LVwG T LVwG-2024/29/2419-13

LVwG-2024/29/2419-13Landesverwaltungsgericht19.03.2025

Regest

Sachverständigengebühren<br/>keine Kostenwarnung<br/>überzogener Aufwand für Mühewaltung <br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/29/2419-13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.29.2419.13

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Metzentaler 7/Top 2, 6094 Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Stainerstraße 2, 6020 Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.07.2024, Zl ***, ***, betreffend einer Angelegenheit nach § 76 AVG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als dem Beschwerdeführer gemäß § 76 AVG die Gebühren des im Bauverfahren der Gemeinde Z zu D/9811/2021, ***, beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen CC mit Euro 407,00 binnen 14 Tagen ab Rechtskraft zur Zahlung vorgeschrieben werden.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z wurden dem Beschwerdeführer für das mit Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 05.07.2021, GZ D/9811/2021, ***, dem Beschwerdeführer gemäß § 35 TBO 2018 bewilligte Bauvorhaben „Bau eines Wohn- und Geschäftshauses auf GStNr 614/2, KG Z, gemäß § 76 AVG die Gebühren des zur hochbautechnischen Überprüfung, ob das Bauvorhaben fristgerecht vollendet wurde, beigezogenen Sachverständigen CC in Höhe von insgesamt Euro 8.897,00 als Barauslagen zu zahlen binnen 14 Tagen vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass die Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen unzulässig gewesen sei. Aufgrund des vorliegenden Gutachtens des Sachverständigen Dr. Cernusca vom 28.06.2016 samt Ergänzungsgutachten vom 10.05.2017 seien bereits ausreichend Beweismittel zum Ausbauzustand des Gebäudes vorgelegen. Der Beschwerdeführer sei vor der Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen nicht zum Verfahrensstand gefragt worden. Allein durch einen Ortsaugenschein des betreffenden Bauprojektes wäre es auch für einen Laien möglich gewesen, den unveränderten Bauzustand des Objektes festzustellen. Zudem habe der Beschwerdeführer bei der Befundaufnahme/Ortsaugenschein am 14.03.2024 selbst angegeben, dass seit 2001 mangels Berechtigung nicht weitergebaut worden sei und habe diesbezüglich auf die Ausführungen in der Vollendungsanzeige vom 28.02.2024 verwiesen. Weiters seien die Bestimmungen des § 76 Abs 1 AVG nicht eingehalten worden, zumal dem Beschwerdeführer weder der Gebührenbescheid selbst noch der diesbezügliche Zahlungsnachweis vorliege. Es werde daher bestritten, dass der Gemeinde tatsächlich die entsprechenden Auslagen erwachsen seien. Zudem lägen die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 AVG nicht vor, zumal der Beschwerdeführer die angelaufenen Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen nicht schuldhaft verursacht habe. Die Behörde treffe die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes und wäre es der Behörde möglich gewesen, durch einen vorzunehmenden Augenschein bzw durch amtswegige Ermittlungen die Einvernahme des Beschwerdeführers festzustellen, dass seit der neuerlichen Erwirkung der Baubewilligung keinerlei Arbeiten am gegenständlichen Bauprojekt durchgeführt worden seien.

Zur Höhe der Sachverständigengebühren werde eingewandt, dass es der Sachverständige unterlassen habe, seiner Warnpflicht gemäß § 25 Abs. 1a GebAG nachzukommen. Euro 2.000,00 übersteigende Sachverständigengebühren stünden daher auch deshalb bereits dem Grunde nach nicht zu. Weiters werde die Höhe des Gebührensatzes für die Mühewaltung bemängelt, zumal für die Tätigkeit hohe fachliche Kenntnisse nicht erforderlich gewesen seien, um den gegenständlichen Befund aufzunehmen. Zumal sich im Vergleich zu den beiden vorliegenden Gutachten des Dr. Cernusca keine Änderungen ergeben hätten bzw auch keine Baumaßnahmen durchgeführt worden seien, sei die Tätigkeit des Sachverständigen auch im Umfang der verzeichneten Stunden nicht erforderlich gewesen und daher entsprechend zu reduzieren. Es wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben sowie die Behörde zum Kostenersatz zu verpflichten.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie in den Bauakt der Gemeinde Z zu D/9811/2021, ***. Am 22.01.2025 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert, der Beschwerdeführer, der Bürgermeister der Gemeinde Z sowie der Zeuge Thomas Winkler einvernommen wurden und der Amtssachverständige Bmstr. Ing. Philipp Moser ergänzend Gutachten erstattet hat.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des GStNr 614/2, EZ 1698, KG 81104 Z (Grundbuchsauszug vom 24.11.2020).

Aufgrund des Bauansuchens des Beschwerdeführers vom 27.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 05.07.2021, gemäß § 35 Abs 8 TBO 2018 die neuerliche Baubewilligung für den Bau eines Wohn- und Geschäftsgebäudes, für die Errichtung eines Parkplatzes und für die Errichtung einer Gartenmauer/Einfriedung in Stahlbeton gegenüber der Landesstraße unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt. Der Baubescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.07.2021 nachweislich zugestellt (Bescheid vom 05.07.2021, D/9811/2021, ***, samt Zustellnachweis).

