LVwG T LVwG-2025/34/0460-8

LVwG-2025/34/0460-8Landesverwaltungsgericht05.03.2025

Regest

Jagdschutzorgan<br/>Fortbildungsverpflichtung<br/>Widerruf der Bestellung zum Jagdschutzorgan<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/34/0460-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.34.0460.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 4.2.2025, ***, betreffend Widerruf der Bestellung eines Jagdaufsehers zum Jagdschutzorgan nach § 34 Abs 6 lit e Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Beschwerdeführer war bereits bei Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl Nr 64/2015 am 1.10.2025 als Jagdschutzorgan (Jagdaufseher) für die Genossenschaftsjagdgebiete Z, X und W sowie die Eigenjagdgebiete V und U bestätigt und ist dort bis heute tätig. Zudem bestätigte die belangte Behörde mit Bescheid vom 3.5.2018, zugestellt am 8.5.2018, seine Bestellung zum Jagdschutzorgan (Jagdaufseher) für das Eigenjagdgebiet T.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4.2.2025 widerrief die belangte Behörde gemäß § 34 Abs 6 lit e Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004 in der Fassung LGBl Nr 55/2024, die Bestellung des Beschwerdeführers zum Jagdschutzorgan, weil er seiner Fortbildungsverpflichtung gemäß § 33a TJG 2004 nicht nachgekommen sei. Sie forderte ihn auf, ihr binnen zwei Wochen das Jagdschutzabzeichen (Nr 1827) und den Dienstausweis zurückzustellen.

Dagegen richtet sich die zulässige und rechtzeitige Beschwerde des Beschwerdeführers an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) mit dem Antrag auf Behebung des angefochtenen Bescheides. Begründend führt er aus, er habe sich für eine Fortbildungsveranstaltung im März 2025 angemeldet.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde sowie die E-Mails des Beschwerdeführers vom 27.2.2025 (vgl OZ 6, 7). Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (vgl OZ 7).

I.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer nahm im Zeitraum vom 1.5.2021 bis heute an keiner Fortbildungsveranstaltung gemäß § 33a TJG 2004 teil. Die Fristversäumnis beruht auf der fehlerhaften Annahme, dass die Frist mit Ende des Jagdjahres endet, sowie auf der beruflichen Belastung (unstrittig, vgl OZ 6, 7). Die belangte Behörde verlängerte die dreijährige Frist nach § 33a Abs 2 TJG 2004 nicht (unstrittig).

II.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen sind unstrittig und stützen sich auf den angefochtenen Bescheid sowie die E-Mails des Beschwerdeführers in OZ 6 und 7.

III.Rechtslage:

1. Die §§ 33a und 34 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004 in der Fassung LGBl Nr 64/2015, in Kraft im Zeitraum vom 1.10.2015 bis zum 31.3.2022, lauteten (auszugsweise) wie folgt:

„§ 33a

Fortbildungsveranstaltungen

(1) Der Tiroler Jägerverband hat zur Festigung der für die Ausübung des Jagdschutzes erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten und zur Vermittlung des jeweils neuesten Wissensstandes auf dem Gebiet der Jagd nach Bedarf Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen. Zur Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist berechtigt, wer die Jagdaufseher- bzw. Berufsjägerprüfung oder eine in einer Verordnung nach § 33 Abs. 14 als gleichwertig anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt hat.

(2) Jedes nach § 34 bestätigte Jagdschutzorgan ist verpflichtet, alle drei Jahre an einer Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen. Der Tiroler Jägerverband hat die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung formlos zu bestätigen. Die Bestätigung ist der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das Jagdschutzorgan tätig ist, vorzulegen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhören des Tiroler Jägerverbandes auf Antrag eines Jagdschutzorgans eine von diesem besuchte Veranstaltung nach Maßgabe der Gleichwertigkeit dieser Veranstaltung mit einer Fortbildungsveranstaltung nach Abs. 1 anzuerkennen.

