LVwG T LVwG-2025/31/0339-6; LVwG-2025/31/0340-4

LVwG-2025/31/0339-6; LVwG-2025/31/0340-4Landesverwaltungsgericht24.03.2025

Regest

Beeinträchtigung durch Alkohol<br/>Handhabung Alkomat<br/>Medikamenteneinnahme<br/>Straße mit öffentlichem Verkehr<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/31/0339-6; LVwG-2025/31/0340-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.31.0339.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerden des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen

das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.12.2024, ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung im Straßenverkehr, sowie

den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.12.2024, ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung,

nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

A.Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.12.2024, *** (LVwG-2025/31/0339):

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 160,- zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

B.Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.12.2024, *** (LVwG-2025/31/0340):

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A.Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.12.2024, Zl ***, wegen einer Übertretung im Straßenverkehr (LVwG-2025/31/0339):

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:

„1.Datum/Zeit:25.10.2024, 22:28 Uhr

Ort: **** X, Adresse 3

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: ***

Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,54 mg/l.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 99 Abs. 1 b StVO 1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013 i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 518/1994

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. €800,00

7 Tage(n) 0 Stunde(n)

0 Minute(n)

Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013“

Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde festgesetzt.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung vor, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das von den einschreitenden Beamten verwendete Messgerät nicht ordnungsgemäß funktioniert habe, oder nicht ordnungsgemäß und entsprechend den Verwendungsbestimmungen verwendet worden sei. Der Eichschein und das Wartungsprotokoll seien bereits vorgelegt worden; es werde in diesem Zusammenhang ein technisches Sachverständigengutachten zum Beweis dafür beantragt, dass das Messgerät zum Zeitpunkt der Amtshandlung nicht richtig funktioniert habe.

Auch werde bestritten, dass das gegenständliche Fahrzeug auf einer öffentlichen Verkehrsfläche gelenkt worden sei. Der Beschwerdeführer habe das gegenständliche Kfz zum vorgeworfenen Zeitpunkt weder gelenkt noch in Betrieb genommen. Aus der Anzeige ergebe sich, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, lediglich ein Bier getrunken zu haben, was ein starkes Indiz sei, dass eine Alkoholisierung im Ausmaß von 0,54 mg/l nicht vorgelegen habe.

Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass der Alkovortest 19 Minuten vor der ersten Messung einen höheren Wert als 0,6 mg/l ergeben habe und die erste und zweite Messung derart unterschiedliche Werte ausgewiesen haben, sodass die Messung nicht hätte herangezogen werden dürfen.

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und hienach das angefochtenen Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben, in eventu die verhängte Geldstrafe herabzusetzen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Straf- und Entziehungsakt der Bezirkshauptmannschaft Y.

Am 6.03.2025 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die Zeugen CC und DD, beide PI X, einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer selbst ist trotz ausdrücklichem Auftrag des Gerichtes, persönlich zur Verhandlung zu erscheinen (vgl den Ladungsbeschluss vom 18.2.2025) nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen und wurde seitens des Rechtsvertreters entschuldigend auf berufliche Gründe seines Mandanten verwiesen.

II.Sachverhalt:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der von der belangten Behörde angenommene und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt als erwiesen fest:

Demnach hat der Beschwerdeführer am 25.10.2024 gegen 22:28 Uhr den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen *** in **** Y im Bereich der Adresse 3 auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt und hat dabei, wie ein am 25.10.2024 um 22:58 Uhr auf der PI X durchgeführter Alkomattest ergeben hat, einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,54 mg/l aufgewiesen.

Der Alkomattest wurde von DD mit dem geeichten Alkomat des Typs Dräger Alcotest 7110 MK III A, Gerätenummer: ARDK-0026, welcher laut Eichschein vom 11.5.2023 zum Übertretungszeitpunkt eine aufrechte Eichung aufwies und zuletzt mit Überprüfungsbericht vom 12.6.2024 einer Genauigkeitsüberprüfung unterzogen und für in Ordnung befunden wurde, durchgeführt.