Der Baubescheid wurde vom Beschwerdeführer Beschwerde ausdrücklich lediglich im Umfang der mit der Bewilligung für die Errichtung der Gartenmauer/Einfriedung unter dazu korrespondierenden Auflagen angefochten. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.02.2022, LVwG-2021/40/2256-3, wurde der Beschwerde mit der Maßnahme Folge gegeben, als die Baubewilligung gemäß den mit dem Genehmigungsvermerk des Landesverwaltungsgerichtes Tirol versehenen, mit Eingabe vom 16.02.2022 vorgelegten ergänzenden Einreichplan „Ansicht West“ (Version 1-7, Feber 2022 des Baumeisters DI (FH) Gernot Huber) erteilt wurde und in Spruchpunkt I. die Wendung „für die Errichtung einer Gartenmauer/Einfriedung in Stahlbeton gegenüber der Landesstraße“ aufgehoben und die Auflagen Nr. 11 der baurechtlichen und bautechnischen Auflagen sowie Nr. 7 des Landesstraßenverwalters aufgehoben wurden. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 02.03.2022 zugestellt (Akt LVwG-2021/40/2256, Zustellnachweis vom 02.03.2022).

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 21.02.2024, D/0931/2024, ***, wurde CC, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Hochbau und Architektur, zum nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen der Gemeinde Z bestellt, um die hochbautechnische Überprüfung der fristgerechten Vollendung des mit Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 05.07.2021, D/9811/2021, ***, gemäß § 35 TBO 2018 neuerlich bewilligten Bauvorhabens der Errichtung eines Wohn- und Geschäftsgebäudes auf GStNr 614/2 KG Z durchzuführen. Der Gutachtensauftrag der Behörde lautet konkret „Befund aufzunehmen und Gutachten zur Frage zu erstatten, ob das mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 05.07.2021, GZ D/9811/2021, ***, bewilligte Bauvorhaben betreffend den Bau eines Wohn- und Geschäftsgebäudes auf GStNr 614/2 KG Z, entsprechend der Einreichplanung von DI (FH) Gernot Huber samt Baumassenermittlung mit Eingangsvermerk vom 23.03.2021 vollendet worden ist“. In diesem Zusammenhang wurde dem Sachverständigen auch aufgetragen, zu überprüfen, ob bzw in welchem Umfang die mit Gutachten Architekt Dr. Georg Cernusca vom 28.06.2016 samt Ergänzungsgutachten vom 10.05.2017 festgestellten baulichen Defizite noch Bestehen und ob daher von einer Bauvollendung ausgegangen werden kann oder nicht (Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 21.02.2024, D/0931/2024, ***).

Mit E-Mail vom 04.03.2024 übermittelte der Beschwerdeführer eine „Anzeige der Bauvollendung gemäß § 44 TBO 2018“ in welcher ausgeführt wird, dass das mit Bescheid der Gemeinde Z vom 05.07.2021, Zl D/9811/2021, BAU/2701/2021, bewilligte Bauvorhaben „Wohn- und Geschäftshaus auf GStNr 614/2“ am 28.02.2024 mit Abweichungen ausgeführt und vollendet wurde. Die am Formular angebrachte Erklärung, dass alle Teile des ausgeführten Objektes in einschlägigen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung und den technischen Bauvorschriften entsprechen und alle Auflagen und Bedingungen des Baubescheides vollständig eingehalten wurden, wurde vom Beschwerdeführer durchgestrichen und auf das Begleitschreiben vom 28.02.2024 verwiesen, in welchem ua ausgeführt wurde, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Objekt als vollendet angesehen werden kann bzw anzusehen ist (E-Mail vom 04.03.2024 samt „Bauvollendungsmeldung“ und Begleitschreiben vom 28.02.2024).

Am 20.03.2024 fand am GStNr 614/2 in Z eine baubehördliche Überprüfung zur erfolgten Bauvollendung statt, anlässlich welcher Vertreter der Behörde, der Sachverständige CC sowie der Beschwerdeführer anwesend waren. Anlässlich dieser Überprüfung teilte der Beschwerdeführer der Behörde mit, dass sich das Gebäude darstellt wie im Zustand 1999 bewilligt und damals begonnen wurde und dass seit dem Jahr 2001 keinerlei Bauarbeiten am Objekt mehr durchgeführt wurden.

Am 12.06.2024 erstattete der Sachverständige CC schriftlich sein Gutachten, in welchem er zusammengefasst zum Ergebnis gelangt, dass der in den Gutachten Dr. Cernusca festgestellte Bauzustand und die damit aufgezeigten baulichen Defizite nach wie vor und im Wesentlichen im gleichen Umfang bestehen und daher das mit Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 05.07.2021 bewilligte Bauvorhaben als nicht vollendet anzusehen ist.

Gleichzeitig legte er eine Gebührennote vom 12.06.2024 über gesamt Euro 8.897,00 (inkl. USt), welche sich zusammensetzt wie folgt:

  1. § 28:

Fahrtspesen

(Y-Büro – Z – Y Büro) 26,00 km

á €

0,42

10,92

  1. § 30:

Hilfskraft für Schriftverkehr, Terminvereinbarungen Fotodokumentation anlegen 5,5 Std.

á €

40,00

220,00

  1. § 31/3:

33 Seiten Reinschrift (f. Handakt)

á €

2,90

95,70

44 Seiten Farb-Kopien, Bilddokumentation (Handakt)

á €

1,40

61,60

109 Seiten Farb-Kopien, Anhang 1-4 (Handakt)

á €

1,40

152,60

  1. § 32:

Zeitversäumnis Hin- u. Rückweg

Ortsaugenschein am 20.03.2024:

1,00 Std.

á €

32,90

32,90

  1. § 34:

Gebühr für Mühewaltung

38,00 Stunden

á €

180,00

6. 840,00

Netto

7. 413,72

  • 20 % MwSt.

1. 482,74

Gesamtsumme

8. 896,46

Gesamtsumme gerundet gemäß § 39 Abs. 2 GEBAG

8. 897,00

(Gebührennote CC vom 12.06.2024).

Das Gutachten sowie die Gebührennote des Sachverständigen Ing. Mair wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt (Verständigung vom 13.06.2024), es langte sodann am 27.06.2024 eine Stellungnahme bei der Behörde ein.

