellungnahme der Geschäftsführer auseinandergesetzt (siehe Pkt 24), wäre offensichtlich geworden, dass die Nichtabdeckung nur deshalb erfolgte, weil die Arbeiten in diesem Bereich eben nicht vorgesehen waren. Hätte sich die Behörde mit dem Polizeiakt näher auseinandergesetzt, wäre auch ausgeführt worden, dass selbst die Verunfallte hier von Unaufmerksamkeit ausging (ON 22, 2). Der Beschwerdeführer hätte hier auch nicht anders reagieren können, die Sicherheitsvorschriften waren den ausführenden Mitarbeitern bekannt (das hätte auch das Beweisverfahren ergeben), ein Anwesendsein bei „auswärtigen

Arbeitsstellen" und bei jedem einzelnen Schritt kann wohl vom Geschäftsführer nicht verlangt werden und entspricht auch nicht dem von der belangten Behörde verlangten „Kontrollsystem".

Wie bereits in der Stellungnahme vom 04.04.2024 (Seite 4) ausgeführt, würde eine Verletzung an der Kante des Verteilerkastens oder durch am Boden liegende Glasscherben nicht zu einer verwaltungsstrafrechtlichen Haftung des Geschäftsführers führen.

Die Behörde hätte daher zum Schluss kommen müssen, dass die Sicherheitsregeln bekannt waren, die Unachtsamkeit nicht als Verfehlung des Geschäftsführers auszulegen ist und hier der Beschwerdeführer nicht verantwortlich gemacht werden kann.

4.3.2. Bekämpft wird weiters nachstehend von der Behörde getroffene Feststellung:

„Es liegt keine ausreichende und nachweisliche Unterweisung über den Sicherheit- und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerin EE vor.

„Es liegt auch keine Nachunterweisung hinsichtlich Einhaltung der 5 Sicherheitsregeln der Elektrotechnik hinsichtlich dieser Arbeitnehmerin vor"

4.3.2.1. Diese Feststellung ist ebenso nicht vom Akteninhalt gedeckt. Auch diese Feststellung wurde aktenwidrig getroffen. In dem von der Behörde zitierten Schriftsatz führt der Beschwerdeführer unter Pkt 5 aus, dass eine Unterweisung erfolgte, nach der Reha eine neuerliche erfolgen wird und wird lediglich ausgeführt (noch dazu im Konjunktiv (!) „eine schriftliche Sicherheitsuntenveisung hätte [...l zu keinem anderen Unfallhergang geführt". Wie bereits in Pkt 4.2.1.5 dargelegt ist nachweislich iSd S 14 ASchG nicht mit schriftlich gleichzusetzen. Auch eine mündliche Unterweisung ist möglich.

4.3.2. 2/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20250325_LVwG_2024_28_2324_16_00/image008.jpgDass eine solche erfolgte und diese bisher ausreichend war, ergibt sich auch aus der Vorgangsweise der ausführenden und erfahrenen Elektrofachkräften am Unfallstag (bis auf die Abdeckung, die im Übrigen nicht den eigentlichen Arbeitsbereich an sich betrafen, wurden sämtliche Vorkehrungen iSd Sicherheitsregeln getroffen) sowie aus der bisherigen unfallfreien Historie.

4.3.2.3. Die erfolgte Unterweisung spiegelt sich auch im Akteninhalt wider: Bspw aus der Stellungnahme vom 30.012024 „Bei Frau EE handelt es sich um eine ausgebildete Fachkraft, die mit sämtlichen Sicherheitsregeln und insbesondere auch den 5 Sicherheitsregeln der Elektrotechnik vertraut ist und war. Eine Unterweisung ist erfolgt. Wenn Frau EE ihre Arbeit wieder aufnimmt, wird neuerlich eine entsprechende Unterweisung bzgl. elektrotechnischer Gefahren und Sicherheitsregeln, insbesondere Einhaltung der 5 Sicherheitsregeln der Elektrotechnik) durchgeführt; oder auch aus dem Schriftsatz vom 04 042024 „Bei beiden am Unfalltag dort tätigen Personen, l.. handelt es sich um ausgebildete Fachkräfte, die mit sämtlichen Sicherheitsregeln und insbesondere auch den fünf Sicherheitsregeln der Elektrotechnik vertraut sind;"

4.3.2.4. Eine „Nachunterweisunÿ' war weder notwendig noch zweckmäßig. Die betroffene Mitarbeiter hat sich nach dem Ende des Krankenstands dazu entschieden, das Unternehmen zu verlassen. Es kann der Geschäftsführung nicht zugemutet werden, einer verletzten Mitarbeiterin, die von Beginn an die Verantwortung für die Unfallfolgen übernommen hat, quasi als „Abschiedsgeschenk" noch eine Unterweisung über Umstände zu erteilen, welche der Mitarbeiterin seit Jahren als Elektrofachkraft bekannt sind.

4.3.2.5. Zu diesem Beweisergebnis wäre daher vielmehr die folgende Feststellung zu treffen gewesen:

„Eine Unterweisung fand statt. Es liegt keine schriftliche Unterweisung der Arbeitnehmerin EE vor." „Es kann nicht festgestellt werden, ob vor dem Unfall eine Nachunterweisung hinsichtlich Einhaltung der den ausführenden Elektrofachkräften bekannten 5 Sicherheitsregeln der Elektrotechnik hinsichtlich dieser Arbeitnehmerin vorliegen. "

4.3.2.6. Aus diesen Feststellungen folgt, dass die fünf Sicherheitsregeln bekannt waren und der Arbeitgeber der Verunfallten großen Wert auf Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz legt. Die Sicherheitsregeln wurden von den ausführenden Elektrofachkräften trotz Kenntnis nicht umgesetzt. Dies ist dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen. Im Übrigen hat die Unterweisung

i.vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen (erfolgte aus dem Akteninhalt ergibt sich Kenntnis der Sicherheitsregein der ausführenden Elektrofachkräften)

ii. /Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20250325_LVwG_2024_28_2324_16_00/image009.jpgbei Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereichs (hier nicht vorliegend),

iii.bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln (hier nicht vorliegend),

iv.bei Einführung neuen Arbeitsstoffen (hier nicht vorlieqend),

v.bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren (hier nicht vorliegend d), sowie vi. nützlichenfalls nach Unfällen oder Beinahe-Unfällen zu erfolgen (erfolqte),

zu . Die Behörde hätte daher zu dem Schluss kommen müssen, dass der Beschwerdeführer in diesem Fall nicht zur Verantwortung heranzuziehen ist, eine Nachunterweisung nicht erforderlich war und durch den Beschwerdeführer vielmehr Vorkehrungen zur Einhaltung der gesetzlichen Regelungen getroffen wurde.

