LVwG T LVwG-2025/38/0129-9

LVwG-2025/38/0129-9Landesverwaltungsgericht04.03.2025

Regest

Lebensmittelpunkt<br/>Freizeitwohnsitz<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/38/0129-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.38.0129.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde **** Y vom 18.11.2024, Zl ***, betreffend eine Benützungsuntersagung nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde **** Y vom 18.11.2024, Zl ***, wurde AA (in Folge Beschwerdeführerin), die weitere Benützung des Objektes Adresse 2, **** Z, als Freizeitwohnsitz mit sofortiger Wirkung untersagt.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bei Kontrollen vor Ort sehr selten angetroffen worden sei und ihre beruflichen, familiären und sozialen Anknüpfungspunkte sich in Deutschland befinden würden.

Gegen diesen Bescheid wurde von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser führt sie zusammengefasst aus, dass die Wohnung im Eigentum ihres Gatten stehe, sie aber seit 11.09.2023 in der Wohnung ihren Hauptwohnsitz unterhalte.

Es stehe unbestritten fest, dass die gegenständliche Wohnung nicht als Freizeitwohnsitz genutzt werden dürfe und es stehe auch fest, dass sie nach wie vor in X an der Adresse 3 gemeldet sei. In Deutschland bestehe aber kein Unterschied zwischen Haupt- und Nebenwohnsitz bei der Anmeldung.

Sie habe ein Fahrzeug mit Z Kennzeichen und habe private und soziale Kontakte sowohl in **** Y als auch in Deutschland. Ihr Gatte habe seinen Hauptwohnsitz derzeit noch in X. Er halte sich aber regelmäßig, zumindest drei bis vier Tage bei ihr in **** Y auf. Er arbeite derzeit fast ausschließlich im Homeoffice.

Entgegen der Ausführungen der belangten Behörde, habe sie nicht vorwiegend oder ausschließlich Kontakte in Deutschland. Es sei zwar richtig, dass ihre Kinder erwachsen seien und in Deutschland leben würden. Allerdings habe sie gemeinsam mit ihrem Mann beschlossen, in Y ihren Alterswohnsitz aufzuschlagen. Aus diesem Grund sei die Wohnung auch aufwendig renoviert und umgebaut worden. Ihr Gatte sei offiziell noch gezwungen, seinen Hauptwohnsitz in X zu haben, bis er seine Geschäftsanteile veräußert habe.

Die belangte Behörde übersehe vor allem, dass mit dem umfangreichen Umbau und der Begründung des Hauptwohnsitzes für die Beschwerdeführerin eine neue einschneidende Phase begonnen habe. Dass sie bei den Überprüfungen zwischen 07.08. bis 03.11.2022 nicht angetroffen worden sei, sei nicht verwunderlich, zumal hier ja die Planung der Umbaumaßnahmen im Gange waren und darüber hinaus die gesundheitlichen Probleme des Ehegatten vorhanden waren. Ob der Rasen und wann er gemäht worden sei, spiele dabei keine Rolle.

Im Zeitraum der Überprüfungen vom 18.04. bis 04.06.2024 habe der Ehemann massive Probleme gehabt. Er sei im Zeitraum vom 26.05. bis 28.05.2024 am zweiten Auge operiert worden und auf die Unterstützung der Beschwerdeführerin angewiesen gewesen. Sie habe in dieser Zeit ihrem Mann die notwendige Unterstützung zukommen lassen müssen.

Wenn es um lebensbedrohliche oder dauerhaft beeinträchtigende Eingriffe gehe, sei es auch logisch, dass man sich an einen Arzt oder ein Krankenhaus wende, dass man bereits kenne und dem alle medizinisch relevanten Befunde vorliegen würden. Es wäre viel zu riskant gewesen, sich in der Nähe von Y behandeln zu lassen, weil die erforderlichen Befunde und Dokumentationen über die Vorerkrankungen gefehlt hätten.

Völlig zu Unrecht werde auch abgeleitet, dass sie nur an den Zeitpunkten in Y gewesen sei, an denen sie auch angetroffen worden sei. Eine derartige Argumentation sei nicht haltbar, da sie ja auch ihrem Sport nachgehe, sich mit Freunden treffe und Urlaub fahre. Nur weil ein Überprüfungsorgan zu Zeiten komme, wo der Inhaber eines Hauptwohnsitzes nicht vor Ort sei und daher nicht angetroffen werde, könne daraus nicht abgeleitet werden, dass kein Hauptwohnsitz vorliege.

