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LVwG-2025/31/0338-4Landesverwaltungsgericht25.02.2025
Gewährung Mindestsicherung<br/>Bausparverträge für Kinder<br/>Freibetrag<br/>Vermögen<br/>Mitwirkungspflicht<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.1.2025, ***, betreffend die Abweisung eines Mindestsicherungsantrages wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als im Zeitraum 9.12.2024 bis 31.12.2024 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 454,14 gewährt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.1.2025, ***, wurde der Mindestsicherungsantrag der AA vom 10.12.2024 (gemeint: 9.12.2024) gemäß §§ 1 Abs 2 lit a, 2 Abs 1 lit a und § 33 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.12.2024 nachweislich aufgefordert worden sei, diverse für das Mindestsicherungsverfahren relevante Unterlagen bis zum 14.1.2025 vorzulegen, etwa einen Mietvertrag, eine Kontoumsatzliste mit Saldo der letzten drei Monate, eine Finanzübersicht/Vermögensdarstellung der Bank sowie eine Bestätigung über den allfälligen Bezug von Mietzins- oder Wohnbeihilfe.
Diese geforderten Unterlagen seien für die erkennende Behörde unabdingbar gewesen, um ein allfälliges Vorliegen einer Notlage beurteilen zu können. Da diese Unterlagen nicht vollständig vorgebracht worden seien, sei der Mindestsicherungsantrag abzuweisen gewesen.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA im Wesentlichen vor, dass es zutreffe, dass sie mit Schreiben vom 17.12.2024 aufgefordert worden sei, diverse Unterlagen vorzubringen und diese Unterlagen nunmehr nachreiche, wobei die Nachreichung der Unterlagen innerhalb der Beschwerdefrist ausreiche, um der Mitwirkungspflicht nachzukommen. Als Beilagen zur Beschwerde wurden dabei diverse Unterlagen nachgereicht.
In weiterer Folge wurde der Antragstellerin auf deren Folgeantrag vom 21.1.2025 mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y im Zeitraum 1.1.2025 bis 31.1.2025 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 698,24 zuerkannt.
Dabei wurden die seitens der Beschwerdeführerin nachträglich vorgelegten Unterlagen berücksichtigt und nach Gegenüberstellung des Einkommens der vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft mit deren mindestsicherungsrechtlichem Bedarf ein aus Mindestsicherungsmitteln zu tragender Saldo von Euro 698,24 errechnet.
Es war daher im Gegenstandsfall davon auszugehen, dass hinsichtlich der Gewährung von Mindestsicherung nunmehr über den Leistungszeitraum 9.12.2024 (dem Datum der persönlichen Einbringung des Mindestsicherungsantrages bei der belangten Behörde) bis 31.12.2024 abzusprechen war.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Mindestsicherungsakt der belangten Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die im Übrigen gar nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, zumal die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal die nunmehr vorliegenden Unterlagen – wie auch dem Bescheid der belangten Behörde vom 21.1.2025, ***, zu entnehmen ist, ausreichen, um einen allfälligen Mindestsicherungsanspruch der Antragstellerin dem Grunde und der Höhe nach beurteilen zu können. Vor diesem Hintergrund war das gefertigte Gericht somit berechtigt, von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.
II.Sachverhalt:
Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Die am xx.xx.xxxx geborene Beschwerdeführerin AA bewohnt gemeinsam mit ihrem Ehemann BB, geboren am xx.xx.xxxx, und den zwei minderjährigen Kindern CC, geboren am xx.xx.xxxx, und DD, geboren am xx.xx.xxxx, eine im zweiten Obergeschoß situierte und als Top ***1 bezeichnete Dreizimmerwohnung mit einer Wohnnutzfläche von 89 m2 unter der Adresse Adresse 1 in **** Z.
Der Mietzins für diese Wohnung beträgt einschließlich eines Akontobetrages für die Betriebs- und Heizkosten Euro 1.199,93.
Am 9.12.2024 (Eingangsstempel der belangten Behörde) stellte die Beschwerdeführerin für sich und die weiteren drei in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einen Antrag auf Mindestsicherung in Form der Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes.
Zumal der Beschwerdeführerin mit Folgebescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.1.2025, ***, im Zeitraum vom 1.1.2025 bis 31.1.2025 wiederum Mindestsicherungsleistungen gewährt wurden, beträgt der antragsgegenständliche Zeitraum somit 9.12.2024 bis 31.12.2024.
