LVwG T LVwG-2024/39/0565-11

LVwG-2024/39/0565-11Landesverwaltungsgericht25.02.2025

Regest

Arbeitswohnsitz<br/>Freizeitwohnsitznutzung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/39/0565-11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.39.0565.11

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Drin Mair über die Beschwerde der AA, Adresse 1, ***** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.01.2024, ***, betreffend zwei Übertretungen nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1 wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2 wird Folge gegeben, dieser Spruchpunkt behoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG in diesem Umfang eingestellt.

3. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG reduziert sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf Euro 400,00, das sich 10 % der verhängten Strafe.

4. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Spruchpunkt 1 in der Höhe von Euro 800,00, das sich 20 % der bestätigten Geldstrafe, zu leisten.

5. Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich Spruchpunkt 2 zu leisten.

6. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 17.02.2023 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, ihr werde zur Last gelegt, die Wohnung in **** W, Adresse 3, Top **1, zumindest im Zeitraum vom 10.09.2015 bis 28.01.2023 unzulässig als Freizeitwohnsitz verwendet zu haben. Außerdem habe sie selbige Wohnung zumindest im Zeitraum vom 27.12.2022 bis 06.01.2023 anderen unzulässig zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlassen. Sie habe hiedurch Verwaltungsübertretungen nach § 13a Abs 1 lit a erster und zweiter Fall TROG 2022 begangen. Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin auf, sich binnen zwei Wochen zu den erhobenen Vorwürfen zu rechtfertigen.

Mit Schriftsatz vom 08.03.2023 wandte sich die Beschwerdeführerin über ihren Rechtsvertreter an die belangte Behörde und teilte mit, dass sie und ihr Mann je Hälfteeigentümer des Wohnungseigentumsobjektes Top **1 an der Adresse 3 in **** W seien. Die berief sich auf ihren Beruf als Patentanwältin sowie die Möglichkeit, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten beruflich von überall aus arbeiten zu können. Es läge gesamt gesehen keine verwertungsfähige Grundlage für ein Verwaltungsstrafverfahren vor, ein die Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens rechtfertigender Sachverhalt konnte nicht zutage gebracht werden.

Mit nun angefochtenem Straferkenntnis vom 17.01.2024, ***, verhängte die Bezirkshauptmannschaft X wegen den bereits im Schreiben vom 17.02.2023 angeführten Verwaltungsübertretungen über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhen von insgesamt Euro 12.000,00, dabei Euro 4.000,00 wegen der Übertretung der unzulässigen Verwendung des Objektes als Freizeitwohnsitz im Zeitraum von 10.09.2015 bis 28.01.2023 und Euro 8.000,00 wegen der unzulässigen Überlassung des Objektes als Freizeitwohnsitz im Zeitraum von 27.12.2022 bis 06.01.2023 an ihre Söhne. Ferner wurde der Beschwerdeführerin ein anteiliger Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von Euro 1.200,00 vorgeschrieben, sodass sich der zu zahlende Gesamtbetrag mit Euro 13.200,00 errechnete.

Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, das Übergewicht der familiären Lebensbeziehungen der Beschuldigten liege nicht in W, sondern in Z. Bei zwölf Kontrollen sei die Beschuldigte lediglich ein Mal persönlich angetroffen worden und wurde zwei Mal ihre Anwesenheit vom Ehegatten und ihrem Sohn mitgeteilt. Die tatsächliche Anwesenheit der Beschuldigten und ihrer Familie während der Ferienzeit spreche für eine unzulässige Nutzung als Freizeitwohnsitz. In W würde weder das familiäre noch das berufliche Übergewicht liegen. Die durchgeführten Kontrollen würden außerdem eine unzulässige Überlassung des Objektes an beide Söhne der Beschwerdeführerin belegen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde,

hielt Mit- und Wohnungseigentum an der Top **1 gemeinsam mit ihrem Mann fest. Die Beschwerdeführerin sei selbständige Patentanwältin mit Sitz ihrer Kanzlei in Z. Die Freizügigkeit im Rahmen der Berufsausübung sei ihr als Unionsbürgerin in den Bestimmungen des Gemeinschaftsprimär- und Gemeinschaftssekundärrechts eingeräumt. Der Beruf der Patentanwältin könne nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen überall ausgeübt werden, die Arbeitswelt habe sich diesbezüglich geändert. In W sei konzentriertes Arbeiten möglich, dafür sei die Wohnung zu einem Zeitpunkt angeschafft worden, als die Beschwerdeführerin davon ausgegangen sei und ausgehen habe können, dass Erwerb der Wohnung im Rahmen der Kapitalverkehrsfreiheit sowie der Freizügigkeit der Person und der Dienstleistungsfreiheit möglich sei. Erhebungen dazu seien nicht eingeholt worden. Es gehe nicht um die Generierung von Erwerbseinkommen in Österreich.

Auch wie die belangte Behörde zur Annahme eines fast zehnjährigen Tatzeitraumes gelangte, sei nicht ersichtlich. Die Begründung des Bescheides sei unzulänglich, weil die belangte Behörde nicht in nachvollziehbarer Weise darlege, auf welcher Grundlage sie zu ihren Feststellungen gelangt sei, sondern bloß auf den Gesamtakt verweise.

Vorwürfe in Zusammenhang mit dem Einschreiten der Kontrollorgane wurden erhoben.

Im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren habe ein Gemeindeaufsichtsorgan den minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin vernommen, ohne ihn über den Zweck der Vernehmung und seine Rechte zu belehrten, was diversen rechtsstaatlichen Prinzipien widerspreche. Die Nutzung eines Wohnobjektes zusammen mit im selben Haushalt lebenden Kindern erfülle keinesfalls den Tatbestand des unzulässigen Überlassens eines Freizeitwohnsitzes. Zusammengefasst sei von der belangten Behörde im Verfahren erster Instanz geltendes Verfahrensrecht missachtet und ungenügend ermittelt worden. Beweiswürdigungsmängel hätten zur Feststellung eines unzutreffenden Sachverhaltes geführt. Hieraus habe eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache resultiert. Es werde daher beantragt, die zur Klärung der Sache notwendigen Beweise aufzunehmen. Zu diesem Zweck müssten die Gemeindeaufsichtsorgane als Zeugen einvernommen werden.