Es gibt keinerlei Hinweise auf eine Nichteinhaltung der Verwendungsbestimmungen des gegenständlichen Alkomaten.

Aufgrund der seitens des Probanden im Rahmen der Wartezeit abgegebenen Trinkverantwortung, wonach im Zeitraum von 19:00 bis 22:15 Uhr insgesamt drei große Bier sowie einen Schnaps konsumiert habe, ist keinesfalls von der Unschlüssigkeit des erzielten Messwertes auszugehen.

III.Beweiswürdigung:

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aufgrund der Anzeige des CC vom 26.10.2024, ***, der Stellungnahme des Insp. Kilian Sterzinger an die Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.11.2024, in welcher hinsichtlich des verwendeten Alkomaten ein Überprüfungsbericht vom 12.6.2024 sowie der Eichschein vom 11.5.2023 in Vorlage gebracht wurden, sowie in den wesentlichen Inhalten übereinstimmenden Angaben der einschreitenden Beamten CC und DD im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 6.3.2025.

Von Seiten des Beschwerdeführers wird dieser Sachverhalt insofern bestritten, als in Abrede gestellt wird, dass er das in Rede stehende Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges durch zwei Beamte der Mobilen Überwachungsgruppe (Streife „MÜG 20“), nämlich EE und FF, beobachtet wurde und diese Beamten am 5.12.2024 vor der belangten Behörde einvernommen wurden und dabei übereinstimmend zu Protokoll gaben, dass der offensichtlich alkoholisierte Beschwerdeführer zunächst wegen Verrichtung der kleinen Notdurft auf der Straße einer Amtshandlung unterzogen wurde und in weiterer Folge vom Parkplatz der Adresse Adresse 3 rückwärts ausgeparkt habe und dabei den zum Zwecke der Anhaltung auf die Heckscheibe klopfenden Beamten EE fast angefahren hätte. Dabei stand er bereits mit dem Heck des Fahrzeuges auf der Straße.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer laut den übereinstimmenden Angaben der Zeugen CC und DD im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 6.3.2025 auch auf Nachfrage der Polizeibeamten, die keine unmittelbaren Wahrnehmungen zum Lenken des Kraftfahrzeuges durch den Beschwerdeführer machen konnten, ausdrücklich angegeben, dass er rückwärts aus der Parklücke herausgefahren sei (vgl Verhandlungsprotokoll, Seite 3 vorletzter Absatz und Seite 5, vierter Absatz).

Für das gefertigte Gericht bestand keine Veranlassung, die Richtigkeit dieser Angaben bzw Aussagen in Zweifel zu ziehen. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger CC sowie die den Alkomattest durchführende DD veranlasst haben sollten, den Beschwerdeführer in derart konkreter Weise falsch zu beschuldigen, zumal sie im Falle einer bewusst falschen Anzeigeerstattung mit erheblichen disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müssten.

Schließlich ist es den einschreitenden Beamten als Organen der Straßenaufsicht und aufgrund ihrer Praxis in Bezug auf Alkoholkontrollen zuzubilligen, dass sie verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalt richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermögen.

Der Meldungsleger CC und die den Alkomattest durchführende DD haben in der Verhandlung vom 6.3.2025 hinsichtlich der für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Umstände einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und erweckten – obwohl sie sich aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit nicht mehr an sämtliche Details der Amtshandlung erinnern konnten – in keiner Weise bei ihrer Einvernahme den Anschein, den Beschwerdeführer in irgendeiner Art und Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen.

Demgegenüber ist der Beschwerdeführer, dem mit Ladungsbeschluss vom 18.2.2025 das persönliche Erscheinen aufgetragen wurde, nicht zur Verhandlung erschienen und konnten auch keinerlei objektivierbare Beweismittel ins Treffen geführt werden, aus welchem Grund dem 71-jährigen Beschwerdeführer die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verunmöglicht gewesen sein soll.

