LVwG T LVwG-2024 28/2974-5

LVwG-2024 28/2974-5Landesverwaltungsgericht26.02.2025

Regest

Strafbeschwerde<br/>Absturzgefahr vom Dach<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024 28/2974-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.28.2974.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.10.2024, Zl ***, wegen einer Übertretung nach der Bauarbeiterschutzverordnung, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 830,00 auf Euro 500,00, im Uneinbringlichkeitsfall 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

2. Dementsprechend wird der Verfahrenskostenbeitrag mit Euro 50,00 neu festgesetzt.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.10.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:

„1.Datum/Zeit:07.11.2023

Ort:**** Y, Adresse 2

Sie haben als bestellter verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG des Unternehmens „CC" mit Sitz in **** Y, Adresse 3, welches Arbeitgeber ist, zu verantworten, wie der Arbeitsinspektor DD bei einer Überprüfung festgestellt hat, dass am 07.11.2023 auf der Baustelle der CC in **** Y, Adresse 2, Neubau Ladestation für "EE" ein Arbeitnehmer Elektroinstallationsarbeiten direkt an der Absturzkante einer flachen Überdachung ( 20° Neigung) durchführte. Obwohl Absturzgefahr vom Dach (Absturzhöhe ca. 5,00 m) bestand, waren keine geeigneten Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß §§ 7 bis 10 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) vorhanden. Der Arbeitnehmer war auch nicht mittels persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (Sicherheitsgeschirr) sicher angeseilt. Dadurch wurde § 87 Abs. 2 der BauV, übertreten, wonach bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung bis zu 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß §§7, 8, 9 und 10 BauV vorhanden sein müssen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 130 Abs. 5 Zif. 1 ASchG i.V.m. § 87 Abs. 2 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV)

BGBL.340/1994i.d.g.F.

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)

verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 830,00

1 Tage(n)

9 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 130 Abs. 5 ASchG iVm § 118 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl Nr. 450/1994 idgF

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 83,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 913,00“

Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt:

„In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache hat der Beschwerdeführer BB, Rechtsanwalt, mit dem Kanzleisitz in **** Y, Adresse 1 mit seiner Vertretung im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bevollmächtigt und beauftragt und beruft sich dieser auf die ihm erteilte Bevollmächtigung und Beauftragung.

I. BESCHWERDEGEGENSTAND

Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z, Gewerbe, vom 24.10.2024, GZ: ***, welches dem Beschuldigten am 30.10.2024 zugestellt wurde, erhebt der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 und Artikel 132 Abs. 1 Z 1 B-VG innerhalb offener Frist nachstehende

BESCHEIDBESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

Das vorstehend genannte Straferkenntnis wird, soweit der Beschwerdeführer mit diesem der Verletzung der Rechtsvorschriften der § 130 Abs. 5 Z. 1 ASchG i.V.m. § 87 Abs. 2 BauV, BGBl. Nr. 340/1994 i.d.g.F. für schuldig befunden und hierfür gemäß § 130 Abs. 5 ASchG i.V.m. § 118 Abs. 3 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 i.d.g.F. zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 830,00 zzgl. Verfahrenskosten, im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag und 9 Stunden, verurteilt wurde, angefochten.

II. SACHVERHALT

1. Herr AA ist gemäß § 9 (2) VStG verantwortlicher Beauftragter der CC für die Niederlassungen in Z und X und umfasst ua den Zuständigkeitsbereich hinsichtlich des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes.

2. Am 07.11.2023 führte der Arbeitsinspektor DD eine Kontrolle auf der Baustelle in **** Y, Adresse 2, durch. Dabei hat dieser festgestellt, dass keine geeigneten Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß §§ 7 bis 10 BauV vorhanden waren und der Arbeitnehmer auch nicht mittels persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (Sicherheitsgeschirr) sicher angeseilt war.

