LVwG T LVwG-2024/15/2881-8

LVwG-2024/15/2881-8Landesverwaltungsgericht25.02.2025

Regest

Umstellung auf vereinfachtes Betriebsanlagengenehmigungsverfahren<br/>Spruchkorrektur und Entscheidung in der Sache<br/>beschränkte Parteistellung der Nachbarn<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/15/2881-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.15.2881.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerden des AA, der BB, des CC, der DD, der EE, des FF, der GG, des JJ, der KK, des LL und der MM, alle vertreten durch RA NN, Adresse 1, **** Z, mitbeteiligte Partei: OO, vertreten durch PP, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.10.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

zu Recht:

1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2. Der Spruch des bekämpften Bescheides hat zu lauten wie folgt:

„Es wird festgestellt, dass die Betriebsanlage „Zwischenlager für natürliche und rezyklierte Gesteinskörnungen sowie Humus/Aushubmaterial auf Gp. **1 und **2, KG W mit einem Jahresumschlag von 1200 m3“, zur Zwischenlagerung von Bodenaushubmaterial der Schlüssel-Nr.: *** sowie den Schlüssel-Nr. Spezifizierungen ***, gemäß der in Geltung stehenden Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 409/2020, entsprechend der signierten Projektunterlagen des PP vom 14.05.2024 (eingereicht am 22.05.2024) in der Fassung der signierten Projektergänzungen bzw. Projektkonkretisierungen vom 13.12.2024 (Plan vom 12.12.2024), welche einen integralen Bestandteil der Erledigung bilden, die Voraussetzungen gemäß § 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994, nämlich ein Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen von nicht mehr als 800 m² und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte von weniger als 300 kW, erfüllt.“

3. Zur Vermeidung bzw. Verringerung von Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 GewO 1994 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a GewO 1994) werden die Nebenbestimmungen des behördlichen Bescheides als Aufträge gemäß § 359b Abs 3 GewO 1994 erteilt.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 22.05.2024 suchte OO, vertreten durch PP bei der Bezirkshauptmannschaft X um die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für das Projekt „Zwischenlager für natürliche und rezyklierte Gesteinskörnungen sowie Humus/Aushubmaterial auf Gp. **1 und **2, KG W mit einem Jahresumschlag von 1200 m3“ unter Einreichung von Projektunterlagen an.

