LVwG T LVwG-2025/17/0412-2

LVwG-2025/17/0412-2Landesverwaltungsgericht17.03.2025

Regest

Freizeitwohnsitz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/17/0412-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.17.0412.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, Belgien, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.06.2024, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird teilweise und insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Stunden) herabgesetzt wird.

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde mit Euro 50,00 neu festgesetzt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„Herr AA, geb. XX.XX.XXXX, wh. in Belgien, **** Z, Adresse 1, hat die Wohnung in **** X, Adresse 2, auf der Liegenschaft **1, KG X, laut Anzeige der Gemeinde X vom 07.02.2024 zumindest vom 03.02.2024 bis zum 07.02.2024 zum Zwecke als Freizeitwohnsitz verwendet, obwohl der Eigentümerin Frau BB, die ebenso die Mutter des Beschuldigten ist, die Benützung und Zurverfügungstellung der Wohnung zu Zwecken eines Freizeitwohnsitzes rechtskräftig untersagt wurde.

Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 3 lit. a, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt.

Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.“

Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 13a Abs 1 lit a Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 begangen, weswegen über ihn gemäß § 13a Abs 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag und 9 Stunden) verhängt wurde.

Der behördliche Verfahrenskostenbeitrag wurde mit Euro 400,00 festgesetzt.

Zur Begründung ihrer Strafentscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Sachverhaltsmitteilung durch die Gemeinde X die dem Beschuldigten vorgeworfene Verwaltungsübertretung als erwiesen feststehe.

Der Mutter des Beschuldigten sei bereits mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 21.04.2023 die Nutzung der verfahrensgegenständlichen Wohnung als Freizeitwohnsitz untersagt worden, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass auch dem Beschuldigten die Gesetzwidrigkeit des Aufenthaltes in der Wohnung klar gewesen sei.

Entsprechend der Sachverhaltsdarstellung durch die Gemeinde X sei der Beschuldigte mit einem Bruder und zwei Schwestern zur vorgeworfenen Tatzeit im Februar 2024 in der vom Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 21.04.2023 betroffenen Wohnung gewesen, dies augenscheinlich zu Erholungszwecken, hätten sich doch in der Garderobe mehrere Skianzüge und im Kellerabteil Skischuhe und Rodelrutschplatten befunden. Zudem seien in den von den Geschwistern verwendeten Kraftfahrzeugen mehrere Paar Ski, Werkzeug und Malerausrüstung zu sehen gewesen.

Die Geschwister – darunter der Beschuldigte – hätten gegenüber dem Amtsleiter der Gemeinde X angegeben, sich zum Zwecke der Reinigung der Wohnung in X aufzuhalten, nach der gründlichen Wohnungsreinigung würde diese verkauft. Sie seien von ihren Eltern zur Wohnungsreinigung nach X geschickt worden.

Eine umgehende Nachschau in der Wohnung zur Überprüfung der Angaben der Geschwister sei verweigert worden. Einer späteren Nachschau am Nachmittag sei allerdings zugestimmt worden. Diese hätte erbracht, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung aufgeräumt und besenrein gewesen sei, darin hätten sich aber noch Mobiliarstücke und Wandbilder befunden.

Zur Strafbemessung sei auszuführen, dass die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen sei, ebenso erforderlich, um den Beschuldigten in Hinkunft von weiteren Verstößen gegen die Freizeitwohnsitzbestimmungen abzuhalten.

Die festgesetzte Geldstrafe sei im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher erkennbar die Behebung des Straferkenntnisses sowie die Verfahrenseinstellung beantragt wurden.

Zur Begründung seines Rechtsmittels brachte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst vor, dass er mit seinem Bruder und seinen Schwestern sich deshalb in der verfahrensgegenständlichen Wohnung in X aufgehalten habe, um diese zu reinigen, dies auf Wunsch des Immobilienmaklers, der mit dem Verkauf der Wohnung beauftragt worden sei.

Sie hätten bei ihrem Aufenthalt folgende Arbeiten in der Wohnung erledigt: Reparaturen an der Elektroinstallation, Malerarbeiten und Polieren des Holzbodens.