Nach ergänzender Stellungnahme des Sachverständigen wurden mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.07.2024, D/12157/2024, die Kosten des Sachverständigen CC mit Euro 8.897,00 (inkl 20 % USt) festgesetzt, der Sachverständige gab einen Rechtsmittelverzicht ab. Der Betrag von Euro 8.897,00 wurde sodann am 18.07.2024 von der Behörde an den Sachverständigen zur Anweisung gebracht (Auftragsliste – Lang vom 18.07.2024).

Seitens des Sachverständigen erfolgte gegenüber der Behörde keine Mitteilung dahingehend, als die Gutachterkosten den Betrag von Euro 2.000,00 oder Euro 4.000,00 voraussichtlich übersteigen werden. Es wurde auch kein Kostenvorschuss an den Sachverständigen bezahlt.

Bereits im Jahr 2016 und 2017 wurden seitens der Baubehörde für das gegenständliche Objekt des Beschwerdeführers zwei Sachverständigengutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Arch. Dr. Georg Cernusca zur Überprüfung des tatsächlich vorhandenen Ausbauzustandes des Bestandsgebäudes samt Begutachtung, ob aufgrund des festgestellten Ausbauzustandes eine bewilligungsgemäße Verwendung des Bestandsgebäudes möglich ist, eingeholt. Der Sachverständige kommt in seinen beiden Gutachten vom 28.6.2016 sowie 10.5.2017 zum Ergebnis, dass keine Bauvollendung vorliegt, so wird im Gutachten vom 28.06.2016 in der Zusammenfassung (auszugsweise) ausgeführt wie folgt:

„Wie im Befund und Gutachten dargetan, handelt es sich beim vorhandenen Wohn- und Geschäftshaus auf Gst. 614/2, KG Z – bis auf den westseitigen Anbau im Erdgeschoss und den nordseitigen Anbau – um einen Rohbau und kann dieser nicht entsprechend dem genehmigten Verwendungszweck benützt werden. Im Hauptgebäude fehlen wesentliche Fertigstellungsarbeiten, welche eine Benützung des Gebäudes überhaupt erst möglich machen, da es sich im Inneren um einen Rohbau handelt. Auch bei den Fassaden fehlen die Fertigstellungsarbeiten und die erforderlichen Absturzsicherungen und ist damit auch das Gebäude nach außen hin nicht fertiggestellt.

Das Gebäude ist daher zum Zeitpunkt der örtlichen Besichtigung am 03.05.2016 als nicht vollendet anzusehen und ist auch nicht für den genehmigten Verwendungszweck als Wohn- und Geschäftsgebäude benützbar. (…) Die im Beseitigungsauftrag vom 17.11.2009 angegebenen abzutragenden Gebäudeteile sind von den restlichen Teilen des Bestandsobjektes nicht trennbar, weil dann mit den verbleibenden Gebäudeteilen die entsprechenden Abschlüsse dazu fehlen würden und wie vorher beschrieben, ein teilweise nach außen hin offenes, mit statischen Mängeln behaftetes, mit absturzgefährdeten Stellen versehenes und vor Witterungseinflüssen ungeschütztes Bauvorhaben vorhanden wäre.

Weiters wurde in Befund und Gutachten festgestellt, dass mit den mit Bescheid der BH Y vom 08.07.1999 und vom 15.01.2001 bewilligten Bauvorhaben nicht begonnen wurde. Damit ist auch - unter Bezugnahme auf diese Bescheide - die Feststellung eines weiteren Baufortschrittes nicht notwendig. (…)“

Im Ergänzungsgutachten vom 10.05.2017 wird in der Zusammenfassung (auszugsweise) ausgeführt wie folgt:

„… Weiters kann festgestellt werden, dass aus technischer Sicht für das KG noch Fertigstellungsarbeiten erforderlich sind, damit dieser Bauteil entsprechend den technischen Bauvorschriften und den OIB-Richtlinien ohne Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen benützt werden kann. Für das EG ist festzustellen, dass dieses in der Ausführung den Gebäudeabmessungen den erwähnten Bescheiden entspricht. Zum nordseitigen Anbau im EG wurde festgestellt, dass die südostseitigen Fassaden noch zu verputzen und die Dacheindeckungen noch zu ergänzen sind. Aus technischer Sicht als ausgeführt gelten der westseitige Geschäftsanbau und Teile der Verkaufsräume im EG, nicht aber die beiden Ausstellungsräume im EG und das Treppenhaus im Südosten. Für die Obergeschosse und das DG wurde schon im Gutachten vom 28.06.2016 festgestellt, dass diese Gebäudeteile nicht fertiggestellt sind.

Zur Frage, ob Bauteile aus technischer Sicht selbstständig bei Einhaltung der bautechnischen Erfordernisse stehen bleiben können, wird festgestellt, dass das gesamte KG und das EG aus technischer Sicht selbstständig nicht bleiben können, weil technisch erforderliche Fertigstellungsarbeiten noch fehlen.

Zur Frage, ob eine Trennung der Bauteile, welche allenfalls als bewilligt gelten könnten, von jenen, die nicht bewilligt sind, vorgenommen werden kann und ob es dazu baulicher Maßnahmen bedarf, wird zusammenfassend festgestellt, dass eine Trennung der Bauteile, die allenfalls als bewilligt gelten, von jenen, die allenfalls als nicht bewilligt anzunehmen sind, nicht vorgenommen werden kann. (…) Eine bauliche Trennung der bewilligten Gebäudeteile von den nicht bewilligten Gebäudeteilen ist daher ohne bauliche Maßnahmen nicht möglich. …“

Beide Gutachten beinhalten umfangreiche fotografische Dokumentationen des Zustandes des Gebäudes sowohl von der Außenseite des Gebäudes, welches sich als Rohbau darstellt und ersichtlich ist, dass sich an den Balkonen keine Absturzsicherungen befinden, als auch von sämtlichen Räumen in allen Geschoßen im Inneren des Gebäudes. Auch das Innere des Gebäudes zeigt sich in wesentlichen als Rohbau.

