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LVwG-2018/15/1988-2Landesverwaltungsgericht11.03.2025
Entziehungsdauer<br/>Verkehrszuverlässigkeit<br/>Wertung<br/>Wiederholungsdelikt<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.01.2025, Zl *** , betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 11.12.2024 wurde die Gleichberechtigung des nunmehrigen Beschwerdeführers für die Dauer von 16 Monaten gerechnet ab 30.11.2024 entzogen. Als weitere Maßnahme wurden die Absolvierung einer Nachschulung vor Ablauf der Erziehungszeit und ferner die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Erziehungszeit angeordnet.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.1.2025 wurde die Vorstellung des nunmehrigen Beschwerdeführers abgewiesen und damit der Mandatsbescheid vom 11.12.2024 vollinhaltlich bestätigt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Verfahrensbetroffene rechtzeitig Beschwerde und führte darin aus, dass er sich mit der Geldstrafe und den anderen Maßnahmen einverstanden erklären. Er bitte darum die Frist der Entziehung durch Berechtigung auf zwölf Monate herabzusetzen, da der Vorfall auf eine schwierige private Situation zurückzuführen gewesen sei. Er benötige den Führerschein dringend für seine Arbeit.
Mit Schreiben vom 18.02.2025 legte die belangte Behörde den gegenständlichen Verwaltungsakt sowie die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II.Sachverhalt:
Der nunmehrigen Beschwerdeführer lenkte am 30.11.2024 um 0:35 Uhr in Z an einer mehr bezeichneten Stelle einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,18 mg/l..
Bereits am 21.01.2024 lenkte der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand, wobei der Atemluftalkoholgehalt 1,17 mg/l betrug. Aufgrund dieses Vorfalls vom 21.01.2024 war dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung von der Bezirkshauptmannschaft X bereits für die Dauer von sechs Monaten entzogen worden.
Bereits am 20.05.2018 hatte der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt und in der Folge die Entziehung seiner Lenkberechtigung zu verantworten.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde; die getroffenen Feststellungen werden auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.
IV.Rechtslage:
Führerscheingesetz 1997, BGBl. I Nr. 120/1997 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 90/2023 (FSG):
„Verkehrszuverlässigkeit
§ 7.
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
[…]
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
[…]
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
[…]“
„Sonderfälle der Entziehung
§ 26
[…]
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,
[…]“
Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr. 159/1960 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 90/2023 (StVO):
„§ 99.
Strafbestimmungen.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,
[…]“
V.Erwägungen:
1. Gemäß § 26 Abs. 2 FSG beträgt die Mindestentziehungsdauer der Lenkberechtigung zwölf Monate, wenn jemand innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren zweimal eine Übertretung des § 99 Abs. 1 StVO 1960 begeht.
Der Tatbestand in § 99 Abs. 1 StVO wird bereits dann verwirklicht, wenn jemand ein Kraftfahrzeug mit einem Artenalkoholgehalt von 0,8 mg/l oder mehr lenkt.
Von diesen gesetzlichen Rahmenbedingungen hat die Führerscheinbehörde bei der Bemessung der Entziehungsdauer auszugehen. Die Bestimmungen bilden den Maßstab für die von der Behörde zu treffende Prognoseentscheidung über den Zeitpunkt des Wiedereintretens der Verkehrszuverlässigkeit gem. § 7 FSG.
2. Bei der Bemessung der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung war im beschwerdegegenständlichen Fall Folgendes zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer verwirklichte innerhalb eines Zeitraums von weniger als einem Jahr zwei Mal eine Übertretung des § 99 Abs. 1 StVO. Der in § 26 Abs. 2 FSG genannte Zeitraum von fünf Jahren, innerhalb dessen eine wiederholte Tat zu berücksichtigen ist, wurde somit deutlich unterschritten.
Die bei diesen beiden Übertretungen erreichten Atemalkoholkonzentrationen lagen mit 1,18 bzw. 1,17 mg/l deutlich über der in § 99 Abs. 1 StVO festgelegten Grenze von 0,8 mg je Liter.
