LVwG T LVwG-2024/48/2329-8

LVwG-2024/48/2329-8Landesverwaltungsgericht28.02.2025

Regest

schmaler Servitutsweg<br/>keine rechtlich gesicherte Anbindung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/48/2329-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.48.2329.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 31.07.2024, Zl *** betreffend eine Angelegenheit nach Tiroler Bauordnung 2022,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision an den VwGH nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 12.03.2024 den Neubau einer Wohnanlage mit dreizehn Wohneinheiten auf dem Grundstück **1, inneliegend EZ ***, KG Y.

Mit dem bekämpften Bescheid vom 31.07.2024 erfolgte gemäß § 34 Abs 4 lit b TBO 2022 die Abweisung des Ansuchens mangels rechtlich gesicherter Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche.

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde ein und monierte die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit. Es sei von der Behörde verabsäumt worden, die Absicht und den Willen der Dienstbarkeitsbegründung zu erforschen und die künftige Mehrbelastung bei der Dienstbarkeitsbegründung unberücksichtigt gelassen, wofür die Zeugeneinvernahme einer Person ohne ladungsfähige Adresse beantragt und deren Relevanz im Zusammenhang mit der Dienstbarkeitsbegründung nicht ausgeführt wurde.

Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit führte die Beschwerdeführerin aus, dass in Anlehnung des VwGH zu GZ *** nur öffentliche Interessen und keine Nachbarinteressen betroffen seien. Es sei daher nicht von der Baubehörde zu beurteilen, dass einer Baubewilligung zivilrechtliche Wirkung zukomme oder auch nicht (VwGH 94/06/0238). Die Erweiterung der Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens für die Wohnanlage sei nicht von der Baubehörde zu beurteilen. Es wurde beantragt den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem eingereichten Bauvorhaben die Baubewilligung erteilt werde, in eventu der Bescheid ersatzlos behoben werde und von der belangten Behörde neuerlich entschieden werde. Des Weiteren wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol holte ein verkehrstechnisches Gutachten zur Anbindung der Bauliegenschaft an die öffentliche Verkehrsfläche ein und wurde diese mit Schreiben vom 26.11.2024 übermittelt. Das Gutachten vom 26.11.2024 wurde sämtlichen Parteien sowie den betroffenen Eigentümern der dienenden Liegenschaft nachweislich zur Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführervertreter ersuchte um Fristerstreckung für die Stellungnahme um zwei Wochen mit Schreiben vom 05.02.2024. Auch nach Ablaufen dieser Frist ist keine Stellungnahme eingelangt.

II.Sachverhalt:

Die Bauwerberin beantragte die Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau einer Wohnanlage mit 13 Wohneinheiten auf der Bauliegenschaft Gst Nr **1, inneliegend ***, KG Y. Für das Projekt ist eine Tiefgarage mit 17 PKW-Stellplätzen geplant, die über den Servitutsweg Gst Nr **2, KG Y abzweigend von der öffentlichen Verkehrsfläche Adresse 2 GP. **3, KG Y, Adresse 2, erschlossen werden soll. Im Erdgeschoss sind zusätzlich noch 24 Abstellplätze für Fahrräder vorgesehen.