(4) War ein Jagdaufseher oder Berufsjäger aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen triftigen Gründen an der Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung verhindert, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Frist nach Abs. 2 einmalig im erforderlichen Ausmaß verlängern. Diesfalls hat der Jagdaufseher oder Berufsjäger an der nächsten Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen.

[…]

§ 34

Bestätigung, Angelobung

(1) Die Bestellung eines Jagdaufsehers oder Berufsjägers zum Jagdschutzorgan ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen. Mit der Anzeige ist ein ärztliches Gutachten vorzulegen, wonach der Jagdaufseher oder Berufsjäger die geistige und körperliche Eignung für die Erfüllung der mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben aufweist. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zu bestätigen. Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn eine der im § 32 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist. Die Versagung der Bestätigung mangels Verlässlichkeit ist unzulässig, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen bzw. der vorliegenden Umstände und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht. Erfolgt bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Einlangen der vollständigen Unterlagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde keine Versagung, so gilt die Bestellung des Jagdschutzorgans jedenfalls als bestätigt.

(2) Die bestellten Jagdaufseher oder Berufsjäger sind nach Bestätigung ihrer Bestellung von der Bezirksverwaltungsbehörde anzugeloben. Dabei hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Jagdschutzabzeichen und den Dienstausweis zu übergeben.

(3) Die bestätigten Jagdschutzorgane haben bei der Ausübung ihres Dienstes das Jagdschutzabzeichen sichtbar zu tragen sowie den Dienstausweis mit sich zu führen und diesen dem Beanstandeten auf dessen Verlangen vorzuweisen.

(4) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten sinngemäß, wenn der Jagdausübungsberechtigte den Jagdschutz selbst ausübt.

(5) Die Bestätigung nach Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn

a)nachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Bestätigung ausgeschlossen hätte,

b)die Bestellung widerrufen wird oder der Jagdaufseher oder Berufsjäger den Jagdschutz zurücklegt,

c)das Jagdschutzorgan nach Beendigung des Pachtverhältnisses vom neuen Pächter oder dem Jagdausübungsberechtigten nicht neuerlich bestellt wird oder

d)das Jagdschutzorgan seiner Fortbildungsverpflichtung nach § 33a nicht nachgekommen ist.

(6) Wird die Bestätigung nach Abs. 5 widerrufen, so hat das Jagdschutzorgan das Jagdschutzabzeichen und den Dienstausweis der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zurückzustellen.

(7) […]“

2. Artikel II des Landesgesetzes LGBl Nr 64/2015 lautet:

„Artikel II

(1) […]

[…]

(3) Die Frist zum Besuch einer Fortbildungsverpflichtung nach § 33a Abs. 2 in der Fassung des Art. I Z 46 ist für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestätigte Jagdschutzorgane erstmals von diesem Zeitpunkt an zu berechnen.

[…]“

3. Die §§ 33a und 34 TJG 2004, LGBl Nr 41/2004 in der Fassung LGBl Nr 55/2024, in Kraft getreten am 20.8.2024, lauten (auszugsweise) wie folgt:

„§ 33a

Fortbildungsveranstaltungen

(1) Der Tiroler Jägerverband hat zur Festigung der für die Ausübung des Jagdschutzes erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten und zur Vermittlung des jeweils neuesten Wissensstandes auf dem Gebiet der Jagd nach Bedarf Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen. Zur Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist berechtigt, wer die Jagdaufseher- bzw. Berufsjägerprüfung oder eine in einer Verordnung nach § 33 Abs. 14 als gleichwertig anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt hat.