Mit weiterem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.2.2025, ***, wurde der Mindestsicherungstrag der Beschwerdeführerin vom 31.1.2025 abgewiesen, zumal seitens der belangten Behörde das Vorliegen einer Notlage verneint wurde. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass in der vorgelegten Finanzübersicht vom 6.12.2024 insgesamt Vermögenswerte von Euro 10.723,65 ausgewiesen sind, welche als Eigenmittel der Bedarfsgemeinschaft zu qualifizieren seinen und den Vermögensfreibetrag für Ersparnisse gemäß § 15 Abs 5 lit e TMSG für das Jahr 2024 (Euro 5.799,20) und für das Jahr 2025 (Euro 6.045,05) übersteigen.
Aktenkundig ist aufgrund ergänzender Ermittlungen des gefertigten Gerichts weiters, dass die seitens der belangten Behörde mit Bescheid vom 12.2.2025 als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft qualifizierten Bausparverträge jeweils auf die Kinder lauten, nämlich jener zu Zahl *** (Stand per 6.12.2024: Euro 5.527,95) auf CC und jener zu Zahl *** (Stand per 6.12.2024: Euro 4.245,66) auf DD.
Als Einkommen der vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft waren das aliquotierte Arbeitseinkommen der Beschwerdeführerin in der Höhe von Euro 1.189,66, das Arbeitslosengeld des BB in der Höhe von Euro 914,70 und der Unterhaltsvorschuss für DD in der Höhe von Euro 180,-, sohin insgesamt Euro 2.284,36, zu veranschlagen.
Diesen Einnahmen steht ein Bedarf in Höhe der für das Jahr 2024 zur Anwendung gelangenden Mindestsätze im Sinn des § 5 Abs 2 lit d TMSG für AA und BB (Höhe jeweils Euro 650,16), sowie die Mindestsätze für die beiden minderjährigen Kinder CC und DD gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 3 sublit aa TMSG in der Höhe von jeweils Euro 286,07, sowie ein im Bezirk Y für einen 4-Personenhaushalt anrechenbarer Mietaufwand in der Höhe von Euro 1.024,-, somit insgesamt Euro 2.896,46, entgegen.
III.Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und den seitens der belangten Behörde vorgelegten weiteren Unterlagen, insbesondere dem Bescheid der belangten Behörde vom 12.2.2025, ***, sowie der seitens der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.2.2025 vorgelegten beiden Bausparverträge.
Dass die nunmehr vorgelegten und vorliegenden Unterlagen ausreichen, um eine Mindestsicherungsberechnung dem Grunde und der Höhe nach durchführen zu können, resultiert aus dem im Akt einliegenden Bescheid der belangten Behörde vom 21.1.2025, ***, mittels dem der Beschwerdeführerin im Zeitraum Jänner 2025 Mindestsicherung gewährt wurde.
IV.Rechtliche Grundlagen:
Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 97/2024 (TMSG), relevant:
„§ 1
Ziel, Grundsätze
(1)Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2)Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
a)die sich in einer Notlage befinden,
b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
[…]
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1)In einer Notlage befindet sich, wer
a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.
[…]
(4)Bedarfsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften, wobei zwischen diesen Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann.
[…]
§ 15
Einsatz der eigenen Mittel
(1)Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.
[…]
(5)Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen ist jedenfalls abzusehen, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte; dies ist insbesondere anzunehmen bei:
a)Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit oder einer Berufsausbildung erforderlich sind,
b)Gegenständen, die zur Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind,
c)Gegenständen, die zum angemessenen Hausrat zählen,
d)Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände, dazu zählen insbesondere eine Behinderung oder unzureichende Infrastruktur, erforderlich sind, und
e)Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Ausgangsbetrages nach § 9 im Fall der Gewährung von Grundleistungen und des Zweifachen dieses Ausgangsbetrages im Fall der Gewährung von Zusatzleistungen.
[…]
§ 33
Mitwirkung des Hilfesuchenden
Der Hilfesuchende hat an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen.“
V.Rechtliche Erwägungen:
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass die Bedarfsgemeinschaft, deren Mitglied die Beschwerdeführerin ist, einen Mindestsicherungsanspruch aufweist.
Gemäß § 33 TMSG hat der Hilfesuchende an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken und insbesondere entsprechende Unterlagen beizubringen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes können – solange ein Verfahren über einen Mindestsicherungsantrag anhängig ist – wesentliche Änderungen der Verhältnisse in diesem anhängigen Verfahren geltend gemacht werden und sind von der Behörde zu berücksichtigen, was mangels Neuerungsverbot auch für das Berufungsverfahren gilt (vgl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.5.2013, 2013/10/0108). Diese Rechtsprechung ist auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten, in dem ebenfalls kein Neuerungsverbot gilt, zu übertragen.
Im beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren hat das Verwaltungsgericht zutreffend berücksichtigt, dass die Mitbeteiligte zugleich mit der Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen ist (vgl VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/10/0044).
