LVwG T LVwG-2024/30/3117-11

LVwG-2024/30/3117-11Landesverwaltungsgericht05.03.2025

Regest

Aufenthaltstitel "Selbständiger"<br/>arbeitnehmerähnliches Verhältnis<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/30/3117-11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.30.3117.11

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde der neuseeländischen Staatsangehörigen AA, geb am XX.XX.XXXX, gegen der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.11.2024, ***, betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Selbständiger“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol die Kosten der bei der Beschwerdeverhandlung auf Antrag der Beschwerdeführerin beigezogenen Dolmetscherin in der Höhe von Euro 185,90 zu ersetzen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Die Bezirkshauptmannschaft Z hat als belangte Behörde den von der Beschwerdeführerin persönlich am 07.09.2024 bei der belangten Behörde eingebrachten Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Selbständiger“ gemäß § 60 Abs 1 Z 2 und 3 NAG abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung zusammengefasst damit, dass der vorgelegte Leistungsvertrag in einer Gesamtbetrachtung der Umstände dazu führt, dass ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis und nicht die für die Anwendung des § 60 Abs 1 NAG erforderliche Selbständigkeit vorliegen würde und dass bei der Beschwerdeführerin von einer Niederlassungsabsicht im Sinne des § 2 Abs 2 NAG auszugehen sei.

In der rechtzeitig per E-Mail am 11.12.2024 eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:

„Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich schreibe Ihnen, um gegen die Ablehnung meiner Aufenthaltserlaubnis zur selbstständigen Tätigkeit vom 07.11.2024, die ich am 15.11.2024 erhalten habe, mit der ***, Beschwerde zu erheben. Als Grund für die Ablehnung wurde angegeben, dass der Richter nicht von meiner Absicht überzeugt war, Europa Ende nächsten Sommers zu verlassen. Ich hoffe, dass die folgenden Informationen den notwendigen Kontext liefern, damit Sie verstehen, warum ich nicht über November 2025 hinaus in Europa bleiben werde.

Ursprüngliche Absichten für meine Reise nach Europa

Ich habe für den Sommer 2024 in Österreich ein Working-Holiday-Visum beantragt, als Beginn meiner „Overseas Experience“ (O.E.). Dies ist eine neuseeländische Tradition - in den Zwanzigern mindestens ein Jahr im Ausland zu leben. Ich habe eine Karriere als selbstständiger Gleitschirmpilot in Neuseeland und träume seit sieben Jahren von einer O.E., bei der ich als Tandempilot in den Alpen arbeite. Ich hatte vor, die Sommersaison in Österreich zu verbringen, dann nach Slowenien zu ziehen, um dort im Winter zu arbeiten, dann im nächsten Sommer mit meinen Ersparnissen durch Europa zu reisen und dann im November 2025 nach Neuseeland zurückzukehren, um mich dort niederzulassen. Aufgrund der längeren Reisezeit habe ich viele meiner Sachen (einschließlich meines geliebten Motorrads) eingelagert, obwohl einige in meinem ständigen Wohnsitz in W verbleiben.

Arbeitsbeginn in Österreich und mein Unfall

Ich kam am 5. Mai in Österreich an, wandelte meine neuseeländische Gleitschirmlizenz in eine österreichische um, gründete mein Einzelunternehmen und begann am 18. Juni zu arbeiten. Am 8. Juli hatte ich einen Arbeitsunfall und verletzte mir den Knöchel schwer. Zwischen diesem Datum und dem Ablauf meines Visums am 5. November konnte ich aufgrund dieser Verletzung nicht arbeiten, was nach all den Anstrengungen, die ich unternommen hatte, um nach Österreich zu kommen und diesen Traum zu erfüllen, verheerend war.