(2) Jedes nach § 31 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 bestellte Jagdschutzorgan ist verpflichtet, innerhalb von drei Jahren an einer Fortbildungsveranstaltung im Ausmaß von zumindest sechs Stunden teilzunehmen. Die Fortbildungsverpflichtung kann auch durch Besuch mehrerer kürzerer Veranstaltungen im Gesamtausmaß von zumindest sechs Stunden erfüllt werden. Der Tiroler Jägerverband hat die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung formlos zu bestätigen; die Bestätigung kann auch auf elektronischem Weg erfolgen. Die Bestätigung ist der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das Jagdschutzorgan tätig ist, im Fall

a)der schriftlichen Ausstellung vom Jagdschutzorgan vorzulegen oder

b)der Bestätigung auf elektronischem Weg vom Tiroler Jägerverband zu übermitteln.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhören des Tiroler Jägerverbandes auf Antrag eines Jagdschutzorgans eine von diesem besuchte Veranstaltung nach Maßgabe der Gleichwertigkeit dieser Veranstaltung mit einer Fortbildungsveranstaltung nach Abs. 1 anzuerkennen.

(4) War ein Jagdaufseher oder Berufsjäger aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen triftigen Gründen an der Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung verhindert, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Frist nach Abs. 2 im erforderlichen Ausmaß verlängern. Diesfalls hat der Jagdaufseher oder Berufsjäger an der nächsten Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen.

[…]

§ 34

Voraussetzungen für die Bestellung und den Widerruf, Verfahren

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die vom Jagausübungsberechtigten vorgeschlagene Person binnen vier Wochen nach Einlangen des Vorschlages zum Jagdschutzorgan zu bestellen, wenn

a)die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 1 vorliegen, wobei es der Verlässlichkeit nach § 32 Abs. 1 lit. d nicht entgegensteht, wenn zwar Umstände nach § 32 Abs. 2 vorliegen, die Annahme mangelnder Verlässlichkeit aber aufgrund von Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen bzw. der vorliegenden Umstände außer Verhältnis zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht,

b)sich durch die Bestellung kein Widerspruch zu Abs. 2 ergibt und

c)im Fall des § 31 Abs. 1 vierter Satz die Bestellung eines gemeinsamen Jagdschutzorgans den Schutz der Jagd hinreichend gewährleistet.

Im Fall des § 31 Abs. 1 fünfter Satz hat die Bezirksverwaltungsbehörde ohne unnötigen Aufschub eine im Sinn der lit. a, b und c geeignete Person zum Jagdschutzorgan zu bestellen.

(2) Eine Person darf gleichzeitig höchstens zwei Bestellungen zum Jagdschutzorgan innehaben. Die Bestellung eines gemeinsamen Jagdschutzorgans nach § 31 Abs. 1 vierter Satz ist dabei als eine Bestellung zu zählen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von der Beschränkung nach dem ersten Satz absehen, wenn das Jagdschutzorgan insbesondere unter Bedachtnahme auf § 32 Abs. 1 lit. f und g und seine persönlichen Verhältnisse seinen Aufgaben voraussichtlich nachkommen kann.

(3) Die Jagdschutzorgane sind von der Bezirksverwaltungsbehörde anzugeloben. Dabei hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Jagdschutzabzeichen und den Dienstausweis zu übergeben.

(4) Die Jagdschutzorgane haben bei der Ausübung ihres Dienstes das Jagdschutzabzeichen sichtbar zu tragen sowie den Dienstausweis mit sich zu führen und diesen dem Beanstandeten auf dessen Verlangen vorzuweisen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß, wenn der Jagdausübungsberechtigte selbst zum Jagdschutzorgan bestellt wird.

(6) Die Bestellung nach Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn

a)nachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Bestellung ausgeschlossen hätte,

b)das Jagdschutzorgan den Jagdschutz zurücklegt,

c)der Jagdausübungsberechtigte anstelle des bestellten Jagdschutzorgans ein neues Jagdschutzorgan vorschlägt und die Bestellung der vorgeschlagenen Person anstelle des bestellten Jagdschutzorgans nach Anhören desselben im Interesse des Jagdschutzes erforderlich scheint,

d)das bestellte Jagdschutzorgan nach Beendigung des Pachtverhältnisses vom neuen Pächter oder dem Jagdausübungsberechtigten nicht neuerlich vorgeschlagen wird oder

e)das Jagdschutzorgan seiner Fortbildungsverpflichtung nach § 33a nicht nachkommt.

