LVwG T LVwG-2022/12/3456-7

LVwG-2022/12/3456-7Landesverwaltungsgericht26.02.2025

Regest

Erschließungsbeitrag<br/>Seilbahnanlage<br/>Antriebshut<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/12/3456-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2022.12.3456.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner aufgrund des Vorlageantrages vom 5.12.2024 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 6.11.2024, ***, über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 7.8.2024, ***, betreffend die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetzes 2011 (TVAG 2011),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Erschließungsbeitrag für den „CC“ in der Höhe von € 33.176,57 vorgeschrieben, der sich wie folgt errechnet:

Bauplatzanteil 2.303,18 m²x € 4,00x 150 vH€ 13.819,08

Baumassenanteil6.913,39 m³x € 4,00x 70 vH€ 19.357,49

Dieser Betrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Erkenntnisses fällig und auf das Konto IBAN: AT** der Gemeinde X bei der DD (BIC: *) oder das Konto IBAN: AT der Gemeinde X bei der Sparkasse W (BIC: ***) einzuzahlen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7.8.2024, ***, schrieb der Bürgermeister der Gemeinde X als Abgabenbehörde der AA (Beschwerdeführerin) einen Erschließungsbeitrag für den „CC“ in der Höhe von € 34.286,97 auf Basis einer Bauplatzgröße von 2.303,18 m² und einer Baumasse von 7.309,96 m³ nach erfolgtem Baubeginn vor.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, in welcher sie die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages ausschließlich dahingehend bekämpfte, als die Baumasse für den „Antriebshut“ (Verkleidung der Antriebsmaschine) der neuen Seilbahn von 396,57 m³ mangels Erfüllung der Gebäudeeigenschaft iSd § 2 Abs 3 TVAG 2011 nicht zu berücksichtigen und folglich der Erschließungsbeitrag nur in Höhe von € 33.176,57 festzusetzen wäre.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6.11.2024, ***, wies die Abgabenbehörde die Beschwerde nach Einholung des hochbautechnischen Gutachtens vom 6.11.2024, welches den Antriebshut als Gebäude iSd § 2 Abs 3 TVAG 2011 qualifizierte, als unbegründet ab.

Dagegen stellte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin fristgerecht einen Vorlageantrag mit Schriftsatz vom 5.12.2024.

Mit Schreiben vom 10.12.2024, ***, legte die Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom 13.1.2025, LVwG-2024/49/3114-1, ersuchte das Landesverwaltungsgericht Tirol den hochbautechnischen Amtssachverständigen um Abgabe einer hochbautechnischen Stellungnahme zur Frage, ob der verfahrensgegenständliche Antriebshut als Gebäude iSd § 2 Abs 3 TVAG 2011 gilt oder nicht.

Mit Schreiben vom 23.1.2025, ***, erstattete der hochbautechnische Amtssachverständige das hochbautechnische Gutachten und führte darin auszugsweise aus:

„Zur Überdeckung

Bei der Konstruktion der Antriebsüberdachung handelt es sich ohne Zweifel um eine geschlossene Konstruktion, es ist somit aus bautechnischer Sicht jedenfalls von einer überdeckten Anlage auszugehen.

Der Zweck der Überdachung dient vorwiegend dem Schutz der seilbahntechnischen Anlagenteile vor Witterung, insbesondere Schnee und Eis, um den Betrieb der Anlage gewährleisten zu können.

Zur Umschließung

Diesbezüglich ist abzugrenzen, ab welcher Neigung nicht mehr von einem Dach, sondern von einer Wand zu sprechen ist. Aufgrund dieser Problematik hat es in der Vergangenheit im Tiroler Raumordnungsgesetz die Ergänzung gegeben, dass Bauteile, welche steiler geneigt sind als 60°, nicht mehr als Dachfläche sondern als Wand anzusehen sind.

Bei analoger Auslegung dieser Aussage im Sinne des TVAG wäre somit aus bautechnischer Sicht von einer überwiegenden Umschließung auszugehen.