Umstände rund um den ersten Antrag auf ein Visum für selbständige Arbeit

Ich habe stundenlang recherchiert, ob es eine Möglichkeit gibt, noch einen Sommer arbeiten zu dürfen, und aufgrund meiner Recherchen und mit etwas Beratung von ZeMiT habe ich beschlossen, die Aufenthaltserlaubnis für selbstständige Arbeit zu beantragen. Ich hatte Glück, dass der Vertrag, den ich mit BB, meinem Hauptkunden, unterzeichnet habe, als fortlaufend festgelegt war, sodass ich die Erlaubnis beantragen konnte. Ich hatte nie die Absicht, mehr als eine Sommersaison in Österreich zu arbeiten, und BB ist sich dessen bewusst, aber als sie mir den Vertrag zuschickten, wollte ich sie nicht belästigen, um den Wortlaut zu ändern, da wir diesen Punkt bereits persönlich besprochen und vereinbart hatten.

Zukünftige Pläne in Europa

Jetzt, da es Winter ist, habe ich wie geplant mein slowenisches Arbeitsvisum und werde nach Weihnachten meinen derzeitigen Wohnsitz in Y aufgeben, um ein paar Wochen durch Griechenland zu reisen, bevor ich nach X ziehe. Wenn meinem Einspruch nicht stattgegeben wird, werde ich in X bleiben, bis ich im November nächsten Jahres nach Hause zurückkehre. Stattdessen hoffe ich, im Mai, wenn die Sommersaison beginnt, nach Österreich zurückzukehren, um als Tandempilotin zu arbeiten (in der Branche gibt es eigentlich nur zwischen Mai und Oktober Arbeit). Während der Saison besteht in der Branche eine außerordentliche Nachfrage nach meinen Dienstleistungen, da es nur sehr wenige weibliche Tandempilotinnen gibt (vielleicht 1 auf 10-15 männliche Piloten) und viele weibliche Touristen darauf bestehen, mit weiblichen Pilotinnen zu fliegen. Daher bin ich bei vielen österreichischen Kunden beliebt, da sie mit meinen Dienstleistungen Buchungen bei Gruppen sichern können, die sonst nicht buchen würden.

Zukunftspläne nach Europa

Nach der Sommersaison (November 2025) werde ich dauerhaft nach Neuseeland zurückkehren – 18 Monate sind mehr als genug Zeit für einen O.E. und ich möchte nicht länger von zu Hause weg sein. Meine Eltern werden älter, meine Mutter geht bald in Rente und mein 82-jähriger Vater zeigt erste Anzeichen von Demenz, und als Einzelkind werde ich sie in dieser Zeit ihres Lebens unterstützen. Nach meiner Rückkehr möchte ich meine Tandem-Selbstständigkeit in Neuseeland noch eine Weile fortsetzen, aber mein langfristiges Ziel ist es, eine Gleitschirmschule zu kaufen oder zu eröffnen, wahrscheinlich in W. Außerdem möchte ich eine Familie gründen, was ich nur in Neuseeland tun werde. Es ist meine Heimat, und ich könnte meinen Eltern ihre einzigen Enkelkinder nicht vorenthalten.

Fazit

Ich habe dieses Visum beantragt, um nach meinem lebensverändernden Unfall eine zweite Chance zu erhalten, eine Saison lang als Tandempilot in den Alpen zu fliegen. Österreich ist ein cooles Land, aber es könnte nie meine Heimat sein. Mein größter Wunsch ist es, im nächsten Sommer die Freude am Gleitschirmfliegen mit vielen Touristen zu teilen, damit ich mit meinem erfüllten Traum nach Hause zurückkehren kann.

Ich hoffe, Sie erkennen, dass ich nicht beabsichtige, mich dauerhaft in Österreich niederzulassen, und überdenken die Entscheidung, meinen Antrag abzulehnen.