Das Landesverwaltungsgericht möge das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das Strafverfahren einstellen, in eventu die Rechtssache an die belangte Behörde zurückverweisen, in event anstatt der Strafe eine Verwarnung aussprechen, in eventu die Strafe unter Wertung vorliegender Milderungsgründe herabsetzen.

Mit Schriftsatz vom 04.02.2025 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter vor, der gegenständliche Sachverhalt weise einen Auslandsbezug auf, weswegen der Anwendungsbereich europarechtlicher Normen eröffnet sei. Die Beschwerdeführerin sei Unionsbürgerin und daher gemäß Art 21 AEUV berechtigt, sich innerhalb eines jeden Mitgliedsstaates frei zu bewegen. Auch Familienangehörige seien vom Schutzbereich des Rechtes erfasst. Auch gewähre ihr Artikel 49 AEUV das Recht, sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates niederzulassen. Es werde daher angeregt, den gegenständlichen Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin und ihr Mann erwarben mit Kaufvertrag vom 20.07.2015 Miteigentum an der Liegenschaft Gst Nr **2 in EZ ***, KG ***** W, mit der Adresse 3, **** W, an welcher Wohnungseigentum begründet ist. Mit den Miteigentumsanteilen der Beschwerdeführerin und ihres Mannes ist Wohnungseigentum an der Top **1 sowie an den Autoabstellplätzen *** und *** untrennbar verbunden. § 7 des unterfertigten Kaufvertrages lautet: „Persönliche Verhältnisse: Die Käufer erklären an Eides Statt, EU-Bürger zu sein und auf dem Kaufgegenstand keinen Freizeitwohnsitz zu errichten.“

Der Baukonsens für das auf der Liegenschaft errichtete Gebäude gründet sich auf den Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 10.04.2013, Zl ***. In diesem Bescheid wird auf Seite 2 festgehalten: „Beabsichtigter Verwendungszweck des Gebäudes: Wohnhaus mit 3 Wohneinheiten zur ständigen Deckung je eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedarfs (Hauptwohnsitz)“, sowie auf Seite 6: „D) Hinweise: 2. Der Bauwerber wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass auf Grund der Bestimmung des § 13 Abs 3 TROG 2011 keinesfalls ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen werden darf.“

Die Beschwerdeführerin ist seit 10.09.2015 mit Nebenwohnsitz an der Adresse 3, **** W, gemeldet. Das verfahrensgegenständliche Wohnungseigentumsobjekt Top **1 verfügt über 95,56 m² an Nutzfläche und erstreckt sich über Keller-, Erd- und Obergeschoße des Gebäudes. Das Objekt Top **1 umfasst eine Küche, ein Wohnzimmer, zwei Bäder/WCs, drei Schlafzimmer, eine Terrasse und einen Balkon. Zum Objekt gehören außerdem ein 175 m² großer Garten und ein Kellerabteil. Ein Büro war in den Einreichplänen nicht geplant und wurde auch nicht eingerichtet.

Das Objekt ist nicht im Freizeitwohnsitzverzeichnis der Gemeinde W eingetragen. Die Beschwerdeführerin hat nicht um eine Ausnahmebewilligung zur Nutzung des Objektes als Freizeitwohnsitz beim Bürgermeister der Gemeinde W angesucht.

Die Beschwerdeführerin und ihr Mann wussten, dass die Wohnung nicht zu Freizeitwohnsitzzwecken verwendet werden darf, wie sie dies auch im Kaufvertrag bestätigten. Die Beschwerdeführerin ist Juristin und holte sich rechtliche Auskünfte ein. Außer einer Berufung auf ihren Verkäufer wollten die Beschwerdeführerin und ihr Mann nicht ausführen, bei wem sie Rechtsberatung suchten und welchen genauen Inhalt diese hatte, sodass diese auch nicht festgestellt werden kann.

Die Beschwerdeführerin, ihr Mann und ihre beiden Söhne sind mit Hauptwohnsitz in dem Einfamilienhaus mit Garten an der Adresse 1, ***** Z, gemeldet. Sie leben dort mit ihrem Lebens- und Arbeitsmittelpunk, ihre beiden minderjährigen Söhne gehen in Z zur Schule.

Dagegen nutzen die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie die gegenständliche Wohnung in W seit der Anschaffung im Jahre 2015 gleichermaßen unregelmäßig, hauptsächlich gemeinsam während der Schulferienzeit. Die Aufenthaltsdauer ist in der Regel nur kurz, etwa zwei bis drei Tage. Längere, mehrwöchige Urlaube verbringt die Familie nicht in W, sondern etwa in den USA, Polen und im Baltikum. Auch sind sie teilweise monatelang nicht in W. Zu Coronazeiten in den Jahren 2020 bis Anfang 2022 haben sie die Wohnung praktisch überhaupt nicht genutzt, da Einreisverbote galten.

Bei ihren Aufenthalten in W nutzt die Familie das bunte Freizeitangebot der Region. So führen sie etwa den Hund aus, gehen gelegentlich Schifahren oder Radfahren und genießen die Ruhe und genossen – im Kindesalter - die freie Bewegungsmöglichkeit ihrer Söhne in W, was sie an ihrem Hauptwohnsitz in Z nicht finden bzw fanden.

Die Beschwerdeführerin ist als europäische Patentanwältin bei einer Kanzlei mit Sitz in Z in der Funktion als Managerpartnerin tätig. Aufgrund der internationalen Tätigkeit, welche vorwiegend in der Betreuung und Akquise von Mandanten in Deutschland, Asien, dem europäischen Inland und den USA besteht, verreist die Beschwerdeführerin beruflich oft. Ihren Arbeitsweg startet sie dabei von Z aus. In ihrer Arbeitsweise ist die Beschwerdeführerin nicht standortgebunden. Ihr Arbeitsprozess ist vollends digitalisiert, sodass sie zum Arbeiten lediglich einen Laptop benötigt. Bei ihren Aufenthalten in W übt die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit auch von dort über ihren mitgeführten Laptop aus. Sie hat im Familienhaus in Z aufgrund der Größe mehrere Arbeitsmöglichkeiten in den verschiedenen Räumen.

