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LVwG-2023/36/0804-15•LVwG T LVwG-2023/36/0804-15
LVwG-2023/36/0804-15Landesverwaltungsgericht10.03.2025
Photovoltaikanlage<br/>Blendwirkung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.02.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 – TEG 2012, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,
dass der beantragten Errichtung und dem Betrieb einer freistehenden Photovoltaikanlage auf Gst **1 KG W, bewilligt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.02.2023, Zl ***,
in der Fassung der am 15.01.2024 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebrachten konkretisierten Einreichunterlagen (Darstellung des Geländes und der PV-Tische, Schnittdarstellungen Ost-West und Nord-Süd und Tischneigungen, des CC vom 28.12.2023) die Bewilligung nach § 12 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 erteilt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Antrag vom 10.10.2022, bei der Behörde eingelangt am 12.10.2022, beantragte die DD unter Anschluss von Einreichunterlagen ua auch die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung zur Errichtung und dem Betrieb einer freistehenden Photovoltaikanlage auf Gst **1 KG W.
Das Vorhaben umfasst 876 Einzelmodule mit eine Bruttokollektorfläche von 2.350 m2 und einer Gesamtleistung gem Ökostromgesetz von 499,32 kWp.
Im behördlichen Verfahren wurde dazu von der belangten Behörde ua auch die elektrotechnische Stellungnahme vom 07.11.2022, Zl ***, eingeholt.
Weiters brachten ua die Antragstellerin die Stellungnahme vom 16.01.2023, die Gemeinde Z die raumplanerische Stellungnahme vom 30.01.2023 und die Landesstraßenverwaltung die Stellungnahme vom 01.02.2022 ein.
AA (in der Folge: Beschwerdeführer) brachte im behördlichen die Stellungnahmen vom 29.12.2022 und vom 11.01.2023 ein und wurde von ihm ua auch vorgebracht, dass durch das Vorhaben eine unzumutbare Belästigung durch Blendwirkung auf sein Gst **2 KG W gegeben sei, auf dem sich auch sein Wohnhaus befinde.
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.02.2023, Zl ***, wurde dem beantragten Vorhaben die Bewilligung nach dem TEG 2012 erteilt. In der Begründung der Entscheidung wurde zur vorgebrachten Blendwirkung insbesondere auf die eingereichten Planungsunterlagen, die Stellungnahme des elektrizitätsfachlichen Amtssachverständigen sowie die Stellungnahme des Vertreters der Antragstellerin verwiesen. Diesen könne entnommen werden, dass die gegenständliche Anlage dem Stand der Technik entsprechend geplant wurde und die einschlägigen ÖVE-Richtlinien vollständig eingehalten werden. Ebenso kann aufgrund der topographischen Ausgestaltung der betroffenen Bereiche samt zukünftigem Bepflanzungsstreifen eine unzumutbare Belästigung ausgeschlossen werden.
