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LVwG-2024/18/2678-13Landesverwaltungsgericht05.03.2025
Nichteinhaltung Betriebszeiten<br/>Strafbeschwerde<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 14.08.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.02.2025,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 450,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 18 Stunden) auf Euro 360,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 10 Stunden) herabgesetzt wird und es
bei der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG):
„§ 366 Abs 1 Z 3 zweiter Fall Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 idF BGBl I Nr 204/2022, in Verbindung mit den §§ 74 Abs 1 und 2 Z 2 und 81 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 idF BGBl I Nr 96/2017“
sowie bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG):
„§ 366 Abs 1 Einleitungssatz GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 idF BGBl I Nr 204/2022“
zu lauten hat.
Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wird mit Euro 36,00 neu festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
1. Datum/Zeit:07.05.2023, 04:12 Uhr - 07.08.2023, 05:37 Uhr
Ort:**** Z, Adresse 2, Adresse 3, CC
Sie haben als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufene/r und somit Verantwortliche/r (gewerberechtliche/r Geschäftsführerin) der Firma „CC GmbH“ FN: ***, in Y, Adresse 4, folgende Übertretung der Gewerbeordnung zu verantworten. Die genannte Firma hat zumindest am
• 07.05.2023 um 04:12 Uhr (Anlieferung von Waren mittels firmeneigenem LKW)
• 08.05.2023 um 05:54 Uhr (Anlieferung von Waren mittels firmeneigenem LKW)
• 09.05.2023 um 05:44 Uhr (Anlieferung von Waren mittels firmeneigenem LKW)
• 11.05.2023 um 05:57 Uhr (Anlieferung von Waren mittels firmeneigenem LKW)
• 16.05.2023 um 05:47 Uhr (Anlieferung von Waren mittels finneneigenem LKW)
• 17.05.2023 um 05:55 Uhr (Anlieferung von Waren mittels firmeneigenem LKW)
• 27.07.2023 um 05:40 Uhr (Anlieferung von Waren mittels firmeneigenem LKW)
• 03.08.2023 um 05:35 Uhr (Anlieferung von Waren mittels firmeneigenem LKW)
• 07.08.2023 um 05:37 Uhr (Anlieferung von Waren mittels firmeneigenem LKW)
auf dem Standort in **** Z, Adresse 2, Adresse 3, CC, eine mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z
• Bescheid vom 29.04.2004, ZI. ***
• Bescheid vom 04.07.2006, ZI. ***
• Bescheid vom 19.01.2007, ZI. ***
• Bescheid vom 12.09.2011, ZI. ***
• Bescheid vom 26.06.2012, ZI. ***
genehmigte Betriebsanlage für das Gastgewerbe mit den Berechtigungen nach § 142 Abs. 1 Ziffer 2 (eingeschränkt auf Imbisse sowie Pizzaschnitten und ein Tagesgericht), Ziffer 3 und 4 Gew01994, in der Betriebsart BUFFET betrieben, obwohl eine genehmigungspflichtige Änderung gemäß § 81 Abs. 1 Gew01994 idgF ohne Genehmigung durchgeführt wurde.
Es wurde festgestellt, dass die Betriebszeiten welche von Montag bis Sonntag ab 06:00 Uhr
festgelegt wurden, nicht eingehalten wurden. Die Genehmigungspflicht ist dadurch gegeben, da in unmittelbarer Nähe dieser gewerblichen Betriebsanlage (dieses Gastbetriebes) andere Gewerbebetriebe und zum Zwecke des Bewohnens genutzte Räumlichkeiten gelegen sind. Die vorangeführten Umstände (Ladetätigkeiten außerhalb der genehmigten Zeiten) waren im Sinne des § 74 Abs. 2 Ziff. 2 Gewerbeordnung, (GewO), geeignet, bei den Nachbarn dieses Gastbetriebes – Lärmbelästigungen außerhalb der durch den angeführten Genehmigungsbescheid gedeckten Betriebszeiten hervorzurufen. Es war diese Betriebsanlage daher geeignet, bei den dortigen Nachbarn insofern „größere“ Belästigungen hervorzurufen, als die Betriebsanlage durch das oben beschriebene, die zitierte Genehmigung überschreitende Betreiben geeignet war die dortigen Nachbarn in der oben beschriebenen Weise zu Zeiten zu belästigen, während deren ein Betreiben der dortigen Betriebsanlage unzulässig war. Zufolge dieses angelasteten Sachverhaltes wurde die Betriebsanlage in im Sinne des § 81 Abs. 1 GewO genehmigungspflichtig geänderter Weise betrieben. Eine entsprechende Genehmigung dieses genehmigungspflichtig geänderten Betreibens dieser Betriebsanlage lag nicht vor.