Für ihre Tätigkeit als europäische Patentanwältin verwendet die Beschwerdeführerin zwei deutsche E-Mailadressen (Kanzlei E-Mailadresse, berufliche persönliche E-Mailadresse) und eine deutsche Kanzleitelefonnummer. Die Kanzlei der Beschwerdeführerin unterhält Standorte in Z und V, die Beschwerdeführerin arbeitet am Standort in Z. Die Kanzlei der Beschwerdeführerin unterhält keinen Standort in Österreich. Eine Zulassung als österreichische Patentanwältin hat die Beschwerdeführerin nicht.

Die Beschwerdeführerin teilt den Zweck ihrer Aufenthalte vorwiegend zu Arbeitszwecken mit. Aufzeichnungen dazu konnte sie nicht vorlegen. Ob und wann die Beschwerdeführerin von den seltenen Aufenthalten in der Wohnung in W allein war, um den Wohnsitz ausschließlich für ihre Arbeitstätigkeit zu nutzen, kann nicht festgestellt werden.

Die Beschwerdeführerin und ihr Mann sind in Deutschland versichert und einkommenssteuerpflichtig, die Beschwerdeführerin generiert kein Erwerbseinkommen in Österreich.

Die Ärzte, deren medizinische Leistungen die Beschwerdeführerin und ihr Mann beziehen, haben ihre Ordinationssitze allesamt in Deutschland.

Die Familie nutzte zwei Kraftfahrzeuge, welche beide in Deutschland zugelassen waren, um nach W zu reisen, wobei nunmehr der Mann der Beschwerdeführerin aufgrund einer Abfindungsvereinbarung seit 2025 im Vorruhestand ist und das Dienstfahrzeug () nicht mehr zur Verfügung hat. Der Mercedes () ist auf den Mann der Beschwerdeführerin zugelassen und wird als Familienauto von ihm und der Beschwerdeführerin genutzt.

Der jährliche Stromverbrauch der Wohnung Top **1 ist folgender:

Bild im Original als Pdf ersichtlich

Folgende Müllentleerungen erfolgten für die gegenständliche Wohnung:

Bild im Original als Pdf ersichtlich

Im Zeitraum von Weihnachten bis 06.01.2023 verbrachten die Beschwerdeführerin mit ihrem Mann und ihren beiden Söhnen gemeinsam die Weihnachtsferien in der Wohnung Top **1 in W.

Die Beschwerdeführerin hat einen Hausmeisterservice zur Betreuung des Gartens in W. Die Hausverwaltereigenschaft ist vom Schweizer Ehepaar übernommen, die Wohnungseigentümer der Top **3 und Top **4 des Wohnhauses sind.

Außer Reklamen, Broschüre und dergleichen erhält die Beschwerdeführerin keine Post, sie hat auch keinen Nachsendeauftrag bei der Post.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend den Eigentumserwerb an der Liegenschaft durch die Beschwerdeführerin und ihren Mann sowie die zitierte Bestimmung (§ 7) des Kaufvertrages sind aufgrund einer Kopie des Kaufvertrages, welche im Akt des Landesverwaltungsgerichts enthalten ist, zu treffen. Die Beschwerdeführerin gab im Zuge ihrer Einvernahme in der mündlichen öffentlichen Verhandlung am 06.02.2025 an, dass ihre dieser Passus bekannt ist, wogegen ihr die Einschränkung in der Verwendung auf eine ganzjährige Wohnnutzung (Hauptwohnsitz) im Bewilligungsbescheid vom 10.04.2013 nicht bekannt wäre. Der Mann der Beschwerdeführerin schloss sich in seiner Einvernahme den Angaben der Beschwerdeführerin an.

Die Beschwerdeführerin und ihr Mann gaben an, dass sie wussten, dass die Wohnung nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden dürfte, meinten jedoch eine Rechtsauskunft eingeholt zu haben, dass dies zulässig wäre, wenn die Beschwerdeführerin dort auch ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen würde, wenn sie dort sei. Dazu konnten keine konkreten Feststellungen getroffen werden, da die Beschwerdeführerin und ihr Mann nicht einmal den angeblichen Rechtsberater bekannt geben wollten, sodass vielmehr anzunehmen war, dass dies nur eine Schutzbehauptung ist. Außerdem war dem Kaufvertrag unzweifelhaft zu entnehmen, dass sie durch den Vertragserrichter auf die unzulässige Freizeitwohnsitznutzung hingewiesen wurden. Die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, dass eine Wohnung sporadisch genutzt werden darf, wenn auch gelegentlich dort gearbeitet wird, kann weder nachvollzogen werden, noch kann eine derartige Information nachvollzogen werden. Vielmehr nutzte die Beschwerdeführerin die Wohnung hauptsächlich in Ferienzeiten gemeinsam mit der Familie, auch wenn sie gelegentlich dann auch arbeitete.

Die Aufenthalte und Wohnsitzsituationen sowie Lebenssituationen wurden großteils nach den Aussagen der Beschwerdeführerin, ihres Mannes und der Nachbarin getroffen. Dass die Beschwerdeführerin gelegentlich auch einmal alleine die Wohnung in W genutzt hätte, ist durchaus möglich, jedoch konnte dies nicht nachgewiesen werden. Sie führt dazu auch keine Aufzeichnung. Warum sie daher nicht in einem der vielen Räume im Familienhaus in Z arbeiten kann, sondern vielmehr weg von ihrer Familie nach W fahren muss, um dort sporadisch ein bis zwei Tage zu arbeiten, konnte weder nachvollzogen noch nachgewiesen werden. Dies war umso mehr in Frage zu stellen, da die Beschwerdeführerin ausführte, dass sie bei den Familienurlauben in der gegenständlichen Wohnung in W neben der Familie auf dem Laptop arbeite und kein Büro oder eigenes Zimmer dafür benötige. Vielmehr ergab sich aus den Einvernahmen der Beschwerdeführerin und ihres Mannes sowie der Nachbarin, dass eine Nutzung der Wohnung nur allein selten war, wobei überhaupt die Nutzung der Wohnung nur unregelmäßig und kurze Zeiträume betraf und teilweise auch über Monat nicht genutzt wurde. Zumeist wurde die Wohnung im Familienverband in den Ferienzeiten genutzt, wie sich aus den Einvernahmen ergab. Dann wurde eben Freizeitaktivitäten nachgegangen, wie dies auch die Nachbarin wahrnehmen konnte. Die Nachbarin berichtete davon, dass sie nicht immer alle gemeinsam sah, sondern auch allein, wobei sie – mangels näherem Kontakt – naturgegebenen keine Aussagen dazu treffen konnte, ob sie zusammen sind oder jemand allein in der Wohnung ist.

