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LVwG-2024/31/2746-1•LVwG T LVwG-2024/31/2746-1
LVwG-2024/31/2746-1Landesverwaltungsgericht26.02.2025
Nachbarbeschwerde<br/>Präklusion<br/>Zulässige Einwendungen<br/>Bauverhandlung<br/>Rechtlich gesicherte Zufahrt<br/>Oberflächenwasser<br/>Abstandsbestimmungen<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 12.9.2024, ***, betreffend eine Nachbarbeschwerde gegen die Erteilung einer Baubewilligung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bauansuchen vom 16.5.2024, eingelangt bei der belangten Behörde am 19.7.2024, beantragte BB, wohnhaft in Adresse 2, *** Y, die Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Dachgeschoßes, den Umbau im Inneren und den Neubau eines Dachgeschoßes mit Satteldach samt Zubau einer Terrasse im Obergeschoß und Anbau einer Treppe als Zugang zu Top 2 auf Gst **1 KG Y.
Mit Kundmachung vom 1.8.2024 wurde von der belangten Behörde hinsichtlich des angeführten Bauvorhabens eine mündliche Bauverhandlung für den 21.8.2024 um 11:00 Uhr anberaumt. Der Beschwerdeführer wurde dazu unter ausdrücklichem Hinweis auf die Präklusionsfolgen nachweislich geladen.
Mit schriftlicher Stellungnahme vom 20.8.2024 brachte AA vor, dass er Zweifel hinsichtlich einer ausreichenden verkehrsmäßigen Erschließung des Bauvorhabens hege, zumal im Jahr 2013 mit Bescheid der Gemeinde Y eine Straßeninteressentschaft zur Erschließung der Gste **2, **3, **4, **5, **1 und **6 gebildet worden sei. Obwohl das nunmehr in seinem Eigentum befindliche Gst **7 von der Weginteressentschaft tangiert werde, sei damals keinerlei Verständigung erfolgt, womit ihm auch das Recht zur Ergreifung eines Rechtsmittels vorenthalten worden sei. Sollte sich die Zustellung dieses Bescheides im Jahr 2013 als nicht ordnungsgemäß herausstellen, wäre die gebildete Straßeninteressentschaft auch nicht rechtmäßig zustande gekommen. Die seitens der Gemeinde Y vorausgesetzte rechtlich gesicherte Zufahrt zu Gst **8 KG Y sei somit mehr als fraglich. Zudem hege er Bedenken hinsichtlich des zu befürchtenden Ableitens von Oberflächenwässer auf sein Gst **7.
Im Rahmen der am 21.8.2024 durchgeführten mündlichen Verhandlung verwies der erschienene Beschwerdeführer auf sein schriftliches Vorbringen und gab ergänzend zu Protokoll, dass kein Wasser, Schnee oder Sonstiges auf sein Grundstück abgeleitet bzw abgelagert werden dürfe. Während und nach der Bauführung dürfe keine Beeinträchtigung seines Grundes erfolgen und bestünden bei rechtmäßiger Ausführung des Bauvorhabens gemäß den Bestimmungen und Abstandsvorschriften der TBO gegen das Bauvorhaben kein Einwand.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 12.9.2024, ***, wurde BB die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Dachgeschoßes, für einen Umbau im Inneren, für den Neubau eines Dachgeschoßes mit Satteldach, sowie für den Zubau einer Terrasse im Obergeschoß und für den Anbau einer Treppe als Zugang zu Top 2 auf Gst **1 KG Y unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen erteilt.
Die Einwendungen des Nachbarn AA wurden im Spruch des bekämpften Bescheides angeführt und unter Hinweis, dass es sich hierbei um keine Parteirechte gemäß § 33 Abs 3 lit a bis f TBO handelt, abgewiesen.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA vor, dass das Bauvorhaben nicht den Bestimmungen und Abstandsvorschriften der TBO entspreche und sich der Bauteil Balkon/Terrasse im Mindestabstandsbereich befinde und als solcher nicht über die ganze Fassade und sogar darüber hinaus gebaut werden dürfe. Zudem sei der Bestandsbalkon nicht entsprechend dem Bestand in der Natur eingezeichnet worden.
