LVwG T LVwG-2024/48/1865-29

LVwG-2024/48/1865-29Landesverwaltungsgericht10.03.2025

Regest

Arbeitsunfall<br/>Nichteinhaltung der Gurtenpflicht<br/>Beckengurt<br/>Kontrollsystem

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/48/1865-29

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.48.1865.29

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.06.2024, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.10. und 04.12.2024,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass anstelle § 45 Abs 1 Z 2 VStG die Bestimmung zu lauten hat: § 45 Abs 1 Z 1 VStG.

2. Eine ordentliche Revision an den VwGH nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Nachfolgender Einstellungsbescheid vom 10.06.2024 wird vom Arbeitsinspektorat bekämpft:

„Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG wird von der Einleitung/Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens hinsichtlich des folgenden Vorwurfes/der folgenden Vorwürfe abgesehen und die Einstellung verfügt:

1. Datum/Zeit:01.08.2023

Ort:**** Y, Adresse 2

Sie haben als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz VStG der CC, **** Y, Adresse 2, diese ist Arbeitgeberin, Folgendes zu verantworten:

Wie der Arbeitsinspektor DD und die Arbeitsinspektorin Frau EE bei einer Überprüfung am 01.08 2023 festgestellt haben, stürzte am 01.08.2023 gegen 09:25 Uhr in der auswärtigen Arbeitsstelle der CC (FF, GG, **** X) ein Arbeitnehmer mit einem Muldenkipper der 501Klasse bei der Förderung von Rohmagnesit ca. 40 m ab.

Der Unfall ereignete sich bei der Ausfahrt aus einer Kehre auf Seehöhe ca. 1.520 m; das Fahrzeug kam von der Fahrbahn ab und überschlug sich, stürzte über die Böschung und gelangte auf der darunterliegenden Straße zum Stillstand.

Da der Arbeitnehmer nicht angegurtet war, wurde der Fahrer aus der Fahrerkabine geschleudert und vom sich Überschlagenden Fahrzeug tödlich verletzt.

Dadurch wurde § 35 Abs. 1 Z 3 ASchG übertreten, wonach Arbeitgeber dafür zu sorgen haben, dass bei der Benutzung von Arbeitsmittel u.a. der Grundsatz eingehalten wird, dass Arbeitsmittel nur mit den für die verschiedenen Verwendungszwecke vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen benutzt werden dürfen.

Die Verletzung folgender Rechtsvorschrift(en) wurde(n) Ihnen zur Last gelegt:

1. § 130 Abs. 1 Z16 iVm § 35 Abs. 1 Z 3 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, idF BGBl. I Nr. 115/2022

Begründung

[…]

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2, 1. Fall VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

[…]“

Dagegen brachte das Arbeitsinspektorat Tirol mit Schreiben vom 04.07.2024 Beschwerde ein und brachte vor, dass die Gründe für eine Einstellung nicht vorliegen würden und damit der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit bekämpft würde. Es werde weder der als erwiesen angenommene Sachverhalt festgehalten, noch lasse sich entnehmen, welche „weiteren Ermittlungen“ über die Einholung der Rechtfertigung des Beschuldigtenanwalts hinaus durchgeführt worden seien. Die Stellungnahme des Arbeitsinspektorates sei völlig ignoriert worden. Die Behörde verweise nur darauf, dass der verunglückte Arbeitnehmer auf die Gurtenpflicht hingewiesen worden sei. Dass die Einhaltung auch kontrolliert worden sei, lasse sich nicht dem Bescheid entnehmen. Das Ergebnis der Behörde, dass ein „ordentliches und ausgiebiges Regel- und Kontrollsystem … eben auch in Anbetracht der Gurtenpflicht“ gegeben gewesen sei, bleibe mangels näherer Ausführungen rätselhaft. Es ergebe sich vielmehr, dass sogar der anwaltlich vertretene Beschuldigte eidesstattliche Erklärungen abgegeben habe. Dass jemals die Gurtenpflicht in den zwei Monaten vor dem tödlichen Unfall am 01.08.2023 kontrolliert worden sei, sei auch vom Beschuldigten selbst nicht vorgebracht und von der belangten Behörde nicht angenommen worden. Es sei vielmehr anzunehmen, dass vor dem Arbeitsunfall die Gurtenpflicht nie kontrolliert worden sei. Es könne daher von einem ausreichenden wirksamen Kontrollsystem nicht die Rede sein. Jedenfalls könne dem Bescheid diesbezüglich keine Feststellung entnommen werden.