Bereits im Jahr 2018 setzte der Beschwerdeführer eine Alkoholübertretung im Straßenverkehr, die eine Entziehung der Lenkberechtigung zur Folge hatte.
3. Angesichts der Mindestentziehungsdauer der Lenkberechtigung von 12 Monaten im Fall der zweifachen Übertretung des § 99 Abs 1 StVO binnen fünf Jahren, ist bei einer Wiederholung einer solchen Übertretung binnen weniger als einem Jahr die von der Behörde mit 16 Monaten festgelegte Entziehungsdauer bereits als eher gering anzusehen. Dies auch angesichts des Umstands, dass die aktuelle Übertretung nur ca. 4 Monate nach der Wiedererlangung der Lenkberechtigung erfolgte. Auch spricht der neuerlich weit über der Grenze in § 99 Abs 1 StVO gelegene Alkoholisierungsgrad deutlich gegen eine Verringerung der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, da mit einem höheren Alkoholisierungsgrad grundsätzlich ein Anstieg der Gefährdung durch den Lenker einhergeht. In der Gesamtbetrachtung ist ferner auch der Alkoholvorfall im Jahr 2018 nach § 7 Abs 4 FSG bei der Wertung der die Verkehrszuverlässigkeit ausschließenden Umstände zu berücksichtigen.
4. Insgesamt ist aufgrund der Vorgeschichte des Beschwerdeführers und der Rechtslage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer frühestens nach 16 Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheins, seine Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen kann. Die festgelegte Entziehungsdauer von 16 Monaten überschreitet die gesetzliche Mindestentziehungsdauer um lediglich 4 Monate und ist das Ergebnis einer durchaus wohlwollenden Prognoseentscheidung über den Wiedereintritt der Verkehrszuverlässigkeit.
5. Wie bereits von der belangten Behörde zutreffend festgehalten wurde, sind wirtschaftliche Aspekte bei der Bemessung der Entziehungsdauer nicht zu berücksichtigen.
Die für die Allgemeinheit von alkoholisierten Fahrzeuglenkern ausgehende Gefährdung steht einer Berücksichtigung der beruflichen (Einzel)Interessen des Beschwerdeführers absolut entgegen. Maßstab für die Festlegung der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung ist ausschließlich der Schutz anderer Verkehrsteilnehmer vor nicht verkehrszuverlässigen Lenkern. Die berufliche Notwendigkeit des Besitzes einer Lenkberechtigung steht in keinem Zusammenhang mit dem Wiedereintritt der Verkehrszuverlässigkeit nach einem schweren Fehlverhalten im Straßenverkehr.
Die Bedeutung des Besitzes der Lenkberechtigung für die Berufsausübung musste dem Beschwerdeführer auch bereits vor der Begehung des gegenständlichen Alkoholdelikts bewusst sein, hat diesen jedoch nicht davon abgehalten, ein Kraftfahrzeig in stark alkoholisiertem Zustand zu lenken.
6. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung konnte entfallen, da diese vom Beschwerdeführer nicht beantragt wurde und auch die in der Beschwerde vorgetragenen Argumente keine Erörterung der Sache in einer Verhandlung erforderlich erscheinen ließen. Die für die Entziehung der Lenkberechtigung maßgeblichen Tatsachen wurden vom Beschwerdeführer auch nicht angezweifelt, er beantragte lediglich die Herabsetzung der ausgesprochenen Entziehungsdauer.
Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde festgesetzten Entziehungsdauer war anhand des Akteninhalts ohne Ergänzungen des Verfahrens möglich. Es erfolgte durch das erkennende Gericht kein weitergehender Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers als dies nicht bereits schon aufgrund der Entscheidung der belangten Behörde erfolgt war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da mit der Frage der Bemessung der Entziehungsdauer der Lenkberechtigung nach Alkoholdelikten keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Gschnitzer
(Richter)
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