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LVwG-2025/19/0311-3Landesverwaltungsgericht24.03.2025
Grundversorgung<br/>Notlage<br/>Einkommen<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a E. Lechner, LL.M. über die Beschwerde des AA, geb XX.XX.XXXX, StA Türkei, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten (ohne Zustellvollmacht) durch den BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 18.11.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides das Zitat „sowie § 10 Abs. 1 lit. b“ zu entfallen hat.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.11.2024, zugestellt am 27.11.2024, hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass „[hiermit] die gemäß § 5 Abs. 1 lit. a, b, c, d und l TGVG gewährten Grundversorgungsleistungen Krankenversicherung mit Ablauf des 04.02.2024, Verpflegungsgeld, Taschengeld und Bekleidungshilfe mit Ablauf des 29.02.2024 und die Unterbringung mit Ablauf des 31.10.2024 gemäß § 6 Abs. 4 sowie § 10 Abs. 1 lit b TGVG eingestellt [werden]“.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, in der er sich ausschließlich in dem Umfang gegen den angefochtenen Bescheid wendet, als damit die Grundversorgungsleistung „Unterbringung“ mit Ablauf des 31.10.2024 „eingestellt“ worden ist. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer als Asylwerber, über dessen Asylantrag noch nicht rechtskräftig abgesprochen worden ist, zum anspruchsberechtigten Personenkreis des Tiroler Grundversorgungsgesetzes zähle. Faktisch befinde sich der Beschwerdeführer derzeit in keiner finanziellen Notlage, allerdings ende die aktuelle Beschäftigungsbewilligung des Beschwerdeführers am 31.03.2025. Es könne nicht pauschal angenommen werden, dass eine asylwerbende Person vor dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens nicht mehr in eine Notlage gerate. Zudem sei es am Zer und Tiroler Wohnungsmarkt als Asylwerber trotz Einkommen schwer bis unmöglich, einen Mietvertrag zu erhalten. Bei wohlwollender Auslegung bzw Abwägung der Interessen nach § 5 Abs 2 und § 6 Abs 4 des Tiroler Grundversorgungsgesetzes könnte die belangte Behörde ableiten, dass die Grundversorgungsleistung „Unterbringung“ als Teilleistung vorerst bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Asylverfahrens weitergewährt werde, und zwar in der Grundversorgungseinrichtung Z Adresse 1 gegen ein vom Beschwerdeführer zu entrichtendes, der Höhe nach noch zu bestimmendes Entgelt an die Tiroler Sozialen Dienste GmbH als Betreiberin der Grundversorgungseinrichtung. Aus dem gleichzeitig erlassenen Bescheid der belangten Behörde, mit dem der Beschwerdeführer zum Kostenersatz für die gewährte Grundversorgungsleistung „Unterbringung“ von Juni bis Oktober 2024 in der Höhe von monatlich Euro 350,00 verpflichtet worden ist (wogegen der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhob, da ihm klar sei, dass eine Unterbringung bei Erwerbstätigkeit kostenpflichtig sein könne), lasse sich ableiten, dass auch für die Zukunft eine solche Vereinbarung und Regelung möglich erscheine. Der Beschwerdeführer beantrage daher, das Landesverwaltungsgericht möge feststellen, dass die Grundversorgung „Unterbringung“ bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Asylverfahren zuzüglich einer viermonatigen Auszugsfrist gegen Benutzungsentgelt weiter zu gewähren ist.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und stellte im Oktober 2023 (gemeinsamen mit seiner Ehefrau und einer gemeinsamen minderjährigen Tochter) in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Über diesen Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bis dato noch nicht entschieden.
