LVwG T LVwG-2024/43/0509-13

LVwG-2024/43/0509-13Landesverwaltungsgericht24.03.2025

Regest

Ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland<br/>Ferienwohnung vs hauptwohnsitzliche Nutzung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/43/0509-13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.43.0509.13

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde der AA und des BB, beide vertreten durch CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y, im Beschwerdeverfahren vertreten durch DD, Adresse 2, **** Z, vom 05.01.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die in diesem Erkenntnis erwähnten Grundstücke liegen sämtlich in der KG Y.

I.Verfahrensgang

1. Verfahren vor der belangten Behörde

Mit Bescheid vom 05.01.2024, Zl ***, untersagte der Bürgermeister der Gemeinde Y (im Folgenden: die belangte Behörde) AA und BB (im Folgenden: die beschwerdeführenden Parteien) die Benützung des auf Gst Nr **1, KG Y, befindlichen Gebäudes zu gastgewerblichen Zwecken zur Gänze.

a)Begründung des bekämpften Bescheids

Die belangte Behörde berief sich darauf, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 18.01.1996, Zl ***, nach dem Gesetz vom 25.11.1994 (LGBl Nr 11/1994) über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland der Verwendungszweck des gegenständlichen Grundstückes bzw. Gebäudes wie folgt festgestellt worden sei: „ursprünglich und derzeitig: Wohnsitz zur ganzjährigen Befriedigung eines Wohnbedürfnisses“. Allfällige andere vorangegangene Nutzungen seien damit ausgeschlossen. Der Bescheid könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die seinerzeitigen Beteiligten mit der Festlegung „Wohnsitz zur ganzjährigen Befriedigung eines Wohnbedürfnisses“ lediglich eine freizeitwohnsitzliche Nutzung ausschließen, eine gastgewerbliche Nutzung jedoch erhalten hätten wollen. Nach dem Bescheid 1996 sei keine Änderung des Verwendungszwecks beantragt bzw. genehmigt worden.

Die beschwerdeführenden Parteien würden im Gebäude einen Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart Appartementhaus betreiben, was aufgrund aufrechter digitaler Gewerbelizenzen für das Gastgewerbe in der Betriebsart Appartementhaus, den Internetauftritt auf der Homepage www.***.at samt Reservierungshotline und online Buchungsmöglichkeit zu schließen sei. Die Apartments würden zu Tagespreisen (ab € 90,00 pro Nacht) angeboten, wobei die Gäste zudem eine Ortstaxe und Endreinigung zu bezahlen hätten.

Die Nutzung als Gastgewerbebetrieb sei mit dem bewilligten Verwendungszweck nicht vereinbar.

Die nunmehr beschwerdeführenden Parteien erhoben gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde.

b)Beschwerdevorbringen

Gesetz über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland

1996 sei der Verwendungszweck Gastgewerbebetrieb vorgelegen. Nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes hätte die Änderung des Verwendungszwecks einen Antrag des Liegenschaftseigentümers erfordert. Ein solcher ließe sich dem Akt der belangten Behörde nicht entnehmen.

Bescheid vom 18.01.1996

In Anbetracht der Ausführungen zur Zweckbestimmung sei der in diesem Bescheid angegebene Verwendungszweck „ursprünglich und derzeitig: Wohnsitz zur ganzjährigen Befriedigung eines Wohnbedürfnisses“ objektiv falsch. Tatsächlich hätte die Baubehörde seinerzeit den Bescheid berichtigen müssen, da es sich um einen offenkundigen Fehler, nämlich eine klare Aktenwidrigkeit, gehandelt habe.

Die belangte Behörde hätte ein Beweisverfahren dahingehend durchführen müssen, wie es zu dieser Aussage gekommen sei, insbesondere, da eine diesbezügliche Begründung im Bescheid nicht enthalten sei.

Auch dürfe der Bescheid 1996 nicht so verstanden werden, als dass mit diesem ein ausschließlicher Verwendungszweck festgelegt werde.

Der Bescheid 1996 müsse so ausgelegt werden, dass sich die ganzjährige Wohnraumnutzung zwar auf die Eigentümerwohnung, jedoch nicht auf die 5 Ferienwohnungen (dies sei schon begrifflich nicht möglich) erstrecke. Der Bescheidwille sei keinesfalls darauf gerichtet gewesen, die gewerbliche Verwendung des Gebäudes zu beenden. Die Festlegung des nämlichen Verwendungszwecks sei nicht als Ersetzung, sondern bloß als Ergänzung zu deuten. Dies, da es Wirtsleuten gestattet sein müsse, im Gasthof zu wohnen. Der Bescheid müsse daher so interpretiert werden, dass die jahrhundertelange Verwendung des Gebäudes als Gastgewerbebetrieb weiterhin vom Bescheidwillen umfasst sei.

„Altbestand“

Die beschwerdeführenden Parteien bringen vor, dass Gebäude Adresse 3 sei früher auch mit Y-Adresse 4 bezeichnet worden und vor Erlassung einer Bauordnung errichtet worden. Der Gebäudebestand sei im 17. und 18. Jahrhundert errichtet worden und werde im Höfebuch beschrieben mit: „heute Anwesen in Haufenhofform, mehrmals baulich verändert, da Gastbetrieb.“

Fotos aus dem Jahr 1958, welche über die amtliche Homepage des Landes Vorarlberg abgerufen werden könnten, sei mit dem Hinweis „Alpengasthof EE“ versehen. In den Jahren 1966, 1975, 1984, 1986, 1998 und 2008 sei der Bestand direkt oder indirekt als Gastwirtschaft bezeichnet worden.

Im Kaufvertrag, mittels welchem die Beschwerdeführerinnen 2012 die Anlage erworben hätten, werde diese als Appartementhaus mit 5 Ferienwohnungen und Eigentümerwohnung beschrieben.

Definition Appartementhaus

Begründend führten die beschwerdeführenden Parteien im Wesentlichen aus, die rechtlichen Erwägungen der belangten Behörde seien unzutreffend was die Bezeichnung Appartementhaus betreffe.

In der Beschwerde wurden folgende Anträge gestellt:

Durchführung einer mündlichen Verhandlung

ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides

2. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht legten die beschwerdeführenden Parteien mit Eingabe vom 22.07.2024 ein Rechtsgutachten des FF vom 25.01.2024 vor.