Die Zufahrt ist im Einmündungsbereich auf die Adresse 2 von einer Gartenmauer auf Gst Nr **2, KG Y, bis zur gemeinsamen westlichen Grundgrenze mit Gst Nr **4, KG Y circa 3,45 m breit, wobei das Servitut nur eine Fahrbahnbreite von 3,00 m umfasst. Ein Einfahrtstrichter im Zufahrtsbereich auf die Adresse 2 ist, eingeschränkt durch den Randstein auf der Ostseite der Zufahrt, nur am Gehsteig vorhanden. Im Anschluss verläuft der Servitutsweg in der Breite von circa 3,45 m auf einer Länge von circa 16,0 m (gemessen von der Gehsteigvorderkante) bis zur Bauliegenschaft. An der Grundgrenze zu Gst Nr **4, KG Y, fällt der Servitutsweg mit einem Gefälle von circa 4% auf einer Länge von circa 8,20 m (gemessen von der Gehsteigvorderkante) gegenüber dem Vorplatz vor einem Garagengebäude auf Gst Nr **4, KG Y, ab. Daraus ergibt sich ein Höhenunterschied von ca. 30 cm im Bereich des Garagengebäudes, das den Servitutsweg bis zur Gst Nr **1, KG Y, begrenzt. Die Gartenmauer auf Gst Nr **2, KG Y verläuft auf der gesamten Länge des Servitutsweges vom Gehsteig bis zur Bauliegenschaft. Eine Hecke entlang der östlichen Gartenmauer ragt teilweise 0,50 m auf den Servitutsweg und verjüngt die tatsächlich nutzbare Breite erheblich. Im Zufahrtsbereich auf die Adresse 2 wird die Sicht auf die Straßenanlage durch die Hecke Richtung Osten eingeschränkt. Auf der gegenüberliegenden Seite der Zufahrt ist ein Verkehrsspiegel auf einer Höhe von circa 4,50 m angebracht. Durch Blick auf den Verkehrsspiegel kann der Verkehr auf der Adresse 2 nicht erkannt werden.

Die Situation stellt sich daher wie folgt dar:

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Die Berechnung der Verkehrserzeugung (auch Verkehrsaufkommen) einer Wohnanlage erfolgt typischerweise durch die Anwendung von Verkehrsgenerierungsraten. Diese basieren auf Erfahrungswerten und variieren je nach Art, Größe und Standort der Wohnanlage. Verkehrsgenerierungsraten werden meist in Fahrten pro Tag und pro Wohneinheit angegeben. Diese Raten umfassen alle Verkehrsarten wie PKW, Lieferverkehr und Besucher. Die Verkehrsgenerierungsrate von Einfamilienhäusern (6–10 Fahrten/Tag pro Wohneinheit) und Mehrfamilienhäuser (3–6 Fahrten/Tag pro Wohneinheit) variieren. Trotzdem muss davon ausgegangen werden, dass durch die Errichtung einer Wohnanlage mit 13 Wohneinheiten das Verkehrsaufkommen (PKW, Fahrräder und Fußgänger) auf dem Servitutsweg von derzeit maximal 10 PKW - Fahrten auf bis zu 80 PKW - Fahrten am Tag ansteigt. Ebenso kommt es auf den Servitutsweg vermehrt zu Begegnungsfällen zwischen Kraftfahrzeugen und Fahrrädern bzw. Fußgängern.

Aus verkehrstechnischer Sicht wird die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs durch die geplante Wohnanlage mit 13 Wohneinheiten durch die deutliche Erhöhung der Fahrzeug-, Fahrrad- und Fußgängerfrequenz auf dem Servitutsweg GP. **2, KG Y und anschließend im Kreuzungsbereich mit der Adresse 2 beeinträchtigt. Weiters ist die Anfahrsicht in die Adresse 2 von 25,0 m Sichtlänge bei 30 km/h ist in Fahrtrichtung Osten nicht gegeben, sondern nur maximal 8,0 m Sichtlänge. Darüber hinaus wird das Sichtfeld im unmittelbaren Kreuzungsbereich noch zusätzlich durch einen Zaun (Höhe 1,10 m) mit einer Hecke und einen Mast für die Straßenbeleuchtung eingeschränkt.

Ein Einfahrtstrichter im Zufahrtsbereich auf die Adresse 2 ist, eingeschränkt durch den Randstein auf der Ostseite der Zufahrt, nur am Gehsteig vorhanden. Eine Begegnung PKW/PKW von der Adresse 2 und am Servitutsweg ist auf Grund der beengten Fahrbahnverhältnisse nicht möglich.