Am 26.10.2023 wurde der Beschwerdeführer mit seiner Familie in die Grundversorgung des Landes Tirol aufgenommen. Seitdem wohnt der Beschwerdeführer in der Betreuungseinrichtung an der Adresse Adresse 1, **** Z, welche von der CC (eine Gesellschaft im hundertprozentigen Eigentum des Landes Tirol) betrieben wird. Bis zum 31.10.2024 wurden die Kosten für die Unterbringung und Betreuung des Beschwerdeführers von der Grundversorgung getragen. Nach Aufnahme einer vollversicherten und über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnten Beschäftigung ab 05.02.2024 wurden die Grundversorgungsleistungen Taschengeld, Bekleidung und Verpflegung für die Familie mit 29.02.2024 eingestellt. Die Grundversorgungsleistung „Unterbringung in einer geeigneten Unterkunft“ wurde dem Beschwerdeführer vorerst weitergewährt. Am 04.06.2024 kehrten die Ehefrau und das minderjährige Kind des Beschwerdeführers in die Türkei zurück. Der Beschwerdeführer hingegen verblieb im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer ist seit Feber 2024 erwerbstätig. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Z vom 27.09.2024 wurde dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers, Herrn DD, die Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer für die berufliche Tätigkeit als Hilfskraft für den Zeitraum vom 01.10.2024 bis 31.03.2025 für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 38,5 Stunden pro Woche mit einem monatlichen Entgelt von Euro 2.190,82 brutto verlängert. Aus dieser Erwerbstätigkeit bezieht der Beschwerdeführer (seit Juli 2024) einen durchschnittlichen monatlichen Nettolohn in der Höhe von Euro 1.983,33 (1.700 mal 14 durch 12). Zuvor bezog der Beschwerdeführer im Jahr 2024 einen Netto-Lohn in folgender Höhe: Feber: Euro 2.009,77; März: Euro 2.089,72; April: Euro 1.846,59; Mai: Euro 1.612,78; Juni: Euro 721,47.
Mit Schreiben vom 04.11.2024 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass auf Grund seiner seit 21.06.2024 bzw 05.02.2024 andauernden Beschäftigung und der Höhe seines Einkommens von keiner Notlage im Sinne des § 1 lit h des Tiroler Grundversorgungsgesetzes auszugehen sei. Es sei bisher nur eine Vorlage des Feber, September Lohnzettels bzw nur eine unvollständige Vorlage der Lohnunterlagen erfolgt. Er habe die Möglichkeit, binnen 10 Tagen einen Termin für ein Parteiengehör zu vereinbaren. Sollte davon kein Gebrauch gemacht werden, würden die Grundversorgungsleistungen inklusive der Übernahme der Kosten für die Unterbringung gemäß § 6 Abs 4 des Tiroler Grundversorgungsgesetzes eingestellt werden. Von der Möglichkeit einer persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde machte der Beschwerdeführer nicht Gebrauch.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.11.2024, Zl ***, bezeichnet als „Einstellung Grundversorgung“, hat die belangte Behörde die Einstellung der Grundversorgungsleistungen wie oben im Verfahrensgang dargestellt ausgesprochen.
Mit Bescheid (ebenfalls) vom 18.11.2024, Zl ***, bezeichnet als „Rückforderung Grundversorgungsleistungen“, hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer zum Kostenersatz für Leistungen aus der Grundversorgung in der Höhe von Euro 1.715,00 verpflichtet, wobei sich die Höhe aus den für den Beschwerdeführer aufgewendeten tatsächlichen Unterbringungskosten in der Zeit von Juni 2024 bis Oktober 2024 zusammensetzt. Diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer nicht angefochten. Mit Anbringen vom 23.12.2024 stellte der Beschwerdeführer vielmehr bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ratenzahlung in der Höhe von monatlich Euro 50,00, beginnend mit 15.01.2025 und führte dazu aus, dass er nach der unerwarteten Rückkehr seiner Frau und minderjährigen Tochter in die Türkei beide finanziell unterstützen müsse.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen folgen aus der vorliegenden, unbedenklichen Aktenlage. Sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Beschwerde wie auch der Bescheid vom 18.11.2024, Zl ***, betreffend den Kostenersatz und der Antrag des Beschwerdeführers auf Ratenzahlung liegen im Akt der belangten Behörde ein.
Die Feststellungen zur Person und zum Asylverfahren des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und des gemeinsamen Kindes entsprechen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und stimmen mit den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen überein.
Die Feststellungen betreffend die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers und den daraus erzielten Lohn folgen aus dessen eigenen Angaben und den gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Lohnzetteln für den Zeitraum Juni bis November 2024 sowie dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheid des Arbeitsmarktservice Z vom 27.09.2024 und dem rechtskräftigen Kostenersatz-Bescheid vom 18.11.2024.
Dass der Beschwerdeführer weiterhin in der Betreuungseinrichtung an der Adresse Adresse 1, **** Z, wohnt, folgt aus den Eintragungen im ZMR und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Änderung seiner Abgabestelle bekanntgegeben hat.