Zur Betretbarkeit von Menschen

Die Anlage ist üblicherweise über eine Leiter bzw. eine steil geneigte Treppe vom Betriebs- und Wartungspersonal erreichbar. Eine Begehbarkeit ist eingeschränkt im Bereich der Laufstege möglich, um Wartungen an den seilbahntechnischen Anlagenteilen vornehmen zu können.

Zur Bestimmung der Anlage

Der verfahrensgegenständliche „Antriebshut“ dient dem Schutz der seilbahntechnischen Anlagenteile, somit dem Schutz von Sachen.

Zusammenfassend kann somit aus bautechnischer Sicht grundsätzlich die Meinung der belangten Behörde geteilt werden. Sofern aus rechtlicher Sicht tatsächlich von einer baulichen Anlage zu sprechen ist, ist jedenfalls von einem Gebäude auszugehen.“

Bergstation „CC“:

Bild im Original als Pdf ersichtlich

Mit Schreiben vom 27.1.2025, LVwG-2024/49/3114-3, übermittelte das Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerdeführerin das hochbautechnische Gutachten vom 23.1.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte die Möglichkeit zur Stellungahme ein.

Mit Schreiben vom 7.2.2025 erstattete die Beschwerdeführerin hierzu eine Stellungnahme und führte darin im Wesentlichen aus, eine Betretbarkeit des Bereiches werde selbst vom hochbautechnischen ASV im Gutachten vom 23.1.2025 nur „eingeschränkt“ zum Zwecke der Wartung der seilbahntechnischen Anlagenteile angenommen. Dies bedeute im Ergebnis, der Antriebshut – dem im gegenständlichen Verfahren die Gebäudeeigenschaft unterstellt werde – sei per se eben nicht durch Menschen betretbar. Bereits dieser Umstand müsse dazu führen, der gegenständliche Antriebshut sei nicht als Gebäude iSd TVAG 2011 zu qualifizieren.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Abgabenbehörde und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

II.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Abgabenbehörde und dem verwaltungsgerichtlichen Akt, insbesondere aus dem hochbautechnischen Gutachten vom 23.1.2025, und steht unbestritten fest.

III.Rechtsgrundlagen

Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz 2011 (TVAG), LGBl Nr 58/2011 idF LGBl Nr 3/2024:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

(…)

(2) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

(3) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, soweit sie

(…)

b) nach § 1 Abs. 3 lit. a oder b der Tiroler Bauordnung 2022 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind,

(…)

(5) Baumasse ist der durch ein Gebäude umbaute Raum. Die Baumasse ist geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird.

(…)“

IV.Rechtliche Erwägungen

Gemäß § 2 Abs 3 TVAG 2011 sind Gebäude überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

Es ist die Frage zu klären, ob der Antriebshut der verfahrensgegenständlichen Seilbahn als Gebäude iSd § 2 Abs 3 TVAG 2011 zu qualifizieren ist und damit ein Abgabentatbestand für dessen Baumasse entstand.

Der Antriebshut stellt die Verkleidung der Antriebsmaschine der verfahrensgegenständlichen Seilbahn dar. Die Konstruktion bildet dabei eine umschließende Antriebsüberdachung zum Schutz der seilbahntechnischen Anlagenteile vor Witterung, insbesondere Schnee und Eis, und gewährleistet damit den Betrieb der Anlage. Die Anlage ist üblicherweise über eine Leiter bzw eine steil geneigte Treppe vom Betriebs- und Wartungspersonal erreichbar. Eine Begehbarkeit ist eingeschränkt im Bereich der Laufstege für Wartungen an den seilbahntechnischen Anlagenteilen möglich.

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol ist der vorliegende Sachverhalt mit jenem vergleichbar, der dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.2014, B116/2012, zu Grunde lag und bei dem dieser eine Verletzung im Gleichheitsrecht durch Vorschreibung von Erschließungsbeiträgen nach dem TVAG 2011 für die Errichtung von sogenannten Rettungsschachtkopfgebäuden erblickte.