Mit freundlichen Grüßen,

AA“

In einem an das Landesverwaltungsgericht direkt gerichteten E-Mail vom 16.12.2024 wurde noch folgende Ergänzung zur Beschwerde vom 10.12.2024 eingebracht:

„Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich erlaube mir, zur schon eingebrachten Beschwerde folgende Ergänzung hinzuzufügen, da ich in meinen Ausführungen nicht auf jenen Teil des Bescheides eingegangen bin, in welchem meine Selbständigkeit aufgrund einer angenommenen wirtschaftlichen Abhängigkeit von BB kritisch hinterfragt wird. Hierzu gibt es zu sagen, dass

1. ) die Bezirkshauptmannschaft in der Liste der Anforderungen und einzubringenden Dokumente zur Antragstellung für das angesuchte Visum explizit EINEN Vertrag nennt und nannte. Nur aus diesem Grunde bat ich meine Partnerfirma BB um die Zusendung eines Vertrages. Dieser ist für mein Tätigkeitsfeld exemplarisch, jedoch nicht exklusiv.

2. ) BB zwar eine wichtige, jedoch nicht die einzige Partnerin sein wird. Besonders in der Vor- und Nachsaison werde ich auch in anderen Gebieten, mit anderen Partnern (u.a. CC) zusammenarbeiten. Es ist jedoch in dieser Branche üblich, so wie auch in anderen, dass man aus Planungsgründen nicht von einer großen Vielzahl an Vermittler-Firmen beauftragt wird, sondern von wenigen ausgewählten, denen Verlässlichkeit wichtig ist. Wirtschaftliche Abhängigkeit besteht in diesem Sinne nicht, da BB weder über Weisungsbefugnisse noch über eine Monopolstellung im Sinne der Auftragsvermittlung verfügt. In anderen Worten: Es ist mir ständig möglich, mit anderen, in meiner Antragsstellung aus in Punkt 1 erläuterten Gründen nicht erwänhnten, Tandemflug-Vermittlerfirmen zusammenzuarbeiten, und werde das auch – besonders in Vor- und Nachsaison – tun. Zudem ist festzuhalten, dass ich auch in meinem Heimatstaat ein Einzelunternehmen betreibe, mit welchem ich direkt vor meiner Ankunft in Österreich und auch direkt nach meiner Rückkehr in Neuseeland wirtschaftlich tätig war und sein werde.

3. ) in der Begründung zur Abweisung des Antrages auf Seite 4/6 davon die Rede ist, dass ein Indiz für eine Niederlassungsabsicht die „Beibringung eigener Betriebsmittel, die über das Ausmaß geringwerter Wirtschaftsgüter hinausgehen“ sei. Diese Betriebsmittel – der Schirm, die Gurte etc. … habe ich auch in Neuseeland in Verwendung und wurden nicht hier angeschafft, sondern schon mitgebracht und werden auch wieder mit nach Hause genommen. Eine Niederlassungsabsicht besteht, wie schon in meinem letzten Schreiben festgehalten, nicht.

Ich bitte höflichst um Bestätigung des Erhaltes dieses Schreibens.

Mit freundlichen Grüßen,

AA“

Im Beschwerdeverfahren wurde noch mit E-Mail vom 17.12.2024 eine ergänzende Stellungnahme beim Arbeitsmarktservice Tirol (AMS) eingeholt. Dem AMS Tirol wurden der abweisende Bescheid der belangten Behörde, die Beschwerde vom 10.12.2024 und die Beschwerdeergänzung vom 16.12.2024 mit dem Ersuchen übermittelt, ergänzend zur bereits ergangenen Stellungnahme nach § 60 Abs 1 Z 3 NAG vom 23.10.2024 Stellung iSd § 60 Abs 1 Z 3 letzter Halbsatz NAG zu nehmen, ob die Ausübung dieser Tätigkeit unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt.

Mit E-Mail vom 14.01.2025 teilte das AMS Tirol folgende ergänzende Stellungnahme mit:

„Sehr geehrter Herr Dr. Rieser,

betreffend das Ersuchen des LVwG vom 17.12.2024 erlaubt sich die Landesgeschäftsstelle des AMS Tirol wie folgt mitzuteilen:

Antragsteller haben anlässlich der Antragseinbringung nebst den Erteilungsvoraussetzungen auch „andere Indizien“ für eine erfolgreiche Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beizubringen, aufgrund derer beurteilt werden könnte, ob die Ausübung dieser Tätigkeit unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liege (vgl. das Erk. des VwGH vom 18.02.2009, Zl. 2007/210480 mwA).