Beweis:wie bisher,

ZV FF, Adresse 5, **** V, ZV EE, Adresse 6, **** U,

4.4. inhaltliche Rechtswidriqkeit des angefochtenen Straferkenntnisses:

4. 41/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20250325_LVwG_2024_28_2324_16_00/image010.jpgDie Gesetzwidrigkeit des Inhalts eines Bescheides liegt dann vor, wenn die

Behörde das Gesetz falsch auslegt, das sie aus den von ihr angenommenen Sachverhalt anwendet. 9

4.42. S 12 ESV 2012 verpflichtet die Arbeitgeberin sicherzustellen, dass Arbeiten im spannungsfreien Zustand gemäß den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden und dabei die fünf Sicherheitsregeln — Freischalten, gegen Wiedereinschalten sichern, Spannungsfreiheit feststellen, Erden und Kurzschließen sowie Abdecken oder Abschranken benachbarter unter Spannung stehender Teile — eingehalten werden. Darüber hinaus verlangt § 12 Abs 2 leg cit, dass alle an der Arbeit beteiligten Personen Elektrofachkräfte oder elektrotechnisch unterwiesene Personen sind oder unter der Aufsicht einer solchen Person arbeiten.

4.4.3. Festgestellt wurde, dass „es sich bei der verunfallten Arbeitnehmerin um eine Elektrofachkraft mit entsprechender Ausbildung handelt'.

4.4.4. Eine Elektrofachkraft zeichnet sich iSd S 1 Abs 3 Z 1 leg cit laut den Kommentierungen zu der Verordnung gerade dadurch aus, dass „grundlegende theoretische Kenntnisse der Elektrotechnik, oraktische Erfahrunq mit elektrotechnischer Arbeit, Kenntnis der Anlage oder Anlagenart an der zu arbeiten ist. sowie praktische Erfahrung mit solchen Arbeiten. Kenntnis der Gefährdungen, die während der Arbeit entstehen können, und der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen und die Fähigkeit, jederzeit zu erkennen, ob ein sicheres Fortsetzen der Arbeit möglich ist" 10

4.4.5. Solche erfahrene und „bisher unfallfreie" Elektrofachkräfte wurden — wie auch von der Behörde festgestellt — eingesetzt, die die Arbeiten gemäß den anerkannten Regeln der Technik auszuführen hatten und schon per Definition dazu geeignet sind. Es wurde darauf geachtet, dass alle beteiligten Personen entsprechend qualifiziert waren, wodurch die gesetzlichen Vorgaben in vollem Umfang beachtet wurden. Die Behörde setzte sich in der rechtlichen Beurteilung mit diesem Umstand und insbesondere der Qualifikation als Elektrofachkraft zu Unrecht nicht näher auseinander. Die rechtliche Beurteilung ist daher schon vor diesem Hintergrund unrichtig.

4.46. Die CC hat als Arbeitgeberin schon dadurch Sorge getragen, dass vor Beginn von Arbeiten, die im spannungsfreien Zustand durchgeführt werden, die Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik und im spannungsfreien Zustand durchgeführt werden sollen. Erneut wird darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um eine auswärtige Arbeitsstätte handelt. Es ist schlicht unmöglich, sämtliche auswärtigen Arbeitsstätten vor Arbeitsantritt zu kontrollieren, weshalb ja gerade, wie festgestellt wurde, Fachkräfte eingesetzt werden. Wie das Arbeitsinspektorat zu Pkt. 6.1. in der Stellungnahme vom 05.07.2024 selbst ausführt, unterliegt die Aufgabe, nach der Elektroschutzverordnung zu handeln, den ausführenden Elektrofachkräften". Eine lückenlose Kontrolle kann bei Tätigkeiten außerhalb der Betriebsstätte, wie hier einer auswärtigen Arbeitsstelle auch nach der Rsp nicht verlangt werden, es wurden zumutbare Vorkehrungen getroffen, um die Einhaltung der maßgebenden Regelungen sicherzustellen.

4.4. 7/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20250325_LVwG_2024_28_2324_16_00/image011.jpgDie Behörde hat in ihrem Straferkenntnis kein konkretes fehlerhaftes Verhalten iSd § 12 ERV 2012 seitens der Beschwerdeführerin feststellen können. Stattdessen wurde lediglich die „angeblich" unterbliebene Unterweisung thematisiert. Die Beschwerdeführerin hat jedoch durch die Auswahl und den Einsatz qualifizierter Mitarbeiter alle notwendigen Vorkehrungen getroffen, um die Arbeiten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen. Die Behörde hat das Gesetz unangemessen ausgelegt, indem sie die Verantwortung der Beschwerdeführerin über die in § 12 ESV 2012 geregelten Pflichten hinaus erweitere. Die Verpflichtung, Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass alle Arbeiten in Übereinstimmung mit den Sicherheitsvorschriften durchgeführt werden, wurde in vollem Umfang erfüllt. Eine darüber hinausgehende Pflicht zur ständigen Überwachung aller Arbeiten vor Ort (d.h. in sämtlichen auswärtigen Arbeitsstätten) ergibt sich aus § 12 ESV 2012 gleich wenig wie eine Unterweisungsverpflichtung.