Die Feststellungen bezüglich der Wohnungseigentumsverhältnisse an der Liegenschaft sowie der Größe und Lage der Wohnung Top **1 ergeben sich aus dem Grundbuch und dem eingetragenen Kaufvertrag sowie dem Parifizierungsgutachten samt Plan als auch hinsichtlich der Lage aus einer Einschau in tiris-Maps. Ebenfalls nahm das erkennende Gericht Einschau in den behördlichen Strafakt, den Bauakt, das ZMR und das Verwaltungsstrafregister und konnte die entsprechenden unbedenklichen Feststellungen treffen. Gegenteilige Vorbringen und Beweise dazu lagen nicht vor.

Sämtliche Feststellungen zu den Aufenthalten der Familie der Beschwerdeführerin in W fußen auf den Einvernahmen der Beschwerdeführerin und ihres Mannes im Rahmen der mündlichen öffentlichen Verhandlung. So bestätigte die Beschwerdeführerin auch ausdrücklich, dass der familiäre Lebensmittelpunkt in Z liegt und die Wohnung in W nur unregelmäßig für kurzzeitige Aufenthalte genutzt wird. Dies deckt sich auch mit dem Ergebnis der Seitens der Gemeinde W im Zeitraum von 19.10.2022 bis 28.01.2023 durchgeführten Kontrolle, bei denen nur drei von zwölf Malen jemand an der Liegenschaft angetroffen wurde. In der mündlichen öffentlichen Verhandlung wurde außerdem die Bewohnerin des Nachbargrundstückes, welches im Osten unmittelbar an die Wohnungseinheit Top **1 anschließt, Frau CC, einvernommen. Diese gab übereinstimmend mit den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Mannes an, die Familie der Beschwerdeführerin etwa fünf bis sechs Mal, etwa zu Weihnachten, Ostern und in den Sommerferien, in W gesehen zu haben, dabei auch bei Tätigkeiten wie Radfahren und zum Schifahren. Außerdem gab die Zeugin CC an, dass die Aufenthalte im Allgemeinen wenige Tage bis eine Woche dauerten.

Im Zeitraum von 19.10.2022 bis 28.01.2023 fanden 12 Kontrollen im Auftrag der belangten Behörde statt, um festzustellen, ob und wie die Beschwerdeführerin und ihr Mann die gegenständliche Wohnung benutzen. Die Kontrollen wurden von bestellten Gemeindeaufsichtsorgangen durchgeführt und protokoliert, die Aufzeichnungen und Fotos dazu wurden vorgelegt und sind der Beschwerdeführerin bekannt. Die Bestellungsurkunden seitens der Bezirkshauptmannschaft X wurden dem Gericht vorgelegt und der Beschwerdeführerin zu Kenntnis gebracht. Aus den in der Verhandlung von zweien der einvernommenen Kontrollorgane vorgezeigten Dienstausweisen ergaben sich die Bestellungen der Kontrollorgane durch die belangte Behörde und den Bürgermeister der Gemeinde W.

Dass bei einer Kontrolle der ältere Sohn der Beschwerdeführerin im Alter von damals 15 Jahren die Tür öffnete und von den Kontrollorganen dazu befragt wurde, wo die Eltern seien und wann diese wiederkämen und seit wann und wie lange sie in W wären, kann nach Ansicht des Gerichts nicht als unzulässig erachtet werden. Es ist im Übrigen auch in manchen Verfahren sogar gesetzlich vorgesehen, auch Minderjährige anzuhören, umso weniger sind Fragen wie im vorliegenden Fall zur Anwesenheit vor Ort an einen mündigen Minderjährigen, der ohne elterliche Beaufsichtigung mit seinem Bruder in der Wohnung angetroffen wurde, zu beanstanden. Dass der Jugendliche unter Druck gesetzt oder nicht mit entsprechender Professionalität und Anstand behandelt worden wäre, kam auch nicht hervor. Der Jugendliche wurde nicht als Zeuge, sondern lediglich als Auskunftsperson befragt.

Insgesamt lieferte das Beweisverfahren keinen Anhaltspunkt für die Annahme eines Mittelpunktes der Lebens- und Arbeitsbeziehungen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in W und wurde dies auch nicht vorgebracht.

Die Feststellungen zum Stromverbrauch und der Müllentleerungen der Wohnung ergeben sich aus der Mitteilung der DD mit Schreiben vom 25.03.2024 sowie den Gemeindeabrechnungen mit Schreiben vom 07.03.2024. Diese bestätigen die geringen Zeiträume und sporadischen Nutzungen der Wohnung.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 (TROG 2022), LGBl Nr 43/2022 idF LGBl Nr 43/2022, lauten:

„§ 13

Beschränkungen für Freizeitwohnsitze

(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

[…]

(3) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,

a) die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder

b) für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, vorliegt.

Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des § 44 Abs. 6 auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.

[…]

(11) Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Beschränkungen für Freizeitwohnsitze sind den damit betrauten Organen der Gemeinde die Zufahrt und zu angemessener Tageszeit der Zutritt zu dem jeweiligen Objekt zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte über dessen Verwendung zu erteilen. Ist auf Grund bestimmter Tatsachen eine Nutzung anzunehmen, die den Beschränkungen widerspricht, haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, die Erbringer von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten auf Anfrage der Behörde die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.

