LVwG T LVwG-20123/36/2806-14

LVwG-20123/36/2806-14Landesverwaltungsgericht18.03.2025

Regest

Technische Unmöglichkeit von Alternativen<br/>Mangelnde Parteistellung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-20123/36/2806-14

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.20123.36.2806.14

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerden

(1.) des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z,

(2.) des CC, vertreten durch die Rechtsanwälte DD, Adresse 2, **** Y,

(3.) des EE, vertreten durch Rechtsanwalt FF, Adresse 3, **** Z und

(4.) der GG, ebenfalls vertreten durch Rechtsanwalt FF, Adresse 3, **** Z

alle gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 06.10.2023, Zahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Straßengesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerden (1.) des AA, (2.) des CC und (3.) des EE werden jeweils als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerde (4.) der GG wird als unzulässig zurückgewiesen

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Das Straßenbauvorhaben „Ausbau der JJ-Straße inklusive Verbindungsstraße zur B*** KK-Straße“ verläuft sowohl auf dem Gebiet der Gemeinde W als auch der Gemeinde X und quert diese Gemeindegrenze mehrfach. Diese Straße stellt eine Verbindung zwischen den Landesstraßen B*** LL-Straße und B*** KK-Straße dar.

Für den im Gemeindegebiet der Gemeinde W liegenden Teil des Straßenbauvorhabens „Ausbau der JJ-Straße inklusive Verbindungsstraße zur B***“ wurde bereits mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 19.04.2022, Zl ***, die Straßenbaubewilligung erteilt.

Die dagegen eingebrachte Beschwerde des CC (in der Folge: Zweitbeschwerdeführer) wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10.06.2022, im Verfahren zu Zahl LVwG-2022/25/1411, als unbegründet abgewiesen.

Die dagegen vom Zweitbeschwerdeführer eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 30.08.2022, Zl Ra 2022/06/0170-4, zurückgewiesen.

Für den verfahrensgegenständlichen Bereich des Straßenbauvorhabens „Ausbau der JJ-Straße inklusive Verbindungsstraße zur B***“ im Bereich der Gemeinde X beantragte die Gemeinde X mit Antrag vom 09.03.2020 unter Anschluss eines straßenrechtlichen Einreichprojektes die Erteilung der Straßenbaubewilligung nach dem Tiroler Straßengesetz für den Bereich des Gebiets der Gemeinde X.

Das Straßenbauvorhaben umfasst eine Länge von ca 3 km, die Verbindungsstraße zur B*** KK-Straße eine Länge vom ca 1,7 km, und ist in sechs Bauabschnitte unterteilt.

Das Einreichprojekt wurde vom Ingenieurbüro für Verkehrswesen MM, Adresse 4, **** V, erstellt und beinhaltet ua neben einem technischen Bericht, Lagepläne jeweils im Maßstab 1:250 (Übersichtslageplan, Lagepläne Teil 1 - 8 für die Bauabschnitte 1 - 5, Lagepläne „Verbindung zur B***“ Teil 1 - 6), Regelquerschnitte im Maßstab 1:50, Querprofile im Maßstab 1:100, ein Verzeichnis der Grundinanspruchnahme sowie Grundbedarfspläne im Maßstab 1:250.

Der Antrag wurde mit näheren Ausführungen zusammengefasst damit begründet, dass aufgrund der steigenden Verkehrsfrequenz und der Zunahme der Bebauung und Besiedelung im Planungsgebiet, die derzeit bestehende meist nur einstreifige Straße nicht mehr die Anforderungen an eine geeignete Erschließungsstraße im Sinne der Schutzinteressen der Straße erfüllt. Die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs wird im Falle von Gegenverkehr und damit laufend erforderlichen Rückfahrmanövern beeinträchtigt und ist insbesondere bei winterlichen Fahrverhältnissen eine wesentliche Beeinträchtigung gegeben.

Im Rahmen des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurden kundgemachte Verhandlungen ua auch im Beisein des straßenbautechnischen Sachverständigen (30.06.2021 und 19.09.2022) sowie zahlreiche Besprechungen durchgeführt und die Einreichunterlagen zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt und die betroffenen Grundstückseigentümer von der Auflage verständigt (so zuletzt mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.06.2023).

Einwendungen wurden im behördlichen Verfahren ua auch von AA (in der Folge: Erstbeschwerdeführer), CC (in der Folge: Zweitbeschwerdeführer) und EE (in der Folge: Drittbeschwerdeführer) geltend gemacht.

GG (in der Folge: Viertbeschwerdeführerin) hat im behördlichen Verfahren keine Einwendungen erhoben.

Aufgrund der eingebrachten Einwendungen wurden im behördlichen Verfahren ua Projektänderungen (vom 11.08.2022 und vom 09.01.2023) vorgenommen ua im Bereich der Zufahrt „NN“ sowie des nunmehr antragsgegenständlichens Wendehammers im Nahbereich dieser Zufahrt auf den Gst **1 und **2, beide KG X.