Im Zufahrtsbereich auf die Adresse 2 müssen bei einer PKW/PKW Begegnung westlich angrenzende Flächen des Nachbargrundstücks Nr **4, KG Y, außerhalb des Servitutswegs (Gst Nr **2), zur Aufstellung des ausfahrenden Fahrzeuges genutzt werden, um sicher in die Adresse 2 einbinden zu können. Der Begegnungsfall wird durch den vorhandenen Höhenunterschied zwischen Gst Nr **2 und Gst Nr **4, KG Y zusätzlich erschwert und ist in bestimmten Fällen unmöglich. Die Fahrbahnbreite des Servitutsweges beträgt circa 3,45 m und wird durch die überstehende Hecke eingeengt. Durch das Garagengebäude im hinteren Bereich des Servitutsweges wird die nutzbare Breite der Fahrbahn durch den Abstandszuschlag gemäß RVS 03.04.12 Pkt. 5.4.3 und Abb. 11 von mindestens 0,30 m eingeschränkt. Das gleichzeitige Befahren des Servitutsweges von einem ankommenden und einem ausfahrenden Fahrzeug ist praktisch unmöglich und somit ist davon auszugehen, dass das einfahrende Fahrzeug auf der Adresse 2 stehenbleiben muss bis das ausfahrende Fahrzeug den Servitutsweg verlassen hat.

Eine Trennung zwischen dem motorisierten Individualverkehr und dem Fuß- und Radverkehr auf dem Servitutsweg Gst Nr **2, KG Y, ist nicht vorhanden. Die Begegnung zwischen einem PKW und einem Fahrrad oder einem Fußgänger bei einer im geringsten Ausmaß vorhanden Fahrfläche (befestigte Fläche) von 3,45 m abzüglich dem Mindestabstand von Wänden von 0,30 m im Bereich des Garagengebäudes und der Einschränkung durch die Hecke (ca. 0,50 m) stellt ein Problem dar, da die Restfahrbahnbreite nach Abzug der erwähnten Einschränkungen nur mehr 2,65 m beträgt. In der RVS 03.04.12 wird bei einer Betriebsgeschwindigkeit unter 10 km/h mindestens eine erforderliche Breite der Fahrfläche (befestigte Fläche) von 3,10 m für so einen Begegnungsfall gefordert. Die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs wird bereits durch eine Begegnung PKW/Fahrrad bzw Fußgänger wesentlich beeinträchtigt.

Im Kreuzungsbereich der Anbindung der Servitutsstraße Gst Nr **2, KG Y, wird an die Adresse 2 die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf Grund der nicht vorhandenen Anfahrsicht in Fahrtrichtung Osten und der negativen Schleppkurvenprüfungen stark beeinträchtigt. Durch die geringe Breite der Servitutsweges ist keine PKW/PKW Begegnung möglich. Selbst der Begegnungsfall PKW/Fahrrad bzw Fußgänger kann nicht ordnungsgemäß stattfinden und stellt ein Sicherheitsrisiko dar. Durch die Errichtung der geplanten Wohnanlage, und der daraus resultierenden Erhöhung der Verkehrsfrequenzen (PKW, Lieferwagen, Fahrräder und Fußgänger), wird die Verkehrssicherheit auf dem Servitutsweg Gst Nr **2, KG Y, und in weiterer Folge auf der Adresse 2 gegenüber der Bestandssituation erheblich beeinflusst und verschlechtert.

Dass der Servitutsweg für die Benützung von Bewohnern das geplante Bauvorhaben im geplanten Ausmaß für 13 Wohneinheiten zulässig und rechtlich gesichert ist, konnte insbesondere aufgrund der geringen Breite des Servitutswegs nicht nachgewiesen werden.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Bauakt sowie insbesondere dem Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen mit Schreiben vom 26.11.2024, in dem er schlüssig und nachvollziehbar den Befund, die Beurteilungskriterien und Grundlagen sowie die Schlussfolgerungen darstellt. Aufgrund des Bauvorhabens ist daher von auszugehen, dass durch die Errichtung einer Wohnanlage mit 13 Wohneinheiten das Verkehrsaufkommen (PKW, Fahrräder und Fußgänger) auf dem Servitutsweg von derzeit maximal 10 PKW - Fahrten auf bis zu 80 PKW - Fahrten am Tag ansteigt und es gleichzeitig vermehrt zu Begegnungsfällen zwischen Kraftfahrzeugen und Fahrrädern bzw Fußgängern kommt. Eine derartige Erhöhung des Verkehrsaufkommens kann für den vorliegenden und derart schmalen Servitutsweg aus verkehrstechnischer Sicht nicht positiv bewertet werden, wie dies dem verkehrstechnischen Gutachten schlüssig und nachvollziehbar zu entnehme ist. Insbesondere ist die Breite des Servitutswegs für gefahrlose Begegnungen mit zumindest einem Pkw aus verkehrstechnischer Sicht nicht ausreichend.

