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LVwG-2024/47/3171-6•LVwG T LVwG-2024/47/3171-6
LVwG-2024/47/3171-6Landesverwaltungsgericht06.03.2025
Aufenthaltsbewilligung Student<br/>Studienerfolgsnachweis<br/>Außerordentlicher Student<br/>Verhältnismäßigkeit<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.12.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte am 21.08.2024 einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung Student“ samt Beilagen ein. Mit dem Antrag legte er unter anderem ein Studienblatt der Universität BB vom 12.08.2024 vor, aus welchem hervorgeht, dass er seit 30.01.2024 zum Studium Universitätslehrgang, Vorstudienlehrgang zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen (befristet zugelassen für drei Semester) gemeldet ist. Zudem wurde eine Bestätigung des Studienerfolgs vom 01.10.2024 vorgelegt, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an einer Übung Deutschkurs I (B1/B1+) zur Prüfung angetreten ist, diese jedoch nicht bestanden hat.
Mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 64 Abs 2 NAG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Antragsteller bereits in X als außerordentlicher Student iSd § 64 Abs 1 Z 4 NAG inskribiert gewesen sei und er hierfür eine Aufenthaltsbewilligung Student für zwei Jahre erteilt bekommen habe. Einen Nachweis über die Zulassung zu einem ordentlichen Studium habe er nicht erbracht. Er sei in Y erneut als außerordentlicher Student zugelassen worden. Zumal er das Studium nicht ernsthaft betreibe, habe er die besondere Erteilungsvoraussetzung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht erbracht. Zudem verfüge er nicht über ausreichend finanzielle Mittel für den weiteren beabsichtigten Aufenthalt in Österreich und es fehle sohin auch an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs 2 Z 4 NAG.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 19.12.2024, in welcher die Verlängerung der Frist zur Einreichung der fehlenden Unterlagen um acht Wochen und eine erneute Überprüfung des Antrags unter Berücksichtigung der laufenden Bemühungen beantragt wurde. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er derzeit für zwei Prüfungen zur Feststellung seines Deutschsprachniveaus angemeldet sei. Er arbeite aktiv daran, die nötigen finanziellen Mittel nachzuweisen, um einen Nachweis für ein ordentliches Studium zu erhalten.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, die Einvernahme des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.02.2025, die Einsichtnahme in das Studienblatt der Universität CC (Sommersemester 2023), die Anmelde- und Zahlungsbestätigung vom 28.03.2023, das Studienblatt der Universität CC (Wintersemester 2023), eine Studienbestätigung der Universität CC, eine Studienzeitbestätigung der Universität CC und eine Anmeldebestätigung zum Kurs Deutsch Intensiv B2.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger. Er ist am XX.XX.XXXX in Algier geboren.
Am 22.08.2022 wurde dem Beschwerdeführer erstmalig ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung Student“, gültig bis 22.08.2023, erteilt. Dieser Aufenthaltstitel wurde mit einer Gültigkeit von 23.08.2023 bis 23.08.2024 verlängert. Am 21.08.2024 brachte der Beschwerdeführer den nunmehr beschwerdegegenständlichen Verlängerungsantrag ein.
Mit Bescheid der Universität CC vom 07.06.2022, Zl ***, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 30.05.2022 auf Zulassung zum Bachelorstudium Wirtschaftsinformatik stattgegeben, die Zulassung zum außerordentlichen Studium Vorstudienlehrgang erteilt und die Ergänzungsprüfung Deutsch vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer war als außerordentlicher Student ab 01.10.2022 im Vorstudienlehrgang gemeldet. Im Sommersemester 2023 und im Wintersemester 2023 war er zur Fortsetzung gemeldet. Die Ergänzungsprüfung Deutsch wurde vom Beschwerdeführer im Vorstudienlehrgang an der Universität CC nicht positiv absolviert und er konnte nach drei Semestern keinen Studienerfolgsnachweis erbringen.
Seit 30.01.2024 ist der Beschwerdeführer als außerordentlicher Studierender an der Universität BB zum Universitätsstudienlehrgang, Vorstudienlehrgang zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen, für drei Semester befristet zugelassen. Als außerordentlicher Student besuchte er die Übung Deutschkurs I (B1/B1+) und belegte am 30.09.2024 die Prüfung, welche mit „nicht genügend“ beurteilt wurde. Darüber hinaus weist der Studienerfolgsnachweis des Beschwerdeführers keinen Eintrag auf. Der Beschwerdeführer ist im Jänner 2025 erneut zur B1-Prüfung angetreten, hat diese aber wiederum nicht bestanden. Er konnte keinen Studienerfolgsnachweis erbringen.
Der Beschwerdeführer bewohnt eine Studentenwohngemeinschaft und sein Anteil an der Miete beträgt Euro 425,00 monatlich. Er ist laufend bei der ÖGK selbstversichert.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch Depressionen an der Erbringung seines Studienerfolgsnachweises gehindert war. Er hat sich zu keiner Zeit in ärztliche Behandlung begeben.
III.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes, insbesondere den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zu den bisherigen Aufenthaltstiteln stützen sich auf den Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.