Zudem hätten Sie Hausrat und Sportausrüstung nach Belgien zurückgebracht, weshalb im Auto von den Beamten Skier vorgefunden worden seien; es sei dadurch ein falscher Eindruck vom Zweck des Aufenthalts entstanden. Der Aufenthalt sei daher überhaupt kein Urlaub gewesen. Die Lackier- Reinigungs- und Reparaturmaterialien in den Autos und in der Wohnung seien von den Beamten nicht richtig dargestellt oder gar nicht erwähnt worden.

Der Bericht des Kontrollbeamten sei tendenziös zu ihrem Nachteil verfasst worden.

Das Bußgeld für die Nichtanmeldung des Aufenthalts in der Wohnung bei der Gemeinde habe er bereits bezahlt. Das Bußgeld in Höhe von Euro 4.400,- für die vorgeworfene Nutzung der Wohnung zu Erholungszwecken sei überhöht und stehe in keinem Verhältnis zu seiner finanziellen Situation; als Praktikant verdiene er derzeit Euro 1.000,- im Monat. Auch sei ihm die österreichische Gesetzgebung über die Nutzung von Wohnungen nicht bekannt. Der Aufenthalt habe gar nicht Erholungszwecken gedient.

II.Sachverhalt:

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist eine Strafsache nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 wegen angelasteter unzulässiger Freizeitwohnsitznutzung einer Wohnung.

Der Beschwerdeführer hat sich im Zeitraum vom 03.02.2024 bis zum 07.02.2024 mit seinen Geschwistern CC, DD und EE in der Wohnung **** X, Adresse 2, (nachfolgend: Wohnung) auf Grundstück **1 aufgehalten.

Im Auftrag seiner Eltern BB und FF hat er mit seinen Geschwistern die angeführte Wohnung in X ausgeräumt, kleinere Schäden repariert und gereinigt, um die Wohnung für den beabsichtigten Verkauf vorzubereiten.

Zumindest einen Nachmittag hat der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich im W in der verfahrensgegenständlichen Wohnung in X für Erholungszwecke genutzt, und ist mit seinen Geschwistern Skifahren gegangen. Der Zweck des Aufenthalts in der Wohnung war somit nicht auf die Vorbereitungsarbeiten für den Verkauf beschränkt.

Bei der vom Beschwerdeführer (und seinen Geschwistern) genutzten Wohnung handelt es sich um keinen genehmigten Freizeitwohnsitz. Im Zeitraum des Aufenthalts des Rechtsmittelwerbers vom 03.02.2024 bis zum 07.02.204 in der fraglichen Wohnung lag auch kein Tatbestand vor, der die Nutzung der Wohnung für Freizeitwohnsitzzwecke nach den Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes ermöglicht hätte.

Vielmehr bestand bereits ein rechtskräftiger Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 21.04.2023, Zahl ***, mit welchem der Mutter des Beschwerdeführers die weitere Benützung der Wohnung als Freizeitwohnsitz untersagt worden war. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17.10.2023, Zahl LVwG-2023/22/1984-5, war die Mutter des Rechtsmittelwerbers zudem für die (unrechtmäßige) Verwendung der genannten Wohnung für Freizeitwohnsitzzwecke bestraft worden, wobei sowohl die Eigennutzung als auch die Überlassung der Wohnung an Familienmitglieder für Erholungszwecke verfahrensgegenständlich waren. Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol erging dabei in Bestätigung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.06.2023, Zahl ***, dies bei Herabsetzung der verhängten Geldstrafe.

Dem Beschwerdeführer war bekannt, dass seine Mutter die gegenständliche Wohnung aufgrund von Problemen mit dem österreichischen Recht zum Verkauf anbieten wolle.

Die Wohnung wurde noch nicht verkauft, wird jedoch derzeit im Internet über einen Immobilienmakler zum Verkauf angeboten.

III.Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt einerseits aus der gegebenen Aktenlage – dabei insbesondere aus dem Sachverhaltsbericht gemäß der Anzeige des Amtsleiters der Gemeinde X vom 07.02.2024 – sowie andererseits aufgrund der eigenen Verantwortung des Rechtsmittelwerbers ergibt.

Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen drei Geschwistern im vorgeworfenen Zeitraum in der streitverfangenen Wohnung in X aufgehalten hat und die Wohnung für den beabsichtigten Verkauf vorbereitet hat, indem die Wohnung gereinigt, ausgemalt und ausgeräumt wurde. Die diesbezüglichen Feststellungen gründen nicht nur auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, sondern auch auf dem Sachverhaltsbericht der Gemeinde X, aus welchem hervorgeht, dass bei der letztlich doch durchgeführten Wohnungsnachschau festgestellt werden konnte, dass vor Abreise des Rechtsmittelwerbers und seiner Geschwister die Wohnung aufgeräumt und besenrein gewesen ist.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer und dessen Geschwister zumindest an einem Nachmittag ihren Aufenthalt in der strittigen Wohnung (auch) zu Erholungszwecken genutzt haben, zumal sie an einem Nachmittag Skifahren gegangen sind, basiert auf der entsprechenden Einräumung des Bruders des Rechtsmittelwerbers in dem gegen ihn geführten Verfahren beim Landesverwaltungsgericht zu Zl LVwG-2024/26/1718-3 wegen des selben Tatvorwurfs. Gleichfalls machte die Schwester des Beschwerdeführers, CC, in dem gegen sie geführten Verwaltungsstrafverfahren in ihrer schriftlichen Rechtfertigung vom 23.06.2024 folgende Ausführungen:

„Und ja, ich habe am Nachmittag noch etwas Zeit mit meinen Geschwistern auf den Skiern verbracht, als letzte Erinnerung an die wundervolle Zeit, die wir in Österreich hatten. Aus diesem Grund befanden sich, wie der Gemeindebeamte feststellte, einige Skier in unserem Auto“

Die Behauptung, die Skier hätten sich nur im Auto befunden, um diese nach Belgien zu transportieren, muss daher als Schutzbehauptung des Beschwerdeführers angesehen werden.

Die festgestellte Unzulässigkeit der Verwendung der streitverfangenen Wohnung für Freizeitwohnsitzzwecke stützt sich auf die gegebene Aktenlage, insbesondere auf den im Akt der belangten Strafbehörde einliegenden Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 21.04.2023, ebenso auf die aktenkundige Rechtsmittelentscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17.10.2023. Weiters ergibt sich die Unzulässigkeit einer solchen Nutzung aus der nachstehend wiedergegebenen Rechtslage.

Verfahrensmaßgebliche Widersprüche in den vorliegenden Beweisergebnissen, die in der Beweiswürdigung aufzulösen gewesen wären, liegen im Gegenstandsfall nicht vor. Was den strittigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der verfahrensgegenständlichen Wohnung in X vom 03.02.2024 bis zum 07.02.2024 anbelangt, insbesondere zu welchen Zwecken dieser Aufenthalt gedient hat, folgt das erkennende Verwaltungsgericht den glaubhaften Ausführungen des Bruders und der Schwester CC des Beschwerdeführers, welche sich im Übrigen mit dem Sachverhaltsbericht des Amtsleiters der Gemeinde X ohne weiteres in Einklang bringen lassen.

IV.Rechtslage:

Die belangte Strafbehörde hat die angefochtene Entscheidung auf die Bestimmungen des § 13 sowie des § 13a Abs 1 und Abs 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 gestützt.

Die verfahrensmaßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hatten zum Tatzeitraum folgenden Inhalt:

„§ 13

Beschränkungen für Freizeitwohnsitze

(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. …

(1a) …

(2) …

(3) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,

a) die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder

b) für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, vorliegt.

Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des § 44 Abs. 6 auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.

(8) Weiters dürfen Wohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder aufgrund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:

a) auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers, wenn die Voraussetzungen nach § 5 lit. a des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 vorliegen und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient,

b) auf Antrag des Schenkungsnehmers bei Schenkungen auf den Todesfall nach Eintritt des Todesfalls, wenn der Schenkungsnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient,

c) auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnsitzes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn ihm aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht möglich oder zumutbar ist, der Wohnsitz anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient und der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf seine persönlichen oder familiären Verhältnisse oder seine Rechtsbeziehung zum Wohnsitz ein Interesse am Bestehen des Wohnsitzes hat.

