LVwG T LVwG-2025/50/0349-1

LVwG-2025/50/0349-1Landesverwaltungsgericht11.03.2025

Regest

Anfechtung Kostenspruch

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/50/0349-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.50.0349.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde der AA, vertreten durch Obmann BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Kostenspruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 27.1.2025, ***, betreffend Neufeststellung des Genossenschaftsjagdgebietes

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Kostenspruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 27.1.2025, *** wurden Verfahrenskosten gemäß Tarifpost 31 der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 im Ausmaß von EUR 1.100,00 festgesetzt.

Nicht angefochten wurde der Spruch des oben angeführten amtswegigen Bescheides betreffend die Neufeststellung des Genossenschaftsjagdgebietes im Ausmaß von 2.314,855384 ha.

Gegen den Kostenspruch wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kosten in der Höhe von EUR 1.100,00 nicht gerechtfertigt seien.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden. Nach dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

II.Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Kostenspruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 27.1.2025, *** wurden Verfahrenskosten gemäß Tarifpost 31 der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 im Ausmaß von EUR 1.100,00 festgesetzt.

Durch die Neufeststellungen der Eigenjagden X und W war eine Neufeststellung der AA notwendig.

Der Bescheid wurde von Amts wegen erlassen.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol LVwG-2025/50/0349 und den dazugehörigen Behördenakt.

IV.Rechtslage:

Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 – LVAV, zuletzt geändert durch LGBl Nr 82/2014:

„(…)

V. Jagdangelegenheiten

(Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2013)

30. Feststellung bzw. Neufeststellung eines Eigenjagdgebietes (§ 4 Abs. 2 und 3 iVm § 5) je Hektar land- oder forstwirtschaftlich nutzbarer Fläche 0,70 Euro, höchstens jedoch 1.100,– Euro

31. Feststellung bzw. Neufeststellung eines Genossenschaftsjagdgebietes (§ 4 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 je Hektar land- oder forstwirtschaftlich nutzbarer Fläche 0,70 Euro, höchstens jedoch 1.100,– Euro

32. Bewilligung der Zerlegung eines Genossenschaftsjagdgebietes (§ 6 Abs. 2) 800,– Euro

(…)“

V.Erwägungen:

Gemäß § 4 Abs 3 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG) hat bei Änderung der für die Feststellung einer Grundfläche als Eigenjagdgebiet oder Genossenschaftsjagdgebiet maßgeblich gewesenen Verhältnisse die Bezirksverwaltungsbehörde die Eigenschaft der Grundfläche als Eigenjagd- oder Genossenschaftsjagdgebiet neu festzustellen oder Verfügungen im Sinne des § 8 Abs. 1 zu treffen. Betrifft eine solche Änderung ein Eigenjagdgebiet nach § 5 Abs. 1, 2, 3 oder 5 oder ein Genossenschaftsjagdgebiet nach § 6 Abs. 3, so ist das dort jeweils festgelegte Mindestausmaß der Grundfläche auch für die Neufeststellung maßgebend.

Durch die Neufeststellungen der Eigenjagden X und W war eine Neufeststellung der AA aufgrund der oben angeführten Bestimmung notwendig.

Gleichzeitig mit der Neufeststellung wurden Verfahrenskosten gemäß Tarifpost 31 der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 im Ausmaß von EUR 1.100,00 festgesetzt.

Auch wenn der Beschwerdeführer die Kosten als nicht gerechtfertigt erachtet, ist die gegenständliche Festsetzung (§ 4 Abs 3 in Verbindung mit § 6 Abs 1 TJG 2004) eindeutig in der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 – LVAV unter Tarifpost 31 geregelt. Ausnahmen sind im gegenständlichen Fall in der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 – LVAV nicht vorgesehen. Die Neufestsetzung erfolgte auch im Interesse des Beschwerdeführers, zumal ein Neufestsetzungsbescheid die Grundfläche bzw Grundstücke auflistet welche zB wiederum Grundlage eines Pachtzinses sein können.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schreier

(Richter)

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