Dieser führte aus, Bescheide seien nach denselben Regeln auszulegen wie Gesetze (dies unter Verweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs VwGH 90/05/0033 vom 10.11.1992 und 2015/06/0053 vom 30.06.2015). Die Wohnraumnutzung als Verwendungszweck könne „nicht weginterpretiert werden“. Es müsse aber der Bescheidwille erforscht werden. Es gebe keinerlei Hinweise darauf, dass der vormalige klar erwiesene Verwendungszweck durch reine Wohnnutzung ersetzt werden solle. Es liege daher nahe, diese Festlegung nicht als Ersetzung, sondern bloß als Ergänzung zu deuten. Es müsse auch bedacht werden, dass die dörfliche Gemeindeverwaltung im Jahr 1996 noch nicht jene juristische Professionalisierung aufwies, wie heute. Es sei daher bei Bescheiderlassung die Existenz eines seit jeher bestehenden Gastgewerbebetrieb als selbstverständlich vorausgesetzt worden. Hinweise auf ein gegenteiliges Verständnis seien nicht nachweisbar. Es handelt sich um einen Fall, in welchem die belangte Behörde den Bescheid nachträglich hätte berichtigen können. Es müsse allerdings anhand des Aktes und der Aussagen der damals beteiligten Personen beurteilt werden, ob die Voraussetzungen hierfür konkret vorliegen würden. Zwar sei § 62 Abs. 4 AVG restriktiv zu interpretieren, die Berichtigung jedoch nicht nur auf rein formale oder technische Fehler beschränkt. Eine Berichtigung könne auch in subjektiver Rechte eingreifen (Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs VwGH 2011/05/0008 vom 30.01.2014). Aus dem Bescheid gehe nicht hervor, ob ein (notwendiger) Antrag gestellt worden sei. Auch müsse die Zustellung des Bescheids recherchiert werden. Diesbezüglich sei die Behörde beweispflichtig, denn damit könne auch klarwerden, warum kein Rechtsmittel erhoben worden sei.

Am 11.03.2025 führte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

II.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1. Grundlegendes

Der mit dem verfahrensgegenständlichen Gebäude bebaute Teil des Gst Nr **1 bildete vormals die Bauparzelle **2 Diese war aus dem vormaligen Nummer **3 entstanden, als dieses im Zuge der Parzellierung der Verkehrsfläche, die schon vorher durch den Hofbereich geführt hatte, in die Gst Nr **2 und **4 geteilt wurde.

Die Liegenschaft, die heute die Adresse 3 aufweist, war vormals mit der Adresse Y(-EE) bezeichnet.1

2. Nutzung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes bei Erlassung des angefochtenen Bescheids

Im gegenständlichen Gebäude wurden im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids mehrere Wohnungen an wechselnde Personen zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken vermietet. Diese Wohnungen dienten nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses. Vermietet wurde außerdem ein Doppelzimmer ebenfalls an wechselnde Personen iSd obigen Ausführungen.2

3. Historische Entwicklung

a)Nutzung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft

Auf dem gegenständlichen Grundstück befand sich zumindest seit 1775 ein Gebäude, welches zu diesem Zeitpunkt als „Haus mit Stube, Küche und Zubehör Stadl und Stall“ beschrieben wurde.3

Für die Zeit vor 1984 ist festzustellen, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude zumindest phasenweise mit jenem auf Gst Nr **4 gemeinsam auch zu gastronomischen Zwecken genutzt wurde. Um 1966 bestand im verfahrensgegenständlichen Gebäude eine Gaststube und wurde diese durch Zubau vergrößert.4

Eine gastgewerbliche Nutzung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes kann 1984 festgestellt werden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 03.07.1984, Zl ***, wurde GG an nämlicher Adresse eine Gastgewerbekonzession für die Betriebsart „Gasthof“ erteilt. Diese Konzession umfasste laut Begründung dieses Bescheids folgende „Betriebsräume und sonstigen Betriebsflächen“:

„Kellergeschoss: Getränkelagerraum;

Erdgeschoss: Küche, Speis, Gaststube, Speisesaal, Schank mit Theke, Terrasse, WC-Anlagen für Damen und Herren;

1. Obergeschoss: 6 Zimmer, ein WC mit Dusche“

Hierzu ist in diesem Bescheid vermerkt: „Die Hinzunahme weiterer Betriebsräumlichkeiten bedarf der Genehmigung durch die Bezirkshauptmannschaft X.“

Diese Konzession wurde bereits 1986 wieder gelöscht.5

b)(Bau-)Behördliche Verfahren

i.„Baubeschreibung“ 1966

Mit Datum vom 15.04.1966 legte die Rechtsvorgängerin der nunmehrigen beschwerdeführenden Parteien JJ eine „Baubeschreibung“ folgenden Wortlauts vor:

„Frau JJ, Gasthof EE, Gemeinde Y beabsichtigt die bestehende Gaststube laut anliegendem Bauplan zu vergrößern. […]“

Ein Baubescheid ist zu diesem Vorhaben nicht im Akt enthalten. Ebenso wenig sind die offensichtlich zu diesem gehörigen Pläne („Frau JJ Y-EE Anbau – Stube“ des KK datiert mit März 1966) oder die „Baubeschreibung“ selbst mit einem Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehen.

Das Verwaltungsgericht kommt zu dem Schluss, dass es sich hierbei um einen Zubau zum verfahrensgegenständlichen Gebäude auf Gst Nr **1 (vormals **2, vormals **3) handelte.6

ii.Schreiben der Baubehörde 1992

Mit Schreiben vom 20.05.1992, Zl ***, wandte sich die Baubehörde an die Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Parteien, LL, da laut einer anonymen Anzeige „einige Baumaßnahmen – Ausbau des Wirtschaftsgebäudes zu Ferienwohnungen usw.“ durchgeführt würden. Es seien sofort die Bauarbeiten einzustellen und um Baubewilligung anzusuchen.6

iii.Bauanzeige 1992

Diese betrifft die Neuerrichtung der Tennebrücke. Auf dem Schreiben befindet sich ein Eingangsstempel des Gemeindeamtes Y, ein handschriftlicher Vermerk „Adresse 4 ablegen“, sowie eine Paraphe des Bürgermeisters.6

iv. „Nachträgliche Bauanzeige“ vom 01.12.1993

Mit Eingabe vom 01.12.1993 erstattete LL eine „nachträgliche Bauanzeige“, welche den „Abriss alter Schupfen an Ost + Nordwestansicht und gleichzeitiges Errichten von FWO an ehemaliger Mistlege + Schweinestall im Jahre 1985“ umfasste. Dies unter Anschluss folgender Skizze:

-Bild im Original als Pdf ersichtlich-

Diese „nachträgliche Bauanzeige“ ist mit einem Eingangsstempel des Gemeindeamts Y vom 02.12.1993 versehen. Es findet sich jedoch an den jeweils hierfür im Eingangsstempel vorgesehenen Stellen weder eine Aktenzahl, noch eine Paraphe des Bürgermeisters oder zuständigen Sachbearbeiters. Ebenso wenig befindet sich auf diesem Schreiben eine Verfügung irgendeiner Art.6

v.Bescheid 1996 nach dem Gesetz über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland

Mit Datum vom 18.01.1996 erging zu Zl *** der Bescheid mit folgendem Wortlaut:

„Frau

GG

Adresse 4

**** Y

Bescheid

Der Bürgermeister der Gemeinde Y stellt gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 25.11.1993 über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl Nr 11/1994, fest, dass das Vorliegen einer Baubewilligung für nachstehendes Gebäude mit Aufenthaltsraum im Freiland nachstehenden Eigentümers/Verfügungsberechtigten zu vermuten ist:

Lage des Gebäudes:

Gst. Nr.: **2GB: WLage: KG Y

Grund- und Gebäudeeigentümer bzw. Verfügungsberechtigter:

GG,6432 Y, Adresse 4 – geb. XX.XX.XXXX

Verwendungszweck:

ursprünglich und derzeitig: Wohnsitz zur ganzjährigen Befriedigung eines Wohnbedürfnisses

Rechtsmittelbelehrung

gegen diesen Bescheid kann innerhalb von 2 Wochen vom Tage der Zustellung an gerechnet, das Rechtsmittel der Berufung schriftlich bei der Gemeinde Y eingebracht werden. […]

Begründung

Gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland hat der Bürgermeister hinsichtlich jener Gebäude, für die eine Baubewilligung nicht nachgewiesen werden kann, mit Bescheid festzustellen ob das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist oder nicht.

Das Vorliegen der Baubewilligung ist zu vermuten, wenn aufgrund des Alters des betreffenden Gebäudes oder sonstige besondere Umstände davon auszugehen ist, dass aktenmäßig Unterlagen darüber nicht mehr vorhanden sind und überdies kein Grund zur Annahme besteht, dass das betreffende Gebäude entgegen den zur Zeit seiner Errichtung in Geltung gestandenen baurechtlichen Vorschriften ohne entsprechende Bewilligung errichtet worden ist.

Die erkennende Behörde kommt aufgrund der durchgeführten Erhebungen und Feststellungen zu folgendem Ergebnis: das Gebäude wurde laut Aufzeichnungen der Höfegeschichte im 17. und 18. Jahrhundert errichtet.“

Dieser Bescheid wurde am 19.01.1996 durch Hinterlegung an GG zugestellt.7

vi.Bauverfahren 1998

Mit Datum vom 25.03.1998, Zl ***, erging ein Bescheid folgenden Wortlauts:

„Frau GG hat mit Eingabe vom 24.02.1998 um Erteilung der Baubewilligung zum UG – Zubau eines Lagerraums, OG + DG – Aufstockung und Ausbau Dachraum auf Gp. **2 beim Bürgermeister als Baubehörde angesucht.

Beschreibung des Bauvorhabens – technische Ausführung

Bauwerber: GG,Adresse 4, **** Y

Grundparzelle: **2

Art der Widmung: Freiland

Art und Verwendungszweck der baulichen Anlage: UG – Zubau Lagerraum, OG + DG – Aufstockung, Ausbau Dachraum

Umbaute Raum – Aufstockung: m3 200,64

Umbauter Raum – Zubau : m3 101,13

Ausmaß der überbauten Fläche – Zubau: m2 48,95

Nutzfläche derWohnungen: m2 160,00

Wohnung 1: m2 73,00

Wohnung 2: m2 87,00

Beschreibung des Bauvorhabens – Ausführung:

Fundamente:Beton lt. sat. Erf. (Anbau)

Kellerdecke:Betonfertigteile

Außenwändegebrannte Ziegel, 30 cm

Geschossdecke:Betonfertigteile

Trittschallisolierung:Estriche, Mittelschallmatten

Stiegen:Beton

Zwischenwände:Zwst. 10 cm, Rigips

Dachkonstruktion:Bestand, Sattel, Pfetten 28°

Dachhaut:Alpendachstein, Braun

Fassade:Putz weiß, Holz

Spruch:

Der Bürgermeister der Gemeinde Y erteilt für dieses Bauvorhaben gem. § 31 TBO, LGBl.Nr. 33/1987 die Baubewilligung unter Einhaltung folgender Auflagen.

Bautechnische Auflagen

[…]“

In diesem Verfahren wurden mehrere Pläne, Verfasser unbekannt, sämtliche bezeichnet mit „***“, vorgelegt. Der als „Umbau Bauernhaus in Y, Fam GG“ bezeichnete Plan verfügt über einen Genehmigungsvermerk der belangten Behörde, welcher sich auf den Bescheid vom 25.03.1998, Zl ***, bezieht. Hinsichtlich des Verwendungszwecks der gegenständlich beantragten bzw genehmigten Baumaßnahmen ist den Plänen lediglich die Bezeichnung Top 1 und Top 2 im „Grundriss Dachgeschoss“ für 2 jeweils durch Eingangsbereiche mit Tür erschlossene Einheiten mit mehreren Räumen zu entnehmen. Die Pläne weisen für diese Räume keinen Verwendungszweck aus; anhand der eingezeichneten Einrichtungsgegenstände sind diese als 2 Wohnungen jeweils mit Schlafzimmern, Badezimmer, Küche und Wohnbereichen erkenntlich. Ein weiterer Plan ist bezeichnet mit „Bauernhaus mit Stadel Y, Fam GG“, weist den handschriftlichen Vermerk „Bestand“ auf.8

vii.Weitere Bauvorhaben im Bereich des heutigen Gst Nr **1 ab 1998

Aus den Jahren 1998, 2002, 2006, 2008 finden sich im „Bauakt“ Unterlagen betreffend einen Parkplatz und einen Swimmingpool (nicht im Bereich des verfahrensgegenständlichen Gebäudes, „nur für Hausgäste“), eine „Holzschupfe“, eine Solaranlage am Dach des gegenständlichen Gebäudes bzw einen „Umkleideraum“ als selbstständige Hütte abseits des gegenständlichen Gebäudes. In Jahr 2015 wurde ein Bauverfahren betreffend „Zubau Wintergarten und Terrassen“ geführt.8

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Behördenakten zur vorliegenden, wie zu den oben genannten Angelegenheiten. Des Weiteren wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Einzelnen ist zu den obigen Feststellungen festzuhalten:

1Die Entstehung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke ist dem Grundbuch zu entnehmen. Zur Teilung des seinerzeitigen Gst Nr **3 ist im Akt ein auch vom Vermessungsamt X im Erhebungsjahr 1956 ausgearbeiteter „Fortführungshandriss“ betreffend die Errichtung einer Weganlage vorhanden. Die vormalige Adresse bzw. Hausnummer teilte die belangte Behörde auf Rückfrage dem Landesverwaltungsgericht mit E-Mail vom 22.01.2025 mit.