4.4.8. Schon aus diesem Grund wurde die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht nicht verwirklicht. Auch kann eine Fahrlässigkeit hier nicht attestiert werden. Wie die Behörde zutreffend ausführt, obliegt es dem Beschwerdeführer, hier darzulegen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. 12 Dies erfolgte umfassend in den diversen Stellungnahmen, jedoch setzte sich die Behörde, wie sich aus dem Straferkenntnis ergibt, nur teilweise mit den einzelnen Argumenten auseinander. Im Übrigen wurde, wie bereits in Pkt. 4.1. dargelegt, den Beweisanträgen nicht entsprochen. Der Beschwerdeführer hat auch auf diesem Wege versucht „initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht"13. Sowohl wurde geeignetes Tatsachenvorbringen durch den Beschwerdeführer dargelegt, als auch konkrete Beweisanträge gestellt. Wenn die Behörde hier ausführt, dass keine geeignete Kontrollmaßnahme aufgezeigt werden konnte, übersieht die Behörde, dass es sich hierbei um erfahrene. unfallfreie. ausgebildete Fachkräfte handelt, die eingesetzt wurden.

4.4.9. Insgesamt besteht kein Zweifel daran, dass die belangte Behörde hier die grundlegenden gesetzlichen Bestimmungen unrichtig auslegte bzw. zum Teil nicht angewandt hat und der Bescheid daher aus diesem Grund auch an materieller Rechtswidrigkeit leidet. Hätte die belangte Behörde die entscheidungswesentlichen Bestimmungen entsprechend berücksichtigt, wäre der Beschwerdeführer nicht entsprechend veranthtortlich gemacht worden.

Beweis:wie bisher,

ZV wie oben, weitere Beweise vorbehalten/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20250325_LVwG_2024_28_2324_16_00/image012.jpg

4.4.10. Für den Fall, dass das Landesverwaltungsgericht zu dem — hier nach Ansicht des Beschwerdeführers jedenfalls nicht vorliegenden — Ergebnis gelangen sollte, dass eine Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers vorliegen sollte, wäre aufgrund des bisher funktionierenden (Kontroll-) Systems zur Verhinderung von Übertretungen jedenfalls von einem geringen Verschulden auszugehen und mit einer Ermahnung das Auslangen zu finden.

4.4. 1 1.Wenn das Arbeitsinspektorat in dieser Stellungnahme auch ausführt, dass von einem nicht funktionierenden Kontrollsystem auszugehen sei, so darf auf die Ausführungen vom 05.072024 verwiesen werden, konkret auf Pkt. 7.8., wonach es sich bei dem vorliegenden Unfall um den ersten Unfall handelt. Zur Einrichtung von Kontrollsystemen ist es für die Befreiung von der Verantwortlichkeit (zusammengefasst) entscheidend, ob Maßnahmen getroffen wurden, die im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften gewährleistet ist. 14 Das Kontrollsystem funktioniert offenkundig: Die Arbeitgeberin hat allein in den letzten Jahren mehr als 200 Anlagen in unterschiedlichsten Größenordnungen geplant und errichtet. Es hat in dieser Zeit keinen einzigen derartigen Arbeitsunfall gegeben. Auch diese Umstände verdeutlichen, dass sowohl die internen Kontroll- und Ausbildungssysteme funktionieren und sich die Mitarbeiter an die Vorgaben des Unternehmens halten. Eine lückenlose Kontrolle bei derartigen auswärtigen Arbeitsstätten wird auch von der Rsp nicht verlangt. 15 Den beiden erfahrenen Elektrofachkräften waren, wie mehrfach vorgetragen und unter Pkt 4.3.23 beispielhaft ausgeführt, die 5 Sicherheitsregeln bestens bekannt und waren diese auch damit vertraut. Sowohl der Verunfallte selbst als auch FF gaben gegenüber der Polizei an, dass die Sicherheitsvorkehrungen eingehalten wurden und bestätigten beide eine Unachtsamkeit der Verunfallten (ON 22, 2).

Diese Punkte werden als sekundärer Feststellungsmängel gerügt. Die Behörde hätte daher ergänzend folgende Feststellungen zu treffen gehabt, dass

1. „Den beiden erfahrenen Elektrofachkräften waren die 5 Sicherheitsregeln bestens bekannt und waren diese auch damit vertraut. "

2. Es gab bisher keinen einzigen derartigen Arbeitsunfall. Das Kontrollsystem funktioniert. "

3. Der Unfall, der sich bei einer auswärtigen Arbeitsstelle, ereignete ist auf eine Unachtsamkeit der verleeten Elektrofachkraft zurückzuführen. "

In rechtlicher Hinsicht hätte die ergänzende Feststellung ergeben, dass eine neuerliche Unterweisung hier nicht erforderlich war, sämtliche Vorkehrungen seitens des Beschwerdeführers iSd S 12 ERV 2012 getroffen wurden und dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsvertretung nicht zu Last gelegte werden kann

.

Beweis:wie bisher,

PV,

ZV wie oben, weitere Beweise vorbehalten/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20250325_LVwG_2024_28_2324_16_00/image013.jpg

5. Beschwerdeanträge:

5.1. Auf Basis der oben angeführten Gründe stellt der Beschwerdeführer an das zuständige Landesverwaltungsgericht Tirol durch seine ausgewiesenen Vertreter nachstehende

ANTRÄGE

das Landesverwaltungsgericht Tirol möge

1. gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und

2. gemäß S 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 VStG in Stattgebung der vorliegenden Beschwerde in der Sache selbst entscheiden, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen;

3. in eventu: Gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs I letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen;

