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LVwG-2024/50/3132-6Landesverwaltungsgericht14.03.2025
Mitbetreiben einer Wasserversorgungsanlage<br/>Jährliche Probenahme<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.11.2024, ***, betreffend eines Strafverfahrens nach der Trinkwasserverordnung (TWV) iVm dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als dass die Geldstrafe des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y auf € 75,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Stunde) herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Die Kosten für das behördliche Strafverfahren reduzieren sich auf € 10,00. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu entrichten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren:
Dem Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.11.2024, ***, folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben es als Betreiber der Trinkwasserversorgungsanlage für mehrere Anwesen in **** Z zu verantworten, dass Untersuchungen und Begutachtungen des Wassers gemäß dem Parameterumfang und den Probenahmehäufigkeiten nach Anhang II (jährlich durchzuführende Probenahmen) von der Agentur gemäß § 65 LMSVG, den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 72 LMSVG oder einer gemäß § 73 LMSVG hiezu berechtigten Person für das Jahr 2023 nicht durchführen ließen“
Dadurch habe er gegen § 5 Z 2 TWV verstoßen und sei gemäß § 90 Abs 3 Z 2 LMSVG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 150,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Stunden) zu bestrafen. Zusätzlich habe er gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von € 15,- zu tragen.
In seinem fristgerecht erhobenen Rechtsmittel führte der Beschwerdeführer wie folgt aus:
„(…)
Hiermit erhebe ich binnen offener Frist gegen das im Betreff genannte Straferkenntnis wegen falscher Sachverhaltserhebung, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung das Rechtsmittel der Beschwerde wie folgt:
Mit dem im Betreff genannten Straferkenntnis wird mir zur Last gelegt, als „Betreiber“ der WVA „Hinterfeldquelle“ in der KG Z im Jahre 2023 einer nicht im Familienverband befindlichen Gemeinschaft von 30 Personen Trinkwasser zur Verfügung gestellt zu haben, ohne die erforderliche Trinkwasseruntersuchung durchgeführt zu haben.
Zunächst verweise ich auf den zum Teil richtig wiedergegebenen Sachverhalt in dem nunmehr bekämpften Straferkenntnis mit dem Hinweis, dass ich mit Schreiben der Abt. Gesundheit und Krankenanstalten vom 01.07.2024 darüber informiert wurde, dass eine Trinkwasseruntersuchung dann nicht erforderlich sei, wenn das Wasser im besagten Jahr 2023 nicht in Verkehr gebracht wurde bzw. ich als vermeintlich Beschuldigter nicht(!) für die betreffende WVA verantwortlich war. Zum ersten Fall des vermeintlichen Inverkehrbringens muss ich - und auch die übrigen Bezugsberechtigten - aufgrund der jetzt im Straferkenntnis dargestellten Rechtslage zur Kenntnis nehmen, dass entgegen meiner bisherigen Meinung „unser“ Wasser offensichtlich als „in Verkehr gebracht“ gilt, zumal es der Gemeinschaftsversorgung dient. Diesbezüglich halte ich aber entgegen der Sachverhaltsdarstellung im Straferkenntnis fest, dass nicht 30 Personen, sondern 14 Personen „versorgt“ werden. Was aber die Verantwortlichkeit meiner Person als „Betreiber“ anbelangt, irrt die erkennende Behörde. Selbst im Wasserbuch, respektive im WIS ergeht als Verantwortlicher ein gewisser BB, Adresse 2, **** Z, hervor. Wie nun die Behörde auf meinen Namen kommt, ist mir rätselhaft. Ich muss in diesem Zusammenhang deutlich festhalten, dass die besagte „Hinterfeldquelle" auf dem im Eigentum von Herrn CC, Adresse 3, **** Z, befindlichen Gst **1 entspringt. Allein daraus ergibt sich zumindest für mich keinerlei Hinweis auf mich als „Betreiber"
Die diesbezüglichen Daten im Wasserbuch zur WVA unter der Wasserbuchpostzahl **1 sind unrichtig. Die Niederschrift vom 22.06.1953 zur „WVA für mehrere Anwesen“ wurde zu einem Zeitpunkt erstellt, zu welchem ich noch gar nicht geboren war. Zudem basiert die damalige Erhebung anhand eines unzulässigen Erhebungsformulars, sodass die damals erhobenen Daten nur mangelhaft bzw. unrichtig sein können. Tatsache ist jedenfalls, dass ich einer der insgesamt 14 Wasserbezugsberechtigten bin, nicht mehr und nicht weniger. Schon gar nicht bin ich „Betreiber“ der WVA iSd Legaldefinition (siehe Seite 9 des Straferkenntnisses oben), zumal ich weder die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die besagte WVA habe noch diese auf meine Rechnung betrieben wird.