2Die festgestellte Nutzung ist nicht strittig. Die belangte Behörde verwies hierzu im bekämpften Bescheid auf die Homepage www.***.at, wo die Wohnungen zu Tagespreisen (ab € 90,00 pro Nacht), zuzüglich einer Endreinigung und der Ortstaxe angeboten würden. Diese Website war weiterhin (zumindest bis Jänner 2025) online und bot außerdem ein Doppelzimmer an – die beschwerdeführenden Parteien bestätigten, dass dieses Doppelzimmer auch bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung entsprechend den obigen Feststellungen vermietet wurde.

3Diese Informationen sind dem Heimatbuch der Gemeinde Y aus dem Jahr 1986 zu entnehmen. Den entsprechenden Auszug legten die beschwerdeführenden Parteien vor. Es kamen keinerlei Gründe hervor, warum die in diesem enthaltenen Daten unzutreffend sein sollten.

4Das Verwaltungsgericht kommt zu dem Schluss, dass in der Zeit vor 1984 die Gebäude auf den Gst Nr (seinerzeit) **2 und **4 gemeinsam zumindest auch zu gastronomischen Zwecken genutzt wurden. Dies einerseits auf Grundlage der von JJ vorgelegte „Baubeschreibung“ aus dem Jahr 1966, der zufolge eine „bestehende Gaststube“ auf Gst Nr **2 vergrößert werden solle (siehe dazu unten zu Punkt II.3.b.i.). In der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 25.02.1975, Zl ***, nachträglich erteilten wasserrechtlichen Bewilligung wurde wiederum das „Gasthaus JJ auf Bauparzelle **4, KG Y“ verortet. Wie bereits oben zu Punkt II.1. ausgeführt, bildeten diese Grundstücke vormals gemeinsam das Gst Nr **3 und wurden diese erst im Zug der Parzellierung einer im Hofbereich bestehenden Verkehrsfläche getrennt.

Eine genauere Aussage über die Nutzung der einzelnen Gebäude lässt auch das von den beschwerdeführenden Parteien vorgelegten Fotos aus der Vorarlberger Landesbibliothek (Alpengasthaus EE bei Y mit V in Tirol auf volare, dem Vorarlberger Landesrepositorium und EE bei Y in Tirol gegen V auf volare, dem Vorarlberger Landesrepositorium), datiert auf das Jahr 1958, nicht zu. Diese Aufnahmen zeigen nämlich jeweils das gesamte, beide Grundstücke umfassende „Anwesen in Haufenform“ (Bezeichnung im Heimatsbuch der Gemeinde Y 1986). Ebenso wenig können Details über die Nutzung der im Heimatbuch der Gemeinde Y aus dem Jahr 1986 enthaltenen Beschreibung „Heute Anwesen in Haufenform. Mehrmals baulich verändert, da Gastbetrieb.“ entnommen werden.

5Der betreffende gewerbebehördliche Akt wurde von der Bezirkshauptmannschaft X vorgelgt.

6Die genannten Unterlagen sind im Behördenakt enthalten.

Dass die erwähnte Vergrößerung der bestehenden Gaststube das verfahrensgegenständliche Gebäude betrifft, schließt das Verwaltungsgericht aus einem Vergleich der 1966 vorgelegten Unterlagen mit den Planunterlagen aus dem Jahr 1998, insbesondere aufgrund der übereinstimmenden Süd-Ostansichten.

Dass sich auf der Bauanzeige 1992 eine Paraphe des Bürgermeisters befindet, schließt das Landesverwaltungsgericht daraus, dass diese an der entsprechenden Stelle, welche der Eingangsstempel des Gemeindeamtes Y ausdrücklich vorsieht („Bgm“), angebracht ist.

7Bescheid und Rückschein liegen im Behördenakt ein. Der Rückschein ist ordnungsgemäß ausgefüllt und vom Zusteller gefertigt. Seitens der beschwerdeführenden Parteien wurden keinerlei Beweise vorgelegt, dass keine Zustellung erfolgt sei.

8Die betreffenden Unterlagen liegen im Behördenakt ein.

IV.Rechtslage:

§ 30 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 (WV), idF LGBl Nr 85/2023, lautet (auszugsweise):

(1) Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen. Für die elektronische Einbringung gilt § 29a sinngemäß.

(2) Der Bauanzeige sind die Bauunterlagen (§ 31) bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.

(3) Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs. 3 vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.

(4) Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Bauunterlagen auszuhändigen.

(5) Wird die Feststellung der Bewilligungspflicht oder die Untersagung der Ausführung durch ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen, beginnen die Fristen nach Abs. 2 und 3 mit Einlangen der aufhebenden Entscheidung bei der Behörde neu zu laufen. Im Fall der Erhebung einer Beschwerde gegen die aufhebende Entscheidung an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof sind die Zeiten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof nicht in die Fristen einzurechnen.

(6) Wird jedoch ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben dem Verfahren nach Abs. 4 unterworfen, so gilt die Erlaubnis zur Ausführung dieses Bauvorhabens mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (§ 44 Abs. 3) als rechtskräftig erteilte Baubewilligung, wenn bis dahin weder die Nachbarn noch der Straßenverwalter, denen im Bewilligungsverfahren Parteistellung zugekommen wäre (§ 33), bei der Behörde schriftlich einen Antrag auf Feststellung der Bewilligungspflicht eingebracht haben. Über einen solchen Antrag ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Für die Entscheidung ist die Rechtslage am ersten Tag des Vorliegens der Erlaubnis maßgebend; haben sich jedoch die baurechtlichen Vorschriften zwischenzeitlich derart geändert, dass das betreffende Bauvorhaben keiner Baubewilligung mehr bedarf, so ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend. Stellt die Behörde gegenüber dem Eigentümer der baulichen Anlage fest, dass das betreffende Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat dieser innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Feststellung nachträglich um die Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben anzusuchen. Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, so ist ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (§ 46) einzuleiten.

(7) Wurde ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vor dem 1. Oktober 2016 dem Verfahren nach Abs. 4 unterworfen, so gilt Abs. 6 mit der Maßgabe, dass

§ 25 Tiroler Bauordnung 1975 (TBO 1975), LGBl Nr 42/1974, (in Kraft am 01.01.1975) lautet (auszugsweise):

„§ 25

Bewilligungspflichtige Vorhaben

Einer Bewilligung der Behörde bedarf:

a) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;

b) die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, soweit sie die Festigkeit, die Feuersicherheit, die sanitären Verhältnisse oder das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes beeinflusst;

[…]

d) die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern diese Änderung auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach diesem Gesetz einen Einfluss haben kann.