(9) Der Inhaber einer Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 8 erster Satz darf den Freizeitwohnsitz nur für sich, seine Familie und seine Gäste verwenden. Die entgeltliche Überlassung des Freizeitwohnsitzes ist nicht zulässig.

(10) …

§ 13a

Strafbestimmungen bezüglich Freizeitwohnsitze

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 3 lit. a, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt; dies gilt nicht, wenn der betreffende Wohnsitz am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist oder wenn sich der Verwendungszweck des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, sofern dieser entsprechend dem § 13 Abs. 3 lit. a als Freizeitwohnsitz angemeldet worden ist und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist;

b)einen Wohnsitz, dessen Eigenschaft als Freizeitwohnsitz aufgrund des § 16 Abs. 1 lit. a und 2 erloschen ist oder aufgrund des § 16 Abs. 1 lit. b oder c und 3 als erloschen festgestellt worden ist, weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt oder

c)einen Freizeitwohnsitz, für den eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt, anderen als den im § 13 Abs. 9 genannten Personen entgeltlich zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt.

(2) …

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,- Euro, Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,- Euro zu bestrafen.

(4) Im Fall der unzulässigen Überlassung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitze gilt die Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 als an jenem Ort begangen, an dem sich der betreffende Freizeitwohnsitz befindet.

(5) …

(6) In Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 ist die Gemeinde, die Anzeige wegen einer solchen Übertretung erstattet hat, Partei und berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht und weiters berechtigt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Parteistellung der Gemeinde erstreckt sich nicht auf die Strafbemessung.

(7) …“

V.Erwägungen:

Das erkennende Verwaltungsgericht ist bei seiner Rechtsmittelentscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen:

a)

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Übertretung einer unzulässigen Nutzung der Wohnung bei seinem Aufenthalt im W im Zeitraum vom 03.02.2024 bis 07.02.2024 (auch) für Freizeitwohnsitzzwecke begangen.

Nach den Feststellungen hat er zumindest einen Nachmittag mit seinen Geschwistern beim Skifahren verbracht, einen Nachmittag also zum Entspannen genutzt, während er die übrige Zeit – so jedenfalls seine Darstellung - mit der Vorbereitung der Wohnung für den Verkauf (Reinigung, Malerarbeiten, Behebung kleinerer Schäden, etc.) beschäftigt war. Angesichts des zum Entspannen genutzten Nachmittag im Schigebiet kann aber nicht von einem ausschließlichen Arbeitsaufenthalt gesprochen werden.

Demgemäß hat der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung jedenfalls in objektiver Hinsicht verwirklicht.

Was die subjektive Tatseite anbelangt, ist auszuführen, dass beim gegenständlichen Verwaltungsdelikt einer unzulässigen Freizeitwohnsitznutzung einer Wohnung fahrlässiges Tatverhalten genügt. Es kann einem Erwachsenen zugemutet werden, sich über die in dem von ihm aufgesuchten Staat geltenden Rechtsvorschriften zu informieren und sich dem entsprechend zu verhalten. Die Unkenntnis solcher Rechtsvorschriften entschuldigt nicht, die bestehenden Rechtsvorschriften übertreten zu haben. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer von rechtlichen Problemen mit der Wohnung und den darin begründeten Verkaufsabsichten Kenntnis hatte, wäre er jedenfalls gehalten gewesen, dies näher zu hinterfragen.

Geht man davon aus, dass der Beschwerdeführer als Sohn der BB - der Bescheidadressatin des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 21.04.2023 mit der darin spruchgemäß enthaltenen Untersagung einer weiteren Benützung der verfahrensgegenständlichen Wohnung als Freizeitwohnsitz - vom Inhalt des vorangeführten Bescheides Kenntnis erlangt hat, kommt sogar eine vorsätzliche Tatbegehung in Frage.

