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LVwG-2024/44/2718-6Landesverwaltungsgericht20.02.2025
Säumnis<br/>Kontroll- und Einsichtsrechte für Genossenschaftsmitglieder<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Säumnisbeschwerde (1.) des AA, Adresse 1, **** Z, (2.) des BB sen., Adresse 2, **** Z, und (3.) des BB jun., Adresse 1, **** Z, alle vertreten durch Rechtsanwalt CC, Adresse 3, **** Y, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Landeshauptmann von Tirol als wasserrechtliche Aufsichtsbehörde über den zu *** protokollierten Antrag vom 28.02.2024 auf Entscheidung in einer Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis (mitbeteiligte Partei: DD-Genossenschaft, Adresse 4, **** X) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Der Säumnisbeschwerde wird Folge gegeben und über den Antrag der Beschwerdeführer vom 28.02.2024 gemäß § 85 Abs 1 WRG 1959 wie folgt entschieden:
Die mitbeteiligte Partei hat den Beschwerdeführern binnen zwei Wochen Einsicht in das für die Mitgliederversammlung vom 14.12.2022 herangezogene Mitgliederverzeichnis (§ 51 Abs 2 der Satzung 2020) samt dem Verzeichnis der einbezogenen Liegenschaften und Anlagen (§ 51 Abs 1 Z 7 der Satzung 2020) sowie den auf die jeweiligen Mitglieder entfallenden Stimmrechte (§ 20 Z 3 iVm § 16 der Satzung 2020) zu gewähren.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren und Sachverhalt:
Mit Gesetz vom 07.11.1902 betreffend die Regulierung der Großache Z – W – X samt Nebenflüssen, LGBl Nr 37/1902, wurde die DD-Genossenschaft als Wassergenossenschaft gebildet. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von Grundstücken im Genossenschaftsgebiet und damit Mitglieder der Genossenschaft.
In der Mitgliederversammlung dieser Genossenschaft am 14.12.2022 wurde eine Änderung der zuletzt mit Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom 24.07.2020, Zl ***, geänderten Satzung (Satzung 2020) zwar von der einfachen Mehrheit, nicht jedoch von der notwendigen Zweidrittelmehrheit angenommen (992 Ja-Stimmen, 448 Nein-Stimmen und 332 Enthaltungen). In der Folge wurde mit Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom 10.03.2023, Zl ***, vom Amts wegen die Satzung 2023 erlassen. Die dagegen von den nunmehrigen Beschwerdeführern erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Beschluss vom 11.12.2023, LVwG-2023/18/1148-20, als unzulässig zurückgewiesen, da ihnen als Genossenschaftsmitglieder im amtswegigen Verfahren zur Satzungsänderung keine Parteistellung und somit auch keine Beschwerdelegitimation zukomme. Die dagegen erhobene ordentliche Revision ist beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.
Bereits im Rahmen der Mitgliederversammlung am 14.12.2022 haben die Beschwerdeführer unter anderem eingewandt, dass die Mitgliederversammlung ohne ordnungsgemäße Ladung stattgefunden habe. So seien nicht alle Mitglieder geladen worden bzw seien die Ladungen nicht rechtzeitig erfolgt. Außerdem ergebe sich aus den Ladungen nicht, als Eigentümer welcher Grundstücke die Adressaten angesprochen werden und wie und woraus sich die in der Ladung genannten Stimmrechte ergeben. Die geladenen Mitglieder könnten daher nicht wissen, ob sie als Eigentümer der richtigen und aller ihrer einbezogenen Grundstücke geladen wurden und ob ihre Stimmrechte auf Basis der geltenden Satzung zutreffend ermittelt und sodann bei der Mitgliederversammlung richtig gewertet wurden.
Am 19.12.2022 haben die Beschwerdeführer die Genossenschaft ersucht, ihnen eine Kopie des Protokolls der Mitgliederversammlung vom 14.12.2022, das aktuelle Mitgliederverzeichnis der Genossenschaft, welches für die Einladung zur Mitgliederversammlung am 14.12.2022 maßgeblich war, einschließlich der Daten der bei allen Mitgliedern für ihre Mitgliedschaft in der Genossenschaft maßgeblichen Grundstücke und die Stimmrechte, die sich daran knüpfen, sowie die Daten der Mitglieder der genossenschaftlichen Schlichtungsstelle sowie Informationen dazu, wann und wie die Mitglieder der Schlichtungsstelle gewählt wurden, zu übermitteln.