Weiters wurde Bezug genommen auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Einhaltung von Anweisungen und der entsprechenden Kontrolle dazu. Verwiesen wurde auf Entscheidungen des OGH und des VwGH, aus der eine engmaschige Kontrolle gefordert werde und auch eigenmächtiges Handeln des Arbeitnehmers nicht die Errichtung eines wirksamen Kontrollsystems in Frage stellen könnten. Aus den vorliegenden Beweisergebnissen lasse sich, insbesondere im Sinne der Entscheidung des VwGH vom 19.04.2024, Ra 2017/02/0036, entnehmen, dass aufgrund des vorliegenden Sachverhalts kein wirksames Kontrollsystem vorgelegen sei, da Schul- und Betriebsanweisungen als Vorsorge gegebenenfalls ein Kontrollsystem unterstützten, jedenfalls nicht ersetzen könnten. Belehrungen, Arbeitsanweisungen sowie stichprobenartige Kontrollen reichten daher nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen. Auch ein Hinweis auf tadelloses Arbeiten von Mitarbeitern könne ein derartiges Kontrollsystem nicht darstellen, das nach der ständigen Rechtsprechung erforderlich sei und gefordert werde.

Es werde daher beantragt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass gegen den Beschuldigten wegen der Übertretung nach § 31 Abs 1 Z 16 iVm § 35 Abs 1 Z 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) eine Strafe von Euro 3.320,00 verhängt werde.

Die belangte Behörde übermittelt das rechtskräftige Straferkenntnis vom 20.12.2022, Zl *** mit dem der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 7 Abs 1 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) iVm § 130 Abs 5 iVm § 118 Abs 3 ASchG iVm § 9 Abs 2 VStG zu einer Geldstrafe von Euro 2.500,00 (5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 130 Abs 5 Z 1 ASchG verurteilt wurde. Die Bestrafung erfolgte wegen einer Übertretung an der Baustelle betreffend das BauvorhabenJJ im W-Tal, KK, **** V, am 04.10.2022, bei dem vier Arbeitnehmer der CC mit Erdbauarbeiten entlang einer Absturzkante der Stützmauer aus bewehrter Erde beschäftigt waren. Der Arbeitsplatz wies eine Absturzhöhe von ca 8 m auf und wäre daher aufgrund der Absturzgefahr von mehr als 2 m im Sinne des § 7 Abs 2 Z 4 BauV Sicherheitsmaßnahmen anzubringen bzw zu ergreifen gewesen.

Nach Einholung des Aktes der Staatsanwaltschaft Innsbruck zu Zl *** samt dem bezughabenden Akt der LPD Tirol, Polizeiinspektion X, Zl ***, und Einholung einer Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Beschwerde wurden zwei Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, in denen der Beschwerdeführer, die Zeugen LL, MM, NN, DD, EE, OO, PP und QQ als Zeugen einvernommen wurde. Der Zeuge RR wurde unter Beiziehung einer Dolmetscherin der rumänischen Sprache einvernommen. Weiters wurde das Video SS zur Sicherheitsunterweisung übermittelt und in der Verhandlung gezeigt.

II.Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs 2 1. Satz VStG der Firma CC. Die Firma beschäftigt mehrere Mitarbeiter an dem Magnesitabbaugebiet GG auf einer Seehhöhe von etwa 1.510 m, wo sich am 01.08.2023 ein Arbeitsunfall ereignete.

Der verunfallte rumänische Mitarbeiter lenkte den Muldenkipper Volvo A30E der 50-Tonnen-Klasse von der Etage 8 zum Lager auf die Etage 2. Aus unbekannter Ursache kam er bei der Ausfahrt aus der Kehre der Etage 8 von der Schotterfahrbahn ab. Der Verunfallte war nicht mit dem Beckengurt angegurtet, sondern hatte diesen um die Rückseite der Lehne des Fahrersitzes angebracht und angeschnallt. Der Muldenkipper überschlug sich mehrfach und wurde der Verunfallte aus dem Führerhaus geschleudert. Aufgrund der Obduktion ergab sich, dass der Verunfallte unter das abstürzende Fahrzeug gelang und sohin auch zu Tode kam. Aus dem toxologischen Gutachten bei der Obduktion ergab sich, dass der Verunfallte Koffein eingenommen hatte und das Nikotinstoffwechselprodukt Cotinin im Körper hatte. Alkoholbeeinträchtigung lag nicht vor, ebenso wenig ein anderer Suchtmittelkonsum. Zum Unfallszeitpunkt hatte es nicht geregnet und war die Fahrbahn nicht rutschig.