All diese Gründe und Einwände habe ich der erkennenden Behörde - freilich nur mündlich am Telefon und damit leider nicht (mehr) nachweisbar - zur Kenntnis gebracht. Ich sehe daher nicht ein, weshalb ich der „Verantwortliche“ der im Jahre 2023 nicht erfolgten Trinkwasseruntersuchung unserer WVA sein soll. Ich darf mich aber wiederholen. Bislang gingen wir alle (14 Personen) in der vermeintlichen Überzeugung davon aus, dass wir in unserer Situation das Wasser der WVA nicht untersuchen lassen müssen, was sich im Nachhinein als Irrtum herausgestellt hat und wir natürlich ab sofort die Untersuchungspflicht zur Kenntnis nehmen. Das ändert aber nichts daran, dass ich nicht(!) als „Betreiber“ der WVA „Hinterfeldquelle" haftbar gemacht werden kann.
Zusammenfassend halte ich daher fest, dass ich jedenfalls nicht als „Betreiber“ der WVA „Hinterfeldquelle“ iSd Legaldefinition anzusehen bin, dass nicht 30 Personen, sondern lediglich 14 Personen mit unserem Trinkwasser versorgt werden, dass die diesbezüglichen Daten im Wasserbuch zu Wasserbuchpostzahl **2 unrichtig sind, zumal sie aufgrund eines falschen Erhebungsformulars erhoben wurden, dass diese Erhebungen zu einem Zeitpunkt gemacht wurden, zu welchem ich noch gar nicht geboren war, und ich, so wie alle übrigen 13 Bezugsberechtigten, daher aus all diesen Gründen zwar die Wasseruntersuchungspflicht ab sofort für uns alle zur Kenntnis nehme, aber nicht als Beschuldiger im gegenständlichen Strafverfahren anzusehen bin.
Aus all diesen Gründen beantrage ich die daher ersatzlose Behebung des gegenständlichen Straferkenntnisses gegen mich.
(…)“
Am 6.3.2025 hat das Landesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Mitbetreiber der Wasserversorgungsanlage „Hinterfeldquelle“ in Z.
Es werden mit der Wasserversorgungsanlage 5 Haushalte (15 bis 16 Personen) und somit mehrere Anwesen versorgt.
Im Jahr 2023 wurde keine entsprechende Untersuchung und Begutachtung des Wassers durchgeführt.
Künftig ist Herr Gundolf Franz für die Übermittlung des Prüfberichtes an die zuständigen Stellen verantwortlich.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt, insbesondere aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
So gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage wer für die Quelle jetzt verantwortlich ist an:
„(…) das ist jetzt CC, DD, AA und wir sind für die Quelle verantwortlich. (…)
IV.Rechtslage:
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl I Nr 13/2006 in der Fassung BGBl I Nr 256/2021:
„Verordnungsermächtigung für Lebensmittel und Wasser für den menschlichen Gebrauch
§ 6. (…)
(3) Der Bundesminister für Gesundheit hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie nach Anhören der Codexkommission die Voraussetzungen für das Bereitstellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch und die Anforderungen an die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch mit Verordnung näher zu regeln.
(…)
Verwaltungsstrafbestimmungen
Tatbestände
§ 90. (…)
(3) Wer
(…)
2. den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 6, 7 Abs. 1, 9 Abs. 2, 10 Abs. 7 oder 8, der §§ 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47 Abs. 2, 53 Abs. 7 oder 57 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
(…)
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(…)
§ 98. (1) Verordnungen auf Grund des LMG 1975 und Verordnungen auf Grund des Fleischuntersuchungsgesetzes gelten als auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen.“
Trinkwasserverordnung (TWV), BGBl II Nr 304/2001 in der Fassung BGBl II Nr 362/2017:
„Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 21 Abs. 1, 29 lit. b und 39 Abs. 8 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2001, wird verordnet:
(…)
Anforderungen
§ 3.
(…)
(2) Für Wasser, das in Lebensmittelbetrieben ausschließlich zur Reinigung oder im Zuge von Desinfektionsverfahren (zB Nachspülung) verwendet wird und bei dem sichergestellt ist, dass dieses Wasser nicht für andere Zwecke gemäß § 2 Z 1 verwendet wird, gelten die Anforderungen gemäß Anhang I Teil B nicht. Der Untersuchungsumfang kann gemäß § 5 Z 2 auf jene Parameter und jene Indikatorparameter beschränkt werden, die zur hygienischen und mikrobiologischen Beurteilung erforderlich sind.
