LVwG T LVwG-2024/26/1835-11

LVwG-2024/26/1835-11Landesverwaltungsgericht26.02.2025

Regest

Nachbarschaftsbeschwerde<br/>Aufdach-Wärmedämmung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/26/1835-11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.26.1835.11

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst/erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die zwei Rechtsmittel des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z,

I. gegen die Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Z vom 18.06.2024, Zahl ***, betreffend die Erteilung der Baubewilligung für Baumaßnahmen im und am Gebäude Adresse 2 auf dem Grundstück **1 KG Y, sowie

II. gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Z vom 04.07.2024, Zahl ***, betreffend die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung,

nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

I.

zu Recht:

1. Die Beschwerde gegen die Baubewilligung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Baubewilligungsbescheid mit der Maßgabe bestätigt,

dass die verbesserte Schnittdarstellung Q 01 der CC vom 12.11.2024 anstelle jener vom 06.06.2024 zu einem integrierenden Bestandteil der Baugenehmigung erklärt wird und diese Planunterlage nunmehr den erteilten Baukonsens abbildet.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II.

den Beschluss:

1. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Z vom 22.03.2024 wurde über Antrag des Bauwerbers DD die baurechtliche Genehmigung für den Innenumbau und die thermische Sanierung des Gebäudes Adresse 2 in Z auf dem Grundstück **1 KG Y erteilt, dies unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen sowie unter Erklärung der Einreichunterlagen zu einem integrierenden Bestandteil des Bewilligungsbescheides.

Gegen diesen Baugenehmigungsbescheid wurde vom Nachbarn AA Beschwerde eingebracht, dies mit Schriftsatz vom 22.04.2024.

Zur Begründung seines Rechtsmittels brachte er kurz zusammengefasst vor, dass die belangte Baubehörde nicht nur sein Recht auf Parteiengehör verletzt habe, sondern durch die Erteilung der Baugenehmigung in seine Parteirechte unzulässig eingegriffen habe.

So seien die vom Bauwerber vorgelegten Projektunterlagen nicht ausreichend und zudem fehlerhaft. Die belangte Baubehörde habe die Einholung eines Blendgutachtens zur Beurteilung der Auswirkungen der Photovoltaikanlage und der Dachfenster ebenso unterlassen wie die Einholung eines Lärmgutachtens zur Beurteilung der als Außengerät geplanten Wärmepumpe.

Mit 06.01.2024 sei ein neuer Flächenwidmungsplan erlassen worden, die Einholung einer diesbezüglich ergänzenden (aktuellen) Stellungnahme sei allerdings unterblieben. Es sei auch nicht gesichert, ob der angewandte Bebauungsplan tatsächlich in Kraft stehe.

Eine Abstandsberechnung sei aufgrund der vorliegenden Planunterlagen nicht möglich, weshalb die Einhaltung der Abstandsbestimmungen nicht abschließend beurteilbar sei.

Das bewilligte Vorhaben verstoße gleich mehrfach gegen die geltenden Bebauungsplanfestlegungen. So weise das Gebäude 4 Obergeschoße auf, während der Bebauungsplan lediglich 2 Obergeschoße zulasse. Die im Bebauungsplan festgelegten Absoluthöhen für den Bauplatz mit 626 bzw 632 m über Adria würden mehrfach durch die bewilligten Maßnahmen überschritten, so durch den Dachfirst, die Photovoltaikanlage, die Entlüftung, den Kamin und durch das neue Dach selbst.

Die Ausnahmebestimmung des § 71 Abs 8 der Tiroler Bauordnung für die Dacherhöhung sei im Gegenstandsfall nicht anwendbar.

Das gegenständliche Gebäude sei brandschutzmäßig unzutreffend in die Gebäudeklasse 1 eingestuft worden, richtigerweise hätte man von einer Einordnung in die Gebäudeklasse 2 ausgehen müssen, was eine ergänzende brandschutztechnische Beurteilung notwendig mache.

Notwendig sei die Einholung eines vermessungstechnischen Gutachtens sowie eines bautechnischen Gutachtens.

Aufgrund dieser Nachbarschaftsbeschwerde erließ der Stadtmagistrat der Stadtgemeinde Z nach Durchführung ergänzender Ermittlungen die Beschwerdevorentscheidung vom 18.06.2024, mit welcher der Beschwerde insoweit Folge gegeben wurde, als

  • näher bezeichnete Planunterlagen durch andere ersetzt und zu einem integrierenden Bestandteil des Baugenehmigungsbescheides erklärt wurden sowie

  • die Baubeschreibung im angefochtenen Bescheid einer näher ausgeführten Ergänzung zugeführt wurde.

Im Übrigen wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Baubehörde im Wesentlichen aus, dass auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens mehrere Planunterlagen einer klarstellenden Verbesserung zugeführt worden seien und diese nunmehr den erteilten Baukonsens abbilden würden.

Die Einhaltung der gesetzlich geforderten Abstände zur Grundgrenze des Beschwerdeführers sei gewährleistet und vermöge sich die Erhöhung des Daches infolge der Wärmedämmung auf die Bestimmung des § 71 Abs 8 der Tiroler Bauordnung 2022 zu stützen.

Der Kamin stelle einen untergeordneten Bauteil dar, weswegen er bei der Bestimmung des obersten Gebäudepunktes außer Betracht zu bleiben habe, selbiges gelte für die Photovoltaikanlage.

Der unausgebaute Spitzboden stelle kein oberirdisches Geschoß dar, weshalb entgegen der Einwendung des Beschwerdeführers die brandschutztechnische Einstufung des Gebäudes richtig erfolgt sei.

Der Nachbar habe die in der gegebenen Widmungskategorie „Wohngebiet“ üblichen Immissionen hinzunehmen, was auch die geplante Photovoltaikanlage beinhalte, weshalb bezüglich deren befürchtete Blendwirkung keine immissionstechnische Stellungnahme einzuholen gewesen sei.

Die Wärmepumpe sei keine bauliche Anlage und werde daher nicht vom Anwendungsbereich der Tiroler Bauordnung erfasst, in Bezug auf deren Lärmentwicklung sei auf die Vorgaben der Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 zu verweisen.

Im Übrigen würden die Einwendungen des Nachbarn nicht dessen Parteirechte im baurechtlichen Bewilligungsverfahren betreffen, sodass sich in diesem Umfang die Beschwerde als unzulässig erweise.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung richtet sich der Vorlageantrag des AA, womit er die Vorlage seiner Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung über seine Beschwerdeanträge begehrte.

Mit seiner Beschwerde hatte der Rechtsmittelwerber die Anträge gestellt, den Baubewilligungsantrag zurück-, in eventu abzuweisen und eventualiter eine Zurückverweisung der Bausache an die belangte Baubehörde zur Verfahrensergänzung und Neuschöpfung eines Bescheides vorzunehmen. Jedenfalls hatte er die Wahrung seines rechtlichen Gehörs und die Durchführung näher bezeichneter Beweisaufnahmen begehrt, ebenso die Vornahme einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Im Vorlageantrag brachte der Beschwerdeführer ergänzende Rechtsmittelgründe vor, und zwar wie folgt:

Sein Recht auf Parteiengehör sei wiederum verletzt worden, da ihm keine Stellungnahmemöglichkeit zu den nach Beschwerdeerhebung ergänzend eingeholten Fachstellungnahmen eingeräumt worden sei.

Infolge Fehlens einer Wärmedämmung werde das Vordach nicht vom Privileg des § 71 Abs 8 TBO 2022 erfasst, die Vordachflächen würden die Höhenfestlegungen gemäß dem Bebauungsplan überschreiten und seien auch nicht als untergeordnet anzusehen, da sie dem Schutz des Balkons sowie der Terrasse dienten.

Die unzureichende Darstellung der Bebauung des Grundstückes des Beschwerdeführers im Lageplan stelle einen Verstoß gegen § 1 Abs 2 lit f der Bauunterlagenverordnung 2020 dar und sei dies sehr wohl verfahrensrelevant.

Die Frage des Untergeordnetseins eines Bauteils sei keine Sachverständigenfrage, sondern eine Rechtsfrage, weshalb die diesbezüglichen Sachverständigenausführungen klar verfehlt seien.

Die erfolgten Plankorrekturen gingen über das im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung zu führende Verfahren hinaus.

Es seien Verstöße gegen die Tiroler Baulärmverordnung anzunehmen und könne die Frage der brandschutztechnischen Einstufung des gegenständlichen Hauses in eine Gebäudeklasse nicht abschließend beantwortet werden, sei doch die Frage der Situierung einer Betriebseinheit im gegenständlichen Gebäude infolge der Ausweisung einer Werkstatt und eines Büros in den Planunterlagen offen.

Die Dacherhöhung infolge der geplanten Wärmedämmung verstoße gegen die Höhenfestlegung gemäß dem Bebauungsplan und erfülle auch nicht die Voraussetzungen des § 71 Abs 8 TBO 2022, da beim Dachfirst das Maß von 30 cm überschritten werde. Zudem sei eine Kombination mit dem Toleranzrahmen für die Photovoltaikanlage nicht zulässig.

Mit Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Z als Baubehörde vom 04.07.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, seinem Rechtsmittel gegen den Baugenehmigungsbescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen.

Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung kurz zusammengefasst damit, dass mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes vorgebracht worden sei. Der Antragsteller habe auch nicht substantiiert dargelegt, dass die geplante Bauführung irreversible Nachteile mit sich bringen würde.

Im Falle des Obsiegens des Beschwerdeführers habe allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit eines inzwischen ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen, während ein Nachteil für den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich sei.

Gegen diesen den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abweisenden Bescheid richtet sich die weitere Beschwerde des AA, mit welcher in Beschwerdestattgabe die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt wurde, in eventu die Aufhebung des bekämpften Bescheides und die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde. Begehrt wurde zudem die Wahrung des rechtlichen Gehörs und die Vornahme der notwendigen Erhebungen.