3. Nach der Erstattung von Stellungnahmen durch den Beschwerdeführer wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z, Gewerbe vom 24.10.2024, GZ ***, wegen der Verwaltungsübertretungen § 130 Abs. 5 Z. 1 ASchG i.V.m. § 87 Abs. 2 BauV, BGBL Nr. 340/1994 i.d.g.F. zu einer Geldstrafe im Gesamtbetrag in Höhe von € 913,00 verurteilt.

4. In der Begründung des Straferkenntnisses führt die belangte Behörde zur äußeren Tatseite aus, dass der Mitarbeiter auf der Baustelle direkt an der Absturzkante einer flachen Überdachung Elektroinstallationsarbeiten durchführte und dabei keine geeigneten Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen vorhanden waren. Im Hinblick darauf sei die Tat in objektiver Hinsicht verwirklicht worden.

5. Bezüglich der inneren Tatseite vertritt die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis die Auffassung, dass der Beschwerdeführer kein wirksames Kontrollsystem beschreiben und glaubhaft machen konnte und ihm daher eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen sei.

Nach Auffassung der belangten Behörde habe das vom Beschwerdeführer dargelegte Kontrollsystem schlussendlich nicht ausgereicht, um sicherzustellen, dass die auf übergeordneter Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) tatsächlich an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden.

Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen und zu verantworten.

6. Das vorstehend genannte Straferkenntnis wird vollumfänglich angefochten.

III. ZULÄSSIGKEIT DER BESCHWERDE

1. Gegen das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z, Gewerbe, vom 24.10.2024, GZ: ***, ist die Berufung ausgeschlossen.

Die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher statthaft.

2. Die Vollziehung der Verwaltungsstraftatbestände des ASchG iVm der BauV kommt den Bezirksverwaltungsbehörden, im konkreten Fall der Bezirkshauptmannschaft Z zu, sodass gemäß Artikel 131 Abs. 1 B-VG die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte, im konkreten Fall des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, besteht.

3. Als im Verwaltungsstrafverfahren Beschuldigter bzw. als Adressat eines Straferkenntnisses, mit dem eine Geldstrafe, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wird, ist der Beschwerdeführer gemäß § 32 Abs. 1 VStG Partei, und zwar als Hauptpartei des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens. Als solche ist er jedenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert.

4. Die Zustellung des bekämpften Straferkenntnisses an den Beschwerdeführer ist am 30.10.2024 erfolgt. Die vorliegende Beschwerde ist daher rechtzeitig gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 VwGVG erhoben.

IV. BESCHWERDEGRÜNDE

Das angefochtene Straferkenntnis leidet an Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nach der BauV nicht begangen, weil entgegen der Auffassung der belangten Behörde ein wirksames Kontrollsystem zur Verhinderung von Arbeitsunfällen eingerichtet war und demgemäß kein Verschulden des Beschuldigten vorliegt.

Darüber hinaus wird der Beschwerdeführer durch das angefochtene Straferkenntnis in seinem subjektiven öffentlichen Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren verletzt. Entscheidungswesentliche Beweise wurden nicht aufgenommen, zentrale Feststellungen seitens der belangten Behörde konnten daher nicht getroffen werden.

Zu den geltend gemachten Beschwerdegründen führt der Beschwerdeführer im Einzelnen aus wie folgt:

1. Maßgebliche Rechtsvorschriften

1.1. Die maßgebliche Rechtsvorschrift des § 87 BauV lautet wie folgt:

Allgemeines

§ 87. (1) Bei Arbeiten auf Dächern bis zu einer Absturzhöhe von 3,00 m dürfen Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen abweichend von § 7 entfallen, wenn die Arbeiten bei günstigen Witterungsverhältnissen sowie von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern durchgeführt werden. In diesem Fall kann auch die Sicherung der Arbeitnehmer durch persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz entfallen, ausgenommen bei Arbeiten am Dachsaum und bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 °. § 7 Abs. 2 Z 1 bleibt unberührt.