§13a

Strafbestimmungen bezüglich Freizeitwohnsitze

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a) einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 3 lit. a, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt; dies gilt nicht, wenn der betreffende Wohnsitz am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist oder wenn sich der Verwendungszweck des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, sofern dieser entsprechend dem § 13 Abs. 3 lit. a als Freizeitwohnsitz angemeldet worden ist und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist;

[…]

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,- Euro, Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,- Euro zu bestrafen.

[…]“

V.Erwägungen:

Zu Spruchpunkt 1:

Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge kann gemäß § 13 Abs 1 TROG 2022 von einem anderen Wohnsitz als einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Einschreiters am konkreten Ort feststellbar ist (etwa VwGH 13.3.2023, Ro 2023/06/0001).

Nach dem klaren Wortlaut des § 13 Abs 1 TROG 2022 ist für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes nur entscheidungsrelevant, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Wenn in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Zusammenhang das „deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen“ genannt wird, dient dies der Feststellung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen. Liegt jedoch diese Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist von einem Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs 1 TROG 2022 auszugehen (etwa VwGH 13.3.2023, Ro 2023/06/0001; 16.6.2023, Ra 2023/06/0089).

Die stärkste persönliche Beziehung besteht im Regelfall zu dem Ort, an dem jemand regelmäßig mit seiner Familie lebt (ständige Rechtsprechung des VwGH: vgl VwGH 23.1.2020, Ra 2019/15/0160; 25.11.2015, 2011/13/0091; 22.3.1991, 90/13/0073). Diese Annahme setzt die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen voraus (vgl nochmals VwGH 22.3.1991, 90/13/0073, mwN).

Bei der entgegen den gesetzlichen Bestimmung erfolgenden Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnsitz handelt es sich um ein Dauerdelikt. Es ist der Begriff der Verwendung eines Freizeitwohnsitzes in zeitlicher Hinsicht nicht punktuell, sondern durchgängig zu verstehen; bei der Beurteilung, ob eine Freizeitwohnsitz vorliegt, sind auch Zeiträume tatbildlich, in denen eine Wohnung nicht bewohnt wird (vgl VwGH 30.9.2015, Ra 2014/06/0026; 26.11.2010, 2009/02/0345).

Die Beschwerdeführerin brachte selbst vor, dass die Wohnung Top **1 ihr und ihrem Mann nicht zur Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses diene und in W nicht der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen liege. Die Beschwerdeführerin und ihr Mann nutzen sehr unregelmäßig die Wohnung in W seit der Anschaffung mit dem Kaufvertrag vom 20.07.2015 und beträgt die Aufenthaltsdauer in der Regel wenige Tage. Der familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin und ihres Mannes sowie der beiden minderjährigen Kinder liegt in Z, wie sie dies auch geschildet haben. Damit diente die Wohnung Top **1 der Beschwerdeführerin und ihrer Familie seit der Anschaffung nicht zur Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses und nutzten sie die Wohnung unzulässigerweise als Freizeitwohnsitz. Eine Genehmigung zur Nutzung der Wohnung als Freizeitwohnsitz oder eine Ausnahme davon liegt nicht vor.

Die Beschwerdeführerin berief sich vielmehr darauf, dass sie die Wohnung als Homeoffice-Arbeitsplatz verwende. Als Patentanwältin benötige sie zum Arbeiten nur ihren Laptop und einen Tisch. Die Wohnung sei ruhig gelegen und deswegen bestens zum Arbeiten geeignet. Sie werde von ihr nicht als unerlaubter Freizeitwohnsitz, sondern als zulässiger Arbeitswohnsitz genutzt.

Festzuhalten ist, dass der Begriff des „Arbeitswohnsitzes“ sowohl dem Tiroler Raumordnungsgesetz als auch der Tiroler Bauordnung fremd ist (VwGH 19.5.2023, Ra 2022/06/0076; 27.6.2014, 2012/02/0171). Aus dem TROG ergibt sich auch nicht, dass die Nutzung einer Wohnung zu beruflichen Zwecken das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes ausschließen würde. Eine gelegentliche Ausübung von beruflichen Tätigkeiten steht der Beurteilung als Freizeitwohnsitz nicht entgegen (VwGH 28.6.2021, Ra 2021/06/0056 und 0057). Es kann von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar ist. Und dies gilt auch dann, wenn am konkreten Wohnsitz gelegentlich den Beruf betreffende Tätigkeiten ausgeübt werden sollten (vgl VwGH 27.6.2014, 2012/02/0171 uva).

Der Sitz der Kanzlei der Beschwerdeführerin ist in Z. Ein Standort oder eine Zweigniederlassung der Kanzlei in Österreich liegt ebenso wenig vor wie eine Zulassung als österreichische Patentanwältin. Zum Arbeiten verwendet die Beschwerdeführerin eine deutsche Handynummer und deutsche E-Mailadressen. In der Wohnung in W ist kein Büro eingerichtet. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei ihren Aufenthalten in W ihren Arbeitslaptop mitführte und gelegentlich dort – neben der Familie – arbeitete, vermag dort keinen „Arbeitswohnsitz“ zu begründen und steht nach ständiger Rechtsprechung der Beurteilung als Freizeitwohnsitz nicht entgegen. Entgegen der vertretenen Ansicht kann im Sinn der ständigen Rechtsprechung des VwGH gerade nicht gefolgert werden, dass die Nutzung einer Wohnung zu beruflichen Zwecken das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes ausschließe.

Aus den getroffenen Feststellungen, wonach die vorliegende Baubewilligung eine Verwendung als Freizeitwohnsitz ausschließt und eine Bewilligung der Verwendung als Freizeitwohnsitz nicht erteilt wurde, ergibt sich, dass das verfahrensgegenständliche Objekt nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf.