Am 02.03.2023 haben die Beschwerdeführer bei der Genossenschaft ihr Ersuchen vom 19.12.2022 urgiert.
Am 23.01.2024 haben sich die Beschwerdeführer an die Schlichtungsstelle der Genossenschaft gewandt, da ihrem Ersuchen vom 19.12.2022 nicht nachgekommen worden sei.
Am 05.02.2024 hat die Schlichtungsstelle den Beschwerdeführern das Einlangen ihres Schlichtungsbegehrens am 31.01.2024 bestätigt und dessen Bearbeitung binnen angemessener Frist in Aussicht gestellt.
Mit Schreiben vom 28.02.2024 haben die Beschwerdeführer den Landeshauptmann von Tirol als wasserrechtliche Aufsichtsbehörde angerufen und beantragt, die Genossenschaft mit Bescheid zu verhalten, folgende Unterlagen herauszugeben:
„•eine Kopie des Protokolls der Mitgliederversammlung am 14.12.2022;
•das Mitgliederverzeichnis der DDgenossenschaft, das für die Einladung zur Mitgliederversammlung am 14.12.2022 maßgeblich war, und zwar einschließlich der Daten der bei allen Mitgliedern für ihre Mitgliedschaft in der Genossenschaft maßgeblichen Grundstücke und die Stimmrechte, die sich daran knüpfen;
•und die Daten der Mitglieder der Schlichtungsstelle sowie Informationen dazu, wann und wie die Mitglieder der Schlichtungsstelle dazu gewählt wurden.“
Mit Schreiben vom 07.03.2024 hat die Schlichtungsstelle die Beschwerdeführer gemäß § 26 der Satzung 2023 zu einer Sitzung am 18.04.2024 geladen.
Mit Schreiben vom 25.03.2024 hat die Aufsichtsbehörde den Beschwerdeführern angekündigt, dass sich die Schlichtungsstelle zeitnah mit ihrem Vorbringen befassen werde.
Mit Schreiben vom 10.04.2024 haben die Beschwerdeführer der Schlichtungsstelle mitgeteilt, dass diese innerhalb der satzungsgemäßen Frist nichts zur Streitschlichtung unternommen habe und der Schlichtungsversuch somit als gescheitert anzusehen sei. Daher hätten sie die Aufsichtsbehörde angerufen, sodass der Schlichtungsstelle keine Zuständigkeit für die Streitschlichtung mehr zukomme. Sie würden daher nicht an der Sitzung am 18.04.2024 teilnehmen.
Mit Schreiben vom 30.09.2024 haben die Beschwerdeführer die nun gegenständliche Säumnisbeschwerde eingebracht, da die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist über den Antrag vom 28.02.2024 abgesprochen habe. Die Aufsichtsbehörde habe seit Einbringung des Antrages bloß eine zeitnahe Befassung der Schlichtungsstelle in Aussicht gestellt und sonst keine erkennbaren Schritte zur Erledigung des Antrages gesetzt. Zwar habe die Schlichtungsstelle mittlerweile einen Teil der beantragten Unterlagen vorgelegt, das Mitgliederverzeichnis im Sinne des zweiten Antragpunktes sei aber noch ausständig. Das Verwaltungsgericht möge daher die Genossenschaft verpflichten, den Beschwerdeführern das Mitgliederverzeichnis im vollen Umfang herauszugeben.
Am 21.10.2024 hat die Aufsichtsbehörde dem Landesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde zur Entscheidung vorgelegt und erklärt, dass keine Säumnis vorliege, da die Beschwerdeführer der Einladung zum Schlichtungsversuch vom 18.04.2024 nicht nachgekommen seien.
Mit Schreiben vom 24.10.2024 hat das Landesverwaltungsgericht der Genossenschaft die Säumnisbeschwerde gemäß § 10 VwGVG zur Kenntnis gebracht und zur Stellungnahme aufgefordert, ob den Beschwerdeführern das begehrte Mitgliederverzeichnis zur Verfügung gestellt wurde bzw inwiefern Bedenken gegen die Herausgabe bestehen.
