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LVwG-2024/36/0979-6•LVwG T LVwG-2024/36/0979-6
LVwG-2024/36/0979-6Landesverwaltungsgericht24.03.2025
Freizeitwohnsitz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, geb. XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, ***** Z, Deutschland, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.03.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022) nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 400,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang:
Mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.03.2024, Zl ***, wurde AA (in der Folge: Beschwerdeführer) Folgendes zu Last gelegt:
„1.Datum/Zeit: vom 20.02.2023 bis zumindest 26.02.2023
Ort: **** W, Adresse 3, Top**1
Sie haben am angeführten Zeitpunkt bzw. im angeführten Zeitraum einen Wohnsitz, nämlich das Gebäude bzw. die Wohnung Top**1 unter der Adresse 3, **** W, auf Gst. Nr. **1, KG ***** W, widerrechtlich als Freizeitwohnsitz verwendet, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs. 3 lit. a TROG 2022, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz TROG 2022 oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz TROG 2022 vorliegt.
Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 13a Abs. 1 lit a erster Fall Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBI. Nr. 43/2022 iVm. § 13 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBI. Nr. 43/2022“
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 13a Abs 3 erster Fall TROG 2022 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00 verhängt und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden festgelegt.
Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten nach § 64 VStG in der Höhe von Euro 200,00 vorgeschrieben.
Dagegen erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 04.04.2024 und wird darin nach Darlegung des Sachverhalts mit näheren Ausführungen Folgendes zusammengefasst vorgebracht:
Die gegenständlich bekämpfte Entscheidung sei sowohl materiellrechtlich als auch formalrechtlich verfehlt, da der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Wohnung nie als Freizeitwohnsitz genutzt habe. Unabhängig davon sei auch die Höhe der Strafe unangemessen.
Beginnend mit 01.11.2022 habe der Vater des Beschwerdeführers (CC) die verfahrensgegenständliche Wohnung gemietet und sei dafür ausschlaggebend gewesen, dass dieser nicht mehr beruflich tätig sei und sich nunmehr als Privatier in seiner Wahlheimatgemeinde W niedergelassen habe. Der Beschwerdeführer ist in Deutschland unter der Adresse 1 in **** Z wohnhaft und leitet dort das Unternehmen „DD“ als Geschäftsführer. Der Beschwerdeführer war beim Kontrolltermin am 25.02.2023 in der gegenständlichen Wohnung anwesend. Im Weiteren wurde näher dargelegt, dass die Nutzung der verfahrensgegenständlichen Wohnung durch den Vater des Beschwerdeführers keine unzulässige Nutzung als Freizeitwohnsitz darstelle und sei der Beschwerdeführer zum angelasteten Tatzeitraum bei seinem Vater in der verfahrensgegenständlichen Wohnung zu Besuch gewesen. Aus der rezenten Entscheidung des LVwG Tirol vom 13.09.2023 (LVwG-2023/22/2175-2) gehe hervor, dass allein der Umstand, dass jemand eine Wohnung als Hauptwohnsitz nutzt, Besuche seiner Ehegattin/ seines Ehegatten oder seiner Kinder jedenfalls ermöglicht, ohne gegen die Bestimmungen des TROG 2022 wegen unzulässiger Nutzung als Freizeitwohnsitz zu verstoßen. Wenn der Beschwerdeführer daher seinen Vater in W besucht, könne dies keinen Verstoß gegen die Bestimmungen des TROG 2022 wegen unzulässiger Nutzung als Freizeitwohnsitz darstellen.
Weiters wurde mit nähren Ausführungen geltend gemacht, dass das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren so gut wie unterblieben und insbesondere auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden in unzureichender Weise gewürdigt worden seien. Zudem wurden hinsichtlich des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisses ein Begründungsmangel geltend gemacht.
Am 20.02.2025 wurde im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sowie in den Verfahren zu Zahl LVwG-2024/32/0956 (betreffend den Vater des Beschwerdeführers) und Zahl LVwG-2024/14/0980 (betreffend die Mutter des Beschwerdeführers) eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Vaters und seiner Mutter und deren gemeinsamem Rechtsvertreter sowie einer weiteren Richterin und eines Richters durchgeführt.
Dabei haben der Beschwerdeführer, sein Vater und seine Mutter ausgesagt.
II.Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 25.08.2015, Zahl *, wurde dem Neubau des Gebäudes, in welchem sich die verfahrensgegenständliche Wohnung mit der Adresse 3, Top1, **** W befindet, die Baubewilligung nach der Tiroler Bauordnung erteilt.