Lichtbilder liegen der Behörde auf.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 366 Abs. 1 Zif. 3 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018
Daher wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 366 Abs 1 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 42/2018, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 450,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 18 Stunden) verhängt sowie Verfahrenskosten in der Höhe von Euro 45,00 vorgeschrieben.
Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung am 27.02.2025 auf die Strafhöhe eingeschränkt.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den behördlichen Akt und in das Verwaltungsstrafregister. Weiters wurde am 27.02.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten.
II.Sachverhalt:
Dem Beschwerdeführer wird eine Übertretung nach der GewO 1994 zur Last gelegt. Das Rechtsmittel richtet sich ausschließlich gegen die im Straferkenntnis festgesetzte Strafhöhe.
Der Beschwerdeführer war im Tatzeitraum als gewerberechtlicher Geschäftsführer des vom Vorwurf betroffenen Unternehmens tätig. Er ist mittlerweile pensioniert und verfügt laut eigenen Angaben insgesamt über durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse, konkrete diesbezügliche Angaben wurden jedoch nicht gemacht. Er weist zum Zeitpunkt der Tatbegehung eine rechtskräftige Vorstrafe nach dem Kraftfahrgesetz 1967 auf.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt, den Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung sowie dem Verwaltungsstrafregisterauszug vom 24.02.2025 und ist unbestritten geblieben.
IV.Rechtslage:
§§ 5, 19 und 45 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991), BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 57/2018, lauten (auszugsweise) wie folgt:
„Schuld
§ 5.
(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Strafbemessung
§ 19.
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 45.
(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
[…]
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
[…]
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
[…]“
V.Erwägungen:
Das Rechtsmittel richtet sich mittlerweile nur noch gegen die Strafhöhe, der Schuldspruch an sich ist daher bereits in Rechtskraft erwachsen. Es war somit vom Landesverwaltungsgericht Tirol lediglich zu überprüfen, inwiefern von der belangten Behörde das Strafausmaß entsprechend dem Gesetz festgesetzt wurde.
Bei der Bemessung der Geldstrafe ist gemäß § 19 VStG vorzugehen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist daher besonders Bedacht zu nehmen. Diesbezüglich ist im Sinne des § 5 Abs 1 letzter Satz VStG Fahrlässigkeit anzunehmen.
Milderungsgründe liegen keine vor. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung ist nicht unerheblich, gehören Vorschriften der GewO 1994 über die Genehmigungspflicht von Betriebsanlagen doch zu jenen Bestimmungen, die dem Schutz der Umwelt (vgl VwGH 14.5.1997, 97/07/0055) und der Nachbarn dienen. Alleine deswegen scheidet die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG aus. Allerdings ist der Beschwerdeführer mittlerweile pensioniert und in Hinblick auf die gewerberechtlichen Bestimmungen besteht keine Notwendigkeit mehr nach spezialpräventiven Maßnahmen. Somit erscheint – bei den anzunehmenden durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen (vgl VwGH 20.9.2005, 2003/05/0060) – die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 10 % des gemäß § 366 Abs 1 GewO 1994 zur Verfügung stehende Strafrahmens von Euro 3.600,00 aus generalpräventiven Überlegungen als ausreichend.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, dh der Beschwerde Folge zu geben, die verhängte Geldstrafe herabzusetzen und die Kosten des behördlichen Verfahrens neu zu bestimmen.
Weiters waren die relevanten Gesetzesbestimmungen zu konkretisieren sowie mit der zur Tatzeit gültigen Fassung zu versehen (vgl VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/00328).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Zumal sich die Entscheidung an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere den Leitlinien zur Strafbemessung orientiert (vgl zB VwGH 25.01.2018, Ra 2016/06/0025), liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd § 133 Abs 4 B-VG nicht vor, weshalb auszusprechen war, dass die ordentliche Revision unzulässig ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Hörtnagl
(Richterin)
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