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LVwG-2025/12/0520-5Landesverwaltungsgericht10.03.2025
Fernbleiben vom Unterricht<br/>fortgesetztes Delikt<br/>Eltern<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.01.2025, Zl ***, wegen einer Übertretung des Schulpflichtgesetzes,
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 88,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.01.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
„Datum/Zeit: 07.11.2024 – 20.12.2024
Ort: **** Z, Adresse 2, Volksschule Z
Sie, Frau AA, geb. xx.xx.xxxx, sind Mutter und Erziehungsberechtigte Ihrer an der Volksschule Z, **** Z, Adresse 2, schulpflichtigen Tochter BB, geboren am xx.xx.xxxx. In dieser Eigenschaft sind Sie gemäß § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz, BGBl Nr 76/1985, verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch Ihrer Tochter zu sorgen. Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen, so Sie es als Erziehungsberechtigte unterlassen haben, für die Erfüllung der Schulpflicht Ihrer Tochter BB, geboren am xx.xx.xxxx zu sorgen, zumal diese vom 07.11.2024 bis 20.12.2024 sowie vom 07.01.2025 bis einschließlich 10.01.2025 ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben ist bzw keine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule besucht.“
Die Beschuldigte habe dadurch § 24 Abs 1 in Verbindung mit § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 121/2024, verletzt und wurde über sie gemäß § 24 Abs 1 in Verbindung mit § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 121/2024, unter gleichzeitiger Festsetzung der Kosten des Behördenverfahrens eine Geldstrafe in Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage) verhängt.
Dagegen hat die nunmehrige Beschwerdeführerin rechtzeitig eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass die Bezirkshauptmannschaft Y mit dem angefochtenen Straferkenntnis im laufenden Schuljahr 2024/2025 nunmehr das zweite Straferkenntnis für das gleich gelagerte Delikt erlassen habe. Bezüglich des durchgehenden Zeitraumes des Fernbleibens der Schülerin BB von der Schule von 09.09.2024 (Straferkenntnis ***) bis einschließlich 10.01.2025 (Straferkenntnis ***) liege bis zur Erlassung des Straferkenntnisses auch nur eine einzige Tat vor. Mit der durchgeführten Aufteilung von drei Tatzeiträumen mit zwei Straferkenntnissen liege eine unzulässige Doppelbestrafung vor. Weiters wurde vorgebracht, dass nach dem Wortlaut des § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz Eltern gemeinsam als Einheit zu bestrafen seien und nicht Mutter und Vater separat für die gleiche Verwaltungsübertretung. Das angefochtene Straferkenntnis sei daher aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren sei einzustellen.
Es konnte in der gegenständlichen Angelegenheit von deiner mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und zudem im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Erziehungsberechtigte der mj BB, geb. xx.xx.xxxx, beide wohnhaft an der der Adresse 1 in **** Z. BB hat in der Zeit vom 07.11.2024 bis 20.12.2024 und von 07.01.2025 bis 10.01.2025 den Unterricht an der zuständigen Sprengelschule, sohin an der Volksschule Z in **** Z, Adresse 2, unentschuldigt nicht besucht.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass mj BB im Schuljahr 2024/2025 an einer anderen öffentlichen Schule oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule angemeldet gewesen ist und dort den Unterricht besucht hat. Für das Schuljahr 2024/25 wurde kein häuslicher Unterricht beantragt. Nicht festgestellt werden kann, dass die mj BB im Tatzeitraum von der Teilnahme am Unterreicht befreit war, vielmehr wurde mit Bescheid der Bildungsdirektion vom 04.02.2025, GZ: ***, ein entsprechender Antrag der Beschwerdeführerin für ihre Tochter BB vom 18.12.2024 abgewiesen.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.10.2024, ***, wurde der Beschwerdeführerin ebenfalls eine Übertretung des § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz zur Last gelegt, weil sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass ihre Tochter BB in der Zeit von 09.09.2024 bis 04.10.2024 den Unterricht in der Volksschule Z besucht hat. Dieses Straferkenntnis wurde am 06.11.2024 zugestellt.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich bereits zu weiten Teilen aus dem vorgelegten Behördenakt.
Aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Y sind die Anzeigen betreffend das Fernbleiben vom Unterricht der Volksschule Z zu entnehmen. Seitens der Beschwerdeführerin wurde in keinster Weise bestritten, dass ihre Tochter BB im angeführten Tatzeitraum dem Unterricht an der Volksschule Z ferngeblieben ist.