In diesem Bewilligungsbescheid wird unter Punkt D) ua folgender Hinweis angeführt:
„(…)
2. Der Bauwerber wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass auf Grund der Bestimmungen des § 13 Abs. 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 keinesfalls ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen werden darf.
Die widerrechtliche Verwendung einer Wohnung als Freizeitwohnsitz ist gemäß § 13 Abs 10 TROG 2011 mit einer Geldstrafe bis zu Euro 40.000,00 zu bestrafen“.
Mit 01.11.2022 hat der Vater des gegenständlichen Beschwerdeführers die Wohnung angemietet. Die Wohnung ist ca 108 m2 groß. Ebenfalls angemietet wurden zwei Autoabstellmöglichkeiten in der Tiefgarage sowie eine Autoabstellmöglichkeit im Freien.
Der Beschwerdeführer ist nur in Deutschland, dort an der Adresse 1 in **** Z gemeldet und leitet dort das Unternehmen „DD“ als Geschäftsführer.
Vom Beschwerdeführer wurde im gesamten Verfahren - so auch im Rahmen der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol - niemals bestritten, dass er seinen Lebensmittelpunkt nicht in Tirol, sondern in Deutschland hat.
Der Vater des Beschwerdeführers (CC) ist laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister in der gegenständlichen Wohnung in W seit dem 02.11.2022 mit Hauptwohnsitz gemeldet und dort - laut seinen Angaben in der Verhandlung - auch wohnhaft.
Laut eigenen Angaben hat der Vater des Beschwerdeführers zudem einen Wohnsitz in der Adresse 4 in Z, Deutschland, wo auch seine Ehefrau EE lebt. Die Mutter des Vaters des gegenständlichen Beschwerdeführers ist in D- Z in einem Pflegeheim untergebracht. In dieser Ortschaft lebt auch die Schwester des Vaters des gegenständlichen Beschwerdeführers.
Die Mutter des Beschwerdeführers (EE) führte in der Verhandlung aus, dass die Tochter in V lebt.
Ansonsten hat der Vater des Beschwerdeführers keine Verwandten, wie er selbst in der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol angegeben hat.
Der Vater des gegenständlichen Beschwerdeführers bezieht in Deutschland eine Pension und ist dort auch krankenversichert, dessen Hausarzt befindet sich laut dessen Angaben in W.
In der Adresse 1 hat auch der Einzelkaufmann „DD“ seinen Sitz, dessen Inhaber der Vater des gegenständlichen Beschwerdeführers ist. Dies ergibt sich einerseits aus dem im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingeholten Auszuges aus dem Internetauftritt dieser Firma, andererseits dem Auszug aus dem Handelsregister, der dem behördlichen Akt im Verfahren zu Zl LVwG-2024/32/0956 einliegt.
Der Vater des gegenständlichen Beschwerdeführers steht ihm im Zusammenhang mit dem Unternehmen für Auskünfte zur Verfügung. Für gewisse Leistungen des Unternehmens ist es erforderlich, dass der Vater des gegenständlichen Beschwerdeführers im Unternehmen aufscheint, was durch seine Inhaberschaft bewerkstelligt wird.
Dies wurde vom gegenständlichen Beschwerdeführer und dessen Vater in der Verhandlung dargelegt.
Der Vater des gegenständlichen Beschwerdeführers ist Mitglied im Golfclub W. Ansonsten liegen für ihn keine Vereinsmitgliedschaften vor, auch nicht in Deutschland.
Er hat eine Wintersaisonkarte für die Bergbahnen, um in Tirol Schizufahren.
Auf den Vater des gegenständlichen Beschwerdeführers bzw den Einzelkaufmann war zur Tatzeit kein Kraftfahrzeug in Österreich angemeldet.
Laut Kaufvertrag vom 03.04.2023 hat der Vater des gegenständlichen Beschwerdeführers einen Personenkraftwagen der Marke/des Modells „***“ angekauft, das er erst nach dem 27.05.2023 in Österreich angemeldet hat.
Dies ergibt sich aus den Kaufvertrag vom 03.04.2023 sowie dem Auszug aus dem Kraftfahrt-Bundesamt betreffend dieses Fahrzeug.
Auf den Vater des gegenständlichen Beschwerdeführers war für den Suchzeitraum 01.08.2023 ua ein Personenkraftwagen der Marke/des Modells *** (Kennzeichen am 02.07.2021 zugeteilt) in Deutschland zugelassen.
