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LVwG-2024/41/3180-4Landesverwaltungsgericht03.03.2025
Ausfolgung Lenkberechtigung<br/>Mandatsbescheid<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 26.11.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem AVG und FSG,
zu Recht :
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang / entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Mit Mandatsbescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 18.10.2024, Zl ***4 wurde die Verkehrszuverlässigkeit des AA auf die Dauer von 4 Monaten aberkannt und die Lenkberechtigung der Klassen Am, A1, A2, A, B, C1, C, F, BE, C1E und CE gerechnet vom 13.10.2024 bis inklusive 13.02.2025 entzogen, das Recht von einer allfällig im Ausland erworbenen Lenkberechtigung für die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit in Österreich Gebrauch zu machen aberkannt, sowie ergänzend zur Entziehung der Lenkberechtigung etwa eine Nachschulung gemäß § 2 FSG-NV für alkoholauffällige Fahrzeuglenker zu absolvieren, angeordnet. Begründet wurde der Mandatsbescheid – gestützt auf eine Anzeige der PI Y vom 15.10.2024 - damit, dass AA am 13.10.2024 um 21:00 Uhr in **** Z, Adresse 2, ein dem Kennzeichen nach näher konkretisiertes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,62 mg/l AAK) gelenkt habe.
Gegen diesen Mandatsbescheid wurde vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer mit Email vom 31.10.2024, Vorstellung erhoben.
Mit Datum vom 31.10.2024, wurde seitens der Landespolizeidirektion Tirol (der nunmehr belangten Behörde) nachstehendes Email an die Meldungslegerin, die PI Y zur GZ *** gerichtet:
„Zur oben angeführten Anzeige vom 15.10.2024 behängt bei der Landespolizeidirektion Tirol ein Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung. Es wird um Übermittlung des Eichscheines und des Wartungsprotokollles des verwendeten Messgerätes ***.
[…]“
Mit Email der Meldungslegerin vom 03.11.2024 wurde der nunmehr belangten Behörde der Überprüfungsbericht sowie der Eichschein des genannten Messgerätes (***) übermittelt.
Mit Eingabe des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers vom 21.11.2024 führte dieser aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer gegen den Führerscheinentzugsbescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 18.10.2024, Zl ***4 rechtzeitig Vorstellung erhoben habe. Die Behörde habe nachweislich innerhalb von 14 Tagen nach Einlangen der Vorstellung vom 31.10.2024 kein Ermittlungsverfahren eingeleitet, weswegen der gegenständliche Führerscheinentzugsbescheid von Gesetzes wegen außer Kraft getreten sei. Beantragt wurde, die Behörde möge schriftlich bestätigen, dass der Bescheid vom 18.10.2024, Zl ***4 außer Kraft getreten sei und möge dem Vorstellungswerber die Lenkberechtigung sofort wieder ausgefolgt werden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 26.11.2024, Zl ***4, wurde der Antrag auf Ausfolgung des Führerscheines vom 21.11.2024 gemäß § 57 Abs 3 AVG abgewiesen. Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass die Behörde bereits am Tag des Einlangens der Vorstellung, konkret am 31.10.2024, Ermittlungsschritte gesetzt habe, nämlich sei die Einholung des Eichscheines sowie des Wartungsprotokolles bei der Meldungslegerin veranlasst worden. Die angeforderten Unterlagen seien der belangten Behörde am 03.11.2024 übermittelt worden und dem Entzugsverfahren beigefügt worden. Es sei sohin den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend innerhalb der zweiwöchigen Frist nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet worden und sei der Antrag auf Ausfolgung des Führerscheines abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid vom 26.11.2024 wurde vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Aufgrund der eingebrachten Beschwerde wurde der Akt mit Schreiben der belangten Behörde, eingelangt am 30.12.2024, dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Am 28.02.2025 wurde die in der Beschwerde beantragte, öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer ist trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung zum Verhandlungstermin nicht erschienen. Erschienen ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der zur Frage, ob die mit Mandatsbescheid angeordnete Nachschulung gemäß § 2 FSG-NV für alkoholauffällige Fahrzeuglenker zwischenzeitlich bereits vom Beschwerdeführer absolviert wurde, angab, keine Kenntnis diesbezüglich zu haben. Vom Beschwerdeführer bzw dessen Rechtsvertretung wurde bis dato auch keine Bestätigung über die Absolvierung einer Nachschulung in Vorlage gebracht.
II.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie den Akt des Landesverwaltungsgerichtes. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden unbedenklichen Aktenlage.
Die Feststellung, dass die belangte Behörde unmittelbar nach Einbringung der Vorstellung die Beischaffung von Unterlagen, konkret des Eichscheines und des Wartungsprotokolles, veranlasst hat, ist zweifelsfrei dem Akt der belangten Behörde zu entnehmen. So ergibt sich aus dem Behördenakt, dass die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid seitens des Rechtsvertreters des nunmehrigen Beschwerdeführers am 31.10.2024 um 12:21 Uhr eingebracht wurde und seitens der belangten Behörde – mit Bezug auf das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung - unmittelbar anschließend, nämlich mit Email vom 31.10.2024, 12:55 Uhr, die oa Unterlagen bei der Meldungslegerin, der PI Y, angefordert wurden. Dass die belangte Behörde die oa Unterlagen bei der Meldungslegerin (innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 57 Abs 3 AVG) angefordert hat, ergibt sich folglich auch daraus, dass die Meldungslegerin auf die Anfrage der belangten Behörde mit Email vom 03.11.2024, 13:01 Uhr, durch Übermittlung der angeforderten Unterlagen reagiert hat.