Die Bildungsdirektion Tirol hat zudem mit E-Mail vom 10.03.2025 bestätigt, dass kein häuslicher Unterricht für das Schuljahr 2024/2025 für BB beantragt worden ist und dass der Antrag vom 18.12.2024 auf Schulbefreiung für BB mit Bescheid der Bildungsdirektion Tirol vom 04.02.2025 als unbegründet abgewiesen wurde. Dafür, dass der Unterricht an einer anderen Schule besucht worden wäre oder eine Anmeldung an einer anderen Schule erfolgt ist, liegen ebenfalls keine Beweisergebnisse vor. Seitens der Beschwerdeführerin wurde auch im gesamten Verfahren kein diesbezügliches Vorbringen erstattet.
Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.10.2024, ***, samt Zustellschein wurde aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichts LVwG-2024/29/3097 eingeholt.
Die Feststellungen konnten sohin unbedenklich getroffen werden.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 121/2024, lauten wie folgt:
A. Personenkreis, Beginn und Dauer
§ 1
Personenkreis
(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
§ 3
Dauer der allgemeinen Schulpflicht
Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.
§ 5
Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren
(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
(…)
§ 24.
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
(…)
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.
V.Erwägungen:
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass die mj BB, geb. xx.xx.xxxx, wohnhaft an der Adresse 1 in **** Z, in der Zeit vom 07.11.2024 bis 20.12.2024 und von 07.01.2025 bis 10.01.2025 den Unterricht an der zuständigen Sprengelschule, nämlich der Volksschule Z, Adresse 2 in Z, unentschuldigt nicht besucht hat, obwohl die Verpflichtung zur Erfüllung der Schulpflicht im Schuljahr 2024/25 bestanden, da sie im Tatzeitraum der allgemeinen neunjährigen Schulpflicht im Sinne der §§ 1 bis 5 Schulpflichtgesetz unterlag. Die Volksschule Z ist die für die mj BB zuständige Sprengelschule.
Eltern und Erziehungsberechtigte sind, insoweit ein Besuch der Schule - aus welchen Gründen immer - nicht stattfindet bzw stattfinden kann, verpflichtet, alles Weitere ihnen Mögliche zu unternehmen, damit die Schulpflicht durch ihre Kinder erfüllt wird. Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für "die Erfüllung der Schulpflicht" durch ihre Kinder zu sorgen (vgl VwGH 29.09.1993, 93/10/0005, 12.08.2010, 2008/10/0304 ua).
Die Beschwerdeführerin hat als Erziehungsberechtigte der mj BB daher die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht, zumal sie in keinster Weise dafür Sorge getragen hat, dass ihre Tochter der Schulpflicht durch den Besuch des Unterrichtes im Tatzeitraum nachgekommen ist.
Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip, wonach grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt (VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0023, mwH; VwGH 03.04.2008, 2007/09/0183). Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (VwGH 14.09.2020, Ra 2020/02/0103 samt darin zitierter Judikatur: VwGH vom 25.08.2010, 2010/03/0025; VwGH vom 29.01.2009, 2006/09/0202; VwGH vom 18.09.1996, 96/03/0076).
Kein Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt liegt vor, wenn der Täter die verpönte Tätigkeit nach vorangegangener Bestrafung fortsetzt und abermals bestraft wird. In diesem Fall umfasst die neuerliche Bestrafung alle seit der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen. Die Bestrafung umfasst auch die in diesem bestimmten Tatzeitraum gelegenen, allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen. Maßgebend dafür ist der Zeitpunkt der Zustellung des in Betracht kommenden erstinstanzlichen Straferkenntnisses bzw der Strafverfügung (vgl VwGH 02.07.1982, 3445/80, 14.10.1983, 83/04/0090, 17.01.1984, 83/04/0137).
Die gegenständlich vorgeworfene Veraltungsübertretung stellt ein fortgesetztes Delikt dar, wobei verfahrensgegenständlich als Tatzeitraum 07.11.2024 bis 20.12.2024 und 07.01.2025 bis 10.01.2025 zur Last gelegt wird. Wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt, wurde gegenüber der Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung nach § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz betreffend die Tochter BB für den vorangegangenen Zeitraum vom 09.09.2024 bis 04.10.2024 das Straferkenntnis vom 31.10.2024, ***, erlassen, mit welchem über die Beschwerdeführerin als Erziehungsberechtigte der Schülerin BB ebenfalls wegen Verletzung des § 24 Abs 1 SchulpflichtG eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Dieses Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 06.11.2024 durch Übergabe an einen Mitbewohner (Ehemann) zugestellt, weshalb sämtliche bis zur Zustellung erfolgten Übertretungen betreffend die Schulpflichtverletzung der mj BB abgegolten sind.
