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LVwG-2024/31/2101-6•LVwG T LVwG-2024/31/2101-6
LVwG-2024/31/2101-6Landesverwaltungsgericht27.02.2025
Baubehördliche Aufträge<br/>Eigentum an baulichen Anlagen<br/>Ermittlungsverfahren<br/>Luftbilder<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des DI AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 12.7.2024, ***, betreffend einen Beseitigungs- und Wiederherstellungsauftrag samt Benützungsuntersagung einer Stützmauer,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die zu Spruchpunkt II. verfügte Benützungsuntersagung nunmehr auf „§ 46 Abs 6 lit b TBO 2022“ gestützt wird und die Beseitigung der gegenständlichen baulichen Anlage samt Herstellung des ursprünglichen Zustandes bis längstens 31.5.2025 zu erfolgen hat. Im Übrigen wird der bekämpfte Bescheid bestätigt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 12.7.2024, ***, wurde den Hälfteeigentümern BB und DI AA, beide wohnhaft in Adresse 1, **** Z, die Beseitigung der ohne Baukonsens auf Gst **1 KG Z an der Grenze zum Nachbargrundstück Gst **2 KG Z befindlichen „südseitigen Einfriedungsmauer“, die in der Anlage, welche zum integrierenden Bestandteil dieses Bescheides erklärt wurde, ersichtlich ist, aufgetragen und eine Frist zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bis längstens 31.10.2024 eingeräumt.
In einem weiteren Spruchpunkt II. wurde den Eigentümern gemäß § 46 Abs 6 lit a TBO 2022 die weitere Benützung dieser baulichen Anlage untersagt.
Begründend wurde auf einen Lokalaugenschein vom 3.7.2024 verwiesen, in dessen Rahmen festgestellt wurde, dass sich auf Gst **1 KG Z eine nicht bewilligte bauliche Anlage befindet. Hingewiesen wurde schließlich darauf, dass den Bestandsakten keine baurechtliche Bewilligung für die gegenständliche südseitige Einfriedungsmauer entnommen werden konnte.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte DI AA im Namen beider vom Beseitigungsauftrag betroffenen Hälfteeigentümer des Bauplatzes vor, dass die Beschwerdeführer nicht Eigentümer der Einfriedungsmauer an der südseitigen Grundgrenze seien. Vielmehr sollte der Bescheid an die Nachbarin gerichtet sein. Die Grenzmauer befinde sich nämlich zum Großteil auf dem südlich gelegenen Nachbargrundstück Gst **2 KG Z, dessen Eigentümerin CC sei. Wann und durch wen diese Mauer errichtet worden sei, lasse sich nicht mehr nachvollziehen, da die damals beteiligten Eigentümer beider Grundstücke verstorben seien und offenbar keine Unterlagen dazu vorhanden seien. Die gegenständliche Mauer sei jedoch vor Jahrzehnten zum vorrangigen Nutzen des Nachbargrundstücks der CC errichtet worden. Letzteres wurde vertieft, dadurch sei der Bau einer Stützmauer notwendig geworden.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.
Am 8.10.2024 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die gegenständliche Angelegenheit in Anwesenheit des Beschwerdeführers DI AA und zweier Vertreter der belangten Behörde eingehend erörtert wurde. Weiters wurde die Eigentümerin des südlich gelegenen Nachbargrundstücks Gst **2, CC, als Zeugin einvernommen.
Nachdem sich im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung ergeben hat, dass sich die südliche Nachbarin CC bereit erklärt hat, dem Beschwerdeführer jenen Grundstücksteil ihres Grundstücks unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, auf dem sich die Stützmauer befindet bzw in den die Stützmauer hinüberragt, sodass es durch die Sanierung der Mauer zu keinen Grenzverletzungen (mehr) komme, wurde den Verfahrensparteien eine Frist von vier Wochen ab Zustellung des Verhandlungsprotokolls eingeräumt, um die Möglichkeit einer konsensualen Lösung hinsichtlich der Errichtung/Sanierung einer zukünftigen Einfriedungsmauer zu prüfen.
Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 11.12.2025 wurde mitgeteilt, dass seinerseits an CC ein Kompromissvorschlag übermittelt wurde, bei der die Mauer zur Gänze von den Eigentümern des Gst **1 KG Z übernommen werde und sich im Gegenzug CC einmalig mit einem Betrag von Euro 5.000,- an den Kosten für die in Kürze anstehende Sanierung der Mauer beteilige. Dies, da die Nachbarin CC auch Nutznießerin einer solchen Sanierung sei.
Mit weiterem E-Mail vom 14.2.2025 wurde seitens des Beschwerdeführers auf Nachfrage des Verhandlungsleiters mitgeteilt, dass mit Frau Wilhelm noch keine einvernehmliche Lösung habe erzielt werden können und deswegen ersucht werde, eine schriftliche Entscheidung in ca zwei Wochen zu fällen.
II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Unstrittig ist aufgrund einer Einschau in die Anwendungen tirisMaps und GoogleMaps sowie die Einreichunterlagen vom 20.2.2019 zu dem mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 6.5.2019, ***, genehmigten Zu- und Umbauvorhaben, dass der Bauplatz **1 KG Z laut dem gültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z die Widmung „Wohngebiet“ aufweist und der südseitig an der Grenze zum Nachbargrundstück Gst **2 KG Z errichtete Teil der Stützmauer, welcher rechtwinklig von der zum Adresse 2 hin situierten straßenseitigen Einfriedungsmauer mit einer Höhe von ca. 1,40 Meter nach Osten hin abzweigt, sich nunmehr in einem sanierungsbedürftigen Zustand befindet und teilweise über die Grundstücksgrenze zum Gst **2 KG Z hinweg errichtet wurde.
Ebenso unstrittig ist, dass dieser Teil der Mauer keinen Baukonsens aufweist, obwohl derartige Mauern auch zum damaligen Errichtungszeitpunkt (vgl etwa § 44 Landesbauordnung oder § 25 lit h TBO 1974, nunmehr § 28 Abs 2 lit b TBO 2022) jedenfalls zumindest anzeigepflichtig waren.
Auszugehen ist weiters davon, dass der straßenseitige Teil der Mauer als Abgrenzung zur Verkehrsfläche hin dient und daher als Einfriedungsmauer bezeichnet werden kann. Demgegenüber kommt dem nach Osten hin in rechtem Winkel abzweigenden Teil der Mauer eine zentrale statische Funktion zu, weil er vorrangig das Abrutschen des am Bauplatz aufgeschütteten Erdreichs auf das Nachbargrundstück verhindern soll, es wird daher für diesen (vom Beseitigungsauftrag umfassten) Bauteil entgegen der Bezeichnung der belangten Behörde als „südseitige Einfriedungsmauer“ fortan die Bezeichnung „Stützmauer“ verwendet.
Nicht feststellbar ist a priori, wer Eigentümer der gegenständlichen Stützmauer ist, zumal diese zu einem nicht mehr exakt eruierbaren Zeitpunkt von dem (jeweils bereits verstorbenen) Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers oder der Nachbarin CC errichtet wurde.
Überlegungen dahingehend, wem der südliche und vom gegenständlichen Beseitigungsauftrag umfasste Teil der Einfriedungsmauer (=die Stützmauer) als Eigentum zuzurechnen ist, werden daher Gegenstand der rechtlichen Beurteilung sein.
III.Rechtliche Grundlagen:
Gegenständlich sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 98/2024 (TBO 2022), maßgeblich:
„§ 28
Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen; keiner Baubewilligung bedarf in Gebäuden mit mehreren Wohnungen die Verwendung von höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten zur gewerblichen Beherbergung von Gästen, wenn der Gewerbetreibende im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat und in diesem neben allfälligen Wohnungen für seine Angehörigen keine weiteren Wohnungen bestehen, die der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, soweit die Verwendung von Wohnungen zur gewerblichen Beherbergung von Gästen vor dem 1. September 2021 begonnen wurde;
d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 vorliegt, die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes sowie die Zusammenlegung oder sonstige Änderung von Freizeitwohnsitzen, sofern diese nicht nach lit. a bis c oder f einer Baubewilligung bedarf;
e) die Verwendung von Räumlichkeiten im Sinn des § 13 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 im Rahmen von Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen;
f)die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.
