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LVwG-2025/19/0212-4•LVwG T LVwG-2025/19/0212-4
LVwG-2025/19/0212-4Landesverwaltungsgericht18.03.2025
Kürzung<br/>Notlage grob vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. Eva Lechner, LL.M. über die Beschwerde der AA, geb XX.XX.XXXX, vertreten durch ihre gerichtliche Erwachsenenvertreterin und Mutter, BB, Adresse 1, **** Z, diese vertreten (ohne Zustellvollmacht) durch CC, Mitarbeiterin des Vereins zur Förderung des DOWAS, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 17.12.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem TMSG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.03.2025,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass die Zeichen- und Zahlenfolge „€ 493,50“ durch die Zeichen- und Zahlenfolge „€ 666,88“ ersetzt wird
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.11.2024, Zl ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen nach dem TMSG vom 21.10.2024 wegen Richtsatzüberschreitung von Euro 102,96 abgewiesen. Dieser Bescheid betrifft den Leistungszeitraum 21.10.2024 bis 31.10.2024 und das Beschwerdeverfahren des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Zahl LVwG-2025/47/0008.
Mit weiterem Bescheid der belangten Behörde vom 06.11.2024, Zl ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen nach dem TMSG vom 21.10.2024 hinsichtlich des Leistungszeitraumes November 2024 wegen einer Richtsatzüberschreitung von Euro 295,25 abgewiesen. Dem Antrag auf Gewährung einer Zusatzleistung (Kostenübernahme Kaution) wurde nicht stattgegeben, da kein dringendes Erfordernis für die Wohnungsanmietung bestanden habe. Es habe sohin keine Notlage nach dem TMSG bestanden. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde behängt beim Landesverwaltungsgericht Tirol zur Zahl LVwG-2025/47/0008.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 17.12.2024 zur Zl ***, wurden über Antrag vom 09.12.2024 der Beschwerdeführerin verschiedene Leistungen nach dem TMSG zuerkannt. In Spruchpunkt 1. wurde der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.12.2024 bis 31.12.2024 gemäß § 6 TMSG eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 432,87, in Spruchpunkt 2. für den selben Zeitraum Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß §§ 5 und 9 TMSG in der Höhe von Euro 493,50 sowie in der Spruchpunkte 3. bis 7. Zusatzleistungen gemäß § 14 Abs 3 TMSG für die Anschaffung verschiedener Möbelstücke. Bei Zuerkennung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Spruchpunkt 2. hat die belangte Behörde eine Leistungskürzung gemäß § 19 Abs 1 lit a TMSG um 20 %, das heißt um Euro 173,38, vorgenommen. Dies begründete die belangte Behörde damit, dass eine Wohnung angemietet worden sei, obwohl der Wohnbedarf bereits grundlegend gedeckt gewesen sei und daher durch das Eingehen einer Mietverpflichtung eine vermeidbare Notlage vorsätzlich geschaffen worden sei.
In der gegenständlichen Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin ausschließlich gegen die Leistungskürzung nach § 19 Abs 1 lit a TMSG in Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 17.12.2024.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist 29 Jahre alt, leidet an einer paranoiden Schizophrenie und Intelligenzminderung, weshalb ihr ein Gesamtgrad der Behinderung von 80% zugesprochen wurde. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Z vom 30.10.2024, Zl ***, wurde die Mutter der Beschwerdeführerin zur gerichtlichen Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin bestellt.
Die Beschwerdeführerin ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie ist vermögenslos und bezieht erhöhte Familienbeihilfe (im Dezember 2024 in der Höhe von Euro 440,30). Zudem leistet die Mutter der Beschwerdeführerin Geldunterhalt in der Höhe von monatlich rund Euro 200,00. Von ihrem Vater, er ist aktuell wohnungslos in Y und bezieht gerade wieder Unterstützung vom AMS, erhält die Beschwerdeführerin sporadisch geringfügigen Geldunterhalt; im Dezember 2024 erhielt die Beschwerdeführerin keinen Geldunterhalt von ihrem Vater.
