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LVwG-2021/27/3400-1Landesverwaltungsgericht28.02.2025
Verdienstentgang<br/>Beherbergungsbetrieb<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der AA GmbH, vertreten durch BB, Rechtsanwältin, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.11.2021, Zl ***, betreffend Entschädigungsverfahren nach dem Epidemiegesetz1950 (EpiG)
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin betreibt bzw betrieb im verfahrensgegenständlichen Zeitraum einen Beherbergungsbetrieb in **** X, Adresse 2.
Mit Eingabe vom 27.04.2020 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges ein, wobei mit weiterem Schriftsatz vom 25.03.2021 das EPIG-Berechnungstool übermittelt und der Antrag konkretisiert wurde und mit Schriftsatz vom 24.11.2021 eine weitere Konkretisierung des Antrags erfolgte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin aufgrund der Schließung ihres Beherbergungsbetriebes für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis 25.03.2020 eine Vergütung in Höhe von Euro 18.049,14 (inklusive Euro 1.000,00 an Steuerberaterkosten) laut Spruchpunkt I. gemäß § 32 EpiG zuerkannt.
Das Mehrbegehren der Beschwerdeführerin für den 26.03.2020 in Höhe von Euro 1.894,35 wurde hingegen mit Spruchpunkt II. abgewiesen.
In der Begründung wurde zu Spruchpunkt II. seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für den Zeitraum nach dem 25.03.2020 nicht auf das Epidemiegesetz gestützt werden könne, da mit Ablauf des 25.03.2020 keine den Betrieb der Beschwerdeführerin beschränkende Maßnahme nach dem EpiG in Kraft gewesen sei.
Gegen den abweisenden Spruchpunkt II. hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Aufhebung der Verordnung der BH Y vom 13.03.2020, Bote für Tirol 12a, VO Nr 183/2020, mit der Verordnung am 26.03.2020 an der Amtstafel der Gemeinde Y kundgemacht worden sei und erst am Tag der Kundmachung in Kraft getreten sei. Die Kundmachung sei im Laufe des Tages erfolgt und sei im Zweifel von einer Wirkung der Kundmachung mit Ablauf des 26.03.2020 auszugehen. Der 26.03.2020 sei noch gemäß EpiG zu vergüten.
II.Rechtslage:
Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 69/2023:
„Wirksamkeit des Gesetzes.
§ 50. (…)
(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.“
Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 195/2022:
„Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.“
(…)
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.“
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über verkehrsbeschränkende Maßnahmen gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 EpiG für alle Gemeinden des Bezirks Y (Amtsblatt für Tirol vom 14.03.2020, Bote für Tirol Nr 122):
„§ 1
(…)
b) Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Y sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienenden Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen. Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Y, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen. Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.
(…)
§ 3
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme des § 1 lit b, treten mit Ablauf des 15. März 2020 in Kraft.
(2) § 1 lit b dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft.
(3) Die §§ 1 und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.“
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, mit der die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.03.2020, Bote für Tirol Nr 122, aufgehoben wird (Amtsblatt für Tirol vom 26.03.2020, Bote für Tirol Nr 183):
„§ 1
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 122, mit welcher gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft
(…)
Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 26. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Y sowie der Bezirkshauptmannschaft Y kundgemacht.“
Verordnung des Landeshauptmannes vom 25.03.2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl Nr 38/2020:
„Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird verordnet:
§ 1
(…)
(2) Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zu touristischen Zwecken, insbesondere von Hotelbetrieben, Appartementhäusern, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie von Campingplätzen ist im gesamten Landesgebiet verboten.
(…)
§ 4
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.“
III.Erwägungen:
Nach ständiger Rechtsprechung setzt ein Ersatzanspruch nach § 32 EpiG voraus, dass eine der in § 32 Abs 1 Z 1 bis 7 EpiG aufgezählten Maßnahmen zu einem Verdienstentgang geführt hat, oder anders gewendet scheidet ein Ersatzanspruch nach § 32 EpiG aus, wenn keine der in § 32 Abs 1 Z 1 bis 7 EpiG aufgezählten Maßnahmen vorliegt, die zu einem Verdienstentgang geführt hat (vgl VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0051).