Der Beschwerdeführer führte im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren erstmalig aus, dass er durch den Tod seiner Großmutter im ersten Studienjahr an der Erbringung des Studienerfolgsnachweises gehindert gewesen sei, weil er an Depressionen gelitten habe. Der Beschwerdeführer vermochte diese Angaben in Ermangelung von ärztlichen Attesten nicht belegen. Er führte lediglich aus, dass man sich in seinem Kulturkreis deswegen nicht in Behandlung begebe. Aufgrund der bloß allgemeinen Angaben des Beschwerdeführers zu etwaigen von ihm erlittenen Depressionen konnte nicht festgestellt werden, dass er dadurch an der Erbringung seines Studienerfolgsnachweises gehindert war.
Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer an der Universität CC und der Universität BB besuchten Vorstudienlehrgänge ergeben sich aus den diesbezüglichen Bestätigungen der jeweiligen Universität.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG 2005), BGBl I Nr 100/2005, idF BGBl I Nr 56/2018 (§ 64 NAG), lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 64
Studenten
(1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und
2. ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,
3. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 FachhochschulStudiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient,
4. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 FachhochschulStudiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,
5. ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses gemäß § 90 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002, § 6 Abs. 6 FachhochschulStudiengesetz oder § 68 Abs. 4 Hochschulgesetz 2005 absolvieren,
6. ein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das in Z 4 genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oder
7. ein in Z 2 angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren. Eine Haftungserklärung ist zulässig.
(2) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Abs. 1 Z 2 nachweist. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 7, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
(3) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem AuslBG. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlichen Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.
(4) Drittstaatsangehörigen, die ein Studium oder eine Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 5 oder 7 erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41, 42 oder 43c anstreben, kann die Aufenthaltsbewilligung als Student im Rahmen eines Verfahrens nach § 24 Abs. 1 einmalig zum Zweck der Arbeitssuche oder der Unternehmensgründung für die Dauer von zwölf Monaten (§ 20 Abs. 1) verlängert werden, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 weiter vorliegen.
(5) Die Änderung des Aufenthaltszwecks als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung als Student gemäß Abs. 4 im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) oder eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 ist nur in den Fällen der §§ 41, 42, 43c oder 47 Abs. 2 zulässig.
(6) Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Student sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu treffen.
(7) Die Aufenthaltsbewilligung als Student ist an Drittstaatsangehörige, die an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen (§ 2 Abs. 1 Z 22) teilnehmen oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen gilt, für die Dauer von zwei Jahren auszustellen.“
V.Erwägungen:
Verfahrensgegenständlich ist der Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers vom 21.08.2024 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung – Student“.
Dient der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines außerordentlichen Studiums, ist gemäß § 64 Abs 2 NAG die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität erbringt und in den Fällen des Abs 1 Z 4 (außerordentliches Studium) darüber hinaus bis spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Abs 1 Z 2 (ordentliches Studium) nachweist.
Der Beschwerdeführer wurde – wie das Ermittlungsverfahren hervorgebracht hat – erstmalig mit Bescheid der Universität CC vom 07.06.2022 als außerordentlicher Student zum Vorstudienlehrgang zugelassen. Nach drei absolvierten Semestern des Vorstudienlehrgangs an der Universität CC inskribierte er am 30.01.2024 an der Universität BB. Er wurde wiederum als außerordentlicher Studierender zum Vorstudienlehrgang zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen zugelassen. Das vom Landesverwaltungsgericht durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer weder an der Universität CC noch an der Universität BB den Vorstudienlehrgang erfolgreich abgeschlossen hat.
Der Beschwerdeführer konnte sohin innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem ordentlichen Studium und damit den erforderlichen Studienerfolg nicht nachweisen. Die zweijährige Frist ist ab dem Beginn des Semesters zu berechnen, in dem der Drittstaatsangehörige erstmals als außerordentlicher Studierender zugelassen und auch zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war (vgl VwGH 09.09.2020, Ra 2019/22/0127).
Mit seinem unsubstantiierten Vorbringen, er habe auf Grund des Todes seiner Großmutter an Depressionen gelitten und sei daher an der Erbringung des Studienerfolgs gehindert gewesen, vermochte der Beschwerdeführer das Vorliegen eines unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hinderungsgrundes im Sinne des § 64 Abs 2 NAG nicht darzulegen.
Es war in weiterer Folge noch zu prüfen, ob die Abweisung des Verlängerungsantrages ausnahmsweise unverhältnismäßig ist. Diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer weder in seinem Rechtsmittel noch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ein Vorbringen erstattet und es sind auch keine Gründe hervorgekommen, dass das Nichterreichen des gesetzlich vorgesehenen Studienerfolgs an Hand der nachgewiesenen ECTS-Anrechnungspunkte bzw der Zulassung zu einem ordentlichen Studium unverhältnismäßig ist.
Zumal es bereits an der besonderen Erteilungsvoraussetzung für die Verlängerung des beantragten Aufenthaltstitels gemäß § 64 Abs 2 NAG mangelt, war auf die Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs 2 Z 4 NAG nicht weiter einzugehen.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab und es sind auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage hervorgekommen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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