[…]“

§ 23 Tiroler Bauordnung 1975 (TBO 1975), LGBl Nr 42/1995, lautet (auszugsweise):

„§ 23

Allgemeine bautechnische Erfordernisse

Bauliche Anlagen müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt werden, dass sie den für bauliche Anlagen der jeweiligen Art notwendigen Erfordernissen der Sicherheit, der Festigkeit, der Dauerhaftigkeit, des Brand-, des Wärme- und des Schallschutzes, der Gesundheit und der Hygiene entsprechen. [...]“

§ 24 Tiroler Bauordnung 1975 (TBO 1975), LGBl Nr 42/1995, lautet (auszugsweise):

„§ 24

Bauvorschriften

(1) Die Landesregierung hat ihn Durchführung des § 23 durch Verordnung zu bestimmen, welche bautechnischen Erfordernisse bauliche Anlagen jedenfalls zu entsprechen haben (Bauvorschriften). Hierbei ist auf die Verschiedenheiten, die sich aus dem Verwendungszweck, der Lage, der Art, der Größe und der Umgebung der baulichen Anlagen ergeben, bedacht zu nehmen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 haben jedenfalls Vorschriften über folgende Bereiche zu enthalten:

1. Zulässigkeit und Verwendung von Baustoffen, Bauteilen und technischen Bauweisen,

2. Fundamente und tragende Bauteile,

3. Isolierungen,

4. Außen- und Innenwände, Feuermauern,

5. Decken und Fußböden,

6. Stiegen, Gänge, Geländer und Rüstungen,

7. Dächer und Dachdeckungen,

8. Heizung- und Luftschächte,

9. Wandverputz und Wandverkleidungen,

10. Lage, Größe, Höhe, Belichtung und Belüftung von Räumen für die verschiedenen Verwendungszwecke,

11. Ausstattung von Wohnungen,

12. Türen und Fenster,

13. Feuerungsanlagen einschließlich der Brennstoff Lagerräume, Feuerstellen, Rauchfänge, Abgasfänge u. dgl.

14. Versorgungsleitungen,

15. Abwasserbeseitigungsanlagen, Abfallsammlungsräume und Abrufschächte,

16. sanitäre Einrichtungen und Waschküchen,

[…]

§ 44 Tiroler Bauordnung 1975 (TBO 1975), LGBl Nr 42/1995, lautet (auszugsweise):

„§ 44

Bauten, zu welchen eine Bewilligung erforderlich ist

Zur Führung von Neubauten, Zubauten und Umbauten, sowie zur Vornahme wesentlicher Abänderungen an bestehenden Gebäuden ist die Bewilligung des Gemeindevorstehers erforderlich.

Zu den wesentlichen Änderungen werden diejenigen gerechnet, wodurch in irgendeiner Weise auf die Festigkeit und Feuersicherheit des Gebäudes, wie bei Neuanlagen oder Abänderung von Feuerstätten, Öfen und Rauchleitungen, auf die Gesundheit seiner Bewohner oder auf die Rechte der Nachbarn Einfluss geübt wird.

Ausbesserungen und Abänderungen geringer Art sind ohne Einholung einer Baubewilligung dem Gemeindevorsteher bloß anzuzeigen, bevor sie in Angriff genommen werden. Diesem bleibt es jedoch vorbehalten, erforderlichenfalls die Ausführung dieser Ausbesserungen und Abänderungen von der Vorlegung und Genehmigung eines Planes abhängig zu machen. Ausbesserungen einzelner schadhafter, baulicher Gegenstände, wodurch der allgemeine Baustand keine Änderung erleidet, bedürfen auch keiner Anzeige.“

§ 1 des Gesetzes vom 25. November 1993 über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl Nr 11/1994, lautet (auszugsweise):

„§ 1

Meldung und Erhebung von Gebäuden im Freiland

(1) Bestehende Gebäude mit Aufenthaltsräumen im Freiland, für die eine Baubewilligung nicht vorliegt oder die ohne Bewilligung zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck verwendet werden, sind vom Eigentümer oder sonst hierüber Verfügungsberechtigten innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Bürgermeister zu melden. Gleichzeitig mit der Meldung ist um die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung für das Gebäude bzw. für die Änderung des Verwendungszweckes und allfällige im Zusammenhang damit erfolgte Baumaßnahmen anzusuchen.

(2) Der Bürgermeister hat alle im Freiland bestehenden Gebäude mit Aufenthaltsräumen, die ihm nicht nach Abs. 1 gemeldet worden sind, innerhalb von weiteren sechs Monaten zu erheben.

Im einzelnen sind zu erheben:

a)die Lage der Gebäude und die Bezeichnung der Grundstücke, auf denen sie sich befinden

b)Name, Geburtsdatum und Adresse der Grundeigentümer, der Eigentümer der Gebäude und der sonst allenfalls hierüber Verfügungsberechtigten;

c)der ursprüngliche und der derzeitige Verwendungszweck der Gebäude, insbesondere die allfällige Verwendung als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 15 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungs-gesetzes 1994, LGBI. Nr. 81/1993, in der jeweils geltenden Fassung;

d)die für die Gebäude bestehenden Baubewilligungen;

e)inwieweit die Gebäude und deren Verren-dung durch die bestehenden Baubewilligungen rechtlich gedeckt sind.

(3) Der Bürgermeister und sonstige von ihm beauftragte Organe der Gemeinde sind berechtigt, im Zuge der Erhebung nach Abs. 2 die in Betracht kommenden Gebäude in Anwesenheit des jeweiligen Eigentümers oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten zum Zweck der Feststellung ihres Verwendungszweckes im erforderlichen Ausmaß zu betreten. Die Eigentümer der Gebäude oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben das Betreten der Gebäude zu diesem Zweck zu dulden.

§ 2 des Gesetzes vom 25. November 1993 über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl Nr 11/1994, lautet (auszugsweise):

§ 2

Feststellungsverfahren

(1) Der Bürgermeister hat unverzüglich nach der Erhebung nach § 1 Abs. 2 hinsichtlich jener Gebäude, für die die Baubewilligung nicht nachgewiesen werden kann, mit Bescheid festzustellen, ob das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist oder nicht. Das Vorliegen der Baubewilligung ist zu vermuten, wenn auf Grund des Alters des betreffenden Gebäudes oder sonstiger besonderer Umstände davon auszugehen ist, daß aktenmäßige Unterlagen darüber nicht mehr vorhanden sind, und überdies kein Grund zur Annahme besteht, daß das betreffende Gebäude entgegen den zur Zeit seiner Errichtung in Geltung gestandenen baurechtlichen Vorschriften ohne entsprechende Bewilligung errichtet worden ist.