Im vorliegenden Fall wurde mit § 1 lit b der am 14.03.2020 kundgemachten Verordnung der Bezirkshauptmannschaft (Bote für Tirol Nr 122) die Schließung aller Beherbergungsbetriebe zu touristischen Zwecken gemäß § 20 EpiG verordnet. Gemäß § 3 Abs 2 und 3 trat diese Schließungsanordnung mit Ablauf des 16.03.2020 in Kraft und sollte zunächst mit Ablauf des 13.04.2020 wieder außer Kraft treten. Letztlich wurde diese Verordnung aber bereits am 26.03.2020 mit einer weiteren Verordnung (Bote für Tirol Nr 183) rückwirkend mit Beginn dieses Tages wieder aufgehoben. Daraus folgt, dass die am 14.03.2020 nach § 20 EpiG verordnete Betriebsschließung für die Dauer ihrer Geltung, das heißt für die Zeit vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 einen Ersatzanspruch nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG begründet hat. Der Beschwerdeführerin wurde für diesen Zeitraum rechtskräftig ein Ersatzanspruch nach § 32 EpiG zuerkannt.
Geltungszeitraum der VO-BH Y-122 von 17.3.2020 bis 25.3.2020
Gemäß § 32 Abs 2 EpiG ist die Vergütung für jeden Tag zu leisten, der von der behördlichen Verfügung umfasst ist. Der verfahrensgegenständliche § 1 lit b Satz 3 VO-BH Y-122 trat mit Ablauf des 16.3.2020 in Kraft (so ausdrücklich § 3 Abs 2 VO-BH Y-122), somit mit 17.3.2020. An diesem Tag beginnt der Vergütungsanspruch.
Die VO-BH Y-122 wurde wiederum durch § 1 VO-BH Y-183 aufgehoben. Die VO-BH Y-183 trat am Tag der Kundmachung an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Y und an der Bezirkshauptmannschaft Y in Kraft (so § 2 VO-BH Y-183). Diese Kundmachung erfolgte am 26.3.2020. Somit ist zu klären, ob § 1 lit b Satz 3 VO-BH Y-122 am 26.3.2020 noch Kraft war und somit auch für diesen Tag ein Vergütungsanspruch besteht.
Gemäß § 6 Abs 2 EpiG sind Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden in elektronischer Form auf der Internetseite der Behörde, sofern aber landesgesetzliche Vorschriften betreffend die Kundmachung von Verordnungen der Behörde bestehen, nach diesen Vorschriften kundzumachen; sie können ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch in anderer Form bekannt gemacht werden, insbesondere durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde oder an der Amtstafel der Gemeinden des betroffenen Gebiets.
Üblicherweise treten Rechtsvorschriften mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft: Verbindliche Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt treten laut § 11 Abs 1 Bundesgesetzblattgesetz, BGBl I 2003/100 idF 2020/24, soweit darin oder gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft. Auch Landesgesetze treten gemäß Art 40 Abs 1 Tiroler Landesordnung 1989, LGBl 1988/61 idF 2022/36, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft. Die rechtsverbindliche Wirkung von Verlautbarungen im Bote für Tirol – so § 13 Abs 1 Landes-Verlautbarungsgesetz 2013, LGBl 2013/125 idF 2018/144, sowie übereinstimmend in der nunmehr geltenden Fassung § 17 Abs 1 Satz 2 Landes-Verlautbarungsgesetz 2021, LGBl 2021/160 idF 2022/24 – beginnt, wenn in der Verlautbarung oder in der betreffenden Rechtsvorschrift nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung. Ebenso treten Verordnungen gemäß § 60 Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl 2001/36 idF 2022/62, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde in Kraft. Üblicherweise treten Rechtsakte somit mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, freilich stets vorbehaltlich anderslautender Vorgaben im Rechtsakt selbst.
Eine solche anderslautende Vorgabe war gegenständlich vorgesehen: Gemäß § 2 VO-BH Y-183 trat diese Verordnung ausdrücklich (schon) „am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft“. Gemäß dem im Boten für Tirol 12a/2020, 183, zusammen mit der VO-BH Y-183 veröffentlichten Hinweis wurde diese am 26.3.2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Y sowie der Bezirkshauptmannschaft Y kundgemacht. Die VO-BH Y-183 trat somit am 26.3.2020 in Kraft. Somit wurde gemäß § 1 VO-BH Y-183 die ursprüngliche VO-BH Y-122 mit Ablauf des 25.3.2020 aufgehoben.
