LVwG T LVwG-2024/30/3025-8

LVwG-2024/30/3025-8Landesverwaltungsgericht24.03.2025

Regest

Nichtvorliegen Arbeitsangebot<br/>Aufenthaltstitel "Studienabsolvent"<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/30/3025-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.30.3025.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geb am XX.XX.XXXX, Staatsangehöriger von Kamerun, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.10.2024, Zl ***, betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte - als Schlüsselkraft (Studienabsolvent)“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol die Kosten für die bei der Beschwerdeverhandlung beigezogenen Dolmetscherin in der Höhe von Euro 185,90 zu ersetzen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Die Bezirkshauptmannschaft Y hat den vom Beschwerdeführer am 22.01.2024 im Rahmen eines Verlängerungs- und Zwecksänderungsverfahren eingebrachten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte für einen Studienabsolventen“ gemäß § 41 Abs 2 Z 3 NAG abgewiesen, weil der Beschwerdeführer im anhängenden Behördenverfahren trotz Aufforderung und Fristeinräumung keine Arbeitgebererklärung und kein konkretes Arbeitsangebot bis 30.10.2024 bei der belangten Behörde vorlegte.

In der fristgerecht am 27.11.2024 eingebrachten schriftlichen Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30. Oktober 2024, mit dem mein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot Karte - Studienabsolvent" abgelehnt wurde.

Begründung:

1. Einschränkende Bedingungen für die Arbeitssuche:

Als Absolvent, der sich für die "Rot-Weiß-Rot Karte" beworben hat, war ich gezwungen, ein Jobangebot ausschließlich im Bereich meines Studiums vorzulegen.

Diese Voraussetzung schränkte meine Flexibilität erheblich ein, um auch andere

Branchen zu erkunden, in denen ich über Kompetenzen verfüge und arbeiten möchte.

Trotz meiner Bemühungen konnte ich aufgrund begrenzter Möglichkeiten in der

Region kein Angebot in meinem Fachbereich finden.

2. Unangemessene Einschränkung der Beschäftigungsmöglichkeiten:

Die Bedingung gemäß § 41 NAG, wonach das Jobangebot im Bereich des absolvierten Studiums liegen muss, berücksichtigt weder die sich wandelnden Anforderungen des Arbeitsmarktes noch die übertragbaren Fähigkeiten eines Absolventen. Ich verfüge über Qualifikationen und Kompetenzen, die Arbeitgebern in anderen Branchen zugutekommen können, und bin zuversichtlich, eine Anstellung in einem anderen Bereich zu finden, wenn mir ausreichend Zeit und Flexibilität eingeräumt werden.

3. Verhältnismäßigkeit und humanitäre Überlegungen:

Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), an die Österreich gebunden ist, schützt das Recht auf Achtung des Privatlebens. Die Ablehnung meines Antrags ohne die Gewährung einer angemessenen Fristverlängerung, um ein Jobangebot vorzulegen, widerspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und berücksichtigt weder meine Integration in die österreichische Gesellschaft noch meine aufrichtige Absicht, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten.

4. Antrag auf zusätzliche Zeit:

Die Komplexität des österreichischen Arbeitsmarktes und die Herausforderungen, innerhalb eines engen Rahmens eine geeignete Stelle zu finden, rechtfertigen die Gewährung zusätzlicher Zeit, um ein Jobangebot zu sichern. Mir die Möglichkeit zu geben, Beschäftigungsmöglichkeiten in verschiedenen Branchen zu erkunden, würde nicht nur meine Erfolgsaussichten erhöhen, sondern auch mit den Zielen des "Rot-Weiß-Rot Karte"-Programms übereinstimmen, qualifizierte Fachkräfte zu gewinnen.

Antrag:

Ich beantrage daher:

1. Die Aufhebung des Bescheides vom 30. Oktober 2024.

2. Die erneute Prüfung meines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot Karte - Studienabsolvent" unter Berücksichtigung der Möglichkeit, auch in anderen Branchen eine Anstellung zu finden.

3. Eine Verlängerung der Frist um sechs Monate, um ein Jobangebot eines interessierten Arbeitgebers vorlegen zu können, angesichts der Herausforderungen, die mir im vorgegebenen Zeitrahmen und unter den Bedingungen begegneten.

Ich bin voll entschlossen, einen Beitrag zur österreichischen Wirtschaft und Gesellschaft zuleisten, und bitte um Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung in meinem Anliegen.