Weiters wurden im behördlichen Ermittlungsverfahren die straßenbautechnischen Gutachten vom 10.12.2021 und vom 25.05.2023, sowie das Bewertungsgutachten vom 11.10.2022 eingeholt.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 06.10.2023, Zahl ***, wurde dem gegenständlichen Straßenbauvorhaben unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen die Bewilligung nach dem Tiroler Straßengesetz erteilt.

Dagegen erhoben die jeweils anwaltlich vertretenen AA (in der Folge: Erstbeschwerdeführer), CC (in der Folge: Zweitbeschwerdeführer), EE (in der Folge: Drittbeschwerdeführer) und GG (in der Folge: Viertbeschwerdeführerin) jeweils fristgerecht Beschwerde.

Der Erstbeschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom 02.11.2023 nach Darlegung des Sachverhalts zusammengefasst geltend gemacht, dass er dem Vorhaben in der nunmehr beantragten Form nicht zugestimmt habe und die diesbezüglichen Ausführungen im Protokoll der Verhandlung am 19.09.2022 nicht richtig seien. Er hätte zugestimmt, wenn die talseitige Begrenzungsmauer im Bereich der neu geplanten Straße nur geringfügig (in Ausmaß von wenigen Metern) abgeändert werden hätte müssen und in diesem Bereich an der dort derzeit befindlichen Mauer eine Böschung errichtet wird. Mit dem Verlauf wie er in schwarzer Linie im Lageplan vom 06.12.2022, Plan Nr ***, dargestellt war, wäre er einverstanden gewesen. Eine Vereinbarung mit CC bestehe nicht. Weiters wurde vorgebracht, dass lt des Gutachtens des DI OO vom 18.01.2022 das bestehende Stallgebäude des Beschwerdeführers auf Gst **3 massiv einsturzgefährdet sei und werde dazu im bekämpften Bescheid nur eine Beweissicherung als Nebenbestimmung aufgetragen. Der mündlichen Verhandlung sei kein Bewässerungsprojekt (gemeint wohl: Entwässerungsprojekt) angeschlossen gewesen, auf das jedoch im gegenständlich bekämpften Bescheid hingewiesen werde. Weiters wurden formale Einwände gegen das durchgeführte behördliche Verfahren sowie den bekämpften Bescheid geltend gemacht.

Der Zweitbeschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom 16.11.2023 den bekämpften Bescheid insofern angefochten, als die Behörde die Straßenbaubewilligung für das Projekt im Bereich Zufahrt „NNhof“ aufgrund des Einreichprojektes des Ingenieurbüros für Verkehrswesen MM vom 17.02.2023 bewilligt habe. Nach Darlegung des Sachverhalts wurde mit näherem Vorbringen insbesondere zusammengefasst geltend gemacht, dass der Zweitbeschwerdeführer für das Straßenvorhaben in der von der belangten Behörde nunmehr bewilligten Form keine Zustimmung erteilt hat. Die von der JJ-Straße abzweigende Zufahrt „NN“ sei eine private Hauszufahrt bis zum Hof „NN“, wo sie als Sackgasse ende. Der Beschwerdeführer habe mit dieser Zufahrt nichts zu tun, er sei weder Berechtigter noch seien seine Liegenschaften davon betroffen. Dem Straßenbauvorhaben in der nunmehr bewilligten Form habe der Beschwerdeführer nicht zugestimmt. Die gesamte Straßenanlage im Nahbereich der Zufahrt NN sei um ca 1,5 Meter nach Norden verschoben worden. Daraus resultiere, dass talseitig Grundstücksflächen des öffentlichen Gutes (Gst **4), örtliches Straßennetz, nicht mehr für die Trassierung herangezogen würden und somit ungenutzt blieben. Dies sei ohne technische Notwendigkeit erfolgte und ohne dass dadurch die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs verbessert worden wäre. Dadurch werde lediglich eine größere Grundinanspruchnahme des Beschwerdeführers und ein höherer und kostenintensiver Bauaufwand und ein wesentlich aufwendigeres Entwässerungsprojekt erreicht. Er habe die Errichtung eines Umkehrplatzes auf seinem Gst **2 KG X in Kauf genommen, wenn sein Gst **5 KG X bis auf die Fläche von 42 m2 unberührt bleibe.

Dieser Beschwerde angeschlossen war das verkehrstechnisches Gutachten des DI PP datiert mit November 2023 und die Stellungnahme des DI QQ der RR vom 15.11.2023, Zl ***.

Im verkehrstechnischen Privatgutachten des DI PP wird zusammengefasst ausgeführt, dass der vorgesehene Ausbau der Zufahrt NN problematisch zu beurteilen ist, da weiterhin kein Befahren der entstehenden Kehre ohne Reversiervorgang möglich sei und werde ein großzügiger Wendeplatz für PKWs und LKWs in ca 150 m Entfernung auf den Gsten **1 und **2, KG X, geschaffen, wodurch die zusätzliche Flächeninanspruchnahme in Bereich Zufahrt NN über dem zugestimmten Ausmaß hinaus nicht erforderlich sei.

Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin brachten in ihrer Beschwerde vom 16.11.2023 zusammengefasst vor, dass die Inanspruchnahme im Bereich des Gst **6 KG X wegen der guter Sichtmöglichkeiten und der Möglichkeit auf Gst **7 KG X eine Ausweiche zu schaffen nicht bzw nicht im beantragten Umfang erforderlich sei. Es handle sich um keine ländliche Straße mit großer Bedeutung und sei daher die derzeitige Straßenbreite verbunden mit den vorhandenen Ausweichen ausreichend, um den derzeitigen und zukünftig zu erwartenden Verkehr aufzunehmen. Verkehrsregelende Maßnahmen seien im Übrigen verhältnismäßiger. Zudem sei das öffentliches Interesse nicht entsprechend dargetan worden und bleibe die Straße auch in anderen Bereichen, so zB auch der Bereich vor ihrem Haus, einspurig. Weiters wurde geltend gemacht, dass die mit der Gemeinde X geschlossene Vereinbarung vom 24.10.2005 nicht eingehalten werden.

Im Hinblick auf die Beschwerdevorbringen wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzend das straßenbautechnische Gutachten vom 29.08.2024, Zl ***, eingeholt. Darin wurde vom Amtssachverständigen auf die Einwendungen in den drei Beschwerden jeweils im Detail eingegangen.

Dieses Gutachten wurden allen Parteien des Beschwerdeverfahrens mit der Ladung zur Verhandlung übermittelt.

Am 01.10.2024 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung ua auch im Beisein des beigezogenen straßenbautechnischen Amtssachverständigen durchgeführt und wurde dabei den anwesenden Parteien des Beschwerdeverfahrens und deren Vertretern umfassend Gelegenheit gegeben Fragen an den Sachverständigen zu stellen.

II.Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den unbedenklichen verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den vorliegenden Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol und - im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen - der ergänzenden Einholung eines weiteren straßenbautechnischen Gutachtens sowie der Durchführung der von den Beschwerdeführern beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung, im Beisein ua auch des beigezogenen straßenbautechnischen Amtssachverständigen.

Den anwesenden Parteien des Beschwerdeverfahrens – insbesondere auch den Beschwerdeführern und deren Rechtsvertreter – wurde in dieser Verhandlung Gelegenheit gegeben dem Sachverständigen Fragen zu stellen, wovon auch Gebrauch gemacht wurde.

Aus dem schriftlichen Gutachten des straßenbautechnischen Sachverständigen sowie dessen ergänzende Ausführungen im Rahmen der Verhandlung ergibt sich – wie im Folgenden im Detail dargetan – dass dem Vorbringen der Beschwerdeführer keine Berechtigung zugekommen ist.

Der Viertbeschwerdeführer ist im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung zugekommen.

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Tiroler Straßengesetz, LGBl Nr 13/1989, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 13/2024:

„§ 37

Allgemeine Erfordernisse

(1) Straßen müssen nach den Erfahrungen der Praxis und den Erkenntnissen der Wissenschaft so geplant und gebaut werden, daß

(2) Durch Abs. 1 lit. c werden subjektive Rechte der Nachbarn nicht begründet.

(…)

§ 43

Rechte der betroffenen Grundeigentümer

(1) Die Eigentümer der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht, können eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse – unbeschadet des § 44 Abs. 5 – und der technischen Ausgestaltung der Straße beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann.

(2) Die Behörde hat bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung einem Antrag nach Abs. 1 Rechnung zu tragen, soweit die beantragte Änderung

a) den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entspricht und

b) mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand durchgeführt werden kann.

Die Behörde hat bei der Beurteilung eines Antrages nach Abs. 1 die aus der beantragten Änderung sich ergebende Beanspruchung anderer Grundstücke angemessen zu berücksichtigen.“

IV.Erwägungen:

1. Hinsichtlich der Prüfbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zunächst auszuführen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat.

"Sache" des Beschwerdeverfahrens ist – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - nur jene Angelegenheit, die normativer Inhalt der vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Entscheidung war und dies zudem nur insoweit als dieser durch die Beschwerde bekämpft wurde.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 06.10.2023, Zahl , wurde dem Straßenbauvorhaben „Ausbau der JJ-Straße inklusive Verbindungsstraße zur B“ im Bereich der Gemeinde X unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen die Bewilligung nach dem Tiroler Straßengesetz erteilt.

Die „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist sohin nur auf diesen Teil des Gesamt-Straßenbauvorhaben, soweit mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid die Bewilligung nach dem Tiroler Straßengesetz erteilt wurde, beschränkt und war daher auf ein Vorbringen das darüber hinausgeht nicht weiter einzugehen.

2. Zum Vorbringen des Erst- und Drittbeschwerdeführers betreffend das fehlende Entwässerungsprojekt wird auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft U vom 19.03.2024, Zl ***, und die dazu ergangene Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30.09.2024 in den Verfahren zu den Zahlen LVwG-2024/37/1507-19 und LVwG-2024/37/1508-19, betreffend die wasserrechtliche Bewilligung für die im Zusammenhang mit dem Ausbau der JJ-Straße erforderliche Oberflächenwasserentsorgung verwiesen.