IV.Rechtslage:
Das Gesetz vom 15. Dezember 2005, mit dem das Tiroler Grundversorgungsgesetz erlassen wird (Tiroler Grundversorgungsgesetz), LGBl Nr 21/2006 idF LGBl Nr 102/2023, lautet auszugsweise:
„§ 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
a)Fremde die im § 4 genannten Personen,
b)Betreuungseinrichtung eine Einrichtung zur Betreuung von Fremden, die das Land Tirol, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband, eine zur Mitarbeit herangezogene humanitäre, kirchliche oder private Einrichtung oder eine Institution der freien Wohlfahrtspflege oder eine zu diesem Zweck gegründete Rechtsträgerin betreibt, und eine Einrichtung im Sinn des § 7 Abs. 1 dritter Satz,
c)organisierte Unterkunft die Unterkunft in einer Betreuungseinrichtung nach lit. b,
d)individuelle Unterkunft ein Wohnraum, der von Fremden selbst in Bestand genommen wird,
[…]
h)Notlage, wenn die eigenen Mittel und Kräfte des Fremden zur Abdeckung seiner Grundbedürfnisse nicht ausreichen und er diese Mittel auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält,
i)hinreichendes Einkommen ein Einkommen, das nach Abzug der Kosten für die Unterkunft mehr als das Eineinhalbfache des nach den mindestsicherungsrechtlichen Vorschriften für die Lebenssituation des Fremden vorgesehenen Richtsatzes beträgt.
§ 2
Allgemeine Grundsätze
(1) Die Grundversorgung wird auf Antrag oder von Amts wegen gewährt.
(2) Die Grundversorgung erfolgt in Form von Geld- oder Sachleistungen. Sie wird nach der Erfassung der Schutzbedürftigkeit des Fremden bei der Aufnahme oder im Rahmen der Versorgung unter Berücksichtigung seiner speziellen Bedürfnisse gewährt; bei Minderjährigen ist dabei insbesondere auch auf das Kindeswohl Bedacht zu nehmen. Ein Anspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft besteht nicht.
(3) Die Grundversorgung wird Fremden gewährt, die sich in Tirol aufhalten, soweit im Abs. 9 nichts anderes bestimmt ist.
(4) Bei der Beurteilung der Notlage sind Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen
(5) Auf die Gewährung von Leistungen der Grundversorgung besteht kein Rechtsanspruch, soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist.
(6) Auf Leistungen der Grundversorgung nach § 5 Abs. 1 lit. a, b, c, d und l sowie nach § 7 Abs. 1 und 3 besteht für Fremde nach § 4 lit. c ein Rechtsanspruch. Über die Gewährung dieser Leistungen und deren Einschränkung und Einstellung sowie über den Ausschluss von diesen ist im Verwaltungsweg zu entscheiden.
(7) Die Gewährung von Leistungen der Grundversorgung, auf die kein Rechtsanspruch besteht, deren Einschränkung und Einstellung sowie der Ausschluss von diesen haben im Rahmen der unter Bedachtnahme auf die Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG, LGBl. Nr. 59/2004, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 65/2016, von der Landesregierung zu erlassenden Richtlinien im Weg der Privatwirtschaftsverwaltung zu erfolgen.
(8) Die Grundversorgung für Fremde, die angehalten werden, ruht für die Dauer der Anhaltung.
(9) Die Grundversorgung endet jedenfalls mit dem nicht nur kurzfristigen Verlassen des Landesgebietes, es sei denn, das Verlassen des Landesgebietes ist zur Durchführung der Grundversorgung erforderlich oder es sprechen besonders berücksichtigungswürdige Umstände gegen die Einstellung der Grundversorgung oder Österreich ist durch internationale Normen zur Rückübernahme verpflichtet.
[…]
§ 4
Anspruchsberechtigte
Die Grundversorgung wird folgenden Personen gewährt, sofern sie sich in einer Notlage befinden:
[…]
c)Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde.
Das Vorliegen einer Notlage wird bei diesen Personen bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
§ 5
Umfang der Grundversorgung
(1) Die Grundversorgung umfasst folgende Leistungen:
a)die Unterbringung in geeigneten Unterkünften unter Berücksichtigung der Menschenwürde, der Familieneinheit sowie geschlechts- und altersspezifischer Aspekte; dabei ist darauf zu achten, dass
[…]
(2) Die Grundversorgung kann, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch eingeschränkt oder in Teilleistungen gewährt werden.