Diesbezüglich verweise sie auch auf die bereits vorgelegten Belege.

Faktum sei, dass sie in Pension sei und nur noch nebenbei Tätigkeiten ausübe, was nicht verboten sei. Wenn auf den Eintrag im Linkedln hingewiesen werde, so sei diese Eintragung nur vergessen worden und mittlerweile gelöscht. Da sie sich bereits seit 29.02.2024 in Pension befinde, was auch durch eine Bestätigung der CC vom 29.02.2024 belegt werde. Auch habe es keinen Einsatz mehr mit den „Lesekindern“ seit 22.07.2024 gegeben.

Wenn man private und berufliche Termine zusammenlege, dann sei dies naheliegend. Ein paralleler Besuch der Enkelkinder sei ja nicht verboten und ungewöhnlich. Ein Hilferuf der Tochter, bei der Betreuung der Enkelkinder einzuspringen, könne schon vorkommen.

Nach ihrer Ansicht handle es sich beim Wohnsitz in X um einen Nebenwohnsitz. Deshalb habe sie auch keine Notwendigkeit erkannt, gegenüber der Deutschen Rentenversicherung eine Adressenänderung bekannt zu geben, zumal der Ehemann noch öfter vor Ort sei und eingehende Poststücke jeweils beim nächsten Aufenthalt mitbringe.

Auch der Ehemann beabsichtige, rasch seinen Alterswohnsitz in Y aufzuschlagen. Die dafür nötigen Schritte seien aufgrund der Firma in Deutschland aber nicht so einfach. Es sei nicht notwendig, dass Ehegatten jede Minute aufeinander kleben würden. Eine gewisse Distanz sei manchmal auch förderlich für eine Beziehung.

Auch aus der Heizkostenabrechnung ergebe sich klar, dass der Hauptwohnsitz in Y liege, da sie nicht heizen würde, wenn sie nicht dort wohnen würde.

Die maßgeblichen Gesetzesvorschriften der TBO und des TROG seien willkürlich und grob rechtswidrig im gegenständlichen Fall angewendet worden.

In Anlehnung an die Judikatur gehe die Behörde davon aus, dass eine Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis und dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen gegeben sein müsse, damit man von einem Hauptwohnsitz und nicht einem Freizeitwohnsitz sprechen könne. In einer Durchschnittsbetrachtung gehe die Behörde davon aus, dass der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dort sei, wo sich die gesamte Familie aufhalte, wo die Kinder in den Kindergarten oder in die Schule gehen, wo regelmäßig die Arbeitsstelle aufgesucht werde, wo die ganze Familie gemeldet sei, wo Steuern bezahlt würden, wo man gesellschaftliche Anknüpfungspunkte habe, wo das Privatfahrzeug zugelassen sei. Die Behörde übersehe, dass diese Parameter bei der Beschwerde aber entweder keine Rolle spielen würden oder erfüllt seien. Sie sei Pensionistin, beziehe eine Rente und gehe daher keiner dauerhaften Beschäftigung nach. Sie übe nebenbei noch untergeordnete Tätigkeiten aus, um sich geistig fit zu halten. Seitens ihrer Kinder bestehe kein Bedarf mehr und brauche es keinen Einsatz mehr. Auch wenn sie hie und da für die Abteilung kultursensible Prävention des Xer Gesundheitsamtes und als Beisitzerin für die Heilpraktiker Prüfung tätig sei, sei sie hauptsächlich Pensionistin. Auch habe sie einen entsprechenden Freundeskreis in Z und ihr Pkw sei hier zugelassen.

Im Übrigen sei auch der Bescheid falsch adressiert. Er sei direkt an die Rechtsvertreterin ergangen und hätte richtigerweise aber an die Beschwerdeführerin selbst, vertreten durch die Rechtsvertreterin adressiert sein müssen, sodass auch diesbezüglich eine Rechtswidrigkeit des Bescheides vorliege.

Aus all diesem werde deshalb der Antrag gestellt eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

II.Sachverhalt:

Mit Kaufvertrag vom 30.11.2011 erwarb der Ehegatte der Beschwerdeführerin / Miteigentumsanteile an der Liegenschaft in EZ ***, Gst **1, ***** Y, mit der Wohnungseigentum an Top **1 verbunden ist.