Ein diesbezügliches konkretes Vorbringen wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht erstattet.

Auch ist den Neuerungen der Beschwerdeführerin folgend nun eine Ausübung ihrer Tätigkeit auf den Zeitraum von Mai bis Oktober 2025 eingeschränkt.

Hieraus und aus dem Inhalt der Erwerbstätigkeit kann nach Ansicht der Landesgeschäftsstelle des AMS Tirol ein wirtschaftliches und arbeitsmarktpolitisches Interesse Österreichs nicht erschlossen werden.

In der Hoffnung mit diesen Ausführungen gedient haben zu können verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen,

DD

Büro der Landesgeschäftsführung“

Im Beschwerdeverfahren wurde weiters ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister eingeholt. Aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 17.02.2025 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin vom 13.08.2024 bis 03.01.2025 mit Hauptwohnsitz in **** Y, Adresse 1, gemeldet war. Weitere Wohnsitze scheinen im Zentralen Melderegister nicht auf. Am 17.02.2025 wurde weiters ein Sozialversicherungsauszug eingeholt. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin als selbständig Erwerbstätige im Zeitraum vom 01.06.2024 bis 30.11.2024 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen krankenversichert war. Versicherungszeiten vor dem 01.06.2024 und nach dem 30.11.2024 scheinen keine auf. Zur Sachverhaltsfeststellung wurde weiters in den vorgelegten Aufenthaltsakt der belangten Behörde Einsicht genommen und am 18.02.2025 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. Zur Beschwerdeverhandlung sind die Beschwerdeführerin, deren bevollmächtigter Vertreter EE und eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin für die englische Sprache erschienen.

Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auf Befragung Folgendes an:

„Meine Angaben in meiner Beschwerde vom 11.12.2024 sind inhaltlich richtig. Ich verweise auf diese Ausführungen. Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass zur Vorbereitung auf die heutige Beschwerdeverhandlung ein aktueller Auszug aus dem Zentralen Melderegister, eine weitere Stellungnahme des AMS Tirol und ein Sozialversicherungsauszug eingeholt wurden. Die drei Unterlagen werden ihr in Kopie ausgehändigt. Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin vom 13.08.2024 bis 03.01.2025 mit Hauptwohnsitz in **** Y, Adresse 1 gemeldet war. Aus dem Sozialversicherungsauszug geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 18.06.2024 bis 30.11.2024 als selbstständig Erwerbstätige versichert war. Die ergänzende Stellungnahme des AMS vom 14.01.2025 wird übersetzt und der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Es ergibt sich daraus, dass für die Landesgeschäftsstelle des AMS ein wirtschaftliches und arbeitsmarktpolitisches Interesse Österreichs aus der Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht erschlossen werden kann. Die Unterlagen werden von der Dolmetscherin übersetzt.

Ich besitze nunmehr ein Visum für Slowenien mit einer Gültigkeitsdauer vom 04.11.2024 bis 03.11.2025. Dieses Visum wird vorgezeigt.

Ich habe Österreich Anfang November 2024 verlassen. Ich bin dann durch Slowenien auf Reisen gegangen und habe die Balkanländer bereist und bin dann über Weihnachten zu Besuch nach Österreich gekommen. Ich befinde mich zurzeit ebenfalls noch auf Reisen und bin halt jetzt im Zuge meiner Reise in Österreich. Ich habe mich in Griechenland und zuletzt in der Türkei aufgehalten. Ich übernachte in Hotels und diversen Unterkünften (Hostels). Ich habe zwar versucht, in Slowenien zu arbeiten, das hat aber nicht funktioniert, da es keine Jobs gab, die in englischer Sprache ausgeübt werden konnten. Ich gehe daher zurzeit keiner Beschäftigung nach und lebe von meinen Ersparnissen. Ich habe so ca Euro 5.000,00 an Ersparnissen. Ich erhalte aber Unterhaltszahlungen von meinen Eltern, die sehr wohlhabend sind in Neuseeland. Ich habe auch eine private Krankenversicherung, die auch in Europa gültig ist.