Dass mit dem Dienstvertrag aus dem Jahr 1981 eine derartige Ausweitung der Servitut bzw des Servitutswegs und eine derartige Erhöhung des Verkehrsaufkommens, insbesondere auch gefährliche Begegnungen auf dem Servitutsweg eingeräumt worden wären, konnte daher nicht angenommen werden.

Gegenteilige Beweise liegen nicht vor, zumal der Beschwerdeführer keine Stellungnahme – trotz Fristerstreckung – einbrachte. Der Zeuge für die Dienstbarkeitsvereinbarung wurde ohne ladungsfähige Adresse beantragt und auch nicht ausgeführt, auf welcher Grundlage seine Einvernahme relevant wäre, da er nicht Vertragspartner der Dienstbarkeitsvereinbarung war. Es waren daher auch keine weiteren Beweise ausständig und war die Sache entscheidungsreif. Eine Verhandlung war ebenso wenig erforderlich, da auch keine weiteren Beweise ausgestanden sind und die Beschwerdeführerin trotz Stellungnahmemöglichkeit keinerlei Eingaben gemacht hat.

IV.Rechtslage:

Die relevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) idgF lautet:

„§ 34

Baubewilligung

[…]

(4) Das Bauansuchen ist weiters abzuweisen, wenn

[…]

b) der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet ist (§ 3) oder den Anforderungen an die Anordnung baulicher Anlagen gegenüber den Bauplatzgrenzen nicht entspricht (§ 4),

[…]“

„§ 3

Bauplatzeignung

(1) Bauliche Anlagen dürfen nur auf Grundstücken errichtet werden, die sich nach ihrer Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenbeschaffenheit für die vorgesehene Bebauung eignen und die eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben.

[…]“

V.Erwägungen:

Aus den Feststellungen lasst ich unzweifelhaft entnehmen, dass für die geplante Erschließung der Bauliegenschaft über den Dienstbarkeitsweg Gst Nr **2, KG Y, für die beantragte Verwendung für den Neubau einer Wohnanlage mit dreizehn Wohneinheiten auf dem Grundstück Nr **1, KG Y, keine entsprechend rechtlich gesicherte und verkehrstechnisch zulässige Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche vorhanden ist. Durch das verkehrstechnische Gutachten ergab sich die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit und die fehlende verkehrstechnisch sichere Erschließung der Bauliegenschaft über diesen schmalen Servitutsweg, auf dem jede Begegnung mit einem Pkw bereits gefährlich und problematisch ist. Eine verkehrstechnische sichere Erschließung und Anbindung an die öffentliche Verkehrsfläche liegt daher nicht vor und ist verkehrstechnisch nicht möglich (VwGH 05.08.2020, Ra 2018/06/0299).

Die Regelungen des § 3 TBO 2022 dienen dem Schutz des Bauwerbers und der Personen, die sich in der Baulichkeit aufhalten, allenfalls darüber hinaus dem öffentlichen Interesse an einer den Naturgefahren angemessenen Bebauung, nicht jedoch dem Interesse des Nachbarn (VwGH 23.11.2010, 2007/06/0163, 07.11.1991, 91/06/0187; 11.09.1997, 97/06/0103; 29.06.2017, Ra 2017/06/0104).

Es war daher in diesem Sinn der Bescheid zu bestätigen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Müller, LL.M.

(Richterin)

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