[…]
(4) Durch die Einschränkung oder Einstellung der Grundversorgung darf die medizinische Notversorgung des Fremden nicht gefährdet werden.
§ 6
Ausschluss von der Grundversorgung
(1) Von der Grundversorgung können ausgeschlossen werden:
a)Fremde, die trotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Identität oder, falls erforderlich, ihrer Notlage mitwirken,
[….]
(4) Fremde, bei denen erwiesen ist, dass sie sich in keiner Notlage befinden, sind von der Grundversorgung auszuschließen.“
V.Rechtliche Beurteilung:
Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer ausschließlich gegen die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Einstellung der Grundversorgungsleistung „Unterbringung“ iSd § 5 Abs 1 lit a des Tiroler Grundversorgungsgesetzes, welche dem Beschwerdeführer durch Unterbringung in einer Betreuungseinrichtung, betrieben von der CC, und damit in Form einer Sachleistung erbracht worden ist, nicht jedoch gegen die im angefochtenen Bescheid ebenfalls ausgesprochene Einstellung der Grundversorgungsleistungen Krankenversicherung, Verpflegungsgeld, Taschengeld und Bekleidungshilfe.
Gemäß § 4 lit a des Tiroler Grundversorgungsgesetzes wird der Personengruppe der Asylwerber Grundversorgung in Form von Sach- oder Geldleistungen (§ 2 Abs 2 leg cit) gewährt, „sofern sie sich in einer Notlage befinden“, wobei das Vorliegen einer Notlage bei dieser Personengruppe bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird. Gemäß § 1 lit h des Tiroler Grundversorgungsgesetzes liegt eine Notlage vor, wenn die eigenen Mittel und Kräfte des Fremden zur Abdeckung seiner Grundbedürfnisse nicht ausreichen und er diese Mittel auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. § 5 Abs 2 des Tiroler Grundversorgungsgesetzes sieht vor, dass Grundversorgung auch eingeschränkt oder in Teilleistungen gewährt werden kann, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden. Gemäß § 6 Abs 4 des Tiroler Grundversorgungsgesetzes sind Fremde, bei denen erwiesen ist, dass sie sich in keiner Notlage befinden, von der Grundversorgung auszuschließen.
Wie festgestellt, ist der Beschwerdeführer erwerbstätig. Aus dieser Erwerbstätigkeit bezieht der Beschwerdeführer einen durchschnittlichen Monatslohn in der Höhe von Euro 1.983,33 netto. Im Lichte dessen ist der Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer befindet sich auf Grund seines Lohns erwiesenermaßen in keiner Notlage iSd § 1 lit h des Tiroler Grundversorgungsgesetzes, da er seine Grundbedürfnisse ausreichend selbst befriedigen kann, nicht entgegenzutreten. Diese Auffassung teilt selbst der Beschwerdeführer, wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass es faktisch so ist, dass er sich derzeit nicht in einer finanziellen Notlage befindet. Dass bei einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von Euro 1.983,33 netto keine Notlage im Sinn des Tiroler Grundversorgungsgesetzes vorliegt, verdeutlicht auch ein Vergleich mit dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 97/2024, welches für volljährige Alleinstehende gemäß §§ 5 und 9 TMSG iVm der Anpassungsverordnung, LGBl Nr 80/2024, eine Geldleistung für Lebensunterhalt von höchstens Euro 906,76 und für eine Person im Bezirk Z-Stadt einen Höchstsatz für Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs in der Höhe von Euro 639,00 vorsieht. Mit seinem Einkommen überschreitet der Beschwerdeführer selbst die Summe der Richtsätze für Lebensunterhalt und Wohnbedarf nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz um einen Betrag von Euro 437,57. Unzweifelhaft liegt somit im Fall des Beschwerdeführers erwiesenermaßen (jedenfalls) seit Juli 2024 bis zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung keine Notlage nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz vor.
Da das Vorliegen einer Notlage aber Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen der Grundversorgung nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz ist, hat die belangte Behörde die Leistungsgewährung zu Recht eingestellt bzw diesen aus der Grundversorgung gemäß § 6 Abs 4 des Tiroler Grundversorgungsgesetzes ausgeschlossen.
