LVwG T LVwG-2024/20/2936-1

LVwG-2024/20/2936-1Landesverwaltungsgericht11.03.2025

Regest

Folge gegeben<br/>behoben bzw Zurückweisung<br/>BVE erlassen, obwohl keine Beschwerde auf diese Abgabenart<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/20/2936-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.20.2936.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

I.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über den Vorlageantrag der AA GmbH, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, **** Y, vom 26.03.2021 gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.03.2024, Zl.: ***, in einem Verfahren, in welchem mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.12.2023, Rechnungsnummer ***, in Bezug auf die Wasserbenützungsgebühr eine Gutschrift in Höhe von Euro 4.240,00 festgesetzt wurde,

zu Recht:

Die Beschwerdevorentscheidung vom 19.03.2024, soweit damit über eine (vermeintliche) Beschwerde gegen die Festsetzung einer Gutschrift entschieden wurde, wird behoben. Der Ausgangsbescheid vom 19.12.2023 bleibt in Bezug auf die Wasserbenützungsgebühr unberührt.

II.

Weiters wird in dieser Angelegenheit der Beschluss gefasst, dass der gegen diese Beschwerdevorentscheidung gerichtete Vorlageantrag vom 26.03.2024 als unzulässig (geworden) zurückgewiesen wird.

III.

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Sachverhalt:

Die Abgabenpflichtige (eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung) betreibt in **** Z ein Hotel. Im Zusammenhang damit fallen unter anderem auch (hohe) Wasser- und Kanalbenützungsgebühren an, die von der Abgabenbehörde (dem Bürgermeister der Gemeinde Z) bescheidmäßig festgesetzt werden.

Die Abgabenpflichtige trat im Dezember 2023 im Zusammenhang mit einem Leitungswasserschaden und einem damit in Verbindung stehenden hohen Wasserverlust (und einem laut Zähler dementsprechend hohen Wasserverbrauch) an die Abgabenbehörde heran und ersuchte um eine „Kulanz“. Damit wurde am 19.12.2023 der Gemeindevorstand befasst. Dieser beschloss in Bezug auf die Wasser- und Kanalbenützungsgebühren eine einmalige Kulanz in Höhe von 4.000 m3 zu gewähren. Daraufhin erging an die Beschwerdeführerin folgende Erledigung vom 19.12.2023:

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Gegen diese Erledigung wurde mit einem von der Rechtsvertretung der Abgabepflichtigen am 19.01.2024 (fristgerecht eingebrachten) Schreiben Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde ausdrücklich angeführt, dass lediglich die Gutschrift betreffend die Kanalgebühren (gemeint die Kanalbenützungsgebühr) bekämpft werde, nicht jedoch die Gutschrift betreffend die Wassergebühr (gemeint: die Wasserbenützungsgebühr). Die Gutschrift betreffend die Kanalgebühr wäre zu niedrig festgesetzt worden. Sie hätte tatsächlich nicht (nur) Euro 9.440,00, sondern Euro 34.548,36 betragen müssen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.03.2024 sprach die Abgabenbehörde (Bürgermeister der Gemeinde Z) auf Grund des eingebrachten Rechtsmittels in Bezug auf den „Bescheid Gutschrift Wasser- und Kanalgebühr in Höhe von Euro 13.680,00“ ab. Der Spruch lautet wie folgt:

„Die Beschwerde wird gemäß § 263 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl, I. Nr. 163/2015 als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid Gutschrift Wasser- und Kanalgebühr in Höhe von € 13.680,00 Zl 0 1502 1, vom 19.12.2023 wird ersatzlos behoben.“

Die belangte Behörde hat somit sowohl hinsichtlich der Wasser- und Kanalbenützungsgebühr abgesprochen. In der Begründung setzte sich die Abgabenbehörde mit den Einwendungen in der Beschwerde auseinander.

Von der Rechtsvertretung der Abgabepflichtigen wurde mit Schriftsatz vom 26.03.2024 fristgerecht gegen diese Beschwerdevorentscheidung ein Vorlageantrag gestellt. In einem ergänzenden Schreiben vom 03.04.2024 wurde unter anderen ausgeführt, dass die Gutschrift zur Wassergebühr gar nicht mit Beschwerde bekämpft worden sei daher eine Abänderung in Bezug auf die Wassergebühr mittels Beschwerdevorentscheidung gar nicht berechtigt gewesen wäre. Da lediglich die Kanalgebührenordnung als gesetzes- bzw verfassungswidrig angefochten werde, hätte eine Berechtigung zur Erlassung eine Beschwerdevorentscheidung gar nicht bestanden. Es wurden auch rechtliche Bedenken in Bezug auf die Erlassung der Gutschrift geäußert.

Schließlich wurde der Abgabenakt mit Schreiben der Abgabenbehörde (Vorlagebericht) vom 19.11.2024 dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt.

II.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Abgabenakt.

III.Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 262 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnen dem Bescheid abzusprechen. Gegenstand einer Beschwerdevorentscheidung können nur Festsetzungen von Abgaben bzw Gutschriften sein, welche auch tatsächlich mittels Beschwerde angefochten werden.

Im gegenständlichen Fall betraf die Festsetzung von Gutschriften zwei verschiedene Abgabenarten, nämlich einerseits die Wasserbenützungsgebühr und andererseits die Kanalbenützungsgebühr.

Im Beschwerdeschriftsatz wurde seitens des Beschwerdeführers ausdrücklich angeführt, dass lediglich die Festsetzung der Gutschrift betreffend die Kanalbenützungsgebühr angefochten wird, nicht jedoch jene betreffend die Wasserbenützungsgebühr.

Insofern war die Abgabenbehörde – unabhängig von der Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Gutschriften – nicht berechtigt, hinsichtlich der Gutschrift betreffend die Wasserbenützungsgebühr abzusprechen (und diese im Sinne einer Verschlechterung zu beheben). Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ohne Vorliegen einer Beschwerde bewirkt die Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Unzuständigkeit der Abgabenbehörde (vgl. VwGH 04.04.1990, 89/13/0190).

In einem solchen Fall ist die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben. Weiters ist der Vorlageantrag gemäß § 264 Abs 4 in Verbindung mit § 260 Abs 1 lit a BAO mit Beschluss zurückzuweisen, weil er unzulässig geworden ist (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 281a Rz 5).

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz Euro 240,00.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

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