Die entsprechende Korrespondenz, nämlich konkret das Email der belangten Behörde vom 31.10.2024 an die Meldungslegerin sowie das Email der PI Y an die belangte Behörde vom 03.11.2024 sind im Akt einliegend und ist daraus auch das jeweilige oben angeführte Sendedatum und der Sendezeitpunkt ersichtlich.
III.Rechtslage:
Die für das gegenständliche Beschwerdeverfahren maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 lautet wie folgt:
„§ 57.
(1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.“
IV.Erwägungen:
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann daher lediglich die Verwaltungssache sein, über die die belangte Behörde in der angefochtenen Entscheidung abgesprochen hat. Des Weiteren ist der Rahmen für die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren der Beschwerde bestimmt (vgl VwGH 13.10.2023, Ra 2023/02/0174, VwGH 06.10.2023, Ra 2022/11/0129 ua).
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist der nunmehr angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 26.11.2024, Zl ***4, mit dem der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 21.11.2024 (auf schriftliche Bestätigung, dass der Führerscheinentzugsbescheid vom 18.10.2024, Zl ***4 gemäß § 57 Abs 3 AVG außer Kraft getreten sei und auf sofortige Ausfolgung der Lenkberechtigung) gemäß § 57 Abs 3 AVG abgewiesen wurde.
Die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach – entgegen den Ausführungen des Antragstellers – den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend innerhalb der zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, und daher der verfahrensgegenständliche Antrag abzuweisen sei, ist nicht entgegenzutreten.
Dies aus nachfolgenden Gründen:
Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben (vgl VwGH 23.01.2007, 2006/11/0159; 25.01.2007, 2005/07/0003; 11.10.20217, Ra 2017/11/0255). Es kommt vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt (vlg auch VwGH 01.10.1991, 91/11/0058, 16.12.2014, Ro 2014/16/0075), dass sie sich nach Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst (vgl etwa VwGH 18.06.1991, 91/11/0014 ua).
Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kann laut Rechtsprechung auch in einem rein innerbehördlichen Vorgang, also etwa in einer Anfrage an eine andere Abteilung (Referat etc) derselben Behörde erblickt werden (vgl VwGH 11.02.1992, 92/11/0006; 23.03.2004, 2004/11/0008; auch VwGH 04.12.1987, 87/11/0115, 25.01.2007, 2005/07/0003, 11.03.2016, Ra 2016/11/0025). Dementsprechend ist es ohne Bedeutung, ob die Partei davon Kenntnis erlangt hat (Hellbling, 333). Nach Ansicht des VwGH verhindert auch die bloße Wiederholung von bereits gesetzten Ermittlungsschritten unabhängig davon, ob sie verfahrensökonomisch ist, das Außer-Kraft-Treten des Bescheides (vgl VwGH 01.10.1991, 91/11/0058).
Der VwGH hat beispielsweise angenommen, dass das Ermittlungsverfahren durch die (Verfügung der) Beschaffung eines (Verwaltungs-)Strafaktes (VwGH 23.01.2001, 2000/11/0276) oder einer Strafregisterauskunft oder eines „Auszuges aus der Verwaltungsstrafkartei“ (vgl VwGH 01.10.1991, 91/11/0058), iSd § 57 Abs 3 eingeleitet werden kann.
Wie unter Punkt I. dieses Erkenntnisses detailliert festgestellt wurde, wurde von der belangten Behörde unmittelbar nach Einlangen der Vorstellung, unter Bezugnahme auf das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung, die Übermittlung des Eichscheins und des Wartungsprotokolles des verwendeten Messgerätes von der Meldungslegerin angefordert. Dies stellt nach Ansicht der erkennenden Richterin – unter Zugrundlegung der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung - jedenfalls einen Schritt zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dar, der innerhalb der in § 57 Abs 3 AVG normierten Frist gesetzt wurde, sodass im gegenständlichen Fall von einem Außerkrafttreten des Mandatsbescheides ex lege keine Rede sein kann.
Da im gegenständlichen Verfahren somit im Sinne des § 57 Abs 3 AVG das Ermittlungsverfahren rechtzeitig und ordnungsgemäß eingeleitet wurde, ist der verfahrensgegenständliche Mandatsbescheid daher – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers –nicht ex lege außer Kraft getreten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war (im gegenständlichen Zeitpunkt) der Titelbescheid somit sehr wohl noch existent.
Wurde die Lenkerberechtigung mit Mandatsbescheid entzogen, gegen diesen Bescheid Vorstellung erhoben und von der Behörde das Ermittlungsverfahren rechtzeitig gemäß § 57 Abs 3 AVG eingeleitet, so kommt für die Dauer der Rechtswirksamkeit des Entziehungsbescheides eine Ausfolgung des bei der Behörde befindlichen Führerscheines nicht in Betracht (siehe auch Hauer/Leukauf, Linde Verlag, AVG § 57, Rz 13a., Stand 01.07.2003).
Die mittels Bescheid der belangten Behörde vom 26.11.2024, Zl ***4, erfolgte Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 57 Abs 3 AVG bzw die Abweisung auf sofortige Ausfolgung des Führerscheines, erfolgte sohin zu Recht.
Unabhängig von den obigen Ausführungen und nur am Rande und der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde gemäß § 24 FSG bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung ua begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) anordnen kann. § 24 Abs 3 FSG normiert dabei, dass – sofern eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt wurde, die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahmen unterlassen wurde - die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung endet.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Thalhammer
(Richterin)
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