(…)
Eigenkontrolle
§ 5. Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat
(…)
2. Untersuchungen und Begutachtungen des Wassers gemäß dem Parameterumfang und den Probenahmehäufigkeiten nach Anhang II von der Agentur gemäß § 65 LMSVG, den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 72 LMSVG oder von einer gemäß § 73 LMSVG hiezu berechtigten Person durchführen zu lassen; diese haben im Rahmen einer gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle oder im Rahmen einer Konformitätsbewertungsstelle in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat mit einer dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung sicherzustellen, dass
–Proben an den vorgesehenen Probenahmestellen entnommen werden,
–bei der Probenahme auch ein Lokalaugenschein und eine hygienische Beurteilung der Wasserversorgungsanlage (einschließlich der Wasserspende mit Fassungszone, allfälligen Aufbereitungsanlagen und der Wasserspeicherung) vorgenommen wird,
–Analysen durchgeführt und die in Anhang III angeführten Spezifikationen für die Analyse der Parameter eingehalten werden;
(…)
4. sicherzustellen, dass die Ergebnisse aus Befund und Gutachten über die gemäß Anhang II durchgeführten Untersuchungen, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, unverzüglich in das von der zuständigen Behörde dafür zur Verfügung gestellte Datensystem durch die gemäß Z 2 beauftragte Untersuchungsstelle elektronisch übermittelt werden. Befund und Gutachten sind sechs Jahre lang zur Kontrolle aufzubewahren, ausgenommen die Befunde und Gutachten der umfassenden Kontrolle, die zehn Jahre aufzubewahren sind. Das Ergebnis des einmalig zu ermittelnden Indikatorparameters für die Radioaktivität ist bis zu einer neuerlichen Untersuchung zu dokumentieren;
(…)
V.Erwägungen:
Es ist zunächst festzuhalten, dass der Betreiber einer Trinkwasserversorgungsanlage gemäß § 5 Z 2 erster Halbsatz TWV Untersuchungen und Begutachtungen des Wassers von dazu berechtigten Personen durchführen zu lassen hat. Gemäß § 5 Z 2 zweiter Halbsatz TWV haben die mit der Untersuchung und Begutachtung betrauten Personen sicherzustellen, dass die Untersuchung und Begutachtung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Während § 5 Z 2 erster Halbsatz TWV den Betreiber der Anlage verpflichtet, ist § 5 Z 2 zweiter Halbsatz TWV durch die zur Prüfung berechtigten Personen sicherzustellen (vgl LVwG Tirol vom 31.07.2019, LVwG-2019/23/0393-7).
Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht insbesondere aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung fest, dass der Beschwerdeführer zumindest Mitbetreiber der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage für mehrere Anwesen ist. Er hätte somit die entsprechende Untersuchung und Begutachtung wie im Straferkenntnis der belangten Behörde angeführt, durchführen müssen. Es wurde somit der objektive Tatbestand erfüllt.
Bei der Verletzung der gegenständlichen Rechtsvorschrift handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Gemäß § 5 Abs 1 VStG tritt insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Nach der herrschenden Rechtsprechung hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Der Beschwerdeführer hat dazu sinngemäß vorgebracht, dass er sich bemüht hat, die Untersuchung für das Jahr 2023 im Jahr 2024 nachzuholen, er jedoch aufgrund der Tatsache, dass man im Jahr 2024 keine Untersuchung mehr für die Wasserqualität im Jahr 2023 nachholen kann, keinen Gutachter gefunden hat. Weiters gab der Beschwerdeführer sinngemäß an, dass in den letzten 25 Jahren nie eine Untersuchung eingefordert worden ist und mit den Mitbetreibern der Wasserversorgungsanlage vereinbart wurde, dass zukünftig Herr Gundolf Franz für die Übermittlung der entsprechenden Prüfberichte an die zuständigen Stellen verantwortlich ist.
Dazu wird angemerkt, dass dem Beschwerdeführer sein Bemühen angerechnet wird, aber auch wenn in den letzten Jahren keine Untersuchung einfordert worden ist, ist er als Mitbetreiber einer Wasserversorgungsanlage verpflichtet, eine jährliche Untersuchung durchführen zu lassen. Es kann somit von Fahrlässigkeit ausgegangen werden.
Zur Strafbemessung:
Die verhängte Strafe in der Höhe von € 150,00 erscheint im Hinblick auf das geringe Verschulden des Beschwerdeführers als überhöht. Die Höhe der nunmehr verhängten Geldstrafe erscheint insbesondere im Hinblick auf das Verschuldens des Täters, unter Bedachtnahme der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen, als angemessen im Sinne des § 19 VStG.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schreier
(Richter)
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