3. Weiters ist der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichts Tirol in einem Verfahren aufgrund einer Beschwerde eines Eigentümers eines von einem Straßenbauvorhaben betroffenen Grundstückes zudem auf das im Tiroler Straßengesetz normierte Mitspracherecht beschränkt (vgl VwGH 27.03.2019, Ra 2018/06/0264; uva).

4. Gemäß § 43 Abs 1 Tiroler Straßengesetz können ua die Eigentümer der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse und der technischen Ausgestaltung der Straße beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann.

Die Behörde hat nach § 43 Abs 2 Tiroler Straßengesetz bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung einem solchen Antrag Rechnung zu tragen, soweit die beantragte Änderung den Erfordernissen nach § 37 Abs 1 leg cit entspricht und mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand durchgeführt werden kann. Bei der Beurteilung eines Antrages nach § 43 Abs 1 leg cit ist die sich aus der beantragten Änderung ergebende Beanspruchung anderer Grundstücke angemessen zu berücksichtigen.

5. Hinsichtlich der Parteistellung der gegenständlichen Beschwerdeführer ist zunächst auszuführen, dass der Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdeführer jeweils Eigentümer der vom gegenständlichen Straßenbauvorhaben betroffenen Grundstücke sind und kommt ihnen daher im gegenständlichen Fall Parteistellung zu, die sie im Verfahren durch die Erhebung von Einwendungen auch erhalten haben.

Zum konkreten Umfang der jeweiligen Beanspruchung deren Grundstücke wird auf die Einreichunterlagen verwiesen (vgl Verzeichnis der Grundinanspruchnahme sowie die Grundbedarfspläne des Einreichprojekts des Ingenieurbüros für Verkehrswesen MM).

6. Zur Beschwerde der GG (Viertbeschwerdeführerin) ergibt sich, dass diese nicht Eigentümerin eines vom gegenständlichen Straßenbauvorhaben betroffenen Grundstückes ist.

Auch wurde von ihr in der Beschwerde oder im behördlichen Verfahren jemals eine sich sonst aus § 43 Abs 1 Tiroler Straßengesetz ergebende Parteistellung dargetan.

Im behördlichen Verfahren wurden von ihr bislang zudem auch keine Einwendungen erhoben.

Es war daher in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses die Beschwerde der Vierbeschwerdeführerin mangels Parteistellung im gegenständlichen straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren als unzulässig zurückzuweisen.

7. Zur Beschwerde des AA (Erstbeschwerdeführer) ergibt sich weiter Folgendes:

Soweit der anwaltlich vertretene Erstbeschwerdeführer ua zusammengefasst vorbringt, dass er dem Vorhaben im Bereich der Zufahrt „NN“ keine Zustimmung erteilt habe, und er mit dem Verlauf wie er in schwarzer Linie im Lageplan vom 06.12.2022, Plan Nr ***, dargestellt ist, einverstanden gewesen sei, ist dazu auf die Ausführungen im ergänzend eingeholten straßenbautechnischen Gutachten vom 29.08.2024, Zl ***, zu verweisen.

Darin hat der Sachverständige zu diesem Vorbringen des Erstbeschwerdeführer ausgeführt, dass der Trassenverlauf wie er in der Planung vom 06.12.2022 in schwarzer Linie dargestellt ist, dem derzeitigen Bestand entspricht und somit auch nicht als Alternativvariante angesehen werden kann.

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich sohin dazu, dass es sich bei der gegenständlichen Einwendung um kein Vorbringen iSd § 43 Abs 1 Tiroler Straßengesetz handelt.

8. Soweit der Erstbeschwerdeführer betreffend den Bereich „Zufahrt NN“ weiters zusammengefasst vorbringt, dass er dem Vorhaben zugestimmt hätte, wenn die talseitige Begrenzungsmauer im Bereich der neu geplanten Straße nur geringfügig (in Ausmaß von wenigen Metern) hätte abgeändert werden müssen und in diesem Bereich an der derzeit dort befindlichen Mauer eine Böschung errichtet wird, ist dazu Folgendes auszuführen:

Zu diesem Beschwerdevorbringen hat der straßenbautechnische Sachverständige in seinem ergänzend eingeholten Gutachten vom 29.08.2024, Zl ***, Folgendes ausgeführt:

Durch die neue Trassenführung (rote Linien und graue Einfärbung) ergibt sich eine Verbreiterung der JJ-Straße (auf den Gsten **8, **9 und **5, alle KG X), um die angestrebte Regelkronenbreite von 5,0 m (Regelquerschnitt L 5) zu erreichen und kann der Bestand somit nicht erhalten bleiben. Um den Höhenunterschied (derzeit Böschung) zwischen der JJ-Straße und der Zufahrtsstraße „NN“ auszugleichen, ist eine Stützmauer zwischen den beiden Straßenanlagen unbedingt notwendig und aus technischer Sicht wie beantragt auszuführen. Eine Verkürzung der Stützwand kann nicht erfolgen. Ebenso ist die Ausführung der Stützmauer oberhalb der Zufahrtsstraße NN aus straßenbautechnischer Sicht notwendig, um wiederum den Höhenunterschied zwischen der Zufahrtsstraße „NN“ und der Zufahrt zum Stallgebäude auf Gste **10 KG X auszugleichen und kann ebenfalls nicht durch eine Böschung ausgeglichen werden.