Seit Dezember 2024 lebt die Beschwerdeführerin in einer rund 48 qm2 großen Mietwohnung an der Adresse 2 in **** Z. Dabei handelt es sich um eine Wohnung der Neuen Heimat Tirol, welche der Beschwerdeführerin von der Stadtgemeinde Z über die Wohnungswerberliste zugewiesen worden ist. Der Mietzins beträgt Euro 432,87 monatlich. Die Beschwerdeführerin erhält mobile Unterstützungsleistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz in Form einer sozialpsychiatrischen Einzelbetreuung durch den Verein Psychosozialer Pflegedienst Tirol. Dabei besucht eine Betreuungsperson des Vereins die Beschwerdeführerin mindestens zweimal in der Woche zu Hause in ihrer Wohnung und unterstützt diese bei der Lebens- und Alltagsführung, sowie darüber hinaus immer bei Bedarf.
Zur vorhergehenden Wohnsituation wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin – wie von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 11.02.2025 dargelegt – bereits an verschiedenen Formen von (Probe)Wohnen in (stationären) Wohnangeboten der Behindertenhilfe teilgenommen hat. Sie lebte etwa knapp ein Jahr in einer betreuten Wohngemeinschaft von DD in X, bevor sie Anfang Juli 2023 zu ihrem damaligen Freund gezogen ist. Im September 2023 erfolgte die Trennung vom Freund und die Beschwerdeführerin musste aus dessen Wohnung ausziehen. Aufgrund von Konflikten der Beschwerdeführerin mit dem Partner ihrer Mutter konnte und wollte die Beschwerdeführerin nicht wieder bei ihrer Mutter wohnen; daher hat die Großmutter der Beschwerdeführerin diese vorläufig bei sich aufgenommen. Im Februar 2024 ist die Beschwerdeführerin zu ihrem neuen Freund nach W gezogen. Im Juli 2024 musste die Beschwerdeführerin dort aber ausziehen und ist wieder zu ihrer Großmutter gezogen. Bereits zuvor hatte die Beschwerdeführerin den Wunsch, in einer eigenen Wohnung zu leben. Daher hat sie sich im Juli 2023 bei der Stadtgemeinde Z in die Wohnungswerberliste eingetragen. Im Oktober 2024 bekam die Beschwerdeführerin die Information, dass sie seitens der Stadtgemeinde Z eine Wohnung der Neuen Heimat Tirol an der Adresse 2 zugewiesen bekommt. Am 28.11.2024 (seitens der Vermieterin) bzw am 03.12.2024 (seitens der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter als Erwachsenenvertreterin) erfolgte die Unterzeichnung des Mietvertrages für diese Wohnung, wobei das (befristete) Mietverhältnis am 01.12.2024 begann und am 31.12.2027 endet.
Das Wohnen der Beschwerdeführerin bei ihrer 84jährigen Großmutter war von beiden Seiten stets als Übergangslösung gedacht. Das Zusammenwohnen funktionierte grundsätzlich, war aber sowohl für die Großmutter der Beschwerdeführerin als auch für die Beschwerdeführerin selbst mit Belastungen verbunden.
Die Beschwerdeführerin verfügt über kein Wohnrecht in der Mietwohnung ihrer Großmutter oder Mutter.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Akt der belangten Behörde, insbesondere auf den einliegenden Antrag, den Bescheid und den Beschwerdeschriftsatz. Zudem hat die belangte Behörde über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol schriftlich zum Beschwerdevorbringen mit Email vom 11.02.2025 Stellung genommen. Am 12.03.2025 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol in Anwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin, deren Erwachsenenvertreterin und deren Vertreterin statt. Die Großmutter der Beschwerdeführerin wurde als Zeugin einvernommen.