Wenn ich gefragt werde, wann ich wieder nach Österreich kommen möchte, um einer Tätigkeit nachzugehen, gebe ich an, dass ich schnellstmöglich nach Erhalt der Aufenthaltsberechtigung oder eines Visums nach Österreich zum Arbeiten kommen möchte. Im Mai beginnt die Hauptsaison für meinen Beruf, da sind die meisten Kunden zu lukrieren. Sollte das Visum bereits vorher erteilt werden, könnte ich auch schon vorher anfangen.

Meine Flugdestinationen sind hauptsächlich in V, im U oder in T. Dem Vertrag mit BB habe ich noch. Ich habe keinen weiteren Vertrag mit einer Agentur. Die BB organisiert und vermittelt Tandem Paragleitflüge. Ich kann aber auch selbst Flüge ausmachen und abschließen. Das bevorzuge ich auch, weil ich da eine Kommissionsgebühr an den Vermittler zahlen muss. Ich bin auch nicht verpflichtet über Vermittlung durch den Auftraggeber BB durchzuführen. Ich kann auch Termine absagen bzw nicht annehmen. Sollte ich eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, würde ich mich vielleicht auch noch um zusätzliche Vermittlungsagenturen bemühen. Die BB Agentur kann mich auch vertraglich nicht dazu zwingen, dass ich einen vermittelten Flug übernehmen muss. Das ist absolut unmöglich. Ich kann selber entscheiden, ob ich den Kundenflug annehme oder nicht.

Es stimmt, dass ich den Flug organisiere und auch den Vertrag mit dem Fluggast abschließe. Nur die Vermittlung erfolgt gegebenenfalls über die Agentur, die dafür eine Vermittlungsgebühr erhält. Mit den Fluggästen wird mit oder ohne Vermittlung durch die Agentur mit mir ebenfalls ein Vertrag abgeschlossen. Der Fluggast unterschreibt diesen Vertrag. Ich habe keine Mitarbeiter und stelle auch niemanden an. Ich versichere mich selbst. In der Saison von Mai bis Oktober (Hochsaison) rechne ich mit einem Umsatz von ca Euro 30.000,00.

Ich habe meine zwei Gleitschirme (ein privater Gleitschirm und ein Tandem-Gleitschirm) aus Neuseeland mitgebracht, die ich hier zum Fliegen benötige. Ich habe in Österreich kein Geld investiert.

Als Unterkunft ist geplant, dass ich, wenn ich im U Aufträge habe, bei meinen guten Bekannten und Freund EE in Y wohne. Wenn ich beruflich in V bin, nehme ich mir dort ein Gästezimmer. In S kann ich bei Freunden übernachten. Wo ich gerade aufhältig bin, hängt von der Kundschaft und auch vom Wetter ab. Das kann ich jetzt noch nicht genau voraussagen.

Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass, sollte die gegenständliche Beschwerde abgelehnt werden, ich mich gegebenenfalls um ein Visum bemühen müsste, um in Österreich einer Arbeit nachzugehen. In diesem Fall würde ich wahrscheinlich im Sommer nicht mehr in Österreich arbeiten. Ich würde aber jedenfalls dann im November dieses Jahres nach Neuseeland zu meinen Eltern zurückkehren.“

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt. Der Inhalt des vorgelegten Aufenthaltsaktes der belangten Behörde wurde dargetan. Auf eine Verlesung wurde verzichtet. Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme gab die Beschwerdeführerin noch Folgendes an:

„Ich verweise auf die Ausführungen in meiner Beschwerde und beantragte weiterhin, dass der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die beantragte Aufenthaltsbewilligung als Selbstständige erteilt werden möge.“

Die Beschwerdeführerin hat einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung ausdrücklich zugestimmt und beantragt, dass die Entscheidungsausfertigung an den von ihr bevollmächtigten Vertreter zugestellt werden möge.