(2) Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder f einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
a) die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkonverglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen;
b) die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs. 3 lit. c fallen;
c) die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen sowie mobile offene Schwimmbecken, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. n vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
d) die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, Weidezelten mit mehr als 40 m² Grundfläche und Weideunterständen, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie von Kulturschutzanlagen bis zu einer Grundfläche von 250 m²;
e) die Errichtung und Änderung von Sportplätzen, Reitplätzen und dergleichen sowie von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen und Kinderspielplätzen von Wohnanlagen;
f)die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Abs. 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt;
g) die Errichtung, Aufstellung und Änderung von Flugdächern und Überdachungen für Terrassen bis 15 m² Grundfläche, von Containern bis zu einem Volumen von 30 m³, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. p vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, sowie von Parkplätzen bis zu einer Fläche von insgesamt 200 m².
(3) Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen:
a) Baumaßnahmen im Inneren von Gebäuden, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden; der Austausch von Fenstern und Balkontüren, wenn durch diese Maßnahmen die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht wesentlich berührt wird;
b) Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden;
c) die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m außer gegenüber Verkehrsflächen;
d) die Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften;
e) die Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen für freistehende Ladestationen für Elektrofahrzeuge;
f) die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 15 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind;
g) die Errichtung und Änderung von Hagelschutznetzen, von Weidezelten bis 40 m² Grundfläche sowie von Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
h) die Errichtung, Aufstellung und Änderung von Bienenständen, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. m vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind.
§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2) Abs. 1 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
[…]
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
b) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,
c) wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
d) wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 45 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 44 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 dritter Satz benützt,
e) wenn er ein Gebäude im Sinn des § 45 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
f) wenn einem Auftrag nach § 34 Abs. 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,
g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
h) wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs. 9 erster Satz oder 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit. Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.
[…]“
IV.Rechtliche Erwägungen:
Unstrittig ist gegenständlich zunächst, dass für die gegenständliche, zwischen dem Bauplatz und der nördlichen Grundstücksgrenze des Gst **2 KG Z, befindliche Stützmauer, die sich in einem sanierungsbedürftigen Zustand befindet, kein Baukonsens gegeben ist.
Dies, obwohl eine solche bauliche Anlage gemäß den bereits in den Sachverhaltsfestestellungen angeführten, zum vermeintlichen Errichtungszeitpunkt geltenden, Gesetzesbestimmungen und nunmehr gemäß § 28 Abs 2 lit b TBO 2022 zumindest anzeigepflichtig ist.
Darüber hinaus ist aktenkundig, dass die errichtete Stützmauer die Grundstücksgrenze vom Bauplatz Gst **1 KG Z zum Nachbargrundstück Gst **2 KG Z teilweise überragt, sodass eine Sanierung dieser baulichen Anlage vor dem Hintergrund des § 4 Abs 3 TBO 2022, nach dem derzeitigen Grundbuchstand nicht möglich ist.
Aus diesem Grund wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 8.10.2024 ausgelotet, inwiefern ein Grunderwerb entsprechend dem tatsächlichen Verlauf der Stützmauer durch den Beschwerdeführer in Betracht kommt und wurde diesbezüglich seitens der Nachbarin CC ausgeführt, dass sie mit der unentgeltlichen Übernahme jenes Grundstücksstreifens des GSt **2 KG Z, auf dem sich die Stützmauer tatsächlich befindet bzw hinüberragt (das Gesamtausmaß beträgt ca 3 m²), einverstanden wäre, wenn im Gegenzug der Beschwerdeführer zur Gänze für die Kosten der Sanierung der gegenständlichen Stützmauer aufkommt.
Der Beschwerdeführer wiederum vertrat den Standpunkt, dass die Mauer in der aktuellen Form beiden Grundstückseigentümern zum Vorteil gereiche, er aber die Übernahme der vollständigen Mauer in sein Eigentum begrüßen würde, wenn die südliche Grundstückseigentümerin CC sich ihrerseits bereit erklärt, sich mit einem Kostenbeitrag von Euro 5.000,- an den Sanierungskosten der gegenständlichen Mauer zu beteiligen.