Auf die Mutter des gegenständlichen Beschwerdeführers war, wie die Suchanfrage ergeben hat, ab dem 05.07.2021 ein *** in Deutschland zugelassen.
Diese vorstehenden Feststellungen zu den Kraftfahrzeugen ergeben sich jeweils aus den im behördlichen Akt einliegenden Unterlagen).
Der Vater des gegenständlichen Beschwerdeführers hat laut eigenen Angaben in Österreich ein Mobiltelefon angemeldet. Die Telefonnummer und den Betreiber konnte er im Zuge der Verhandlung aber nicht angeben.
Der Vater des gegenständlichen Beschwerdeführers hat auch in Deutschland ein Mobiltelefon angemeldet, welches er bereits länger angemeldet hat, wie er in der Verhandlung selbst ausführte.
Bei den insgesamt 12 durchgeführten Kontrollen seit der Anmietung der verfahrensgegenständlichen Wohnung durch den Vater des Beschwerdeführers wurde der Vater und/oder die Mutter des Beschwerdeführers insgesamt drei Mal vor Ort angetroffen.
Bei der Kontrolle am 25.02.2023 wurde der gegenständliche Beschwerdeführer angetroffen.
Bei zwei weiteren Kontrollen wurde der Personenkraftwagen der Marke/des Modells „***“ mit dem deutschen Kennzeichen (D) *** auf einem Abstellplatz im Freien vorgefunden, der laut Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes zunächst vom 02.12.2017 bis zum 27.07.2023 von FF, D-U, gehalten und – wie oben bereits angeführt – später vom Vater des Beschwerdeführers gekauft wurde.
Die Verbrauchsdaten für Strom für die gegenständliche Wohnung, die mit Gas beheizt wird (so der Vater des Beschwerdeführers in der Verhandlung), ergeben Folgendes:
02.11. 2022 bis 31.05.2023: 876,0 kWh
01.06. 2022 bis 01.11.2022: 489,0 kWh
16.05. 2021 bis 31.05.2022: 1.436,0 kWh
Weder der gegenständliche Beschwerdeführer noch seine Mutter EE haben ihren ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnsitz in der verfahrensgegenständlichen Wohnung in W, sondern an den jeweils oben angeführten Adressen in Deutschland, wie sie in der Verhandlung selbst ausgeführt haben.
III.Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand der bezüglichen, den in den behördlichen Akten betreffend den Beschwerdeführer, seinen Vater und seine Mutter sowie in den bezüglichen Akten des Landesverwaltungsgerichts Tirol einliegenden Schriftstücken treffen.
Weiters wurden der Beschwerdeführer, sein Vater und seiner Mutter einvernommen und fußen die obigen Sachverhaltsfeststellungen auch auf ihren Ausführungen im Zuge der gemeinsam durchgeführten mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol.
IV.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 - TROG 2022, LGBl Nr 43/2022 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 62/2022:
„§ 13
Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
(…)
§ 13a
Strafbestimmungen bezüglich Freizeitwohnsitze
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wie er
a) einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs. 3 lit. a, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt; dies gilt nicht, wenn der betreffende Wohnsitz am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist oder wenn sich der Verwendungszweck des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, sofern dieser entsprechend dem § 13 Abs. 3 lit. a als Freizeitwohnsitz angemeldet worden ist und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist;
(…)
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 40.000,00 Euro Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 3000,00 Euro zu bestrafen.
(…)“
V.Erwägungen:
1. Mit dem gegenständlich bekämpften Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zusammengefasst zur Last gelegt, dass er die verfahrensgegenständliche Wohnung im angelasteten Tatzeitraum unzulässig als Freizeitwohnsitz genutzt hat.
Gemäß der Legaldefinition in § 13 Abs 1 TROG 2022 sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur Freizeitwohnsitznutzung ausführt, ist der Begriff der Verwendung eines Freizeitwohnsitzes in zeitlicher Hinsicht nicht punktuell, sondern durchgängig zu verstehen (vgl VwGH 26.11.2010, 2009/02/0345; 30.09.2015, Ra 2014/06/0026; 26.11.2010, 2009/02/0345; ua).
Der Verwaltungsgerichtshof führt zu § 13 Abs 1 TROG 2022 und dessen inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen in ständiger Rechtsprechung aus, dass von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden kann, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar ist (vgl VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056; uva).
In seiner jüngsten Rechtsprechung (vgl VwGH 16.06.2023, Ra 2023/06/0089) führt der Verwaltungsgerichtshof zu § 13 TROG 2022 aus, dass die Qualifikation eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Teiles eines Gebäudes als Freizeitwohnsitz nicht daran anknüpft, dass sich eine Person nicht länger als eine bestimmte Anzahl von Tagen pro Jahr darin aufhält.