4. in eventu: Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen“

Aus der Anzeige des Arbeitsinspektorates Tirol vom 18.03.2024, Zl ***, geht zusammengefasst hervor, dass der Arbeitsinspektor, GG bei einer Prüfung am 24.11.2023 feststellte, dass die CC., **** W, Adresse 3, einen Auftrag bei der DD Tankstelle in **** Z, Adresse 4, am 25.07.2023 durchführte und nicht dafür Sorge getragen hat, dass die gegenständlichen Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt wurden. Die fünf elektrotechnischen Sicherheitsregeln wurden nicht vollständig eingehalten. Es wurden sämtliche Schutzabdeckung eines Verteilers abgenommen und dabei unterlassen, die benachbarten spannungsführenden Teile (die unter Spannung stehenden Kabelschuhe, per Leistungsschalter-Zuleitung) abzudecken. Eine Abschaltung der Netzzuleitung bis zum vorhandenen Leistungsschalter wurde nicht durchgeführt. Somit standen die nicht abgedeckten und damit vollständig zugänglichen Kabelschuhe der Leistungsschalter unter Spannung. Die Arbeitnehmerin versuchte im Nahbereich dieser Gefahrenquelle ein Kabel unter einer Tragschiene durchzuziehen. Diese verklemmte sich und rutschte die Arbeitnehmerin mit der linken Hand ab, wodurch sie sodann in weiterer Folge mit dem linken Armgelenk in den in der Nähe liegenden stromführenden Kabelschuh kam. Die Arbeitnehmerin erlitt schwere Verletzungen (Verbrennungen zweiten Grades) und mussten Hauttransplantationen durchgeführt werden. Bei der verunfallten Arbeitnehmerin handelt es sich im um eine Elektrofachkraft mit entsprechender Ausbildung, wobei diese keine Zusatzausbildung für Arbeiten unter Spannung hatte.

Dem Arbeitsinspektorat wurde keine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 23 ArbIG gemeldet. Verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist daher gemäß § 9 das zur Vertretung nach Außen berufene Organ der CC., **** W, Adresse 3, und wurde die Bestrafung beantragt.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war zum vorfallsgegenständlichen Tatzeitpunkt, dies war der 25.07.2023, handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma CC. mit Sitz in **** W, Adresse 3. Zu diesem Zeitpunkt gab es in der Firma des Beschwerdeführers keinen gemeldeten verantwortlichen Beauftragen gemäß § 23 ArbIG, welcher dem Arbeitsinspektorat bekannt zu geben gewesen wäre.

Von der Firma CC. wurde bei der DD Tankstelle in **** Z, Adresse 7, eine Photovoltaikanlage am Dach Installiert. Die Arbeiten am Dach waren fast vollständig beendet. Die Stromanlage der Tankstelle war für zwei Stunden ausgeschaltet. Die Hauptleitung von der IKB wurde jedoch nicht ausgeschaltet.

Diese neue Photovoltaikanlage musste am vorfallsgegenständlichen Tag noch vorgesichert werden und waren dies die Arbeiten der zwei Arbeitnehmer der Firma des Beschwerdeführers am vorfallsgegenständlichen Tag. Dabei musste das „alte“ Kabel zurückgezogen werden und ein neues in den Verteilerkasten eingezogen und verbunden werden.

Für diese Arbeit waren die Zeugin EE und der Zeuge FF (Leasingarbeitnehmer der Firma Brunner Personal) von der CC. abgestellt. Die Unterweisung für den gegenständlichen Tag wurde vom Abteilungsleiter, Herrn Huber, mit Frau EE durchgeführt, wobei der Zeuge FF bei dieser Unterweisung nicht einmal zu gegen war. Die Zeugin EE wollte, dass die Hauptzuleitung abgeschaltet wird, was nicht durchgeführt worden ist.

Bei den beiden Arbeitnehmern handelte es sich um ausgebildete Elektrofachkräfte, wobei keiner der beiden eine Zusatzausbildung für „Arbeiten unter Spannung“ erworben hatte.

Im Zuge der Arbeiten war es dann so, dass Herr FF im oberen Bereich des Kabelstandes arbeitete und auf einer Leiter stand, wobei die Zeugin FF im unteren Bereich stand. Das „alte“ Kabel hat sich sodann hinter der Zählerblende verklemmt und wollte die Zeugin EE dieses lösen. Das Kabel hat sich dann gelöst und die Zeugin EE auf die Elektrozuleitung der IKB, welche noch unter Spannung stand, gedrückt. Bei einer derartigen Arbeit braucht es ganz grundsätzlich zwei Arbeitskräfte, da es sich um ein massives Kabel handelt. In dem Bereich, wo die Zeugin EE arbeitete, löste sich sodann das Kabel und drückte dieses Kabel, wie bereits ausgeführt, die Zeugin EE, auf die unter Spannung stehenden Kabelschuhe des Leistungszugangs, welche nicht abgedeckt waren und bei welchem das Kabel „L1“ nicht einmal im obersten Bereich mit einem Isolierband umspannt war.

Die Zeugin erlitt durch diesen Unfall Verbrennungen dritten Grades und war über neun Monate im Krankenstand. Die Zeugin EE kann ihren Beruf nicht mehr ausüben.

Fest steht damit, dass diese zwei Arbeitnehmer die gegenständlichen Arbeiten (unter Spannung) gar nicht ausführen hätten dürfen, zumal sie keine diesbezügliche Ausbildung hatten. Bei Arbeiten im spannungsfreien Zustand hätte vor Beginn sichergestellt werden müssen, dass benachbarte, unter Spannung stehende Teile abgedeckt oder abgeschrankt worden wären.

Der Beschwerdeführer selbst war nie auf der Baustelle und hat diese auch nicht kontrolliert. Der Beschwerdeführer konnte nicht angeben, wie oft die Arbeitnehmer auf der Baustelle kontrolliert wurden und was überhaupt kontrolliert wurde. Auch hat der Beschwerdeführer den für die gegenständliche Baustelle zuständigen Abteilungsleiter nicht explizit darauf hingewiesen, dass er die Arbeitnehmer vor Ort zu unterweisen hat. Im Betrieb selber gab es überhaupt keine schriftlichen Sicherheitsunterweisungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, welche von der Firma CC. durchgeführt worden wären. Mündliche Unterweisungen wurden, wenn überhaupt, nur sporadisch durchgeführt. Es fehlten darüber hinaus die jährlich wiederholende Unterweisungen im Betrieb des Beschwerdeführers. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgericht Tirol war zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht nur ein mangelhaftes Kontrollsystem vorhanden, sondern war überhaupt kein Kontrollsystem in der Firma vorhanden, da keine Maßnahmen getroffen worden sind, die im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften gewährleistet ist. Erst im Zuge der Evaluierung durch das AI Tirol nach dem hier relevanten Unfall wurde der Beschwerdeführer tätig und dies aufgrund der schriftlichen Aufforderung des Arbeitsinspektorat Tirol.

