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LVwG-2025/29/0125-4Landesverwaltungsgericht05.03.2025
Freizeitwohnsitzabgabe<br/>Gesamtschuldner<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 31.01.2024, ***, betreffend Vorschreibung der Freizeitwohnsitzabgabe nach dem TFLAG,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gegenüber (offenbar als Verfügungsberechtigter) des Objektes Adresse 3, **** Y, die Freizeitwohnsitzabgabe für das Jahr 2023 aufgrund einer Bemessungsgrundlage von 56,16 m² mit Euro 560,00 festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass das Objekt kein Freizeitwohnsitz und die von der Behörde festgesetzte Abgabe verfassungswidrig sei, weshalb angeregt wurde, die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Y vom 25.10.2022 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe dem VfGH zur Prüfung vorzulegen. Es wurde beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Bescheid zu beheben.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrates Y vom 09.12.2024, ***, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Freizeitwohnsitzabgabe 2023 (anhand einer nunmehrigen Bemessungsgrundlage von 79,26 m²) mit Euro 810,00 neu festgesetzt wurde.
In der Folge stellte der Beschwerdeführer fristgerecht den Vorlageantrag und wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie den Vorakt der Behörde zu *** (Festsetzungen der Freizeitwohnsitzabgabe für die Jahr 2020, 2021 und 2022). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden.
II.Sachverhalt:
Das Objekt Adresse 3, **** Y, steht je im Hälfteeigentum vom CC und DD (GB-Auszug) und wurde dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin (Tochter der beiden Eigentümer) zur Nutzung überlassen. Der Beschwerdeführer hatte im gegenständlichen Objekt von 01.02.2016 bis 25.07.2018 seinen Hauptwohnsitz gemeldet, seit 25.07.2018 ist er dort mit Nebenwohnsitz und in Vorarlberg mit Hauptwohnsitz gemeldet (ZMR). Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers hatte im gegenständlichen Objekt in der Zeit vom 10.06.2016 bis 30.11.2017 und 23.12.2019 bis 04.06.2020 ihren Hauptwohnsitz gemeldet, seit 04.06.2020 ist sie dort mit Nebenwohnsitz und ebenfalls in Vorarlberg mit Hauptwohnsitz gemeldet (ZMR). Weder der Beschwerdeführer noch seine Lebensgefährtin sind in Y beruflich tätig.
Die Freizeitwohnsitzabgabe 2023 für das verfahrensgegenständliche Objekt wurde nur dem Beschwerdeführer, nicht jedoch seiner Lebensgefährtin gegenüber festgesetzt. Die Behörde wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.01.2025 aufgefordert mitzuteilen, aus welchen Überlegungen nur der Beschwerdeführer und nicht auch seine Lebensgefährtin als weitere Verfügungsberechtige über das gegenständliche Objekt als Abgabenschuldner herangezogen wurde.
Seitens der Abgabenbehörde wurde hierauf mitgeteilt, dass einzig der Beschwerdeführer im interessierenden Zeitraum an der Adresse 3 in Y mit Nebenwohnsitz gemeldet gewesen und mit ihm zur Ermittlung der Abgabenpflicht ein umfangreicher Schriftverkehr geführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass ihm das Objekt unentgeltlich zur Nutzung überlassen werde, sein privater und familiärer Lebensmittelpunkt in Y läge und er sich auch für Fort- und Weiterbildungen in Tirol regelmäßig an der Adresse aufhalte. Zudem stelle die nachträgliche Inanspruchnahme weiterer Gesamtschuldner im Rahmen der verjährungsrechtlichen Bestimmungen kein Hindernis dar (Schreiben vom 04.02.2025)
III.Beweiswürdigung:
Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden, insbesondere dem vorliegenden Grundbuchsauszug sowie den ZMR- Abfragen sowie dem Behördenakt und dem weiters eingeholten Vorakt (Vorschreibung der Abgabe für die Jahre 2020, 2021 und 2022) sowie der eingeholten Stellungnahme der Abgabenbehörde zur Ermessensausübung.
Die Feststellungen konnten sohin unbedenklich getroffen werden.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz, LGBl Nr 86/2022, lauten wie folgt:
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht im Fall von Wohnungseigentum.
(2) Abweichend vom Abs. 1 ist bei Freizeitwohnsitzen auf fremdem Grund der Eigentümer des Freizeitwohnsitzes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte Abgabenschuldner.
(3) Wird ein Freizeitwohnsitz unbefristet oder für einen längeren Zeitraum als einem Jahr an ein und dieselbe Person vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, so ist der Inhaber des Freizeitwohnsitzes Abgabenschuldner. Der Eigentümer bzw. Bauberechtigte haftet neben dem Inhaber des Freizeitwohnsitzes als Gesamtschuldner. (…)
Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, lauten wie folgt:
§ 6
(1) Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB.).
(2) Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, sind ebenfalls Gesamtschuldner; dies gilt insbesondere auch für die Gesellschafter (Mitglieder) einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als solche abgabepflichtig ist.
§ 20
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.“
V.Erwägungen:
Gemäß § 5 Abs 1 TFLAG entsteht der Abgabenanspruch hinsichtlich der Freizeitwohnsitzabgabe abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen jeweils mit Beginn des Kalenderjahres.
Nach § 3 Abs 1 TFLAG ist Abgabenschuldner grundsätzlich der Eigentümer des Grundstückes, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet. Abweichend davon ist, wenn ein Freizeitwohnsitz unbefristet oder für den längeren Zeitraum als ein Jahr an ein und dieselbe Person vermietet, verpachtet oder sonst überlassen ist, der Inhaber des Freizeitwohnsitzes Abgabenschuldner.
