LVwG T LVwG-2025/43/0145-3

LVwG-2025/43/0145-3Landesverwaltungsgericht17.03.2025

Regest

Bestand im Freiland ohne Baubewilligung<br/>Wohnhütte anstellte Liftbuffet<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/43/0145-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.43.0145.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeister der Gemeinde Y vom 05.12.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

(Die in diesem Erkenntnis erwähnten Grundstücke liegen sämtlich in der KG Y.)

I.Verfahrensgang

1. Verfahren vor der belangten Behörde

Am 02.09.2024 suchte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde um Erteilung der Baubewilligung für folgendes Vorhaben an: „Einreichung bestehender Wohnhütte vorher Ausschankhütte Schiabfahrt „CC““.

Mit Bescheid vom 05.12.2024, Zl ***, wies die belangte Behörde das gegenständliche Bauansuchen ab.

a)Begründung des bekämpften Bescheids

Die belangte Behörde führte begründend im Wesentlichen aus, dass die Tatsache, dass die Errichtung des ursprünglichen Gebäudes Erwähnung in den archivierten Unterlagen der damaligen Baubehörde (Bezirkshauptmannschaft X) gefunden habe, darauf hindeute, dass ein Bauverfahren abgewickelt worden sei. Da das Bauvorhaben ausgeführt und dem Betreiber des Skilift-Buffets eine Gastgewerbekonzession ausgestellt worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass für das 1950 errichtete Gebäude ein Baukonsens bestanden habe.

Nach 1952 sei wieder der Bürgermeister Baubehörde 1. Instanz gewesen. Die nachfolgenden Um- und Zubauten des Schilift-Buffets (Vergrößerung und Zubau Terrasse) sowie die Verwendungszwecksänderung von Schilift-Buffet in „Wohnhütte“ hätten einer Baubewilligung bedurft, solche lägen jedoch nicht vor. Ebenso wenig sei eine Feststellung über die Zulässigkeit als Freizeitwohnsitz getroffen oder eine Baubewilligung über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland erteilt worden.

Das vorliegende Bauvorhaben sei im Freiland nicht zulässig. Darüber hinaus bestehe Grund zur Annahme, dass ein Freizeitwohnsitz geschaffen werden solle.

Der nunmehrige Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde.

b)Beschwerdevorbringen

Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass das ursprünglich genehmigte Gebäude seit dem Bau zwischen den Jahren 1945 und 1955 weder vergrößert noch umgebaut worden sei. Dies würden alte Ansichtskarten bestätigen.

„Zum Bestehen des Gebäudes“ könnten Zeitzeugen wie DD, EE, FF und GG befragt werden.

Dass die Hütte 1972 an JJ „aus Deutschland“ verpachtet worden sei, sei der Gemeinde bekannt gewesen, eine Freizeitwohnsitzabgabe sei geleistet worden.

Erstmals sei 1994 zwischen dem verstorbenen Bürgermeister KK und der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers FF mündlich vereinbart worden, dass das Gebäude im Winter aufgrund der Lawinengefahr nicht benützt und vermietet werden dürfe. Sobald die Lawinenverbauung fertig gestellt worden sei, werde die schriftliche Genehmigung für das Gebäude erfolgen.

In der Beschwerde wurden folgende Anträge gestellt:

Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Aushändigung des Aktenvorgangs 1994

Erteilung der begehrten Genehmigung

2. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

Seitens des Landesverwaltungsgerichts wurde für den 28.03.2025 eine mündliche Verhandlung ausgeschrieben. In der Ladung wurde dem Beschwerdeführer, zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtsfreundlich vertreten, mitgeteilt, dass der bezughabende Akt 1994 nach dem Gesetz über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland dem Landesverwaltungsgericht mit dem Gegenstandsakt übermittelt worden war. Er könne in diesen Akteneinsicht nehmen, was durch den mittlerweile bestellten rechtsfreundlichen Vertreter erfolgte.

Am 28.03.2025 führte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurden seitens des Beschwerdeführers keine weiteren Beweisanträge gestellt. In Hinblick auf die beantragten Zeitzeugen erläuterte der rechtsfreundlicher Vertreter des Beschwerdeführers, dass sich das, was diese beisteuern könnten, in dem erschöpfe, was bereits im Akt enthalten sei.