Mit Schreiben des Arbeitsinspektorates Tirol vom 05.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer und der Firma aufgetragen wie folgt:

„Sehr geehrte Damen und Herren!

Sehr geehrter AA!

Der Arbeitsinspektor GG hat am 24.11.2023 bei einer Erhebung festgestellt, dass Maßnahmen zur Einhaltung der Rechtsvorschriften zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu setzen sind.

Wir ersuchen Sie, wie besprochen mit den notwendigen Maßnahmen umgehend zu beginnen und innerhalb der angegebenen Frist den gesetzmäßigen Zustand herzustellen.

Bitte informieren Sie uns bis spätestens 05.02.2024, ob bzw. dass alle Maßnahmen abgeschlossen worden sind.

1. Es ist für eine sicherheitstechnische Betreuung zu sorgen.

(§ 73 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz)

Frist: 1 Woche

Hinweis: Dies kann in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Beschäftigten erfüllt werden durch:

odie kostenlose Inanspruchnahme eines Präventionszentrums der AUVA: www.auvasicher.at

oBeschäftigung von Sicherheitsfachkräften im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses

oInanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte

oInanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums

oeine Fachausbildung zur Sicherheitsfachkraft durch die Arbeitgeberin und den Arbeitgeber selbst (Unternehmermodell mit Nachweis der erforderlichen Kenntnisse).

Hinweis: Die gesetzliche Forderung ist mit der Anmeldung zur Betreuung bei der AUVA erfüllt.

Hinweis: In Arbeitsstätten mit bis zu 50 Beschäftigten hat die sicherheitstechnische Betreuung in Form von Begehungen durch Sicherheitsfachkräfte zu erfolgen.

Hinweis: Regelmäßige Begehungen haben sowohl durch Sicherheitsfachkräfte als auch durch Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner, nach Möglichkeit gemeinsam, zu erfolgen.

Hinweis: Für die Ermittlung der Beschäftigtenzahl ist maßgeblich, wie viele Beschäftigte regelmäßig in der Arbeitsstätte beschäftigt werden. Für Arbeitsstätten mit wechselnder Beschäftigtenzahl gelten die Bestimmungen für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Beschäftigten auch dann, wenn die vorhersehbare durchschnittliche Beschäftigtenzahl pro Jahr nicht mehr als 50 Beschäftigte beträgt und an nicht mehr als 30 Tagen im Jahr mehr als 75 Beschäftigte in der Arbeitsstätte beschäftigt werden.

Hinweis: Die Bestimmungen für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Beschäftigten gelten auch dann, wenn in einer Arbeitsstätte bis zu 53 Beschäftigte beschäftigt werden, sofern die Zahlengrenze von 50 Beschäftigten nur deshalb überschritten wird, weil in dieser Arbeitsstätte Lehrlinge oder begünstigte Behinderte beschäftigt werden.

2. Es ist für eine arbeitsmedizinische Betreuung zu sorgen.

(§ 79 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz)

Frist: 1 Woche

Hinweis: Dies kann in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Beschäftigten erfüllt werden durch:

odurch die kostenlose Inanspruchnahme eines Präventionszentrums der AUVA: www.auvasicher.at

oBeschäftigung von Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmedizinern im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses

oInanspruchnahme externer Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner

oInanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums

Hinweis: Die gesetzliche Forderung ist mit der Anmeldung zur Betreuung bei der AUVA erfüllt.

Hinweis: In Arbeitsstätten mit bis zu 50 Beschäftigten hat die arbeitsmedizinische Betreuung in Form von Begehungen durch Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner zu erfolgen.

Hinweis: Regelmäßige Begehungen haben sowohl durch Sicherheitsfachkräfte als auch durch Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner, nach Möglichkeit gemeinsam, zu erfolgen.

Hinweis: Für die Ermittlung der Beschäftigtenzahl ist maßgeblich, wie viele Beschäftigte regelmäßig in der Arbeitsstätte beschäftigt werden. Für Arbeitsstätten mit wechselnder Beschäftigtenzahl gelten die Bestimmungen für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Beschäftigten auch dann, wenn die vorhersehbare durchschnittliche Beschäftigtenzahl pro Jahr nicht mehr als 50 Beschäftigte beträgt und an nicht mehr als 30 Tagen im Jahr mehr als 75 Beschäftigte in der Arbeitsstätte beschäftigt werden.

Die Bestimmungen für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Beschäftigten gelten auch dann, wenn in einer Arbeitsstätte bis zu 53 Beschäftigte beschäftigt werden, sofern die Zahlengrenze von 50 Beschäftigten nur deshalb überschritten wird, weil in dieser Arbeitsstätte Lehrlinge oder begünstigte Behinderte beschäftigt werden.

3. Es wurde seitens des Arbeitgebers bis dato keine Arbeitsplatzevaluierung durchgeführt. Die allfällige Gefährdung der Arbeitnehmer/innen ist zu ermitteln, das Gefahrenpotential zu beurteilen und gegebenenfalls durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen. Als Gefährdung wird z. B. angeführt - aufgrund des Bestandschutzes des Elektrotechnikgesetztes entsprechend (zeitlich) unterschiedliche Ausführungen von Elektroanlagen. Die beschäftigte Elektrofachkraft sollte in die Lage versetzt werden, die spezifischen Eigenheiten (Gefahren) - auch von älteren Elektroanlagen - zu erkennen. Zudem sollten entsprechende Kontrollmaßnahmen etabliert werden, damit die Einhaltung der Arbeitnehmervorschriften (z.B. 5 Sicherheitsregeln) wirksam erfolgt.

Die für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bestehenden Gefahren sind zu ermitteln und zu beurteilen (Arbeitsplatzevaluierung).