Bei der entgegen den gesetzlichen Bestimmung erfolgenden Nutzung einer Wohnung als Freizeitwohnsitz handelt es sich um ein Dauerdelikt. Es ist der Begriff der Verwendung eines Freizeitwohnsitzes in zeitlicher Hinsicht nicht punktuell, sondern durchgängig zu verstehen; bei der Beurteilung, ob eine Freizeitwohnsitz vorliegt, sind auch Zeiträume tatbildlich, in denen eine Wohnung nicht bewohnt wird (vgl VwGH 30.9.2015, Ra 2014/06/0026; 26.11.2010, 2009/02/0345). Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt (vgl VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108). Bei einem Dauerdelikt sind tatbestandsgemäße Einzelhandlungen bis zur Erlassung eines Straferkenntnisses nur als eine Verwaltungsübertretung anzusehen (vgl VwGH 18.12.2006, 2006/09/0122 bis 0124).

Die Begehung eines Dauerdelikts endet – der Natur der Sache gemäß – mit Beendigung des rechtswidrigen Zustands, im Falle der Nichtbefolgung eines behördlichen Auftrags daher auch etwa mit dem tatsächlichen Beginn der Ersatzvornahme (VwGH 13.12.1983, 83/05/0144; LVwG NÖ 17.12.2005, LVwG-S-102/001-2015). Die Verjährung läuft ab Beendigung der entsprechenden Tätigkeit (VwGH 29.4.2019, Ra 2018/16/0189 und Ra 2019/16/0027; 28.3.2019, Ra 2018/16/0143; 14.2.2017, Ra 2016/02/0015).

Die Beschwerdeführerin hat daher während des gesamten Tatzeitraums die gegenständliche Wohnung entgegen dem Verbot des § 13 Abs 1 TROG 2022 als Freizeitwohnsitz verwendet und hat sie den objektiven Tatbestand des § 13a Abs 1 1. Fall TROG 2002 verwirklicht, auch wenn sie teilweise über Monate die Wohnung nicht nutzte. Die Verwaltungsübertretung war gleichermaßen von Beginn des Tatzeitraums 10.09.2015 nach der Anschaffung der gegenständlichen Wohnung und Nutzung derselben gemäß § 13 Abs 8 erster Fall iVm Abs 10 TROG 2011 idF LGBl Nr 101/2016 mit einem Strafrahmen bis zu EUR 40.000.- strafbar, wie dies zum Ende des angelasteten Tatzeitraums nach § 13a Abs 1 lit a erster Fall iVm Abs 3 TROG 2022 idF LGBl Nr 43/2022 zu bestrafen ist. Bei Änderung der Sanktionsnorm während der Tatbestandsverwirklichung ist die zu Tatende geltende Norm (unabhängig davon, ob diese strenger oder milder als die davor geltende Norm ist) maßgeblich (VwGH 24.4.2014, 2014/02/0014; 18.3.1994, 93/07/0011). Es war daher die Strafnorm in der angeführten Fassung korrekt angeführt. Dass zuvor das strafbare Verhalten eingestellt worden wäre, ergab sich aus dem Beweisverfahren nicht. Da sohin das strafbare Verhalten andauert, kann auch keine Verjährung eintreten sein.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

In § 7 des Kaufvertrages vom 20.7.2015 wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf der gegenständlichen Liegenschaft kein Freizeitwohnsitz geschaffen werde darf. Die Beschwerdeführerin gab an, ihr ist dieser Passus auch bekannt. Wie oben ausgeführt nutzte die Beschwerdeführerin die Wohnung dennoch als Freizeitwohnsitz. Insoweit die Beschwerdeführerin geltend macht, vor dem Kauf des Objektes Beratungsleistungen in Anspruch genommen zu haben und die angelasteten Übertretungen daher nicht schuldhaft begangen zu haben, ist dem zunächst zu entgegnen, dass ein schuldausschließender Irrtum im Sinne des § 5 Abs 2 VStG nur dann vorliegt, wenn die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein (VwGH 27.6.2007, 2002/03/0275, 31.7.2009, 2008/09/0086, 27.1.2011, 2010/03/0179, 6.3.2014, 2013/11/0110, 12.8.2014, 2013/10/0203).

Es bedarf bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht im Zweifelsfall einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen. Die entsprechenden Erkundigungen können zwar nicht nur bei den Behörden, sondern auch bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigten Person eingeholt werden (VwGH 30.11.1981, 81/17/0126; 27.1.2014, 2011/17/0073). Hat die Partei (zB von einem Rechtsanwalt) eine falsche Auskunft erhalten, so liegt ein schuldausschließender Irrtum dann nicht vor, wenn sie Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft hätte haben müssen (vgl VwGH 19.11.1998, 96/15/0153; 27.1.2014, 2011/17/0073). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung somit Erkundigungen bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigten Person grundsätzlich als ausreichend zur Erfüllung der an den Teilnehmer im Wirtschaftsleben zu stellenden Sorgfaltsanforderungen erachtet, soweit nicht begründete Zweifel an der erteilten Auskunft bestehen mussten bzw die Auskunft die Annahme der Gesetzeskonformität für den konkreten Sachverhalt nicht begründen konnte (etwa VwGH 24.6.2014, 2013/17/0507; 12.8.2014, 2013/10/0203).

Bei Vorliegen eines vorwerfbaren Rechtsirrtums wegen unterlassener Einholung fachkundiger Auskünfte bei einer dafür geeigneten Stelle ist auch nicht von einem geringen Verschulden auszugehen (vgl VwGH 27.6.2007, 2002/03/0275; 20.7.2004, 2002/03/0251). Dass sich die Beschwerdeführerin bei einer dazu befugten und kompetenten Stelle Rechtsauskunft eingeholt hätte, wurde lediglich unsubstantiiert, jedoch in keinster Weise belegt vorgebracht. Namen nannte die Beschwerdeführerin nicht. Es ist daher vorzuwerfen, dass sich die Beschwerdeführerin – trotz des Hinweises im Kaufvertrag – dazu entschlossen hat, die gegenständliche Wohnung anzuschaffen, um sie als Freizeitwohnsitz zu nutzen. Umstände, dass sie einer behaupteten falschen Auskunft habe Glauben schenken dürfen und keine Zweifel an der Richtigkeit hätte haben müssen, wurden ebenso wenig dargestellt.