Dazu hat die Genossenschaft am 05.11.2024 zusammengefasst vorgebracht, dass die Schlichtungsstelle in ihrer Sitzung am 18.04.2024 festgelegt habe, welche Unterlagen an die Beschwerdeführer weiterzugeben seien. Die Beschwerdeführer seien zu dieser Sitzung geladen worden, sie hätten ihre Mitwirkung jedoch ausgeschlagen. Ob die Weitergabe des Mitgliederverzeichnisses im vollen Umfang auch bei Zwangsmitgliedschaften zulässig sei, müsse erst seitens des Rechtsanwalts der Genossenschaft geklärt werden. Es bestünden jedenfalls datenschutzrechtliche Bedenken.
Am 07.11.2024 hat das Landesverwaltungsgericht die Beschwerdeführer zur Klarstellung aufgefordert, auf welchen Rechtsgrund bzw Titel der Antrag auf Herausgabe des Mitgliederverzeichnisses gestützt wird.
Dazu haben die Beschwerdeführer am 22.11.2024 zusammengefasst Folgendes vorgebracht:
„•Das antragsgegenständliche Verzeichnis ist Bestandteil der Niederschrift der Mitgliederversammlung am 14.12.2022 geworden, woraus sich das subjektive Recht der Beschwerdeführer auf Herausgabe eines Verzeichnisses iSd Antrags vom 28.02.2024 ableitet (…).
•Weiters ergibt sich das subjektive Recht der Beschwerdeführer auf Herausgabe eines Verzeichnisses iSd Antrags vom 28.02.2024 bereits aus dem Umstand, dass ein solches gemäß § 51 Abs 1 (insb Z 7) und Abs 2 sowie § 5 Abs 3 der Satzung 2020 (und § 46 Abs 1 der Satzung 2023) zu führen und auf dem aktuellen Stand zu halten ist, ohne dass damit eine Einschränkung hinsichtlich der Einsehbarkeit vorgesehen wären, die auch nicht im Einklang mit der Satzung zu bringen wären (…).
•Darüber hinaus leitet sich das subjektive Recht der Beschwerdeführer auf Herausgabe eines Verzeichnisses iSd Antrags vom 28.02.2024 aus dem in § 5 Z 1 der Satzung 2020 und 2023 vorgesehenen Recht auf Mitwirkung an der genossenschaftlichen Verwaltung – wie der Führung des Genossenschaftsbuches/Mitgliederverzeichnisses – ab, das evident mit der umfassenden Verpflichtung zur Bekanntgabe von für die Genossenschaft maßgeblichen Änderungen (der unverändert aufrecht erhaltene § 3 der Satzung 1905 und § 10 Abs 1 Z 6 Satzung 2020 und § 6 Z 6 und Z 8 der Satzung 2023) korrespondiert, auch um die Aktualität und Richtigkeit der Verzeichnisse zu gewährleisten (…).
•Des Weiteren ist für die Beschwerdeführer nur dann nachvollziehbar, inwieweit sie und die anderen Mitglieder Träger von Rechten und Pflichten in der Genossenschaft sind, wenn sie in Kenntnis der maßgeblichen Informationen sind, weshalb ihnen auch deshalb ein subjektives Recht auf Herausgabe eines Verzeichnisses iSd Antrags vom 28.02.2024 (…).
•Die von der DDgenossenschaft offenbar vertretene Ansicht, dass die erhobenen Daten und die geführten Verzeichnisse geheim zu halten sind (…), steht evident im Widerspruch zu dem oben dargelegten subjektiven Recht auf Herausgabe eines Verzeichnisses iSd Antrags vom 28.02.2024.“
Am 22.01.2025 hat das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der seitens der Genossenschaft im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass das Verzeichnis der in die Genossenschaft einbezogenen Liegenschaften seit jeher in Folianten ohne Anführung der Grundstücknummern geführt werde und die Beschwerdeführer mit diesem Verzeichnis nichts anfangen könnten. Die Erstellung eines Mitgliederverzeichnisses, welches die Namen der Mitglieder mit ihren Grundstücksnummern und Stimmrechten verknüpfe, wäre ein immenser Aufwand. Die Rechtmäßigkeit des genossenschaftlichen Handelns werde ohnehin von der Aufsichtsbehörde geprüft. Es gebe auch Genossenschaftsmitglieder, die nicht mit der Weitergabe ihrer Daten einverstanden seien. Es bestünden daher datenschutzrechtliche Bedenken.