(§ 4 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz)

Frist: 8 Wochen

Hinweis: Insbesondere sind dabei zu berücksichtigen:

odie Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte,

odie Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln,

odie Verwendung von Arbeitsstoffen,

odie Gestaltung der Arbeitsplätze,

odie Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken,

odie Gestaltung der Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation und

o der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Beschäftigten.

Hinweis: Es sind folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung umzusetzen:

oVermeidung von Risiken;

oAbschätzung nicht vermeidbarer Risiken;

oGefahrenbekämpfung an der Quelle;

oBerücksichtigung des Faktors „Mensch" bei der Arbeit, insbesondere bei der Gestaltung

ovon Arbeitsplätzen sowie bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeits- und

oFertigungsverfahren, vor allem im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger Arbeit und

obei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus sowie auf eine Abschwächung ihrer

ogesundheitsschädigenden Auswirkungen;

oBerücksichtigung der Gestaltung der Arbeitsaufgaben und Art der Tätigkeiten, der

oArbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation;

oBerücksichtigung des Standes der Technik;

oAusschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten;

oPlanung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten Verknüpfung von Technik Tätigkeiten und Aufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitsabläufen, Arbeitsbedingungen Arbeitsumgebung, sozialen Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz;

oVorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz;

oErteilung geeigneter Anweisungen an die Beschäftigten.

Weitere Hilfestellungen finden Sie unter www.eval.at

4. Es wurde kein Sicherheits- und Gesundheitsdokument erstellt. Die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung (siehe Punkt 3) sind entsprechend der DOK-VO (Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente) in einem Sicherheits- und Gesundheitsdokument schriftlich festzuhalten.

Es sind in einer der Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente/Arbeitsplatzevaluierung).

(§ 5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz)

Frist: 8 Wochen

Hinweis: Soweit dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, ist diese Dokumentation arbeitsplatzbezogen vorzunehmen.

Hinweis: Aufgelegte Evaluierungsleitfäden sind keine Arbeitsplatzevaluierung.

5. Es wurde für keine ausreichende und nachweisliche Unterweisung über den Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerin EE gesorgt. Die Arbeitnehmerin ist in regelmäßigen Abständen zu unterweisen. Zudem sind sämtliche im konkreten Bereich beschäftigten Arbeitnehmer*innen einer wirksamen Nachunterweisung (z. B. Einhaltung der 5 Sicherheitsregeln der Elektrotechnik, entsprechendes Erkennen von Gefahrenstellen - z. B. an spannungsführenden Kabelschuhen eines Leistungsschalters) zu unterziehen.

Es ist für eine ausreichende Unterweisung der Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Die Unterweisung muss nachweislich erfolgen.

(§ 14 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz)

Frist: 4 Wochen

Hinweis: Eine ausreichende Unterweisung der Beschäftigten, über Sicherheit und Gesundheitsschutz, muss jedenfalls vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.

Hinweis: Die Unterweisung muss während der Arbeitszeit erfolgen. Für die Unterweisung sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen.

Hinweis: Eine Unterweisung muss jedenfalls erfolgen:

ovor Aufnahme der Tätigkeit,

obei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches,

obei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln,

obei Einführung neuer Arbeitsstoffe,

obei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und

onach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint.

6. Es erfolgte keine Evaluierung der psychischen Belastung der Arbeitnehmer/innen. Geschildert wurde im Rahmen der Unfallerhebung, dass die verunfallte Arbeitnehmerin EE vom Anlagenbetreiber (Pächter der DD - Tankstelle **** Z, Adresse 4) unter Druck gesetzt wurde, die elektrotechnischen Arbeiten im Hauptverteiler zeitlich schnellstens abzuschließen. Die Evaluierung der psychischen Belastungen sind entsprechend u. a. Informationen (Stichwort 4 Dimensionen) durchzuführen, und es sind entsprechend wirksame Maßnahmen (z. B. Einführen Level 2 bei Insistenz durch Kunden) zu setzen.

Die für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bestehenden Gefahren, insbesondere die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation, sind zu ermitteln und zu beurteilen (Arbeitsplatzevaluierung).

(§ 4 Abs. 1 Z 6 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz)

Frist: 8 Wochen

Hinweis: Evaluierung psychischer Belastungen: Weitere Informationen finden Sie auch auf unserer Website unter: htt£s^Zwwwxarbeitsins£ektion2gwatZßsydTische Belastungen

Hinweis: Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute (z. B. Arbeitspsychologinnen oder Arbeitspsychologen) heranzuziehen.

Hinweis: Unter Gefahren sind arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen zu verstehen, die zu Fehlbeanspruchungen führen.

Hinweis: Beim Einsatz von Beschäftigten sind die sozialen Beziehungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen.

7. Die gegenständlichen Arbeiten an der elektrischen Anlage wurde nicht nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt. Die fünf Sicherheitsregeln wurden zum Teil nicht eingehalten. So wurden sämtliche Schutzabdeckungen des Verteilers abgenommen und es unterlassen, die benachbarten spannungsführenden Teile (Kabelschuhe Leistungsschalter - Zuleitung) abzudecken. Dadurch kam es zu einem Kontakt der Hand von EE mit spannungsführenden Teilen, durch welchen die Arbeitnehmerin schwer verletzt wurde. In Zukunft sind die Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass jedenfalls eine Freischaltung zu prüfen ist.

Vor dem Beginn von Arbeiten, die im spannungsfreien Zustand durchgeführt werden, muss der Arbeitsbereich eindeutig festgelegt und die Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden.

(§12 Abs. 1 Elektroschutzverordnung)

Frist: unverzüglich

Hinweis: Dabei sind insbesondere die fünf Sicherheitsregeln einzuhalten:

oFreischalten

ogegen Wiedereinschalten sichern

oSpannungsfreiheit feststellen

oErden und Kurzschließen:

in Hochspannungsanlagen jedenfalls

in Kleinspannungs- oder Niederspannungsanlagen, wenn die Gefahr besteht, dass die Anlage unter Spannung gesetzt wird

benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken

Wir müssen Sie aber darauf aufmerksam machen, dass die festgesetzten Fristen Sie nicht von Ihrer grundsätzlichen Verantwortung für die Einhaltung der Rechtsvorschriften befreien.