Umgelegt auf den Gegenstandsfall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin durch die nachträgliche Vorlage der Unterlagen im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen ist. Eine Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde hätte sich daher angeboten.
Dass die nunmehr vorliegenden Unterlagen für eine Berechnung der Mindestsicherung offenbar ausreichen, erhellt aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.1.2025, ***, mittels dem der Beschwerdeführerin aufgrund der ergänzend gemachten Angaben im Zeitraum Jänner 2025 Mindestsicherung gewährt wurde.
Es war daher für den gegenständlichen Zeitraum 9.12.2024 bis 31.12.2024 eine Berechnung der Mindestsicherung vorzunehmen und war dabei eine Gegenüberstellung von Einkommen und mindestsicherungsrechtlichem Bedarf vorzunehmen:
Beim Einkommen war das Arbeitseinkommen der Beschwerdeführerin in der Höhe von aliquotiert Euro 1.189,66 sowie das Arbeitslosengeld des Gatten der Beschwerdeführerin, BB, in der Höhe von Euro 914,70 (Taggeld von Euro 29,99 x 30,5) sowie ein dem minderjährigen DD zufließender Unterhaltsvorschuss in der Höhe von Euro 180,- zu berücksichtigen, dies ergibt ein der Bedarfsgemeinschaft zuzurechnendes Gesamteinkommen in der Höhe von Euro 2.284,36.
Stellt man diesem Einkommen den mindestsicherungsrechtlichen Bedarf gegenüber so ist dieser mit zwei Mindestsätzen für AA und BB gemäß § 5 Abs 2 lit d TMSG in der Höhe von jeweils Euro 650,16 und zwei Mindestsätzen für die minderjährigen Kinder CC und DD gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 3 sublit aa TMSG in der Höhe von jeweils Euro 286,07 sowie einem maximal anrechenbaren Mietaufwand für einen Vierpersonenhaushalt im Bezirk Y von Euro 1.024,- (der tatsächliche Aufwand für Miete und Betriebskosten liegt mit Euro 1.199,93 darüber) zu veranschlagen, was einen Gesamtbedarf von Euro 2.896,46 ergibt.
Daraus resultiert ein für den gesamten Monat Dezember zustehender Saldo von Euro 612,10, der aliquotiert ab dem Zeitpunkt ab Antragstellung, somit 23 Tage vom 9.12.2024 bis 31.12.2024 einen zu gewährenden Betrag von Euro 454,14 ergibt.
Schließlich ist der Argumentation der belangten Behörde im Bescheid vom 12.2.2025, ***, wonach der Bedarfsgemeinschaft Ersparnisse in der Höhe von Euro 10.723,65 zur Verfügung stehen, die der Gewährung von Mindestsicherungen entgegenstehen, zu entgegnen, wie folgt:
Gemäß § 15 Abs 1 Tiroler Mindestsicherungsgesetz hat der Hilfesuchende vor der Gewährung von Mindestsicherung seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.
Gemäß § 15 Abs 5 lit e TMSG ist von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen jedenfalls abzusehen, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte, was insbesondere bei Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Ausgangsbetrages nach § 9 im Fall der Gewährung von Grundleistungen und des Zweifachen dieses Ausgangsbetrages im Fall der Gewährung von Zusatzleistungen anzunehmen ist.
Aufgrund der Bestimmungen des § 2 Abs 4 TMSG bilden die Antragstellerin, deren Ehegatte und die zwei minderjährigen Kinder, die mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt leben, eine Bedarfsgemeinschaft.
Aus den vorliegend oben angeführten anzuwendenden Bestimmungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz ist aber eine Regelung des Inhaltes, dass das Vermögen eines Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft als Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzusehen und bei der Bemessung der Mindestsicherung aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entsprechend zu berücksichtigen wäre, nicht zu entnehmen (vgl VwGH vom 27.4.2016, 2013/10/0076).
Insofern hätten im vorliegenden Fall die Vermögen der beiden Kinder der Beschwerdeführerin aus Bausparverträgen, wobei die Konten auf die Namen der Kinder lauten und beide den jeweils geltenden Freibetrag des § 15 Abs 5 lit e TMSG in der Höhe von Euro 5.779,20 nicht übersteigen, nicht zur Deckung des Bedarfs der gesamten Bedarfsgemeinschaft herangezogen werden dürfen. Sollte ein Bausparvertrag den Freibetrag des § 15 Abs 5 lit e TMSG übersteigen, so würde nur dem aus diesem Bausparvertrag berechtigten Kind kein eigener Anspruch auf Mindestsicherung (mehr) zukommen.
Es war daher der Beschwerde für den tatgegenständlichen Zeitraum Folge zu geben und der Beschwerdeführerin für den Monat Dezember 2024 die im Spruch angeführte Leistung zuzusprechen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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