Im Jahr 2016 stellte sich die Außenansicht des Gebäudes dar wie folgt:

„Bild anonymisiert“

Auch am 20.03.2024 stellte sich das Gebäude schon von außen unverändert als Rohbau dar:

„Bild anonymisiert“

Zur Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme dahingehend, ob eine Bauvollendung im Zusammenhang mit der am 05.07.2021 erteilten Baubewilligung vorliegt, wäre für den Sachverständigen lediglich ein Mühewaltungsaufwand von zwei Stunden erforderlich gewesen.

Der Gemeinde Z stand kein Amtssachverständiger für hochbautechnische Fragen zur Verfügung (PV Bürgermeister der Gemeinde Z).

III.Beweiswürdigung:

Vorangeführte Feststellungen ergeben sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Aktenbestandteilen und Urkunden, insbesondere dem Seitens der Behörde vorgelegten Bauakt betreffend das Grundstück 614/2, KG Z, und nachstehender Beweiswürdigung: Dass am 20.03.2024 eine Begehung durch die Behörde und den Sachverständigen CC sowie dem Beschwerdeführer durchgeführt wurde, gaben der Beschwerdeführer sowie der Bürgermeister der Gemeinde Z sowie der Amtsleiter übereinstimmend an und ist auch dem Gutachten des CC zu entnehmen. Ebenfalls wurde vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass er anlässlich der Begehung angab, dass sich das Gebäude seit 2001 unverändert darstellt und seitdem keinerlei Bauarbeiten am Objekt erfolgt sind, in der Niederschrift zur Begehung vom 20.03.2024 ist auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer angab, dass sich das Gebäude im Zustand wie 1999 bewilligt darstellt.

Dass der Sachverständige CC keine Kostenwarnung gegenüber der Behörde abgegeben hat, wurde übereinstimmend vom Bürgermeister der Gemeinde Z sowie dem Bauamtsleiter der Gemeinde Z bestätigt, ebenso, dass der Sachverständige keinen Kostenvorschuss verlangt hat.

Die Feststellungen zum Umstand, dass bereits im Jahr 2016/2017 keine Bauvollendung am verfahrensgegenständlichen Objekt vorlag, ist dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Dr. Georg Cernusca vom 28.06.2016 samt Ergänzungsgutachten vom 10.05.2017 zu entnehmen, welches im damaligen Abrissverfahren der Behörde eingeholt wurde. Bereits darin führt der Sachverständige Dr. Cernusca aus, dass sich bereits aus dem Umstand, dass sich das Gebäude als Rohbau darstellt und bei den Fassaden die Fertigstellungsarbeiten sowie die erforderlichen Absturzsicherungen bei den Balkonen fehlen und daher das Gebäude bereits nach außen hin nicht fertig gestellt ist, ergibt, dass dazumal keine Bauvollendung vorlag.

Vergleicht man sodann die im Jahr 2016 bzw 2017 angefertigten Lichtbilder des Äußeren des Gebäudes und jene, welche der Sachverständige CC anlässlich der Begehung vom 20.03.2024 angefertigt hat, so erhellt sich bereits für einen Laien – wie dies auch der Amtssachverständige Bmstr. Ing. Phillip Moser in seiner gutachterlichen Stellungnahme ausführt – dass sich am Zustand des Gebäudes bereits an der Außenhaut des Gebäudes zum Zustand im Jahr 2016/2017 keinerlei Veränderungen ergeben haben. Das Gebäude befindet sich nach wie vor im Rohbau und sind auf den Balkonen keine Absturzsicherungen angebracht.

Auch aus den vorliegenden Lichtbildern, welche nunmehr anlässlich der Begehung am 20.03.2024 angefertigt wurden, ist, ohne weitere bautechnische Kenntnisse ersichtlich, dass – unter Heranziehung und im Vergleich zu den im Jahr 2016/2017 angefertigten Lichtbilder – auch im Inneren des Gebäudes im Wesentlichen keinerlei Arbeiten durchgeführt wurden und sich das Gebäude fast vollständig als Rohbau darstellt.

In diesem Zusammenhang führt der Amtssachverständige zur Frage, in welchem Umfang die von CC geltend gemachten Sachverständigengebühren zur Befundaufnahme dahingehend, ob eine Bauvollendung eingetreten ist oder nicht, notwendig waren, aus, dass bereits für einen Laien im Vergleich mit dem vorliegenden Gutachten Dr. Cernusca ersichtlich ist, dass keine Bauvollendung eingetreten sein kann, zumal sich das Gebäude nach wie vor als Rohbau darstellt und, wie bereits ausgeführt, der Sachverständige Dr. Cernusca in seinen gutachterlichen Ausführungen 2016 und 2017 explizit feststellt, dass bereits aufgrund des Rohbauzustandes im Außenbereich keine Bauvollendung vorliegt.

Der Amtssachverständige Bmstr. Ing. Phillip Moser führt weiters aus, dass für den Fall, dass die Beiziehung eines hochbautechnischen Sachverständigen für erforderlich erachtet wird, der Aufwand zur Erstattung des Gutachtens an Mühewaltung aufgrund der Offensichtlichkeit des Rohbauzustandes des Gebäudes maximal mit zwei Stunden zu veranschlagen ist. Die gutachterliche Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen ist schlüssig und nachvollziehbar und bestätigte auch der Bürgermeister der Gemeinde Z anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, dass es für ihn eigentlich klar war, dass der Bau nicht vollendet ist. Man habe sich jedoch – im Hinblick auf das einzuleitende Abrissverfahren – durch einen Sachverständigen absichern wollen.

