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LVwG-2025/22/0075-4•LVwG T LVwG-2025/22/0075-4
LVwG-2025/22/0075-4Landesverwaltungsgericht25.02.2025
Bauansuchen zurückgezogen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 3.12.2024, Zl. *** wegen Versagung der Baubewilligung für einen Zubau (Aufstockung Westflügel) im Anwesen Adresse 1, **** Z auf der Gp **1 KG Y, nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Stadt Z vom 3.12.2024, Zl. *** wurde der Antrag auf Baubewilligung vom 24.3.2023 (eingelangt bei der Stadt Z am 27.3.2023) für einen Zubau (Aufstockung Westflügel) im Anwesen Adresse 1, **** Z auf der Gp **1 KG Y abgewiesen. Dagegen wurde rechtzeitig und zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 24.2.2025 wurde, nach eingehender Erörterung der Rechts- und Sachlage dieses Bauansuchen zurückgezogen.
II.Rechtliche Erwägungen:
Das Baubewilligungsverfahren nach der TBO 2022 ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Der für das Tätigwerden der Behörde zwingend notwendige Akt wurde – wie oben ausgeführt – im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 24.2.2025 zurückgezogen. Damit entfiel (nachträglich) die für einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt notwendige Antragstellung. In dieser Fallkonstellation ist von einer mangelnden Zuständigkeit der Behörde auszugehen. Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt nämlich auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (vgl. VwGH 16. 11. 1983, 83/01/0243; 9. 7. 1985, 83/07/022725; 23.2.1996, 93/17/0200 uva), auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl. VfGH 20. 6. 1964, Slg. Nr. 4730, 19. 3 1968, Slg. Nr. 5685). Daran ändert sich auch nichts, wenn der diesbezügliche Antrag nachträglich zurückgezogen wird.
Nach § 27 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht unabhängig vom Beschwerdevorbringen die Unzuständigkeit der Behörde aufzugreifen. Damit erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die vorliegende Beschwerde und war daher der angefochtene Bescheid spruchgemäß ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 24.11.1998, 98/05/0091 mwH).
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
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