Der Verfassungsgerichtshof führte in dieser Entscheidung dazu auszugsweise aus:

„Die in Rede stehenden Bauwerke stehen in unmittelbarer Verbindung mit Eisenbahntunneln und befinden sich am Ende von Rettungsschächten, die aus dem Tunnel führen. Sie enthalten Telekomanlagen, Trafostationen, Ventilatoren bzw die Belüftung der Tunnelschleuse und sonstige Einrichtungen für den Notfall, damit der Tunnel verlassen werden kann.

4.2. Auch wenn diese Bauwerke damit dem Wortlaut nach den Tatbestandselementen des § 2 Abs 3 TVAG 2011 entsprechen, schließen es die Merkmale der mit dem TVAG 2011 geregelten Abgabe aus, sie als solche Gebäude zu qualifizieren:

Der Hauptanwendungsfall der Verpflichtung zur Entrichtung eines Erschließungsbeitrages bezieht sich gemäß § 7 iVm § 2 Abs 3 lit a TVAG 2011 auf Gebäude, die der Tiroler Bauordnung 2011 unterliegen. Insofern handelt es sich um typische Interessentenbeiträge, wie sie bereits vor dem Inkrafttreten des F-VG 1948 bestanden haben, stets in den Finanzausgleichsgesetzen vorgesehen waren und wie sie derzeit das FAG 2008 in § 14 Abs 1 Z 13 erfasst. Dabei handelt es sich typischerweise um Gebäude, die dem Aufenthalt von Menschen dienen; diese Interessentenbeiträge dienen der Deckung der Kosten, die den Gemeinden für die Aufschließungsarbeiten entstehen (vgl. Pfaundler, Die Finanzausgleichsgesetzgebung 1948/58, 1958, 116), weil durch die Verkehrsaufschließung "den anliegenden Grundstückseigentümern […] große Vorteile erwachsen".

Dieser Zweck des Gesetzes wird sowohl durch den Abgabengegenstand gemäß § 7 TVAG 2011 als auch durch die Vorschriften über die Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe gemäß § 9 iVm § 7 Abs 3 und § 5 Abs 2 TVAG 2011 konkretisiert.

4.3. Nun ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, dass der Gesetzgeber ausdrücklich auch Eisenbahnanlagen und die sonstigen, in § 2 Abs 3 lit b genannten, nach § 1 Abs 3 lit a oder b der Tiroler Bauordnung 2011 von deren Geltung ausgenommenen Bauwerke in die Abgabenpflicht einbeziehen wollte. Diese Vorschrift bestand bereits in der Stammfassung, LGBl 22/1998. Die Erläuterungen führen hiezu aus:

"Dagegen soll die Verpflichtung zur Leistung eines Erschließungsbeitrages und eines Gehsteigbeitrages im Falle der Errichtung oder Vergrößerung von Gebäuden künftig unabhängig davon bestehen, ob das betreffende Vorhaben der Tiroler Bauordnung unterliegt oder nicht. So lösten bisher etwa Seilbahnbauten, unbeschadet ihrer oft erheblichen Auswirkungen auf die Verkehrsbelastung ganzer Talschaften, keine Erschließungs- und Gehsteigbeitragspflicht aus."

Daraus wird deutlich, dass auch nach der Absicht des Gesetzes Eisenbahnanlagen nur in der Hinsicht in die Abgabepflicht einbezogen werden sollten, als der betreffende Grundeigentümer Nutzen aus der Verkehrsaufschließung zieht, sodass diese Gebäude insofern jenen nach der Tiroler Bauordnung bewilligungspflichtigen gleichen.