Die hier getroffenen Feststellungen blieben im Wesentlichen unbestritten. Die Feststellungen betreffend die verschiedenen „früheren“ Wohnsituationen der Beschwerdeführerin folgen aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der belangten Behörde in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 11.02.2025 und den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihrer Erwachsenenvertreterin und Mutter. Ebenso war unstrittig, dass es der Wunsch der Beschwerdeführerin ist, selbstständig in einer eigenen Wohnung zu leben und dass sie sich daher bei der Stadtgemeinde Z um Zuweisung einer Stadtwohnung beworben hat. Glaubhaft legte daher die Beschwerdeführerin und ihre Erwachsenenvertreterin dar, dass das Wohnen der Beschwerdeführerin bei ihrer Großmutter nur eine Übergangslösung darstellte. Zudem bestätigte sowohl die Beschwerdeführerin, ihre Erwachsenenvertreterin und die Zeugin, dass das Zusammenwohnen der Beschwerdeführerin mit ihrer Großmutter Schwierigkeiten für beide Seiten mit sich brachte. Wiewohl die belangte Behörde in der Stellungnahme vom 11.02.2025 ausführte, dass ihr gegenüber bei zahlreichen Kontakten mit der Beschwerdeführerin und deren Familie eine konfliktbehaftete und belastende Wohnsituation nie thematisiert worden sei, ist vor dem Hintergrund der Behinderung der Beschwerdeführerin, ihres Betreuungsbedarfs (in ihrer Stellungnahem vom 11.02.2025 zitiert die belangte Behörde aus einem Aktenvermerk über ein Telefonat vom 07.02.2024 mit der Leitungsperson von „EE“ nach einem erfolgten Schnuppern: „[…] Man sehe nach dem erfolgten Schnuppern, dass bei Frau AA ein sehr diffiziler Begleitungsbedarf vorliegt. Einerseits agiere Frau AA sehr selbstständig und selbstbestimmt, andererseits zeige Frau AA in bestimmten Situationen und auch über längere Zeiträume sehr wohl einen (mitunter hohen) Unterstützungsbedarf in der täglichen Lebensführung. Dies z.B. zur Strukturierung und Organisation des Tagesablaufs. […]) und dem fortgeschrittenen Alter ihrer Großmutter nachvollziehbar und glaubhaft, dass das Zusammenleben für beide mit Konflikten und Schwierigkeiten behaftet war. Davon, dass die Beschwerdeführerin über kein Wohnrecht in der Mietwohnung ihrer Großmutter verfügt, ging auch der Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung aus. Dass die Beschwerdeführerin über kein Wohnrecht in der Mietwohnung ihrer Mutter verfügt, wurde von dieser glaubhaft dargelegt. In diesem Zusammenhang wies sie darauf hin, dass Hauptmieter ihrer Wohnung ihr nunmehriger Partner sei. Auch dies blieb vom Vertreter der belangten Behörde unbestritten.
Unbestritten blieben ebenso die bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen betreffend die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin und ihre Mietkosten.
IV.Rechtslage:
Das Gesetz vom 17. November 2010, mit dem die Mindestsicherung in Tirol geregelt wird (Tiroler Mindestsicherungsgesetz – TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 102/2023, lautet auszugsweise:
„§ 1
Ziel, Grundsätze
(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
a) die sich in einer Notlage befinden,
b) denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
c) die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
(3) Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(4) Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
(5) Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.
(6) Mindestsicherung ist fachgerecht unter Bedachtnahme auf die anerkannten sozialmedizinischen, sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Standards sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden zu gewähren.
(7) Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten.
(8) Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.
(9) Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) In einer Notlage befindet sich, wer
a) seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
b) außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.
[…]
(6) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Hausrat und Energie mit Ausnahme der Heizenergie sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen.
(7) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes umfasst den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben.
[…]
§ 19
Kürzung von Leistungen
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher
a) seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
[…]
Die Kürzung ist der Höhe nach mit 66 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden. Eine Kürzung aufgrund der Nichterbringung eines Erfolgsnachweises nach lit. f oder g darf nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist.
(2) Durch die Kürzung darf die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes der mit dem Mindestsicherungsbezieher in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht beeinträchtigt werden.
[…]“
V.Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 1 Abs 2 TMSG ist Mindestsicherung unter anderem Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (lit a) oder denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (lit b). In einer Notlage befindet sich nach der Begriffsdefinition des § 2 Abs 1 TMSG, wer seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann (lit a) oder wer außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann (lit b).
Zu den Grundleistungen der Mindestsicherung zählen unter anderem die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes, welche gemäß § 5 Abs 1 TMSG in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze) besteht und die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs, welche gemäß § 6 Abs 1 TMSG durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben erfolgt.
Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG kann gemäß § 19 Abs 1 lit a TMSG gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Vorliegend hat die belangte Behörde in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin im Anspruchsmonat Dezember 2024 um 20% gekürzt. Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Wohnbedarf der Beschwerdeführerin grundlegend gedeckt gewesen sei und daher durch den Abschluss des Mietvertrages bewusst eine neue Verpflichtung eingegangen und dadurch eine vermeidbare Notlage vorsätzlich geschaffen worden sei.
Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und begehrt die Zuerkennung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes entsprechend ihrem Anspruch und ohne Vornahme einer Kürzung.
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die vermögenslose Beschwerdeführerin 29 Jahre alt ist, an einer paranoiden Schizophrenie und Intelligenzminderung leidet und einen Behinderungsgrad von 80% aufweist. Die Beschwerdeführerin ist nicht selbsterhaltungsfähig. Ihre Mutter leistet der Beschwerdeführerin Geldunterhalt in der Höhe von monatlich Euro 200,00. Ihr Vater ist wohnungslos und leistet sporadisch in Kleinstbeträgen Unterhalt.
Die Beschwerdeführerin hat in den vergangenen Jahren bereits verschiedene Wohnformen – auch im Rahmen der Behindertenhilfe – ausprobiert und dabei den Wunsch nach einem selbstständigen Wohnen in einer eigenen Wohnung entwickelt. Sie hat sich daher Mitte 2023 bei der Stadtgemeinde Z um eine Wohnung beworben. Ihre nunmehrige Mietwohnung hat die Beschwerdeführerin von der Stadtgemeinde Z vermittelt bekommen; sie wohnt dort selbständig seit Dezember 2024. Dabei erhält die Beschwerdeführerin mobile Unterstützungsleistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz in Form einer sozialpsychiatrischen Einzelbetreuung durch den Verein Psychosozialer Pflegedienst Tirol.
Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdeführerin ihren vorhandenen Wohnbedarf (die vermögenslose Beschwerdeführerin verfügt weder über eine Wohnimmobilie, noch über ein sonstiges verbüchertes oder vertraglich begründetes Wohnrecht) vertreten durch ihre Erwachsenenvertreterin, durch Anmietung einer rund 48 qm2 großen Gemeindewohnung zu einer monatlichen Miete in der Höhe von Euro 432,87 gedeckt.
Zwar konnte die Beschwerdeführerin vor Abschluss des Mietvertrages bei ihrer Großmutter unentgeltlich wohnen. Das Wohnen bei der Großmutter war jedoch nur als Übergangslösung gedacht, als die Beschwerdeführerin nach einer gescheiterten Beziehung im Juli 2024 aus Deutschland zurück nach Z kam, bis eben zur Vermittlung einer Wohnung durch die Stadtgemeinde Z. Zudem brachte das Zusammenwohnen zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Großmutter auch verschiedene Konflikte und Schwierigkeiten für beide mit sich. Trotzdem war die Großmutter der Beschwerdeführerin bereit, diese bei sich bis zur Zuweisung einer Gemeindewohnung unentgeltlich wohnen zulassen. Dies bedeute, dass die Beschwerdeführerin vorübergehend ihren Wohnbedarf mit Hilfe ihrer Großmutter decken konnte, indem sie bei dieser unentgeltlich wohnen durfte. Diese Hilfe war aber eben nur eine vorübergehende und konnte insbesondere in Zusammenschau mit den durch das Zusammenleben bedingten Schwierigkeiten und Konflikten, dem Betreuungsbedarf der Beschwerdeführerin und dem fortgeschrittenen Alter der Großmutter der Beschwerdeführerin sowie dem Wunsch der Beschwerdeführerin nach einem eigenständigen, selbstbestimmten Wohnen den Wohnbedarf der Beschwerdeführerin nicht in angemessenem und ausreichendem Maß decken.
Im Lichte der Umstände dieses Einzelfalls ist daher nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihre Notlage durch das Mieten der von der Stadtgemeinde Z vermittelten Wohnung im Dezember 2024 vorsätzlich herbeigeführt hat. Vielmehr erweist sich die Anmietung der Wohnung als im Hinblick auf die beschriebenen Lebensumstände der Beschwerdeführerin angemessene Entscheidung, insbesondere, weil sie nicht davon ausgehen durfte, dauerhaft bei ihrer 84jährigen Großmutter wohnen zu können.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a E. Lechner, LL.M.
(Richterin)
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