Dagegen brachte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 13.03.2023 ein und führte darin im Wesentlichen Folgendes zusammengefasst aus:
Nach § 9 Abs 5 TEG 2012 seien Interessenkonflikte, die im Verfahren zwischen dem Antragsteller und anderen Parteien oder Beteiligten auftreten, nach Möglichkeit einer gütlichen Einigung zuzuführen. Diesem gesetzlichen Auftrag sei die belangte Behörde nicht nachgekommen. Die darauf abzielende Anregung des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 29.12.2022 auf Einschaltung eines Mediationsverfahrens habe die belangte Behörde schlichtweg ignoriert. Entgegen der Annahme der belangten Behörde komme es durch die in Rede stehende Photovoltaikanlage sehr wohl zu einer unzumutbaren Belästigung durch Spiegelung der Sonne und der damit verbundenen Blendwirkung auf das Grundstück des Beschwerdeführers (Gst **2 KG W) und sein darauf errichtetes Wohnhaus. Insoweit die belangte Behörde dazu konstatiere, dass aufgrund der topographischen Ausgestaltung der betroffenen Bereiche samt zukünftigem Bepflanzungsstreifen eine unzumutbare Belästigung ausgeschlossen werden könne, handle es sich dabei um eine unrichtige und nicht ausreichend begründete Annahme. Die belangte Behörde lege nicht dar, wie sie zu dieser Annahme kommt. Insoweit sich die belangte Behörde dabei auf die Stellungnahe des elektrizitätsfachlichen Amtssachverständigen beruft, ist dem zu entgegen, dass in dieser Stellungnahme lediglich generell und allgemein ausgeführt werde, dass im Hinblick auf den Nachbarschaftsschutz bei Photovoltaikanlagen „keine unzumutbaren Belästigungen der Nachbarschaft durch Lärm, Geruch, Rauch etc zu erwarten sind." Diese generelle und allgemeine Aussage mag in Hinblick auf Lärm, Geruch und Rauch zutreffen, aber sicher nicht auf eine Belästigung durch ausgehende Blendwirkung. Dass es durch PV-Anlagen zu derartigen Blendwirkungen komme, sei notorisch und allgemein bekannt. Hinsichtlich der hier in Rede stehenden Anlage sei vom Amtssachverständigen indes keine konkrete Einschätzung vorgenommen. Nur auf Basis der eingereichten Planunterlagen, könne diese Frage nicht verlässlich beurteilt werden. Weiters wurde vorgebracht, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im behördlichen Verfahren zu Unrecht abgewiesen worden sei und seien aus Anlass der Beschwerde von Amts wegen jedenfalls auch die weiteren gesetzlichen Versagungsgründe zu berücksichtigen, so insbesondere, dass das Landschaftsbild und das Ortsbild unzumutbar beeinträchtigt werde, ein Widerspruch zum bestehenden Raumordnungsprogramm gegeben sei und der Grundeigentümer seine Zustimmung zur Errichtung der geplanten PV-Anlage zwischenzeitlich widerrufen habe.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde von der Rechtsvertretung der Antragstellerin zur Beschwerde die Stellungnahme vom 03.05.2023 eingebracht und darin ausgeführt, dass eine Zustimmung des Grundeigentümers im gegenständlichen Fall gemäß § 8 Abs 2 lit d TEG 2012 nicht zwingend erforderlich sei. Im Übrigen wurde auf den Grundnutzungs- und Dienstbarkeitsvertrag vom 20.09.2022 mit dem Grundeigentümer verwiesen, der als Beilage in Kopie angeschlossen wurde.
Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zur Beurteilung der Blendwirkung wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - nach aufgetragener Konkretisierung der Einreichunterlagen durch die Antragstellerin - das lichttechnische Gutachten vom 12.07.2024, Zl ***, eingeholt. Darin führt der Sachverständige mit näherer Begründung zusammengefasst aus, dass für die gegenständliche PV-Freiflächenanlage eine Berechnung der Reflexionswirkungen der PV-Freiflächenanlage gemäß Abschnitt „Blendungsprüfung in der Planungsphase einer PV-Anlage“ der OVE-Richtlinie R 11-3:2016-11-01 vorgenommen wurde. Aufgrund der vorgenommenen Berechnungen sind Blendwirkungen auf das Grundstück des Beschwerdeführers (Gst **2 KG W) zu erwarten. Mit einer idealisierten Berechnung wurde eine maximale Dauer der Blendung an einem Tag von 9 min und einer kumulierten Dauer Blendung im Jahr von 6,4 Stunden am Haus des Beschwerdeführers auf Gst **2 KG W ermittelt. Es handelt sich bei der idealisierten Berechnung um einen Planungswert gem OVE-Richtlinie R 11-3 - Blendung durch Photovoltaikanlagen. Gemäß dieser Richtlinie und der Richtlinie zugrundeliegenden medizinischen Bewertung ist nicht von einer erheblichen Belästigung durch Blendung auszugehen.
Am 18.09.2024 wurde am Landesverwaltungsgericht Tirol eine Verhandlung durchgeführt, an der der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der Vertreter der Antragstellerin samt deren Rechtsvertretung sowie der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige teilgenommen haben.