Aus den angeführten Gründen kann daher aus gutachterlicher Sicht den Ausführungen des Erstbeschwerdeführers bezüglich einer möglichen Alternativvariante der Zufahrtsstraße NN nicht gefolgt werden, weshalb sich dazu eine weitergehende Prüfung der Erfordernisse nach § 37 Abs 1 leg cit und dem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg erübrigt hat.

9. Zu der zum straßenbautechnische Gutachten vom 29.08.2024, Zl ***, vom Erstbeschwerdeführer eingebrachten Stellungnahme vom 30.09.2024 hat der Amtssachverständige im Rahmen der Verhandlung am 01.10.2024 Bezug genommen und dazu ua auch ausgeführt, dass ein Abgleich mit dem Gutachten des straßenbautechnischen Sachverständigen vom 25.05.2023 ergeben hat, dass bei der Plandarstellung im bekämpften Bescheid auf Seite 35 der Planungsstand vom 11.02.2019 dargestellt wurde.

10. Zusammengefasst ergibt sich daher aus den Ausführungen des Amtssachverständigen betreffend das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers für den Bereich „Zufahrt NN“, dass die von ihm geltende gemachte „Alternativvariante“ nur den derzeitigen Bestand darstellt und bei einem Umbau der JJ-Straße im angestrebten Ausmaß der derzeitige Bestand nicht erhalten bleiben kann.

Die Anpassung ist zudem nur durch die vorgesehene Stützmauer möglich, und nicht bloß durch die Errichtung einer Böschung und ist daher somit diese weiters beantragte Alternativvariante nicht umsetzbar.

11. Der Erstbeschwerdeführer ist diesem vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten betreffend sein Beschwerdevorbringen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl VwGH 12.09.2007, 2007/04/0100; VwGH 29.04.2014, 2013/04/0164; uva).

Zudem hat der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen auch nicht eine Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit dieses Gutachtens mit Erfolg dargetan (vgl VwGH 20.02.2003, 2002/06/0198; ua).

12. Mit seinem weiteren Vorbringen hat der Erstbeschwerdeführer keine Einwendung iSd § 43 Abs 1 Tiroler Straßengesetz geltend gemacht und war daher darauf im gegenständlichen Beschwerdeverfahren seitens des Landesverwaltungsgerichts auch nicht weiter einzugehen.

13. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers im Ergebnis keine Berechtigung zugekommen ist und war diese daher als unbegründet abzuweisen.

14. Zur Beschwerde des CC (Zweitbeschwerdeführer) hat sich Folgendes ergeben:

Soweit der Zweitbeschwerdeführer bei der Darlegung des Sachverhalts ua auch ausführt, dass die von der JJ-Straße abzweigende Zufahrt „NN“ eine private Hauszufahrt bis zum Hof „NN“ sei, wo sie als Sackgasse ende und der Zweitbeschwerdeführer mit dieser Zufahrt nichts zu tun habe, kann diesen Ausführungen keine Relevanz im gegenständlichen Verfahren zukommen.

15. Soweit der Zweitbeschwerdeführer weiters mit näheren Ausführungen unter Darlegung des behördlichen Verfahrensganges vorbringt, dass er dem Projekt in der nunmehr bewilligten Fassung nicht zugestimmt habe, ist dazu zunächst auszuführen, dass sich aus dem vorgelegten Akt ergibt, dass der Antrag im behördlichen Verfahren mehrfach geändert wurde, zuletzt aufgrund des Ergebnisses der Verhandlung am 19.09.2022.

Aus den umfassenden und konkreten Ausführungen des Zweitbeschwerdeführer sowohl in der Beschwerde als auch in der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht sowie dem seiner Beschwerde angeschlossen Beilagen (verkehrstechnisches Gutachten des DI PP datiert mit November 2023 und Stellungnahme der RR vom 15.11.2023) ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass das Vorhaben in der nunmehr von der belangten Behörde bewilligten Form dem Zweitbeschwerdeführer detailliert bekannt ist.