(2) Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung bis zu 20 0 und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m müssen Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß §§ 7 bis 10 vorhanden sein.

(3) Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20 ° und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m müssen geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden sein, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern, wie insbesondere Dachfanggerüste (§ 88).

Bei besonderen Gegebenheiten, wie auf glatter, nasser oder vereister Dachhaut, die ein Ausgleiten begünstigen, müssen auch bei geringerer Neigung solche Schutzeinrichtungen vorhanden sein.

Wenn Arbeiten auf Dächern gleichzeitig oder aufeinanderfolgend sowohl an der Dachfläche als auch an der Traufe durchgeführt werden, müssen solche Schutzeinrichtungen verwendet werden, die sowohl für die Arbeiten an der Dachfläche als auch für die Arbeiten an der Traufe wirksam sind.

(4) Die Absturzhöhe wird lotrecht gemessen bei:

1. Dachneigungen bis einschließlich 45 ° von der Traufenkante bis zur Auftrefffläche (Anm.:richtig: Auftreffläche),

2. Dachneigungen von mehr als 45 ° vom Arbeitsplatz auf dem Dach bis zur Auftreffläche.

(5) In folgenden Fällen darf bei Arbeiten auf Dächern das Anbringen von Schutzeinrichtungen nach Abs. 2 und 3 entfallen, sofern die Arbeitnehmer durch geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert sind:

1. bei geringfügigen Arbeiten, wie Reparatur- oder Anstricharbeiten, die nicht länger als einen Tag dauern, oder

2. bei Arbeiten am Dachsaum, wenn nicht gleichzeitig oder aufeinanderfolgend auch an der Dachfläche Arbeiten durchgeführt werden, sowie bei Arbeiten im Giebelbereich.

(6) Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 ° müssen die Arbeitnehmer zusätzlich zu den nach Abs. 3 erforderlichen Schutzeinrichtungen durch geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert sein.

(7) Bei Arbeiten, die von Dachdeckerfahrstühlen (fahrbaren Arbeitssitzen) aus durchgeführt werden, müssen keine Schutzeinrichtungen nach Abs. 3 vorhanden sein.

(8) Arbeiten auf Dächern, bei denen die Arbeitnehmer einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sind, dürfen von einem Arbeitnehmer allein nicht ausgefiihrt werden. Es muß zumindest ein zweiter Arbeitnehmer zur Überwachung und Sicherung eingesetzt sein. Die Arbeiten müssen von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern durchgeführt werden. Dies gilt insbesondere für Arbeiten nach Abs. 5 und 7 sowie für Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 60 °.

(9) Es ist sicherzustellen, daß Arbeitnehmer durch herabfallende Materialien, Werkzeuge u. dgl. nicht gefährdet werden können.

1.2. Die maßgebliche Strafbestimmung des § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG lautet wie folgt:

Strafbestimmungen

§ 130.

(5) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber/In

1. den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt, oder

2. Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes:

Mangelnde Verwirklichung des Verwaltungsstraftatbestandes

2.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG zu verantworten, dass am 07.11.2023 auf der Baustelle der CC in **** Y, Adresse 2, ein Arbeitnehmer Elektroinstallationsarbeiten direkt an der Absturzkante einer flachen Überdachung durchführte. Obwohl Absturzgefahr vom Dach bestand, waren keine geeigneten Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen vorhanden und war der Arbeitnehmer auch nicht mittels persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz sicher angeseilt. Dadurch sei § 87 Abs 2 BauV übertreten worden.

2.2. Diese Rechtsauffassung der Behörde ist unrichtig. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, ist für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften die Einhaltung eines wirksamen Kontrollsystems entscheidend (VwGH 23.05.2006, ZI. 2005/02/0248, m.w.N.).

2.3. Im Hinblick auf ein das Verschulden ausschließendes „wirksames Kontrollsystem" ist es notwendig, einzelne Maßnahmen zu ergreifen, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, d.h. sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden.