Dabei hat der Sachverständige sein schriftliches Gutachten näher dargelegt und wurden den anwesenden Parteien des Beschwerdeverfahren auch Gelegenheit zur Fragestellung gegeben.
Zudem wurden sowohl vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als auch vom Rechtsvertreter der Antragstellerin ein ergänzendes Vorbringen erstattet.
II.Beweiswürdigung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich - wie vorstehend und im Folgenden im Detail dargetan - aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt und dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzend eingeholten lichttechnische Gutachten vom 12.07.2024, Zl ***, sowie der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.
III.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 – TEG 2012, LGBl Nr 134/2011 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 73/2024:
Allgemeine Erfordernisse, Energieeffizienz an erster Stelle, überragendes öffentliches Interesse, Kosten-Nutzen-Analyse
(1) Stromerzeugungsanlagen, elektrische Leitungsanlagen, Umwandlungs- und Energiespeicheranlagen sind unbeschadet sonstiger bundes- und landesrechtlicher Vorschriften in allen ihren Teilen so zu errichten, zu ändern, zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen, dass sie
(…)
(1) Parteien im Verfahren betreffend die Erteilung einer Errichtungsbewilligung sind:
(…)
(1) Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Anlage in ihren Interessen nach § 5 Abs. 1 lit. b beeinträchtigt werden können. Sie sind berechtigt, die Beeinträchtigung dieser Interessen geltend zu machen.
(…)
IV.Erwägungen:
1. "Sache" des Beschwerdeverfahrens ist – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - nur jene Angelegenheit, die normativer Inhalt der vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Entscheidung war und dies zudem nur insoweit als dieser durch die Beschwerde bekämpft wurde.
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist sohin der gegenständlich bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.02.2023, Zl ***, mit dem dem beantragten Vorhaben zur Errichtung und dem Betrieb einer freistehenden Photovoltaikanlage auf Gst **1 KG W die Bewilligung nach dem TEG 2012 erteilt wurde.
2. Zur Prüfbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist weiter auszuführen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat.
Der Prüfumfang aufgrund einer Nachbarbeschwerde in einem Bewilligungsverfahren nach dem TEG 2012 ist daher grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen, und zudem nur soweit diesbezüglich auch ein Mitspracherecht der Nachbarn besteht, beschränkt (vgl VwGH 27.03.2019, Ra 2018/06/0264; uva vergleichbar mit den eingeschränkten Nachbarrechten nach der Tiroler Bauordnung).
3. Im gegenständlichen Fall sind nach § 10 Abs 1 lit c iVm § 11 Abs 1 TEG 2012 Nachbarn und damit Partei des Bewilligungsverfahrens alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Anlage in ihren Interessen nach § 5 Abs 1 lit b leg cit beeinträchtigt werden können. Sie sind berechtigt, die Beeinträchtigung dieser Interessen geltend zu machen.
Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs 1 TEG 2012 ergibt sich sohin ein auf § 5 Abs 1 lit b leg cit eingeschränktes Mitspracherecht der Nachbarn.
Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist es dem Gesetzgeber auf Grund der Verfassung auch grundsätzlich nicht verwehrt, die Parteistellung für Nachbarn im Bewilligungsverfahren zu beschränken (vgl VfGH 21.03,1986, SlgNr 10.844; ua).
Daraus folgt, dass durch den Bestand und Betrieb ua auch nicht das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet sowie Menschen ua durch Lichteinwirkung nicht unzumutbar belästigt werden dürfen.
5. Soweit das Vorbringen in der Beschwerde und das ergänzende Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren daher nicht die in § 5 Abs 1 lit b TEG 2012 normierten Nachbarrechte zum Gegenstand hat (zB Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes, Widerspruch zum bestehenden Raumordnungsprogramm, hochbautechnische Prüfung, geotechnische Beurteilung, usw), war daher darauf im Rahmen dieser Entscheidung nicht einzugehen, da diesbezüglich kein Mitspracherecht des Beschwerdeführers besteht und dem Landesverwaltungsgericht Tirol aus Anlass der gegenständlichen Nachbarbeschwerde dazu daher auch keine Zuständigkeit zur Prüfung zukommt.