(7) Wird die Bestellung nach Abs. 6 widerrufen, so hat das Jagdschutzorgan das Jagdschutzabzeichen und den Dienstausweis der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zurückzustellen.“

IV.Erwägungen:

Die belangte Behörde stützt den Widerruf auf § 34 Abs 6 lit e TJG 2004, wonach die Bestellung eines Jagdschutzorgans zu widerrufen ist, wenn dieses seiner Fortbildungsverpflichtung nach § 33a TJG 2004 nicht nachkommt.

Gemäß § 33a Abs 2 TJG 2004 ist jedes bestätigte Jagdschutzorgan verpflichtet, innerhalb von drei Jahren an einer Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen. Diese Verpflichtung erneuert sich periodisch in Drei-Jahres-Zeiträumen (vgl Seite 12 der Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Tiroler Jagdgesetz 2004 geändert wird, Landtagsmaterialien 161/15).

Für die fünf Jagdgebiete, in denen der Beschwerdeführer bereits vor dem 1.10.2015 als Jagdschutzorgan bestätigt war, begann die Frist für die erstmalige Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung mit Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl Nr 64/2015 am 1.10.2025 (vgl Art II des Landesgesetzes LGBl Nr 64/2015). Die Drei-Jahres-Zeiträume verliefen daher vom 1.10.2015 bis 30.9.2018, vom 1.10.2018 bis 30.9.2021 und vom 1.10.2021 bis 30.9.2024.

Für das zusätzliche Jagdgebiet, für das der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 3.5.2018 bestätigt wurde, begann die Frist mit der Zustellung dieses Bescheides am 8.5.2021. Die Drei-Jahres-Zeiträume verliefen daher vom 8.5.2018 bis 8.5.2021 und vom 8.5.2021 bis 8.5.2024.

Wie festgestellt, nahm der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1.5.2021 bis heute an keiner Fortbildungsveranstaltung gemäß § 33a TJG 2004 teil. Die belangte Behörde verlängerte die dreijährige Frist nach § 33a Abs 2 Tiroler Jagdgesetz 2004 nicht. Damit hätte der Beschwerdeführer die Fortbildungsverpflichtung spätestens bis zum 30.9.2024 für die fünf Jagdgebiete sowie bis zum 8.5.2024 für das zusätzliche Jagdgebiet erfüllen müssen. Da dies nicht erfolgte, ist davon auszugehen, dass die Fortbildungsverpflichtung innerhalb der jeweils maßgeblichen Zeiträume nicht erfüllt wurde.

Die Frage, ob in Fällen wie dem vorliegenden - bei der Bestätigung für mehrere Jagdgebiete zu unterschiedlichen Zeitpunkten - separate Drei-Jahres-Fristen für jedes Jagdgebiet oder eine einheitliche Frist maßgeblich ist, kann dahingestellt bleiben. Denn unabhängig davon hat der Beschwerdeführer innerhalb der maßgeblichen Zeiträume keine Fortbildung absolviert.

Da der Beschwerdeführer somit seiner Fortbildungsverpflichtung gemäß § 33a TJG 2004 nicht nachgekommen ist, war seine Bestellung als Jagdschutzorgan zu widerrufen.

V.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG liegt vor, weil die Berechnung des dreijährigen Zeitraums gemäß § 33a Abs 2 TJG 2004 höchstgerichtlich nicht geklärt ist. Insbesondere stellt sich die Frage, ob dieser Zeitraum fix vorgegeben ist oder ob er sich durch die Absolvierung einer Fortbildung im Ausmaß von sechs Stunden neu bestimmt.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag.a Dr.in Besler

(Richterin)

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