Dieses Rechtsmittel wurde damit begründet, dass bereits mit der Ausführung des neuen Daches begonnen worden sei und dies mit den in der Beschwerde gegen den Baugenehmigungsbescheid aufgezeigten Verstößen gegen Nachbarschaftsrechte einhergehe. Nachdem er in einem allfälligen baupolizeilichen Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes keine Parteistellung habe, sei für ihn im Falle der Bauausführung ein unverhältnismäßiger Nachteil gegeben.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung am 12.12.2024 durch.

Im Beschwerdeverfahren des Landesverwaltungsgerichtes wurde dem Bauwerber auch ein Verbesserungsauftrag in Bezug auf seine Einreichplanung erteilt, dem nachgekommen worden ist.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde ein bautechnischer Sachverständiger näher zum strittigen Bauvorhaben befragt, wobei den Verfahrensparteien auch die Möglichkeit geboten wurde, Fragen an den Sachverständigen zu richten und ihre Rechtsstandpunkte argumentativ auszuführen.

Vom Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung ergänzend eingewandt, dass bei einem Dach, das zu mehr als 50 % aus untergeordneten Bauteilen bestehe, nicht mehr von einem Untergeordnetsein gesprochen werden könne.

Durch die Errichtung von Dachfenstern in dem durch die Wärmedämmung zu erhöhenden Dach komme es darüber hinaus zu einer Erweiterung der Räumlichkeiten, weshalb gegenständlich ein Zubau erfolge, sodass die Bauunterlagenverordnung 2024 zur Anwendung gelange und die Richtigkeit des Lageplanes zu überprüfen sei.

Schließlich sei auch die Frage zu klären, ob für den Einbau von Dachfenstern die Ausnahmegenehmigung des § 71 Abs 8 der Tiroler Bauordnung beansprucht werden könne, gehe es doch dabei ganz offensichtlich nicht um eine Dämmung.

Eine Kumulierung der Ausnahmegenehmigung des § 71 Abs 8 der Tiroler Bauordnung sowie der privilegierenden Regelungen für kleinflächige Photovoltaikanlagen sei nicht zulässig.

II.Sachverhalt:

Gegenstand der in Beurteilung stehenden Rechtssache ist ein Baugenehmigungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung für den Innenumbau und für die thermische Sanierung des Gebäudes Adresse 2 in Z auf dem Grundstück **1 KG Y.

Der Bauplatz **1 KG Y befindet sich in der Flächenwidmungskategorie „Wohngebiet“ und besteht für den Bauplatz ein am 07.08.2019 in Kraft getretener Bebauungsplan mit folgenden Festlegungen:

§ 58 Abs. 1 TROGStraßenfluchtlinie

§ 59 Abs. 1 TROGBaufluchtlinie

§ 61 Abs.4 TROGBBD H 0,35 – Bebauungsdichte oberirdisch, Höchstfestlegung

§ 61 Abs.2 TROGBMD M 0,5 – Baumassendichte, Mindestfestlegung

§ 61 Abs.2 TROGBMD H 1,5 – Baumassendichte, Höchstfestlegung

•§ 61 Abs.5 TROGNFD H 0,4 – Nutzflächendichte, Höchstfestlegung

•§ 60 Abs.3 TROGBW o TBO – Offene Bauweise

Mindestabstand lt. TBO 2018 § 6 Abs.1

•§ 56 Abs.3 TROGBP H 1.600 m² - höchstzulässige Bauplatzgröße

•§ 62 Abs.4 TROGOG H 2 – oberirdische Geschoße, Höchstfestlegung

§ 62 Abs.1 TROGHG H 632, 626 m ü.A. – kleinräumige Bauhöhenfestlegungen für

Teile des Planungsgebiets, oberster Gebäudepunkt, absoluter Wert in Metern über Adria, Höchstfestlegung

§ 56 Abs.3 TROGGeländeveränderungen eingeschränkt zulässig

Gel 1 - Für das gesamte Planungsgebiet: Abgrabungen und Auf-

schüttungen sind nur bis zu einem Ausmaß von 1,0 m zulässig.

Die Grenze zwischen der Bauhöhenfestlegung HG H 626 und 632 Meter über Adria verläuft entlang der Nordwestbestandsfassade. Dieser höchstzulässige oberste Gebäudepunkt von 626 Meter über Adria wird bereits durch das im Bestand vorhandene Satteldach bzw. Vordach überragt.

Auf dem Bauplatz besteht seit den 1930er-Jahren das Wohnhaus Adresse 2, welches mit den streitgegenständlichen Baumaßnahmen einer thermischen Sanierung zugeführt und im Innenbereich umgestaltet werden soll.

Konkret sieht das streitverfangene Bauvorhaben im Wesentlichen Folgendes vor:

Untergeschoß:

Es werden die Innentüren auf 1,0 m x 2,00 m (2,10 m) bzw. auf 1,1 m x 2,0 m vergrößert und das Fenster des nordöstlichen Kellerraumes (Werkstatt) wird durch eine Drehtür getauscht. So entsteht dort ein Kellerraum, ein Raum für die Werkstatt, ein Technikraum und ein Vorraum.

Erdgeschoß:

Es werden Zwischenwände abgebrochen und neue erstellt. Des Weiteren werden neue Durchbrüche durchgeführt und die Fenster den neuen Gegebenheiten angepasst. So entstehen dort eine Küche, ein Wohnzimmer, ein Büro/Gästezimmer, ein Bad, ein Abstellraum und ein Vorraum. Der Küche wird an der südwestlichen Fassade eine Terrasse in der Größe von 3,20 m x 1,50 m vorgelagert.

Dachgeschoß:

Es werden Zwischenwände abgebrochen, neue Durchbrüche erstellt sowie neue Wände aufgestellt. Die Fenster werden den neuen Gegebenheiten angepasst und für die Belichtung werden 4 Dachflächenfenster (U-Wert 0,89) eingebaut. Es entstehen dort 3 Schlafzimmer, ein Bad/WC und ein Gang.

Technische Ausbildung:

An den Außenwänden wird ein Wärmedämmverbundsystem (UG 12cm bzw. 17cm, EG und DG

17cm) angebracht.

Die Keller und Erdgeschoßdecke erhalten einen neuen Holzriemenboden mit einem Heizestrich, wobei die Unterseite der Kellerdecke mit einer Dämmplatte (10cm) versehen und laut Statiker verstärkt wird. Das Dach erhält eine Zwischensparrendämmung (Holzfaserdämmung 8cm) und eine Aufsparrendämmung (18cm).

Zusätzlich wird eine Universaldämmung von 3,5 cm sowie eine Konterlattung dachparallel aufgebracht, wodurch sich ein Gesamtaufbau von 29,5 cm gegenüber der ursprünglich vorhandenen Dachhaut ergibt.

Die Beheizung des Gebäudes erfolgt über eine Wärmepumpe (Außenluft/Wasser), wobei die Wärmepumpe vor der westlichen Außenwand bei der südlichen Gebäudeecke platziert wird.

Die äußeren Abmessungen des Gebäudes vergrößern sich um das Wärmedämmverbundsystem, wobei auf der bestehenden Fassade ein Vollwärmeschutz von 17 cm (im Kellergeschoß zum Teil – südost- und südwestseitig – lediglich 12 cm) angebracht werden soll und auf dem Dach die bereits beschriebene Aufsparrendämmung durchgeführt werden soll.

Photovoltaikanlage:

Es ist beabsichtigt, auf der Westseite des 40° geneigten Satteldach eine Photovoltaikanlage laut dem vorliegenden Plan zu montieren.

Die Anlage umfasst 20 Module der Type LONGi Solar (LR5-54HTB-440M) mit der Größe je Modul von 1,76 m x 1,13 m und einer Gesamtleistung von 8,80 kWp. Die Gesamtfläche der Module beträgt 39,77 m2 und werden diese als 2 Bänder auf der Westseite des Daches montiert. Der parallele Abstand zur Dachhaut beträgt maximal 25 cm.

Das Glas der Photovoltaik-Module weist eine AR-Beschichtung (Antireflexbeschichtung) auf.

Auch nach Durchführung der strittigen Baumaßnahmen am Gebäude Adresse 2 mit einer Dacherhöhung infolge einer Aufsparrendämmung und hierauf folgender Anbringung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach sowie mit der Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems an den Außenwänden weist dieses Gebäude gegenüber den Grenzen zum Nachbargrundstück **2 KG Y im Eigentum des Beschwerdeführers mit allen seinen Bauteilen (etwa Firstentlüftung, Kamin und Vordach) die nach der Tiroler Bauordnung geforderten Abstände auf, und zwar mehr als notwendig, wobei sich die Vordachkonstruktionen nicht in den Mindestabstandsbereich zum genannten Nachbargrundstück erstrecken.

In Bezug auf die Einhaltung der gemäß Bebauungsplan für den Bauplatz geltenden Festlegungen des obersten Gebäudepunktes durch die antragsgegenständlichen Baumaßnahmen ist wie folgt festzustellen:

Der Bauplatz ist von zwei solchen Festlegungen des obersten Gebäudepunktes betroffen, und zwar betrifft

  • die Höhenfestlegung HG H 632 m über Adria den südöstlichen Teil des Bauplatzes mit dem darauf befindlichen Gebäude Adresse 2 und

  • die Höhenfestlegung HG H 626 m über Adria den nordwestlichen Teil des Bauplatzes mit dem dort befindlichen nordwestlichen Vordach des Bestandsgebäudes Adresse 2,

zumal die Grenzlinie zwischen den unterschiedlichen Höhenfestlegungsbereichen entlang der nordwestlichen Außenwand des Bestandsgebäudes auf dem Bauplatz verläuft.

Im Höhenfestlegungsbereich 632 m über Adria überragen nach Bauausführung folgende Bauteile den Höchstwert von 632 m über Adria:

Kamin neu, Firstentlüftung neu und Dachfirst neu.

Bereits das Bestandsdach des in den 1930er-Jahren ausgeführten Gebäudes auf dem Bauplatz überragte im Firstbereich den im Jahr 2019 festgelegten Höhenwert von 632 m über Adria. Die neuen Dachfenster werden unterhalb des angeführten Höhenwertes eingebaut.