Es war daher aus diesem Grund auch den diesbezüglichen Beweisanträgen keine Folge zu geben und auch auf das Vorbringen dazu nicht weiter einzugehen.
6. Auch dem Umstand, dass der Grundeigentümer zwischenzeitlich seine Zustimmung zurückgezogen hat, war im Beschwerdeverfahren aufgrund einer Nachbarbeschwerde mit der eingeschränkten Prüfbefugnis nicht zu beachten, da dem Beschwerdeführer auch dazu kein Mitspracherecht im gegenständlichen Verfahren zukommt (vgl VwGH 10.12.1987, 87/06/0077; VwGH 27.08.2013, 2013/06/0061; - zu ebenfalls beschränkten Nachbarrechten in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung).
Es war daher auch darauf nicht näher einzugehen.
7. Soweit der Beschwerdeführer zusammengefasst vorbringt, dass es durch die verfahrensgegenständliche freistehende Photovoltaik-Anlage auf seinem mit dem Wohnhaus bebauten Grundstück zu unzumutbaren Blendwirkungen kommen werde, kommt ihm dazu gemäß § 11 Abs 1 iVm § 5 Abs 1 lit b TEG 2012 ein Nachbarrecht zu.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden daher im Hinblick auf dieses Beschwerdevorbringen - nach aufgetragener Konkretisierung der Einreichunterlagen durch die Antragstellerin - ergänzend das lichttechnische Gutachten vom 12.07.2024, Zl ***, eingeholt.
Darin führt der Sachverständige mit näherer Begründung zusammengefasst aus, dass für die gegenständliche PV-Freiflächenanlage eine Berechnung der Reflexionswirkungen der PV-Freiflächenanlage gemäß Abschnitt „Blendungsprüfung in der Planungsphase einer PV-Anlage“ der OVE-Richtlinie R 11-3:2016-11-01 vorgenommen wurde. Aufgrund der vorgenommenen Berechnungen sind Blendwirkungen auf das Grundstück des Beschwerdeführers (Gst **2 KG W) zu erwarten. Mit einer idealisierten Berechnung wurde eine maximale Dauer der Blendung an einem Tag von 9 Minuten und einer kumulierten Dauer-Blendung im Jahr von 6,4 Stunden am Haus des Beschwerdeführers auf Gst **2 KG W ermittelt. Es handelt sich bei der idealisierten Berechnung um einen Planungswert gem OVE-Richtlinie R 11-3. Gemäß dieser Richtlinie und der der Richtlinie zugrundeliegenden medizinischen Bewertung ist nicht von einer erheblichen Belästigung durch Blendung auszugehen.
Dieses Gutachten wurde allen Parteien des Beschwerdeverfahren mit der Ladung zur Verhandlung übermittelt und im Rahmen der Verhandlung im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sowie den Vertretern der Antragstellerin mit dem Sachverständigen ausführlich erörtert.
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ist diesem vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl VwGH 12.09.2007, 2007/04/0100; VwGH 29.04.2014, 2013/04/0164; uva).
8. Im Rahmen der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol führte der Sachverständige ua zusammengefasst aus, dass die OVE-Richtlinie R 11-3 in Österreich das einzige Regelwerk ist, das sich mit der Blendung von Photovoltaikanlagen auseinandersetzt, und diese OVE-Richtlinie für Planprojektgenehmigungsverfahren in Österreich Stand der Technik ist.
Die Richtlinie R 11-3 lässt eine idealisierte Berechnung zu und ist, wenn die in dieser Richtlinie vorgegebenen Kriterien erfüllt sind, nicht von einer unzumutbaren Belästigung auszugehen.
Bei der idealisierten Blendwirkung wird bereits eine sehr hohe Blendwirkung angenommen.
Weiters wurde vom Sachverständigen in der Verhandlung näher dargetan, wie die von ihm konkret durchgeführte Berechnung erfolgt ist und gab er an, dass die dafür - nach entsprechender Konkretisierung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch die Antragstellerin - vorliegenden Unterlagen ausreichend waren.