Am 13.12.2011 erfolgte eine Anzeige bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde und es wurde die Erklärung abgegeben, dass kein Freizeitwohnsitz begründet wird. Die Beschwerdeführerin ist mit Hauptwohnsitz an der gegenständlichen Wohnadresse gemeldet. Darüber hinaus hat sie einen weiteren Wohnsitz in der Adresse 3, ***** X. Dieser Wohnsitz steht ebenfalls im Eigentum ihres Gatten und wurde 2015 errichtet. Das Wohnhaus hat eine Wohnnutzfläche von 196 m². Die Entfernung zwischen X und **** Y beträgt *** km.

Die verfahrensgegenständliche Wohnung ist nicht im Freizeitwohnsitzregister der Gemeinde **** Y eingetragen.

Die Beschwerdeführerin ist Pensionistin und hält ab und zu Vorträge in X, aufgrund ihrer Vortätigkeit. Sie ist auch Mitglied der Prüfungskommission für Heilpraktiker im Bereich der Psychotherapie. Sie ist noch mit 5,1 % an einer Immobilienverwaltungsgesellschaft in X beteiligt.

Ihr Gatte ist Geschäftsführer der DD, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte in ***** X, Adresse 4. Der Gatte ist mehr als die Hälfte des Jahres, zumindest 183 Tage, in X.

Die Beschwerdeführerin hat seit 07.08.2024 ein Fahrzeug im Bezirk W zugelassen.

Ihre drei Kinder leben in Deutschland. Die älteste Tochter lebt in der Nähe von X und hat selbst 2 Kinder und erwartet derzeit ihr drittes Kind. Wenn die Enkel krank sind, springt die Beschwerdeführerin bei der Kinderbetreuung ein und wird auch ihre Tochter nach der Geburt des dritten Kindes unterstützen.

Die Beschwerdeführerin hat ihre Freunde zum Teil in Tirol und zum Teil in X. Die Familie befindet sich, mit Ausnahme eines Cousins, in Deutschland. Im Beobachtungszeitraum befand sie sich meistens gemeinsam mit ihrem Mann in Y in der Wohnung.

Freunde trifft sie, wenn sie in **** Y ist, meistens gemeinsam mit ihrem Ehegatten.

Die Beschwerdeführerin hat kein Konto bei einer Tiroler Bank und auch ihr Handy hat eine Vorwahl für Deutschland. Sie bezieht ihre Rente in Deutschland und ist dort auch krankenversichert.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl ***, sowie durch Einholung der Wasser- und Energieversorgungsdaten der jeweiligen Versorgungsunternehmen. Des Weiteren wurden Zeugen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol einvernommen.

Die getroffenen Feststellungen, betreffend den Wohnungserwerb, resultieren aus dem vorliegenden Kaufvertrag der gegenständlichen Wohnung. Dies gilt auch für die Anzeige bei der Grundverkehrsbehörde.

Die Feststellungen betreffend die Familien- und Lebenssituation der Beschwerdeführerin resultieren aus ihren eigenen Angaben. So hat sie selbst in ihrer Aussage angegeben, dass sie die Tochter bei der Betreuung der Kinder unterstützt und hat sie diesbezüglich auch im Rahmen der Kontrollen einmal einen Klebezettel am Briefkasten angebracht, der auf die Kinderbetreuung hingewiesen hat. Auch die Angaben zu ihren Freunden resultieren aus ihrer eigenen Aussage.

Dass sie meist gemeinsam mit ihrem Mann in **** Y ist, resultiert aus den Aussagen der Zeugen, die von der Beschwerdeführerin namhaft gemacht wurden. Diesen Aussagen wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht widersprochen.

Dass ihr Gatte wiederum mindestens die Hälfte des Jahres in X lebt, resultiert aus seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, in der er selbst dargelegt hat, dass er steuerlich sogar verpflichtet ist, mindestens die Hälfte des Jahres in X zu sein, da sonst die Wegzugsbesteuerung zur Anwendung gelangen würde.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022, in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 7/2025, lauten wie folgt:

„§ 46

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

[…]

(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

[…]

g)

wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder

[…]“

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 (TROG 2022), LGBl Nr 43/2022, in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 6/2025, lauten wie folgt:

„§ 13

Beschränkungen für Freizeitwohnsitze

(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

[…]“

V.Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerdeführerin sieht eine Rechtswidrigkeit des Bescheides zunächst darin, dass der Bescheid nicht an sie zu Handen ihrer Rechtsvertreterin, sondern direkt an diese adressiert worden sei.