Allein maßgeblich ist, ob die verfahrensgegenständliche Wohnung der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der betreffenden Person(en) liegt. Selbst der Umstand, dass sich zum Beispiel eine Person, wie im Anlassfall dieser höchstgerichtlichen Entscheidung gegeben, die Hälfte der Tage pro Jahr in der verfahrensgegenständlichen Wohnung aufhält, vermag daher für sich genommen nicht auszuschließen, dass eine Nutzung bloß „zeitweilig zu Erholungszwecken“ im Sinn des § 13 Abs 1 TROG 2022 erfolgte, und die Wohnung nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses diente.
Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes auch nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen. Entscheidungsrelevant ist demnach nur, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt.
Wenn in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in diesem Zusammenhang das „deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Beziehungen“ genannt wird, dient dies der Feststellung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen.
Liegt jedoch die Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs von einem Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs 1 TROG 2022 auszugehen.
2. Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 25.08.2015, Zahl *, der Neubau des Gebäudes, in welchem sich die verfahrensgegenständliche Wohnung Top1 im Anwesen Adresse 3 in **** W befindet, baurechtlich bewilligt.
In diesem Bewilligungsbescheid wird unter Punkt D) ua folgender Hinweis angeführt:
„2. Der Bauwerber wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass auf Grund der Bestimmungen des § 13 Abs. 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 keinesfalls ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen werden darf.
Die widerrechtliche Verwendung einer Wohnung als Freizeitwohnsitz ist gemäß § 13 Abs 10 TROG 2011 mit einer Geldstrafe bis zu Euro 40.000,00 zu bestrafen“.
Die gegenständliche Wohnung scheint auch nicht im Freizweitwohnsitzverzeichnis der Gemeinde W auf. Das Bestehen einer in § 13 TROG 2022 normierten gesetzlichen Ausnahmen liegt gegenständlich auch nicht vor und wurde dies im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, weshalb darauf nicht jeweils weiter im Detail einzugehen war.
Zusammengefasst ergibt sich sohin daraus, dass die gegenständliche Wohnung nicht als Freizeitwohnsitz genutzt werden darf, was im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird.
3. Der Beschwerdeführer ist nur in Deutschland an der Adresse 1 in **** Z gemeldet und leitet dort das Unternehmen „DD“ als Geschäftsführer.
Dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen eindeutig in Deutschland und nicht Tirol hat und die gegenständliche Wohnung ihm auch nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient, wurde von Beschwerdeführer auch gar nie bestritten.
Es war daher darauf auch nicht noch weiter im Detail einzugehen.
4. Soweit der Beschwerdeführer mit nähren Ausführungen und unter Verweis auf die Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts Tirol zusammengefasst geltend macht, dass er im angelasteten Tatzeitraum in der verfahrensgegenständlichen Wohnung bei seinem Vater zu Besuch gewesen sei und da die Nutzung dieser Wohnung durch seinen Vater keine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung darstelle, sei sohin auch keine unzulässige Nutzung als Freizeitwohnsitz durch ihn gegeben, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Der Vater des Beschwerdeführers hat die Wohnung ab dem 01.11.2022 angemietet und hat dort auch einen Hauptwohnsitz begründet.
Dazu ist anzumerken, dass der Hauptwohnsitzmeldung in W nach ständiger Rechtsprechung des VwGH bloß Indizwirkung zukommt.
Laut eigenen Angaben hat der Vater des Beschwerdeführers einen weiteren Wohnsitz in der Adresse 4 in Z in Deutschland, wo auch seine Ehefrau EE lebt. Weiters lebt dort auch die Schwester des Vaters des Beschwerdeführers (Tante des Beschwerdeführers) und dessen pflegebedürftige Mutter (Oma des Beschwerdeführers), In dieser Ortschaft lebt auch der gegenständliche Beschwerdeführer.
Die Schwester des Beschwerdeführers lebt in V.
Zwar gab der Vater des Beschwerdeführers an, dass ihn seine Ehefrau und sein Sohn (der gegenständliche Beschwerdeführer) in W besuchen würden, doch ergibt sich aus der Gesamtschau der familiären Bindungen, dass der familiäre Lebensmittelpunkt des Vaters des Beschwerdeführers während der diesem angelasteten Tatzeit (02.11.2022 bis zumindest 27.05.2023 im Verfahren zu Zl LVwG-2024/32/0956) keinesfalls in W in Tirol gelegen hat.