9. Weiters wurde vom Sachverständigen ua auch näher ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall eine idealisierte Berechnung angenommen wurde, mit idealisierter Reflexion, sprich Einfallswinkel = Ausfallswinkel und sich dies aus der OVE-Richtlinie R 11-3 für eine Bledungsrichtung ergibt.
Weiters hat der Sachverständige in der Verhandlung ergänzend ausgeführt, dass die Strahlaufweitung vom Material, von der Strukturierung und von der Richtung der Reflektion abhängig ist.
Dazu beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zusammengefasst eine Verbesserung der Projektunterlagen (technische Daten der Module zur Ermittlung der Strahlaufweitung und anschließenden konkreten Berechnung der Blendwirkung aufgrund dieser Daten) und wurde in diesem Zusammenhang auch geltend gemacht, dass das vorliegende Sachverständigengutachten derzeit unvollständig, unschlüssig und mangelhaft sei.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass - wie ebenfalls vom Sachverständigen in der Verhandlung ausgesagt - gemäß den Vorgaben der OVE-Richtlinie R 11-3, Abschnitt 9, die Strahlungsaufweitung bei der Beurteilung der Blendungswirkung im Projektgenehmigungsverfahren nicht zu berücksichtigen ist.
10. Zusammengefasst ergibt sich sohin diesbezüglich, dass entsprechend der OVE-Richtlinie R 11-3 die Strahlaufweitung im Projektgenehmigungsverfahren, Abschnitt 9, gar nicht Teil des Prüfumfanges ist.
Es war daher aus diesem Grund den diesbezüglichen Beweisanträgen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers keine Folge zu geben und konnte der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen sohin auch nicht eine Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit des schriftlichen Gutachtens mit Erfolg dartun (vgl VwGH 20.02.2003, 2002/06/0198; ua).
11. Soweit der Sachverständige in der Verhandlung weiters auch ausgesagt hat, dass eine entsprechende Strahlaufweitung in der Praxis beim tatsächlichen Betrieb der PV-Anlage auch ein anderes Ergebnis ergeben könnte, wird in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber auf die Möglichkeiten des § 16 TEG 2012 verwiesen.
Sollte sich bei einer rechtmäßig in Betrieb genommenen Anlage allenfalls ergeben, dass den Erfordernissen nach § 5 TEG 2012 - sohin auch in Bezug auf die Blendwirkung - trotz Einhaltung der in der Errichtungs- oder Betriebsbewilligung vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend entsprochen wird, so besteht die grundsätzliche Möglichkeit andere oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben.
12. Soweit vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Verhandlung weiters die Einholung eines medizinischen Gutachtens beantragt wurde, ist dazu Folgendes auszuführen:
Wie in Punkt 4 der OVE-Richtlinie R 11-3 im Detail ausgeführt, sind in diese Richtlinie auch medizinische Überlegungen in Zusammenarbeit mit der medizinischen Universität Wien eingeflossen.
Es ist daher bei Auftreten von Absolutblendung das zeitliche Auftreten insofern zu beschränken, als dass weder die Einwirkzeit von 30 Minuten pro Tag noch vom 30 Stunden pro Jahr überschritten wird (sog 30/30 Regel).
Diese Vorgabe der OVE-Richtlinie R 11-3 wird in Punkt 4 mit näheren Ausführungen zusammengefasst damit begründet, dass langjährige Erfahrungen zeigen, dass die Belästigungswirkung deutlich zunimmt, wenn diese Zeitdauer überschritten wird, wobei unter Standartsituationen die jährliche und die maximale tägliche Blenddauer angenähert dem 30 Stunden/30 Minuten - Verhältnis entsprechen. Die genannten Richtwerte haben sich in der bisherigen Beurteilungspraxis bewährt.
Die Grenze zur Gesundheitsgefährdung wird bei einer Einwirkung von 1 Stunde pro Tag bzw 60 Stunden pro Jahr angesetzt.