Aufgrund des durchgeführten Verfahrens vor der belangten Behörde und des durchgeführten Beschwerdeverfahrens beim Landesverwaltungsgericht Tirol ergibt sich folgender im Wesentlichen unstrittiger Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist neuseeländische Staatsangehörige und hielt sich bei der Antragstellung am 07.09.2024 rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführerin ist vor und unmittelbar nach der Antragstellung einer selbständigen Tätigkeit als Tandempilotin nachgegangen. Die Beschwerdeführerin hat mit der BB mit Sitz in **** R, Adresse 2, einen auf ein Jahr befristeten Vermittlungsvertrag für Tandemflüge mit Fluggästen abgeschlossen. Der diesbezügliche Vertrag hat die Beschwerdeführerin zu keinerlei Leistungen gezwungen, sondern war die Beschwerdeführerin nur bei durch die Vermittlungsagentur vermittelten Tandemflügen zur Bezahlung der vereinbarten Vermittlungsgebühr verpflichtet. Der Leistungsvertrag für die Durchführung eines Tandemfluges wurde und wird von der Beschwerdeführerin als selbständige Tandempilotin mit dem jeweiligen Fluggast abgeschlossen. Die Leistungserbringerin ist die Beschwerdeführerin. Der Vertragskunde ist der Flugpassagier (siehe Ausführungen im Leistungsvertrag und Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung). Die Beschwerdeführerin ist gegenüber der BB als Vermittlungsagentur nicht verpflichtet, vermittelte Flüge zu übernehmen. Die Beschwerdeführerin kann selber entscheiden, ob sie einen vermittelten Kundenflug annimmt oder nicht. Die Beschwerdeführerin organisiert den durchzuführenden Flug mit dem Fluggast und schließt auch den Vertrag mit dem Fluggast selbst ab. Dies erfolgt mit oder ohne Vermittlung durch die Agentur. Die Beschwerdeführerin beschäftigt keine Mitarbeiter im Rahmen der Ausübung ihrer selbständigen Tätigkeit als Tandempilotin. Die Beschwerdeführerin hat weiters keine Investitionen in Österreich für die Ausübung ihrer selbständigen Tätigkeit getätigt. Der verwendete Gleitschirm wurde von der Beschwerdeführerin bei der Einreise nach Österreich mitgebracht. Nachweise oder Unterlagen, dass die nur im heurigen Jahr geplante Tätigkeit als selbständige Tandempilotin unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt, wurden nicht dargelegt. Die geplante selbständige Tätigkeit dient der Finanzierung des Aufenthalts im Bundesgebiet bis November 2025. Laut glaubhaften Ausführungen hat die Beschwerdeführerin keine Niederlassungsabsicht in Österreich. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, Österreich spätestens im Herbst 2025 in Richtung Neuseeland zu verlassen. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in der Beschwerdeverhandlung waren glaubhaft und nachvollziehbar.

II.Gesetzliche Grundlagen:

Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen rechtlichen Bestimmungen lauten wie folgt:

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz:

„Selbständige

§ 60. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Selbständiger ausgestellt werden, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

2. sie sich zur Durchführung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit vertraglich verpflichtet haben und diese Verpflichtung länger als sechs Monate bestehen wird und

3. die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln der Behörde am Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit auf deren Anfrage festgestellt hat, dass auf Grund der vorgelegten Unterlagen eine selbständige Tätigkeit im Sinne der Z 2 vorliegt, die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht verletzt werden und die Ausübung dieser Tätigkeit unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt.

§ 2 Abs. 4 AuslBG bleibt unberührt.