Der Verunfallte hatte mit zwei weiteren rumänischen Mitarbeitern am 01.06.2023 an der gegenständlichen Bergbauanlage zu arbeiten begonnen. Zunächst wurden sie am Firmensitz der Firma CC vom Geschäftsbereichsleiter Tiefbau und Bauleiter NN unterwiesen, dies unter Beiziehung des langjährigen rumänischen Mitarbeiters und Maschinisten LL, der dementsprechend mit seinen Übersetzungen bei der Einschulung und Unterweisungen unterstützte. Auch am ersten Arbeitstag war dieser Mitarbeiter als Dolmetscher vor Ort, um in weiterer Folge auch die baustellenspezifischen Einschulungen durch NN zu übersetzen. In weiterer Folge erfolgten die Einschulung und Unterweisungen an dem Muldenkipper selbst, wobei der Maschinist LL am Vormittag mitgefahren ist und dementsprechend die Handhabung des Fahrzeuges und Vorsichtsmaßnahmen am Bergbau erklärte.

MM war von der FF Betriebsaufseher an diesem Bergbau und führte die baustellenspezifische Unterweisung gemeinsam mit NN am 06.06.2023 auch hinsichtlich Gurtenpflicht durch.

In sämtliche Unterweisungen und Hinweisen, auch bei der Einschulung bzw Unterweisung von der SS in einem rumänischen Video und dem Überprüfungstest auf Rumänisch wurde festgehalten, dass alle Sicherheitsvorkehrungen ausnahmslos einzuhalten sind, jedenfalls immer Helm, Arbeitsschuhe und die jeweils spezifische PSA (persönliche Schutzausrüstung) zu tragen ist. Hingewiesen wurde auch auf die Gurtenpflicht, dass sie immer gilt und auch keine Ausnahme davon zu machen ist. Dementsprechend gibt es auch die Einrichtung einer Warnung in Form eines Lichtes und eines Signales, wenn der Fahrer das Fahrzeug in Betrieb setzt, ohne angeschnallt zu sein.

Der gegenständliche Muldenkipper hatte nur einen Beckengurt und konnte daher nicht von außen in jeder Lage und immer kontrolliert werden. Vielmehr muss man auf den Muldenkipper selbst hinaufsteigen, um zu überprüfen, dass der Fahrer mit dem Beckengurt angegurtet ist, da dies andernfalls nicht gesehen werden kann. In jedem Muldenkipper befindet sich an der rechten Seitenscheibe auch eine Warnhinweistafel, auf der auch auf die Gurtenpflicht sowie die Tragepflicht des Helms und der Sicherheitsschuhe, die immer zu tragen sind, sowie auf das Rauchverbot hingewiesen wird.

Der Baggerfahrer PP, der die Muldenkippen auf Etage 8 mit Material befüllt hat, überprüft auch immer wieder, ob die Fahrer angegurtet sind. Er war zum Unfallszeitpunkt auf Etage 8 als Baggerfahrer beschäftigt.

Der weitere Muldenkipperfahrer QQ war gerade dabei, mit dem Muldenkipper vom Zwischenlager, wo er die Mulden entladen hatte, wieder zurück zur Etage 8 zu fahren, als er den Verunfallten bzw die verunfallte Muldenkippe bei Etage 5 – in Unfallendlage – gesehen hat. Den Unfallhergang hat er nicht mitbekommen. Es wurde unverzüglich die Rettungskette in Gang gesetzt.

Der Betriebsaufseher PP von der FF hatte ebenso regelmäßig vor allem auch in der Früh immer wieder auf die persönlichen Schutzausrüstungen geschaut und darauf gepocht, dass diese getragen und die Sicherheitsvorkehrungen eingehalten werden. Etwa jeden zweiten Tag kontrollierte er die Gurtenpflicht. Ebenso wurden vom Betriebsaufseher NN unregelmäßig Kontrollen der Baustellen durchgeführt und die Gurtenpflicht kontrolliert.