Im Höhenfestlegungsbereich 626 m über Adria wird der angeführte Höhenwert durch die Maßnahmen „Photovoltaikanlage“ sowie „Dacherhöhung samt Dachfirst neu und Firstentlüftung neu“ (infolge der geplanten Aufsparrendämmung) überschritten, wobei in diesem Bereich das Bestandsvordach bereits über der Höhenfestlegung 626 m über Adria gelegen ist (OK Traufen Bestandsdach: 627,49 und 627,45 m über Adria laut Schnittdarstellung Q 01).

Die Außenwanddämmung wird im Giebelbereich über die Höhenwerte gemäß Bebauungsplan bis zum Dach hochgezogen.

Der Kamin weist- bezogen auf die Dachdraufsicht - einen Querschnitt von 0,5 m² (1 m x 0,5 m) und die Firstentlüftung von ca 18,12 m² (0,7 m und 0,7 m x 12,94 m) auf, wodurch sich bezogen auf die gesamte Dachfläche von 157,87 m² ein Prozentanteil für den Kamin von 0,32 % und für die Firstentlüftung von 11,48 % errechnet.

Die gesamte Dachfläche inklusive Vordach beträgt 157,87 m² (12,20 m x 12,94 m), wobei die Dachfläche über dem Gebäude selbst 93,85 m² beträgt (9,32 m x 10,07 m), womit die Vordachkonstruktion eine Fläche von 64,02 m² einnimmt, was einem Prozentsatz von 40,55% entspricht.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes **2 KG Y, welches Grundstück unmittelbar an den Bauplatz **1 KG Y im Süden und im Westen angrenzt.

Das auf dem Bauplatz **1 KG Y befindliche Gebäude ist auf 4 Seiten auf eigenem Grund für eine etwaige Brandbekämpfung von außen zugänglich und verfügt nur über 3 oberirdische Geschoße. Die Brutto-Grundfläche beträgt 281,55 m² und errechnet sich beim ungünstigsten (tiefgelegensten) angrenzenden Geländeverlauf für das Gebäude ein Fluchtniveau von 5,44 m. Das Gebäude auf dem Bauplatz beinhaltet auch nur eine Wohnung.

Infolgedessen ist das Gebäude auf dem Bauplatz in die Gebäudeklasse 1 der OIB-Richtlinie „Brandschutz“ einzustufen.

Die vom Bauwerber eingereichten Projektunterlagen sind ausreichend, um die Auswirkungen des strittigen Vorhabens auf die Nachbarschaftsrechte des Beschwerdeführers beurteilen zu können.

III.Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt in unbedenklicher Weise aus der gegebenen Aktenlage, den Fachausführungen der von der belangten Baubehörde beigezogenen Amtssachverständigen und schließlich aus den ergänzenden Fachbeurteilungen des vom Verwaltungsgericht befassten Sachverständigen ergibt.

Der Rechtsmittelwerber ist den Fachausführungen der verfahrensbeteiligten Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, von der Möglichkeit der Vorlage eines Privatgutachtens hat er nicht Gebrauch gemacht.

Insoweit der Beschwerdeführer einsichtige Argumente vorgebracht hat, wurde darauf in ergänzenden Fachstellungnahmen eingegangen, zudem wurden auch Plankorrekturen durchgeführt. Letztlich vermochte der Rechtsmittelwerber aber nicht mit fachlich fundierten Argumenten die Fachaussagen der verfahrensbeteiligten Sachverständigen in ihrer Beweiskraft zu erschüttern. Das Landesverwaltungsgericht Tirol legt daher seiner Rechtsmittelentscheidung die Fachbeurteilungen der mit dem gegenständlichen Vorhaben befassten Sachverständigen zugrunde.

Was Gegenstand des strittigen Bauvorhabens ist, lässt sich recht gut und anschaulich aus den Einreichunterlagen des Bauwerbers entnehmen.

Die festgestellte Widmung des Bauplatzes und die festgestellten Bebauungsplanfestlegungen gehen sehr klar aus der von der belangten Baubehörde eingeholten stadtplanerischen Stellungnahme vom 13.05.2024 hervor.

Insoweit der Rechtsmittelwerber in seinem Beschwerdeschriftsatz vermeint, dass seit 06.01.2024 ein neuer Flächenwidmungsplan gelte und daher bezüglich der Flächenwidmung des Bauplatzes eine aktuellere Stellungnahme einzuholen sei, ist auf eben diese stadtplanerische Stellungnahme vom 13.05.2024 zu verweisen, in welcher – nach Inkrafttreten des neuen Flächenwidmungsplanes am 06.01.2024 – dargelegt wurde, dass die Widmung des Bauplatzes seit 1987 unverändert „Wohngebiet“ ist.

Was die vom Beschwerdeführer angemeldeten Zweifel am Inkrafttreten eines Bebauungsplanes für den Bauplatz anbelangt, ist vom entscheidenden Verwaltungsgericht festzuhalten, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben sind, an der Richtigkeit der Ausführungen in der stadtplanerischen Stellungnahme vom 13.05.2024 zu zweifeln, in der bezüglich des Bebauungsplanes dargelegt wurde, dass dieser für den Bauplatz am 07.08.2019 in Kraft getreten ist.

Jedenfalls vermochte der Beschwerdeführer keine plausiblen Gründe darzutun, weshalb der festgestellte Bebauungsplan nicht für den Bauplatz bestehen sollte.

Dass auf dem Bauplatz seit den 1930er-Jahren das verfahrensgegenständliche Wohnhaus besteht, lässt sich einwandfrei aus entsprechenden im Akt der belangten Baubehörde einliegenden Urkunden aus dieser Zeit entnehmen.

Die Feststellungen zum Eigentum des Beschwerdeführers am Nachbargrundstück **2 KG Y sowie zur Lage dieses Grundstückes zum Bauplatz gründen auf der aktenkundigen Vermessungsurkunde des EE.

Die Feststellungen zur brandschutztechnischen Einordnung des auf dem Bauplatz vorhandenen Gebäudes in die Gebäudeklasse 1 stützen sich auf die unbestritten gebliebenen Fachausführungen des vom Gericht beigezogenen Sachverständigen.

Ebenso verhält es sich mit der Feststellung, dass die vom Bauwerber vorgelegten Projektunterlagen zur Beurteilung der Berührung der Nachbarschaftsrechte des Beschwerdeführers ausreichend sind. Dem ist der Rechtsmittelwerber zwar in der Verhandlung am 12.12.2024 insofern entgegengetreten, als er vorbrachte, dass die vorliegenden Pläne für eine abschließende Beurteilung nicht ausreichend seien. Dieses Vorbringen erschöpft sich allerdings in einer bloßen Behauptung, ohne substantiiert darzulegen, welche Nachbarschaftsrechte im Einzelnen aufgrund welcher Planmängel nicht beurteilbar sind.

Die Feststellungen zu den Abständen des verfahrensgegenständlichen Gebäudes zu den Grundgrenzen des Nachbargrundstückes des Rechtsmittelwerbers, zur dachparallelen Erhöhung des Bestandsdaches infolge der Anbringung einer Aufdach-Wärmedämmung und hierauf folgender Anbringung einer Photovoltaikanlage, zu den Flächen des Kamins, der Firstentlüftung sowie des Vordaches je im Verhältnis zur gesamten Dachfläche basieren auf den unwidersprochen gebliebenen Fachdarlegungen des vom Verwaltungsgericht beigezogenen Sachverständigen.

Die Feststellung zur Antireflex-Beschichtung der Photovoltaik-Module gründet auf dem aktenkundigen Produktblatt dieser Elemente. Der festgestellte U-Wert der Dachfenster geht aus dem Energieausweis der Einreichplanung hervor.

IV.Rechtslage:

Im vorliegenden Beschwerdefall wurde über Antrag des Bauwerbers DD ein Baugenehmigungsverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung 2022 durchgeführt.

Die Fragen, welchen Personen in einem Baubewilligungsverfahren Parteistellung zukommt und welche Parteirechte diesen Personen zustehen, werden in § 33 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 64/2023, geregelt.

Diese Gesetzesbestimmung lautet dabei wie folgt:

„§ 33

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a.die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b.deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b)der Bestimmungen über den Brandschutz,

c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e)der Abstandsbestimmungen des § 6,

f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

(5) Nachbarn nach Abs. 2, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Solche Nachbarn haben die Art und das Ausmaß der vom jeweiligen Betrieb ausgehenden zulässigen Emissionen durch entsprechende Nachweise zu belegen.

(6) Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Abs. 2 sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.

(7) …“

V.Erwägungen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt:

Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl dazu etwa VwGH 25.02.2010, 2009/06/0234, und 20.09.2012, 2012/06/0073).

Die Parteistellung des Beschwerdeführers gründet auf seinem Eigentum am Grundstück **2 KG Y, welches Nachbargrundstück – wie bereits aufgezeigt – unmittelbar an den Bauplatz **1 KG Y angrenzt.

Demzufolge ist der Rechtsmittelwerber im gegenständlichen Baugenehmigungsverfahren berechtigt, als „Nachbar“ gemäß § 33 Abs 3 TBO 2022 die dort genannten Berechtigungen anzusprechen, also die Nichteinhaltung der in § 33 Abs 3 lit a bis lit f TBO 2022 näher genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen.

Der Beschwerdeführer hat schließlich im Gegenstandsfall die Berechtigungen

  • eines Eigentümers eines bereits bebauten und betrieblich genutzten Grundstückes und

  • eines Inhabers eines Seveso-Betriebes

nicht geltend gemacht (vgl § 33 Abs 5 sowie Abs 6 TBO 2022).

Vor diesem Hintergrund ist in der vorliegenden Rechtssache zu den beiden Beschwerden des Rechtsmittelwerbers Folgendes auszuführen:

a)

Die belangte Baubehörde, mithin der Stadtmagistrat der Stadtgemeinde Z, hat im vorliegenden Fall die vom Bauwerber beantragte Baugenehmigung für das streitverfangene Vorhaben der thermischen Sanierung sowie der Innenumgestaltung des Gebäudes Adresse 2 auf dem Grundstück **1 KG Y unter Miteinbeziehung der Planverbesserung in Ansehung der Schnittdarstellung Q 01 rechtskonform erteilt, da die vom Beschwerdeführer angenommenen Rechtsverletzungen in seinen Nachbarrechten nicht gegeben sind bzw die vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführten Argumente nicht seine Parteirechte in einem Baugenehmigungsverfahren betreffen.