Mit freundlichen Grüßen

AA“

Im Beschwerdeverfahren wurde in den von der belangten Behörde vorgelegten Aufenthaltsakt Einsicht genommen. Mit Ladungsbeschluss vom 09.01.2025 wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für 25.02.2025 anberaumt. In den für den Beschwerdeführer bestimmten Ladungsbeschluss vom 09.01.2025 wurde der Zusatz aufgenommen, dass zur Beschwerdeverhandlung eine Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gemäß § 9 Abs 3 Z 3 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG DV) und – falls vorhanden – ein Studienerfolgsnachweis für das Studienjahr 2023/2024 und eine Studienbestätigung für das Wintersemester 2024/2025 vom Beschwerdeführer mitzubringen sind. Der Ladungsbeschluss wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 18.01.2025 zugestellt. Zur öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 25.02.2025 sind der Beschwerdeführer und eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin für die englische Sprache erschienen. Vor Beginn der Beschwerdeverhandlung wurde noch ein Sozialversicherungsauszug eingeholt. Aus diesem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zurzeit nicht sozialversichert ist. Der Beschwerdeführer war lediglich im Zeitraum vom 19.06.2023 bis 01.12.2023 als Angestellter bei der BB GmbH als Angestellter versichert.

In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer zum Sachverhalt befragt Folgendes an:

„Ich bin Staatsbürger von Kamerun. Ich bin verheiratet. Meine Ehefrau und meine zwei mj. Kinder wohnen in Kamerun und es lebt auch noch meine Mutter in Kamerun. Ich habe keine Verwandten in Österreich. Ich bin im Jänner 2022 nach Österreich eingereist zum Studieren. Mein Studium an der Fachhochschule W habe ich im September 2022 abgeschlossen. Wegen Corona habe ich bereits vorher über Internet das Studium aufgenommen. Ich habe danach kein Studium mehr begonnen und habe mich um einen Job beworben. Ich bin also kein Student mehr. Ich bin auch an keiner Universität oder Fachhochschule in Österreich eingeschrieben und angemeldet. Ich habe mich interessiert an der Universität Innsbruck zu studieren, weil ich keinen Job bekommen habe. Die Anmeldung an der Universität Innsbruck habe ich noch nicht abgesendet, weil die Anmeldefrist bis Mai 2025 noch läuft. Zurzeit bin ich also kein Student. Mein letzter Aufenthaltstitel „Student“ ist am 22. Jänner 2024 abgelaufen. Ich habe am 22. Jänner 2024 einen Verlängerungsantrag und einen Zweckänderungsantrag für einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot – Karte für Studienabsolventen bei Bezirkshauptmannschaft in Y eingebracht. Ich habe seither noch keinen Arbeitsplatz für mich gefunden, weil die meisten Arbeitgeber einen Sprachnachweis für Deutsch der Stufe C1 verlangen. Für die deutsche Sprache besitze ich den Sprachnachweis A2. Für den Sprachnachweis B1 habe ich den entsprechenden Deutschkurs besucht. Ich habe aber noch nicht die Prüfung abgelegt. Die in der Ladung aufscheinende Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gemäß § 9 Abs 2 Z 3 der Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung kann ich nicht vorlegen. Ich bin noch auf der Arbeitssuche. Ich habe keine diesbezügliche Arbeitgebererklärung. Ich kann auch den Studienerfolgsnachweis für das Studienjahr 2023/24 und eine aktuelle Studienbestätigung für das Wintersemester 2024/25 nicht vorlegen, weil ich in dieser Zeit nicht studierte, bzw im Wintersemerster nicht bei einer Universität eingeschrieben bin. Ich habe in meinem Antrag auf Verfahrenshilfe angegeben, dass ich monatlich 600,00 bis 800,00 Euro als Einkommen beziehe. Diese Angabe ist richtig. Dieses Geld wird mir von Freunden aus Österreich und von meinem Bruder in Deutschland zur Verfügung gestellt. Nachgefragt nach den Einzahlungen auf meinen Kontoauszügen, die ich dem Antrag auf Verfahrenshilfe beigelegt habe, gebe ich an, dass ich auch noch als „20er-Zeitungsverkäufer“ im Raum X beim dortigen CC tätig bin. Die sonstigen Bareinzahlungen resultieren daraus, dass wir Freunde uns manchmal treffen und da erhalte ich das Bargeld. Nachgefragt, ob ich über eine Krankenversicherung verfüge, gebe ich an, dass meine Krankenversicherung abgelaufen ist. Ich habe keine Krankenversicherung mehr. Ich war in Österreich in der Zeit, in der ich nicht angestellt war, nie krank und musste diesbezüglich keine Kosten selber bezahlen. Wenn ich nun zum Arzt gehen müsste, müsste ich das Arzthonorar selber bezahlen. Mein Geld bzw mein Vermögen ist auf dem Bankauszug der Sparkasse W ausgewiesen. In Österreich verfüge ich ansonsten über kein zusätzliches Vermögen.

