projekte
LVwG-2025/32/0053-1•LVwG T LVwG-2025/32/0053-1
LVwG-2025/32/0053-1Landesverwaltungsgericht10.03.2025
faktische Nichtvollendung des Bauvorhabens
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.01.2023, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 18.01.2023 wurde dem Beschuldigten wie folgt vorgeworfen:
„Datum/Zeit: 02.03.2022 -23.11.2022
Ort: **** Y
Sie haben in der Zeit vom 2.3.2022 bis zum 23.11.2022 das Geschäftslokal im westseitigen Zubau des Gebäudes auf Gst. **1, KG Y, anderen, nämlich der CC, zur Benützung überlassen, obwohl das mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 5.7.2021 in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 23.2.2022 zu Zahl LVwG-2021/40/2256-3 bewilligte Bauvorhaben "Neubau bzw. neuerliche Bewilligung für den Bau eines Wohn- und Geschäftshauses auf Gst. **1, KG Y" noch nicht vollendet war.“
Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 67 Abs. 1 lit j Z 2 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBI. Nr. 28/2018 i.d.g.F. LGBI. 44/2022 begangen und wurde über ihn daher § 67 Abs. 1 lit j Z 2 Tiroler Bauordnung 2022 eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.
Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin das gegenständliche Straferkenntnis vollumfänglich bekämpft.
Die Beschwerde vom 20.02.2022 samt dem behördlichen Verwaltungsstrafakt wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol von der belangten Behörde mit Schreiben vom 09.01.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
II.Rechtslage:
Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 62/2022:
„§ 44
Bauvollendung
(1) Der Eigentümer der baulichen Anlage hat die Vollendung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nach § 28 Abs. 1 lit. a, b oder f unverzüglich der Behörde schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige über die Bauvollendung kann auch hinsichtlich in sich abgeschlossener Teile eines Gebäudes oder selbstständiger Teile einer sonstigen baulichen Anlage erfolgen. Der Anzeige sind gegebenenfalls die Befunde nach § 38 Abs. 4 und 5 sowie die aufgrund der Baubewilligung vorzulegenden Unterlagen anzuschließen. Der Anzeige ist weiters ein neuer Energieausweis anzuschließen, wenn der einen Bestandteil der Bauunterlagen bildende Energieausweis nicht sämtliche Daten nach § 23 Abs. 4 lit. a enthält oder wenn sich gegenüber der Baubewilligung Abweichungen in der Bauausführung ergeben haben, die Auswirkungen auf die Gesamtenergieeffizienz, die Energieeinsparung oder den Wärmeschutz haben können. § 30 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
(2) Bauliche Anlagen, die nicht nach § 45 Abs. 1 einer Benützungsbewilligung bedürfen, oder Teile davon dürfen nach der Erstattung der mit den Unterlagen nach Abs. 1 dritter und vierter Satz vollständig belegten Anzeige über die Bauvollendung benützt werden, wenn
a)eine dem bewilligten Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche vorhanden ist;
b)eine dem bewilligten Verwendungszweck entsprechende Wasser- und Energieversorgung sowie Entsorgung der Abwässer und der Niederschlagswässer vorhanden sind; sofern nach den kanalisationsrechtlichen Vorschriften Anschlusspflicht besteht, muss der Anschluss an die öffentliche Kanalisation ordnungsgemäß hergestellt sein;
c)die in der Baubewilligung vorgeschriebenen Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge und Fahrräder nach den §§ 8, 9 und 11, soweit nicht eine Befreiung nach § 8 Abs. 11 oder § 11 Abs. 5 erteilt wurde, vorhanden sind; sofern diese Abstellmöglichkeiten nicht bereits Teil des bewilligten Bauvorhabens sind (§ 8 Abs. 4 bzw. § 11 Abs. 4 zweiter Satz), ist deren Vorhandensein nachzuweisen;
d)bei Wohnanlagen ein dem § 12 Abs. 1 und gegebenenfalls auch einer Verordnung nach § 27 Abs. 2 entsprechender Kinderspielplatz, sofern nicht eine Befreiung nach § 12 Abs. 2 erteilt wurde, vorhanden ist.
…“
(1) Wer
…
…
…
…“
Im Übrigen wird auf die Internetseite des Bundeskanzleramtes (ris.bka.gv.at) verwiesen.
III.Erwägungen:
Gemäß § 67 Abs 1 lit j Z 2 Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 62/2022 (TBO 2022), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,- Euro, zu bestrafen, wer als Eigentümer oder Bauberechtigter eine bauliche Anlage oder einen Teil davon benützt oder anderen zur Benützung überlässt, obwohl die Voraussetzungen nach § 44 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 53 Abs. 6, nicht vorliegen. Nachdem sich § 53 TBO 2022 auf bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes bezieht, ist dieser Zusatz hier nicht weiter beachtlich.
Die Voraussetzungen nach § 44 Abs 2 TBO 2022 sind neben der Erstattung einer vollständig belegten Bauvollendungsanzeige (Einleitungssatz par cit) das Vorhandensein einer entsprechenden Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche (lit a par cit), einer entsprechenden Erschließung mit Ver- und Entsorgungsleitungen (lit b par cit), der allenfalls vorgeschriebenen Abstellmöglichkeiten (lit c par cit) und des Kinderspielplatzes bei Wohnanlagen (lit d par cit). Die Voraussetzung nach § 44 Abs 2 lit d TBO 2022 wäre nach dem Gültigkeitsprinzip im Verwaltungsstrafverfahren hier ohnehin nicht weiter beachtlich (vgl TBO 2022 idF LGBl Nr 85/2023), da keine Wohnanlage baubewilligt ist und für Wohnanlagen ohnehin eine Benützungsbewilligung erforderlich wäre.
Gegenständlich bestraft wird des Überlassen des nicht vollendeten Bauvorhabens.
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet (u.a.) die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nach der zitierten Gesetzesstelle rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass
1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und dass
2. die Identität der Tat - z.B. nach Ort und Zeit - unverwechselbar feststeht.
Dieser letzteren Forderung ist dann entsprochen, wenn
a)im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er - im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren - in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und
b)der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl VwGH, 13.06.1984, Slg. N.F. Nr. 11.466/A).
Um diesen Anforderungen nach § 44a Z 1 VStG zu entsprechen, wäre dem Beschuldigten nach § 67 Abs 1 lit j Z 2 iVm § 44 Abs 2 TBO 2022 vorzuwerfen gewesen, die bauliche Anlage überlassen zu haben, obwohl eine vollständig belegte Bauvollendungsanzeige nicht erstattet worden ist. Für den Fall, dass eine vollständig belegte Bauanzeige erstattet worden wäre, wäre vorzuwerfen gewesen, welche der infrastrukturellen Einrichtungen im Sinn des § 44 Abs 2 lit a bis d TBO 2022 (nunmehr bis lit c; vgl TBO 2022 idF LGBl Nr 85/2023) nicht bestanden haben (vgl VwGH 03.05.2023, Ra 2020/06/0198). Es reicht nicht aus, auf die - faktische -Nichtvollendung des Bauvorhabens bzw des Gebäudes und von darin befindlichen Räumlichkeiten abzustellen.
Eine dahingehende Ergänzung der als erwiesen angenommenen Tat war dem Verwaltungsgericht verwehrt, zumal damit eine unzulässige Auswechslung der vorgeworfenen Tat verbunden wäre, da der behördliche Tatvorwurf keine Verwaltungsübertretung bildet.
Folglich war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.