Die angefochtene Baugenehmigung entsprechend dem in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Z vom 18.06.2024 war demgemäß vom erkennenden Verwaltungsgericht zu bestätigen, dies mit einer Maßgabe. Folglich war die gegen die Baugenehmigung erhobene Nachbarschaftsbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die Maßgabe betrifft die spruchgemäße Anordnung, dass der erteilte Baukonsens nunmehr durch die verbesserte Schnittdarstellung Q 01 der DIin Ricarda Kössl vom 12.11.2024 anstelle jener vom 06.06.2024 abgebildet wird, zumal diese Planunterlage auf Beschwerdeebene einer Verbesserung zugeführt wurde.

Die Verbesserung der Schnittdarstellung Q 01 veränderte das Wesen des antragsgegenständlichen Bauvorhabens nicht in der Art, dass von einem anderen Vorhaben (wie ursprünglich beantragt) gesprochen werden müsste, betraf die Verbesserung doch lediglich die Eintragung des sich aus dem Bebauungsplan ergebenden höchsten Gebäudepunktes in die Planunterlage sowie die Ausräumung einer Unstimmigkeit bei den Angaben zum „Dachaufbau neu“ zwischen Bemaßung und Beschreibung in der erwähnten Planunterlage.

Folglich konnte diese Planverbesserung im Rahmen des anhängigen Genehmigungsverfahrens zulässigerweise erfolgen.

Allerdings war in Form einer Maßgabebestätigung klar zum Ausdruck zu bringen, dass der erteilte Baukonsens nunmehr durch die verbesserte Schnittdarstellung Q 01 abgebildet wird und nicht mehr durch die von der belangten Baubehörde bewilligte Schnittdarstellung Q 01.

b)

Was die Beschwerde betreffend die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betrifft, ist vom entscheidenden Verwaltungsgericht Folgendes auszuführen:

Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein dort gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0050).

Mit der Entscheidung in der Hauptsache fällt nämlich das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung weg, ist dieser Antrag doch auf einen vorübergehenden Rechtsschutz während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens gerichtet zu sehen (vgl VwGH 14.11.2018, Fr 2018/14/0008).

Nachdem im Gegenstandsfall das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung erst nach Einbringung der Beschwerde weggefallen ist, war infolge (nachträglicher) Gegenstandslosigkeit des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Einstellung des Beschwerdeverfahrens betreffend den angefochtenen Bescheid der belangten Baubehörde vom 04.07.2024 vorzugehen (vgl VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014).

Die gegen den bekämpften Baugenehmigungsbescheid vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen noch wie folgt festzuhalten ist:

a)

In der Beschwerde wie auch im Vorlageantrag wird vorgetragen, dass das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör verletzt worden sei, indem ihm keine Möglichkeit zur Stellungnahme zu näher bezeichneten Sachverständigenäußerungen eingeräumt worden sei.

Zu diesem Vorbringen ist auf die feststehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach Mängel eines erstinstanzlichen Verfahrens im Rechtsmittelverfahren sanierbar sind (VwGH 01.08.2019, Ra 2017/06/0248).

Fallbezogen wurde in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt und hatte dabei der Beschwerdeführer die Gelegenheit, zu sämtlichen vorliegenden Beweisergebnissen Stellung zu beziehen und seine Verfahrensstandpunkte argumentativ auszuführen. Er hat auch von der für ihn gegebenen Möglichkeit der Akteneinsichtnahme auf Rechtsmittelebene Gebrauch gemacht, womit er Kenntnis über sämtliche vorliegenden Aktenstücke erlangte.

Ein in der Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs gelegener Verfahrensmangel der belangten Baubehörde wurde solcherart jedenfalls einer Sanierung zugeführt.

b)

Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtswirksamkeit der Zustellung des Baubewilligungsbescheides der belangten Baubehörde vom 22.03.2024 an ihn, da dieser Bescheid seine Privatsphäre betreffe und nicht seine Unternehmenssphäre.

Vorliegend kann nun dahinstehen, ob die bemängelte Zustellung tatsächlich rechtsunwirksam erfolgt ist, zumal der Rechtsmittelwerber im Falle einer anzunehmenden Rechtsunwirksamkeit der Zustellung als übergangene Partei anzusehen wäre.

Eine übergangene Partei kann aber in einem Mehrparteienverfahren – wie im konkreten Baugenehmigungsverfahren – bereits vor der Zustellung des Bescheides an sie ein Rechtsmittel erheben, nämlich sobald der Bescheid gegenüber einer Partei erlassen ist, wobei die übergangene Partei damit freilich zu erkennen gibt, auf die Zustellung des Bescheids zu verzichten (vgl etwa VwGH 21.03.2024, Ra 2022/07/0076).

Der Beschwerdeführer hat im konkreten Fall auch von seiner Möglichkeit der Beschwerdeerhebung Gebrauch gemacht, sodass irgendein Rechtsnachteil für ihn nicht ersichtlich ist, selbst wenn entsprechend seiner Behauptung der Baugenehmigungsbescheid vom 22.03.2024 an ihn nicht rechtswirksam zugestellt worden sein sollte.

c)

Der Beschwerdeführer rügt die vom Bauwerber vorgelegten Einreichunterlagen als nicht ausreichend zur Beurteilung, inwieweit er durch das geplante Vorhaben in seinen Nachbarschaftsrechten berührt bzw verletzt werde.

Zunächst ist hier festzuhalten, dass zwei vom Rechtsmittelwerber zu Recht kritisierte Planfehler, nämlich eine unzutreffende Höhenangabe zur „OK Traufe neu“ sowie zur zeichnerischen Darstellung des Kamins und der Photovoltaikanlage auf der ostseitigen Dachfläche, bereits im Verfahren der belangten Baubehörde einer Verbesserung zugeführt worden sind und die verbesserten Planunterlagen der nunmehr angefochtenen und in Beurteilung stehenden Beschwerdevorentscheidung vom 18.06.2024 zugrunde gelegt wurden.

Wenn der Beschwerdeführer weiters beklagt, anhand der gegebenen Planunterlagen sei eine Abstandsberechnung nicht möglich, ist er darauf hinzuweisen, dass sowohl die von der belangten Baubehörde beigezogene Amtssachverständige als auch der vom Gericht befasste Sachverständige sehr wohl in der Lage waren, eine Abstandsberechnung vorzunehmen, dies mit dem übereinstimmenden Ergebnis, dass die gesetzlich geforderten Abstände zu den Grundstücksgrenzen des Beschwerdeführers nicht nur gegeben sind, sondern sogar mehr Abstand als notwendig besteht.

Dem ist der Beschwerdeführer nicht wirklich entgegengetreten.

Der Rechtsmittelwerber bringt im gegebenen Zusammenhang weiters vor, dass im Gegenstandsfall in Wahrheit von einem „Zubau“ auszugehen sei, weil infolge der Anbringung der Dachfenster an der Dachaußenseite und infolge der Erhöhung desselben aufgrund der geplanten Aufdach-Wärmedämmung unter den Dachfenstern ein „Raumgewinn“ eintrete, der als Erweiterung bestehender Räume im Sinne des § 2 Abs 8 der Tiroler Bauordnung zu verstehen sei.

Ausgehend von dem richtigerweise anzunehmenden „Zubau“ anstelle des angenommenen „Innenumbaus“ würden die vorgelegten Planunterlagen gegen § 1 Abs 2 lit f der Bauunterlagenverordnung 2020 verstoßen, da der Bebauungszustand auf seiner Nachbarliegenschaft in den Projektplänen unrichtig dargestellt worden sei.

Selbst wenn man nun der Argumentation des Rechtsmittelwerbers folgen wollte, dass gegenständlich infolge des „Raumgewinns“ unter den Dachfenstern (um die Höhe der aufzubringenden Wärmedämmung) ein Zubau gegeben ist, so ist mit dem weiteren Vorbringen der Mangelhaftigkeit der Planunterlagen zufolge der unrichtigen Darstellung des Bebauungszustandes auf seiner Nachbarliegenschaft für ihn deshalb nichts zu gewinnen, weil er es verabsäumt hat, begründet aufzuzeigen, welches gesetzlich ihm zustehende Nachbarschaftsrecht durch diesen Umstand nicht beurteilt werden kann.

Die vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführte Vorgabe der Bauunterlagenverordnung, wonach der Lageplan beim Neu- oder Zubau eines Gebäudes (auch) die Umrisse der auf den an den Bauplatz angrenzenden Grundstücken bestehenden baulichen Anlagen zu enthalten hat (nunmehr § 1 Abs 2 lit g der Bauunterlagenverordnung 2024), steht nämlich unter dem Vorbehalt, dass diese Plandarstellung nur dann zu erfolgen hat, „soweit dies zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlich ist“.

Im Zusammenhang mit der unzutreffenden Darstellung des Bebauungszustandes auf seiner Nachbarliegenschaft hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass seine Bestandsgebäude vor negativen Auswirkungen einer Blendwirkung der projektierten Photovoltaikanlage und der westseitig ausgerichteten Dachfenster zu schützen seien. Damit vermag der Rechtsmittelwerber allerdings nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts nicht die Notwendigkeit der Darstellung des Bebauungszustandes seiner Liegenschaft in den Projektplänen plausibel darzutun, kann wohl nicht angenommen werden, er wolle Schutz vor Blendwirkung nur für seine Gebäude und verzichte er demgemäß auf Schutz vor Blendwirkung bei Aufenthalt im Garten- bzw Außenbereich.

Davon abgesehen ist ein Nachbarrecht auf Schutz vor Blendwirkung im Katalog der subjektiv-öffentlichen Nachbarschaftsrechte des § 33 Abs 3 der Tiroler Bauordnung nicht enthalten.

Richtig ist zwar, dass der verfahrensgegenständliche Bauplatz im ausgewiesenen „Wohngebiet“ gelegen ist und mit dieser Flächenwidmungskategorie grundsätzlich ein Immissionsschutz für die Nachbarn verbunden ist. Ein allumfassender Immissionsschutz – wie er dem Beschwerdeführer möglicherweise vorschweben mag – ist damit allerdings nicht gegeben, vielmehr sind die von einem Wohnhaus im „Wohngebiet“ – wie vorliegend eines verfahrensgegenständlich ist - typischerweise ausgehenden Immissionen von den Nachbarn hinzunehmen (vgl VwGH 22.04.1999, 97/06/0248).