Auch „die 0,6er Linie“ sei im Plan nicht richtig dargestellt, zumal der tiefste Geländepunkt vom Urgelände an der Hauswand laut Plan bei 796,07 liege. Auch sei das Urgelände Hausflucht (Ansicht Norden und Ansicht Westen) komplett falsch dargestellt, denn das Urgelände sei vor Bauführung nicht höher, sondern wesentlich tiefer als die Terrassentür.
Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel der Antrag gestellt, dem bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 12.9.2024 aufzuheben, in eventu diesen abzuändern.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde.
II.Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass die Bauwerberin BB Eigentümerin des Bauplatzes Gst **1 KG Y ist. Der Bauplatz ist im Flächenwidmungsplan als „Wohngebiet“ gemäß § 38 Abs 1 TROG 2022 gewidmet.
Der Beschwerdeführer AA ist Eigentümer des (in der Widmungskategorie „Freiland“ befindlichen) Gst **7 KG Y, welches unmittelbar nördlich an den Bauplatz angrenzt.
Für den Bauplatz und das unmittelbar östlich daran angrenzende Gst **5 KG Y liegt ein Bebauungsplan mit der Bezeichnung BEB 02-2021 vor, dessen Erlassung vom Gemeinderat der Gemeinde Y am 3.2.2022 beschlossen wurde.
Dieser Bebauungsplan sieht eine Mindestnutzflächendichte von 0,40, die besondere Bauweise mit verkürzten Abständen von 0,4, die auch für unterirdische Gebäude gilt, sowie einen obersten Gebäudepunkt von 808,50 m üA vor.
Weiters wurden in diesem Bebauungsplan eine Baufluchtlinie, Straßenfluchtlinien und Höchstausmaße des Haupt- und Nebengebäudes gemäß § 60 Abs 4 TROG 2022 festgelegt.
Bis zum Ende der mündlichen Verhandlung wurde seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers neben dem behaupteten Nichtvorliegen einer rechtlich gesicherten Verbindung die Verpflichtung zur Ableitung der anfallenden Oberflächenwässer auf eigenem Grund und Boden ins Treffen geführt sowie darauf hingewiesen, dass kein Wasser, Schnee oder Sonstiges auf sein Grundstück abgeleitet bzw abgelagert werden dürfe und es während und nach der Bauführung zu keiner Beeinträchtigung seines Grundes kommen dürfe.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde bzw den eingereichten Projektunterlagen. Die Lage der gegenständlichen Grundstücke und die geltende Flächenwidmung konnte im TIRIS nachvollzogen werden.
Die Feststellungen zum in Geltung stehenden Bebauungsplan ergeben sich aus den ebenfalls im Akt einliegenden Bebauungsplan *** samt der ortsplanerischen Stellungnahme der Ka Sachverständige vom 20.1.2022, die Einwendungen des Beschwerdeführers bis zum Ende der mündlichen Verhandlung aus der im Akt einliegenden schriftlichen Stellungnahme des AA vom 20.8.2024 in Zusammenschau mit seinem mündlichen Vorbringen anlässlich der mündlichen Bauverhandlung am 21.8.2024.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht daher bereits aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen daher weder Art. 6 Abs 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Unionen entgegen. Darüber hinaus wurde vom Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.
IV.Rechtliche Grundlagen:
Im Gegenstandsfall ist folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 98/2024 (TBO 2022), von Relevanz:
„§ 33
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
[…]“
Darüber hinaus ist folgende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 157/2024 (AVG 1991), maßgeblich:
„§ 42
(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
[…]“
V.Rechtliche Erwägungen:
Unstrittig ist im Gegenstandsfall, dass der beschwerdeführende Nachbar, AA, Eigentümer des Gst **7, KG Y ist. Dieses Grundstück grenzt unmittelbar nördlich an den Bauplatz Gst **1, KG Y an. Der Beschwerdeführer ist somit gemäß § 33 Abs 3 TBO 2022 berechtigt, sämtliche Einwendungen im Sinne der lit a bis f leg cit zu erheben.
Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 31.1.2008, 2007/06/0152; 1.4.2008, 2007/06/0304 uva).
Für die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen ist zu beachten, dass eine Person ihre Stellung als Partei gemäß § 42 AVG verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der mündlichen Bauverhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung ihre Einwendungen erhebt.