Der VwGH verpflichtet den Unternehmer zur Einrichtung eines Kontrollsystems und zur Setzung aller sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen, die zur Einhaltung der Bestimmungen erforderlich sind. Daraus ergibt sich eine ex post Kontrollpflicht und eine ex ante Vorsorge für das Einhalten der Verwaltungsbestimmungen. Der Unternehmer hat das Kontrollsystem systematisch zu organisieren und Maßnahmen und Kontrollen einzurichten, die so ineinandergreifen, dass die Einhaltung von Rechtsvorschriften gewährleistet ist. Gewährleisten bedeutet, dass ein effektives Kontrollsystem sicherstellen muss, dass es zu keiner Verwaltungsübertretung kommt. Folglich verlangt der Entlastungsbeweis „effektives Kontrollsystem“ die Glaubhaftmachung des Unternehmers, dass die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei gilt es nach der Judikatur zu beachten, dass der Umstand einer Verwaltungsübertretung alleine noch nicht zwangsläufig das Nichtausreichen eines eingerichteten Kontrollsystems belegt (VwGH 21.04.2010, 2008/03/0139).

2.4. Gegenständlich ist die belangte Behörde unrichtig davon ausgegangen, dass kein wirksames Kontrollsystem eingerichtet war, um eine Übertretung nach § 87 (2) BauV zu verhindern und dem Beschwerdeführer eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen sei. Bei dieser Argumentation übersieht die Behörde nämlich, dass eigenmächtige und spontane, unvorhersehbare Handlungen eines Mitarbeiters, die zu einem Arbeitsunfall führen können, auch durch das effizienteste Kontrollsystem nicht verhindert werden können. Das von der belangte Behörde verlangte Kontrollsystem, wäre schlichtweg nicht einhaltbar und würde Mitarbeiter von jeglicher Eigenverantwortung entbinden.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes hätte die Behörde die angenommene Verwaltungsübertretung daher verneinen müssen.

Dies aus folgenden Gründen:

  1. Bei der CC werden laufend Schulungen der Mitarbeiter bzw. Vorgesetzten durchgeführt und die Dienstnehmer auch laufend dahingehend unterwiesen, dass die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen gewährleistet ist.

  2. Die Mitarbeiter erhalten lückenlos spätestens am ersten Arbeitstag vor Aufnahme der Arbeiten eine standardisierte Sicherheitsschulung in Bezug auf Verhalten und Gefahren auf der Baustelle. Diese Schulung wird u.a. bei jedem Bauvorhaben nochmals gesondert durchgeführt.

  3. Die Sicherheitsunterweisungsmappen (mehrsprachig) verbleiben als Nachschlagewerk für die Mitarbeiter während der Bauausführung in den Baustellenbüros/Container/Lager vor Ort.

  4. Jedem Mitarbeiter wird eine persönliche Schutzausrüstung ua gegen Absturz zur Verfügung gestellt und in die Bedienung dieser unterwiesen. So wird die richtige Verwendung dieser speziellen Schutzausrüstung, wie Sicherheitsgeschirr und Absturzsicherung regelmäßig im Rahmen von Höhenschulungen sowie bei der Ausgabe geschult.

  5. Damit die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften durch die Dienstnehmer auch tatsächlich eingehalten und befolgt werden, ist eine hierarchisch aufgebautes Kontrollsystem eingerichtet.

  6. Neben laufenden Schulungen werden die Dienstnehmer auch ausdrücklich im sicheren und richtigen Umgang mit der Schutzausrüstung geschult.

  7. Die von der Sicherheitskraft abgehaltenen Schulungen, Auffrischungen oder Nachschulungen bei allfälligen Verstößen durch einen Mitarbeiter werden schriftlich dokumentiert. Die unterwiesenen Mitarbeiter bestätigen unterschriftlich die Durchführung der Schulung und auch, dass sie diese verstanden haben.