Betrachtet man die Bestimmung des § 38 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, so zeigt sich, dass die Flächenwidmung „Wohngebiet“ in Bezug auf reine Wohngebäude dem Nachbarn keinen Immissionsschutz gewährt (vgl § 38 Abs 1 lit a TROG 2022), sondern ein solcher Immissionsschutz nur in Bezug auf Gebäude für Betriebe und Einrichtungen gewährleistet wird, die der Versorgung der Bevölkerung des betreffenden Wohngebietes mit Gütern des täglichen Bedarfs oder der Befriedigung ihrer sozialen und kulturellen Bedürfnisse dienen (siehe § 38 Abs 1 lit d TROG 2022).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes haben die Nachbarn – wie bereits gerade aufgezeigt – die von einem Wohnhaus im „Wohngebiet“ typischerweise ausgehenden Immissionen hinzunehmen, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen (vgl VwGH 07.09.2017, Ra 2017/06/0012).

Das Landesverwaltungsgericht Tirol kann nun im Gegenstandsfall nicht finden, dass die Ausführung von Dachfenstern in einem Wohngebäude solche besonderen Umstände bewirken könnte. Ebenso verhält es sich mit der geplanten Photovoltaikanlage mit einem festgestellten Ausmaß von 39,77 m² und einem festgestellten dachparallelen Abstand zur Dachhaut von 25 cm, welche angesichts dieser Umstände ohne Baubewilligung und auch ohne Bauanzeige ausgeführt werden darf (siehe § 52b Abs 3 lit a TBO 2022 und die Vorgängerbestimmung § 28 Abs 3 lit g TBO 2022).

Weder die Ausführung von Dachfenstern noch die Herstellung einer bewilligungsfrei und ebenso anzeigefrei ausführbaren Photovoltaikanlage mit festgestellter Antireflexbeschichtung des Glases der Module vermögen fallbezogen besondere Umstände in Bezug auf die Immissionsbetrachtung für den Nachbarn hervorzubringen, dass dieser mit Erfolg Immissionsschutz vor dem antragsgegenständlichen Wohngebäude im ausgewiesenen „Wohngebiet“ infolge der geplanten Baumaßnahmen geltend machen könnte.

Der beschwerdeführende Nachbar hat vorliegend auch nicht konkret dargelegt, welche besonderen Umstände möglicherweise dazu führen, dass die von ihm befürchtete Blendwirkung das übliche Ausmaß der in der Widmungskategorie „Wohngebiet“ gegebenen Lichtimmissionen übersteigen könnte.

d)

Die Einwendungen des Beschwerdeführers zum Brandschutz beziehen sich darauf, dass seiner Meinung nach das verfahrensgegenständliche Gebäude auf dem Bauplatz als ein solches der Gebäudeklasse 2 der OIB-Richtlinie 2 zum Brandschutz angesehen werden müsse und nicht als ein Gebäude der Gebäudeklasse 1.

Die von der belangten Baubehörde befasste Amtssachverständige wie auch der vom Verwaltungsgericht beigezogene Sachverständige gelangten übereinstimmend zum Ergebnis, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude in die Gebäudeklasse 1 der OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“ einzuordnen ist, ist dieses doch auf vier Seiten auf eigenem Grund für eine etwaige Brandbekämpfung von außen zugänglich, verfügt nur über drei oberirdische Geschosse mit einer gesamten Brutto-Grundfläche von 281,55 m² und weist das Fluchtniveau an der ungünstigsten Stelle nur einen Wert von 5,44 m auf, womit sämtliche in der Begriffsbestimmung der Gebäudeklasse 1 genannten Voraussetzungen eingehalten sind.

Insoweit der Rechtsmittelwerber in diesem Zusammenhang in Ansehung des „Spitzbodens“ bezweifelt, dass dieser nicht als Geschoss zu bewerten ist, ist er auf die Bestimmung des § 62 Abs 4 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 zu verweisen, wonach Dachgeschosse nur dann als oberirdische Geschosse zu berücksichtigen sind, wenn der senkrechte Abstand vom Fußboden zur Dachhaut über mehr als der Hälfte der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses mehr als 2,70 m beträgt und nach der Darlegung der von der belangten Baubehörde beigezogenen Sachverständigen gemäß deren Stellungnahme vom 29.04.2024 der Spitzboden (unausgebauter Dachstuhl) eine maximale Raumhöhe (gemessen unter dem First) von 1,60 m aufweist.

Somit sind die beiden Sachverständigen zu Recht von drei oberirdische Geschossen bei der Beurteilung der Einordnung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes in die Gebäudeklasse 1 der OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“ ausgegangen.

Insoweit der Rechtsmittelwerber in seinem Vorlageantrag unter Hinweis auf die Ausweisung einer Werkstatt und eines Büros in den Planunterlagen die Frage aufwirft, ob im gegenständlichen Gebäude nicht auch eine Betriebseinheit situiert werde, was die Gebäudeklasse 1 ausschließen würde, ist seitens des entscheidenden Verwaltungsgerichts klarzustellen, dass in den aktenkundigen Bauplänen tatsächlich als Verwendungszweck eines Kellerraumes „Werkstatt“ und als Verwendungszweck eines Raumes des Erdgeschosses „Büro/Gast“ angegeben wurde. Die Einrichtung eines Raumes als Werkstatt für den Hausgebrauch und die Adaptierung eines Raumes für Bürotätigkeiten (neben dem offensichtlich weiteren Verwendungszweck als Gästezimmer) ist in einem Wohngebäude in der Flächenwidmungskategorie „Wohngebiet“ auch durchaus zulässig, insoweit in diesen Räumen nicht eine über den Hausgebrauch hinausgehende Betriebstätigkeit in einem gewerblichen Sinne entwickelt wird.

Die vorliegenden Projektunterlagen sind rechtskonform dahingehend zu verstehen, dass in der ausgewiesenen „Werkstatt“ sowie im ausgewiesenen „Büro“ nicht eine gewerbliche Betriebstätigkeit vorgesehen ist, sondern nur eine mit der gegebenen Flächenwidmung „Wohngebiet“ zulässige häusliche Werkstatt- und Bürotätigkeit. Jedenfalls kann dem Konsenswerber im gegenständlichen Bewilligungsverfahren nicht von vorneherein unterstellt werden, er werde in den beiden genannten Räumlichkeiten eine widmungswidrige Betriebstätigkeit vornehmen (vgl dazu VwGH 09.05.2023, Ra 2023/04/0018).

Im Übrigen schlösse das Vorliegen einer Betriebseinheit – entgegen der Meinung des Rechtsmittelwerbers - gar nicht die Einstufung eines Gebäudes in die Gebäudeklasse 1 aus (siehe OIB-Richtlinie „Begriffsbestimmungen“, Ausgabe Mai 2023).

Davon abgesehen ist zur Einwendung des Beschwerdeführers zum Brandschutz auszuführen, dass die Tiroler Bauordnung dem Nachbarn ein Mitspracherecht in Bezug auf brandschutztechnische Vorschriften nicht schlechthin gewährt, sondern vielmehr insoweit, soweit diese Vorschriften auch seinem Schutz dienen, mithin kann der Nachbar Erfordernisse des Brandschutzes in dem Umfang ansprechen, als diese als „nachbarschützend“ angesehen werden können, es muss also um Gefahren gehen, dass ein Brand die Liegenschaft des Nachbarn gefährden könnte (vgl VwGH 26.01.2006, 2005/06/0356).

Fallbezogen hat nun der Rechtsmittelwerber nicht einmal ansatzweise aufgezeigt, inwieweit er durch die Einordnung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes auf dem Bauplatz in die Gebäudeklasse 1 der OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“ bei einem Brandfall in seinen Nachbarschaftsrechten verletzt sein könnte.

Der vom Verwaltungsgericht beigezogene Sachverständige hat in diesem Zusammenhang dargelegt, dass die Einstufung eines Gebäudes in die Gebäudeklassen 1 oder 2 vornehmlich Auswirkungen auf die Anforderungen an einzelne Bauteile hat, die dazu dienen, eine Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des eigentlichen Bauwerkes zu verhindern. Hingegen kommt es bei den brandschutztechnischen Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung eines Feuers auf andere Bauwerke auf den gegebenen Abstand an, wobei er darauf hinwies, dass das antragsgegenständliche Gebäude auf dem Bauplatz Abstände zwischen 6,74 und 10,25 m zum Nachbargrundstück des Beschwerdeführers aufweist, wodurch sich keine besonderen brandschutztechnischen Erfordernisse zur Vermeidung eines Brandüberschlages auf das Grundstück des Rechtsmittelwerbers ergeben.

Vor diesem Hintergrund kann dem Einwand des Beschwerdeführers in Bezug auf die brandschutztechnische Einordnung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes in die Gebäudeklasse 1 kein „nachbarschützender“ Bezug beigemessen werden.

e)

Wenn der Rechtsmittelwerber in seinem Vorlageantrag „lediglich informativ“ umfangreiche Verstöße gegen die Tiroler Baulärmverordnung beklagt, ist ihm zu erwidern, dass nach der feststehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Fragen der Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sind (VwGH 14.09.2020, Ra 2018/06/0218).

Dementsprechend kann er nicht Lärmentwicklungen bei der Durchführung von Bauarbeiten bereits im baurechtlichen Genehmigungsverfahren mit Erfolg relevieren.

f)

Der Beschwerdeführer moniert mehrfache Verstöße gegen die Höhenfestlegungen des für den Bauplatz geltenden Bebauungsplanes, wozu im Einzelnen wie folgt auszuführen ist:

aa)

Insoweit der Rechtsmittelwerber einen Verstoß gegen den Bebauungsplan darin erblickt, dass der Bebauungsplan für den Bauplatz lediglich die Errichtung von zwei oberirdischen Geschossen zulasse, dass verfahrensgegenständliche Gebäude aber laut Planunterlagen vier Geschosse aufweise, ist er – wie bereits in den vorhergehenden Begründungserwägungen – auf die Bestimmung des § 62 Abs 4 Tiroler Raumordnungsgesetz hinzuweisen, wonach eine Mindesthöhe von 2,70 m zwischen Fußboden und Dachhaut erreicht werden muss, um Dachgeschosse als oberirdische Geschosse berücksichtigen zu können, welcher Wert beim verfahrensgegenständlichen (unausgebauten) Spitzboden nicht erreicht wird, womit sich drei oberirdische Geschosse bei dem in Betrachtung stehenden Gebäude ergeben.