Daraus ergibt sich sohin auch für den vorliegenden Fall, dass auch in dem dem gegenständlichen Beschwerdeführer angelasteten Tatzeitraum (20.02.2023 bis zumindest 26.02.2023) der familiäre Lebensmittelpunkt seines Vaters, den er besucht hat, keinesfalls in W in Tirol gelegen hat.
5. Weiters ist der Vater des gegenständlichen Beschwerdeführers in Deutschland krankenversichert und dort auch steuerlich veranlagt. Zudem gab dieser an, dass er in Deutschland eine Pension (Rente) bezieht.
In der Adresse 1 in Z in Deutschland, wo der gegenständliche Beschwerdeführer auch wohnt, hat auch der Einzelkaufmann „ DD“ seinen Sitz, dessen Inhaber nach wie vor der Vater des Beschwerdeführers ist.
Der Vater des Beschwerdeführers steht seinem Sohn (dem gegenständlichen Beschwerdeführer) im Zusammenhang mit dem Unternehmen für Auskünfte zur Verfügung. Für gewisse Leistungen des Unternehmens ist es erforderlich, dass der Vater des Beschwerdeführers im Unternehmen aufscheint, was durch seine Inhaberschaft bewerkstelligt wird.
Für das Verwaltungsgericht hat der Vater des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung den Eindruck erweckt, dass er seine Tätigkeiten in der vorgenannten Firma klein geredet hat. Es bleibt der Umstand, dass er Inhaber dieses Einzelkaufmanns ist (Person und Einzelkaufmann bilden eine Einheit), dessen Sitz in Z in Deutschland liegt. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass der Vater des Beschwerdeführers in der Verhandlung auf Frage nach seinem Einkommen seine Rente angegeben hat, aber gleichzeitig anmerkte, dass er über alles Weitere hierzu nichts angibt. Nachdem er Inhaber des Einzelkaufmanns ist und der eingeräumten Tätigkeiten in der Firma, steht fest, dass der Vater des Beschwerdeführers wohl auch monetär weiter von diesem Einzelkaufmann profitiert.
6. Im Ergebnis steht damit fest, dass während des dem gegenständlichen Beschwerdeführer angelasteten Tatzeitraums auch der berufliche Lebensmittelpunkt des Vaters des Beschwerdeführers weiterhin in Z in Deutschland gelegen hat und nicht in W in Tirol.
7. Wenn der Vater des Beschwerdeführers weiters vorbringt, dass er zwischenzeitlich in W einen großen Freundeskreis hat, so mag dies durchaus zutreffen, bringt er doch vor, sich seit mehr als 30 Jahren immer wieder in der Region aufgehalten zu haben.
Der Vater des Beschwerdeführers hat in der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht weiters angegeben, dass er in Österreich ein Mobiltelefon angemeldet hat. Er konnte jedoch weder seine Telefonnummer noch den Telefonbetreibern nennen. Auch kannte er die Postleitzahl von W nicht, jedoch konnte er die Postleitzahl von Z in Deutschland nennen.
An den insgesamt zwölf Kontrollen vom 15.02.2023 bis 27.05.2023 wurde insgesamt vier Mal vor Ort jemand angetroffen, so der Vaters des Beschwerdeführers und/oder seine Mutter bzw der gegenständliche Beschwerdeführer.
Bei zwei weiteren Kontrollen wurde niemand angetroffen, aber der Personenkraftwagen der Marke/des Modells „“ mit dem Kennzeichen deutschen Kennzeichen (D) „“ auf einem Abstellplatz im Freien vorgefunden, der laut Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 02.12.2017 bis zum 27.07.2023 zunächst von FF, D-U, gehalten und - wie oben bereits angeführt - erst später vom Vater des Beschwerdeführers gekauft wurde.
8. Während des dem Vater des Beschwerdeführers angelasteten Tatzeitraumes (02.11.2022 bis 27.05.2023 - Verfahren zu Zahl LVwG-2024/32/0956) hatte dieser in Österreich keinen Personenkraftwagen angemeldet.
Auch wenn nunmehr der Personenkraftwagen der Marke/des Modells „***“ in Österreich zugelassen ist, so ist es nach Ansicht des Verwaltungsgerichts mit dem Lebensmittelpunkt in W nicht vereinbar, wenn der Vater des Beschwerdeführers - so wie im Übrigen auch seine Mutter - gleichzeitig in Deutschland Halter eines Personenkraftwagens der Marke *** ist. Es kann nicht nachvollzogen werden, weshalb dort, wo der Vater des Beschwerdeführers seinen Lebensmittelpunkt behauptet, er nicht den höherwertigen Personenkraftwagen dauerhaft verwendet. Abstellplätze hierzu sind wohl in ausreichender Zahl angemietet.