Die Bezirkshauptmannschaft X leitete sodann ein Ermittlungsverfahren in Form eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 356b GewO 1994 ein und machte das Vorhaben durch Verständigung vom 29.05.2025 an der (elektronischen) Amtstafel der Gemeinde W im Zeitraum von 11.06.2024 bis 03.07.2024 kund. In die Projektunterlagen konnte während dieses Zeitraumes im Gemeindeamt der Gemeinde W Einsicht genommen werden. In der Verständigung wurden die Nachbarn darauf hingewiesen, dass sie in die Projektunterlagen Einsicht nehmen und sich zum Projekt äußern können. Weiters wurde angeführt, dass die Behörde bei einer Genehmigung auf die eingelangten Äußerungen Bedacht zu nehmen hat. Einen Hinweis auf das beschränkte Mitspracherecht der Nachbarn im (vereinfachten) Genehmigungsverfahren sowie den damit möglichen Verlust der Parteistellung bei einer nicht fristgerecht erhobenen Einwendung samt den entsprechenden Rechtsgrundlagen enthielt die Verständigung nicht. Während des Auflagezeitraums langten bei der belangten Behörde die als Einspruch bezeichneten Stellungnahmen der QQ vom 13.06.2024 und 08.07.2024 sowie des AA (gleichzeitig stellvertretend für Bewohner der Nachbargrundstücke – aufgelistet in einer angehängten Unterschriftenliste) vom 24.06.2024 und 10.07.2024 ein. In beiden Stellungnahmen wurden die vom Vorhaben ausgehenden negativen Auswirkungen auf die Umwelt, den Lärm, die Staubbelastung, das Verkehrsaufkommen und das Landschaftsbild gerügt. Die belangte Behörde holte im Zuge des Ermittlungsverfahrens Stellungnahmen von Amtssachverständigen aus den Bereichen Siedlungswasserwirtschaft, Emissionstechnik, Verkehrstechnik, Abfalltechnik und Geologie ein. Zudem holte die belangte Behörde eine Stellungnahme des Arbeitsinspektorates ein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X (belangte Behörde) vom 10.10.2024, Zl ***, wurde OO (mitbeteiligte Partei), die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung gemäß §§ 74 und 77 GewO 1994 für das bezeichnete Zwischenlager auf den näher spezifizierten Grundstücken in der Gemeinde W erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhoben die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer rechtzeitig mit bei der belangten Behörde am 08.11.2024 eingelangtem Rechtsmittel Beschwerde. In ihrer Beschwerde zeigen die Beschwerdeführer zusammengefasst Verfahrensfehler im behördlichen Ermittlungsverfahren, etwa die nicht klar erkennbare Wahl des Verfahrens durch die belangte Behörde, die nicht ordnungsgemäß erfolgte Verständigung der Nachbarn (§ 75 Abs 2 GewO 1994) über das Projekt und die unterlassene Belehrung über die Einwendungsmöglichkeiten und Präklusionsfolgen im vereinfachten Verfahren auf. Eingewendet wird, dass die Voraussetzung für ein vereinfachtes Verfahren gemäß § 359b GewO 1994 nicht vorliegen. Weder seien gegenständlich Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage involviert, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs 1 GewO 1994 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs 2 GewO 1994 angeführt oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt seien, in Privathaushalten verwendet zu werden (§ 359b Abs 1 Z 1 GewO 1994). Darüber hinaus betrage das Ausmaß der Betriebsanlage jedenfalls mehr als 800 m2 (§ 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994), da sich bei richtiger Beurteilung die gegenständliche gewerbliche Betriebsanlage nicht nur auf die eigentliche Lagerfläche im Ausmaß von ca. 570 m2 beschränke, sondern vielmehr zwingend der gesamte Zu- und Abfahrtsbereich zur Betriebsanlage als Teil der Betriebsanlage einzuberechnen sei. Inhaltlich zeigen die Beschwerdeführer unzutreffende Ermittlungen bzw. unzutreffende Feststellungen seitens der belangten Behörde auf, dies aufgrund mangelhafter Grundlagenforschungen und Begutachtungen durch die beigezogenen Amtssachverständigen, wie etwa der fälschlich angenommene Abstand zum nächstgelegenen Nachbarhaus von 90 Metern, das generelle Unterbleiben von Ortsaugenscheinen, sowie die ausschließlich aufgrund der Aktenlage durchgeführten Berechnungen der Lärm- und Emissionsquellen durch die Amtssachverständigen. Zur Verdeutlichung ihres Beschwerdevorbringens übermittelten die Beschwerdeführer mehrere Lichtbilder.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte nach Vorlage des Behördenaktes ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch. Die mitbeteiligte Partei wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20.11.2024 aufgefordert, ergänzende bzw. konkretisierende Planunterlagen vorzulegen, worin das gesamte Ausmaß der Betriebsanlage, sohin der Zwischenlagerfläche unter Einbeziehung der Zu- und Abfahrtsbereiche sowie der erforderlichen Manipulationsbereiche, planlich dargestellt und beschrieben wird.

Die mitbeteiligte Partei brachte beim Landesverwaltungsgericht Tirol mit Eingang vom 05.12.2024 geänderte Planunterlagen, erstellt am 22.11.2024, ein. Die eingereichten Pläne wurden in weiterer Folge dem Amtssachverständigen für Emissionstechnik zur Prüfung übermittelt. Dieser erachtete in seiner Stellungnahme vom 10.12.2024 die neu ausgewiesene Gesamtfläche (Hinzufügung von Zu- und Abfahrtsflächen) aus fachlicher Sicht als nicht plausibel. Grund sei das Fehlen von ausreichenden Manipulations- und Wendeflächen. Auch sei es in Zusammenschau mit dem ursprünglichen Plan vom 15.05.2024, worin die Zwischenlagerfläche bereits zu einem Großteil durch drei eingezeichnete Schüttkegel beansprucht worden sei, nicht nachvollziehbar, wie die erforderlichen Manipulations- und Wendeflächen innerhalb der Lager- und Zufahrtsflächen realisiert werden können.