Feststellungsgemäß besteht das vom Bauvorhaben betroffene Gebäude auf dem Bauplatz bereits seit den 1930er-Jahren und lässt sich aus den Bewilligungsunterlagen dieser Zeit entnehmen, dass die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit drei genutzten Geschossen auf dem Bauplatz genehmigt wurde, wobei in den Unterlagen klar beschrieben wurde, dass das Wohnhaus im Kellergeschoss eine Waschküche und zwei Kellerräume, im Erdgeschoss einen Vorplatz, Küche, zwei Zimmer und Abort und in einem ausgebauten Dachgeschoss zwei Zimmer enthält.

Nach den getroffenen Feststellungen ist der für den Bauplatz bestehende Bebauungsplan am 07.08.2019 in Kraft getreten, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem das antragsgegenständliche Wohnhaus bereits seit Jahrzehnten rechtmäßig auf dem Bauplatz bestand.

Nachdem sich durch die streitverfangenen Baumaßnahmen am und im Gebäude auf dem Bauplatz **1 KG Y an der Anzahl der genutzten oberirdischen Geschosse – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nichts ändert, insbesondere kein zusätzliches oberirdisches Geschoss zur Ausführung gelangen soll, verstoßen die beantragten Baumaßnahmen nicht gegen die Höhenfestlegung des Bebauungsplanes in Form der Begrenzung der Anzahl der erlaubten oberirdischen Geschosse mit zwei.

Was die Argumentation des Beschwerdeführers anbelangt, dass erst durch die in Rede stehenden Baumaßnahmen drei genutzte Geschosse geschaffen würden, so ist er auf die Baubeschreibung des in den 1930er-Jahren bewilligten Einfamilienwohnhauses zu verweisen, wonach bereits seinerzeit drei genutzte Geschosse bewilligt wurden.

bb)

Der Beschwerdeführer wendet weiters die Verletzung der Höhenfestlegungen des obersten Gebäudepunktes gemäß Bebauungsplan in zwei Absolutwerten mit 632 m üA und mit 626 m üA durch verschiedene geplante Bauteile ein.

Sachverhaltsgemäß ist der Bauplatz von zwei Bebauungsplanfestlegungen des obersten Gebäudepunktes betroffen, und zwar ist

für den südöstlichen Teil des Bauplatzes mit dem darauf befindlichen Gebäude Adresse 2 die Höhenfestlegung HG H 632 m üA gegeben und

für den nordwestlichen Teil des Bauplatzes mit dem dort befindlichen nordwestlichen Vordach des Bestandsgebäudes Adresse 2 die Höhenfestlegung HG H 626 m üA,

zumal die Grenzlinie zwischen den unterschiedlichen Höhenfestlegungsbereichen entlang der nordwestlichen Außenwand des Bestandsgebäudes verläuft.

Nach dem festgestellten Sachverhalt befindet sich der Kamin des Bestandsgebäudes im Festlegungsbereich 632 m üA und überschreitet der Kamin diese Höhenfestlegung. Nachdem der Kamin mit seinen Abmessungen einen Anteil von 0,32 % der Gesamtdachfläche einnimmt, ist dieser im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs 18 lit a TBO 2022 als untergeordneter Bauteil zu qualifizieren und damit gemäß § 62 Abs 6 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 bei der Bestimmung des obersten Punktes von Gebäuden außer Betracht zu lassen. Der Bauteil „Kamin“ verstößt daher nicht gegen die Höhenfestlegung HG H 632 m üA, auch wenn er über diese Höhe hinausragt.

Dasselbe gilt für die geplante Firstentlüftung, welche mit einer Absoluthöhe von 632,98 m üA (siehe Schnittdarstellung Q 01) die Höhenfestlegungen HG H 632 m sowie 626 m üA überschreitet. Die Firstentlüftung hat einen Anteil an der Gesamtdachfläche von 11,48 % und ist damit als untergeordneter Bauteil gemäß § 2 Abs 18 lit a TBO 2022 bei der Bestimmung des obersten Punktes von Gebäuden nicht zu berücksichtigen (siehe § 62 Abs 6 TROG 2022). Auch durch die Firstentlüftung tritt somit keine Verletzung der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Bauhöhe ein.

Im Höhenfestlegungsbereich 632 m üA überschreitet das neue Dach nach erfolgter Aufbringung der Aufdach-Wärmedämmung im Firstbereich diesen Höhenwert um 0,88 m (siehe Schnittdarstellung Q 01). Das seit den 1930er-Jahren gegebene Bestandsdach überragt ebenfalls schon den Höhenwert von 632 m üA, wobei infolge der bewilligten Baumaßnahmen eine zusätzliche dachparallele Erhöhung des Daches um 29,50 cm eintritt, dies infolge der Aufbringung einer Aufdach-Wärmedämmung.

Nachdem bereits das Bestandsdach den Höhenwert von 632 m üA des Bebauungsplanes im Firstbereich überragt und die zusätzliche Dacherhöhung als Folge einer auf dem Dach angebrachten Wärmedämmung zu betrachten ist, bleibt diese festgestellte dachparallele Erhöhung im Ausmaß von 29,50 cm bei der Beurteilung der Bauhöhe ebenso außer Betracht. Die Bestimmung des § 71 Abs 8 der Tiroler Bauordnung 2022 sieht nämlich für derartige Aufdach-Wärmedämmungen für vor dem 01.03.1998 schon bestehende Gebäude vor, dass die aufgebrachte Wärmedämmung parallel zur Dachfläche gemessen im Ausmaß von höchstens 30 cm im Rahmen der Bauhöhenbeurteilung unberücksichtigt bleibt. Die Voraussetzungen zur Anwendung der genannten Übergangsbestimmung des § 71 Abs 8 TBO 2022 sind im Gegenstandsfall klar gegeben, besteht doch das Gebäude auf dem Bauplatz bereits seit den 1930er-Jahren und beträgt die dachparallele Erhöhung des Daches infolge der Wärmedämmung 29,50 cm.

Folglich tritt auch durch die Aufbringung der Wärmedämmung auf dem Dach keine Verletzung der Höhenfestlegung von 632 m üA ein.

Nicht zu folgen vermag das entscheidende Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang der Argumentation des Rechtsmittelwerbers anlässlich der Beschwerdeverhandlung am 12.12.2024, dass der vorgesehene Einbau von Dachfenstern nicht der Ausnahmebestimmung des § 71 Abs 8 der Tiroler Bauordnung unterstellt werden könne, weil es sich hierbei ganz offensichtlich nicht um eine Dämmung handeln könne.

Nach dem Ausweis der vorliegenden Projektunterlagen weisen die neuen Dachfenster eine sehr gute Wärmedämmeigenschaft auf (siehe dazu den Energieausweis der Einreichplanung, S. 7), sodass auch die Dachfenster als Teil der auf der Dachfläche aufgebrachten Wärmedämmung betrachtet werden können, dies im Sinne der Regelung des § § 71 Abs 8 TBO 2022, zumal diese Bestimmung die Art der Wärmedämmung nicht vorgibt.

Davon abgesehen befinden sich die beanstandeten Dachfenster – örtlich gesehen - im Höhenfestlegungsbereich 632 m üA, und zwar werden sie im Dach unterhalb dieses Höhenwertes eingebaut, sodass eine Höhenverletzung durch die Dachfenster in keinem Fall eintreten kann.

Im Höhenfestlegungsbereich 626 m üA befindet sich das nordwestliche Vordach des Bestandsgebäudes auf dem Bauplatz, das Gebäude selbst befindet sich im Höhenfestlegungsbereich 632 m üA. Das Vordach im Höhenfestlegungsbereich 626 m üA ist im Bestand bereits über diesem Höhenwert gelegen, da – wie sich aus der verbesserten Schnittdarstellung Q 01 ergibt – die Oberkante der beiden Dachtraufen in diesem Bereich über dem Höhenwert 626 m üA situiert ist, nämlich bei 627,49 und bei 627,45 m üA.

Der Beschwerdeführer bestreitet nun in seinem Vorlageantrag die Anwendbarkeit der privilegierenden Bestimmung des § 71 Abs 8 der Tiroler Bauordnung auch für die Erhöhung des Vordaches, soll dort doch keine Wärmedämmung angebracht werden.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Zunächst vermag das entscheidende Verwaltungsgericht die Meinung nicht zu teilen, dass in Bezug auf das Vordach die Bestimmung des § 71 Abs 8 TBO 2022 dann nicht anzuwenden wäre, wenn am Vordach keine Wärmedämmung aufgebracht wird, die Erhöhung des Vordaches aber im Zuge einer Aufdach-Wärmedämmung über dem Gebäude erfolgt, um die Dachplatten in einer Ebene verlegen zu können. Diesfalls erfolgt nämlich die Erhöhung des Vordaches im Rahmen einer Aufdach-Wärmedämmungsmaßnahme, weshalb diese Vordacherhöhung sehr wohl der Bestimmung des § 71 Abs 8 TBO 2022 unterstellt werden kann. Dieselben Überlegungen gelten für sonstige notwendige Dachbestandteile, wie etwa Windläden, Dachrinnen, Schneefanggitter, etc. Es kann nämlich dem Gesetzgeber zweifelsohne nicht unterstellt werden, er habe mit der Bestimmung des § 71 Abs 8 TBO 2022 lediglich die Aufbringung von Aufdach-Wärmedämmungen ermöglichen wollen, nicht aber die damit notwendigerweise einhergehende Erhöhung der Windläden, die erforderliche höhere Anbringung von Dachrinnen, etc.