Die Feststellungen konnten sohin unbedenklich getroffen werden.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 88/2023, lauten wie folgt:

„§ 52

Sachverständige

(1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

[…]

§ 53a

Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen

(1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

(3) Die Gebühr ist dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.

§ 76

(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

[…]“

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes, GebAG, BGBl Nr 136/1975 idF BGBl I Nr 202/2021, lauten wie folgt:

„§ 24

Sachverständige

Umfang der Gebühr

Die Gebühr des Sachverständigen umfaßt

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

§ 25

Anspruchsvoraussetzungen

(1) Der Anspruch auf die Gebühr richtet sich nach dem dem Sachverständigen erteilten gerichtlichen Auftrag; hat der Sachverständige Zweifel über den Umfang und Inhalt des gerichtlichen Auftrags, so hat er die Weisung des Gerichtes einzuholen. Ist der bekanntgegebene Zweck der Untersuchung erreicht, so hat der Sachverständige für darüber hinaus erbrachte Leistungen keinen Gebührenanspruch.

(1a) Ist zu erwarten oder stellt sich bei der Sachverständigentätigkeit heraus, dass die tatsächlich entstehende Gebühr die Höhe des Kostenvorschusses, mangels eines solchen den Wert des Streitgegenstands oder 2 000 Euro, in Verfahren vor dem Landesgericht und im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft aber 4 000 Euro übersteigt, so hat die oder der Sachverständige das Gericht beziehungsweise die Staatsanwaltschaft rechtzeitig auf die voraussichtlich entstehende Gebührenhöhe hinzuweisen. Unterlässt der oder die Sachverständige diesen Hinweis, so entfällt insoweit der Gebührenanspruch. In dringenden Fällen können unaufschiebbare Tätigkeiten auch schon vor der Warnung oder dem Zugang einer Reaktion darauf begonnen werden.

(2) Werden zu einer Amtshandlung mehrerer Sachverständige zugezogen, so hat jeder von ihnen Anspruch auf die volle Gebühr, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(3) Ist die Tätigkeit des Sachverständigen aus seinem Verschulden unvollendet geblieben, so hat er keinen, sonst nur einen Anspruch auf die seiner unvollendeten Tätigkeit entsprechende Gebühr. Hat der Sachverständige aus seinem Verschulden seine Tätigkeit nicht innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist erbracht oder sein Gutachten so mangelhaft abgefasst, dass es nur deshalb einer Erörterung bedarf, so ist die Gebühr für Mühewaltung um ein Viertel zu mindern.

§ 27

Reisekosten

(1) Die §§ 6, 7 und 12 sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß anzuwenden.

(2) Das gleiche gilt für den § 9, soweit es sich nicht um ein eigenes Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad handelt.

(3) Das gleiche gilt für die §§ 10 und 11, doch entfällt die in § 10 Z 3 vorgesehene Bestätigung.

§ 28

Fahrpreisklasse. Eigenes Kraftfahrzeug. Andere als Massenbeförderungsmittel

(1) Dem Sachverständigen gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der höchsten Klasse einschließlich des Preises einer Platzkarte, wenn aber das vom Sachverständigen benützte Beförderungsmittel diese Klasse nicht führt, der nächstniedrigen tatsächlich geführten Klasse; für Strecken, die der Sachverständige mit dem Flugzeug zurücklegt, gebührt ihm die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.

(2) Die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs sind stets zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Die Kosten für die Benützung eines Fahrrades sind gleichfalls stets zu ersetzen.

(3) Die Kosten für die Benützung eines anderen Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Sachverständigen auch dann zu ersetzen, wenn Gewicht, Umfang oder Beschaffenheit der Werkzeuge, Geräte oder sonstigen Gegenstände, die der Sachverständige zur Beweisaufnahme mitnehmen muß, dies rechtfertigt.

§ 30

Kosten für die Beziehung von Hilfskräften

Dem Sachverständigen sind die Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig ist. Zu diesen Kosten zählen

1. die Kosten, die der Sachverständige für die Arbeitsleistung der Hilfskräfte aufwenden muß, soweit sie das übliche Ausmaß nicht übersteigen;

2. die Reise- und Aufenthaltskosten der Hilfskräfte unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen (§§ 6 bis 15).

§ 31

Sonstige Kosten

(1) Den Sachverständigen sind ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen:

1. die Materialkosten für die Anfertigung von Kopien, Ausdrucken, Fotos, Zeichnungen, Modellen, Röntgenaufnahmen, sonstige Dokumentationen und Vervielfältigungen;

2. die Kosten für die bei der Untersuchung verbrauchten Materialien (insbesondere Filmmaterial, Reagenzien, Chemikalien, Farbstoffe, Präparate, Injektionsmittel);

3. die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro (Anm. 1) und für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent (Anm. 2) zu ersetzen sind; in den übrigen Fällen gebührt ein Betrag von 2 Euro (Anm. 1) für jede volle Seite der Urschrift und von 60 Cent (Anm. 2) für jede volle Seite einer Ausfertigung; diesfalls gilt eine Seite als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält; bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten;

4. die Kosten für die Benützung der von ihnen nicht selbst beigestellten, besonderen fallspezifischen Hilfsmittel, Werkzeuge, Programme und Geräte, die nicht zur üblichen Grundausstattung von in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören;

5. die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto, Transportkosten, Kosten für Fremduntersuchungen und –analysen, Pflegegebühren, durch die Besonderheit des Auftrags zusätzlich erforderliche Versicherungsprämien, Kosten für Großräumlichkeiten, für den Erwerb rein fallspezifischen Zusatzwissens und für Übersetzungen);

6. die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer; sie ist gesondert an- und zuzusprechen.