Tatsächlich weist der Bescheid eine Adressierung direkt an die Rechtsvertreterin auf, allerdings wird in der Zustellverfügung die nachfolgende Formulierung gewählt: „Ergeht nachweislich an: Herrn AA, zuhanden BB, Adresse 1, **** Z.“

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genügt die Nennung der Normadressaten in der Zustellverfügung. Die notwendige Individualisierung des Bescheides ist demnach bewirkt, wenn in der Zustellverfügung des Bescheides die Adressaten namentlich angeführt werden (vgl VwGH 16.02.2017, Ro 2014/05/0018). Die Identifizierung einer natürlichen Person erfolgt in der Regel durch die Verwendung ihres Vornamens und ihres Zunamens. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sind an die Bezeichnung des Bescheidadressaten insofern keine strengen Anforderungen zu stellen, als es für die Gültigkeit des Bescheides hinreicht, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann (vgl VwGH 16.10.2003, 2003/07/0088). Somit geht dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin ins Leere, da die notwendige Individualisierung in der Zustellverfügung des gegenständlichen Bescheides erfolgte.

Die Beschwerdeführerin bestreitet im Wesentlichen, dass sie die gegenständliche Wohnung als Freizeitwohnsitz verwendet. Sie führt dazu aus, dass sie den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen tatsächlich in **** Y habe.

Wie oben ausgeführt, definiert das Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 den Begriff des Freizeitwohnsitzes und versteht darunter Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

Der Verwaltungsgerichtshof führt zu dieser Bestimmung in ständiger Rechtsprechung aus, dass von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz, dann nicht gesprochen werden kann, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar ist (vgl VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056).

In seiner jüngsten Rechtsprechung (vgl VwGH 16.06.2023, Ra 2023/06/0089) führt er zu § 13 TROG 2022 aus, dass die Qualifikation eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Teils eines Gebäudes als Freizeitwohnsitz nicht daran anknüpft, dass sich eine Person nicht länger als eine bestimmte Anzahl von Tagen pro Jahr darin aufhält.

Allein maßgeblich ist, ob die verfahrensgegenständliche Wohnung der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehung der betreffenden Person liegt. Selbst der Umstand, dass sich zum Beispiel eine Person, wie im Anlassfall dieser höchstgerichtlichen Entscheidung gegeben, die Hälfte der Tage pro Jahr in der verfahrensgegenständlichen Wohnung aufhält, vermag daher für sich genommen nicht auszuschließen, dass eine Nutzung bloß „zeitweilig für Erholungszwecke“ im Sinn des § 13 Abs 1 TROG 2022 erfolgte, und die Wohnung nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses diente.

Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes auch nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen. Entscheidungsrelevant ist demnach nur, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt.

Wenn in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in diesem Zusammenhang das „deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Beziehungen“ genannt wird, dient dies der Feststellung des Lebensmittelpunktes der Lebensbeziehungen. Liegt jedoch die Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes von einem Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs 1 TROG 2022 auszugehen.

Auch die Ausübung gelegentlich beruflicher Tätigkeiten an dem Wohnsitz steht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes der Beurteilung als Freizeitwohnsitz nicht entgegen (vgl VwGH 30.08.2022, Ra 2022/06/0193). Den Begriff des „Arbeitswohnsitzes“ kennt das TROG 2022 nämlich nicht.

Die Beschwerdeführerin ist im gegenständlichen Fall zunächst mit Hauptwohnsitz in der Wohnung ihres Gatten in **** Y gemeldet, was sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ergeben hat. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen, so auch in seiner Entscheidung vom 19.05.2023, Zahl Ra 2022/06/0076, dass das Meldegesetz bzw die Meldung im Zentralen Melderegister nicht ausschlaggebend ist, da das Tiroler Raumordnungsgesetz in seinem § 13 Abs 1 eine Definition von Freizeitwohnsitzen enthält (im Gegensatz vom Meldegesetz), und somit von den Bestimmungen des TROG und der TBO jeweils auszugehen ist.

Wie sich aus dem Ermittlungsverfahren ergeben hat, ist die Beschwerdeführerin in ihrem Beruf Ärztin in X gewesen und mittlerweile im Ruhestand. Nach ihren eigenen Angaben möchte sie ihren „Alterswohnsitz“ in **** Y haben. Als Beweis dafür, dass sie tatsächlich ihren Hauptwohnsitz derzeit schon dort hat, hat sie als Beweis Zeugen im Verfahren angeboten und zudem unterschiedliche Kassenbelege aus dem vergangenen Jahr vorgelegt.