Davon abgesehen nimmt die gesamte Vordachkonstruktion des in Beurteilung stehenden Gebäudes einen Anteil von 40,55 % der Gesamtdachfläche ein, ist damit im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs 18 lit c TBO 2022 als untergeordneter Bauteil zu betrachten und solcherart gemäß § 62 Abs 6 TROG 2022 bei der Bestimmung des obersten Punktes von Gebäuden außer Betracht zu lassen.

Dementsprechend kann die streitgegenständliche Vordacherhöhung zu keiner Rechtsverletzung des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Anspruch auf Einhaltung der Höhenfestlegungen des Bebauungsplanes führen, dies gleich aufgrund zweier Gründe.

Insoweit der Rechtsmittelwerber in seinem Vorlageantrag vermeint, dass Vordach könne deshalb nicht als untergeordnet angesehen werden, weil es dem Schutz des darunterliegenden Balkons und dem Schutz der geplanten Terrasse diene, so ist er darauf hinzuweisen, dass eine derartige Schutzfunktion eines Vordaches keinen besonderen Umstand darstellt, der im Rahmen der Beurteilung des „Untergeordnetseins“ gemäß § 2 Abs 18 lit c TBO 2022 zu berücksichtigen wäre.

Die vom Beschwerdeführer beanstandete Photovoltaikanlage befindet sich im Höhenfestlegungsbereich HG H 632 m üA unterhalb dieses Höhenwertes, eine Höhenverletzung durch die Module dieser Anlage ist in diesem Bereich nicht gegeben.

Im Höhenfestlegungsbereich 626 m üA, mithin im Bereich des nordwestlichen Vordaches des Bestandsgebäudes auf dem Bauplatz sind die zwei dort situierten Module der Photovoltaikanlage und Teile der zwei benachbarten Module über dem Höhenwert 626 m üA gelegen, zumal sich in diesem Bereich bereits das Bestandsvordach zur Gänze über der Höhenfestlegung befindet.

Sachverhaltsgemäß beträgt der dachparallele Abstand der Photovoltaikanlage von der Dachhaut des 40° geneigten Satteldaches (mithin also kein Flachdach) 25 cm. Somit handelt es sich bei der geplanten Photovoltaikanlage um eine solche im Sinne der Bestimmung des § 6 Abs 3 lit c TBO 2022, zumal der dort vorgegebene Maximalabstand von der Dachhaut von 30 cm nicht überschritten wird. § 62 Abs 6 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 sieht nun für Photovoltaikanlagen im Umfang des § 6 Abs 3 lit c Tiroler Bauordnung 2022 vor, dass sie bei der Bestimmung des obersten Punktes von Gebäuden außer Betracht bleiben.

Demzufolge verletzen die auf dem nordwestlichen Vordach des verfahrensgegenständlichen Gebäudes vorgesehenen Module bzw Modulteile der geplanten Photovoltaikanlage nicht die dort geltende Höhenfestlegung HG H 626 m üA.

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bezweifelt, dass die privilegierende Bestimmung des § 71 Abs 8 der Tiroler Bauordnung 2022 zugleich mit jener des § 62 Abs 6 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (in Verbindung mit § 6 Abs 3 lit c TBO 2022) zur Anwendung gelangen könne, weil nicht eine Aufdach-Wärmedämmung und zudem noch eine Photovoltaikanlage unter Ausnützung von zwei privilegierenden Bestimmungen gemeinsam ausgeführt werden könnten, so ist dem Rechtsmittelwerber vom erkennenden Verwaltungsgericht Folgendes zu erwidern:

Weder aus der Regelung des § 71 Abs 8 TBO 2022 noch aus jener des § 62 Abs 6 TROG 2022 lässt sich die vom Beschwerdeführer vorgenommene Rechtsauslegung entnehmen. Der Gesetzgeber hat keine Anordnung dahingehend getroffen, dass im Falle der Inanspruchnahme der Möglichkeit einer Aufdach-Wärmedämmung gemäß § 71 Abs 8 TBO 2022 dann auf dem sohin erhöhten Dach keine Photovoltaikanlage mehr auf der Grundlage des § 62 Abs 6 TROG 2022 angebracht werden dürfte. Das entscheidende Verwaltungsgericht geht daher davon aus, dass bei einem unter die Übergangsbestimmung des § 71 Abs 8 TBO 2022 fallenden Gebäude eine Aufdach-Wärmedämmung im dort genannten Ausmaß angebracht werden kann und sodann auf der solcherart erhöhten Dachfläche auch noch eine Photovoltaikanlage mit einem dachparallelen Höchstabstand von 30 cm montiert werden kann, wobei weder Dacherhöhung noch Anbringung der Photovoltaikanlage bei der Bauhöhenbetrachtung zu berücksichtigen sind.

Im Übrigen ist in Ansehung der Photovoltaikanlage nochmals festzuhalten, dass diese mit einer festgestellten Gesamtfläche der Module von 39,77 m² und einem festgestellten dachparallelen Abstand von maximal 25 cm zur Dachhaut gemäß § 52b Abs 3 lit a der Tiroler Bauordnung 2022 (vormals § 28 Abs 3 lit g TBO 2022) weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedarf (vgl zur Begriffsbestimmung einer Solarenergieanlage § 2 Abs 41 TBO 2022). Bedarf die strittige Photovoltaikanlage weder einer Baugenehmigung noch einer Bauanzeige, so benötigt es im Grunde auch keiner Prüfung durch die Baubehörde, ob Höhenvorgaben durch einen Bebauungsplan durch eine solche Solarenergieanlage verletzt werden. Auch kann ein Nachbar in Bezug auf bewilligungs- und anzeigefrei ausführbare Anlagen nicht die Einhaltung von Nachbarrechten fordern.

g)

Der Beschwerdeführer vertritt in seinem Vorlageantrag die Auffassung, dass die im Verfahren zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung erfolgten Plankorrekturen über den Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung hinausgegangen seien.

Dem vermag das entscheidende Verwaltungsgericht nicht zu folgen. Ein Bauvorhaben kann auch im Rechtsmittelverfahren soweit modifiziert werden, dass es dem Gesetz entspricht, nur dürfen Änderungen insgesamt nicht ein Ausmaß erreichen, dass das Bauvorhaben als ein anderes zu beurteilen wäre bzw dürfen die Änderungen nicht das Wesen (den Charakter) des Vorhabens betreffen, sodass das geänderte Projekt als ein „aliud“ beurteilt werden müsste (vgl dazu etwa VwGH 08.05.2008, 2004/06/0227, und 22.02.2005, 2003/06/0011).

Soweit nun fallbezogen der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung korrigierte Planunterlagen zugrunde gelegt wurden, so wurde damit in keiner Weise das Wesen (der Charakter) des Vorhabens geändert und kann das mit der Beschwerdevorentscheidung genehmigte Bauvorhaben nicht als ein anderes gesehen werden, wie es bereits mit dem Baugenehmigungsbescheid vom 22.03.2024 eine Bewilligung erfahren hat. Unverändert ist nämlich geblieben, dass am Bestandsgebäude auf dem Bauplatz eine Wärmedämmung an den Außenwänden und eine Aufdach-Wärmedämmung angebracht werden sollen sowie letztlich am neuen Dach eine Photovoltaikanlage montiert werden soll, dies neben räumlichen Umgestaltungen im Gebäudeinneren.

Die Plankorrekturen betrafen Fehler in den ursprünglichen Einreichunterlagen, die einer Verbesserung zugeführt wurden. Das Wesen des Vorhabens wurde damit allerdings überhaupt nicht berührt. Es geht unverändert um die thermische Sanierung des Gebäudes auf dem Bauplatz im Außenbereich sowie um räumliche Adaptierungen im Gebäudeinneren.

Die belangte Baubehörde hat somit mit ihrer Beschwerdevorentscheidung die gesetzlichen Möglichkeiten des § 14 Abs 1 VwGVG nicht überschritten, wie dies der Rechtsmittelwerber vermeint.

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In der Rechtsmittelverhandlung am 12.12.2024 wandte der Beschwerdeführer ein, dass bei einem Dach, das zu mehr als 50 % aus untergeordneten Bauteilen bestehe, nicht mehr von einem „Untergeordnetsein“ gesprochen werden könne.

Mit diesem Einwand nimmt er offensichtlich Bezug auf die vom gerichtlich befassten Sachverständigen errechneten Anteile der Bauteile „Kamin“, „Firstentlüftung“ sowie „Vordach“ an der gesamten Dachfläche von 0,32 % (Kamin), von 11,48 % (Firstentlüftung) und von 40,55 % (Vordachkonstruktion), welche Bauteile somit im Summe 52,35 % der Gesamtdachfläche ausmachen.

Der Sachverständige erklärte zu dieser vom Rechtsmittelwerber offensichtlich durchgeführten Aufsummierung von Prozentsätzen verschiedener untergeordneter Bauteile (Vordach, Entlüftung, Kamin), dass diese Zusammenzählung aus seiner fachlichen Sicht zu keinem richtigen Ergebnis führt, da bei der Berechnung der untergeordneten Bauteile die Bezugnahme auf das Gesamtdach erfolgt und daher die verschiedenen untergeordneten Bauteile bereits in der Gesamtdachfläche mitenthalten sind.

Für das Gericht ist bei näherer Befassung mit der vom Beschwerdeführer durchgeführten Addition von Prozentsätzen nun klar hervorgekommen, dass die vom Beschwerdeführer vorgenommene Zusammenzählung von Prozentsätzen von mehreren (untergeordneten) Bauteilen schon deshalb nicht richtig sein kann, weil bestimmte Dachflächen dabei mehrfach erfasst werden würden, dies bei verschiedenen untergeordneten Bauteilen.

Im konkreten Fall erstreckt sich etwa die Firstentlüftung auch auf das Vordach, sodass jene Vordachflächen, auf denen auch die Firstentlüftung besteht, nicht nur im Prozentsatz für die Vordachfläche erfasst wurden, sondern zugleich auch im Prozentsatz für die Firstentlüftung, wobei aber beide Prozentsätze auf die Gesamtdachfläche mit 100 % bezogen wurden.