(2) Nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Abs. 1 hat die Behörde dem Amt für Betrugsbekämpfung die Bewilligungen und jeweils eine Kopie des Vertrages und der Feststellung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Die Behörde hat den Drittstaatsangehörigen bei der Antragstellung von dieser Übermittlung nachweislich in Kenntnis zu setzen.“

III.Rechtliche Erwägungen:

Aufgrund des durchgeführten Verfahrens ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin eine selbständige Tätigkeit als Tandempilotin, die Tandemflüge gegen Entgelt für interessierte Flugpassagiere anbietet, vorliegt. Die Beschwerdeführerin hat sich mit dem im Verfahren vorgelegten „Agenturvertrag“ nicht zur Durchführung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit gegenüber der BB verpflichtet, dies unabhängig von der einjährigen und somit länger als 6monatigen Gültigkeit des Agenturvertrages. Etwaige die Beschwerdeführerin bindende „Tandemflugverträge“ werden den potentiellen Fluggästen angeboten und mit diesen von der Beschwerdeführerin abgeschlossen. Es handelt sich diesbezüglich jeweils um Einzelverträge, die nur für den am jeweiligen Flugtag durchzuführenden Tandemflug gültig sind. Eine mehrtätige oder mehrmonatige Verpflichtung zur Durchführung konkreter selbständiger Tätigkeiten liegen nicht vor und wurde Diesbezügliches weder von der Beschwerdeführerin behauptet noch vorgebracht. In der von der belangten Behörde aufgrund von begründeten Zweifeln eingeholten Anfrage ist das Arbeitsmarktservice Tirol einerseits von einer unselbständigen Tätigkeit ausgegangen und konnte andererseits in einer ergänzenden Anfrage vom AMS Tirol kein wirtschaftliches und kein arbeitsmarktpolitisches Interesse Österreichs betreffend die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin erschlossen werden.

Für die Erteilung der von der Beschwerdeführerin beantragten Aufenthaltsbewilligung „Selbständiger“ ist es erforderlich, dass gemäß § 60 Abs 1 NAG die Voraussetzungen des ersten Teiles des NAG erfüllt sind und sich die Beschwerdeführerin zur Durchführung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit vertraglich verpflichtet hat, diese Verpflichtung länger als 6 Monate bestehen wird und dass die zuständige Landesgeschäftsstelle des AMS bei begründeten Zweifel der Behörde am Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit auf deren Anfrage hin festgestellt hat, dass aufgrund der vorgelegten Unterlagen eine selbständige Tätigkeit im Sinne der Z 2 vorliegt, die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht verletzt werden und die Ausübung dieser Tätigkeit unter wirtschaftlichen und arbeitsmarkpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt.

Aufgrund des durchgeführten Verfahrens konnte seitens der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen werden, dass sie sich zur Durchführung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit vertraglich verpflichtet hat und diese Verpflichtung länger als 6 Monate bestehen wird (§ 60 Abs 1 Z 2 NAG) und weiters konnte nicht nachgewiesen werden, dass die von der Beschwerdeführerin im Jahre 2025 im Bundesgebiet geplante selbständige Tätigkeit als Tandempilotin unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt. Es werden keine wirtschaftlich und arbeitsmarktpolitisch relevanten Investitionen, insbesondere mit finanziellen Mitteln (Kapital) aus dem Ausland im Bundesgebiet getätigt und beabsichtigt und hat die beabsichtigte selbständige Tätigkeit der Beschwerdeführerin keine relevanten Auswirkungen auf den österreichischen Arbeitsmarkt.

Aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Beschwerdeverhandlung und des festgestellten vorliegenden Sachverhaltes erfüllt die Beschwerdeführerin jedenfalls die Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs 1 Z 2 und 3 NAG nicht. Die Abweisung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Selbständiger“ durch die belangte Behörde erfolgte demgemäß zu Recht. Aufgrund des Nichtvorliegens der erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs 1 Z 2 und 3 NAG war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die im Beschwerdeverfahren angefallenen Barauslagen für die von der Beschwerdeführerin beantragte und in der Beschwerdeverhandlung beigezogene Dolmetscherin für die englische Sprache waren der Beschwerdeführerin vorzuschreiben.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

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