Nach der Diktion des § 42 Abs 1 AVG „…soweit…“ bleibt die Parteistellung nur im Umfang der rechtzeitig erhobenen Einwendungen erhalten (VwGH 7.12.2011, 2010/06/0257).
In der Kundmachung vom 1.8.2024 wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass im Zusammenhang mit dem Bauansuchen der Bauwerberin BB am 21.8.2024 um 11:00 Uhr eine mündliche Bauverhandlung stattfindet. In dieser Kundmachung wurde explizit auf die Rechtsfolgen im Sinne des § 42 Abs 1 AVG hingewiesen, wonach eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.
Dem verwaltungsbehördlichen Akt ist zu entnehmen, dass die Zustellung dieser Kundmachung an den Beschwerdeführer am 9.8.2024 erfolgte. Der Beschwerdeführer hat hierauf eine schriftliche Stellungnahme vom 20.8.2024 eingebracht und im Rahmen der durchgeführten Bauverhandlung am 21.8.2024 auf dieses schriftliche Vorbringen verwiesen und darüber hinaus keine weiteren im Sinn des § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2022 relevanten Einwendungen vorgebracht.
Hinsichtlich des erstmaligen Vorbringens in der Beschwerde, wonach Mindestabstandsbestimmungen durch den Bauteil Balkon/Terrasse verletzt sind und die 0,6er Linie sowie das Urgelände nicht richtig dargestellt seien, ist der Beschwerdeführer mangels rechtzeitigem Vorbringen derartiger Einwendungen bis zum Ende der mündlichen Verhandlung vom 21.8.2024 im Hinblick auf § 42 Abs 1 AVG präkludiert.
Hinsichtlich des Vorbringens des Nichtvorliegens einer rechtlich gesicherten Zufahrt zum Baugrundstück ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei nicht um ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2022 handelt. Besteht ein Rechtsstreit über eine solche Frage (zB des Bestehens eines Wegservituts zum Bauplatz), dann darf die Baubewilligung erst nach positiver Klärung dieser Vorfrage (in einem eigenen Ermittlungsverfahren unter Wahrung des Parteiengehörs, allfälligen Augenschein und gegebenenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen) erteilt werden. Dies bedeutet aber nicht, dass das Bestehen einer rechtlich gesicherten Zufahrt vom Nachbarn im Rahmen seiner Rechte gemäß § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2022 geltend gemacht werden kann (vgl dazu beispielsweise VwGH 18.9.2003, 2000/06/0015 oder VwGH 31.1.2008, 2007/06/0178).
Selbiges gilt auch für das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Notwendigkeit der Oberflächenentwässerung auf eigenem Grund (vgl etwa VwGH 29.5.2018, Ra 2018/06/0045 oder VwGH 3.5.2012, 2012/06/0061) sowie für das Vorbringen, dass kein Wasser, Schnee oder Sonstiges auf dem Grundstück des Beschwerdeführers abgeleitet bzw abgelagert werden dürfe.
Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass dem gegenständlichen Bauansuchen auch ein Oberflächenentwässerungskonzept der CC GmbH vom 16.5.2024 zugrunde liegt, das die Errichtung eines Retentionsschachtes zur Sammlung und Ableitung der Oberflächenwässer vorsieht, sodass nicht davon auszugehen ist, dass seitens der Bauwerberin die Obliegenheit zur Versickerung der Oberflächenwässer auf eigenem Grund unbeachtet gelassen wurde.
Schließlich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wonach er bei rechtmäßiger Ausführung des Bauvorhabens keinen Einwand gegen das gegenständliche Bauvorhaben erhebt und es während und nach der Bauführung zu keiner Beeinträchtigung seines Grundes kommen dürfe, nicht als Einwendung im Rechtssinne zu qualifizieren, zumal dem Begriff der Einwendung die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent sein muss (vgl etwa VwGH 28.2.2008, 2006/06/0163).
Im Ergebnis wurde daher von der belangen Behörde im bekämpften Bescheid zurecht ausgesprochen, dass der Nachbar AA keine (rechtzeitigen) zulässigen Einwendungen im Sinne des § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2022 erhoben hat und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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