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LVwG-2024/45/3015-3•LVwG T LVwG-2024/45/3015-3
LVwG-2024/45/3015-3Landesverwaltungsgericht21.02.2025
Heimopferrente<br/>Wohnkosten<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, per Adresse Adresse 1, **** Z, vertreten durch den Verein BB, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 19.09.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und dem Beschwerdeführer über dessen Antrag vom 13.09.2024 folgende Leistungen zuerkannt:
„Für den Zeitraum 01.10.2024 bis 31.10.2024 ein einmaliger Anspruch zur Sicherung des Wohnbedarfes gemäß § 6 TMSG in der Höhe von Euro 157,40.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der am 25.01.1951 geborene Beschwerdeführer ist obdachlos. Er bezog im Jahr 2024 eine monatliche Pension in der Höhe von Euro 1.155,84 sowie eine Heimopferrente nach dem Heimopferrentengesetz (HOG) von monatlich Euro 403,10.
Mit Anbringen vom 13.09.2024 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung. Konkret beantragte er aus gesundheitlichen Gründen die Übernahme der Kosten für die Unterbringung für drei Wochen (23.09.2024 bis 14.10.2024) im CC. Sollten die Kosten für das Zimmer hoheitlich nicht vollständig beglichen werden können, beantragte er eine Überprüfung, ob die Kosten nach § 14 Abs 1 und Abs 2 TMSG übernommen werden können.
In Erledigung dieses Antrages hat die belangte Behörde zwei Bescheide erlassen: Zum einen hat sie den Antrag mit Bescheid vom 19.09.2024, Zl ***, aufgrund der Berechnung zum 23.09.2024 für den Monat September 2024 wegen Richtsatzüberschreitung abgewiesen. Zum anderen hat sie mit Bescheid vom 19.09.2024, Zl ***, aufgrund der Berechnung zum Oktober 2024 den Antrag für den Monat Oktober wegen Richtsatzüberschreitung abgewiesen. Dabei hat sie Wohnkosten für den Zeitraum 01.10. bis 14.10.2024 berücksichtigt. Beide Bescheide wurden dem Beschwerdeführer zugestellt.
Der Beschwerdeführer wandte sich an den Verein BB und legte diesem den Bescheid mit der OZ 240 vor. In der Folge wurde gegen diesen Bescheid die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben. In dieser sprach sich der Beschwerdeführer gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnung aus. Diese berücksichtige das Einkommen für den ganzen Monat, die Übernachtungskosten allerdings nur für 14 Tage, was im Ergebnis fälschlicherweise zu einer Richtsatzüberschreitung führe. Er beantragte eine tageweise Berechnung des Anspruches unter Berücksichtigung seiner tageweisen Unterkunftskosten vorzunehmen und die kostenpflichtige Unterkunft von insgesamt 21 Tagen, konkret 23.09. bis 14.10.2024, zu gewähren. Gleichzeitig mit dem Einbringen der Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die weitere Übernahme der Unterkunftskosten für den Zeitraum 15.10.2024 bis 15.11.2024.
In der mündlichen Verhandlung hat sich ergeben, dass der Beschwerdeführer beginnend mit 23.09.2024 bis 07.02.2025 mit Ausnahme des Zeitraumes 23.12.2024 bis 07.01.2025 durchgehend im CC gewohnt hat. Die Kosten der Unterkunft betrugen im Zeitraum 23.09.2024 bis 14.10.2024 Euro 546,00 (Euro 26 pro Nacht) und für den Zeitraum 15.10.2024 bis 15.11.2024 pauschal Euro 600,00. Der Beschwerdeführer hat diese Rechnungen bezahlt.
Der Beschwerdeführer hat auch in weiterer Folge Anträge bei der belangten Behörde zur Übernahme der Unterkunftskosten im CC gestellt. In diesem Zusammenhang wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.01.2025 (OZ 247) über den Mindestsicherungsanspruch für den Zeitraum November 2024 entschieden und dieser wegen Richtsatzüberschreitung abgelehnt. Der Beschwerdeführer hat gegen sämtliche ablehnende Bescheide Beschwerde erhoben.
II.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter Weise aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage, wurde in der mündlichen Verhandlung mit den beiden Parteien erörtert und nicht bestritten. Die Kosten der Unterkunft im CC sind durch im Akt einliegende Rechnungen belegt, ebenso die Höhe der Pensionsleistung sowie der Heimopferrente.
III.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich anzuwendende Bestimmung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 18/2018, lautet wie folgt:
§ 15
Einsatz der eigenen Mittel
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.
(2) Bei der Berechnung der Höhe des Einkommens sind außer Ansatz zu lassen:
a)Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich nach dessen § 38j, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt,
b)Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988,
c)Förderungen im Rahmen des Programmes Tiroler Kindergeld Plus oder vergleichbarer Familienförderungen des Landes Tirol,
d)Förderungen im Rahmen der Schulstarthilfe Tirol oder vergleichbarer Förderungen des Landes Tirol,
e)Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge im Rahmen der Lehrlingsförderung des Landes Tirol,
f)Pflegegeld nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen und
g)Zuwendungen, welche der Hilfesuchende für die Pflege eines nahen Angehörigen zu Hause von diesem aus dessen Pflegegeld erhält; als nahe Angehörige gelten der Ehegatte bzw. eingetragene Partner, die Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder und Geschwister des Hilfesuchenden.