Aufgrund des im Zeitpunkt der Anschaffung des gegenständlichen Wohnsitzes auch in den Medien durchaus präsenten Themas der raumordnungsrechtlichen Freizeitwohnsitznutzungsbeschränkungen sowie aufgrund der einschlägigen Thematisierung im Kaufvertrag (§ 7) hätte die Beschwerdeführerin aber selbst im Falle einer derartigen solchen (falschen) Auskunft in selbständiger Initiative weitergehende Erkundigungen, etwa bei der zuständigen Behörde, anstellen müssen. Im Übrigen ist aber schon die Rechtfertigung, beim Kauf des Objektes falsch beraten worden zu sein, als Schutzbehauptung deshalb zu werten, zumal die Beschwerdeführerin nicht einmal erklären wollte, wer ihr diese falsche Auskunft erteilt habe.

Hinsichtlich der unzulässigen Nutzung des Objektes als Freizeitwohnsitz (Spruchpunkt 1) ist der Beschwerdeführerin daher zumindest grob fahrlässiges Verhalten anzulasten.

Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Verwaltungsübertretung nach § 13a Abs 1 TROG ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 40.000,- zu bestrafen.

Schutzzweck des Verbots der Verwendung bzw Überlassung zur Nutzung als Freizeitwohnsitz ohne entsprechende Berechtigung ist die Gewährleistung von leistbarem Wohnraum für die Wohnbevölkerung in Tirol. In W sind bereits Freizeitwohnsitze in einer Zahl zu verzeichnen, welche das gesetzliche und zulässige Ausmaß von bis 8 % der Gesamtzahl der Wohnungen entsprechend dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Gebäude- und Wohnungszählung erheblich übersteigt. Mit Stand 24.11.2024 waren in W 475 Freizeitwohnsitze (darin enthalten 4 Ausnahmebewilligungen nach § 13 Abs 8 TROG 2022) bei einer Gesamtanzahl von 2.345 Wohnungen laut der letzten Gebäude- und Wohnungszählung 2021 im Freizeitwohnsitzverzeichnis gemäß § 14 Abs 4 TROG 2024 eingetragen, was eine Freizeitwohnsitzquote von 20,1 % ergibt. Mit Stand 01.07.2017 waren noch 459 Freizeitwohnsitze (darin enthalten noch 5 Ausnahmebewilligungen nach § 13 Abs 8 TROG 2011) bei insgesamt 1.983 Wohnungen laut der damals letzten Gebäude- und Wohnungszählung 2011 eingetragen, sodass sich damals noch eine Freizeitwohnsitzquote von 22,9 % errechnete (siehe die Daten dazu: https://www.tirol.gv.at/statistik-budget/statistik/freizeitwohnsitze/ [05.02.2025]). Auch daraus ist zu erkennen, dass die Freizeitwohnsitzbeschränkung nicht zahnlos und gerade auch aus generalpräventiven Erwägungen erforderlich und zielführend ist.

Es liegt zweifelsohne ein bedeutendes öffentliches Interesse daran, dass Wohnraum nicht der Nutzung durch die Wohnbevölkerung entzogen wird, indem dieser Wohnraum für Zwecke der Freizeitwohnsitznutzung durch Feriengäste verwendet wird und damit eine Dauervermietung oder Dauernutzung nicht mehr stattfinden kann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind. Bereits seit den 1990er Jahren bestehen in Tirol gesetzliche Beschränkungen der Nutzung von Gebäuden bzw Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitze, um der Wohnbevölkerungen in Tirol die Möglichkeit von leistbarem Wohnraum zu gewährleisten. Das Hintanhalten der unzulässigen Verwendung von Objekten als Freizeitwohnsitze ist zur Sicherstellung der Einhaltung der raumplanerischen Vorgaben, insbesondere des Zieles des sparsamen Umganges mit Grund und Boden angesichts der in Tirol als Dauersiedlungsraum eingeschränkt nutzbaren Gebiete und der Befriedigung des dauernden Wohnbedarfs der Bevölkerung zu leistbaren Bedingungen von besonderer Bedeutung. Diesen Zielen und Schutzinteressen würde es widersprechen, der Beschwerdeführerin eine Nutzung des Objekts als Freizeitwohnsitz zu gewähren, obwohl sie nicht auf das Objekt als Lebensmittelpunkt angewiesen ist, diesen vielmehr in Z hat.

Der Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretung ist durchaus erheblich. Den Schutzinteressen hat die Beschwerdeführerin in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt.

Bezüglich des Verschuldens war – wie schon ausgeführt – von grober Fahrlässigkeit auszugehen.

Die Beschwerdeführerin gab an, dass ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse gesichert sind und sie für beide Söhne sorgepflichtig ist. Aus den Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen war jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.

Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin war mildernd zu berücksichtigen. Erschwerend wirkte aber der lange, sich über nahezu siebeneinhalb Jahre erstreckende Tatzeitraum.

In Anbetracht sämtlicher Strafbemessungsgründe erscheint die unter Spruchpunkt 1 verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 4.000,00, damit von 10% des gesetzlichen Strafrahmens von bis zu Euro 40.000,00, als schuld- und tatangemessen sowie aus spezial- und generalpräventiven Gründen als erforderlich.

Insgesamt gelangte die erkennende Richterin des Landesverwaltungsgerichts Tirol zur Auffassung, dass die belangte Behörde zu Recht von einer verschuldeten, unzulässigen Nutzung der Wohnung als Freizeitwohnsitz ausging und die verhängte Strafe adäquat bemaß, sodass Spruchpunkt 1 des in Beschwerde gezogenen Erkenntnisses zu bestätigen war.

Zu Spruchpunkt 2:

Mit diesem Spruchpunkt wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe die Wohnung anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlassen, indem sie Wohnung im Zeitraum von zumindest 27.12.2022 bis 06.01.2023 ihren beiden Söhnen zur Verfügung gestellt habe.

Eine Legaldefinition der Tathandlung des „Überlassens“ besteht nicht.