9. Zu den Freizeitaktivitäten bringt der Vater des Beschwerdeführers vor, dass er in W Golf spielt und Schi fährt. Außer dessen Mitgliedschaft im Golfclub W liegen nach seinen eigenen Angaben keine weiteren Vereinstätigkeiten, auch nicht in Deutschland, vor.
Auch wenn die auf Sachverhaltsebene festgestellt Verbrauchsdaten im konkreten gegenständlichen Fall keine eindeutigen Rückschlüsse zulassen, hat sich in gebotener Gesamtbetrachtung nicht ergeben, dass der Mittelpunkt der familiären und beruflichen Lebensbeziehungen des Vaters des Beschwerdeführers im angelasteten Tatzeitraum in W in Tirol lag.
Jedenfalls kann im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein deutliches Übergewicht hinsichtlich dieser Lebensbeziehungen verbunden mit einem ganzjährigen Wohnbedürfnis dort nicht erkannt werden.
10. Im Hinblick auf die im behördlichen Verfahren eingebrachten Belege - die im Übrigen hinsichtlich der Bezahlung nicht zweifelsfrei zuordenbar sind - ist auszuführen, dass es grundsätzlich durchaus zutreffen mag, dass der Vater und die Mutter des Beschwerdeführers viele Einkäufe des täglichen Lebens in der Region W und Umgebung vorgenommen haben und vornehmen, dort auch in gastgewerblichen Verabreichungsbetrieben Gäste sind und auch sonst belegbar konsumieren.
Dem aktenkundigen Umstand, dass der Beschwerdeführer sowie sein Vater und seine Mutter einen nicht unmaßgeblichen Anteil ihrer Kaufkraft der österreichischen Wirtschaft angedeihen lassen, vermag aber nicht dazu führen, dass ihr jeweiliger beruflicher und familiärer Schwerpunkt, der in Deutschland liegt, so weit überkompensiert wird, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der beruflichen und privaten Lebensumstände ein deutliches Übergewicht der Lebensbeziehungen in Tirol erblickt werden könnte.
11. Für das erkennende Gericht war durchaus ersichtlich, dass der Beschwerdeführer und seine Eltern eine Affinität zur Gemeinde W entwickelt haben und dies auch unter Beweis stellen konnten.
Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hat das Ermittlungsverfahren jedoch aufgrund vorstehender Feststellungen und Erwägungen ergeben, dass der gegenständliche Wohnsitz in W dem Vater des Beschwerdeführers jedoch nicht dem ganzjährigen Wohnbedürfnis und dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dient.
Daraus folgt, dass - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - die verfahrensgegenständliche Wohnung vom seinem Vater in dem diesem im Verfahren zu Zahl LVwG-2024/32/0956 angelasteten Zeitraum von 02.11.2022 bis zumindest 27.05.2023 nicht rechtmäßig, sondern unzulässiger Weise als Freizeitwohnsitz genutzt wurde (vgl dazu auch LVwG Tirol 21.03.2025, LVwG-2024/32/0956-6).
Damit konnte der gegenständliche Beschwerdeführer sohin daraus für den ihm angelasteten Tatzeitraum (20.02.2023 bis zumindest 26.02.2023) für sich auch kein zulässiges Nutzungsrecht als dessen Besucher ableiten.
12. Zusammengefasst ergibt sich somit im gegenständlichen Fall, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er in dem ihm angelasteten Tatzeitraum, wo er beim Kontrolltermin am 25.02.2023 auch selbst angetroffen wurde, seinen Vater besucht hat und daher aus diesem Grund keine eigene unzulässige Nutzung als Freizeitwohnsitz gegeben sein könne, keine Berechtigung zugekommen ist.
13. Soweit vom Beschwerdeführer in der Verhandlung ua auch ausgesagt wurde, dass er im angelasteten Tatzeitraum - entgegen den Ausführungen im Bericht des Kontrollorgans zur Kontrolle am 25.02.2023, bei der der Beschwerdeführer angetroffen wurde - nicht in W Urlaub gemacht habe, sondern die Firma aufgrund des Karnevals Betriebsurlaub hatte und er seinen Vater besuchte, und er im angelasteten Tatzeitraum nicht Schifahren war, da er im Gegensatz zu seinen Eltern selbst keine Saisonkarte hat, ist dazu nur noch ergänzend anzumerken, dass dies für das erkennende Gericht wenig glaubhaft war.