(2) Wird ein Gebäude, für das die Baubewilligung nachgewiesen wird oder das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ohne Bewilligung zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck verwendet, so hat der Bürgermeister dies mit Bescheid festzustellen.

(3) In den Verfahren nach den Abs. 1 und 2 kommt den Grundeigentümern, den Eigentümern der Gebäude und den sonst hierüber Verfügungsberechtigten Parteistellung zu.“

V.Erwägungen:

1. Rechtzeitigkeit

Der bekämpfte Bescheid wurde den beschwerdeführenden Parteien am 08.01.2024 nachweislich zugestellt. Die Beschwerde wurde mit E-Mail vom 02.02.2024 und somit rechtzeitig innerhalb der 4-wöchigen Beschwerdefrist an die belangte Behörde übermittelt.

2. Verfahrensgegenstand

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde den beschwerdeführenden Parteien die weitere Benützung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes zu gastgewerblichen Zwecken zur Gänze untersagt. Hierbei stützte sie sich darauf, dass mit dem Bescheid vom 18.01.1996, Zl ***, nach dem Gesetz über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland der zulässige Verwendungszweck für das Gebäude mit hauptwohnsitzlicher Nutzung festgelegt worden sei. Eine Änderung des Verwendungszwecks sei nach Erlassung dieses Bescheides weder beantragt noch genehmigt worden.

Die beschwerdeführenden Parteien argumentieren, der Bescheid vom 18.01.1996 müsse so ausgelegt oder zumindest im Sinne einer Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG so gelesen werden, dass tatsächlich die, ihrem Vorbringen zufolge seit dem Jahr 1958 belegte, gastronomische Nutzung zulässig sei. Außerdem argumentieren sie anhand verschiedener Belege (wie historischer Urkunden, einschließlich des Kaufvertrags aus dem Jahr 2012), dass eine gastronomische Nutzung zulässig sei.

3. Zum Verfahren nach dem Gesetz über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland

In Hinblick auf den Bescheid vom 18.01.1996 nach dem Gesetz über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland wurde seitens der beschwerdeführenden Parteien zunächst in Frage gestellt, ob der Bürgermeister in Ermangelung eines Antrags zu dessen Erlassung überhaupt zuständig gewesen wäre. Diesbezüglich wird auf den oben zu Punkt IV. zitierte § 1 Abs 2 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland verwiesen. Demnach hatte der Bürgermeister bei der Erhebung der betreffenden Gebäude von Amts wegen vorzugehen. Ebenso hatte ein Bescheid im Feststellungsverfahren nach § 2 leg cit amtswegig zu ergehen.

In dem von den beschwerdeführenden Parteien vorgelegten Rechtsgutachten des FF vom 25.01.2024 wird in den Raum gestellt, dass der Bescheid vom 18.01.1996 womöglich gar nicht zugestellt worden wäre und diesbezüglich die Behörde beweispflichtig sei. Hierzu ist auf die obigen Feststellungen bzw die obige Beweiswürdigung zu verweisen, wonach ein Nachweis über die Zustellung dieses Bescheids vorliegt. Es wäre somit Sache der beschwerdeführenden Parteien gewesen, das Gegenteil zu beweisen. Tatsächlich brachten die beschwerdeführenden Parteien ihrerseits jedoch gar nicht vor, dass der Bescheid nicht zugestellt worden wäre und stellten sie auch keinerlei Beweisanträge in diese Richtung.

4. Zur Auslegung von Bescheiden

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der normative Gehalt eines Bescheides dessen Spruch zu entnehmen (zB VwGH Ra 2020/06/0103 vom 17.05.2022, VwGH Ra 2022/05/0140 vom 16.09.2022, VwGH 2004/07/0151 vom 23.03.2006). Ist dieser Spruch eindeutig, kann der weitere Inhalt des Bescheids nicht dazu herangezogen werden, diesen abweichend von seinem eindeutigen Sinn auszulegen. So sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH Ra 2021/01/0049 vom 15.03.2021 aus: „Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Die Bescheidbegründung spielt hierfür nur insoweit eine Rolle, als (auch) sie zu der (nach den für Gesetze maßgebenden Regeln vorzunehmenden) Auslegung (Deutung), nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Auslegung des Spruchs eines Bescheides nach dessen Begründung nur in jenen Fällen in Betracht, in denen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offenlässt. Dagegen kommt eine Umdeutung (oder auch Ausweitung) eines klar gefassten Spruches anhand der Begründung des Bescheides nicht in Betracht. Ist somit der Spruch des Bescheides eindeutig, dann kommt der Begründung eine den Inhalt des Bescheides modifizierende Wirkung nicht zu.“

Der Spruch selbst ist, wie der Verwaltungsgerichtshof zu VwGH 2004/07/0151 vom 23.03.2006 ausführt, im objektiven Sinn zu verstehen und im Zweifel im Sinne des angewendeten Gesetzes auszulegen. Zwar ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs eine ausdrückliche Bezeichnung des Spruchs eines Bescheids als solcher gesetzlich nicht vorgesehen, jedoch ist dann, wenn Zweifel über die Gliederung einer behördlichen Erledigung in Spruch, Begründung und Rechtsbelehrung bestehen, „die ausdrückliche Bezeichnung für die Frage der Einordnung“ essenziell. Es ist davon auszugehen, dass dann, wenn ein Bescheid eine entsprechende Gliederung aufweist, der mangelnde normative Wille der Behörde bereits daraus hervorgehen kann, dass eine Aussage nicht in dem als „Spruch“ bezeichneten Abschnitt enthalten ist (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG §59 (Stand 1.7.2005, rdb.at) RZ 3 und die dort zitierte Judikatur).

Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass es sich bei dem mit „Bescheid“ überschriebene Bestandteil des Bescheids 1996 um dessen Spruch handelt (siehe Wortlaut des Bescheids oben bei Punkt II.3.v.). Dies erhellt sich schon daraus, dass die übrigen Teile als Rechtsmittelbelehrung und Begründung ausdrücklich bezeichnet sind. Auch die Formulierung zeigt eindeutig, dass der betreffende Abschnitt den normativen Gehalt, die behördliche Feststellung iSd Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland enthält („Der Bürgermeister der Gemeinde Y stellt gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes [...] fest, dass das Vorliegen einer Baubewilligung für nachstehendes Gebäude [...] zu vermuten ist.“).