Die Beschwerdeführer haben in der Verhandlung am 22.01.2025 im Wesentlichen eingewandt, dass sich bereits aus § 1194 iVm § 1175 ABGB für Realgemeinschaften ein umfassendes Informations- und Einsichtsrecht ergebe. Nach der Rechtsprechung (OGH 22.12.2021, 6 Ob 214/21w) sei dieser Informationsanspruch sinngemäß auf die Genossenschaft anzuwenden. Den Beschwerdeführern sei es auch nicht ermöglicht worden, in die von der Genossenschaft erwähnten Folianten einzusehen. Eine ordnungsgemäße Einberufung der Mitgliederversammlung vom 14.12.2022 hätte jedenfalls vorausgesetzt, dass entsprechend verknüpfte Daten vorhanden sind. Den Beschwerdeführern sei zunächst – während und nach der Mitgliederversammlung vom 14.12.2022 – die Übermittlung der begehrten Unterlagen zugesichert worden. Da trotz wiederholter Anträge nichts passiert sei, hätten sie schließlich mit Schreiben vom 23.01.2024 die Schlichtungsstelle angerufen. Im Zeitpunkt der Anrufung der Aufsichtsbehörde am 28.02.2024 sei die Schlichtungsstelle säumig gewesen, weshalb von einem gescheiterten Schlichtungsversuch auszugehen sei. Die nachträgliche Einberufung zur Sitzung der Schlichtungsstelle am 18.04.2024 habe deren Zuständigkeit nicht mehr begründen bzw aufrechterhalten können.
II.Rechtslage:
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(…)“
Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959):
„NEUNTER ABSCHNITT
Von den Wassergenossenschaften
Zweck der Wassergenossenschaften.
§ 73. (1) Zur Verfolgung wasserwirtschaftlich bedeutsamer Zielsetzungen können Wassergenossenschaften gebildet werden. Zweck einer Wassergenossenschaft kann insbesondere sein:
a)der Schutz von Grundeigentum und Bauwerken gegen Wasserschäden, die Regulierung des Laufes oder die Regelung des Abflusses (Wasserstandes) eines Gewässers, Vorkehrungen gegen Wildbäche und Lawinen, die Instandhaltung von Ufern und Gerinnen einschließlich der Räumung;
b)die Versorgung mit Trink-, Nutz- und Löschwasser einschließlich der notwendigen Speicherungs-, Anreicherungs- und Schutzmaßnahmen;
c)die Ent- und Bewässerung sowie die Regelung des Grundwasserhaushaltes;
(…)
h)die Ausübung der regelmäßigen Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen oder die Beitragsleistung hiezu;
(…)
Zwangsgenossenschaften.
§ 76. (1) Wenn es im öffentlichen Interesse dringend geboten ist, können Wassergenossenschaften zwangsweise gebildet werden
a)aus den Eigentümern der beteiligten Liegenschaften zu den in § 73 Abs. 1 lit. a, b, c und h genannten Zwecken,
(…)
Satzungen.
§ 77. (…)
(3) Die Satzungen haben Bestimmungen zu enthalten über
(…)
i)die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschafsverhältnis entstandenen Streitigkeiten,
(…)
Aufsicht; Maßnahmen gegen säumige Genossenschaften.
§ 85. (1) Die Aufsicht über die Wassergenossenschaften obliegt der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des § 77 Abs. 3 lit. i beigelegt werden. Die Wasserrechtsbehörde ist in Wahrnehmung der Aufsicht berechtigt, die Tätigkeit der Genossenschaft zu überwachen, Einsicht in deren Unterlagen sowie entsprechende Auskünfte zu verlangen und an Versammlungen der Genossenschaftsmitglieder teilzunehmen. Sie hat dabei die Einhaltung dieses Bundesgesetzes durch die Genossenschaft zu überwachen, die Zweckmäßigkeit der Tätigkeit der Genossenschaft sowie deren finanzielle Gebarung nur insoweit, als hiedurch öffentliche Interessen (§§ 50 Abs. 7 sowie 105) berührt werden. Sie kann sich zur Aufsicht über die Genossenschaften geeigneter Personen oder Einrichtungen bedienen; § 120 findet sinngemäß Anwendung.