16. Soweit der Zweitbeschwerdeführer zusammengefasst vorbringt, dass er die nunmehr geplante Errichtung eines Umkehrplatzes auf seinem Gst **2 (und Gst **1) KG X nur unter der Voraussetzung in Kauf genommen habe, wenn sein weiteres Gst **5 KG X bis auf die Fläche von 42 m2 unberührt bleibe und er damit eine Alternative iSd § § 43 Abs 1 Tiroler Straßengesetz dahin geltend macht, dass im Bereich der unmittelbaren Einmündung der Zufahrt NN in die JJ-Straße keine bzw nur eine geringfügige Anpassung und Inanspruchnahme seines Gst **5 KG X erforderlich sei, ist dazu Folgendes auszuführen:

Dazu hat der straßenbautechnische Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 29.08.2024, Zl ***, zusammengefasst Folgendes ausführt:

Durch die Anpassung der Planung in der nunmehr bewilligten Fassung (Planstand 06.12.2022, Plan Nr. ***) kann der Bereich der Zufahrt NN nicht mehr als Umkehrplatz speziell für größere Fahrzeuge (zB Milchtransporter) genutzt werden.

Der nunmehr mit der letzten Änderung beantragte Wendeplatz im Bereich des Wirtschaftsweges (Gste **2 und **1, beide KG X) entspricht den Erfordernissen nach § 37 Abs 1 Tiroler Straßengesetz.

Die Zu- und Abfahrt auf und von der geplanten Zufahrt „NN“ für PKW´s bzw für größere Fahrzeuge ist in Fahrtrichtung W bzw von W kommend nur mit einem Reversiervorgang möglich. Das Ein- und Ausfahren ohne einen Reversiervorgang (zB PKW) konnte auch durch die wiederholte Anpassung der Planung (Planstand 06.12.2022, Plan Nr. ***) nicht zur Gänze durchgeführt werden und konnte daher der Stand der Technik durch die geplante Anpassung der Zufahrt NN nicht zur Gänze hergestellt werden. Allerdings wird durch die geplanten baulichen Maßnahmen aus straßenbautechnischer Sicht die Zufahrtssituation erheblich verbessert und die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs im Zufahrtsbereich auf die JJ-Straße durch die neue Anbindung wesentlich erhöht.

Die geplante Anpassung der Zufahrt NN ergibt sich durch die Verbreiterung der JJ-Straße (auf den Gsten **8, **9 und **5, alle KG X), um die angestrebte Regelkronenbreite von 5,0 m (Regelquerschnitt L 5) zu erreichen.

Die Grundinanspruchnahmen der Gste **8, **9 und **5, alle KG X, werden lt straßenbautechnischen Amtssachverständigen auf das absolute Minimum beschränkt.

Durch die Anpassung der Planung im Bereich der Zufahrt „NN“ können Kosten für zusätzliche Stützmaßnahmen und Verkehrsflächen eingespart werden. Diese finanziellen Mittel können für die Errichtung des Wendeplatzes im Bereich des Wirtschaftsweges (Gste **2 und **1, beide KG X) verwendet werden. Durch die Umschichtung dieser Gelder kann davon ausgegangen werden, dass der Wendeplatz mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren wirtschaftlichen Aufwand zu errichten ist.

Durch die Errichtung eines Wendeplatzes auf den Gsten **2 und **1, beide KG X, ändert sich die Beanspruchung anderer Grundstücke nicht. Die Beanspruchung sämtlicher, durch den Ausbau der JJ-Straße betroffener Grundstücke, werden nach wie vor im selben Ausmaß benötigt und der notwendig Flächenbedarf kann durch die Errichtung des Wendeplatzes nicht reduziert werden.

17. Zusammengefasst ergibt sich sohin aus den Ausführungen des straßenbautechnischen Amtssachverständigen, dass die nunmehr geplante Errichtung des Wendeplatzes im Bereich des Wirtschaftsweges (Gste **2 und **1, beide KG X) im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers nicht einen gänzlichen Ersatz für die Zufahrtssituation im unmittelbaren Bereich der Zufahrt NN darstellen kann.

Die geplante Anpassung der Zufahrt NN ergibt sich nämlich bereits zum einen durch die erforderliche Verbreiterung der JJ-Straße (auf Gste **8, **9 und **5, alle KG X) um die angestrebte Regelkronenbreite von 5,0 m (Regelquerschnitt L 5) zu erreichen. Zum anderen erfolgt eine Verbesserung des unmittelbaren Einmündungsbereiches der Zufahrt NN, die derzeit spitzwinkling ist, durch Aufweitung der Einmündung und einer Schleppkurve im weiteren Verlauf der Zufahrtstraße.

Auch wenn durch die nach wie vor gegebene erforderliche Revisierung der Stand der Technik durch die Anpassung der Zufahrt NN nicht zur Gänze hergestellt werden kann, die im Übrigen eine noch viel größere Flächeninanspruchnahme des Zweitbeschwerdeführers zur Folge hätte, wird aus straßenbautechnischer Sicht die Zufahrtssituation dennoch erheblich verbessert und die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs im Zufahrtsbereich auf die JJ-Straße durch die neue Anbindung wesentlich erhöht.

Die Grundinanspruchnahmen der Gste **8, **9 und **5, alle KG X, wird durch die nunmehrige antragsgegenständliche Variante auf das absolute Minimum beschränkt.