(1a) Übermittelt der Sachverständige sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89a GOG), so gebührt ihm dafür ein Betrag von insgesamt 12 Euro (Anm. 3). Werden vom Sachverständigen im Rahmen der Erfüllung des Gutachtensauftrags darüber hinaus notwendigerweise weitere Unterlagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht übersandt, so hat der Sachverständige dafür jeweils Anspruch auf eine Gebühr von insgesamt 2,10 Euro (Anm. 4); dies gilt nicht für weitere Übersendungen im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag.

(2) Alle anderen Aufwendungen sind mit der Gebühr für Mühewaltung abgegolten.

§ 32

Entschädigung für Zeitversäumnis

(1) Der Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 19,40 Euro (Anm. 1) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

(2) Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht so weit nicht,

1. als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat,

2. als für die Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr),

a)dem Sachverständigen bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, oder

b)er bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs die Gebühr für die Nächtigung in Anspruch nimmt.

(3) Nimmt ein Sachverständiger in zumindest annähernd zeitlichem und räumlichem Zusammenhang an einem Tag an mehreren Verhandlungen oder Ermittlungen teil, so ist bei der Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis die insgesamt versäumte Zeit auf die mehreren Fälle zu gleichen Teilen aufzuteilen.

§ 34

Gebühr für Mühewaltung

(1) Die Gebühr für Mühewaltung steht den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 20 Euro (Anm. 1) für jede wenn auch nur begonnene Stunde.

(2) In Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.

(3) Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Abs. 4, gelten für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:

1. für Tätigkeiten, die keine nach Z 2 oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro (Anm. 2) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;

2. für Tätigkeiten, die hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder eine gleichwertige Berufsvorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 50 bis 100 Euro (Anm. 3) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;

3. für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 80 bis 150 Euro (Anm. 4) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

(4) Beziehen Sachverständige für gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeiten Honorar nach einer gesetzlich vorgesehenen Gebührenordnung, so sind die darin enthaltenen Sätze als das anzusehen, was die Sachverständigen im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise beziehen, soweit nicht anderes nachgewiesen wird.

(…)

§ 36

Gebühr für Aktenstudium

Für das Studium des ersten Aktenbandes gebührt dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 6,50 Euro (Anm. 1) bis 38,40 Euro (Anm. 2), für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 33,90 Euro (Anm. 3) mehr.“

V.Erwägungen:

Der Beschwerdeführer beantragte gemäß § 35 Abs 8 TBO 2018 die neuerliche Baubewilligung für den Bau eines Wohn- und Geschäftsgebäudes und anderes an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Die diesbezügliche Baubewilligung wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 05.07.2021 erteilt, welcher dem Beschwerdeführer nachweislich am 09.07.2021 zugestellt wurde. Der Bescheid ist sohin mit Ablauf des 06.08.2021 in Rechtskraft erwachsen.

Zumal im Falle der Erteilung der neuerlichen Baubewilligung im Sinn des § 35 Abs 8 TBO (nunmehr) 2022 das Bauvorhaben innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der neuerlichen Baubewilligung zu vollenden ist, war der Bürgermeister der Gemeinde Z als Baubehörde in der Folge verpflichtet zu erheben, ob eine Bauvollendung tatsächlich eingetreten ist.

Zumal der Gemeinde Z kein eigener Amtssachverständiger für hochbautechnische Fragen zur Verfügung steht, war die Behörde grundsätzlich berechtigt, einen nichtamtlichen Sachverständigen zur Überprüfung der Bauvollendung zu bestellen.

Der Beschwerdeführer wendet hier ein, dass die Beiziehung eines hochbautechnischen Sachverständigen zur Überprüfung der Bauvollendung aufgrund der „offenkundigen Nichtvollendung“ nicht notwendig war. Hierzu ist auszuführen wie folgt: Auch wenn unter Heranziehung der, der Behörde vorliegenden, beiden Gutachten des Dr. Cernusca aus den Jahren 2016 und 2017, anlässlich welcher das gegenständliche Objekt zum Umstand der Bauvollendung begutachtet wurde, unter Durchführung eines Augenscheines auch für die Behörde bereits erkennbar gewesen mag, dass eine Bauvollendung nicht eingetreten sein kann, zumal sich das Gebäude im Vergleich zu der von Dr. Cernusca durchgeführten Zustandserhebung und in diesem Zusammenhang angefertigten Lichtbildern im Wesentlichen auch im März 2024 noch unverändert darstellte, insbesondere da sich die Außenansicht nach wie vor als Rohbau darstellt und bei den Balkonen nach wie vor keine Absturzsicherungen angebracht sind, so ist der Behörde in rechtlicher Hinsicht dennoch zuzugestehen, dass sie einen hochbautechnischen Sachverständigen mit der entsprechenden Überprüfung beauftragt. Dies ist insbesondere dem Verhalten des Beschwerdeführers selbst zuzurechnen, zumal dieser der Behörde gegenüber schriftlich – wenn auch mit Einschränkungen – bekannt gegeben hat, dass eine Bauvollendung erfolgt ist, gleichzeitig aber die Meinung äußert, dass von einer Bauvollendung auszugehen sei. Auch zB noch in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 30.08.2024 wurde nach wie vor behauptet, dass (zumindest Teile des Gebäudes) als fertiggestellt anzusehen seien. Die Beiziehung eines hochbautechnischen Sachverständigen war daher grundsätzlich notwendig, weshalb in weiterer Folge die Höhe der geltend gemachten Sachverständigengebühren zu überprüfen ist.