Dass dies auch dem Willen des Verordnungsgebers entsprach, zeigt der Zusammenhang der Y-183 (und der Aufhebung übereinstimmender Verordnungen aller anderen Bezirksverwaltungsbehörden in Tirol, dazu die weiteren im Boten für Tirol 12a/2020 kundgemachten Aufhebungsverordnungen) mit der Erlassung der Verordnung des Landeshauptmannes vom 25.3.2020, LGBl 2020/38 (VO-LH-38): § 1 Abs 2 dieser – auf § 2 Z 2 COVID-19-MG gestützten – VO-LH-38 verbot das Betreten von Beherbergungsbetrieben zu touristischen Zwecken im gesamten Landesgebiet. Diese VO-LH-38 trat gemäß § 4 mit Ablauf des Tages der Kundmachung und damit mit 26.3.2020, 0:00 Uhr, in Kraft. Aufgrund dieses landesweiten – auf das COVID-19-Maßnahmengesetz gestützten – Betretungsverbots für Beherbergungsbetriebe wurden die von den Bezirksverwaltungsbehörden für ihren Bezirk verordneten – auf § 20 EpiG gestützten – Schließungen von Beherbergungsbetrieben allesamt mit Verordnungen vom 26.3.2020 aufgehoben, die jeweils „am Tag der Kundmachung“ in Kraft traten. Damit ist ersichtlich, die VO-LH-38 sollte mit 26.3.2020, 0:00 Uhr, an die Stelle der betreffenden Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden treten.
Ausdrücklich führte der Verwaltungsgerichtshof zur – mit der verfahrensgegenständlich relevanten VO-BH Y-122 vergleichbaren und im gleichen Boten für Tirol 10b/2020 kundgemachten – VO-BH Imst-121 aus (14.11.2022, Ro 2022/03/0050, Rz 8): „Diese Verordnung wurde durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst, kundgemacht am 26. März 2020 im Boten für Tirol, Stück 12a, Nr. 178/2020, mit Wirksamkeit von diesem Tag (0:00 Uhr) aufgehoben.“
Zur – wiederum mit der verfahrensgegenständlich relevanten VO-BH Y-122 vergleichbaren und im gleichen Boten für Tirol 10b/2020 kundgemachten – VO-BH Reutte-125 führte der Verwaltungsgerichtshof aus (22.11.2022, Ro 2022/03/0047, Rz 10 ff): „Der Antrag der Revisionswerberin auf Vergütung für Verdienstentgang umfasste überdies den Zeitraum vom 26. März bis 13. April 2020. Insoweit stellte bereits die belangte Behörde unbestritten fest, dass keine auf § 20 EpiG gestützte Betriebsschließung mehr vorgelegen sei. Dem schloss sich das Verwaltungsgericht an.
Die Revision scheint hingegen den Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihr stehe trotzdem ein Vergütungsanspruch zu, weil sie nach dem damals noch geltenden § 3 COVID-19-MV-96 den Gastgewerbebetrieb weiterhin nicht aufnehmen konnte. Die Aufhebung dieser Norm als gesetzwidrig habe nach der Rechtsauffassung der Revisionswerberin zur Folge, dass das EpiG wieder anwendbar sei.
Dem ist lediglich zu erwidern, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesetzgeber und Verordnungserlasser des COVID-19-MG bzw. der darauf gestützten COVID-19-Verordnungen die pandemiebedingten Einschränkungen nicht isoliert erlassen, sondern ,in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet‘ (vgl. VfGH 14.7.2020, G 202/2020, Punkt 2.3.6) haben. Wenn nun der Gesetzgeber des COVID-19-MG es für notwendig erachtete, ein eigenes – nach dem oben Gesagten in ein Gesamtpaket, mit dem die einschneidenden Maßnahmen (teilweise) abgefedert werden sollten, eingebettetes – Gesetz zur Bewältigung der Pandemie zu erlassen, das selbst gerade keinen Ersatzanspruch für die damit ermöglichten Beschränkungen vorsieht, steht dies der Annahme entgegen, die Einschränkungen nach den auf dieses Gesetz gestützten Verordnungen könnten einen Anspruch im Sinne des (im Zuge des genannten ,Pakets‘ insoweit unverändert belassenen) § 32 in Verbindung mit § 20 EpiG auslösen (vgl. etwa VwGH 24.2.2021, Ra 2021/03/0018; VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018).
Daraus folgt, dass aus dem Betretungsverbot von § 3 COVID-19-MV-96 ein Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG nach der ständigen hg. Rechtsprechung nicht abgeleitet werden könnte. Dass die Aufhebung der Norm durch den Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig daran etwas ändern sollte, ist nicht zu erkennen, liegt doch weiterhin keine Maßnahme nach dem EpiG vor, aufgrund derer ein Vergütungsbegehren nach § 32 EpiG gerechtfertigt wäre.“
In 22.11.2022, Ro 2022/03/0047, stellte der Verwaltungsgerichtshof somit fest, ab dem 26.3.2020 besteht ein Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG mangels auf § 20 EpiG gestützter Verordnung nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hob folglich das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol (nur) in Bezug auf den Zeitraum von 17.3.2020 bis 25.3.2020 auf. Für den Zeitraum ab dem 26.3.2020 wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision zurück.