Die Gurtenpflicht wurde daher von verschiedenen Ebenen und Personen regelmäßig, mehrmals wöchentlich und unangekündigt überprüft, soweit dies bei einem Beckengurt in einem Muldenkipper möglich ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Gurtenpflicht von den Lenkern nicht eingehalten wird. Warum der Verunfallte trotzdem nicht angeschnallt war, sondern den Gurt vielmehr hinter dem Sitz angebracht hat, und ob dies schon länger vor dem Unfall der Fall war, kann nicht festgestellt werden. Die Nichteinhaltung von derartigen Sicherheitsmaßnahmen führt zur Ermahnung, diese einzuhalten, andernfalls der Mitarbeiter verwarnt wird, den Bergbau zu verlassen.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus den aufgenommenen Beweisen in Form von Zeugenaussagen, insbesondere auch auf dem vorliegenden Akt des Arbeitsinspektorates, des Aktes der Polizeiinspektion X und der Staatsanwaltschaft sowie den vorgelegten Dokumenten.

Dass die Unterweisungen vorab vor Arbeitsbeginn, zu Arbeitsbeginn mehrfach und auch kontinuierlich danach immer wieder durchgeführt und die Einhaltung kontrolliert wurde, ergab sich unzweifelhaft aus den Zeugenaussagen, wobei die Schwierigkeit hervorkam, die Verwendung eines Beckengurts bei einem Muldenkippenfahrer zu kontrollieren. Allein von der Perspektive her wäre es notwendig, zumindest auf gleicher Höhe oder höher zu sein, als sich der Muldenkipper befindet oder zumindest auf dem Muldenkipper zu klettern, um in den Muldenkipper hineinzuschauen.

Es konnten keine Feststellungen dahin getroffen werden, dass es bekannt gewesen wäre und vorkam, dass der Verunfallte sich ab und zu oder gelegentlich nicht angurtete oder die Gurtenführung der Gestalt hinter dem Sitz vornahm, damit keine Warnhinweise ausgelöst wurden. Vielmehr sagten die Zeugen glaubwürdig aus, dass sie sich allein für ihre Sicherheit regelmäßig angurteten und mehrfach von verschiedenen Betriebsebenen die Gurtenpflicht kontrolliert wird. Dass die Beckengurtenpflicht anders oder mehr hätte kontrolliert werden müssen, ergab sich nicht aus den Beweisverfahren.

Es wurde von sämtlichen Zeugen dargestellt, dass der Bergbau regelmäßig und von verschiedenen Ebenen die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen, unter anderem der Gurtenpflicht, kontrolliert wird, damit diese eingehalten wird und dass bei Nichteinhaltung entsprechend Konsequenzen drohen.

IV.Rechtslage:

Die relevanten Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz idF BGBl. I Nr. 115/2022 lauten:

„Benutzung von Arbeitsmitteln

§ 35. (1)Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden:

[…]

3. Arbeitsmittel dürfen nur mit den für die verschiedenen Verwendungszwecke vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen benutzt werden.

[…]“

„Strafbestimmungen

§ 130. (1)Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen

[…]

16. die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt,

[…]“

V.Erwägungen:

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Unterweisungen vor Arbeitsbeginn bei den drei neuen Mitarbeitern und damit auch dem schließlich Verunfallten durchgeführt hat. Dazu zog der auch einen erfahrenen Mitarbeiter bei, der der rumänischen Sprache mächtig war und dementsprechend bei Sprachproblemen behilflich war. So konnte sichergestellt werden, dass diese die entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen und Vorgaben sowie Unterweisungen verstanden. Insbesondere ist auch ein Sicherheitshinweis in jedem Fahrzeug vorhanden, dass die Gurtenpflicht jederzeit einzuhalten ist.

Im vorliegenden Fall gab es nur einen Beckengurt bei dem gegenständlichen Muldenkipper A30E, sodass die Gurtenpflicht nur schwer zu kontrollieren war. Glaubwürdig war die Darstellung, dass immer wieder die Gurtenpflicht regelmäßig und unangekündigt von verschiedenen Personen kontrolliert wurde. Es wurde glaubwürdig dargestellt, dass regelmäßig Hinweise und Unterweisungen sowie Kontrollen zur Gurtenpflicht durchgeführt wurden und die Nichteinhaltung zur Ermahnung und in weiterer Folge zur Verweisung von der Arbeitsstelle geführt hätte.

Es konnte sohin nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass im vorliegenden Fall die Gurtenpflicht nicht wirksam eingerichtet und kontrolliert worden wäre und kein wirksames Kontrollsystem vorgelegen wäre.

Es war sohin richtigerweise die Einstellung zu bestätigen, wobei die Einstellungsbestimmung auf Z 1 zu berichtigen war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Müller, LL.M.

(Richterin)

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