Der mitbeteiligten Partei wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 11.12.2024 die Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 10.12.2024 zur Kenntnis und der Möglichkeit übermittelt, binnen vier Wochen hierzu eine Stellungnahme abzugeben, widrigenfalls das Verfahren nach § 356 GewO 1994 fortgeführt werde.

Mit Eingang vom 13.12.2024 brachte die mitbeteiligte Partei beim Landesverwaltungsgericht Tirol einen (neuerlich) geänderten Lageplan, erstellt am 12.12.2024, mit ausgewiesenen Flächenbereichen für die Lagerflächen (rund 180 m²) und den Wende- und Manipulationsbereich (rund 390 m²) ein. Erläuternd führt die mitbeteiligte Partei im beigefügten Schreiben aus, dass, wenn der Lagebereich mit der maximalen Zwischenlagermenge von 300 m³ befüllt werde, die Lagerhöhe weniger als 2 Meter betrage.

In einer weiteren Stellungnahme vom 16.12.2024 führte der Amtssachverständige für Emissionstechnik aus, dass die Gesamtfläche des Zwischenlagers aus den geänderten Projektunterlagen vom 12.12.2024 (Hinzufügung von Lagerboxen) mitsamt der ergänzenden Beschreibung der mitbeteiligten Partei vom 13.12.2024, nunmehr plausibel dargestellt sei. Die vorgesehenen Lagerflächen sowie der Wende- und Manipulationsbereich seien aus fachlicher Sicht für das geplante Vorhaben nun als ausreichend anzusehen.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 17.12.2024 wurde den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht, dass die Voraussetzungen des § 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994 für die gegenständliche Betriebsanlage vorliegen und wurde den Parteien hierzu die Möglichkeit eingeräumt, binnen drei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

Dazu erstatteten die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.01.2025, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 20.01.2025, eine Stellungnahme, worin sie zusammengefasst ausführen, dass es sich bei den Angaben im Technischen Bericht, worin die Fläche des Zwischenlagers mit rund 570 m2 beschrieben werde, um ungefähre Angaben halte und keineswegs um exakte Bemessungen, sodass die Grenze von 800 m2 gerade noch unterschritten werde. Auch sei die Breite der (nunmehr neu) projektierten Zufahrtsstraße von 3 Metern in der Realität für die Zufahrt mittels LKW zu klein bemessen. Zudem sei die im geänderten Plan verzeichnete Wende- und Manipulationsfläche zu gering angesetzt. Im ursprünglichen Plan sei die vorgesehene Fläche des Zwischenlagers im Ausmaß von 570 m2 fast vollständig von den drei Schüttkegel in Anspruch genommen worden. Nunmehr sei diese Fläche auf den Lagebereich und den Wende- und Manipulationsbereich aufgeteilt worden, was nahelegt, dass keine ausreichende Fläche für einen Wende- und Manipulationsbereich vorhanden sei und die mitbeteiligte Partei die Pläne entsprechend der gesetzlich geforderten Unterschreitung für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens von 800 m2 angepasst habe. Vielmehr müssten exakte Bemessungen aufgrund von Begehungen vor Ort im Beisein eines Sachverständigen für Emissionstechnik sowie eines Sachverständigen für Vermessungstechnik vorgenommen werden, um die exakte Fläche der Betriebsanlage beschrieben zu können. Zudem verdeutlichen die tatsächlichen Gegebenheiten, dass die Lager- bzw. Schüttboxen nicht wie projektiert errichtet worden seien. Auch erfolge die Zufahrt zum Zwischenlager und den Schüttboxen nördlich und nicht im südlichen Bereich des Gst. Nr. **2 KG W. Es sei sohin von einer Abweichung vom beantragten Projekt auszugehen.

II.Sachverhalt:

Der mitbeteiligten Partei wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.10.2024, Zl ***, die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung gemäß §§ 74 und 77 GewO 1994 für ein Zwischenlager auf den Grundstücken Nr.: **1 und **2 KG W unter der Einhaltung von Nebenbestimmungen erteilt. Das Projekt wurde im Vorfeld durch die belangte Behörde durch Verständigung vom 29.05.2025 an der (elektronischen) Amtstafel der Gemeinde W im Zeitraum von 11.06.2024 bis 03.07.2024 kundgemacht. Einen Hinweis auf das beschränkte Mitspracherecht der Nachbarn im (vereinfachten) Genehmigungsverfahren sowie den damit möglichen Verlust der Parteistellung bei einer nicht fristgerecht erhobenen Einwendung samt den entsprechenden Rechtsgrundlagen enthielt die Verständigung nicht.