Deshalb ist der 26.3.2020 nicht mehr inkludiert. Nach dem 25.3.2020 und somit auch für den verfahrensgegenständlichen 26.3.2020 war damit keine auf § 20 EpiG gestützte Verordnung in Kraft.
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Außer-Kraft-Treten der VO-BH Y-122 mit 26.3.2020
Die VO-BH Y-183 trat zwar für einige Stunden rückwirkend in Kraft. Als Konsequenz trat die ursprüngliche VO-BH Y-122 für einige Stunden rückwirkend außer Kraft.
Gemäß der mit VfSlg 167/1922 beginnenden ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist aufgrund des Legalitätsprinzips (Art 18 B-VG) eine Rückwirkung von Verordnungen nur zulässig, wenn das Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt (zB VfSlg 312/1924, 2966/1956, 7139/1973, 7787/1976, 8875/1980, 12.843/1991, 12.943/1991, 13.370/1993, 15.675/1999, 16.897/2003; 17.773/2006, 18.037/2006, 20.127/2016, 20.211/2017; 24.9.2019, V 23/2019). Allerdings sah der Verfassungsgerichtshof eine kurzfristige Rückwirkung von Satzungen nach § 19 Arbeitsverfassungsgesetz als nicht gesetzwidrig an (VfSlg 13.880/1994). Dabei handelte es sich um eine Rückwirkung von zehn Tagen.
Vor diesem Hintergrund entstanden dem Landesverwaltungsgericht Tirol keine verfassungsrechtlichen Bedenken:
Erstens handelt es sich um eine kurzfristige, bloß einige Stunden dauernde Rückwirkung (dazu VfSlg 13.880/1994).
Zweitens ist – die gegenständliche VO-BH Y-183 isoliert betrachtet – dem Verordnungsgeber nicht entgegenzutreten, wenn dieser besonders eingriffsintensive Regelungen (wie gegenständlich Betriebsschließungen) ehestmöglich (und somit schon am Tag der Kundmachung) und nicht erst am nächsten Tag (mit Ablauf des Tages der Kundmachung) außer Kraft setzt.
Betrachtet man drittens aber den Zusammenhang mit der – mittlerweile als gesetzwidrig festgestellten – COVID-19-MV-96, war es der Beschwerdeführerin am 26.3.2020 verwehrt, ihren Betrieb zu betreiben. Die Frage der Geltung der VO-BH Y-122 bis zum 25.3.2020 hat somit ausschließlich für die Vergütung des Verdienstentgangs Bedeutung. In diesem Zusammenhang hat „der Gesetzgeber und Verordnungserlasser des COVID-19-MG bzw der darauf gestützten COVID-19-Verordnungen die pandemiebedingten Einschränkungen nicht isoliert erlassen, sondern ,in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet‘“ (VfGH 14.7.2020, G 202/2020, V 408/2020; VwGH 24.2.2021, Ra 2021/03/0018).
Auch wenn die Geltung der VO-BH Y-122 bis zum 25.3.2020 – im gegenständlichen Fall – für die Beschwerdeführerin zum Entfall eines Entschädigungsanspruchs nach dem Epidemiegesetz führt, besteht viertens grundsätzlich keine Verpflichtung des Gesetzgebers, eine Entschädigung bei Eigentumsbeschränkungen vorzusehen (ausführlich zum Entfall der Entschädigungen durch das COVID-19-Maßnahmengesetz VfGH 14.7.2020, G 202/2020, V 408/2020; VwGH 24.2.2021, Ra 2021/03/0018).
Doch auch wenn man eine Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit annehmen würde, könnte die Beschwerdeführerin damit nichts gewinnen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu Flächenwidmungs- bzw Bebauungsplänen leben frühere Verordnungsbestimmungen bzw Verordnungen nach der Aufhebung von Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof nicht wieder auf. Dies ergibt sich schon daraus, dass Art 140 Abs 6 Satz 1 B-VG ausdrücklich vorsieht, dass im Fall der Aufhebung eines Gesetzes die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft treten, die durch das vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannte Gesetz aufgehoben worden waren, während Art 139 B-VG, der die Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof regelt, eine gleichartige Bestimmung nicht enthält (umfassend VfSlg 20.179/2017 mwN). Somit würde die ursprüngliche VO-BH Y-122 nicht wiederaufleben, wenn der Verfassungsgerichtshof die VO-BH Y-183 als gesetzwidrig feststellen (und für unanwendbar erklären) würde.
Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben.
Abschließend wird festgehalten, dass kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt wurde, Überdies waren keine Sachverhalts-, sondern nur Rechtsfragen zu lösen, sodass gemäß § 24 Abs 3 VwGVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte (vgl VwGH 30.11.2023, Ra 2021/11/0191).
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Rosenkranz
(Richter)
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