Der Spruch des Bescheids 1996 ist auch eindeutig und klar gefasst. So bezieht sich der Spruch wörtlich auf „nachstehendes Gebäude“. Für dieses Gebäude stellt er lediglich einen Verwendungszweck und zwar als „Wohnsitz zur ganzjährigen Befriedigung eines Wohnbedürfnisses“ fest. Dieser Spruch ist im objektiven Sinn dahingehend zu verstehen, dass für ein Gebäude in seiner Gesamtheit (und nicht etwa nur für einen Teil dieses Gebäudes) ein einziger Verwendungszweck festgestellt wird. Entsprechend den obigen Ausführungen kommt wegen seiner Eindeutigkeit eine Auslegung des Spruchs anhand anderer Bescheidbestandteile nicht in Betracht.

In Hinblick auf die bei der Auslegung (hier: des Bescheidspruchs) anzuwendenden Auslegungsmethoden wurde in dem vorgelegten Rechtsgutachten zutreffend darauf verwiesen, dass der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge Bescheide nach denselben Regeln auszulegen seien wie Gesetze. Jedoch ist zu ergänzen, dass laut dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs VwGH 90/05/0033 vom 10.11.1992 hierbei die wörtliche Auslegung am Anfang des Interpretationsvorganges zu stehen hat. Dies bekräftigt auch das weitere zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs 2015/06/0053 vom 30.06.2015, wonach jeder Bescheid „rein objektiv seinem Wortlaut nach – insoweit also gleich einem Gesetz […] – auszulegen ist“. Für den gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass der Wortsinn des gegenständlichen Spruchs – für ein („nachstehendes“). Gebäude wird ein Verwendungszweck festgestellt – keine Unklarheiten aufweist und daher einer weiteren Interpretation nicht zugänglich ist.

Es ergibt sich somit, dass mit dem Bescheid 1996 für das gesamte gegenständliche Gebäude der alleinige Verwendungszweck „Wohnsitz zur ganzjährigen Befriedigung eines Wohnbedürfnisses“ und nicht eine gastronomische Nutzung (auch nur Teilen derselben) festgestellt wurde.

5. Zur Berichtigung von Bescheiden

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, handelt es sich bei der Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG zugänglichen Fehlern um solche, die offenkundig auf einem bloßen Versehen beruhen, „welches einem Schreib- oder Rechenfehler gleichzuhalten“ ist. Durch eine Berichtigung darf der Bescheid nicht in seinem Inhalt verändert werden. Insbesondere kann nicht „auf Grund dieser Gesetzesstelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung eines richtig angenommenen Sachverhalts oder ein unrichtig angenommener Sachverhalt oder ein Fehler der Beweiswürdigung berichtigt werden“ (Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 (Stand 1.3.2023, rdb.at) mit sämtlichen Zitaten).

Naturgemäß ist es trotzdem nicht auszuschließen, dass eine Berichtigung in subjektive Rechte eingreifen kann, worauf im vorgelegten Rechtsgutachten unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs VwGH 2011/05/0008 vom 30.01.2014) hingewiesen wurde.

Ausdrücklich führte der Verwaltungsgerichtshof im obigen Judikat aus: „Berichtigungsfähig sind – gleichgültig ob im Spruch oder in der Begründung des Bescheides enthaltene – Fehler, die erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften“ (unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs VwGH 91/04/0269 vom 22.12.1992). Hierbei sei „auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile sowie auf den Akteninhalt Bedacht zu nehmen“ (Verweis auf die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz 47, zitierte hg. Judikatur)

Ein „Fehler, [der] erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhafte[t]“ kam jedoch gegenständlich nicht festgestellt werden. Dies aufgrund folgende Überlegungen:

Die belangte Behörde legte einen „Bauakt“ vor, welcher sämtliche baurechtliche Angelegenheiten für die gegenständliche Liegenschaft miteinschließt (siehe dazu die umfangreichen Feststellungen zum obigen Punkt II). Dieser enthält keinerlei Unterlagen betreffend das Verfahren zum Bescheid 1996, sodass Rückschlüsse auf eine Diskrepanz zwischen behördlicher Willensbildung und deren Mitteilung im Rahmen dieses Feststellungsverfahrens nach dem Gesetz über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland von vornherein nicht möglich sind.

Aber auch bei einer Betrachtung der sonstigen im „Bauakt“ dokumentierten Vorgänge (siehe oben zu Punkt II.3.b) kann das Landesverwaltungsgericht nicht zu dem Schluss kommen, dass dem Bescheid 1996 bloß ein Fehler der Mitteilung anhaftet.

So ist für das Jahr 1966 zwar allenfalls eine Gaststube, jedoch keinerlei Gästebeherbergung, insbesondere nicht in Ferienwohnungen, zu vermuten. Vielmehr erhellt sich aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 20.05.1992 an die Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Parteien, dass die Behörde die Vermietung zu Erholungszwecken bereits 1992 als unzulässig erachtete. Sie bemängelte, dass der „Ausbau des Wirtschaftsgebäudes zu Ferienwohnungen usw.“ ohne die erforderliche Baubewilligung durchgeführt werde und ordnete die sofortige Einstellung der Bauarbeiten an. Während die Baubehörde eine Bauanzeige 1992 betreffend die Erneuerung der Tennebrücke nicht nur mit einem Eingangsstempel versah, sondern sich auf diesem Schriftstück sowohl eine Paraphierung als auch eine Verfügung befinden, nahm das Gemeindeamt die „nachträgliche Bauanzeige“ vom 01.12.1993 (die die Errichtung eine/r/s FWO umfasst), zwar offenbar entgegen, jedoch setzte sich die Baubehörde erkennbar nicht mit dieser auseinander. Dies lässt sich aufgrund des Fehlens jeglicher Vermerke und Verfügungen sowie Paraphen an den hierfür vorgesehenen Stellen des Eingangsstempels erschließen – dies im Gegensatz zu der nicht einmal 6 Monate vorher eingebrachten Bauanzeige 1992.

Der eindeutige und klare Wortlaut des Bescheids vom 18.01.1996 lautet für „nachstehendes Gebäude“ auf den „Verwendungszweck: ursprünglich und derzeitig: Wohnsitz zur ganzjährigen Befriedigung eines Wohnbedürfnisses“. In Anbetracht der eben dargestellten Umstände schließt es das Verwaltungsgericht kategorisch aus, dass die Baubehörde bei Ermittlung des dem Bescheid 1996 zugrunde gelegten Sachverhalts tatsächlich vor einem im Wesentlichen als Ferienwohnungen genutzten Gebäude stand. Vielmehr kommt das Verwaltungsgericht zu dem Schluss, dass die Baubehörde seinerzeit als Verwendungszweck tatsächlich von einer Wohnnutzung mit Hauptwohnsitz ausging und eine Nutzung als Ferienwohnungen/Apartments nicht vor Augen hatte. Es kann daher nicht geschlossen werden, dass sich die behördliche Willensbildung erkennbar in Wahrheit darauf gerichtet hätte, für das gegenständliche Gebäude die Nutzung zur Unterbringung von Gästen in Ferienwohnungen/Apartments festzustellen und eine hauptwohnsitzliche Nutzung überhaupt nicht oder bloß neben dieser Hauptnutzung.