Wegen der unter Pkt. 7 angeführten Übertretung wird Strafanzeige erstattet.

Mit diesem Schreiben werden Sie entsprechend dem § 9 Abs. 1 ArbIG im erforderlichen Umfang mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften darüber beraten, dass die oben angeführten Arbeitnehmerschutzvorschriften eingehalten werden müssen.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte direkt an GG oder besuchen Sie unsere Website: www.arbeitsinspektorat.gv.at“

Insgesamt hat das Beweisverfahren klar und eindeutig ergeben und wurde dies vorab auch ausgeführt, dass ein Kontrollsystem im Betrieb des Beschwerdeführers überhaupt nicht vorhanden war. Es hilft dem Beschwerdeführer hier nicht, wenn er immer wieder ausführt, „es seien doch Fachkräfte gewesen, welche auf der gegenständlichen Baustelle gearbeitet haben“. Gerade im gegenständlichen Fall ist und war es notwendig die Arbeitskräfte nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften zu schulen, dies schriftlich zu dokumentieren, um derartige Unfälle völlig ausschließen zu können. Darüber hinaus hätte sich der Beschwerdeführer mit dem zuständigen Abteilungsleiter besprechen müssen und können, damit gegenständlich die unter Spannung stehende Hauptleitung der IKB abgeschaltet worden wäre und keine Gefahr besteht, dass es zu so diesem Unfall kommen konnte.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer zum vorfallsgegenständlichen Tag ergeben sich aus dem Firmenbuchauszug der Firma CC. zu FN *** p, sowie aus der Aussage des Beschwerdeführers selbst. Die Feststellungen zur gegenständlichen Baustelle und den damit verbundenen Arbeiten ergeben aus dem verwaltungsbehördlichen Akt, aus der Aussage des Beschwerdeführers selbst, sowie aus den Aussagen der Zeugen EE und FF. Wie es zum gegenständlichen Vorfall kam, wurde von der Zeugin, Frau EE, eindringlich wiedergegeben. Die Zeugin EE gab an, dass es in der Firma des Beschwerdeführers, solange sie im Betrieb beschäftigt war, keine Sicherheitsunterweisungen gab.

Die Feststellungen zum nicht vorhandenen Kontrollsystem ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers selbst, sowie der einvernommenen Zeugen EE und FF. Der Beschwerdeführer selbst konnte bei seiner Verhandlung dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht darlegen, wie, wann und wo es Schulungen zu arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften gegeben hatte. Einmal sagte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht aus, dass, „wenn Einschulungen vorgenommen werden, dann mündlich“, dann gab er zu Protokoll, dass „es nur unregelmäßige Unterweisungen der Arbeitnehmer betreffend die Arbeitnehmerschutzbestimmungen gegeben hätte“. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer nicht angeben, wie oft die Arbeitnehmer auf der Baustelle kontrolliert werden oder, ob sie überhaupt kontrolliert werden. Er selbst kontrollierte keine Baustelle, auch nicht die gegenständliche Baustelle. Dem Landesverwaltungsgericht fehlt hier ein hierarchisch aufgebautes Kontrollsystem und weiters eine Kontrolle des Beschwerdeführers zu seinen Abteilungsleitern, welche unter anderem, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer, ein wirksames Kontrollsystem durchsetzen hätten müssen.

IV.Rechtslage und Erwägungen:

Gemäß § 12 Abs 1 Elektroschutzverordnung haben Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen, dass vor dem Beginn von Arbeiten, die im spannungsfreien Zustand durchgeführt werden, der Arbeitsbereich eindeutig festgelegt wird und die Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Dabei sind insbesondere die fünf Sicherheitsregeln einzuhalten:

1. Freischalten,

2. gegen Wiedereinschalten sichern,

3. Spannungsfreiheit feststellen,

4. Erden und Kurzschließen:

a)in Hochspannungsanlagen jedenfalls,

b)in Kleinspannungs- oder Niederspannungsanlagen, wenn die Gefahr besteht, dass die Anlage unter Spannung gesetzt wird,

5. benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken.

Gemäß § 12 Abs 2 Elektroschutzverordnung müssen alle an der Arbeit beteiligten Personen Elektrofachkräfte oder elektrotechnisch unterwiesene Personen sein oder von einer solchen Person beaufsichtigt werden.

Gegenständlich wurden die Arbeiten unter Spannung durchgeführt, da die Hauptleitung der IKB nicht abgeschaltet wurde. Die zwei Arbeitnehmer hätten diese Arbeiten, mangels entsprechender Ausbildung, gar nicht ausführen dürfen. Darüber hinaus wurden die drei Leitungen, welche eben unter Spannung standen nicht abgedeckt oder abgeschrankt. Vielmehr war es so, dass eine dieser drei Leitungen nicht einmal zur Gänze isoliert war. So kam es auch zum gegenständlichen Vorfall. Der Beschwerdeführer führte selbst in seinem Schreiben im verwaltungsbehördlichen Verfahren vom 30.01.2024, welches an das Arbeitsinspektorat Tirol erging, aus, dass „eben dieser Punkt 5, der elektrotechnischen Sicherheitsregeln von den Mitarbeitern nicht eingehalten wurden“.

Wenn der Beschwerdeführer hier vermeint, dass kein Verschulden vorhanden ist, ist ihm hier entgegenzuhalten, dass im Sinne der Arbeitnehmerschutzbestimmungen und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen hat, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden.

Es ist der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Dies lag gegenständlich, wie im Sachverhalt ausgiebig dargelegt, nicht vor.

Ist er selbst nicht anwesend, hat er einen geeigneten Arbeitnehmer zu bestimmen, der auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Es wird von der Rechtsprechung darauf Bedacht genommen, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer allen Belangen und Angelegenheiten persönlich annimmt, es ist ihm vielmehr zuzubilligen, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Der dem Beschwerdeführer nach § 5 Abs 1 VStG obliegende Entlastungsnachweis kann aber nicht alleine dadurch erbracht werden, dass die ihn treffende Verantwortung auf eine hierzu taugliche Person übertragen wird. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle, der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist. Demnach ist es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt, sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden.