Im Höhenfestlegungsbereich HG H 626 m üA ragt das Vordach 1,95 m über die nordwestliche Außenmauer des Gebäudes hinaus vor, wie dies sehr leicht der „Dachdraufsicht“ (mit den eingezeichneten Photovoltaik-Modulen) der Einreichplanung entnommen werden kann. Auf der anderen Gebäudeseite im Höhenfestlegungsbereich HG H 632 m üA steht das Vordach 0,92 m bzw 0,85 m vor die Gebäudewand, gemittelt sohin 0,885 m (ebenfalls ganz leicht aus der „Dachdraufsicht“ zu ersehen).

Multipliziert man nun diese Vorsprung-Werte von 1,95 m und (gemittelt) 0,885 m mit dem vom gerichtlich beigezogenen Sachverständigen herangezogenen (unbestritten gebliebenen) Breitenwert der Firstentlüftung von 0,7 m + 0,7 m, gesamt sohin von 1,4 m, so ergibt sich eine Fläche von 3,97 m2, welche bei den Berechnungen der untergeordneten Bauteile doppelt erfasst wurde, nämlich bei der Berechnung der Vordachfläche sowie bei der Firstentlüftung.

Diese Fläche von 3,97 m2 nimmt an der vom gerichtlich beigezogenen Sachverständigen errechneten Gesamtdachfläche von 157,87 m2 einen Anteil von 2,51 % ein. Zieht man diesen Prozentwert von 2,51 % von der Summe der zusammengezählten Prozentsätze der untergeordneten Bauteile von 52,35 % (0,32 % Kamin, 11,48 % Firstentlüftung und 40,55 % Vordachkonstruktion) einmal ab, da der Prozentwert von 2,51 % - wie aufgezeigt – zweimal erfasst wurde, so sinkt die Summe der Prozentanteile aller untergeordneten Bauteile (Kamin, Firstentlüftung sowie Vordach) auf 49,84 % ab.

Die Frage, ob ein konkreter Bauteil als „untergeordnet“ zu beurteilen ist, ist einzelfallbezogen zu lösen (vgl VwGH 29.06.2021, Ra 2018/06/0221). Im konkreten Beschwerdefall ergibt die gebotene einzelfallbezogene Betrachtung für das entscheidende Verwaltungsgericht, dass die strittigen Bauteile „Kamin“, „Firstentlüftung“ sowie „Vordach“ zum einen je für sich betrachtet und auf die Gesamtdachfläche bezogen als „untergeordnet“ im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 18 TBO 2022 anzusehen sind und zum anderen auch eine alle untergeordneten Bauteile zusammenschauende Betrachtung zu keinem anderen Ergebnis führt, da diese in Summe am Gesamtdach keinen Anteil von über 50 % einnehmen, wenn man dabei nicht Flächen doppelt erfasst.

Folglich ist jedenfalls im konkreten Einzelfall die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Aufsummierung von Prozentsätzen verschiedener untergeordneter Bauteile nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Frage des „Untergeordnetseins“ von Bauteilen zu tragen.

Zu den Beweisanträgen ist festzuhalten, dass die beantragte Rechtsmittelverhandlung vom entscheidenden Verwaltungsgericht am 12.12.2024 durchgeführt wurde. Ebenso wurde das gewünschte bautechnische Gutachten eingeholt und enthält dieses auch eine brandschutztechnische Beurteilung.

Das begehrte Blendgutachten war nicht einzuholen, da – wie bereits in den vorhergehenden Begründungserwägungen aufgezeigt – eine Immissionsbetrachtung für Dachfenster in einem Wohngebäude im ausgewiesenen „Wohngebiet“ nicht notwendig erscheint, zumal in Ansehung dieser Dachfenster für das erkennende Gericht keine besonderen immissionsmaßgeblichen Umstände erkennbar sind und solche besonderen Umstände auch vom Rechtsmittelwerber nicht nachvollziehbar dargetan wurden.

Ebenso wenig ist eine Immissionsbeurteilung für eine bewilligungs- und anzeigefrei ausführbare Photovoltaikanlage geboten, eine solche Photovoltaikanlage auf einem Wohngebäude im ausgewiesenen „Wohngebiet“ – mit festgestellter Antireflexbeschichtung der Modulgläser - bewirkt auch keine besonderen Umstände in Bezug auf die in dieser Flächenwidmungskategorie gegebenen Lichtimmissionen, jedenfalls sind solche besonderen Umstände vorliegend nicht ersichtlich und hat der Rechtsmittelwerber bloß seine Befürchtung einer solchen Blendwirkung geäußert, ohne konkret besondere Umstände aufzuzeigen, die für eine relevante Blendwirkung sprechen würden.

Das gewünschte Lärmgutachten für das Außengerät der Wärmepumpe war deshalb nicht einzuholen, da der Einbau, der Betrieb und die Überprüfung von Heizungsanlagen wie auch die einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte beim Betrieb von Heizungsanlagen und deren Überprüfung im Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 sowie der dazu ergangenen Verordnung geregelt werden.

Nach der Bauunterlagenverordnung sind einem Bauansuchen auch keine Projektunterlagen für die Heizungsanlage des Gebäudes anzuschließen, ebenso wenig ergibt sich aus den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung eine derartige Verpflichtung.

Das bemängelte Fehlen näherer Projektangaben zum Außengerät der Wärmepumpe führt demnach nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Baugenehmigungsbescheides.

Nachdem sohin in einem Baugenehmigungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung die Heizungsanlage für ein Gebäude gar nicht zu prüfen ist, musste das begehrte Lärmgutachten für das Außengerät der Wärmepumpe nicht eingeholt werden.

Was schließlich den Antrag auf Einholung eines vermessungstechnischen Gutachtens anbelangt, ist auszuführen, dass ein Beweisantrag nur dann beachtlich ist, wenn eine ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas erfolgt, was mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit die Angabe jener Punkte und Tatsachen, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen (VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0189). Wenn das von der Partei im Beweisantrag genannte Beweisthema unbestimmt ist, ist in der Unterlassung der Beweisaufnahme kein Verfahrensmangel gelegen (VwGH 14.10.2016, Ra 2016/18/0260).

Fallbezogen hat der Rechtsmittelwerber in seinem Beschwerdeschriftsatz die Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich des Vermessungswesens begehrt, ohne diesbezüglich ein (konkretes) Beweisthema darzulegen.

Sollte der Beschwerdeführer seinen Beweisantrag auf Einholung eines vermessungstechnischen Gutachtens im Zusammenhang mit seinem Begehren auf Nachprüfung der Höhenangaben verstanden wissen wollen, ist Folgendes festzuhalten:

Abgesehen davon, dass dieser Zusammenhang zwischen Gutachtenseinholung und Nachprüfungswunsch sich nicht klar und konkret aus den Ausführungen des Rechtsmittelwerbers ergibt, ist zu den Höhenangaben in den Einreichunterlagen auszuführen, dass die diesbezüglich vom Rechtsmittelwerber aufgezeigten Planmängel (unzutreffende Höhenangabe zur Oberkante Traufe und spiegelverkehrte Einzeichnung des Kamins sowie der Photovoltaikanlage in der Südost-Ansicht) im Verfahren zur Erlassung der nunmehr angefochtenen Beschwerdevorentscheidung durch Planverbesserungen behoben worden sind. Im Übrigen fußen die Höhenangaben in den Planunterlagen auf einer entsprechenden vermessungstechnischen Aufnahme des Bestandsgebäudes auf dem Bauplatz durch den Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen EE, worauf der Bauwerber anlässlich der Rechtsmittelverhandlung am 12.12.2024 hingewiesen hat.

Welche Höhenangaben im Einzelnen nachgeprüft werden sollten und aus welchen Gründen die dazu herangezogenen vermessungstechnischen Daten des vom Bauwerbers befassten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen nicht ausreichend sein sollten, hat der Beschwerdeführer nicht ausgeführt. Das entscheidende Verwaltungsgericht sieht jedenfalls keine Veranlassung, die von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen erhobenen Höhendaten nachzuprüfen, dies ohne jedwede Begründung für die begehrte Nachprüfung.

Soweit der Rechtsmittelwerber in seinem Beschwerdeschriftsatz schließlich auch noch die Durchführung eines Augenscheins beantragt hat, ist gleichermaßen auf die vorstehenden Ausführungen zur Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Angabe des Beweisthemas zu verweisen. Auch bezüglich des begehrten Lokalaugenscheins hat der Rechtsmittelwerber die Angabe eines konkreten Beweisthemas unterlassen.

Aufgrund der vorliegenden Planunterlagen vermochte sich das erkennende Gericht ein recht anschauliches Bild über die Gegebenheiten vor Ort zu machen. Welchen Mehrwert ein gerichtlicher Lokalaugenschein erbracht hätte, dies für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, erschließt sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht, insbesondere hat dazu der Beschwerdeführer auch keinerlei Ausführungen gemacht.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die sich im gegenständlichen Verfahren stellenden Rechtsfragen konnten anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden.

Dies betrifft etwa die Fragestellungen,

ob Fragen der Bauausführung Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens nach der Tiroler Bauordnung sein können,

ob die von einem Wohnhaus im „Wohngebiet“ typischerweise ausgehenden Immissionen von den Nachbarn hinzunehmen sind, wenn keine besonderen Umstände erkennbar sind, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen,

ob und inwieweit Mängel eines erstinstanzlichen Verfahrens – etwa in Bezug auf die Gewährung des Parteiengehörs – durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden können,

ob dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zu Fragen des Brandschutzes nur insoweit ein Mitspracherecht zukommt, als die Brandschutzbestimmungen „nachbarschützend“ sind,

ob einem Konsenswerber im Bewilligungsverfahren ein konsenswidriger Betrieb bzw eine konsenswidrige Nutzung unterstellt werden darf,

ob die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas notwendig ist, um einem gestellten Beweisantrag zur Beachtlichkeit zu verhelfen, und

ob mit der Entscheidung in der Hauptsache das Rechtsschutzinteresse am Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wegfällt, sodass das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit des Antrages einzustellen ist, wenn das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung erst nach Einbringung der Beschwerde in Wegfall gekommen ist.

An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass im Gegenstandsfall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung hervorgekommen ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

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