  8. Der dem Dienstnehmer Übergeordnete kontrolliert vor Ort die Einhaltung der einzuhaltenden Arbeitnehmervorschriften. Gegenständlich wurden diese Kontrollen vom Obermonteur und dessen Stellvertreter vorgenommen. Die Sicherstellung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften erfolgt durch persönliche Kontrollen des Obermonteurs und dessen Stellenvertreter in engmaschigen zeitlichen Abständen.

Gegenständlich wurden diese Überprüfungen und Kontrollen vom Obermonteur FF und dessen Stellvertreter GG vorgenommen.

  1. Wie sich aus den im Akt erliegenden Urkunden ergibt, wurde gegenständlich die ordnungsgemäße Unterweisung des Mitarbeiters am 05.11.2023 durch GG durchgeführt. Eine Nachschulung erfolgte von FF aufgrund des Vorfalls am 07.11.2023 am 13.11.2023. Die betroffene Person JJ hat zuvor auf der Baustelle in W bei dortigen KK gearbeitet. Auch auf dieser Baustelle wurde JJ am 25.10.2023 ordnungsgemäß unterwiesen und eingeschult, was er auch unterschriftlich bestätigt hat. Auf der Baustelle in W wurde die Einschulung von FF durchgeführt. Das bedeutet, dass JJ kurze Zeit vor der Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat am 07.11.2023 zweimal ordnungsgemäß unterwiesen und eingeschult wurde.

  2. lm Unternehmen der CC ist Herr LL als eigene Sicherheitsfachkraft bestellt. Dieser fährt in engmaschigen zeitlichen Abständen auf die Baustellen der CC und kontrolliert und überwacht ohne Voranmeldung, ob die auf der Baustelle tätigen Mitarbeiter die Arbeitnehmerschutzvorschriften befolgen, in welche diese eingeschult und unterwiesen werden.

Im Anlassfall ist der ansonsten äußerst verlässliche Leasingmitarbeiter JJ eigenmächtig und völlig überraschend am 07.11.2023 unter Missachtung sämtlicher Unterweisungen zur strikten Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen (= die letzte Unterweisung und Schulung hat erst zwei Tage zuvor am 05.11.2023 stattgefunden!) und trotz laufender Kontrollen auf das Dach gestiegen und hat Elektroinstallationsarbeiten durchgeführt, ohne die Sicherheitsausrüstung zu verwenden. Ein derartiges Fehlverhalten des Dienstnehmers war absolut nicht vorhersehbar und demgemäß auch trotz Bestehen eines effizienten Kontrollsystems nicht vermeidbar. Die Behörde ist auf all diese Argumente im Rahmen der Beurteilung zur inneren Tatseite nicht eingegangen; hat zum eingerichteten wirksamen Kontrollsystem überhaupt keine Feststellungen getroffen, sondern in den Ausführungen zur inneren Tatseite lediglich Judikatur des VwGH zitiert und dazu abschließend ausgeführt, dass seitens des Beschwerdeführers das eingerichtete Kontrollsystem weder näher beschrieben noch glaubhaft gemacht worden sei. Die belangte Behörde lässt auch völlig unberücksichtigt, dass eigenmächtige und spontane, sohin völlig unvorhergesehene Handlungen von Arbeitnehmern, die zu einem Unfall führen können, selbst beim wirksamsten Kontrollsystem einen Unfall nicht verhindern können.

Eine gegenteilige Auffassung würde nämlich zum unrichtigen und nicht gewollten Ergebnis führen, dass bei einem Verstoß gegen eine Verwaltungsbestimmung jedenfalls an einer Bestrafung festzuhalten wäre, wenn auch ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet war. Es muss aber auch eine Variante eines angemessenen, möglichen, aber auch zumutbaren Kontrollsystems geben. Ein derartiges war und ist bei der CC eingerichtet und ist die Bestrafung des Beschwerdeführers aus den genannten Gründen zu Unrecht erfolgt. All diese Umstände hat die belangte Behörde bei Ihrer Entscheidungsfindung außer Acht gelassen und daher den festgestellten Sachverhalt unrichtig rechtlich beurteilt.

3. Zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:

Im Rahmen der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes hätte die belangte Behörde den Obermonteur FF und die bestellte Sicherheitskraft im Unternehmen der CC (LL) einvernehmen müssen. Deren Einvernahme hätte aufgezeigt, dass ein wirksames Kontrollsystem zur Verhinderung von Arbeitsunfällen im Unternehmen eingerichtet ist.

Durch die Unterlassung der Einvernahme von FF und LL wurde der für die Entscheidung maßgeblich entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht ausreichend festgestellt.

Das Verfahren ist insofern auch in dieser Sicht mangelhaft geblieben.

Beweis:PV

LL, pA CC, Adresse 3, **** Y

FF, pA CC, Adresse 3, **** Y

Nachweis Unterweisung Baustelle KK W am 25.10.2023

V. BESCHWERDEANTRÄGE

Aus den vorstehend genannten Gründen werden an das Landesverwaltungsgericht Tirol

Die

ANTRÄGE

gestellt,

1. gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in deren Rahmen die angebotenen Beweise aufzunehmen sind, und

2. gemäß Artikel 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z, Gewerbe vom 24.10.2024, GZ: ***, ersatzlos aufzuheben sowie das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 VStG als gegenstandslos einzustellen.

Beilage:

Beilage ./1 Nachweis Unterweisung Baustelle KK W am 25.10.2023

Z, am 20.11.2024AA“

Aus der Anzeige des Arbeitsinspektorat Vorarlberg vom 28.11.2023, Zl ***, geht zusammengefasst hervor, dass bei einer Überprüfung des Arbeitsinspektorat am 07.11.2023 durch den Arbeitsinspektor bei der Baustelle in **** Y, Adresse 2, Firma „EE“ festgestellt wurde, wie ein Arbeitnehmer der Firma CC, **** Y, Adresse 3 (als Arbeitgeber) bei Dacharbeiten Elektroinstallationsarbeiten direkt an der Absturzkante einer flachen Überdachung (20% Neigung) ohne Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen am Dach gearbeitet hat, obwohl Absturzgefahr vom Dach (Absturzhöhe ca. 5 Meter) bestand.

Es wurde die Bestrafung des verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen beantragt.

II.Sachverhalt:

Festgehalten wird, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 25.02.2025 die Beschwerde auf eine Beschwerde gegen die Strafhöhe eingeschränkt hat. Der Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses ist damit zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die Feststellung hinsichtlich der Einschränkung der Beschwerde auf eine Beschwerde gegen die Strafhöhe ergibt sich aus der Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol vom 25.02.2025.

IV.Rechtslage und Erwägungen:

Aufgrund des Umstandes, dass sich die Beschwerde gegen die verhängte Höhe der Geldstrafe richtet und der Schuldspruch zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen ist, unterliegt dieser nicht mehr der Kontrolle und allfälligen Änderung durch das Verwaltungsgericht.

Das Verwaltungsgericht hat nach § 37 VwGVG, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben erachtet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.

Der Beschwerdeführer ersucht um Herabsetzung des Strafbetrags, weshalb nur dieser Punkt Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gegenständlich wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist und wird dies seitens des Landesverwaltungsgericht Tirols als wichtiger Milderungsgrund gewertet. Weiters ist der Beschwerdeführer geständig und einsichtig, was vom Landesverwaltungsgericht Tirol ebenfalls als Milderungsgrund gewertet worden ist. Die Strafe wurde daher herabgesetzt und ist die gegenständliche Bestrafung nunmehr aus general- und spezialpräventiven Gründen schuldangemessen.

Der informierte Vertreter des Arbeitsinspektorates hatte gegen die Herabsetzung der Strafe keinen Einwand.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Weißgatterer

(Richterin)

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