Die Beschwerdeführerin hat aber auch nach Zustellung dieses Straferkenntnisses am 06.11.2024 die oben angeführte strafbare Handlung fortgesetzt. Im vorliegenden Fall wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis die Tatzeit beginnend mit 07.11.2024 festgelegt. Insofern liegt kein Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt liegt vor, weil die neuerliche Bestrafung ausschließlich nur alle seit der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen umfasst.
Maßgebend für diese Beurteilung ist der Zeitpunkt der Zustellung des in Betracht kommenden erstinstanzlichen Straferkenntnisses, sodass es in diesem Zusammenhang unbeachtlich ist, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol erst mit Erkenntnis vom 15.01.2025, LVwG-2024/29/3097, LVwG-2024/29/3098, die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 31.10.2024, ***, als unbegründet abgewiesen hat.
Eine unzulässige Doppelbestrafung liegt insoweit nicht vor.
Mangels einer besonderen Regelung, was das Schulpflichtgesetz 1985 in § 24 Abs 1 SchulpflichtG unter „Eltern“ versteht, ist bei Beurteilung dieser Frage auf die Normen des Zivilrechts abzustellen (vgl VwGH 02.07.1998, 98/06/0061). Die Eltern eines Kindes sind die beiden Elternteile Mutter und Vater (vgl §§ 137, 142 und 144 ABGB). § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 legt die Verpflichtung den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten auf. Im Ergebnis ergibt sich unzweifelhaft, dass unter Eltern jeder Elternteil zu verstehen ist, welcher auch erziehungsberechtigt ist. Somit kommt jedem erziehungsberechtigten Elternteil eines minderjährigen Kindes die Verpflichtung zu, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen.
Der Begriff der einheitlichen Streitpartei entspringt dem Zivilrecht (ZPO), weder das Schulpflichtgesetz noch die anzuwendenden Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) noch des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes (AVG) sehen jedoch einheitliche Streitparteien als solche vor, weshalb jeder Erziehungsberechtigte getrennt zur Verantwortung gezogen werden kann.
Die rechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin gehen daher ins Leere.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die Beschwerdeführerin vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Aufgrund von 15 einschlägigen Strafvormerkungen war der Beschwerdeführerin bekannt, dass ihre Kinder die Schulpflicht durch Besuch des Unterrichtes an einer öffentlichen Schule zu erfüllen haben. Die Beschwerdeführerin hat daher die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, wobei beim Verschulden sogar von vorsätzlichem Handeln auszugehen war.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 24 Abs 4 SchulpflichtG ist eine Verwaltungsübertretung durch die Nichterfüllung der Schulpflicht im Sinne des § 24 Abs 1 SchulpflichtG von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bei einem fortgesetzten Delikt kommt für die Strafbemessung auch dem Umstand Bedeutung zu, wie oft und in welchem zeitlichen Ausmaß und unter welchen Verhältnissen die Übertretung erfolgt ist (vgl VwGH 13.10.1981, 3349/80, VwSlg 10558 A; 04.11.1983, 83/04/0165).
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als sehr schwerwiegend einzustufen, zumal durch das Fernbleiben vom Unterricht, das jedem Kind zukommende Recht auf Sicherung des Ausbildungserfolges, in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt wird, insbesondere wenn der Unterricht weder im Schuljahr 2023/2024 noch bislang im Schuljahr 2024/2025 besucht worden ist. Die übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025).
Die Beschwerdeführerin hat zu ihren Einkommens-, Vermögens und Familienverhältnissen keine Angaben gemacht, obwohl dazu im behördlichen Strafverfahren und im Rahmen der Beschwerdeerhebung die Möglichkeit bestanden hat, sodass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen ist.
Als Verschuldensform ist Vorsatz anzunehmen.
Die belangte Behörde hat den Strafrahmen von bis zu Euro 440,00 zur Gänze ausgeschöpft. Unter Berücksichtigung des hohen Unrechtsgehaltes der Taten, der einschlägigen Vorstrafenbelastung der Beschwerdeführerin, der vorsätzlichen Begehensweise und des langen Tatzeitraumes erscheint die Verhängung der Höchststrafe insbesondere aus dem Grund geboten, um die Beschwerdeführerin von der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Dies gilt selbst für den Fall, dass unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorliegen würden. Die verhängte Geldstrafe ist demnach schuld- und tatangemessen sowie verhältnismäßig.
Die Anwendung des § 20 VStG war nicht möglich, zumal die Milderungs- die Erschwerungsgründe nicht erheblich überwiegen, ebenso nicht die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG, weil nicht von einem lediglich geringfügigen Verschulden auszugehen ist und die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich die Sicherung des Ausbildungserfolges, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (langer Tatzeitraum) ebenfalls nicht gering waren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Kroker
(Richterin)
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