Diesbezüglich gilt zunächst auszuführen, dass ein Beseitigungsauftrag stets an den Eigentümer der Baulichkeit zu richten ist. Die Behörde hat die Frage, wer Eigentümer der fraglichen Baulichkeit ist, auch von Amts wegen zu überprüfen. Allerdings muss die Frage, ob neben den Adressaten des Beseitigungsauftrages allenfalls auch noch eine andere Person Miteigentümer der in Rede stehenden baulichen Anlage ist, im Verfahren nach § 46 Abs 1 TBO nicht abschließend geklärt werden (vgl VwGH 28.02.2006, 2004/06/0008; LVwG-2016/40/0865-5).
Zunächst ist anzuführen, dass der amtswegigen Ermittlung der Eigentümerschaft der Baulichkeit im Gegenstandsfall insofern Grenzen gesetzt sind, als diese Baumaßnahmen vor Jahrzehnten von Rechtsvorgängern des nunmehrigen Beschwerdeführers bzw. der Nachbarin DD vorgenommen wurden, welche nicht mehr leben.
Auch konnten seitens des gefertigten Gerichts eingeholte historische Luftbilder nur insofern zur Lösung beitragen, als aus diesen ersichtlich ist, dass zum Zeitpunkt des ersten historischen Luftbildes (Entstehungszeitpunkt zwischen 1970 und 1974) das Nachbarhaus auf Gst **2 KG Z bereits fertiggestellt war, während sich das Haus auf Gst **1 KG Z aber erst im Bau befand.
Die Existenz der gegenständlichen Stützmauer lässt sich erst auf einem Luftbild aus dem Jahre 2000 erkennen, weil die Aufnahmequalität früherer Befliegungen keinerlei diesbezüglichen verlässlichen Rückschlüsse zulässt.
Nicht ersehen werden kann aus diesen Luftbildern der seitens des Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstand (vgl die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 8.10.2024, übermittelt per Mail am 11.12.2024, Seite 3), dass auf dem Nachbargrundstück **2 KG Z Abgrabungen durchgeführt wurden, welche zu einer Erhöhung der Stützmauer auf faktisch ca. 2 Meter geführt haben. Eine solche behauptete Höhe der Stützmauer lässt sich jedoch weder mit den erhobenen Lichtbildern der Mauer aus der Anwendung GoogleMaps, Funktion StreetView (geschätzte Höhe max 1,50 Meter), noch aus den Einreichunterlagen vom 20.2.2019 (Höhe der Stützmauer – wie oben bereits angeführt – ca 1,40 Meter) in Einklang bringen.
Die historischen Luftbilder lassen vielmehr den zwingenden Schluss zu, dass das Nachbarhaus auf Gst **2 zuvor errichtet wurde und die Schaffung der Stützmauer vorrangig dem Zweck diente, den (aufgrund der vorgenommenen Aufschüttungen des Bauplatzes resultierenden) Niveauunterschied zwischen dem Bauplatz Gst **1 und dem Nachbargrundstück Gst **2, beide KG Z, zu kompensieren.
Hinsichtlich der optischen Gestaltung der Stützmauer (Materialität, Farbe und faktische Ausführung) gilt vielmehr zu attestieren, dass diese in der Außenwirkung als idente, rechtwinklinge Verlängerung der stahlbewehrten Einfriedungsmauer aus Beton zur öffentlichen Straße Adresse 1 hin in Erscheinung tritt.
Vergleicht man dazu die Gestaltung der Einfriedung des südlich gelegenen Nachbargrundstückes Gst **2 KG Z (Haus EE), wird augenscheinlich, dass diese Einfriedung optisch völlig anders gestaltet wurde, zumal es sich um eine Einfriedungs- oder Stützmauer mit verfugten Natursteinen handelt, sodass allein schon vom optischen Eindruck her überhaupt kein Zweifel daran bestehen kann, dass die Stützmauer im Grenzbereich zwischen den Grundstücken **1 und **2, beide KG Z, von einem Voreigentümer des Bauplatzes vorgenommen worden sein muss.
