LVwG T LVwG-2025/24/0274-2

LVwG-2025/24/0274-2Landesverwaltungsgericht11.03.2025

Regest

Erlaubnisschein<br/>Verbringung von Waffen ins Bundesgebiet<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/24/0274-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.24.0274.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y, Sicherheit/Fremdenrecht/Waffen, vom 12.11.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat zu den Spruchpunkten 1.- 6.) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von jeweils Euro 72,00 – sohin insgesamt Euro 432,00 - zu leisten.

3. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnis wird insofern präzisiert, als der Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 37 Abs 2 iVm § 51 Abs 1 Ziff 4 Waffengesetz 1997 idF BGBl I Nr 97/2018 begangen hat.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe als Person mit Wohnsitz in Z es betreffend 6 Waffen der Kategorie C unterlassen soll, für die von ihm ins Bundesgebiet eingebrachten Waffen einen Erlaubnisschein von der zuständigen Behörde ausstellen zu lassen.

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 51 Abs 1 Ziffer 4 iVm § 37 Waffengesetz 1996 und wurde über ihn Geldstrafe in Höhe von jeweils Euro 360,00 (EFS je 4 Tage 4 Stunden) verhängt.

Dagegen erhob der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen lediglich vor, dass für zwei Waffen (betreffend Balser R 93 Kaliber .270 Win. Nr. *** und Remington 700, Kaliber .22-250 Rem Nr. ***) Registrierungsbestätigungen existieren. Er bitte daher um Strafminderung.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt und in das Vorbringen des Beschwerdeführers in der eingebrachten Beschwerde und den vorgelegten Registrierungsbestätigungen.

Absehen mündliche Verhandlung:

Der Beschwerdeführer hat weder in seinem Rechtsmittel noch zu irgendeinem Zeitpunkt die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Ebenso wenig wurden einen Verhandlungsantrag miteinschließende Beweisanträge gestellt. Gleichermaßen hat die belangte Behörde keinen derartigen Antrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol herangetragen und hat auch das Gericht eine solche nicht als geboten erachtet.

II.Sachverhalt:

Am 28.06.2024 wurden vom Beschwerdeführer nachfolgende Waffen nach Österreich eingeführt:

Doppelflinte, Marke Gecado, Kaliber 12/70, Kategorie C, Nr. ***.

Büchse, Marke Blaser, Modell R93, Kaliber 9,3 x 62, Kategorie C, Nr. ***.

Wechsellauf Büchse, Marke Blaser, Modell R93, Kaliber .270 Win, Kategorie C, Nr. ***.

Büchse, Marke Blaser, Modell Bockdoppelbüchse, Kaliber .22 Hornet, Kategorie C, Nr. ***.

Wechsellauf Büchse, Marke Blaser, Kaliber 12/70, Kategorie C, Nr. ***.

Büchse, Marke Remington, Modell 700, Kaliber .22-250 Rem, Kategorie C, Nr. ***.

Der Beschwerdeführer hat es dabei unterlassen, einen Erlaubnisschein von der zuständigen Behörde für diese ins Bundesgebiet eingebrachten Waffen ausstellen zu lassen.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Inhalt des erstinstanzlichen Aktes. Dass der Beschwerdeführer die Waffen am 28.6.2024 nach Österreich eingeführt hat, stützt sich auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 5.7.2024.

IV.Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen nach dem Waffengesetz 1997 zuletzt geändert durch BGBI I Nr 12/1997 idF BGBl I Nr 97/2018:

Verbringen von Schusswaffen und Munition innerhalb der Europäischen Union

§ 37.

[(1) … (2)]

(3) Für das Verbringen von Schusswaffen oder Munition aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet stellt die Behörde oder - sofern der Betroffene keinen Wohnsitz im Bundesgebiet hat - die nach dem beabsichtigten Verbringungsort zuständige Behörde, auf Antrag eine allenfalls notwendige Einwilligungserklärung aus, wenn der Inhaber zum Besitz dieser Waffen oder Munition im Bundesgebiet berechtigt ist. Diese ist mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu zwölf Monaten auszustellen.

[(…)].

V.Erwägungen:

Die Bezirksverwaltungsbehörde stellt einen Erlaubnisschein für das Verbringen von Schusswaffen der Kategorie C aus einem EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet aus, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Berechtigung zum Besitz: Der Inhaber der Schusswaffen oder Munition muss zum Besitz im Bundesgebiet berechtigt sein.

Einwilligung des Empfängermitgliedstaates: Eine allenfalls erforderliche vorherige Einwilligung des Empfängermitgliedstaates für das Verbringen muss vorliegen.

Da eine solche für alle sechs eingebrachten Waffen nicht vorlag, hat der Beschwerdeführer tatbestandsmäßig gehandelt.

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass als Verschuldensgrad nach § 5 Abs 1 VStG bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt.

Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass für zwei der hier in Rede stehenden Waffen eine Registrierungsbestätigung vorliegt, ist auszuführen, dass unabhängig von der Ausstellung eines Erlaubnisscheins zu beachten ist, dass Schusswaffen der Kategorie C beim Erwerb durch Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet binnen sechs Wochen registrieren zu lassen sind.

Die Registrierung nach § 33 Waffengesetz bezieht sich auf die Pflicht, Schusswaffen im Inland zu registrieren. Dies umfasst die Eintragung der Waffe in der Zentralen Informationssammlung (§ 55). Die Registrierungspflicht entsteht bei Erwerb, Innehabung oder Verbringen der Waffe ins Bundesgebiet (§ 35 Abs. 8 und 9 leg cit). Die Registrierung dient der Überwachung und Kontrolle von Schusswaffen im Inland und damit der behördlichen Erfassung.

Der Erlaubnisschein nach § 37 Waffengesetz hingegen ist erforderlich für das Verbringen von Schusswaffen oder Munition aus dem Bundesgebiet in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Der Erlaubnisschein wird auf Antrag von der zuständigen Behörde ausgestellt, wenn der Inhaber der Schusswaffen oder Munition zu deren Besitz im Bundesgebiet berechtigt ist und eine allenfalls erforderliche vorherige Einwilligung des Empfängermitgliedstaates vorliegt. Dieser Schein ermöglicht die legale Überführung von Schusswaffen oder Munition über die nationalen Grenzen hinaus innerhalb der EU.

Während die Registrierung nach § 33 leg cit der Überwachung und Kontrolle von Schusswaffen im Inland dient, bezweckt der Erlaubnisschein nach § 37 Waffengesetz die legale Überführung von Schusswaffen oder Munition in einen anderen EU-Mitgliedstaat. Insofern war der Beschwerdeführer auch mit einer allfälligen Registrierung iS § 33 WaffG nicht von der Einholung eines Erlaubnisscheines befreit.

Zur Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war die Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die durch die Erstinstanz verhängte Geldstrafen keine Bedenken ergeben. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und zwar selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Voppichler-Thöni

(Richterin)

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