Die Betriebsanlage soll projektgemäß auf den Grundstücken Nr.: **1 und **2 KG W errichtet werden und dient zur Zwischenlagerung von natürlichen und rezyklizierten Gesteinskörnungen sowie für Humus und Gesteinsmaterial. Die Beschwerdeführer sind allesamt Eigentümer bzw. Bewohner von benachbarten Grundstücken im Nahebereich der Betriebsanlage. Im Zwischenlager sollen bis zu 300 m3 Schüttmaterial zwischengelagert werden, dies bei einem Jahresumschlag von 1200 m3. Nach den eingereichten Planunterlagen vom 14.05.2024 in der Fassung der Konkretisierungen vom 12.12.2024 verfügt das Zwischenlager über eine Fläche von 570 m2, wobei die Lagerflächen (Lagerboxen) 180 m² und der Wende- und Manipulationsbereich 390 m² ausmachen. Die Zufahrtsflächen betragen 223 m2. Die Betriebsanlage hat damit ein Gesamtflächenausmaß von 793 m2. Die verkehrsmäßige Erschließung des Zwischenlagers erfolgt über die bestehende Hofzufahrt, ausgehend von der L *** Adresse 3. Zur Beförderung des Materials wird ein Radlader der Marke RR L *** eingesetzt. Weitere Maschinen oder Geräte kommen nicht zum Einsatz.

III.Beweiswürdigung:

Die allgemeinen Feststellungen über das behördliche Ermittlungsverfahren ergeben sich aus der Aktenlage. Die Nachbareigenschaft der Beschwerdeführer ergibt sich gleichermaßen aus der Aktenlage sowie einer Einsichtnahme in tiris maps. Diese Feststellungen werden im Übrigen auch nicht bestritten.

Die allgemeinen Feststellungen zum Projekt ergeben sich aus den dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Projektunterlagen vom 14.05.2024, insbesondere den Angaben im Technischen Bericht. Die Gesamtfläche der Betriebsanlage ergibt sich aus den ursprünglichen Planunterlagen vom 14.05.2024 sowie den beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebrachten konkretisierenden Planunterlagen vom 12.12.2024 samt den diesbezüglichen Erläuterungen der mitbeteiligten Partei in ihrem Schreiben vom 13.12.2024. Der Amtssachverständige für Emissionstechnik Ing. Daniel Auer erachtete die geänderten Planunterlagen und die dort ausgewiesenen Flächenmaße in seiner Stellungnahme vom 16.12.2024 als vollständig und plausibel, sodass die vorgelegten Planunterlagen für das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Beurteilung der Gesamtfläche der Betriebsanlage herangezogen wurden.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl I Nr. 150/2024:

„§ 74.

(1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

(3) Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen. (…)

§ 75.

(1) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

(2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

(3) Als Nachbarn sind auch die im Abs. 2 erster Satz genannten Personen zu behandeln, die auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschaftsschutz genießen.

§ 77.

(1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.

(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. (…)

§ 359b.

(1) Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß Abs. 2 bis 4 ist durchzuführen, wenn

1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder

2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt oder

3. die Art der Betriebsanlage in einer Verordnung nach Abs. 5 genannt ist oder

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 75/2023)

5. bei einer nach § 81 genehmigungspflichtigen Änderung hinsichtlich der Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung einer der in Z 1 bis 4 festgelegten Tatbestände erfüllt ist.

(2) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass zumindest eine der Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt ist, so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, drei Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können. Für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Innerhalb dieser Frist können Nachbarn (§ 75 Abs. 2) einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen. § 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn keine Parteistellung zu.

(3) Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn und, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen.