Dies ist für eine Strafbarkeit der Tat jedoch nicht erforderlich.

Jedoch geht das Landesverwaltungsgericht Tirol im Gegenstandsfall davon aus, dass der Rechtsmittelwerber im Auftrag seiner Eltern im Tatzeitraum Aufenthalt in der Wohnung genommen hat, um diese verkaufsbereit zu machen, wobei er – wie auch seine Eltern – augenscheinlich angenommen haben, dass ein derartiger Aufenthalt in der Wohnung zulässig sei.

In fahrlässiger Weise und unbedacht hat der Rechtsmittelwerber seinen Aufenthalt in X in der verfahrensgegenständlichen Wohnung aber (auch) dazu genutzt, zumindest einen Nachmittag mit Skifahren zu verbringen und sich zu entspannen. Die rechtliche Tragweite dieses „Entspannungsnachmittags“ hat der Beschwerdeführer nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts nicht im Blick gehabt, dass er damit nämlich eine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung vornimmt.

Dementsprechend hat der Beschwerdeführer die ihm angelastete Tat fahrlässig begangen.

Dass er sich zuvor bei der zuständigen Behörde erkundigt hätte, unter welchen genauen Voraussetzungen er die von einem Benützungsverbot betroffene Wohnung verwenden kann, hat er im Verfahren nicht einmal vorgebracht.

b)

Da der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht begangen hat, war die in Beschwerde gezogene Strafentscheidung dem Grunde nach zu bestätigen.

Es war jedoch die verhängte Strafe in ihrer Höhe zu reduzieren, worauf im Folgenden näher eingegangen wird.

Zur Strafbemessung ist Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und persönlichen Verhältnissen hat der Beschwerdeführer im Rechtsmittelschriftsatz ausgeführt, dass er nur Euro 1.000,00 monatlich verdient. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind somit unterdurchschnittlich.

Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist an sich erheblich, da ein gewichtiges öffentliches Interesse daran erkannt werden kann, dass die vom Tiroler Landesgesetzgeber erlassenen Freizeitwohnsitzregelungen beachtet werden.

Beim Verschulden war – wie bereits ausgeführt – von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen, der Beschwerdeführer hat ohne besonders nachzudenken und sich genau über die Nutzungsmöglichkeiten der Wohnung zu erkundigen, diese Wohnung (auch) für Freizeitwohnsitzzwecke verwendet, ist er doch zumindest an einem Nachmittag mit seinen Geschwistern Skifahren gewesen und hat diesen Nachmittag zum Entspannen genutzt.

Straferschwerungsgründe hat die belangte Behörde nicht in Anschlag gebracht, solche sind auch für das erkennende Verwaltungsgericht im Verfahren nicht hervorgekommen.

Strafmildernd ist in dem in Prüfung stehenden Fall nach Auffassung des entscheidenden Gerichts zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat aus Unbesonnenheit begangen hat (vgl § 34 Abs 1 Z 7 Strafgesetzbuch iVm § 19 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz), ist doch – wie bereits aufgezeigt – davon auszugehen, dass der Rechtsmittelwerber ohne besondere Überlegung bei seinem Aufenthalt in der verfahrensgegenständlichen Wohnung, der grundsätzlich dazu gedient hat, die Wohnung verkaufsbereit zu machen, sich einen Nachmittag zum Entspannen genommen hat und diesen Nachmittag mit Skifahren verbracht hat und auf diese Weise die von einem Benützungsverbot betroffene Wohnung (auch) für Freizeitwohnsitzzwecke genutzt hat.

Auf den Strafmilderungsgrund der Unbesonnenheit hat die belangte Behörde bei ihrer Strafbemessung nicht Bedacht genommen, was eine Strafreduktion zu tragen vermag.

Außerdem sprechen die unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers, die der belangten Behörde nicht bekannt waren, für eine Strafreduzierung, ebenso der Umstand, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung nur für wenige Tage und damit nur sehr kurz als unzulässiger Freizeitwohnsitz durch den Beschwerdeführer verwendet worden ist. Die Freizeitwohnsitznutzung war auch mit der zeitlich überwiegenden Durchführung von Arbeiten verbunden, die nicht für die Nutzung als Freizeitwohnsitz spezifisch waren.