Selbst wenn die Baubehörde sich bei der Feststellung des Sachverhalts geirrt hätte, ist die Frage, ob die Beurteilung durch die Baubehörde tatsächlich zutraf, in Hinblick auf die Kriterien einer Bescheidberichtigung wiederum nicht maßgeblich. Vielmehr ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs „auch rechtswidrige Bescheide, die in Rechtskraft erwachsen sind, […] verbindlich und nur im Rahmen der §§ 68 ff AVG einer Korrektur zugänglich“ sind (zB VwGH Ra 2015/06/0053 vom 30.06.2015). In diesem Erkenntnis betonte der Verwaltungsgerichtshof auch, „dass jeder Bescheid rein objektiv seinem Wortlaut nach“ auszulegen ist und führt aus, dass „auch das Unterbleiben von Einwendungen des Rechtsvorgängers der Revisionswerber gegen das seinerzeitige Bauvorhaben "unter entschuldbarer irriger Annahmen““ nichts an der Rechtskraft dieses Bescheids ändert.

Das Verwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass eine Berichtigung des Bescheids 1996 dahingehend, dass sich dieser tatsächlich auf eine andere als eine hauptwohnsitzliche Nutzung oder nur auf einen Teil des Gebäudes beziehen würde, nicht in Betracht kommt und dementsprechend auch dem Bescheid nicht der von den beschwerdeführenden Parteien gewünschte Inhalt unterstellt werden kann.

6. Altbestand

Wenngleich die beschwerdeführenden Parteien darauf verweisen, dass ein ursprünglicher Bestand aus dem 17. oder 18. vorhanden sei, muss auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Rechtsfigur des vermuteten Konsenses (in welcher die Bestimmungen des § 2 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland aufging; vgl EB zur TBO-Novelle LGBl Nr 2011/38) verwiesen werden. Demnach bezieht sich „die Vermutung des Baukonsenses […] auf die derzeitige (dh im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt durch die Baubehörde vorliegende) Gestaltung des Gebäudes und nicht etwa auf eine frühere, mutmaßlich im Zeitpunkt der Errichtung vorliegende (VwSlg 4364 A/1957; VwGH 26.9.2002, 2000/06/0098, zum Stmk BauG; zuletzt LVwG-2018/36/0949-16, 16.7.2020)“.

Dementsprechend hatte die Behörde dem Bescheid vom 18.01.1996 den von ihr vorgefundenen Bestand im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zugrunde zu legen. Dies unter Berücksichtigung der Tatsache, dass aus dem Geltungsbereich der Tiroler Landesbauordnung (1901-1974) keine einzige Baubewilligung aktenkundig ist und seit Erlassung der TBO 1974 lediglich die Bauanzeige 1992 betreffend die Neuerrichtung der Tennebrücke von der Baubehörde bearbeitet worden war (siehe dazu die obigen Feststellungen insbesondere zu Punkt II.3.b.iv.) Trotzdem waren jedenfalls bis 1986 „mehrmals“ bauliche Veränderungen vorgenommen worden (vgl Heimatbuch; Punkt II.3.) und hatte sich der Verwendungszweck und bauliche Zustand von ursprünglich Hofstelle, über Gasthaus (wozu es erstmals aus dem Jahr 1958 und weiters aus dem Jahr 1966 Belege gibt; siehe obiger Punkt II.3.a), und Gasthof (Konzession 1984; siehe oben Punkt II.3.a) bis zur Herstellung von Wohnungen (sei es als Gästeapartments oder zur hauptwohnsitzlichen Nutzung) mehrfach gewandelt. Insbesondere ist festzuhalten, dass zumindest die Änderung von Zimmervermietung („6 Zimmer, ein WC mit Dusche“ lt Konzessionsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 03.07.1984) in Wohnungen bereits im Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung erfolgte. Die dafür nötigen baulichen Veränderungen (insbesondere der Einbau von Sanitärräumen berührte jedenfalls die „sanitären Verhältnisse“ iSd § 25 lit b TBO 1975) hätten jedenfalls der Bewilligungspflicht nach § 25 TBO 1975 unterlegen.

Auf diese Gestaltung des Gebäudes, welche in Nutzung und baulicher Ausführung maßgeblich von früheren möglicher Weise rechtmäßigen Nutzungen und Bauzuständen abweicht, bezieht sich der Feststellungsbescheid nach dem Gesetz über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, weshalb aus der Argumentation der beschwerdeführenden Parteien nichts gewonnen werden kann.

7. Bauliche Änderungen nach 1996

Mit Bescheid vom 25.03.1998, Zl ***, wurde der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Parteien die Baubewilligung für mehrere Änderungen beim gegenständlichen Gebäude erteilt (Punkt II.3.b.vi.). Diese betreffen den Zubau eines Lagerraums, sowie den Ausbau des Dachbodens zu zwei (weiteren) Wohnungen. Die spärlichen in Bescheid und Plänen enthaltenen Detailinformationen lassen eine gastronomische Nutzung dieser Wohnungen nicht erkennen. So muss festgehalten werden, dass nach dem objektiven Erklärungswert dieses Bescheids und der gestempelten Unterlagen eine reine Wohnnutzung, somit keine Vermietung zu Erholungszwecken (sei es als Freizeitwohnsitz oder im Rahmen einer Gastronomie) bewilligt wurde.

Die weiteren im „Bauakt“ dokumentierten Bauverfahren ab 1998 betreffen keine verfahrensrelevanten Änderungen am Gebäudebestand baulicher oder nutzungstechnischer Art (Punkt II.3.b.vi.).

VI.Ergebnis

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Bescheid vom 18.01.1996 nicht dahin gedeutet oder gelesen werden kann, als dass mit diesem die gegenwärtige Nutzung als konsentiert festgestellt worden wäre. Tatsächlich wurde in diesem eine hauptwohnsitzliche Nutzung festgestellt. Auch später wurde kein anderer Verwendungszweck für den Bestand 1996 bzw für später erfolgte Zubauten genehmigt.

Die belangte Behörde untersagte daher zu Recht die Nutzung des gegenständlichen Gebäudes zu gastgewerblichen Zwecken, weshalb spruchgemäß die Beschwerde abzuweisen war.

VII.Unterlassene mündliche Verkündung

Eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage nicht möglich. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl. Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu § 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; vgl Ra 2019/02/0110).

VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Schmalzl

(Richterin)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.