Zu den Kassenbelegen ist zunächst auszuführen, dass nur jene grundsätzlich als Beweis dienen können, die vor dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom Datum her stammen, da sich das erkennende Gericht an der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde zu orientieren hat. Zudem ist bis auf zwei Rechnungen, die auf den Namen des Gatten der Beschwerdeführerin lauten, aus diesen auch nicht abzuleiten, dass die Beschwerdeführerin auch tatsächlich in den jeweiligen Geschäften eingekauft hat. Dies gilt auch für die Restaurantbelege, aus denen erkennbar ist, dass mehrere Personen beim Restaurantbesuch anwesend waren.

Von Seiten der Beschwerdeführerin wurden auch Zeugen benannt, die teilweise im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommen wurden. Diese Zeugen gaben an, dass die Beschwerdeführerin meist gemeinsam mit ihrem Mann in der Wohnung in **** Y sei und dass sie sich schon regelmäßig dort befinden würden. Bei der Nachfrage, ob sie längere Abwesenheiten von 2 bis 3 Wochen wahrnehmen würden, ergab sich aber, dass dies nicht der Fall war. So ergaben sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zum Beispiel, dass sie mit ihrem Mann Ende September bis Anfang Oktober 2024 zwei Wochen in V gewesen ist. Dies blieb von den einvernommenen Zeugen aber unbemerkt. Dies galt auch für den Zeitraum von 3 Wochen im November, wo laut Angaben der Beschwerdeführerin, die Wohnung durchgehend leer gestanden ist. Für das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol resultiert daraus, dass die Beschwerdeführerin zwar durchwegs Zeit in der verfahrensgegenständlichen Wohnung verbringt, dass aber ihre Abwesenheiten von den genannten Zeugen aber meistens nicht wahrgenommen werden. Darüber hinaus haben die Zeugen angegeben, dass sie die Beschwerdeführerin vor allem auch in Begleitung ihres Mannes wahrnehmen. Dies aufgrund der Tatsache, dass die Firmenautos des Gatten der Beschwerdeführerin in der Garage genau zwischen den Zeugen geparkt ist und sie deshalb beim Einsteigen in ihre Fahrzeuge das jeweilige Firmenfahrzeug mit deutschem Kennzeichen bewusst wahrnehmen.

In der gebotenen Gesamtbetrachtung der Umstände der Beschwerdeführerin kann schon davon ausgegangen werden, dass sie etliche Zeit in **** Y verbringt. Durch den Ruhestand hat sie nur mehr eine geringfügige berufliche Bindung zu X. Sie hält nur noch ab und zu Vorträge oder ist Mitglied in einer Prüfungskommission. Wenn man im Sinne der oben zitierten Judikatur ausgeht hat sie maximal eine geringfügige berufliche Bindung an X.

Wesentlicher ist aber in ihrem Fall die Frage, wo ein deutliches Übergewicht hinsichtlich ihrer familiären Lebensbeziehungen gefunden werden kann. Die Beschwerdeführerin lebt in aufrechter Ehe. Ihr Gatte ist an seiner eigenen Firma in X beteiligt und deshalb auch gezwungen, dort seinen Lebensmittelpunkt in der gemeinsamen Ehegattenwohnung zu nehmen. Nach eigenen Angaben könne er einen Teil seiner Arbeit im Homeoffice erledigen und besuche deshalb auch seine Frau in **** Y. Allerdings müsse er mindestens 183 Tage in Deutschland leben, da sonst die Wegzugssteuer zur Anwendung komme.

Die Beschwerdeführerin verbringt in X die Zeit mit ihren Enkelkindern. So hat sie sogar für die Kontrollorgane am 21.05.2024 am Briefkasten die Klebenotiz hinterlassen, dass sie derzeit bei ihren Enkelkindern ist und ab wann sie sich wieder in ihrer Wohnung aufhält. Sie gab auch selbst an, dass sie ihre Tochter nach der Geburt des dritten Kindes mit ihrer Anwesenheit unterstützen wird. Die Tochter lebt in der Nähe von X.