Die verfahrensgegenständlich wesentliche Bestimmung des Heimopferrentengesetzes (HOG), BGBl I Nr 69/2017 idF BGBl I Nr 15/2024, lautet wie folgt:
Leistung
§ 2
[…]
(3) (Verfassungsbestimmung) Die laufende Rentenleistung gilt nicht als Einkommen, Rentennachzahlungen und angesparte Rentenbeträge gelten nicht als Vermögen nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder oder sonstigen landesgesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch für die Entschädigungsleistung nach § 1 Abs. 1.
IV.Erwägungen:
Die belangte Behörde hat über den Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers vom 13.09.2024 in zwei Bescheiden abgesprochen: Zum einen im Bescheid mit der OZ 239 über den Anspruchszeitraum September 2024, zum anderen im Bescheid mit der OZ 240 über den Leistungszeitraum Oktober 2024. In der Folge wurde nur gegen den Bescheid mit der OZ 240 Beschwerde erhoben. Dies wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, der Bescheid mit der OZ 239 war dem Vertreter gar nicht bekannt. Dieser ist somit mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
Ebenso wurde in der mündlichen Verhandlung erörtert, dass die belangte Behörde in weiterer Folge mit Bescheid vom 07.01.2025 (OZ 247) über den Anspruchszeitraum November 2024 abgesprochen hat. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer ebenfalls Beschwerde erhoben und liegt diese noch bei der belangten Behörde für eine eventuelle Beschwerdevorentscheidung.
Somit ist verfahrensgegenständlich ausschließlich der Zeitraum Oktober 2024, über den mit dem angefochtenen Bescheid OZ 240 abgesprochen wurde.
Als Alleinstehender hat der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum einen Mindestsicherungsanspruch in der Höhe von Euro 866,88. Der Höchstsatz für Wohnen gemäß § 6 Abs 3 TMSG beträgt für eine Person im Bezirk Y Euro 639,00. Demgegenüber bezieht er Einkommen in Höhe von Pensionsleistungen monatlich Euro 1.155,84 sowie eine Heimopferrente von monatlich Euro 403,10.
Gemäß § 1 Abs 4 TMSG sind Leistungen der Mindestsicherung so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. In diesem Sinne haben Hilfesuchende gemäß § 15 Abs 1 TMSG vor der Gewährung von Mindestsicherung ihr gesamtes Einkommen (gemäß § 2 Abs 13 TMSG alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen) und ihr Vermögen einzusetzen. Welche Leistungen in Abweichung von diesem Grundsatz bei der Berechnung der Höhe des Einkommens außer Ansatz zu lassen sind, bestimmt der Ausnahmekatalog des § 15 Abs 2 lit a bis g TMSG abschließend. Dieser sieht keine Ausnahmebestimmung für Heimopferrenten vor.
Allerdings enthält § 2 Abs 3 Heimopferrentengesetz (HOG) eine Verfassungsbestimmung, wonach die laufende Rentenleistung nach dem Heimopferrentengesetz nicht als Einkommen nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder oder sonstigen landesgesetzlichen Regelungen gilt. Grundsätzlich scheidet eine Anwendung des HOG durch das Landesverwaltungsgericht Tirol mangels Zuständigkeit aus. Allerdings hat der Bundesverfassungsgesetzgeber mit der fugitiven Verfassungsbestimmung des § 2 Abs 3 HOG beim Tatbestand des Vorliegens einer Heimopferrente eine auf das Mindestsicherungsrecht der Länder durchgreifende Regelung geschaffen. In der Begründung des Initiativantrages wurde dazu ausgeführt, dass durch eine Verfassungsbestimmung normiert werden soll, dass die Rentenleistungen nicht als Einkommen nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder und den sonstigen landesgesetzlichen Regelungen gilt bzw nicht auf diese Geldleistungen anzurechnen ist. Diese Sonderbestimmung tritt zu den Ausnahmetatbeständen nach § 15 Abs 2 TMSG hinzu und ist aufgrund dieser verfassungsgesetzlichen Vorgabe die Heimopferrente des Beschwerdeführers nicht als Einkommen zu werten.
Dies führt zu folgender, mit den Parteien im Rahmen der Verhandlung erörterten, Berechnung für den Zeitraum Oktober 2024: In der mündlichen Verhandlung hat sich ergeben, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Oktober 2024 durchgehend im CC genächtigt hat und hier Wohnkosten angefallen sind. Diese betrugen in den Nächten 1.-14.10.2024 je Euro 26 pro Nacht, somit gesamt Euro 364; für die Nächte vom 15.-31.10.2024 ergaben sich bei einem errechneten Nachtsatz von Euro 18,75 Euro 318,75. Die gesamten Wohnkosten des Beschwerdeführers im Oktober 2024 betrugen somit 682,75. Gemäß dem Wohnsatz für eine alleinstehende Person in der Stadt Z ist eine Berücksichtigung bis zur Höhe von Euro 639 vorgegeben.
Das aliquotierte Einkommen des Beschwerdeführers betrug im Oktober 2024 Euro 1.348,48 (1.155,84*14/12). Nach Abzug des Richtsatzes von 866,88 verbleibt hier ein Überschuss aus Lebensunterhalt von Euro 481,60. Unter Berücksichtigung der angeführten Wohnkosten in Höhe von Euro 639, führt dies zu einem Mindestsicherungsanspruch im Oktober 2024 in der Höhe von 157,40.
Soweit sich der gegenständliche Antrag auf privatwirtschaftliche Leistungen nach § 14 Abs 1 und 2 TMSG bezieht, ist darauf zu verweisen, dass in diesem Bereich keine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes gegeben ist.
Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
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