Vorab ist festzuhalten, dass der Sachverständige die Gebühren fristgerecht nach Gutachtenserstellung der Behörde gegenüber geltend gemacht hat. Die Gebühren wurden nach bescheidmäßiger Bestimmung aus Amtsgeldern der Gemeinde Z an den Sachverständigen ausbezahlt und sind daher gemäß § 76 Abs 1 AVG aufgrund des Umstandes, dass die Gebühren auf das vom Beschwerdeführer gestellte Bauansuchen im Jahr 2021 zurückzuführen sind, dem Beschwerdeführer vorzuschreiben, nachdem die Gebührennote im Rahmen des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt und die Gebühren mittels Gebührenfestsetzungsbescheid durch den Bürgermeister der Gemeinde Z erfolgte. Die formalen Voraussetzungen für die Rückerstattung von Barauslagen durch den Antragsteller gemäß § 76 AVG wurde von der Behörde daher eingehalten.

Zumal eine Partei im Verfahren zur Festsetzung der Sachverständigengebühren grundsätzlich keine Parteistellung hat, kann die Partei gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ihre Rechte umfassend in einem Verfahren betreffend die Vorschreibung von Barauslagen geltend machen (VwGH 27.06.2002, 2002/07/0055). Darin kann sie auch geltend machen, dass die Gebühren dem Sachverständigen nicht bzw nicht in der festgesetzten Höhe zustehen (VwGH 14.07.2006, 2005/02/0171).

Seitens des Beschwerdeführers wird zur Höhe der Sachverständigengebühren eingewandt, dass diese in der geltend gemachten Höhe nicht zustehen, zumal der Sachverständige entgegen den Bestimmungen des § 25 Abs 1a GebAG der Behörde gegenüber keine Kostenwarnung abgegeben hat. Seitens der Behörde wird hiezu vorgebracht, dass diese Bestimmung in Verwaltungssachen nicht anzuwenden sei.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt die Kostenwarnungspflicht auch in Verwaltungsverfahren und ist in sinngemäßer Anwendung der grundsätzlich für die Justiz konzipierten Vorschriften des § 25 Abs 1a GebAG zur Beurteilung, welcher in der zitierten Gesetzesstelle normierte Schwellenwert für die Warnpflicht heranzuziehen ist, auf die Komplexität der Materie und die Besonderheit des Verwaltungsverfahrens abzustellen (VwGH 29.06.2022, Ra 2021/16/0075 ua).

Festgestellter Maßen hat der Sachverständige keinen Kostenvorschuss gegenüber der Behörde verlangt, weshalb er bei Überschreiten der Sachverständigengebühren von Euro 2.000,00 bzw spätestens Euro 4.000,00 verpflichtet gewesen wäre, seiner Warnpflicht gemäß § 25 Abs 1a GebAG nachzukommen. Dies hat er jedoch unterlassen.

Hinsichtlich der Komplexität der Materie ist auszuführen, dass eine ausführliche und umfassende Befundaufnahme zur Bauvollendung des gegenständlichen Objektes bereits durch den nichtamtlichen Sachverständigen Dr. Gernot Cernusca in seinem Gutachten samt Ergänzungsgutachten im Jahr 2016/2017 erfolgte. Diese Gutachten standen dem Sachverständigen zur Verfügung. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Befundaufnahme im März 2024 (keine baulichen Maßnahmen seit 2001 bzw 1999) und der Offenkundigkeit des Umstandes, dass bereits an der Außenhaut des Objektes keinerlei bauliche Maßnahmen durchgeführt wurden, ist die Materie nicht als komplex und umfassend einzustufen, zumal im Wesentlichen ein optischer Abgleich der vom Sachverständigen Dr. Cernusca angefertigten Lichtbilder mit dem Ist-Zustand ausreicht, um feststellen zu können, ob und wenn ja welche Änderungen am Objekt durchgeführt wurden.

Der nichtamtliche Sachverständige CC wäre daher gemäß den Bestimmungen des § 25 Abs 1 GebAG verhalten gewesen, der Behörde die Überschreitung seiner anfallenden Kosten von Euro 2.000,00 mitzuteilen. Zumal er dies unterlassen hat, entfällt – unabhängig des von der Behörde erteilten Gutachtensauftrages - bereits der Gebührenanspruch insoweit, als er Euro 2.000,00 übersteigt.

Eine Festsetzung der Sachverständigengebühren gegenüber dem Beschwerdeführer von mehr als Euro 2.000,00 ist bereits aus diesem Grund unzulässig.

Gegenständlichenfalls ist jedoch noch weiters zu berücksichtigen, wie seitens des Beschwerdeführers auch eingewandt, inwiefern der Gebührenanspruch auch im Ausmaß von bis zu Euro 2.000,00 überhaupt gerechtfertigt ist, sohin der Umfang der Beauftragung des Sachverständigen zur Beurteilung einer Bauvollendung und die vom Sachverständigen verzeichneten Gebühren. Dies unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die in § 76 Abs 1 AVG vorgesehene Kostenersatzpflicht des Beteiligten nur in jenem Umfang zulässig ist, in welchem die Heranziehung eines Sachverständigen zur Feststellung des Sachverhaltes notwendig war (VwGH 17.11.2022, Ro 2019/05/0024).

In diesem Zusammenhang ist (wiederum) auf den Umstand Bedacht zu nehmen, dass bereits zwei ausführliche Gutachten von Dr. Georg Cernusca aus dem Jahr 2016/2017 zum Bauzustand des gegenständlichen Objektes und dessen (Nicht-) Baufertigstellung vorliegen. In diesen Gutachten wird unter ausführlicher Lichtbilddokumentation festgehalten, aufgrund welcher Umstände zum damaligen Zeitpunkt keine Bauvollendung eingetreten ist, wobei hier insbesondere seitens des Sachverständigen und auch des Amtssachverständigen ausgeführt wird, dass bereits aufgrund der an der Fassade fehlenden Fertigstellungsarbeiten und fehlenden erforderlichen Absturzsicherungen an den Balkonen das Gebäude schon nach außen hin als nicht fertig gestellt anzusehen ist.