(…)“
Satzung der DD-Genossenschaft 2020 (Satzung 2020), Verordnung des k.k. Statthalters vom 08.09.1905, LGBI Nr 63, idF des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.07.2020, Zl ***/80-2020:
„§ 1
Name, Zweck und Sitz
Die Genossenschaft nach dem WRG 1959 führt den Namen "DDgenossenschaft", hat ihren Sitz in der Marktgemeinde Z und ist auf Grund des Gesetz- und Verordnungsblatt für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg, XXVII Stück vom 5. Dezember 1902 gebildet.
(…)
§ 5
Mitgliedschaft
(…)
(3) Das mit der Führung des Genossenschaftsbuches betraute Ausschussmitglied hat ein Verzeichnis der in die Genossenschaft einbezogenen Liegenschaften und/oder Anlagen sowie der Genossenschaftsmitglieder, bei Miteigentümern auch deren jeweiligen Bevollmächtigten zu führen und stets am laufenden Stand zu halten. Dieses Verzeichnis ist Bestandteil des Genossenschaftsbuches.
(...)
§ 16
Stimmrecht
(1) In der Mitgliederversammlung haben alle Genossenschaftsmitglieder (Miteigentümergemeinschaften) Sitz und Stimme. Die Zahl der auf jedes Mitglied (jede Miteigentümergemeinschaft) entfallenden Stimmen entspricht der Zahl seiner (ihrer) Beitragsanteile gemäß dem Kostenaufteilungsschlüssel.
(…)
§ 20
Wirkungsbereich
In den Wirkungsbereich des Ausschusses fallen:
(…)
3. die Einstufung der Genossenschaftsmitglieder nach dem Maßstab für die Aufteilung der Kosten; die Einstufung ist längstens alle sechs Jahre zu überprüfen,
(…)
§ 51
Genossenschaftsbuch und Mitgliederverzeichnis
(1) Bei der Genossenschaft ist ein Buch zu führen, das zu enthalten hat:
(…)
7. Verzeichnis der einbezogenen Liegenschaften und Anlagen und ihrer Eigentümer, bzw.
der Wasserberechtigten,
(…)
(2) Die Genossenschaft hat weiters ein Verzeichnis ihrer Mitglieder zu führen und stets auf dem aktuellen Stand zu halten.
(…)“
Satzung der DD-Genossenschaft 2003 (Satzung 2023), Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.03.2023, Zl IIIa1-W-36.009/104-2023:
„SCHLICHTUNGSSTELLE
(…)
§ 25
Wirkungsbereich
(1) Der Schlichtungsstelle obliegt die gütliche Beilegung („Schlichtung“) der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstandenen Streitigkeiten.
Eine Entscheidungsbefugnis kommt ihr nicht zu.
(2) Kommt es zu keiner gütlichen Streitbeilegung, so kann der Streitfall bei der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung anhängig gemacht werden.
(3) Eine unmittelbare Anrufung der Wasserrechtsbehörde ohne vorgeschaltetes Schlichtungsverfahren ist unzulässig.
§ 26
Einberufung
(1) Die Schlichtungsstelle tritt nur über Anrufung zusammen. Die Anrufung, zu der nur Genossenschaftsmitglieder berechtigt sind, hat schriftlich (Brief/E-Mail) binnen zwei Wochen nach erlangter Kenntnis des Anrufungsgrundes durch das betroffene Genossenschaftsmitglied zu erfolgen.
(2) Die Einberufung obliegt dem Vorsitzenden der Schlichtungsstelle durch schriftliche Verständigung (Brief/E-Mail) der weiteren zwei Mitglieder (Ersatzmitglied) der Schlichtungsstelle unter Bekanntgabe des Streitfalles und hat innerhalb einer Woche ab Einlangen der schriftlichen Anrufung beim Vorsitzenden zu erfolgen.
Die Sitzung ist spätestens innerhalb von weiteren zwei Wochen abzuhalten.
(3) Gleichzeitig mit der Einberufung hat der Vorsitzende die Streitparteien nachweislich zur Sitzung schriftlich einzuladen.
(…)“
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB):
„Begriff und Rechtsnatur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
§ 1175. (…)
(4) Die Bestimmungen dieses Hauptstücks sind auch auf andere Gesellschaften anzuwenden, soweit für diese keine besonderen Vorschriften bestehen und die Anwendung dieser Bestimmungen auch unter Berücksichtigung der für die jeweilige Gesellschaft geltenden Grundsätze angemessen ist.