II.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 02.08.1994 stellte der Bürgermeister der Gemeinde Y unter Berufung auf § 2 Abs 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland fest, dass das Vorliegen einer Baubewilligung für nachstehendes Gebäude mit Aufenthaltsraum im Freiland des nachstehenden Eigentümers nicht zu vermuten ist:

„Lage des Gebäudes:

Gp **1, Schilifthütte im Bereich W, KG Y

Grundeigentümer:

FF, geb. am XX.XX.XXXX, wh in **** Z, Adresse 3

Verwendungszweck:

ursprünglicher: Jausenstation

derzeitiger: Freizeitwohnsitz

Zur ganzjährigen Befriedigung eines Wohnbedürfnisses nicht geeignet.

bestehenden Baubewilligungen:

keine“

Mit Eingabe vom 02.08.1994 suchte FF um Erteilung der Baubewilligung für folgendes Vorhaben an: „ehemals Schilifthütte derzeit Ferienwohnsitz“. Über dieses Bauansuchen fand eine mündliche Verhandlung statt, in der der Vertreter der Wildbach- und Lawinenverbauung feststellte, dass eine Nutzung nur temporär und nicht über das ganze Jahr möglich sei. Der Bürgermeister erstellte einen Bescheidentwurf (datiert vom 16.01.1996), welcher entsprechende Nebenbestimmungen enthielt und übersendetet diesen mit Schreiben vom 18.01.1996 zur Prüfung an die Aufsichtsbehörde. Diese teilte mit Schreiben vom 31.01.1996 mit, dass die Baubewilligung für eine zeitlich eingeschränkte Benützung nicht zulässig sei. Im Akt findet sich auch ein ebenfalls ein mit 16.01.1996 datierter Bescheidentwurf über die Vorschreibung der Erschließungskosten für das betreffende Vorhaben. Es liegt kein gefertigtes Exemplar der genannten Bescheidentwürfe im Akt ein. Ebenso wenig befinden sich im Akt Nachweise über eine allfällige Zustellung dieser Bescheidentwürfe.

Andere Baubescheide existieren zu dem betreffenden Gebäude nicht.

Mit Eingabe, eingelangt bei der belangten Behörde am 02.09.2024, suchte der Beschwerdeführer um Baubewilligung für das Bauvorhaben „Einreichung bestehender Wohnhütte vorher Ausschankhütte Schiabfahrt“ auf Gst Nr **1 an. Hierzu legte er Planunterlagen vor, welche ein eingeschossiges Gebäude mit „Wohnküche 29,25 m²“, „Zimmer 9,63 m²“ und „Lager 2,89 m²“ samt Terrasse zeigen.

Das gegenständliche Gst Nr **1 ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y als Freiland ausgewiesen.

III.Beweiswürdigung:

Alle zu Punkt II. getroffenen Feststellungen konnten dem Behördenakt entnommen werden und wurden vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen.

IV.Rechtslage:

§ 28 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 (WV), idF LGBl Nr 7/2025, lautet (auszugsweise):

(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:

[…]“

§ 34 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 (WV), idF LGBl Nr 7/2025, lautet (auszugsweise):

(1) Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen.

(2) Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach § 32 Abs. 13 nicht entsprochen wird.

(3) Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass

[…]“

§ 41 Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 (TROG 2022), LGBl Nr 43/2022 (WV), idF LGBl Nr 6/2025, lautet (auszugsweise):

(1) Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind.

(2) Im Freiland dürfen errichtet werden:

V.Erwägungen:

In Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt ist zunächst festzuhalten, dass in Tirol bereits seit Erlassung der Tiroler Landesbauordnung im Landesgesetzblatt Nummer 1/1901 die Erlassung von Baubescheiden schriftlich zu erfolgen hat. Allfällige mündliche Zusagen der Baubehörde können daher eine Baubewilligung nicht ersetzen.

In Bezug auf das verfahrensgegenständliche Gebäude konnte oben zu Punkt II. festgestellt werden, dass hierüber keinerlei schriftliche Baubewilligung vorliegt. Vielmehr stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 02.08.1994, Zl ***, auf Grundlage des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland fest, dass für dieses das Vorliegen einer Baubewilligung nicht zu vermuten ist. Ein Bescheid, mit welchem die Baubewilligung gemäß § 3 dieses Gesetzes nachträglich erteilt worden wäre, liegt nicht vor.

Da somit kein genehmigter Bestand vorhanden ist, ging die belangte Behörde zutreffend von einem neuen Bauvorhaben aus. Die belangte Behörde erkannte zutreffend und vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, dass es sich bei dem gegenständlichen Vorhaben („Einreichung bestehender Wohnhütte vorher Ausschankhütte Schiabfahrt“) um ein im Freiland unzulässiges Bauvorhaben handelt.

Sie wies daher zu Recht das Bauvorhaben mit dem angefochtenen Bescheid wegen Unvereinbarkeit mit dem Flächenwidmungsplan ab. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

VI.Unterlassene mündliche Verkündung

Eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage nicht möglich. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl. Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu § 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; vgl Ra 2019/02/0110).

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Schmalzl

(Richterin)

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