Aus diesem Grund war die umfangreiche Beauftragung zur Befundaufnahme und Gutachtenserstattung, wie von CC (von der Behörde aufgetragener Weise) durchgeführt, zur zweckentsprechenden Zustandserhebung der Bauvollendung nach Ansicht des erkennenden Gerichtes – insbesondere auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Amtssachverständigen Bmstr. Ing. Philipp Moser - nicht notwendig. Dies wird auch durch die Beurteilung des hochbautechnischen Amtssachverständigen deutlich, welcher ausführt, dass für die Beurteilung aus hochbautechnischer Sicht, ob Bauvollendung eingetreten ist oder nicht, aufgrund der für einen Sachverständigen Offensichtlichkeit der nichtvorliegenden Bauvollendung, eine Mühewaltung von zwei Stunden mehr als ausreichend erachtet wird.

Die diesbezügliche gutachterliche Einschätzung ist für das erkennende Gericht schlüssig und nachvollziehbar, dies insbesondere aufgrund der bereits vorhandenen Vorgutachten, dem offenkundigen Umstand, dass seit Gutachtenserstellung des Dr. Cernusca im Jahr 2016/2017 keinerlei Baumaßnahmen durchgeführt wurden und dem nach wie vor optisch für jedermann erkennbaren bestehenden Rohbau.

Ergänzend ist festzuhalten, dass der Gutachtensauftrag der Behörde für die Beurteilung der Bauvollendung (es geht hier nicht um ein allfälliges Abrissverfahren) jedenfalls für das gegenständliche Bauverfahren zu weit gefasst war. Zumal nämlich bereits anhand der Außenhaut des Objektes feststeht, dass Bauvollendung nicht eingetreten sein kann und durch eine Begehung des Objektes, wie anhand der des vom Sachverständigen CC angefertigten Lichtbilder ersichtlich, offenkundig ist, dass keine bauliche Maßnahmen seit der Gutachtenserstellung des Dr. Cernusca auch im Gebäude erfolgt sind und sich sohin an der gutachterlichen Expertise des Dr. Georg Cernusca, nämlich dass keine Bauvollendung bzw Baufertigstellung erfolgt ist, keine Änderung eingetreten ist, erachtet das erkennende Gericht nachstehende Sachverständigengebühren für gerechtfertigt:

  1. § 28:

Fahrtspesen

(Y-Büro – Z – Y Büro) 26,00 km

á €

0,42

10,92

  1. § 30:

Hilfskraft.

á €

  1. § 31/3:

Seiten Reinschrift (f. Handakt)

á €

2,90

5,80

1 Seite Farb-Kopie, Bilddokumentation (Handakt)

á €

1,40

1,40

  1. § 32:

Zeitversäumnis Hin- u. Rückweg

Ortsaugenschein am 20.03.2024:

1,00 Std.

á €

32,90

32,90

  1. § 34:

Gebühr für Mühewaltung abzgl 20 % gemäß § 34 Abs 2 lt Satz GebAG (Euro 180,00 abzgl 20 %)

2,00 Stunden

á €

144,00

288,00

Netto

399,02

  • 20 % MwSt.

67,80

Gesamtsumme

406,82

Gesamtsumme gerundet gemäß § 39 Abs. 2 GEBAG

407,00

Die Gebühren für die Beiziehung einer Hilfskraft gemäß § 30 GebAG werden nicht als unumgänglich notwendig erachtet, zumal nicht erfindlich ist, weshalb für die Terminvereinbarung und die Anlegung der notwendigen Fotodokumentation der Außenseite des Gebäudes die Beiziehung einer Hilfskraft unumgänglich notwendig war. Zudem wird auch im Hinblick auf den seit 2016/2017 unveränderten Ist-Zustand keine Notwendigkeit in der Anlegung einer – wie vom Sachverständigen angefertigten – umfangreichen Fotodokumentation für erforderlich erachtet.

Für die Reinschrift waren zwei Seiten für die gutachterlichen Ausführungen maximal zu veranlagen sein. Darüberhinausgehende Kosten werden aufgrund des Umstandes, dass die Bauvollendung bereits durch das äußere Erscheinungsbild des Objektes nicht eingetreten ist, für die hochbautechnische Beurteilung der Bauvollendung als für nicht erforderlich und notwendig angesehen.

Weiters hat es der Sachverständige unterlassen, gemäß § 34 Abs 2 letzter Satz einen Abschlag von 20 % der Gebühr für Mühewaltung vorzunehmen. In seiner Stellungnahme vom 05.07.2024 führt der Sachverständige aus, dass sein Gebührensatz für die Mühewaltung nicht nach dem Tarif gemäß § 34 Abs 3 GebAG berechnet wurde, sondern nach den von ihm als außergerichtliche Einkünfte normalerweise verzeichneten Stundensatz. Demgemäß war bei der Gebühr für die Mühewaltung der 20 %-ige Abschlag durchzuführen.

Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen eine Überwälzung der Sachverständigenkosten auf den Beschwerdeführer gemäß § 76 AVG lediglich im Ausmaß von Euro 406,00 (inkl 20 % USt) zulässig ist. Der Beschwerde war daher insofern Folge zu geben, als die bescheidmäßig festgesetzte Erstattung von Barauslagen im Ausmaß von Euro 8.897,00 (inkl USt.) auf Euro 407,00 (inkl USt.) zu reduzieren war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

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