Optischer Eindruck der zu beseitigenden Stützmauer:
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Optische Gestaltung der Mauer am Nachbargrundstück:
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Aus den im Bauakt einliegenden Einreichplänen des Gst **1 KG Z vom 20.2.2019, Ansichten Ost und West, lässt sich zudem schlussfolgern, dass die Stützmauer vorrangig dem Zweck dient, als Bewehrung des aufgeböschten Bauplatzes nach Süden hin zu fungieren, da sich zum Nachbargrundstück Gst **2 KG Z hin ein Geländesprung von ca. 1,10 Meter ergibt; der bautechnische Nutzen dieses zur Beseitigung aufgetragenen Bauteils besteht daher vorrangig darin, ein Abrutschen des Hangverlaufes des Bauplatzes auf das tiefer gelegene Nachbargrundstück zu verhindern.
In der Zusammenschau aus historischen Luftbildern, optischem Eindruck und Funktionalität der in Rede stehenden Stützmauer kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass diese mit hoher Wahrscheinlichkeit als im Eigentum des Beschwerdeführers befindlich zu qualifizieren ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass zwischen den damaligen Grundeigentümern allenfalls Einigkeit über Gestaltung, Ausmaß und Situierung der Stützmauer bestanden hat.
Ein solches Ergebnis erscheint auch vor dem Hintergrund, dass bei geringfügiger Überbauung der Bauführer in Analogie zu § 416 ABGB Alleineigentum an dem Bauwerk und der überbauten Fläche des Nachbargrundstückes erwirbt (vgl etwa VwGH vom 15.3.2012, 2010/06/0141; VwGH 19.1.2010, 2009/05/0068 und VwGH 23.9.2002, 2000/05/0171) erwirbt, tunlich und sachgerecht.
Dabei wurde ausgesprochen, dass bei einer festgestellten Überbauung der gemeinsamen Grundgrenze auf einer Länge von 16,40 m und einer maximalen Breite von 33 cm von einer geringfügigen Überbauung der Grundstücksgrenze gesprochen werden kann.
Im Gegenstandsfall liegt eine Überbauung der Grundstücksgrenze im maximalen Ausmaß der Mauerbreite und einem Gesamtausmaß von ca 3 m² vor, welche ebenfalls als geringfügig zu qualifizieren ist.
Folglich wurde von der belangten Behörde zurecht die Beseitigung der in Rede stehenden südseitigen Stützmauer samt Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes ausgesprochen.
Sollte der Beschwerdeführer auf dem Standpunkt beharren, dass sich die zu beseitigende Stützmauer allenfalls auch im Miteigentum der Grundstückseigentümerin des südlichen Nachbargrundstückes Gst **2 KG Z befindet, so steht es ihm frei, ein diesbezügliches Zivilverfahren anzustrengen.
Die verfügte Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erwies sich vor dem Hintergrund als rechtens, als der Beschwerdeführer die nach Beseitigung der Stützmauer entstehenden Gräben im Fundamentbereich zu hinterfüllen haben wird.
Hinsichtlich der Untersagung der Benützung war auszuführen, dass § 46 Abs 6 TBO 2022 in der wörtlichen Formulierung nicht auf ein Gebäude abstellt, sondern sich rein auf eine bauliche Anlage bezieht. Da somit auch eine Stützmauer als Gegenstand einer Benützungsuntersagung in Betracht kommt, erfolgte die Benützungsuntersagung dem Grunde nach zu Recht (vgl LVwG vom 18.2.2022, LVwG-2022/38/0132-13).
Allerdings war vor dem Hintergrund, dass eine solche Stützmauer nunmehr als jedenfalls anzeigepflichtiges Bauvorhaben iSd § 28 Abs 2 lit b TBO 2022 zu qualifizieren war, die Rechtsgrundlage des Spruchpunktes II. auf nunmehr „§ 46 Abs 6 lit b TBO 2022“ zu berichtigen.
Hinsichtlich der von der belangten Behörde vorgenommenen Bemessung der Leistungsfrist im Sinn des § 51 Abs 2 AVG war davon auszugehen, dass aufgrund der Jahreszeit und des Umfangs der zu entfernenden baulichen Anlagen und der durch eine Grundstücksänderung möglich erscheinenden Sanierung eine Leistungsfrist bis spätestens 31.5.2025 angemessen erscheint und wurde dementsprechend die Paritionsfrist neu festgesetzt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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