Ihr Gatte wurde auch im Beobachtungszeitraum in X operiert und die Beschwerdeführerin hat ihn dann dort persönlich betreut. Für das erkennende Landesverwaltungsgericht zeichnet sich aus diesen Fakten der Umstand ab, dass der Lebensmittelpunkt in familiärer Hinsicht nicht in **** Y liegen kann.

Auch wenn die Beschwerdeführerin argumentiert, dass ein gewisser räumlicher Abstand für eine Partnerschaft von Vorteil sei, so ist ihr diesbezüglich entgegenzuhalten, dass ein Mittelpunkt der familiären Lebensbeziehungen eben dazu führen müsste, dass man sich dort auch für die Pflege des Partners aufhält. Wenn die gegenständliche Wohnung tatsächlich als „Alterswohnsitz“ verwendet werden soll, ist es umso wichtiger, dass rechtzeitig Ärzte in der Nähe von Y gefunden werden, und nicht immer nur in X die ärztliche Versorgung in Anspruch genommen werden muss. Da es sich um die zweite Augenoperation des Gatten gehandelt hat, wäre es geboten gewesen, rechtzeitig entsprechende Spezialisten ausfindig zu machen.

Dies umso mehr, wenn, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, ihr Gatte wiederholte gesundheitliche Probleme hatte. Es hätte jedenfalls ausreichend Zeit für die Suche nach Spezialisten für den Ehemann gegeben, da der Gatte der Beschwerdeführerin die gegenständliche Wohnung bereits 2011 erworben hat. Es wäre ausreichend Zeit gewesen, sich in der Umgebung von Y eine ärztliche Infrastruktur aufzubauen.

Die Beschwerdeführerin hat zudem bis heute ihren Zahnarzt in X und hat auch für sich selbst keine ortsansässigen Ärzte, in deren gelegentlicher Behandlung sie sich befindet, angeben können.

Die Beschwerdeführerin argumentiert des Weiteren mit den Stromverbrauchsdaten für die gegenständliche Wohnung, aus denen die Hauptwohnsitznutzung der Beschwerdeführerin abgeleitet werden soll. Abgesehen davon, dass aus diesen Daten auf den familiären Lebensmittelpunkt nichts abgeleitet werden kann, lag der Stromverbrauch in den Jahren von 2018 bis 2023 zwischen 2.012,0 KWH und 3.389,0 KWH. Im Jahr 2024 lag der Stromverbrauch plötzlich bei über 6.000 KWH. Warum es zu diesem massiven Anstieg des Verbrauchs gekommen ist, erschließt sich für das erkennende Landesverwaltungsgericht nicht. Besonders auffallend ist dabei, dass die Beschwerdeführerin selbst ausgeführt hat, dass ihr Gatte im Zeitraum vom 26.05. bis zum 28.05.2024 seinen Aufenthalt in der Klinik wegen der 2. Augenoperation hatte und sie deshalb zu seiner Betreuung in X war. Der Stromverbrauch im Mai 2024 mit 702 KWH war dagegen am höchsten im Jahr 2024. Dies führt zur Frage, was tatsächlich zum derartig gestiegenen Stromverbrauch innerhalb eines Jahres gesamt geführt hat und ob eventuell bewusst versucht wurde, den Stromverbrauch massiv zu erhöhen, um den Beweis der Hauptwohnsitznutzung leichter erbringen zu können. Die Stromverbrauchsdaten können deshalb für die Beurteilung des Sachverhaltes nicht herangezogen werden. Wenn im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde, dass der Mai 2024 extrem kalt gewesen sei und deshalb die Bäder mit der elektrischen Fußbodenheizung geheizt worden seien, so darf aber der Umstand nicht übersehen werden, dass die Wohnung durch die Augenoperation in X auch einen Teil des Monats nachweislich nicht genutzt wurde.

Es mag zwar durchaus sein, dass die Beschwerdeführerin auch über einen längeren Zeitraum immer wieder in der Wohnung in **** Y ist, wie sich aber aus der oben zitierten Judikatur ergibt, ist auch eine Nutzung von mehr als der Hälfte der Tage eines Jahres nicht allein ausreichend, um den Lebensmittelpunkt daraus ableiten zu können.

Für das erkennende Gericht steht fest, dass der familiäre Mittelpunkt nach wie vor in X liegt, sodass im gegenständlichen Fall tatsächlich eine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung vorliegt, sodass zu Recht die weitere Benützung der Wohnung als Freizeitwohnsitz mit sofortiger Wirkung untersagt wurde.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der erkennenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

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