(4) Der Bescheid gemäß Abs. 3 gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat binnen zwei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und dessen Beilagen (§ 353) zu entscheiden. Die Verwaltungsgerichte der Länder haben spätestens zwei Monate nach Einlangen der Beschwerde gegen den Bescheid zu entscheiden. IPPC-Anlagen und Betriebe im Sinne des § 84b Z 1 sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen. (…)“

V.Erwägungen:

Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß § 359b Abs 1 Z 1 bis 5 GewO 1994 ist dann durchzuführen, wenn jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt, oder die Art der Betriebsanlage in einer Verordnung nach Abs. 5 genannt ist, oder bei einer nach § 81 genehmigungspflichtigen Änderung hinsichtlich der Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung einer der in Z 1 bis 4 festgelegten Tatbestände erfüllt ist.

Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353 GewO 1994), dass zumindest eine der Voraussetzungen des § 359b Abs 1 GewO 1994 erfüllt ist, so hat die Behörde gemäß Abs 2 das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, drei Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können. Für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs 1 GewO 1994 sinngemäß anzuwenden. Innerhalb dieser Frist können Nachbarn (§ 75 Abs 2) einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen. § 42 Abs 3 AVG gilt sinngemäß. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn keine Parteistellung zu.

Aus dem klaren Gesetzeswortlaut ergibt sich somit, dass die Parteistellung der Nachbarn im vereinfachten Genehmigungsverfahren auf die Frage beschränkt ist, ob die Zuordnung zu einem der Anwendungsfälle des § 359b Abs 1 GewO 1994 vorliegt. Im Rahmen dieser eingeschränkten Parteistellung kommt ihnen nicht das Recht zu, die Schutzgüter des § 74 Abs 2 GewO 1994 zu relevieren (vgl. etwa VwGH 09.04.2024, Ra 2023/04/0277; VwGH 11.10.2021, Ra 2020/04/0179, jeweils mwN aus der Judikatur; s. auch ErläutRV 1475 BlgNR 25. GP 2, 14).

Aufgrund des festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführer allesamt im Umkreis des Vorhabens, Adresse 4 in der Gemeinde W, nahe der verfahrensgegenständlichen Grundstücke Nr.: **1 und **2 KG W wohnhaft sind. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Nachbarstellung bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung oder Belästigung der in § 74 Abs 2 genannten Schutzgüter durch die Anlage aufgrund ihrer Errichtung, ihren Bestand oder Betrieb aus (vgl. VwGH 16.12.2010, 2007/07/0045). Die Beschwerdeführer sind somit Nachbarn iSd § 75 Abs 2 GewO 1994 .

Das vom Landesverwaltungsgericht Tirol ergänzend durchgeführte Ermittlungsverfahren erbrachte, dass die Voraussetzungen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens gemäß § 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994 für das gegenständliche Projekt vorliegen, da wie festgestellt wurde, das Gesamtausmaß der Betriebsanlage 800 m2 unterschreitet und die elektrische Anschlussleistung der in der Betriebsanlage eingesetzten Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt.

Die Beschwerdeführer wenden in ihrem Rechtsmittel und ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 14.01.2025 ein, dass die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß § 359b GewO 1994 im gegenständlichen Fall nicht gegeben seien, da das Gesamtausmaß der Betriebsanlage 800 m2 überschreite. Die Beschwerdeführer sind hierbei der Ansicht, dass die von der mitbeteiligten Partei neu ausgewiesenen (Gesamt-)Flächenmaße, einschließlich der miteinzubeziehenden Wende- und Manipulationsbereiche sowie der Zufahrtsflächen, unplausibel seien, da sie sich von den ursprünglichen Planungsdaten unterscheiden, zumal auch im ursprünglichen Plan aufgrund der eingezeichneten Schüttkegel in der Zwischenlagerfläche von 570 m2 kein Platz für Wende- und Manipulationsflächen gewesen sei. Auch decken sich die Pläne nicht mit dem „status quo“ der Betriebsanlage und seien die Pläne lediglich derart angepasst worden, dass die gesetzliche Grenze von 800 m2 gerade noch eingehalten werde.