Bei der Beantwortung der Fragen durch den straßenbautechnischen Amtsachverständigen wurden auch die Ausführungen des vom Zweitbeschwerdeführer beauftragten Privatsachverständigen DI PP in dessen Gutachten datiert mit „November 2023“ berücksichtigt (vgl Ergänzungsgutachten vom 29.08.2024, Zl ***).

18. Soweit es durch die Änderung im Bereich der Zufahrt NN auch zur Änderung im Bereich der Zufahrt zum Stallgebäude des Zweitbeschwerdeführers auf Gst **10 KG X kommt, ist dazu auszuführen, dass - wie auch in den Plänen angegeben - die bestehende landwirtschaftliche Zufahrt eine Neigung von 20% bis zu 23% aufweist und die nunmehr antragsgenständliche eine durchgehende Steigung von 23,5 % aufweist.

Dazu hat der Amtssachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 29.08.2024, Zl ***, zusammengefasst ausgeführt, dass diese Straße lediglich zur Erschließung des Stallgebäudes gedacht ist und nicht als Wirtschaftsweg anzusehen ist. Aus verkehrstechnischer Sicht ist eine Zufahrt zu einem Stallgebäude ein begründeter Ausnahmefall und kann somit die Längsneigung der geplanten Straßenanlage mit 23,5 % als Stand der Technik angesehen werden (vgl Ausführungen in Punkt 2.1 des Gutachtens).

An dieser Beurteilung der künftigen Neigung kann sich auch durch die vom Zweitbeschwerdeführer insbesondere im Rahmen der Verhandlung eingebrachten Vermessungspläne der RR vom 19.09.2024, Zl ***, betreffend den Bestand keine Änderung ergeben.

19. Soweit der Zweitbeschwerdeführer weiters zusammengefasst vorbringt, dass der Straßenverlauf um ca 1 m nach Norden verschoben worden sei, und dadurch mehr Grund von ihm in Anspruch genommen werde und Flächen des öffentlichen Gutes ungenutzt blieben, hat der straßenbautechnische Amtssachverständige dazu in seinem Gutachten vom 29.08.2024, Zl ***, ausgeführt, dass nicht klar ist, in welchem Bereich es zu einer Verschiebung der Trasse um einen Meter gekommen ist, und daher diesbezüglich keine Beurteilung von ihm erfolgen kann.

20. Im Hinblick auf das weitere Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers wird ergänzend angemerkt, dass die Einreichunterlagen betreffend die Grundinanspruchnahme sowie die entsprechende Aufstellung dazu an die jüngst beantragte und mit gegenständlich bekämpften Bescheid bewilligte Fassung des Antrages angepasst wurde.

21. Soweit sich der vom Zweitbeschwerdeführer beauftragte Privatsachverständige in seinen Ausführungen zur den Einreichunterlagen in der Verhandlung zB auf das Profil 51 sowie das Gst **8 KG X bezieht, ist dazu darauf hinzuweisen, dass diese Ausführungen nicht Grundstücke betreffen, die im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers stehen.

22. Zusammengefasst ergibt sich sohin aus der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzende erfolgten Beurteilung durch den straßenbautechnischen Amtssachverständigen im Gutachten vom 29.08.2024, Zl ***, sowie dessen Ausführungen im Rahmen der Verhandlung, dass dem Vorbringen des Zweitbeschwerdeführer aus vorstehenden Erwägungen im Ergebnis keine Berechtigung zugekommen ist.

23. Hinsichtlich der Beschwerde des EE (Drittbeschwerdeführers) ergibt sich weiter Folgendes:

Soweit der anwaltlich vertretene Drittbeschwerdeführer vorgebracht hat, dass es sich gegenständlich um keine ländliche Straße mit großer Bedeutung handle und daher die derzeitige Straßenbreite verbunden mit den vorhandenen Ausweichen ausreichend sei, um den derzeitigen und zukünftig zu erwartenden Verkehr aufzunehmen, ist auf die ergänzenden Ausführungen des straßenbautechnischen Sachverständigen in der Verhandlung am Verwaltungsgericht zu verweisen.

Dabei hat der Amtssachverständige in Anwesenheit des Drittbeschwerdeführers und seines Rechtsvertreters mit näherer Begründung dargetan, dass es sich bei der gegenständlichen Straße deshalb um eine ländliche Erschließungsstraße mit überörtlicher Verkehrsbedeutung handelt, weil diese Straße die Gemeinden W und X verbindet und dies nicht bedeuten muss, dass auf dieser Straße sehr viel Verkehr ist.

24. Wenn der Drittbeschwerdeführer weiters zusammengefasst vorbringt, dass die Inanspruchnahme im Bereich seines Gst **6 KG X wegen der guter Sichtmöglichkeiten und der Möglichkeit auf Gst **7 KG X eine Ausweiche zu schaffen nicht bzw nicht im beantragten Umfang erforderlich sei und verkehrsregelende Maßnahmen verhältnismäßiger seien sowie auch in anderen Bereichen, zB auch der Bereich vor ihrem Haus, die Straße einspurig bleibe, ist auf die Ausführungen des straßenbautechnischen Sachverständigen in dessen bereits im behördlichen Verfahren erstatteten schriftlichen Gutachten vom 10.12.2021 zu verweisen.