Nach eigenen Aussagen des Vaters des Beschwerdeführers in der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht besuchte er und seine Familie die touristisch - auch im Winter - intensiv genutzte Region W bereits seit drei Jahrzehnten als Gäste.
Daraus folgt, dass auch sein Sohn, der gegenständliche Beschwerdeführer, in der Region W schon von klein auf dort im Urlaub war. Dass er dann mangels eigener Saisonkarte im angelasteten Tatzeitraum - während des Winterbetriebes der Bergbahnen - nicht Schifahren gewesen sein soll, sondern - wie von ihm in der Verhandlung ausgesagt - er mit seinen Eltern (nur) Gesellschaftsspiele gespielt habe, war aufgrund des vom ihm gewonnen sportlichen Eindrucks für das erkennende Gericht nicht glaubhaft.
Aber unbeschadet dessen, hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung zudem auch ausgesagt, dass er im angelasteten Tatzeitraum die Zeit in W mit seinen Eltern zum Relaxen genutzt hat und ist dies als Erholungszweck iSd Legaldefinition des § 13 Abs 1 TROG 2022 zu qualifizieren.
14. Zusammengefasst ergibt sich sohin aus vorstehenden Erwägungen, dass der gegenständliche Beschwerdeführer unbestrittenermaßen den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nicht in W, sondern in Deutschland hat, und gilt dies auch für seinen Vater.
Da die verfahrensgegenständliche Wohnung von seinem Vater im Zeitraum vom 02.11.2022 bis zumindest 27.05.2023 (Verfahren zu Zahl LVwG-2024/32/0956) nicht rechtmäßig, sondern unzulässiger Weise als Freizeitwohnsitz genutzt wurde, konnte der Beschwerdeführer als dessen Besucher daraus kein zulässiges Nutzungsrecht ableiten.
Vom Beschwerdeführer wurde damit in dem ihm angelasteten Tatzeitraum die objektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
15. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist weiter auszuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt.
Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Im Fall eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit im gegenständlichen Fall insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer aber gegenständlich nicht gelungen und war daher – wie auch von der belangten Behörde angenommen – zumindest bereits ex lege Fahrlässigkeit gegeben.
16. Zur Strafbemessung ist zunächst auszuführen, dass aufgrund des § 1 Abs 2 VStG im vorliegenden Fall der § 13a Abs 3 TROG 2022, LGBl Nr 43/2022 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 6/2025, in der nunmehr eine Strafdrohung bis Euro 80.000,00 normiert ist, nicht zur Anwendung kommt.
Zudem ist auf das Verbot der Verhängung einer höheren Strafe (vgl § 42 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) hinzuweisen:
„Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.“
Dem Verwaltungsgericht ist es somit grundsätzlich verwehrt, eine höhere Strafe auszusprechen, als dies mit dem angefochtenen Straferkenntnis erfolgt ist.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskostenbeiträge sind davon unabhängig vorzuschreiben, da diese Kostenbeiträge nicht Teil der Geldstrafe sind.
Im Übrigen sind die verwaltungsgerichtlichen Kostenbeiträge nach § 52 Abs 1 und 2 VwGVG gesetzlich angeordnet.
17. Gemäß § 13a TROG 2022 in der hier maßgeblichen Fassung, LGBl Nr 62/2022, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unzulässig einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 40.000,- zu bestrafen.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) gemäß § 19 Abs 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Erfolgsunwert der Tat iSd § 19 Abs 1 VStG steht im Zentrum der Strafzumessung. Hierbei handelt es sich um das Ausmaß der durch die Tathandlung herbeigeführten Beeinträchtigung des von der verletzten Rechtsnorm geschützten Rechtsguts bzw Interesses (Wessely in Raschauer/Wessely [Hrsg], Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2 [2016] § 19 Rz 4).
18. Im gegenständlichen Fall ergibt sich dazu, dass der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung erheblich ist, sollen doch die betreffenden Bestimmungen sicherstellen, dass die mit einer unzulässigen Freizeitwohnsitznutzung einhergehenden negativen Auswirkungen auf den Wohnungsmarkt vermieden werden und leistbarer Wohnraum entsteht. Auch soll dem Flächenverbrauch durch Bebauung entgegengewirkt werden.
Hinsichtlich des Verschuldensgrades war – wie vorstehend im Detail angeführt - zumindest Fahrlässigkeit gegeben.
Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten in der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Angaben gemacht und sind mehr als nur durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse gegeben.
Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit ist gegenständlich vorgelegen und wurde auch von der belangten Behörde bei der Strafbemessung bereits berücksichtigt.
Andere Milderungsgründe sind im Verfahren nicht geltend gemacht worden und auch nicht hervorgekommen. In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowohl für die Strafbehörde als auch für das Landesverwaltungsgericht keine Verpflichtung besteht, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen (vgl VwGH 28.02.1997, 95/02/0173). Vielmehr hätte den Beschwerdeführer diesbezüglich eine gewisse Mitwirkungspflicht getroffen (vgl VwGH 27.04.2000, 98/10/0003).
Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde auch von der belangten Behörde nichts erschwerend gewertet.
19. Zusammengefasst haben sich unter Zugrundelegung all dieser Strafbemessungskriterien gegen die durch die belangte Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,- keine Bedenken ergeben.
Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen des § 13a TROG 2022 von bis zu Euro 40.000,- im Ausmaß von nur 5 % ausgeschöpft. Diese Geldstrafe ließe sich im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung selbst mit allfälligen unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang bringen.
Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen.
Eine Bestrafung in dieser Höhe war schon aus spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um den Beschwerdeführer künftighin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen Personen das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen.
20. Für eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs 1 letzter Absatz VStG besteht aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes kein Raum. Hier ist auf die zur Vorgängerbestimmung (§ 21 VStG 1991, BGBl I Nr 52/1991) entwickelte Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann angesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 17.04.1996, 94/03/0003 ua).
Im gegenständlichen Fall kann jedoch hinsichtlich der angelasteten Übertretung weder von einem geringfügigen Unrechtsgehalt gesprochen werden, noch haben sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt, als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm.
21. Hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Bedenken, kann auf die ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung des VwGH im Lichte der Judikatur des EuGHs zur Zulässigkeit von Freizeitwohnsitz beschränkenden raumordnungsrechtlichen Regelungen verwiesen werden (vgl VwGH 11.01.2012, 2010/06/0073; 09.11.2011, 2010/06/0035; 06.10.2011, 2009/06/0020; 23.06.2010, 2008/06/0200).
22. Soweit in der Beschwerde hinsichtlich des bekämpften Straferkenntnisses weiters ein Begründungsmangel geltend gemacht wurde, ist dazu Folgendes auszuführen:
Würde die Begründung eines Bescheides gegebenenfalls nicht den Vorgaben des AVG entsprechen, so würde dies den Bescheid mit einem Verfahrensmangel belasten (vgl VwGH 26.04.1991, Zl 91/19/0057; ua).
Allerdings bewirkt ein allfälliger Verstoß gegen § 60 AVG über die Begründung von Bescheiden dann keine Verletzung von subjektiven Rechten der Partei, wenn der Spruch der Behörde durch die Rechtslage gedeckt ist und durch den Begründungsmangel die Rechtsverfolgung „an sich“ nicht gehindert ist (vgl VwGH 23.02.2001, Zl 2000/06/0123; uva).
Zudem sind die Berufungsbehörden bzw die Verwaltungsgerichte berechtigt und verpflichtet, ihre Anschauung auch hinsichtlich der Begründung des Bescheides an die Stelle jener der bescheiderlassenden Behörde zu setzen.
Allfällige Begründungsmängel eines Bescheides können also so saniert werden und führen somit dann nicht zu einer vom VwGH aufzugreifenden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Berufungsbehörde bzw das Verwaltungsgericht einen allenfalls gegebenen Mangel behebt (vgl VwGH 26.02.1992, Zl 92/01/0095).
23. Im gegenständlichen Fall war nach Ansicht des erkennenden Gerichts der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer – wie auch die detaillierten Ausführungen in der Beschwerde deutlich zeigen - weder an der Verfolgung seiner Rechte noch das Landesverwaltungsgericht Tirol an der Überprüfung des angefochtenen Straferkenntnisses auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit gehindert (vgl VwGH 23.02.2001, Zl 2000/06/0123; ua).
Im Übrigen kann dazu auf die nunmehr gegenständlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Beschwerdevorbringen verwiesen werden.
24. Abschließend ist auszuführen, dass der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer weiters zu leistenden Kostenbeitrag für das gegenständliche verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren sich auf § 52 Abs 1 und 2 VwGVG stützt, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafen, mindestens jedoch Euro 10,- zu leisten ist.
Damit ergibt sich ein vom Beschwerdeführer zusätzlich zu leistender Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens von Euro 400,-.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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