Diese Einwendung der Beschwerdeführer ist iSd § 359b Abs 2 dritter Satz GewO 1994 zulässig, jedoch im Ergebnis nicht berechtigt: Sowohl die belangte Behörde, als auch das Landesverwaltungsgericht haben die Beurteilung der Betriebsanlage an Hand der eingereichten Planunterlagen, Informationen und Angaben der mitbeteiligten Partei vorzunehmen und zu überprüfen und nicht an Hand möglicher künftiger Entwicklungen oder dem „status quo“ einer (allenfalls konsenslos) betriebenen Anlage. Dies gilt sowohl für das ordentliche als auch das vereinfachte gewerberechtliche Betriebsanlagenverfahren. In diesem Sinn stellt auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 03.09.1996, 95/04/0189 (S 13 ff) klar, dass ein Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ein Projektverfahren ist, indem der Beurteilung die im § 353 GewO 1994 genannten Einreichunterlagen zu Grund zu legen sind. Aus dem ergänzenden Plan vom 12.12.2024, welcher von einem hierzu befähigten Planungsbüro erstellt und von dem dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Emissionstechnik als plausibel befunden wurde, sind die ausgewiesenen Flächenausmaße nunmehr vollständig und eindeutig planerisch dargestellt und beschrieben. Demnach unterschreitet die Gesamtfläche der projektierten Betriebsanlage 800 m2, wenn auch nur knapp. Ob die mitbeteiligte Partei die Betriebsanlage auf Grundlage dieser Projektunterlagen, auf denen die gegenständliche Bewilligung beruht, künftig auch tatsächlich betreibt, oder die verzeichneten Flächenausmaße für den von der mitbeteiligten Partei (gewünschten) Geschäftsbetrieb in der Praxis zu gering bemessen sind, ist an dieser Stelle nicht prüfungsgegenständlich. Die nachfolgende Überprüfung der Betriebsanlage obliegt der belangten Behörde – als zuständiger Gewerbebehörde – nach erfolgter (rechtskräftiger) Bewilligung der Betriebsanlage und hat sie daher auch die Behebung von festgestellten Mängeln oder konsenslosen Abweichungen von der bewilligten Betriebsanlage von Amts wegen wahrzunehmen und die nötigen Schritte einzuleiten. Die von den Beschwerdeführern beantragte Begehung vor Ort oder die Befassung eines Sachverständigen für Vermessungstechnik in dieser Sache ist aufgrund der technischen Befähigung des Planungserstellers nicht erforderlich. Auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführer war inhaltlich nicht weiter einzugehen, zumal das Mitspracherecht der Nachbarn im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren – wie bereits an obiger Stelle ausgeführt - darauf beschränkt ist, ob die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens gemäß § 359b GewO 1994 vorliegen.

Insgesamt wurden die im behördlichen Ermittlungsverfahren festgestellten Verfahrensfehler durch das ergänzend durchgeführte Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol saniert und hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß § 28 Abs 3 VwGVG in der Sache zu entscheiden und festzustellen, dass für die gegenständliche Betriebsanlage die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß § 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994 vorliegen. Dieser Ausspruch hat dieselben Rechtswirkungen wie ein gewerberechtlicher Genehmigungsbescheid (vgl. dazu insbesondere VwGH 24.05.1994, 93/04/0092). Die von der belangten Behörde vorgeschriebenen Nebenbestimmungen (nunmehr: Aufträge) wurden zur Vermeidung von Gefährdungen bzw. Verringerung von Belästigungen der in § 74 Abs 2 GewO 1994 genannten Schutzgüter inhaltsgleich übernommen.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte trotz eines darauf gerichtente Parteienantrages gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, da die im Verfahren relevante Fragestellung, nämlich ob die Betriebsanlagengenehmigung im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist, durch entsprechend vorgelegte Planunterlagen geklärt werden konnte und keine weiteren Sachverhaltserhebungen mehr bedurften. Darüber hinaus waren die mit der (beschränkten) Parteistellung im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren einhergehenden Fragen rein rechtlicher Natur. Im Übrigen wurden die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens den Verfahrensparteien im Rahmen eines Parteiengehörs übermittelt und ihnen die Möglichkeit geboten, sich hierzu zu äußern. Im Ergebnis kann somit ein Widerspruch zu Art. 6 Abs 1 EMRK und Art. 47 der GRC nicht erblickt werden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Beurteilung der im vorliegenden Erkenntnis erörterten Rechtsfragen konnte auf die gesicherte und in den Erwägungen zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug die Voraussetzungen der Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nach 359b GewO 1994 zurückgegriffen werden. Weitergehende Rechtsfragen – die von grundsätzlicher Bedeutung wären – tauchten nicht auf.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

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