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LVwG-2024/22/3181-4•LVwG T LVwG-2024/22/3181-4
LVwG-2024/22/3181-4Landesverwaltungsgericht22.02.2025
Entschiedene Sache<br/>Widerspruch zum mündlich verkündeten Bescheid<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl aufgrund der Beschwerde der Frau AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 9.12.2024, *** wegen Einschränkung der Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs 1 Z 2 FSG
zu Recht:
1. Der angefochtene Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 9.12.2024, *** wird ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Lenkberechtigung der Frau AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z bis 5.7.2027 befristet und namentlich genannte Auflagen vorgeschrieben. Dagegen richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde, in der die Unzulässigkeit der Befristung bzw. der Vorschreibung von Auflagen vorgebracht wurde.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol richtete folgendes, mit 3.1.2025 datiertes Schreiben an die Beschwerdeführerin:
„Sehr geehrte Frau AA,
Sie haben gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 9.12.2024, *** wegen Einschränkung der Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs 1 Z 2 FSG mit E-Mail vom 22.12.2024 Beschwerde (ohne jede Begründung) erhoben. Über diese Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Tirol zu entscheiden.
Dem vorgelegten Akt ist zu entnehmen, dass Sie bereits am 12.7.2024 bei der Landespolizeidirektion Tirol vorstellig waren und im Rahmen dieser Amtshandlung ein mit dem nunmehrig angefochtenen schriftlichen Bescheid deckungsgleicher mündlicher Bescheid verkündet wurde. Dieser mündlich verkündete Bescheid entfaltet bereits Rechtswirkungen! Einem Vermerk auf der entsprechenden Niederschrift ist zu entnehmen, dass Sie die Unterschrift verweigert haben und noch ein Rechtsmittel einbringen werden (ein diesbezügliches Rechtsmittel haben Sie jedoch lt. Akt nie eingebracht).
Sie wurden daher augenscheinlich über das amtsärztliche Gutachten vom 5.7.2024 unterrichtet und sprach die belangte Behörde dann die entsprechenden Einschränkungen der Lenkberechtigung in einem mündlich verkündeten Bescheid aus (Befristung, komplettes Harnscreening sowie Code 68).
Nach dem Stand des bisherigen Ermittlungsverfahrens (insbesondere aufgrund des dem Gericht vorliegenden Akteninhaltes) vertritt daher das Landesverwaltungsgericht Tirol die vorläufige Rechtsansicht, dass der mündlich verkündete Bescheid vom 12.7.2024 rechtskräftig ist und sich daher die neuerliche Entscheidung durch die Behörde in Form des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 9.12.2024 als unzulässig, weil gegen den Grundsatz der entschiedenen Sache verstoßend, erweist.
Sie müssen daher damit rechnen, dass aufgrund Ihrer Beschwerde der Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 9.12.2024 ersatzlos behoben wird.
Es wird Ihnen nunmehr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieser Zuschrift eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die Niederschrift über den mündlich verkündeten Bescheid vom 12.7.2024 wird Ihnen in der Anlage in Kopie übermittelt.“
Die Beschwerdeführerin ging in ihrer Antwort vom 20.1.2025 auf die Vorhalte im oben zitierten Schreiben nicht ein, sondern brachte allein inhaltliche Erwägungen gegen die Befristung bzw. Vorschreibung von Auflagen vor. Die Landespolizeidirektion Tirol verzichtete offenkundig auf die Abgabe einer Stellungnahme.
Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.
II.Rechtliche Erwägungen:
Die im oben zitierten Schreiben des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 3.1.2025 detailliert dargelegte Rechtsansicht bleibt weiterhin aufrecht und erfährt auch durch die Ausführungen in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 20.1.2025 keine Änderung. Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Antwort nicht ansatzweise auf den Vorhalt, dass bereits ein mündlicher Bescheid vorliegt, ein. Es war daher unter Bezugnahme auf die Erwägungen im oben zitierten Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol wegen entschiedener Sache spruchgemäß zu entscheiden.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
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