IV.Rechtslage:

Die im Gegenstandsfall maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 52/2024 (StVO 1960), lauten wie folgt:

„§ 5.Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

[…]

(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

[…]

§ 99.

Strafbestimmungen

[…]

(1b)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

[…]“

V.Rechtliche Erwägungen:

Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht fest, dass der Beschuldigte jedenfalls den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt hat.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Eintreffen der Polizisten ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, resultiert aus den Angaben der beiden Beamten der Mobilen Überwachungsgruppe, welche in der Anzeige der PI X vom 26.10.2024 angeführt sind und welche anlässlich der Einvernahme des EE und des FF vor der belangten Behörde am 5.12.2024 verifiziert wurden. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer laut den übereinstimmenden Angaben der Zeugen CC und DD im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 6.3.2025 auf ausdrückliche Nachfrage der Polizeibeamten, die keine unmittelbaren Wahrnehmungen zum Lenken des Kraftfahrzeuges durch den Beschwerdeführer machen konnten, ausdrücklich angegeben, dass er rückwärts aus der Parklücke herausgefahren sei (vgl Verhandlungsprotokoll, Seite 3 vorletzter Absatz und Seite 5, vierter Absatz).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er das gegenständliche Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht gelenkt habe, wurde daher widerlegt.

Hinsichtlich des Antrages der Rechtsvertretung in der mündlichen Verhandlung vom 6.3.2025 (vgl Verhandlungsprotokoll, Seite 6, vierter Absatz), dass die ergänzende Einvernahme der Beamten EE und FF zum Beweis dafür beantragt werde, dass der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug nicht aus dem Privatparkplatz herausgefahren sei, ist darauf hinzuweisen, dass diese Behauptung durch sämtliche Einvernahmen der Zeugen des Vorfalls widerlegt wurde, wobei es auf das Ausmaß des Hinausfahrens des Beschwerdeführers auf die Fahrbahn der Adresse 3, etwa ob dabei die Gehsteigkante bereits überragt wurde, gar nicht ankommt:

Dies, zumal eine Straße mit öffentlichen Verkehr im Sinne des § 1 Abs 1 StVO 1960 bereits dann vorliegt, wenn diese von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann und wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht.

Wenn seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ins Treffen geführt wird, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer verwendeten Parkplatz um einen Privatparkplatz des Café „GG“ handle, so ist darauf hinzuweisen, dass es für die Qualifikation als Straße mit öffentlichem Verkehr auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund nicht ankommt und es sich um eine Straße mit öffentlichen Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind (vgl etwa VwGH 19.12.2006, 2006/02/0015).

Aufgrund der im Akt einliegenden Lichtbilder, welche keiner dieser Beschränkungen erkennen lassen, und in Ermangelung gegenteiliger Behauptungen war daher im Gegenstandsfall unzweifelhaft von einer Straße mit öffentlichen Verkehr auszugehen.

Dementsprechend wurde den entsprechenden Beweisanträgen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, was die Qualifikation des Parkplatzes und die ergänzende Einvernahme der Beamten der MÜG betrifft, nicht nähergetreten.

Hinsichtlich der behaupteten nicht ordnungsgemäßen Handhabung des verwendeten Alkomaten ist darauf hinzuweisen, dass das mit einem der Dräger GmbH hergestellten Alkomaten der Bauart Alcotest 7110 MK III A erzielte Ergebnis eine Untersuchung der Atemluft auf Alkohol einen Beweis über die Alkoholbeeinträchtigung schafft. Der Gesetzgeber ist grundsätzlich von der Tauglichkeit solcher Messgeräte ausgegangen. Treten im Verfahren keine konkreten begründeten Zweifel an der Funktionsfähigkeit des verwendeten Alkomaten zu Tage, so kann nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine Beiziehung eines technischen Sachverständigen zur Klärung der Funktion des Alkomaten unterbleiben (vgl etwa VwGH 17.4.2015, 2013/02/0035). Ohne konkrete Behauptungen, worin die Mangelhaftigkeit des Alkomaten gelegen sein sollte, war die belangte Behörde nicht gehalten, einen (unzulässigen) Erkundungsbeweis vorzunehmen (vgl VwGH 22.10.2021, Ra 2021/02/0138).

Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach die Messwertdifferenz beim gegenständlichen Alkomattest zu hoch gewesen sei, gilt darauf hinzuweisen, dass bei einer Atemalkoholkonzentration von über 0,5 mg/l die Messergebnisse um nicht mehr als 10 % auseinanderliegen dürfen. Die gegenständlichen Messergebnisse – die erste Messung datiert vom 25.10.2024 um 22:57 Uhr – und ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,56 mg/l und die zweite Messung vom 25.10.2024 um 22:58 Uhr einen Atemalkoholgehalt von 0,54 mg/l, liegen lediglich 0,02 mg/l und somit weniger als 4 % auseinander und wurde der um 22:58 Uhr erzielte niedrigere Wert entsprechend den Verwendungsbestimmungen herangezogen.

Auch die Verantwortung, dass das Messergebnis mit der Trinkverantwortung nicht vereinbar sei, geht lediglich von der Richtigkeit der ursprünglichen Verantwortung des Beschwerdeführers im Rahmen der durchgeführten Amtshandlung aus, dass er lediglich ein Bier getrunken habe (vgl Anzeige der PI X vom 26.10.2024 Seite 2, Rubrik „Angezeigter“).

Im Rahmen der Wartezeit vor Durchführung des Alkomattests gab der Beschwerdeführer hingegen unzweifelhaft an, dass er drei große Bier sowie ein Stamperl Schnaps getrunken habe, dies im Zeitraum von 19:00 Uhr bis 22:15 Uhr, sodass diesbezüglich gravierende Widersprüche zwischen behauptetem konsumierten Alkohol und Messwert nicht erkannt werden können.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Erkrankungen, wonach er an Asthma, Bluthochdruck sowie einer Zuckerkrankheit leiden würde und er für den Bluthochdruck und für die Zuckerkrankheit täglich in den Morgenstunden Medikamente nehmen müsse, gilt darauf hinzuweisen, dass der Proband diese Medikamente nicht benennen konnte und auch die Zahnhaftcreme am Vormittag aufgetragen wurde.

Dazu gilt weiters auszuführen, dass in der Betriebsanleitung des verwendeten Alkomaten der Marke Dräger der Bauart Alcotest 7110 MK III A ausgeführt wird, dass Einflüsse durch andere Stoffe praktisch ausgeschlossen sind. Sicherzustellen sei, dass die Testperson in einer Zeitspanne von mindestens 15 Minuten keine Flüssigkeiten, Nahrungsmittel und/oder Genussmittel, Medikamente oder dgl (zB Mundsprays) zu sich genommen hat (vgl Punkt 3.1.1 der Betriebsanleitung).

Darüber hinausgehende Hinweise auf eine Beeinflussung des Testergebnisses durch das bloße Vorliegen einer bestimmen Erkrankung enthält weder die Zulassung des Gerätes zur Eichung noch die Betriebsanleitung (vgl etwa VwGH 28.4.2004, 2003/03/0009).

Dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 6.3.2025 seitens der Rechtsvertretung gestellten Beweisantrag auf ergänzende Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer an Asthma, Bluthochdruck und einer Zuckerkrankheit leide und deswegen täglich Medikamente einnehmen müsse sowie täglich die Zahnhaftcreme Kukident verwende, wurde somit nicht nähergetreten.

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im Fall eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Dies ist dem Beschuldigten jedoch – wie oben ausführlich darzulegen versucht – nicht gelungen. Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer der ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Weise verwirklicht hat.

VI.Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Zugrundelegung durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch die belangte Behörde ist der Beschwerdeführer in keiner Lage des Verfahrens entgegengetreten.

Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, erschwerend nichts.

Hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ist festzuhalten, dass die missachtete Bestimmung in hohem Ausmaß der Verkehrssicherheit dient. Bei Aufwendung der entsprechenden Sorgfalt hätte sich der Beschwerdeführer im Klaren darüber sein müssen, dass er sich über eine fundamentale Vorschrift der Straßenverkehrsordnung, wonach das Lenken von Kraftfahrzeugen in alkoholisiertem Zustand zu unterbleiben hat, hinwegsetzt.

Unter Bezugnahme auf die oben angeführten Strafbemessungsgründe und eines gemäß § 99 Abs 1b StVO zur Anwendung gelangenden Strafrahmens von Euro 800,- bis Euro 3.700,- , im Uneinbringlichkeitsfall mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, erhellt, dass im Gegenstandsfall ohnedies lediglich die Mindeststrafe über den Beschwerdeführer verhängt wurde.

Eine weitere Herabsetzung der verhängten Geldstrafe in Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung kam in Ermangelung eines beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe nicht in Betracht und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

B.Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.12.2024, Zl *** (LVwG-2025/31/0340):

I.Verfahrensgang:

Mit Mandatsbescheid vom 31.10.2024, ***, sprach die Bezirkshauptmannschaft Y gegenüber dem Beschwerdeführer aus, dass ihm gemäß §§ 7, 24 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 25, 26 Abs 1, 29 und 30 Abs 1 FSG die Lenkberechtigung für alle Klassen ab 25.10.2024 (dem Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines) für die Dauer von einem Monat entzogen werde; weiters wurde ein Verkehrscoaching angeordnet, das innerhalb von drei Monaten ab Bescheidzustellung (dies war der 7.11.2024) zu absolvieren sei.

Begründend wurde eine näher bezeichnete Alkoholfahrt des Beschwerdeführers am 25.10.2024 im Stadtgebiet von Y ins Treffen geführt.

Die fristgerecht dagegen erhobene Vorstellung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.12.2024, ***, abgewiesen und die einmonatige Entziehungsdauer samt Anordnung eines Verkehrscoachings bestätigt.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, wie oben unter A/I. ausgeführt und abschließend beantragt, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben und das Führerscheinentzugsverfahren einzustellen.

II.Rechtliche Grundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 90/2023 (FSG) maßgeblich.

„§ 3.

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

1 das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und

5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

[…]

§ 7.

Verkehrszuverlässigkeit

(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

[…]

(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

[…]

§ 24.

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

[…]

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

1a. wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

§ 26.

Sonderfälle der Entziehung

(1)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

[…]“

III.Rechtliche Beurteilung:

Vorauszuschicken ist, dass die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden sind (vgl etwa VwGH vom 25.9.2015, Ra 2015/02/0132).

Aufgrund dieser Bindungswirkung, die auch zwischen Verwaltungsgericht und Behörden gilt, ist gegenständlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 25.10.2024 gegen 22:28 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr in **** Y, Adresse 3, gelenkt und sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, wobei mittels am 25.10.2024 um 22:58 Uhr durchgeführten Alkomattestes ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,54 mg/l festgestellt wurde.

Es ist daher von der Verwirklichung einer Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 1 FSG – konkret eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO – auszugehen und sieht § 26 Abs 2 Z 1 FSG für das erstmalige Setzen einer derartigen Übertretung eine Mindestentziehungsdauer von einem Monat vor. Zudem wurde seitens der belangten Behörde vor dem Hintergrund der erstmaligen Begehung eines derartigen Alkoholdeliktes gemäß § 24 Abs 3 FSG ein Verkehrscoaching angeordnet.

Fußend auf dem Umstand, dass seitens der belangten Behörde lediglich die Mindestentziehungsdauer ausgesprochen wurde und die Anordnung eines Verkehrscoachings gemäß § 24 Abs 3 FSG alternativlos war, war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision war hinsichtlich beider Beschwerden unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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