(…)
Kontrollrechte der Gesellschafter
§ 1194. (1) Ein geschäftsführender Gesellschafter ist verpflichtet, jedem anderen Gesellschafter die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Geschäfte Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen. Ein Gesellschafter kann sich, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Aufzeichnungen der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Abrechnung anfertigen oder die Vorlage einer solchen Abrechnung fordern.
(2) Eine Vereinbarung, durch die dieses Recht ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist unwirksam.
(…)“
III.Erwägungen:
Zur Säumnis:
Gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Gemäß § 8 Abs 1 VwGVG kann eine derartige Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat, sofern gesetzlich keine andere Entscheidungsfrist vorgesehen ist. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Im vorliegenden Fall wurde die Entscheidungsfrist durch den am 28.02.2024 per E-Mail bei der Aufsichtsbehörde eingebrachten Antrag auf Streitentscheidung iSd § 85 Abs 1 WRG 1959 ausgelöst. Im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde am 30.09.2024 war die Entscheidungsfrist somit abgelaufen. An der Säumnis bzw am überwiegenden Verschulden der Aufsichtsbehörde ändert auch nichts, dass die Schlichtungsstelle der Genossenschaft noch nach der Einbringung des Antrages vom 28.02.2024 einen (erfolglosen) Schlichtungsversuch unternommen hat. Zwar setzt die Einbringung eines Antrages bei der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung eines Streitfalles aus dem Genossenschaftsverhältnis einen Schlichtungsversuch voraus, nach Einbringung eines derartigen Antrages ist jedoch die Einschaltung der Schlichtungsstelle nicht mehr vorgesehen. Sobald die Zuständigkeit bei der Aufsichtsbehörde liegt, kommt ein Rückübertragung der Streitsache an die Schlichtungsstelle nicht mehr in Betracht (vgl OGH 27.01.1995, 1 Ob 46/94).
Nachdem die Aufsichtsbehörde die Entscheidung über den Antrag vom 28.02.2024 auch nicht nachgeholt hat (§ 16 VwGVG), ist der Säumnisbeschwerde vom 30.09.2024 Folge zu geben, sodass die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag vom 28.02.2024 auf das Landesverwaltungsgericht übergegangen ist.
In der Sache:
Die Beschwerdeführer begehren von der Wassergenossenschaft, ihnen als Mitglieder der Genossenschaft jenes Mitgliederverzeichnis vollständig mit den einbezogenen Grundstücken und den damit verbundenen Stimmrechten bekanntzugeben, anhand dessen die Einladung zur Mitgliederversammlung am 14.12.2022 erfolgt ist. Die Genossenschaft verweigert die Herausgabe dieses Mitgliederverzeichnisses, da erstens datenschutzrechtliche Bedenken bestünden, zweitens die Beschwerdeführer mit dem vorhandenen Mitgliederverzeichnis nichts anfangen könnten, drittens die Erstellung eines vollständigen Mitgliederverzeichnisses, das den Ansprüchen der Beschwerdeführer genüge, zu aufwendig sei und viertens die Kontrolle der Genossenschaft ohnehin von der Aufsichtsbehörde wahrgenommen werde.
Zweifellos handelt es sich dabei um einen Streitfall aus dem Genossenschaftsverhältnis iSd § 85 Abs 1 WRG 1959, da er zwischen Mitgliedern und Genossenschaftsorganen einer rechtskräftig gebildeten Wassergenossenschaft ausgetragen wird und der Rechtsgrund des strittigen Anspruches in den §§ 73 ff WRG 1959 sowie in der Satzung bzw in Beschlüssen der Organe wurzelt (vgl VwGH 25.10.2017, Ro 2016/07/0014).