Das verfahrensgegenständliche Objekt Adresse 3 in Y wurde von den Eigentümern bereits seit dem Jahr 2016 an den Beschwerdeführer und dessen Lebensgefährtin zur Nutzung überlassen und sind sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Lebensgefährtin seither an der Adresse 3 behördlich gemeldet, wobei beide im Jahr 2023 beide lediglich ihren Nebenwohnsitz im Objekt hatten, ihren Hauptwohnsitz jedoch in Vorarlberg, von wo aus sie ihrer beruflichen Tätigkeit nachgingen. Der Beschwerdeführer sowie seine Lebensgefährtin waren im Jahr 2023 sohin Verfügungsberechtigte über das gegenständliche Objekt und folglich auch Abgabenschuldner der Freizeitwohnsitzabgabe.
Im Falle eines Gesamtschuldverhältnisses, bei dem – wie auch gegenständlich gegeben - zwei Schuldner ein und dieselbe Leistung schulden, liegt die Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern grundsätzlich im Auswahlermessen der Abgabenbehörde (VwGH 17.11.1993, 93/17/0084; uva). Es liegt daher im Ermessen der Behörde, ob sie die Abgabenfestsetzung und Vorschreibung nur an einen der Gesamtschuldner, und an welchen konkreten Gesamtschuldner richten will, oder an mehrere Gesamtschuldner oder überhaupt an alle Gesamtschuldner (VwGH 17.10.2002, 2000/17/0099; ua).
Anders als nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, wonach die Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern im Belieben des Gläubigers liegt, liegt es im Abgabenrecht im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot nur an einen, an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will (VwGH 17.10.2002, 2000/17/0009; VwGH 30.01.2007, 2004/17/0096, vgl Ritz, BAO5, § 6, Rz 6).
Die Behörde muss daher, wenn sie bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses nicht alle Gesamtschuldner in Anspruch nehmen will, eine Ermessensentscheidung treffen (VwGH 28.11.2011, 2008/13/0180; VwGH 23.05.2012, 2008/17/0115).
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (sogenannte Ermessensentscheidungen), müssen sich gemäß § 20 BAO in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (VwGH 26.06.2003, 2002/16/0301). Bei der Auslegung des § 20 BAO ist dabei dem Gesetzesbegriff „Billigkeit“ die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei sowie dem Begriff „Zweckmäßigkeit“ das öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben beizumessen. Bei der Ermessensübung sind das Wesen und der Zweck von Gesamtschuldverhältnissen zu beachten. Auch wenn durch vertragliche Vereinbarungen zwischen Gesamtschuldnern die Abgabenpflicht eines Gesamtschuldners nicht ausschließbar ist, wäre doch ein allenfalls gegebenes Innenverhältnis für die Ermessensübung von Bedeutung (vgl Ritz, BAO6, § 6, Rz 8 ff).
Wird bei einem Gesamtschuldverhältnis nur einer von mehreren Gesamtschuldnern von der Abgabenbehörde in Anspruch genommen, so ist eine diesbezüglich erfolgte Ermessensentscheidung von der Abgabenbehörde entsprechend zu begründen (VwGH 24.10.2012, 2011/17/0245). Dabei hat eine solche zwingend gebotene Begründung die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen so weit aufzuzeigen, als dies für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (VwGH 21.02.2007, 2002/17/0355; Ritz, BAO6, § 20, Rz 13 und § 21 BAO).
Weder in der Begründung des gegenständlich angefochtenen Bescheides noch in der Beschwerdevorentscheidung wurde dargelegt, warum die Freizeitwohnsitzabgabe nur dem Beschwerdeführer und nicht auch seiner Lebensgefährtin gegenüber vorgeschrieben wurde.
In der nachträglich eingeholten Stellungnahme begründet die Behörde ihr Ermessen (aktenwidrig) damit, als einzig der Beschwerdeführer im interessierenden Zeitraum an der Adresse mit Nebenwohnsitz gemeldet gewesen sei. Bereits im Vorakt (Verfahren nach dem TFWAG 2020 bis 2022) befindet sich jedoch eine ZMR-Abfrage, aus welcher ersichtlich ist, dass auch die Lebensgefährtin seit 20.06.2020 ihren Nebenwohnsitz (und zuvor ihren Hauptwohnsitz) an der Adresse 3 gemeldet hatte. Weiters führt die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer bekannt gegeben habe, dass ihm das Objekt zur Nutzung überlassen worden sei. Auch dies ist so dem Vorakt (und auch dem nunmehrigen Behördenakt) nicht zu entnehmen. Vielmehr führt der Beschwerdeführer in seiner E-Mail vom 08.01.2023 an die Behörde aus, dass das Objekt Adresse 3 im Eigentum des CC und der DD steht, bei denen es sich um die Eltern seiner Lebensgefährtin handelt und das Objekt dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin zur Nutzung zur Verfügung steht („… steht uns zur Nutzung zur Verfügung.“).
Das (angeblich) geübte Ermessen der Behörde stützt sich sohin auf Aktenwidrigkeiten und falsche Tatsachen. Dass ein weiterer Gesamtschuldner im Rahmen der verjährungsrechtlichen Bestimmungen zu einem späteren Zeitpunkt noch in Anspruch genommen werden könne, stellt keine Begründung für eine Ermessensentscheidung im Sinne der Bestimmungen der BAO dar, ebenso dass Schriftverkehr lediglich mit dem Beschwerdeführer geführt worden sei, wurden in den vorangegangenen Verfahren seitens der Behörde doch nur Erhebungen beim Beschwerdeführer geführt.
Folglich ist seitens der belangten Behörde in Bezug auf die Inanspruchnahme lediglich eines Gesamtschuldners ein Ermessensfehler unterlaufen und belastet dieser Umstand den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit.
Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Kantner
(Richterin)
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