Insofern, als sich der Beschwerdeführer auf § 5 Abs 2 des Tiroler Grundversorgungsgesetzes beruft und die Grundversorgungleistung „Unterbringung“ in seiner bisherigen Betreuungseinrichtung gegen Bezahlung eines Benutzungsentgelts bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Asylverfahren zuzüglich einer viermonatigen Auszugsfrist begehrt, kann auf die obigen Ausführungen zum Vorliegen einer Notlage als Voraussetzung für Grundversorgungsleistungen verwiesen werden. Auch Teilleistungen nach § 5 Abs 2 des Tiroler Grundversorgungsgesetzes sind nur im Fall einer Notlage zu gewähren, nämlich dann, wenn im Einzelfall ein Fremder zwar in der Lage ist, einzelne Grundbedürfnisse mit eignen Mittel abzudecken, aber eben nicht alle. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Lohn von durchschnittlich monatlich Euro 1.983,33 netto nicht nur seinen Lebensunterhalt, sondern auch seinen Wohnbedarf – dieser ist zum Vergleich im Tiroler Mindestsicherungsgesetz für eine Person im Bezirk Z-Stadt mit höchstens Euro 639,00 festgesetzt – selbst abdecken kann.
Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seit rund über einem Jahr über ein regelmäßiges Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit verfügt und die Möglichkeit einer weiteren Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung besteht (vgl § 7 AuslBG), ist vorliegend auch eine Unverhältnismäßigkeit in der Einstellung der Grundversorgungsleistung „Unterbringung“ – welche als Sachleistung erbracht worden ist, nicht zu erkennen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass im Fall des Eintretens von künftigen maßgeblichen Sachverhaltsänderungen, wie etwa einer tatsächlichen, maßgeblichen Verschlechterung bei den Einkommensverhältnissen, die Gewährung von Leistungen aus der Grundversorgung wieder beantragt werden kann.
Im Ergebnis ist die Beschwerde sohin abzuweisen.
Da mit dem angefochtenen Bescheid kein Kostenersatz nach § 10 des Tiroler Grundversorgungsgesetzes ausgesprochen worden ist, ist diese Bestimmung im Bescheidspruch auch nicht zu zitieren, weshalb eine entsprechende Spruchkorrektur erfolgt.
VI.Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer – von beiden Parteien beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zum einen waren im vorliegenden Verfahren keine Tatsachenfragen zu klären, da der Sachverhalt unstrittig feststand. So geht selbst der Beschwerdeführer davon aus, dass er sich aktuell in keiner Notlage befindet. Dass eine Notlage aber Voraussetzung für die Gewährung von Grundversorgung ist bzw ein Ausschluss von der Grundversorgung zu erfolgen hat, wenn erwiesen ist, dass sich der Fremde in keiner Notlage befindet, folgt aus der insoweit eindeutigen Rechtslage. Zum anderen folgt aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu zeitraumbezogenen Ansprüchen (zB VwGH 11.08.2017, Ra 2016/10/0090 mwN), dass das Verwaltungsgericht auf Grund der im Anspruchszeitraum geltenden Sach- und Rechtslage zu entscheiden hat. Der zu beurteilende Zeitraum endet aber mit dem Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes, weshalb eine allenfalls künftig eintretende Änderung der Sachlage, wie etwa eine vielleicht eintretende Verschlechterung der Einkommenslage und damit eine allenfalls in Zukunft eintretende Notlage, für die vorliegende Entscheidung nicht maßgeblich sein kann. Sollten sich die maßgeblichen Verhältnisse in Zukunft ändern, wäre Grundversorgung neuerlich zu beantragen.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Vorliegend war lediglich die Rechtsfrage zu klären, ob die Einstellung der Grundversorgungsleistung „Unterbringung“ in einer organisierten Unterkunft nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz in Bezug auf einen Asylwerber rechtmäßig ist, wenn sich dieser erwiesenermaßen aufgrund eines eigenen Einkommens aus einer Erwerbstätigkeit in keiner Notlage befindet. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt dazu zwar, soweit erkennbar, nicht vor. Diese Rechtsfrage konnte aber aufgrund der diesbezüglich eindeutigen Rechtslage gelöst werden. Ebenfalls liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a E. Lechner, LL.M.
(Richterin)
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