4.4. Dies trifft aber auf die hier in Rede stehenden Schachtkopfgebäude von Rettungsschächten eines Eisenbahntunnels nicht zu. Diese werden zwar von Menschen betreten, wenn es erforderlich ist, diese aus dem Eisenbahntunnel zu retten, sowie zu Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten. Die Grundeigentümer ziehen aber keinen Nutzen aus der Verkehrsaufschließung, wie dies typischerweise für Gebäude nach der Tiroler Bauordnung oder für Eisenbahnbauwerke gilt, die – wie zB Seilbahnstationen, Bahnhöfe und ähnliche – auch dem Aufenthalt von Menschen dienen und deren Eigentümer insofern in gleicher Weise wie die der Bauwerke nach der Tiroler Bauordnung Nutzen aus der Verkehrsaufschließung ziehen.

(…)

4.6. Die Vorschreibung von Beiträgen für die Verkehrserschließung im Zusammenhang mit der Errichtung von Rettungsschächten zu den Schachtkopfgebäuden steht damit außerhalb jedes Verhältnisses zum wirtschaftlichen Wert der Verkehrserschließung durch das öffentliche Wegenetz für die Beschwerdeführerin. Es wäre daher unsachlich, Eisenbahnbauten, die unmittelbar dem Betrieb der Eisenbahn im Sinne des § 10 Eisenbahngesetz 1957 dienen, in gleicher Weise einem Erschließungsbeitrag zu unterwerfen wie sonstige Bauwerke, die typischerweise dem Aufenthalt von Menschen dienen und daher entsprechende Auswirkungen auf die Verkehrsbelastung im öffentlichen Wegenetz haben (VfSlg 10.463/1985, 635; 15.194/1998, 719).“

Der verfahrensgegenständliche Antriebshut entspricht ebenso dem Wortlaut nach den Tatbestandselementen des § 2 Abs 3 TVAG 2011. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol schließen es die Merkmale der mit dem TVAG 2011 geregelten Abgabe aber ebenfalls aus, den Antriebshut als ein solches Gebäude zu qualifizieren und ist der vorliegende Sachverhalt insoweit mit Rettungsschachtkopfgebäuden vergleichbar.

Der verfahrensgegenständliche Antriebshut steht in unmittelbarer Verbindung mit der Antriebsmaschine und schützt diese Konstruktion als umschließende Antriebsüberdachung die seilbahntechnischen Anlagenteile und gewährleistet damit den Betrieb der Anlage. Die Anlage ist nur eingeschränkt über eine Leiter bzw eine steil geneigte Treppe für Wartungsarbeiten begehbar. Betreten wird der Antriebshut nur vom Betriebs- und Wartungspersonal. Der Antriebshut dient folglich nicht typischerweise dem Aufenthalt von Menschen. Die Beschwerdeführerin als Eigentümerin zieht hinsichtlich des Antriebshutes damit keinen Nutzen aus der Verkehrsaufschließung, wie dies typischerweise für Gebäude nach der Tiroler Bauordnung, die – wie zB die Seilbahnstationen dem Grunde nach – auch dem Aufenthalt von Menschen dienen und deren Eigentümer insofern in gleicher Weise wie die der Bauwerke nach der Tiroler Bauordnung Nutzen aus der Verkehrsaufschließung ziehen. Ein Nutzen aus der Verkehrsaufschließung liegt daher beim Antriebshut der Seilbahnanlage ähnlich wie bei Rettungsschachtkopfgebäuden nicht vor (vgl VfGH 11.12.2014, B116/2012).

Es ist daher zusammenfassend unsachlich und daher gleichheitswidrig, den verfahrensgegenständlichen Antriebshut als Gebäude iSd § 2 Abs 3 TVAG 2011 zu qualifizieren und ihn damit der Abgabenpflicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu unterwerfen.

Der Beschwerde war daher aufgrund des nicht als Gebäude iSd § 2 Abs 3 TVAG zu qualifizierenden Antriebshutes der Seilbahnanlage und folglich anderen Berechnung des Baumassenanteiles des Erschließungsbeitrages teilweise Folge zu geben und der Erschließungsbeitrag, reduziert um die Baumasse des Antriebshutes, wie im ersten Spruchpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses angeführt, festzusetzen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt IV. angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt € 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Außerlechner

(Richter)

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