Das entsprechende Kontrollsystem hat aber auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern Platz zu greifen. Es kann daher kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten. Das eigenmächtige Verhalten des Arbeitnehmers zeigt nach der Rechtsprechung des VwGH gerade, dass kein wirksames Kontrollsystem vorhanden war. Darüber hinaus reichen stichprobenartige Überprüfungen und die Erteilung von Weisungen für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht aus. Gegenständlich wurde überhaupt kein wirksames Kontrollsystem aufgezeigt. Es wurde nicht dargelegt, wie, wann, wo und von wem geschult und anher kontrolliert wird. Gerade die Weitergabe an Abteilungsleiter, wie offenbar gegenständlich, erfordert dennoch die Kontrolle des Beschwerdeführers sowohl auf der Baustelle als auch die Kontrolle des in der Hierarchie unter ihm befindlichen Abteilungsleiter. Dies fehlte zur Gänze.

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, ist für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers, wie bereits ausgeführt, für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften entscheidend die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems. Der Beschwerdeführer hat zwar allgemein das Bestehen eines Kontrollsystems behauptet, jedoch nicht erkennbar dargelegt, wie dieses Kontrollsystem im Einzelnen bei Durchführung von Arbeiten unter Spannung von ungeschulten Arbeitnehmern funktionieren hätte sollen. Hiezu wäre es – wie der Verwaltungsgerichtshof zu Fällen hierarchisch aufgebauter Kontrollsysteme ausgeführt hat – erforderlich gewesen, aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet sei, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolge und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen habe, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisung) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangten, und dort auch tatsächlich befolgt würden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reichen etwa stichprobenartige Überprüfungen und die Erteilung von Weisungen sowie Schulungen für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht aus. Auch hier vermochte der Beschwerdeführer nicht zu überzeugen, indem er offenbar gewisse Arbeitsabläufe seinem Abteilungsleiter übergeben hätte, diese aber nicht kontrollierte. Auch wenn dies so gewesen wäre, hat dies nicht gegriffen. Der Beschwerdeführer war über die Vorkommnisse auf der gegenständlichen Baustelle nicht unterrichtet und hat sich auch nicht darum gekümmert. Dies dem Abteilungsleiter zu überlassen, ist zu wenig und für ein funktionierendes Kontrollsystem nicht ausreichend. Die Einvernahme des Abteilungsleiters konnte daher unterbleiben, da der Beschwerdeführer selbst überhaupt kein Kontrollsystem glaubhaft machen konnte, welches auch nur ansatzweise geeignet gewesen wäre arbeitnehmerschutzrechtliche Vorschriften einzuhalten.

Ein solches „wirksames Kontrollsystem“ musste die Verwaltungsbehörde zu Recht nicht als gegeben annehmen.

Soweit der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, die Arbeitnehmer wären Fachkräfte gewesen, und hätten diese eigenmächtig gearbeitet, so verkennt er, dass es auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern, wie bereits ausgeführt, gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften, das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen hat.

Vielmehr war es jedoch im gegenständlichen Fall so, dass der Beschwerdeführer überhaupt kein Kontrollsystem aufzuzeigen vermochte, weshalb das Landesverwaltungsgericht Tirol insgesamt davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer die Tat in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. Der Beschwerdeführer hätte entweder dafür Sorge tragen müssen, dass zwei geschulte Fachkräfte, welche die Zusatzausbildung für „Arbeiten unter Spannung“ innehaben, diese Arbeiten ausführen hätten sollen, wenn schon festgestanden ist, dass die Zer Kommunalbetriebe AG den Strom nicht zur Abschaltung gebracht hat. Oder man hätte vor Arbeitsbeginn den Strom der Hauptleitung der IKB ins Gebäude abschalten lassen müssen. Weiters hätte der Beschwerdeführer dafür Sorge tragen müssen, dass diese drei unter Spannung stehenden Leitungen ebenfalls abgedeckt worden wären, um einen derartigen Unfall vermeiden zu können. Hier fehlte es jedenfalls an der Sicherstellung, dass arbeitnehmerschutzrechtliche Vorschriften eingehalten werden konnten. Dass lediglich einer Fachkraft die Baustelle bzw die Arbeiten durch einen Abteilungsleiter gezeigt wurde, welche noch dazu auf die unter Spannung stehenden Leitungen hinwies, war auch nicht geeignet, ein wirksames Kontrollsystem aufzuzeigen. Dem Beschwerdeführer war gar nicht bewusst, was auf der gegenständlichen Baustelle zu tun war bzw. was vorgefallen war.

Was die subjektive Tatseite anbelangt, ist auszuführen, dass es sich beim gegenständlichen Delikt um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschwerdeführer hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen und erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekanntzugeben oder vorzulegen. Die Behauptungen des Beschwerdeführers – wie bereits ausgeführt – reichen für sich alleine zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Sohin hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Seine darüber hinaus gehenden Einwände gehen daher ins Leere.

V.Strafbestimmung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die einschlägige Strafbestimmung lässt eine Bestrafung von einem Betrag von Euro 166,000 bis Euro 8.324,00 zu. Der Beschwerdeführer ist derzeit arbeitslos und bezieht ein Arbeitslosenentgelt von ca Euro 78,00 pro Tag. Der Beschwerdeführer hat Schulden in der Höhe von ca Euro 140.000,00 und ist sorgepflichtig für drei Kinder. An Vermögen hat der Beschwerdeführer ein Einfamilienhaus, welches ihm im Hälfte-Eigentum gehört. Mildernd war nichts zu werten. Erschwerend kam kein Umstand hinzu. Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe ist ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt und nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol tat- und schuldangemessen.

Nachdem das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als gering anzusehen war, mangelt es weiters an der Voraussetzung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG. Die Milderungsgründe überwiegen die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich, weshalb ein Vorgehen nach § 20 VStG nicht in Betracht kam. Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Weißgatterer

(Richterin)

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