Die Auslegung eines Rechtsbegriffes kann grundsätzlich auf drei unterschiedliche Aspekte abstellen, den Wortlaut, die Intention des historischen Gesetzgebers und den objektiven Sinn und Zweck der Norm. Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, ist auch im öffentlichen Recht bei einer Interpretation von Rechtsbegriffen nach jenen grundlegenden Regeln des Rechts-verständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind.

§ 6 ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Es ist daher grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen. Die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach Art 18 B-VG bewirkt einen Vorrang des Gesetzeswortlautes.

Bei der Auslegung von Verwaltungsgesetzen und –rechtsbegriffen besteht sohin ein Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung. Gegenüber der Anwendung sogenannter "korrigierender Auslegungsmethoden“ besteht nach Ansicht des VwGH Zurückhaltung. Es ist daher zunächst nach dem Wortsinn zu fragen (vgl VwGH 26.9.2002, Zl 2001/06/0047; VwGH 20.2.2003, 2001/06/0057; VwGH 23.02.2010, 2009/05/0080; uva).

Unter dem Begriff „überlassen“ wird gemeinhin im allgemeinen Sprachgebrauch verstanden „auf etwas (zB den Gebrauch, den Nutzen von etwas) zugunsten einer anderen Person vorübergehend zu verzichten, bzw es ihr zur Verfügung stellen“, oder „etwas in jemandes Obhut geben“ (vgl https://www.duden.de/rechtschreibung/ueberlassen_ueberlassen [13.2.2025]). Das „Überlassen“ einer Sache geht mit einem „Anvertrauen“ sowie vorübergehendem oder dauerhaftem Verzicht einher (vgl https://de.wiktionary.org/wiki/überlassen, [13.2.2025]; vgl auch LVwG-2024/36/1449).

Hieraus folgt, dass im Falle eines „Überlassens“ zugunsten einer anderer Personen (vorübergehend) auf den eigenen Gebrauch verzichten wird, sohin nicht gleichzeitig und nebeneinander ein Gebrauch des Überlassers und auch des Überlassenden erfolgen kann. Tatbestandmäßiges Überlassen im Sinne des § 13a Abs 1 lit a zweiter Fall TROG 2022 erfolgte daher mit einer Zurverfügungstellung an eine dritte Person, während der Überlasser nicht die Wohnung nutzt.

Feststellungsgemäß nutzte die Beschwerdeführerin die Wohnung im angelasteten Tatzeitraum (27.12.2022 bis 6.1.2023) gemeinsam im Verbund ihrer Familie. Auch wenn sie beim Kontrolltermin am 27.12.2022 nicht in der Wohnung angetroffen wurde, verbrachte sie trotzdem die Winterferien zusammen mit ihrem Mann und ihren Söhnen in W. Die gemeinsame Nutzung der Wohnung durch die Beschwerdeführerin, ihren Mann und ihre beiden Söhne über die Weihnachtsfeiertage 2022/23 erfüllt daher schon objektiv den Tatbestand des Überlassens der Wohnung zur Verwendung als unzulässigen Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13a Abs 1 lit a zweiter Fall TROG 2022 nicht, weswegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen war.

Zahlreiche Entscheidungen des VwGH bestätigen die auch die unionsrechtliche Zulässigkeit von Freizeitwohnsitz beschränkenden raumordnungsrechtlichen Regelungen im Lichte der Judikatur des EuGHs (vgl VwGH 12.12.2013, 2013/06/0078; 28.06.2021, Ra 2021/06/0056; uva). Jene Bestimmungen gelten für österreichische Staatsangehörige wie für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der europäischen Union gleichermaßen. Die nationalen Höchstgerichte sind aufgrund der bereits seit den 1990er Jahren in Tirol bestehenden gesetzlichen Beschränkungen der Nutzung von Wohnobjekten als Freizeitwohnsitz mit dieser Thematik vielfach befasst (vgl auch LVwG-2024/36/2216). Es kann in diesem Zusammenhang auf zahlreiche Entscheidungen des VwGH verwiesen werden, in denen die unionsrechtliche Zulässigkeit von Freizeitwohnsitz beschränkenden raumordnungsrechtlichen Regelungen im Lichte der Judikatur des EuGHs bereits mehrfach bestätigt wurde (so etwa VwGH 12.12.2013, 2013/06/0078; VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056; zur Frage der Kapitalverkehrsfreiheit VwGH 16.12.2021, Ra 2018/06/0262, Rn 14 bis 16; zur Frage der Dienstleistungsfreiheit VwGH 21.1.2021, Ra 2020/06/0327 und 0328 Rn 8; zur Frage der Arbeitnehmerfreizügigkeit VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056; 19.05.2023, Ra 2022/06/0076 uva). Die Beschränkung der Zulässigkeit von Freizeitwohnsitzen, um in Gemeinden eine dauerhaft ansässige Bevölkerung in einem bestimmten Ausmaß zu sichern, ist nach der Judikatur des EuGH unionsrechtlich grundsätzlich nicht bedenklich (vgl ua EuGH 22.09.2020, C-724/18 und 727/18, Cali Apartments SCI und HX). Die seitens des Beschwerdeführervertreters ins Treffen geführten Fragen, erscheinen daher geklärt (acte-claire).

Auch der VfGH hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen vor dem Hintergrund seiner ständigen Rechtsprechung zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers bei der Regelung von Freizeitwohnsitzen und zur Raumordnungskompetenz des Landesgesetzgebers gesehen (vgl VfSlg 17.976/2006 uva).

Die Kostenentscheidung sind gesetzlich in § 52 VwGVG wie im Spruch angeführt vorgeschrieben und war daher für Spruchpunkt 1 die Beschwerdekosten in Höhe von 20 % des Strafbetrags zu verhängen, da dieser Spruchpunkt vollinhaltlich bestätigt wurde. Da Spruchpunkt 2 behoben wurde, wurden dahingehend auch keine Beschwerdekosten auferlegt. Aus der Aufhebung der Spruchpunkte resultierte die Herabsetzung des Verfahrenskostenbeitrags nur für Spruchpunkt 1, der bestätigt wurde.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt V zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Drin Mair

(Richterin)

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