13. Im gegenständlichen Fall hat sich aus dem lichttechnische Gutachten vom 12.07.2024, Zl ***, ergeben, dass aufgrund der konkret vorgenommener Berechnung auf das mit dem Wohnhaus des Beschwerdeführers bebauten Grundstückes (Gst **2 KG W) eine maximale Dauer der Blendung an einem Tag von 9 Minuten und eine kumulierten Dauer-Blendung im Jahr von 6,4 Stunden zu erwarten ist.
Dieser Wert liegt sohin nicht nur ganz deutlich unter der Grenze einer Gesundheitsgefährdung, sondern auch deutlich unter dem Planungsrichtwert von 30 Minuten pro Tag und 30 Stunden pro Jahr gemäß Punkt 7 der OVE-Richtlinie R 11-3.
Zudem ist dazu auch noch der Vollständigkeit halber anzumerken, dass im gegenständlichen Fall bei der vorgenommenen Berechnung der Blendwirkung entsprechend der OVE-Richtlinie R 11-3 die im Projekt vorgesehenen Bepflanzung nicht berücksichtigt wurde und von der ungünstigsten Situation ausgegangen wurde, wie auch vom Sachverständigen in der Verhandlung ausgeführt wurde.
14. Zusammengefasst hat das ergänzende Ermittlungsverfahren sohin ergeben, dass im gegenständlichen Fall das beantragte Vorhaben in Bezug auf die Blendwirkung deutlich (ca im unteren Drittel) des zulässigen Wertes gemäß der OVE-Richtlinie R 11-3 liegt, die den Stand der Technik in Bezug auf die Blendwirkung durch Photovoltaikanlagen darstellt.
Das ergänzend durchgeführte Ermittlungsverfahren hat sohin ergeben, dass bei einer Beurteilung nach dem Stand der Technik aufgrund der OVE-Richtlinie R 11-3 sich durch das antragsgegenständliche Vorhaben zwar eine Blendwirkung, nicht aber eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen und auch keine unzumutbare Belästigung durch Lichteinwirkung (Blendwirkung) iSd § 5 Abs 1 lit b TEG 2012 auf dem Grundstück des Beschwerdeführers ergeben hat.
15. Wie der VwGH ist ständiger Rechtsprechung zum Immissionsschutz von Nachbarn in einem Projektgenehmigungsverfahren ausführt, ist bei der Frage der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen bzw einer unzumutbaren Belästigung von Nachbarn grundsätzlich ein humanmedizinisches Gutachten einzuholen (vgl VwGH 26.11.2015, 2012/07/0027; VwGH 23.11.2016, Ra 2016/05/0023; ua).
Die Einholung eines medizinischen Gutachtens ist jedoch nicht in jeder Fallkonstellation geboten, insbesondere dann nicht, wenn bereits auf Grund der konkret gegebenen Umstände bzw der Ausführungen des technischen Sachverständigen eine Verletzung der genannten Rechtsgüter im Einzelfall auszuschließen ist (vgl. VwGH 24.2.2006, 2001/04/0039; VwGH 23.1.2007, 2005/06/0244; VwGH 18.5.2016, Ra 2015/04/0093; VwGH 27.1.2020, Ra 2019/04/0005, 0006; VwGH 28.05.2024, Ra 2024/06/0058; uva).
Da sich im gegenständlichen Fall ein im Projektgenehmigungsverfahren errechneter Wert der Blendwirkung ergibt, der ganz deutlich (ca unteres Drittel) unter dem zulässigen Wert gemäß der OVE-Richtlinie R 11-3 liegt, war im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die ergänzende Einholung eines medizinischen Gutachtens nicht geboten und daher aus diesem Grund dem diesbezüglichen Beweisantrag auf weitere Einholung eines medizinischen Gutachtens ebenfalls keine Folge zu geben.
16. Zusammengefasst ergibt sich sohin aufgrund vorstehender Erwägungen, dass der gegenständlichen Beschwerde im Ergebnis keine Berechtigung zugekommen ist.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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