Bereits am 19.12.2022 – also fünf Tage nach der Mitgliederversammlung vom 14.12.2022 –haben die Beschwerdeführer die Genossenschaft ersucht, ihnen die verfahrensgegenständlichen Daten zu übermitteln. Am 02.03.2023 haben die Beschwerdeführer dieses Ersuchen urgiert. Am 23.01.2024 haben sich die Beschwerdeführer an die Schlichtungsstelle der Genossenschaft gewandt, da ihnen die Daten immer noch nicht zur Verfügung gestellt worden sind. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Schlichtungsstelle auch wegen der Untätigkeit eines Genossenschaftsorgans angerufen werden kann (vgl VwGH 18.11.2004, 2003/07/0124). Zwar hat die Anrufung der Schlichtungsstelle gemäß § 26 Abs 1 der Satzung 2023 binnen zwei Wochen nach erlangter Kenntnis des Anrufungsgrundes zu erfolgen. Im Fall der Untätigkeit eines Genossenschaftsorgans kann es den Einschreitern aber nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie nicht sofort die Schlichtungsstelle einschalten. Insofern kann in der Anrufung der Schlichtungsstelle erst am 23.01.2024 keine Verfristung iSd § 26 Abs 1 der Satzung 2023 erkannt werden.
Nach dem Einlangen des Schlichtungsbegehrens am 31.01.2024 hätte der Vorsitzende der Schlichtungsstelle gemäß § 26 Abs 2 und 3 der Satzung 2023 innerhalb von drei Wochen eine Sitzung zur Streitbeilegung abhalten müssen. Tatsächlich hat die Schlichtungsstelle die Beschwerdeführer aber erst am 07.03.2024 zu einem Schlichtungsversuch am 18.04.2024 geladen. Aufgrund dieser Untätigkeit der Schlichtungsstelle innerhalb von drei Wochen ab ihrer Anrufung waren die Beschwerdeführer berechtigt, am 28.02.2024 die Aufsichtsbehörde anzurufen (vgl VwGH 18.11.2004, 2003/07/0124).
Was die begehrten Unterlagen selbst betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass dafür die im Zeitpunkt der Mitgliederversammlung vom 14.12.2022 in Kraft stehende Satzung 2020 relevant ist. Nach deren § 5 Abs 3 und § 51 Abs 1 Ziffer 7 und Abs 2 musste die Genossenschaft ein stets aktuelles Verzeichnis der einbezogenen Liegenschaften samt Eigentümern und ein Mitgliederverzeichnis führen. In der Mitgliederversammlung hatte gemäß § 16 jedes Genossenschaftsmitglied Sitz und Stimme, wobei die Zahl der auf jedes Mitglied entfallenden Stimmen der Zahl seiner Beitragsteile gemäß dem Kostenaufteilungsschlüssel entsprach. Gemäß § 20 Z 3 hatte der Ausschuss die Genossenschaftsmitglieder nach dem Maßstab für die Aufteilung der Kosten einzustufen.
Die Genossenschaft war somit satzungsgemäß ausdrücklich verpflichtet, die von den Beschwerdeführern begehrten Daten – also das für die Einladung zur Mitgliederversammlung am 14.12.2022 relevante Mitgliederverzeichnis und Verzeichnis der einbezogenen Liegenschaften samt Eigentümern sowie die Zahl der auf jedes Mitglied entfallenden Stimmen – zu führen. Ob diese Daten aber auch allen Mitgliedern der Genossenschaft zur Verfügung stehen müssen, wird weder im WRG 1959 noch in der Satzung geregelt. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes kann aus dem Fehlen einer expliziten Bestimmung aber nicht geschlossen werden, dass die Genossenschaft diese Daten ihren Mitgliedern vorenthalten darf.
Wassergenossenschaften sind nämlich Körperschaften öffentlichen Rechts, die ihre Leistungen zur Erreichung des Zwecks, zu dem sie geschaffen wurden, im Wirkungsbereich des öffentlichen Rechts erbringen. Sie handeln nicht im privatautonomen Bereich, sondern besorgen die ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben zur Verfolgung wasserwirtschaftlich bedeutsamer Zielsetzungen (§ 73 Abs 1 WRG 1959) bzw im Fall von Zwangsgenossenschaften zur Verfolgung dringender öffentlicher Interessen (§ 76 Abs 1 WRG 1959). Aus der besonderen vom WRG 1959 verfügten Konstruktion der Organisation der Wassergenossenschaften und der Zuweisung öffentlicher Aufgaben an sie ergibt sich, dass für die sie konstituierenden Rechtsakte (die Satzungen) dieselben grundrechtlichen Schranken gelten wie sonst für generelle staatliche Normen (vgl VfSlg 13975/1994 zu Agrargemeinschaften).
