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LVwG-2024/34/2867-44•LVwG T LVwG-2024/34/2867-44
LVwG-2024/34/2867-44Landesverwaltungsgericht05.03.2025
Inhaber<br/>Prüfbescheinigung<br/>Überlassung von Wohnraum zum Gebrauch<br/>gewerbliche Beherbergung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, geboren am X.X.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch den ihm beigegebenen Verfahrenshilfeverteidiger BB, Rechtsanwalt in **** Y, Adresse 2, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.10.2024, ***, betreffend Übertretung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 erster Fall VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die belangte Behörde legte dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last, er habe es als Betreiber und Inhaber der Betriebsanlage „CC“ in **** Z, Adresse 3, zu verantworten, dass die Prüfbescheinigung über die Betriebsanlagenprüfung gemäß § 82b Abs 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 112/2018, nicht erstellt wurde. Die belangte Behörde verhängte über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 300,00.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) mit dem Antrag auf Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses. Begründend führt er aus, dass sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Vermietung im „CC“ von seiner Ehefrau erledigt würden.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die E-Mail des Tourismusverbandes vom 16.1.2025 (vgl OZ 24), die Mitteilung der Gemeinde vom 20.1.2025 (vgl OZ 27) und die eigenhändig unterschriebene Erklärung der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 3.3.2025 (vgl OZ 41).
Der Verfahrenshilfeverteidiger (vgl OZ 43) und die belangte Behörde (vgl OZ 42) verzichteten unter Zurkenntnisnahme des Ermittlungsergebnisses auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und stimmten einer schriftlichen Entscheidung zu.
I.Sachverhalt:
Der „CC“ befindet sich in **** Z, Adresse 3. Das Grundstück, auf dem sich der „CC“ befindet, steht im grundbücherlichen Alleineigentum der Ehefrau des Beschwerdeführers (vgl Grundbuchsauszug in OZ 16).
Sie trägt die wirtschaftliche Verantwortung für die Vermietung der (Ferien-)Wohnungen und Appartements, einschließlich der Gewinne und Verluste. Sie hat die alleinige Verfügungsgewalt über die Unterkünfte und trifft sämtliche Entscheidungen bezüglich des Betriebsablaufs. Der Beschwerdeführer ist in die Vermietung und den Betrieb nicht eingebunden (vgl Verantwortung des Beschwerdeführers in OZ 21, E-Mail des Tourismusverbandes in OZ 24, Mitteilung der Gemeinde in OZ 27, Erklärung der Ehefrau des Beschwerdeführers in OZ 41).
II.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur tatsächlichen Verantwortlichkeit stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers (vgl OZ 21), die durch seine Ehefrau, den Tourismusverband und die Gemeinde bestätigt wurden (vgl OZ 41, 24, 27). Die belangte Behörde legte trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das LVwG (vgl OZ 38) keine gegenteiligen Beweise vor, sondern nahm das festgestellte Ermittlungsergebnis zur Kenntnis (vgl OZ 42).
III.Rechtslage:
1. § 82b Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 112/118, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„§ 82b. (1) Der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht; die Prüfung hat sich erforderlichenfalls auch darauf zu erstrecken, ob die Betriebsanlage dem Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegt, und auch die gemäß § 356b mit anzuwendenden Bestimmungen zu umfassen. Sofern im Genehmigungsbescheid oder in den genannten sonstigen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sechs Jahre für die unter § 359b fallenden Anlagen und fünf Jahre für sonstige genehmigte Anlagen. Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung zu erstellen, der eine vollständige Dokumentation der Prüfung anzuschließen ist, aus der insbesondere der Umfang und der Inhalt der Prüfung hervorgeht; diese Dokumentation bildet einen notwendigen Bestandteil der Prüfbescheinigung.
(2) […]
[…]“
2. § 367 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 45/2018, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„§ 367. Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen ist, begeht, wer
[…]
25a.die Prüfbescheinigung gemäß § 82b nicht, unvollständig oder mit unrichtigen Angaben erstellt;
[…]“
3. § 45 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
IV.Erwägungen:
Der Inhaber der Betriebsanlage ist verpflichtet, die genehmigte Betriebsanlage regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, um festzustellen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht (vgl § 82b Abs 1 erster Satz GewO 1994).
Die Rechtsfigur der Innehabung (des Inhabers) entstammt dem Zivilrecht, weshalb von jenem Bedeutungsinhalt auszugehen ist, den die Privatrechtsordnung geprägt hat. Danach ist nach § 309 ABGB (Sach)inhaber, wer eine Sache in seiner Gewahrsame hat (zB VwGH 10.2.1998, 97/04/0169). Mit „Inhaber“ wird der Fall der unmittelbaren Innehabung (im Wesentlichen Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens) angesprochen (zB VwGH 15.12.2014, Ra 2014/04/0028; 23.5.2014, 2012/04/0155).
Der Beschwerdeführer trägt weder die wirtschaftliche Verantwortung für die Vermietung der (Ferien-)Wohnungen und Appartements noch verfügt er über die Unterkünfte oder trifft Entscheidungen hinsichtlich des Betriebsablaufs. Es fehlt ihm daher an der für die Innehabung erforderlichen tatsächlichen Sachherrschaft. Er übt keine unmittelbare Kontrolle über den Betrieb aus und ist in diesen nicht eingebunden. Folglich kann er nicht als Inhaber im Sinne des § 309 ABGB angesehen werden.
Da es ihm somit bereits an der erforderlichen Innehabung fehlt, konnte die Frage, ob eine bloße Überlassung von Wohnraum zum Gebrauch oder eine gewerbliche Beherbergung vorliegt, dahingestellt bleiben.
Im Ergebnis ist das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 erster Fall VStG einzustellen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Das Erkenntnis folgt der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff des Inhabers nach der GewO 1994. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG liegt insofern nicht vor.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag.a Dr.in Besler
(Richterin)
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