LVwG T LVwG-2025/22/0246-6

LVwG-2025/22/0246-6Landesverwaltungsgericht06.03.2025

Regest

Anbieten von Tätigkeiten eines reglementierten Gewerbes

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/22/0246-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.22.0246.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, v.d. Rechtsanwalt BB, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 3.1.2025, *** wegen einer Übertretung nach der GewO 1994 nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:12.11.2024

Ort:**** Z, Adresse 1

Sie haben es zu verantworten, dass zumindest am 12.11.2024 (Überprüfung der Website “http://www.***.at“), Tätigkeiten des reglementierten Gastgewerbes, nämlich die Beherbergung von Gästen (lt. der dort getätigten Eigenangaben werden zumindest 4 Ferienwohnungen - insgesamt 16 Betten - zur touristischen Vermietung angeboten) am Standort in **** Z, Adresse 1, angeboten wurden, ohne hiefür die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, indem Sie das Wohnhaus **** Z, Adresse 1 zur Vermietung einem größeren Kreis von Personen entgeltlich angeboten haben.

Gemäß § 1 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994 wird das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei der Ausschreibung der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 366 Abs. 1 Zif. 1 Gewerbeordnung 1994 BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 204/2022 i.V.m. § 1 Abs. 4 zweiter Satz Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2018

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 600,00

2 Tage(n) 8 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 366 Abs. 1 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994,BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 204/2022

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 60,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 660,00“

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die im bekämpften Straferkenntnis vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 3.3.2025 wurde der Beschwerdeführer einvernommen.

II.Rechtslage:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung der Gewerbeordnung 1994, BGBl 194 idF BGBl I 2018/45 lautet wie folgt:

„§ 1

(…)

(4) ... . Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. Die Veröffentlichung über eine den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit in Registern gilt nicht als Ausübung, wenn die Veröffentlichung auf Grund von gesetzlichen Verpflichtungen erfolgt.

(…)“

III.Erwägungen:

Zunächst ist einleitend festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nicht die konkrete Ausübung eines Gewerbes zum Tatzeitpunkt vorgehalten wurde, sondern vielmehr, dass er im Sinne des § 1 Abs 4 2. Satz GewO 1994 „lediglich“ eine gewerbliche Tätigkeit einem größeren Kreis von Personen angeboten habe.

Konkret warf ihm die Behörde das Anbieten des reglementierten Gastgewerbes, nämlich die Beherbergung von Gästen auf seiner Homepage www.***.at „zumindest am 12.11.2024“ vor.

Dass er auf seiner Homepage jedenfalls am 12.11.2024 vier Ferienwohnungen angeboten hat, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Auch der gewählte Wortlaut, „Die Wohnungen sind für 2 bis 4 Personen geeignet“, ergibt sich einerseits unzweifelhaft aus den diesbezüglichen Auszügen aus der Homepage und wird andererseits von ihm gar nicht bestritten. Vielmehr gibt er selbst vor der Bezirkshauptmannschaft X (Einvernahme als Beschuldigter vom 13.12.2024) zu, dass die Homepage von einem Kollegen aus dem Ruhrgebiet erstellt wurde und er dabei zu wenig Acht gegeben habe. Er habe darauf sofort reagiert und nunmehr die Wortfolge 2-4 Personen durch „die Wohnungen sind nur für 2 Personen geeignet“ ersetzt. Tatsächlich finden sich aktuell in der Homepage bei allen angebotenen Wohnungen der Hinweis „Die Wohnungen sind für 2 Personen geeignet“.

Zudem konnte durch das Landesverwaltungsgericht Tirol im durchgeführten Ermittlungsverfahren festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit 11.4.2024 die nach § 4 Abs 1 Privatzimmervermietungsgesetz, LGBl 1959/29 idF LGBl 2021/96, erforderliche Anzeige beim Bürgermeister der Marktgemeinde Z erstattet hat.

Es gibt auch keinerlei Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde dahingehend, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das gegensätzliche Gewerbe ausgeübt hätte. Er wiederum legt eine umfangreiche Gästemeldeliste (Anlage A zur Beschwerde) vor, der entnommen werden kann, dass stets nur zwei Personen genächtigt haben.

Ob nun der Beschuldigte die Wohnungen tatsächlich stets nur an 2 Personen vermietet hat oder nicht, ist für die Verwirklichung des Deliktes nach § 1 Abs 4 2. Satz GewO 1994 unerheblich. Ebenso die tatsächliche Ausstattung der Wohnungen. Vielmehr kommt es allein darauf an, welcher Eindruck in der Öffentlichkeit erweckt wird. Dabei ist allein der Wortlaut der Ankündigung – objektiv – zu prüfen, auf die Absicht des Anbietenden ist keine Rücksicht zu nehmen (vgl zu alledem Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, Gewerbeordnung 19944 (2020) § 1 Rz 32ff mit zahlreichen Beispielen und Hinweisen auf die Judikatur des VwGH und der Verwaltungsgerichte). Der Wortlaut „2 bis 4 Personen“ in der Homepage zum Tatzeitpunkt lässt aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgericht Tirol nur den einen Schluss zu, dass eben pro Wohnungen bis zu 4 Personen untergebracht werden können und auch der entsprechende Wille des Vermieters darauf gerichtet ist. Es ist dabei für die Verwirklichung des vorgehaltenen Tatbestandes – wie erwähnt – völlig unerheblich, an wie viele Personen tatsächlich vermietet wurde bzw. ob sich die einzelnen Wohnungen aufgrund ihrer Ausstattung laut Homepage dafür gar nicht eignen.

Wenngleich der Beschuldigte daher den Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung entgegen seiner Rechtsansicht erfüllt hat, geht das erkennende Gericht in der gegenständlichen Fallkonstellation von der Anwendbarkeit des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG aus. Die Behörde hat nämlich nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn das Verschulden des Beschuldigten und die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung gering sind. Sie kann nach dem letzten Satz des § 45 Abs 1 VStG den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Dem Beschwerdeführer wurde das Anbieten des Gewerbes nur für einen konkreten Tag (der behördlichen Einschau in die Homepage) vorgehalten. Dieser punktuelle Tatvorwurf ist bei diesem Delikt ausreichend, zumal Abs 2 zweiter Satz eine Fiktion normiert (arg. „wird […] gleichgehalten“) und daher „Regelmäßigkeit“ (hier durch Anbieten einer gewerblichen Tätigkeit auf einer Homepage) jedenfalls anzunehmen ist. Ungeachtet dessen hat der Beschwerdeführer offenkundig sofort reagiert und die Homepage – wie oben beschrieben – geändert. Er hat auch schon mit 14.4.2024 die Anzeige nach dem Privatzimmervermietungsgesetz erstattet. Tatsächlich hat er alle seine Wohnung nie an mehr als 2 Personen vermietet (jedenfalls hat auch die Behörde den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers keine entsprechenden Ermittlungsergebnisse entgegengestellt). Der Beschuldigte ist nicht einschlägig verwaltungsstrafvorgemerkt. Seine Tat hat keinerlei negative Rechtsfolgen bzw. hat er sich durch die „bloße“, kurzfristige Ankündigung von mehr als 10 Betten keinerlei vermögenswerte Vorteile (wie etwa bei einer tatsächlich konsenslosen Gewerbeausübung) verschafft. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol ist daher eine Abmahnung ausreichend, um den Beschuldigten in Zukunft von strafbaren Handlungen der gegenständlichen Art abzuhalten.

Der Beschwerde war daher insofern Folge zu geben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen - und eine Ermahnung erteilt – wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

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