Die nur wenige Tage andauernde Nutzung ist auch angesichts des vom Gesetzgeber vorgegebenen Strafrahmens bis € 40.000,- bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, zumal unzulässige Freizeitwohnsitznutzungen auch über Jahre hinweg, wiederholt und auch mit Gewinnerzielung denkbar und gegebenenfalls von diesem Strafrahmen abzudecken sind.

Schließlich spricht im vorliegenden Fall für eine Strafminderung ganz besonders der Umstand, dass die Familie des Beschwerdeführers nunmehr die Regelungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes für Freizeitwohnsitze zu respektieren gedenkt, soll doch die streitverfangene Wohnung einer Veräußerung zugeführt werden und damit die bisherige unzulässige Freizeitwohnsitznutzung der Wohnung durch die Familie des Rechtsmittelwerbers beendet werden.

Um diesen Verkauf vornehmen zu können, hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Geschwistern im Auftrag seiner Eltern bei seinem strittigen Aufenthalt im W in der verfahrensgegenständlichen Wohnung vom 03.02.2024 bis zum 07.02.2024 die Wohnung verkaufsbereit gemacht, dies durch Ausmalen und Reinigen sowie durch Vornahme kleinerer Reparaturen.

Wenn er bei diesem Aufenthalt aus Unbesonnenheit einen Nachmittag auch dazu genutzt hat, sich beim Skifahren zu entspannen, so führt dies zwar zur Verwirklichung des verpönten Tatbildes einer unzulässigen Freizeitwohnsitznutzung, doch erfordert diese Übertretung keine besonders strenge Bestrafung.

Für eine Bestrafung des Beschwerdeführers sprechen aber doch nicht nur die von der belangten Strafbehörde zutreffend aufgezeigten spezialpräventiven Überlegungen, sondern auch generalpräventive Gesichtspunkte, soll doch jedermann klar und unmissverständlich aufgezeigt werden, dass auch die nur kurzzeitige Missachtung der Freizeitwohnsitzregelungen nicht ohne strafrechtliche Konsequenzen bleibt.

Unter Bezugnahme auf die vorangeführten Strafzumessungsgründe ist die nunmehr vom Gericht herabgesetzte Geldstrafe als schuld- und tatangemessen zu betrachten.

Die Voraussetzungen für eine Ermahnung sind im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht als gering eingestuft werden kann, dient die verletzte Norm doch einem erheblichen öffentlichen Interesse.

In der vorliegenden Beschwerdesache konnte eine öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung entfallen, da der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Vornahme einer Verhandlung gestellt hat, obschon er in der Rechtsmittelbelehrung der bekämpften Strafentscheidung korrekt auf die für ihn bestehende Möglichkeit der Beantragung einer Verhandlung hingewiesen worden ist. Ebenso wenig haben die anderen Verfahrensparteien einen Verhandlungsantrag gestellt.

Im vorliegenden Fall waren auch keine weiteren Sachverhaltsklärungen nötig. Bereits nach dem Akteninhalt steht im Grund bereits fest, dass er die verfahrensgegenständliche Wohnung in X im Tatzeitraum (auch) unzulässiger Weise als Freizeitwohnsitz verwendet hat.

Schließlich wurde vom Rechtsmittelwerber in seiner Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgetragen und hat er auch keine weiteren Beweisaufnahmen beantragt, wobei ein Nachweis seiner Unkenntnis von dem mit Bescheid ausgesprochenen Freizeitwohnsitzverbot für die Entscheidung des Gerichts jedenfalls unerheblich gewesen wäre. Daher konnte gemäß § 44 Abs 3 Ziffer 1 VwGVG von einer Verhandlung abgesehen werden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aufgrund der klaren und eindeutigen Rechts- sowie Sachlage hat sich im Gegenstandsfall für das erkennende Verwaltungsgericht keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gestellt (vgl VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw. wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Gschnitzer

(Richter)

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