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LVwG-2024/51/2628-3•LVwG T LVwG-2024/51/2628-3
LVwG-2024/51/2628-3Landesverwaltungsgericht03.03.2025
Rodung<br/>Eigentümer<br/>Zustimmung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wölfl über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.09.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Forstgesetz 1975 (mitbeteiligte Partei: BB, Adresse 2, **** X),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 23.07.2024 suchte der BB, Adresse 2, **** X, bei der Bezirkshauptmannschaft Y um die forstrechtliche Bewilligung für die dauernde bzw vorübergehende Rodung von Teilflächen des Grundstückes Nr **1, KG W, zur Verlegung und Neuerrichtung eines Wanderweges an.
Nach Einholung eines forstfachlichen Gutachtens sowie einer Stellungnahme des Amtssachverständigen der Wildbach- und Lawinenverbauung entschied die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid, dass dem BB gemäß den §§ 17, 18 und 19 ForstG 1975 die forstrechtliche Genehmigung zur Rodung eines Teiles des Gst Nr **1, KG W, im Ausmaß von 909 m² dauernder Rodungsfläche und 900 m² vorübergehender Rodungsfläche, zum Zweck der Errichtung eines Wanderweges nach Maßgabe des – einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden – Rodungsplanes unter Einhaltung näher genannter Nebenbestimmungen erteilt wird.
Dieser Bescheid wurde unter anderem dem Beschwerdeführer zugestellt. Der Beschwerdeführer ist der Grundeigentümer des betroffenen Gst Nr **1, KG W.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.
Begründet wurde die Beschwerde wie folgt:
„Ich bin Grundeigentümer der diesen Bescheid betreffenden Grundparzelle Gst-Nr. **1 in EZ *** KG W 87103. Ich erkläre dass ich der Rodung zum Zwecke der Errichtung eines Wanderweges und der Errichtung dieses Wanderweges ausdrücklich nicht zustimme.“
II.Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt.
III.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 (ForstG), BGBl Nr 440/1975 in den Fassungen BGBl I Nr 59/2002 (§ 17) und BGBl I Nr 104/2013 (§ 19) lauten auszugsweise:
„Rodung
§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
[...]“
„Rodungsverfahren
§ 19. (1) Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:
2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich oder obligatorisch Berechtigte in Ausübung seines Rechtes unter Nachweis der Zustimmung des Waldeigentümers,
3. die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 Zuständigen,
[...]
(4) Parteien im Sinne des § 8 AVG sind:
1. die Antragsberechtigten im Sinn des Abs. 1 im Umfang ihres Antragsrechtes,
2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte,
3. der Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur Rodung beantragten Waldfläche nach den bergrechtlichen Vorschriften zum Aufsuchen oder Gewinnen bergfreier oder bundeseigener mineralischer Rohstoffe befugt ist,
4. der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, und
[...]
(8) Wird auf Grund eines Antrags gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 eine Rodungsbewilligung erteilt, so darf die Rodung erst durchgeführt werden, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung erteilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat.“
IV.Erwägungen:
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
In der gegenständlichen Beschwerde wird zur Begründung der Rechtswidrigkeit lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der Rodung und der Errichtung des Wanderweges ausdrücklich nicht zustimme.
Mit diesem Vorbringen wird allerdings keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.
Die mitbeteiligte Partei war gemäß § 19 Abs 1 Z 3 ForstG berechtigt, auch für jene Waldflächen, deren Eigentümerin sie nicht ist, einen Antrag auf Rodungsbewilligung einzubringen, da sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 3 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 zur Wahrung der Belange des Tourismus berufen ist.
§ 19 Abs 4 ForstG nennt die Parteien in einem Rodungsverfahren. Zu den Parteien zählt unter anderem auch der Waldeigentümer (§ 19 Abs 4 Z 1 ForstG).
Dem Eigentümer der zur Rodung beantragten Waldfläche steht das subjektive Recht zu, dass die betroffene Fläche die Waldeigenschaft nicht auf gesetzwidrige Weise verliert (vgl VwGH 31.07.2009, 2006/10/0063). Der Grundeigentümer kann zur Abwehr von durch die Rodung drohenden Eingriffen in sein subjektives Recht auf unversehrten Bestand seines Waldes das mit seinen Interessen verbundene öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend machen (vgl VwGH 05.10.2016, Ra 2016/10/0099). Mit dem bloßen Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer der Rodung keine Zustimmung erteile, wird ein derartiges öffentliches Interesse an der Walderhaltung nicht geltend gemacht. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen, inwiefern der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht auf unversehrten Bestand seines Waldes beeinträchtigen würde oder die beantragte Rodungsbewilligung dem ForstG widerspreche.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er der beantragten Rodung nicht zustimme, ist darauf hinzuweisen, dass in den Fällen des § 19 Abs 1 Z 3 bis Z 6 ForstG der Rodungsantrag auch ohne Zustimmung des Grundeigentümers gestellt werden kann (vgl VwGH 05.10.2016, Ra 2016/10/0099). Die Zulässigkeit der Rodung hängt im hier relevanten Fall eines Rodungsantrages nach § 19 Abs 1 Z 3 ForstG somit nicht von der Zustimmung des Grundeigentümers ab.
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass nach § 19 Abs 8 ForstG die Rodung erst durchgeführt werden darf, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung erteilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Die gegenständliche Entscheidung konnte im Sinne des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden. Im vorliegenden Fall hat weder der Beschwerdeführer noch die sonstigen Parteien des Verfahrens die Durchführung einer Verhandlung beantragt. Die Beschwerde hat kein sachverhaltsbezogenes ergänzendes relevantes Vorbringen enthalten. Der maßgebliche Sachverhalt war aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier maßgebliche Rechtsfrage, ob eine Zustimmung des Grundeigentümers für die beantragte Rodung erforderlich ist, wurde im Einklang mit Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst (vgl VwGH 05.10.2016, Ra 2016/10/0099).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Wölfl
(Richterin)
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