In diesem Bereich ist im weiteren behördlichen Verfahren auch keine Änderung des beantragten Straßenbauvorhabens mehr erfolgt.

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen wurde dazu weiters das straßenbautechnische Gutachten vom 29.08.2024, Zl ***, eingeholt.

Der Amtssachverständige kommt darin mit detaillierten Ausführungen zum konkreten Vorbringen des Drittbeschwerdeführers zusammenfasst zur Ergebnis, dass aus straßenbautechnischer Sicht die bestehende Straßenbreite in Teilbereichen des Gst **6 KG X nicht ausreichend ist, um die Sicherheit und Flüssigkeit des derzeitigen und des zukünftig zu erwartenden Verkehr aufzunehmen und der angestrebte Ausbau der JJ-Straße unbedingt erforderlich ist.

Zum Vorbringen des Drittbeschwerdeführers, dass durch andere verkehrsregelnde Maßnahmen dasselbe Ergebnis erzielt werden könne, führte der straßenbautechnische Amtsachverständige in der Verhandlung mit näherer Begründung aus, dass weder die Anbringung eines Spiegels noch Bodenschwellen eine adäquate Maßnahme für eine ländliche Erschließungsstraße mit überörtlicher Verkehrsbedeutung wäre.

Hinsichtlich der Bodenschwellen wurde vom Amtssachverständigen ergänzend darauf gewiesen, dass es dabei zudem auch zu Behinderungen bei der Schneeräumung und allenfalls dadurch auch zu Beschädigung von Fahrzeugen kommen kann.

25. Auch hinsichtlich des Vorbringens des Drittbeschwerdeführers ergibt sich zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer dem vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten betreffend die Inanspruchnahme im Bereich seines Grundstückes (Gst **6 KG X) nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist (vgl VwGH 12.09.2007, 2007/04/0100; VwGH 29.04.2014, 2013/04/0164; uva).

Zudem hat der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen auch nicht eine Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit dieses Gutachtens mit Erfolg dargetan (vgl VwGH 20.02.2003, 2002/06/0198; ua).

26. Soweit vom Drittbeschwerdeführers weiters geltend gemacht wurde, dass die mit der Gemeinde X geschlossene Vereinbarung vom 24.10.2005 nicht eingehalten werde, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich dabei um keine Einwendung iSd Tiroler Straßengesetzes handelt und war daher darauf im gegenständlichen Verfahren auch nicht weiter einzugehen.

27. Zusammengefasst ergibt sich daher aus vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerde des Drittbeschwerdeführers im Ergebnis ebenfalls keine Berechtigung zugekommen ist.

28. Soweit der Erst- und Drittbeschwerdeführer mit näheren Ausführungen hinsichtlich des bekämpften Bescheides einen Begründungsmangel geltend machen, ist dazu Folgendes auszuführen:

Würde die Begründung eines Bescheides gegebenenfalls nicht den Vorgaben des AVG entsprechen, so würde dies den Bescheid mit einem Verfahrensmangel belasten (vgl VwGH 26.04.1991, Zl 91/19/0057; ua).

Allerdings bewirkt ein allfälliger Verstoß gegen § 60 AVG über die Begründung von Bescheiden dann keine Verletzung von subjektiven Rechten der Partei, wenn der Spruch der Behörde durch die Rechtslage gedeckt ist und durch den Begründungsmangel die Rechtsverfolgung „an sich“ nicht gehindert ist (vgl VwGH 23.02.2001, Zl 2000/06/0123; uva).

Zudem sind die Berufungsbehörden bzw die Verwaltungsgerichte berechtigt und verpflichtet, ihre Anschauung auch hinsichtlich der Begründung des Bescheides an die Stelle jener der bescheiderlassenden Behörde zu setzen.

Allfällige Begründungsmängel eines Bescheides können also so saniert werden und führen somit dann nicht zu einer vom VwGH aufzugreifenden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Berufungsbehörde bzw das Verwaltungsgericht einen allenfalls gegebenen Mangel behebt (vgl VwGH 26.02.1992, Zl 92/01/0095).

29. Im gegenständlichen Fall waren nach Ansicht des erkennenden Gerichts die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer – wie auch die detaillierten Ausführungen in der Beschwerde deutlich zeigen - weder an der Verfolgung ihrer Rechte noch das Landesverwaltungsgericht Tirol an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit gehindert (vgl VwGH 23.02.2001, Zl 2000/06/0123; ua).

Im Übrigen kann dazu auf die gegenständlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den jeweilige Beschwerdevorbringen verwiesen werden.

30. Zusammengefasst ergibt sich sohin aufgrund vorstehender Erwägungen, dass im Ergebnis die Beschwerden des Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdeführers als unbegründet abzuweisen waren und die Beschwerde der Viertbeschwerdeführerin mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen war.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu wird insbesondere auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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