Ich habe mit einem Freund gemeinsam eine Wohnung mit 4 Zimmer angemietet. Ich bezahle für einen Raum, den ich benütze, Euro 357,00 an Miete und Betriebskosten.“

In der Beschwerdeverhandlung wurde der vorgelegte Aufenthaltsakt dargetan. Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt. Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme führte der Beschwerdeführer noch Folgendes aus:

„Ich möchte, dass mir mehr Zeit eingeräumt wird, dass ich einen Arbeitsplatz nachweisen kann. Ich habe mich auch konkret bei einer Firma beworben. Das Ergebnis ist noch ausständig. In dieser Firma war ich einmal Praktikant. Sollte die Änderung zu Arbeitssuchender nicht möglich sein, dann würde ich wieder ein Studium beginnen und als Student weiter dableiben. Ich würde mich auch in der Zwischenzeit auf mehr Jobs bewerben. Ich möchte auf jeden Fall in Österreich bleiben und beantrage daher, dass der Beschwerde stattgegeben und der beantragte Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot – Karte Studienabsolvent erteilt wird.

Ich stimme einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung betreffend meinen Verfahrenshilfeantrag und betreffend meine eingebrachte Beschwerde ausdrücklich zu. Schriftstücke können mir an meine Wohnadresse in **** Z zugestellt werden. „

Aufgrund des durchgeführten Verfahrens vor der belangten Behörde und des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ergibt sich folgender verfahrenswesentlicher Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Kamerun. Er ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Die Ehefrau und die beiden Kinder leben weiterhin in Kamerun. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten. Der Beschwerdeführer ist im Jänner 2022 nach Österreich zum Studieren eingereist und hat ein Masterstudium an der Fachhochschule W mit der Bezeichnung „International Business Studies“ abgeschlossen und wurde ihm am 24.09.2022 an der Fachhochschule W der akademische Grad „Master of Arts in Business – MA“ verliehen. Nach Abschluss des Masterstudiums an der FH W im September 2022 wurde kein weiteres Studium mehr begonnen. Der Beschwerdeführer ist auch aktuell an keiner österreichischen Universität oder Fachhochschule inskribiert (siehe Angaben in der Beschwerdeverhandlung). Nach dem Studienabschluss hat der Beschwerdeführer versucht, eine seinem Studienabschluss entsprechende Arbeitsstelle zu finden. Dies ist ihm abgesehen von einer kurzfristigen Beschäftigung im Zeitraum vom 19.06.2023 bis 01.12.2023 als Angestellter der BB GmbH mit Sitz in **** V nicht gelungen. Der Beschwerdeführer ist seither keiner unselbständigen Erwerbstätigkeit mehr nachgekommen. Es gelang ihm auch nicht einen Arbeitsplatz für sich zu finden. Die in der Ladung aufscheinende und zur Beschwerdeverhandlung mitzubringende Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gemäß § 9 Abs 2 NAG DV konnte der Beschwerdeführer weder im Verfahren vor der belangten Behörde trotz Aufforderung und Einräumung einer ausreichenden Vorlagefrist und auch bis zur Beschwerdeverhandlung nicht vorlegen. Als Grund wurde glaubhaft angegeben, dass er noch auf Arbeitssuche ist. Auch ein Studienerfolgsnachweis für das Studienjahr 2023/24 und eine aktuelle Studienbestätigung für das Wintersemester 2024/2025 konnten bei der Beschwerdeverhandlung am 25.02.2025 trotz Aufforderung nicht vorgelegt werden, weil der Beschwerdeführer im Studienjahr 2023/2024 nicht studierte und auch im Wintersemester 2024/2025 weder bei der Universität Innsbruck noch einer anderen österreichischen Universität oder Fachhochschule als Student einer bestimmten Studienrichtung eingeschrieben ist. Der Beschwerdeführer war zuletzt im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ mit einer Gültigkeit vom 22.01.2023 bis 22.01.2024. Der Beschwerdeführer hat rechtzeitig vor Ablauf der bestehenden Aufenthaltsbewilligung am 22.01.2024 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ für Studienabsolventen eingebracht. Es handelte sich einerseits um einen Verlängerungsantrag und einem mit dem Verlängerungsantrag einhergehenden Zwecksänderungsantrag. Die bisherige Aufenthaltsbewilligung sollte auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte für einen Studienabsolventen“ im Sinne des § 41 Abs 2 Z 3 NAG geändert und erteilt werden. Dem Verlängerungs- und Zweckänderungsantrag waren Beilagen beigegeben, insbesondere der Nachweis des Abschlusses des Masterstudiums im September 2022. Dem Antrag fehlte jedoch die einem Antrag nach § 41 Abs 2 Z 3 NAG gemäß § 9 Abs 3 Z 3 NAG DV zwingend anzuschließende Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG). Die für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zwingend erforderliche Arbeitgebererklärung nach dem AuslBG konnte der Beschwerdeführer trotz Aufforderungen weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol vorlegen, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer solchen Arbeitgebererklärung ist, weil er auch nicht über einen entsprechenden Arbeitsplatz bzw Arbeitsplatzzusage eines vermeintlichen Arbeitgebers verfügt (siehe Aussage des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung). Mangels Vorhandenseins der erforderlichen Arbeitgebererklärung nach dem AuslBG konnte auch die gemäß § 41 Abs 2 Z 3 AuslBG gesetzlich erforderliche schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20 d Abs 1 Z 4 AuslBG weder eingeholt noch vorgelegt werden.