Das AVG regelt gemäß Art I EGVG grundsätzlich nur das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden, nicht jedoch das interne Verfahren von Wassergenossenschaften. Das bedeutet aber nicht, dass auch jene allgemeinen Grundsätze, die sich schon aus dem Wesen des Rechtsstaates ergeben, in diesen genossenschaftlichen Verfahren nicht beachtet werden müssten. Der Grundsatz, dass die Bestimmungen des AVG immer dann sinngemäß anzuwenden sind, wenn nicht das Gesetz ausdrücklich etwas anderes bestimmt, kommt zum Tragen, wenn es um allgemeine, für jedes rechtsstaatliche Verfahren gültige Rechtsgrundsätze geht. Zu diesen Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens zählt auch, dass allen an einem Verfahren beteiligten Parteien Akteneinsicht zu gewähren ist (vgl VwGH 20.09.2012, 2010/06/0105).
Dazu kommt, dass bei Wassergenossenschaften auch den im zivilrechtlichen Assoziationsrecht, insbesondere im Genossenschaftsrecht zum Ausdruck kommenden Rechtsgrundsätzen Bedeutung bei Auslegungsfragen zukommen kann (OGH 27.07.1995, 1Ob1/95). Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts können analog herangezogen werden, wenn es an konkreten Regelungen sowohl im WRG 1959 als auch in der Satzung der Wassergenossenschaft fehlt (VwGH 23.03.1988, 87/07/0030).
Was die Kontroll- und Einsichtsrechte von Genossenschaftsmitgliedern nach dem Genossenschaftsgesetz betrifft, ist nach der einschlägigen Rechtsprechung § 1194 Abs 1 iVm § 1175 Abs 4 ABGB sinngemäß anzuwendenden. Demnach kann sich ein Genossenschaftsmitglied, auch wenn es von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, von den Angelegenheiten der Genossenschaft persönlich unterrichten, die Aufzeichnungen der Genossenschaft einsehen und sich aus ihnen eine Abrechnung anfertigen oder die Vorlage einer solchen Abrechnung fordern, und zwar grundsätzlich ohne Angabe eines Grundes. Das Recht auf Einsichtnahme umfasst nicht nur vermögensbezogene Aufzeichnungen, sondern auch alle sonstigen mit den Angelegenheiten der Genossenschaft in Zusammenhang stehende Aufzeichnungen (OGH 22.12.2021, 6Ob214/21w).
Somit muss das begehrte Mitgliederverzeichnis samt Adressen, einbezogener Liegenschaften und Stimmrechten grundsätzlich für alle Genossenschafter einsehbar sein. In der bereits zitierten Entscheidung des OGH vom 22.12.2021 wurde auch geklärt, dass die Herausgabe personenbezogener Daten eines Genossenschafters an einen anderen Genossenschafter vom Erlaubnistatbestand des Art 6 Abs 1 lit b DSGVO erfasst ist. Ansonsten wäre die effektive Ausübung der Individualrechte der Genossenschafter gefährdet. Das Recht, die anderen Genossenschaftsmitglieder zu kennen, muss in jedem Genossenschaftsverhältnis selbstverständlich sein. Somit stehen die datenschutzrechtlichen Bedenken der Wassergenossenschaft dem Begehren der Beschwerdeführer nicht im Weg.
Dem Antrag der Beschwerdeführer vom 28.02.2024 auf Einsicht in die begehrten Daten ist somit Folge zu geben. Zumal dafür nicht neue Unterlagen zu erstellen sind, sondern Einsicht in vorhandene Unterlagen zu gewähren ist, ist eine Erfüllungsfrist von zwei Wochen ausreichend. Entgegen dem Vorbringen der Wassergenossenschaft sind nämlich nicht neue Verzeichnisse zu erstellen, sondern sind die für die Mitgliederversammlung vom 14.12.2022 verwendeten Verzeichnisse zu öffnen. Ob diese Unterlagen für die Beschwerdeführer nützlich sind, ist nicht von der Wassergenossenschaft zu beurteilen und kann nichts an den bestehenden Kontroll- und Einsichtsrechten der Beschwerdeführer ändern.
IV.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Es fehlt nämlich an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Kontroll- und Einsichtsrechten von Mitgliedern einer Wassergenossenschaft.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
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