Weiters wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit seinem Studienabschluss an der Fachhochschule W im September 2022 kein im § 64 Abs 1 NAG angeführtes Studium mehr absolvierte bzw. absolviert. Der Beschwerdeführer konnte demgemäß auch für das vom 01.10.2023 bis 30.09.2024 dauernde und zwischenzeitlich abgelaufene Studienjahr 2023/2024 den für ein Verlängerungsverfahren nach § 64 Abs 2 NAG geforderten Studienerfolgsnachweis nicht vorlegen. Es liegen diesbezüglich auch keine Gründe vor, die der Einflusssphäre des Beschwerdeführers entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar gewesen sind. Der Beschwerdeführer hat nach dem erfolgten Studienabschluss im September 2022 kein neuerliches Studium an einer österreichischen Universität oder Fachhochschule weder als ordentlicher noch als außerordentlicher Student neu begonnen.

II.Gesetzliche Grundlagen:

Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen rechtlichen Bestimmungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG - lauten wie folgt:

„§ 24

Verlängerungsverfahren

(1)Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

(2)Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn 1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und 2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt. Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.

(3)Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.

(4)Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.

(5) Stellt der Fremde entgegen § 9 Abs. 5 Z 3 IntG einen weiteren Verlängerungsantrag, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.

§ 25

Verfahren im Fall des Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen für die

Verlängerung eines Aufenthaltstitels

(1)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß §§ 52 ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(2)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen.

(3)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.

§ 41

Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

(1) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 und 4 erfüllen und eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.

(2) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 und 4 erfüllen und

1. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG,

2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 3 AuslBG,

3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 4 AuslBG,

3a. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 6 AuslBG,

4. ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 3 AuslBG, oder

5. ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 24 Abs. 2 iVm Abs. 3 AuslBG

vorliegt.

(3) Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß §§ 20d oder 24 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Einbringung des Antrages, zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag

1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder

2. wegen zwingender Erteilungshindernisse (§ 11 Abs. 1) abzuweisen ist.

(4) Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des § 20d AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen. Ist das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in einem Verfahren über den Antrag zur Zulassung im Fall des § 24 AuslBG negativ, ist der Antrag ohne weiteres abzuweisen.

(5) Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen. Weist der Arbeitsvertrag im Falle des Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 bis 3a eine kürzere Dauer auf, ist der Aufenthaltstitel für einen um drei Monate über die Dauer des Arbeitsvertrags hinausgehenden Zeitraum, längstens jedoch für zwei Jahre auszustellen.“

Eine weitere für das gegenständliche Verfahren relevante Bestimmung nach der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG DV - lautet wie folgt:

„§ 9.

Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG

[…]

(3)Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1. zum Nachweis eines Studiums in Österreich (zweiter Studienabschnitt) das entsprechende Studienbuch und die entsprechenden Prüfungszeugnisse;

2. zum Nachweis eines Diplom-, Bachelor,- Master- oder (PhD-)Doktoratsstudiums in Österreich eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss dieses Studiums;

3. Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.

Diese Bestimmung gilt auch für Fälle des § 49 Abs. 2 NAG, sofern gemäß § 49 Abs. 2 Z 2 NAG eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices gemäß § 20d Abs. 1 Z 4 AuslBG vorliegt.

[…]“

III.Rechtliche Erwägungen:

Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens erfüllt der Beschwerdeführer nicht die im 2. Teil des NAG im § 41 Abs 2 Z 3 geforderten besonderen Erteilungsvoraussetzungen. Es liegt im gegenständlichen Verfahren für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Schlüsselarbeitskraft gemäß § 12 b Z 2 AuslBG (Studienabsolvent) die erforderliche schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20 d Abs 1 Z 4 AuslBG nicht vor, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelang und auch nicht möglich war, die für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nach § 9 Abs 3 Z 3 NAG DV erforderliche Arbeitgebererklärung nach dem AuslBG der belangten Behörde im Behördenverfahren und dem Landesverwaltungsgericht Tirol im Beschwerdeverfahren vorzulegen. Aufgrund des Fehlens der nach der NAG DV dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß 41 Abs 2 Z 3 NAG zwingend anzuschließenden Arbeitgebererklärung konnte die unbedingt erforderliche und im § 41 Abs 1 Z 3 NAG und somit im 2. Teil des NAG als besondere Erteilungsvoraussetzung angeführte schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20 d Abs 1 Z 4 AuslBG weder eingeholt noch vorgelegt werden. Da nachweislich eine besondere Erteilungsvoraussetzung des zweiten Teiles des NAG nicht vorlag, erfolgte die Abweisung des im Rahmen eines Verlängerungs- und Zweckänderungsverfahrens beantragten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs 2 Z 3 (Studienabsolvent) NAG durch die belangte Behörde zu Recht.

Da der Beschwerdeführer vor der rechtzeitigen Einbringung des Verlängerungs- und Zwecksänderungsantrages im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ war und die Voraussetzungen für die Erteilung des nunmehr begehrten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nach § 41 Abs 2 Z 3 NAG nicht vorlagen, war noch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung der bisherigen bis 22.01.2024 befristete Aufenthaltsbewilligung „Student“ weiterhin vorliegen.

Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer weder im Studienjahr 2022/2023 (01.10.2022 bis 30.09.2023) noch im Studienjahr 2023/2024 (01.10.2023 bis 30.09.2024) ein im § 64 Abs 1 NAG angeführtes Studium absolviert. Die Verlängerung des bereits vorhandenen Aufenthaltstitels „Student“ nach § 64 Abs 2 NAG wäre nur möglich gewesen, wenn der erforderliche und nachzuweisende Studienerfolgsnachweis über den Besuch einer Universität vorliegen würde. Mangels Absolvierung eines entsprechenden Studiums konnte auch für die Studienjahre 2022/2023 und 2023/2024 der diesbezüglich erforderliche Studienerfolgsnachweis gemäß § 64 Abs 2 NAG vom Beschwerdeführer - ebenfalls nachvollziehbar - nicht vorgelegt werden. Es lagen somit auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Verlängerung der zuletzt erteilten Aufenthaltsbewilligung „Student“ nicht (mehr) vor. Auch diesbezüglich erfolgte die Abweisung durch die belangte Behörde zu Recht und war mangels Vorliegen der erforderlichen besonderen Erteilungsvoraussetzungen nach § 64 NAG der bisher gültige Aufenthaltstitel (Aufenthaltsbewilligung „Student“) mit dem gleichen Aufenthaltszweck nicht zu verlängern (§ 24 Abs 4 zweiter Satz NAG).

Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher spruchgemäß die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die im Beschwerdeverfahren angefallenen Barauslagen für die in der Beschwerdeverhandlung beigezogene Dolmetscherin für die englische Sprache waren dem Beschwerdeführer vorzuschreiben.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

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